Freitag, 31. Januar 2014

Offener Brief an das Finanzgericht Hamburg vom 31.01.2014

Betreff: 
Metropol Spielstätten Unternehmergesellschaft
gegen
Finanzamt Hamburg-Bergedorf
Bezug:    
Beschluss vom 21.9.2012 (Az. 3 K 104/11
EuGH-Urteil vom 24.10.2013 (Rs. C-440/12)
hier:       
Unionsrechtswidriger Vorsteuerabzug bei Spielbanken,
Spielhallen und Gaststätten
Verstoß gegen die steuerliche Neutralität
Verstoß gegen das Dispensverfahren gem. Art. 395, 1
Verstoß gegen den Notifizierungszwang nach der InformationsverfahrensRL 98/34/EG
 ___________________________________________________


Sehr geehrte Damen und Herren,
hohes Gericht,

mit seinem Urteil vom 24.10.2013 (Rs. C-440/12) überlässt der EuGH,  entgegen den Vorgaben aus der in allen Mitgliedstaaten verbindlich und unmittelbar gültigen MwStSystRL den Mitgliedsstaaten selbst über eine Verrechnung der MwSt mit der Spielbankenabgabe oder auch umgekehrt, wie dies von manchen Bundesländern praktiziert wird, zu entscheiden. Dabei soll die RL gerade verhindern, dass Mitgliedsstaaten eine eigene Rechtslage entwickeln.

Mit der Entscheidung des EuGH vom 24.10.2013 wird der nach Art. 137 der MwSystRL ausdrücklich unzulässige Vorsteuerabzug ermöglicht.

vgl.
Mehrwertsteuerbefreiungen ohne Recht auf Vorsteuerabzug
http://europa.eu/legislation_summaries/taxation/l31057_de.htm

Mit der Abweichung von der RL wird der EuGH seinem Auftrag, des effektiven Rechtsschutzes nicht gerecht, der die Einheitlichkeit des Rechts und das Prinzip des Rechtsschutzes, das dem Einzelnen aus der unmittelbaren Wirkung des Gemeinschaftsrechts zusteht, vorgibt.

Meines Erachtens werden mit der Entscheidung vom 24.10.2013 die wichtigsten Grundsätze der Gemeinschaft, wie dem Willkürverbot (EuGHE 1978,1978), dem Verhältnismäßigkeits- (EuGHE 1979, 677), dem Vertrauensschutz- (EuGHE 1978, 169), und dem Rechtssicherheitsprinzip (EuGHE 1983, 2633), nicht gewährleistet, mit der die Grundsätze der Proportionalität, der Abwälzbarkeit und der Neutralität der Mehrwertsteuer in Frage gestellt werden und der aktuellen Rechtsprechung, Urteil (Rs C-189/11) vom 26.09.2013 widersprochen wird.

Die Rechtsvorschriften müssen klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen voraussehbar sein, weshalb die Entscheidung der durch die Unionsrichtlinie gewährten, grundsätzlichen Steuerbefreiung nicht über die Rechtsprechung des EuGH an die Mitgliedstaaten zurückfallen kann.

Unionsrechtsakte dürfen sich nicht widersprechen (vgl. Rs C-189/11) und müssen dem Grundsatz der Rechtssicherheit genügen (EuGH: T-50/06 RENV), weshalb eine Abweichung von der in allen Mitgliedstaaten uneingeschränkt und unmittelbar gültigen MwSystRL, unzulässig sein wird.

Es darf bezweifelt werden, ob der EuGH überhaupt rechtswirksam eine Abweichung von der MwSystRL “erlauben“ konnte, wenn die entsprechende Erlaubnis dazu, ausschließlich in den Kompetenzbereich des Rates fällt.
(Dispensverfahren gem. Art. 395, 1 der RL)
(vgl. Matthias Pechstein in EU-/EG-Prozessrecht)

Der Artikel 401 der RICHTLINIE 2006/112/EG DES RATES lautet:

”Unbeschadet anderer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften hindert diese Richtlinie einen Mitgliedstaat nicht daran, Abgaben auf Versicherungsverträge, Spiele und Wetten, Verbrauchsteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten oder einzuführen, sofern die Erhebung dieser Steuern, Abgaben und Gebühren im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübertritt verbunden ist.”
Quelle:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CONSLEG:2006L0112:20110101:DE:HTML

Das bedeutet,

    dass eine Umsatzsteuer weder beibehalten noch "neu" eingeführt werden darf !

Lediglich eine andere Besteuerung ist möglich, sofern diese nicht den Charakter von Umsatzsteuern hat und die Erhebung im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübertritt verbunden ist.

Dabei ist jedoch die RL 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem zu beachten. vgl. Schlussanträge in d. Rs C-82/12
Quelle:
http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2013-10/cp130141de.pdf

Bereits im GRÜNBUCH über die Zukunft der Mehrwertsteuer bestätigte die Europäische Kommission 
-KOM(2010) 695 endgültig-
auf Seite 12, dass Glücksspiele steuerbefreit sind:

"Die MwSt-Richtlinie unterscheidet zwischen Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten (z. B. sozialer Art, in Bildungswesen und Kultur) und Steuerbefreiungen für andere Tätigkeiten, z. B. aufgrund steuertechnischer Schwierigkeiten bei der Anwendung der Steuer auf die betreffenden Umsätze (Finanzdienstleistungen und Glücksspiele) oder aufgrund der Wechselwirkung mit anderen Steuern (Umsätze mit Grundstücken)."

Quelle:
http://ec.europa.eu/taxation_customs/resources/documents/common/consultations/tax/future_vat/com%282010%29695_de.pdf

Weitere Veröffentlichungen

Zu Recht kritisiert die EU-Kommission das komplizierte und teils willkürliche deutsche Umsatzsteuersystem.
Quelle:
http://steuervereinfachung.blog.de/2013/05/31/eu-kommission-fordert-einheitlichen-umsatzsteuersatz-16075805/

Mehrwertsteuerstrategie der EU (IP/11/1508)
(Europäische Kommission, Pressemitteilung vom 8.10.12, IP/12/1079)
Quelle:
http://ec.europa.eu/taxation_customs/taxation/vat/key_documents/communications/index_de.htm

Näheres zur öffentliche Konsultation ist unter folgender Internetadresse abrufbar:
http://ec.europa.eu/taxation_customs/common/consultations/tax/index_de.htm

Notifizierungszwang

Entsprechend der Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informations-gesellschaft (ABl. L 204 vom 21. Juli 1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20. Dezember 2006, S. 81) geändert wurden, sind der Erlass von Gesetzen sowie Gesetzes-änderungen der Kommission gegenüber zu notifizieren, also im Entwurf mitzuteilen.

Hiermit darf betont werden, dass die Neufassung von § 4 Nr. 9 lit. b), des deutschen Umsatzsteuergesetzes (UStG) vom 28. April 2006 (BGBl. I S. 1095), mit der entgegen der rechtlichen Vorgaben aus der Mehrwertsteuerrichtlinie (MwSystRL) auch die Umsätze der zugelassenen öffentlichen Spielbanken mit Glücksspielen oder Glücksspielgeräten der Umsatzsteuer unterworfen wurden, nicht notifiziert wurde.

Entsprechend der unionsrechtlichen Vorgaben und nach den Entscheidungen des EuGH in den Rs. Fortuna C-213/11, Grand C-214/11 und Forta C-217/11 kann diese Vorschrift jedoch nicht angewandt werden, weil das Mitgliedsland Deutschland seiner europarechtlichen Notifizierungspflicht nicht nachgekommen ist.

Die gemeinschaftsrechtsfreundliche Auslegung nationaler Rechtsnormen, ergibt sich aus der Pflicht zur gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung nationalen Rechts aus Art. 10 EGV und – wenn es um die Umsetzung von Richtlinien geht – zusätzlich aus Art. 249 III EGV. Gebunden sind durch dieses Interpretationsgebot alle Träger öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten, also auch Behörden, Gerichte, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden.

Das Primärrecht gilt in allen Mitgliedstaaten unmittelbar und genießt gegenüber dem nationalen Recht Anwendungsvorrang, d.h. in unionsrechtlich geregelten Bereichen werden nationale Regelungen (einschließlich Strafbestimmungen) verdrängt. Steht eine Norm des mitgliedstaatlichen Rechts im Widerspruch zu einer Norm des Unionsrechts, so darf die mitgliedstaatliche Behörde/Gericht die mitgliedstaatliche Norm nicht anwenden.

Es muss den Fall anhand der unionsrechtlichen Regelung entscheiden.

Ich hoffe, dass das Finanzgericht Hamburg den verbindlichen Vorgaben aus der MwStSystRL Geltung verschaffen und entsprechend bestätigen wird, dass Glücksspielumsätze grundsätzlich steuerbefreit und ein Vorsteuerabzug unzulässig ist, und dass der nationalen Regelung ohne Notifizierung und Dispensverfahren nach Art. 395, 1 der MwStSystRL, die Rechtsgrundlage fehlt, weshalb diese unanwendbar ist.

Mit freundlichen Grüßen
Volker Stiny

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Ergänzung:

Wann erklärt das Bundesverfassungsgericht/EuG/EuGH die Neufassung des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG erneut für verfassungs- bzw. unionsrechtswidrig?

Der Bund hatte nicht die Gesetzgebungskompetenz von der MwStSystRL abzuweichen, weshalb keine rechtswirksame Rechtsgrundlage zur Erhebung von Mehrwertsteuern auf Glücksspielumsätze vorliegt !

Eine Ermächtigung (Dispensverfahren gem. Art. 395,1) durch den Rat der Union, eine von der MwSystRL 2006/112/EG abweichende Regelung zu erlassen, ist nicht ersichtlich.

Obwohl der Bundesrat den Gesetzentwurf in seiner Stellungnahme zur 812. Sitzung am 17. Juni 2005 ablehnte und auf die Einhaltung der MwStSystRL hinwies, wurde die Rechtsänderung vom 28. April 2006 (BGBl. I S. 1095) bewußt entgegen den unionsrechtlichen Vorgaben aus der MwSystRL erlassen und dabei das Urteil Linneweber, sowie weitere u.a. Entscheidungen des EuGH und der Kloppenburg-Beschluß  (2 BvR 687/85) des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfGE 75, 223) mißachtet.

s.u.a. EuGH vom 17.02.2005 (Rs. C-453/02 und 462/02), 19.01.1982 (Rs 8/81) Samm-lung [Slg.] 1982, S. 53), vom 10.06.1982 (RS 255/81, Slg. 1982, S. 2301) und vom 22.02.1984 (RS 70/83, Slg. 1984, S: 1075 [1087])

Aus diesem Grunde handelt es sich um einen hinreichend qualifizierten Rechtsverstoß, der einen unionsrechtlichen Schadenersatz begründet.

vgl. EuGH: Rechtssache C-5/94, Rdnr. 28,  später erneut zitiert in den verbundenen Rechtssachen C-178/94, C-179/94, C-188/94, C-189/94 und C-190/94, Rdnr. 21,sowie den Rechtssachen C-190/94, Rdnr. 25, C-127/95, Rdnr. 109, C-424/97, Rdnr. 38, C-118/00, Rdnr. 38, C-224/01, C-446/04, Rdnr. 212, C-278/05, Rdnr. 71, C-470/03, Rdnr. 81 und C-452/06, Rdnr. 38, s.a. vgl. Verbundene Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Rdnr. 57, erneut zitiert in den Rechtssachen C-118/00, Rdnr. 44; C-224/01, Rdnr. 57, C-446/04, Rdnr. 214, C-524/04, Rdnr. 120,  C-446/04, Rdnr. 214, und C-201/05, Rdnr. 123.
Die ungenehmigte Abweichung (Dispensverfahren gem. Art. 395,1) von der MwStSystRL ist gem. dem Kloppenburg-Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1987 (2 BvR 687/85) verfassungs- und unionsrechtswidrig, weshalb die Rechtsänderung vom 28. April 2006 (BGBl. I S. 1095) unzulässig war und die Erhebung von  Mehrwertsteuern auf Glücksspielumsätze rechtsmißbräuchlich erfolgt.
In seinem aktuellen Urteil vom 25.4.2013, V R 7/11, führte der BFH unter der Rn 21ff zur unionsrechtlichen Umsatzsteuerbefreiung aus:
“Dabei kann sich ein Steuerpflichtiger auf die in der Mehrwertsteuerrichtlinie (MwStSystRL) vorgesehene Steuerbefreiung berufen, um sich einer nationalen Regelung zu widersetzen, die mit dieser Bestimmung unvereinbar ist.
Insoweit haben die nationalen Gerichte zu prüfen, ob die zuständigen Behörden die Grenzen des ihnen eingeräumten Ermessens unter Beachtung der Grundsätze des Unionsrechts eingehalten haben, zu denen insbesondere der Grundsatz der Gleichbehandlung gehört, der im Mehrwertsteuerbereich im Grundsatz der steuerlichen Neutralität zum Ausdruck kommt (EuGH-Urteil Zimmermann in UR 2013, 35 Rdnrn. 32 f.). Nichts anderes gilt für Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL.“
BFH zum Anwendungsvorrang
BFH Urteil vom 24.10.2013, V R 17/13
Verhältnis nationales Recht und Unionsrecht – Anwendungsvorrang

Ob eine gesetzlich geschuldete Steuer i.S. von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG vorliegt, bestimmt sich unter Berücksichtigung des Unionsrechts.

Es ist alles Erforderliche zu tun, um diejenigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften "auszuschalten", die unter Umständen ein Hindernis für die volle Wirksamkeit der Unionsnormen bilden (EuGH-Urteil vom 26. Februar 2013 C-617/10, Fransson, Neue Juristische Wochenschrift 2013, 1415, Rdnr. 45 f).

In Übereinstimmung hiermit kann sich der Steuerpflichtige nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats insbesondere auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts gegenüber richtlinienwidrigen Regelungen des nationalen Rechts berufen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 11. Oktober 2012 VR 9/10, BFHE 238, 570, BFH/NV 2013, 170).

BFH zur Berufung auf Unionsrecht

BFH, Urteil des V.  Senats vom 21.11.2013 - V R 11/11 -
...........Im weiteren Verfahren muss das FG nun feststellen, ob sich die Margenbesteuerung insgesamt für den klagenden Reiseveranstalter günstiger auswirkt und ob er sich auf das Unionsrecht beruft.

EuGH zur Gewissheit des Bürgers über seine Rechte
Der EuGH entschied zur Verpflichtung zu einer richtlinienkonformen Auslegung von Richtlinien und zur Rechtssicherheit (Gewissheit des Bürgers über seine Rechte)

Der BFH hat im Sozial- und Sportbereich die unionsrechtliche Umsatzsteuerbefreiung anerkannt.
Dabei kann sich ein Steuerpflichtiger auf die in der Mehrwertsteuerrichtlinie (MwStSystRL) vorgesehene Steuerbefreiung berufen, um sich einer nationalen Regelung zu widersetzen, die mit dieser Bestimmung unvereinbar ist. weiterlesen

FG Münster: Mehrwertsteuersystemrichtlinie vom deutschen Gesetzgeber nicht hinreichend umgesetzt
FG Münster: Der für die Umsatzsteuer maßgeblich Grundsatz der steuerlichen Neutralität sei verletzt.

Mit Urteil (Linneweber/Akritidis) hat der EuGH entschieden, dass sich ein Veranstalter oder Betreiber von Glückspielen oder Glückspielgeräten vor den nationalen Gerichten auf die unmittelbare Wirkung der der Mehrwertsteuerrichtlinie berufen kann, um die Anwendung mit dieser Bestimmung unvereinbarer innerstaatlicher Rechtsvorschriften zu verhindern.  (vgl. Rn 2)
weiterlesen

EuGH zu den Grundsätzen der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit

Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität gibt vor, dass der Steuerpflichtige Unternehmer weder ganz noch teilweise mit der Mehrwertsteuer belastet werden darf.
Urteil vom 18. Oktober 2012, Rechtssache C-525/11; Randnr. 24, 27

Kritische Anmerkungen zum EuGH-Urteil vom 24.10.2013


Hintergrund:

Neufassung der Umsatzbesteuerung von Glücksspielumsätzen

Nach § 4 Nummer 9 lit. b) UStG waren in Deutschland Umsätze, die die zugelassenen öffentlichen Spielbanken mit Glücksspielen oder Glücksspielgeräten erzielten, von der Umsatzsteuer befreit. Außerhalb solcher Spielbanken waren die Umsätze hingegen steuerpflichtig.

Mit Urteil (Linneweber/Akritidis) vom 17.02.2005 (Rs. C-453/02 und 462/02) hat der EuGH zu beiden vorgelegten Fällen entschieden, dass die Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nummer 9 lit. b) UStG auch auf den Betrieb von Glücksspielen außerhalb öffentlicher Spielbanken auszudehnen ist. Die Umsatzsteuerbefreiung nach der Richtlinie 77/388/EWG sei daher unmittelbar anzuwenden, ohne dass dabei die EU-rechtswidrigen Beschränkungen des deutschen Umsatzsteuergesetzes zu beachten seien.

*  In der Urteilsbegründung Linneweber C-453/02, C-462/02 wurde unter der Rn. 33, 34 auf die Entscheidung Becker 8/81, Slg. 1982, 53 verwiesen, mit der der Gerichtshof bereits entschieden hatte, dass sich die "Bedingungen" in keiner Weise auf den Inhalt der vorgegebenen Steuerbefreiung erstrecken dürfen, womit sich die Regelungsbefugnis der Mitgliedstaaten ausschließlich auf die Zulassung von Glücksspielen beschränkt. (vgl. Leitsatz Nr 3, Rn 20 ff, 25, 33, 43, 44, 45, 46).
vgl. Schlussanträge in der Rs. Becker zu den "Bedingungen"

*  In der Urteilsbegründung Zimmermann (C-174/11), vom 15. November 2012, wurde unter der Rn 39 erneut auf die Entscheidung Becker verwiesen:
"Insoweit trifft es zwar zu, dass die Mitgliedstaaten nach dem Einleitungssatz von Art. 13 Teil A Abs. 1 der Sechsten Richtlinie die Bedingungen zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen festsetzen müssen, doch dürfen sich diese Bedingungen nicht auf die Definition des Inhalts der vorgesehenen Befreiungen erstrecken (vgl. u. a. Urteile vom 19. Januar 1982, Becker, 8/81, Slg. 1982, 53, Randnr. 32, Kingscrest Associates und Montecello, Randnr. 24, und vom 14. Dezember 2006, VDP Dental Laboratory, C-401/05, Slg. 2006, I-12121, Randnr. 26)."
Da sich Unionsrechtsakte nicht widersprechen dürfen und dem Grundsatz der Rechtssicherheit genügen müssen (EuGH: T-50/06 RENV), erweist sich eine Abweichung von der in allen Mitgliedstaaten uneingeschränkt und unmittelbar gültigen MwSystRL, als unzulässig. 

Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat hat in seiner 812. Sitzung am 17. Juni 2005 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Gesetzentwurf wird abgelehnt.
Für den Fall, dass der Deutsche Bundestag das Gesetz gleichwohl beschließt, würde eine Umsatzbesteuerung im Bereich der öffentlichen Spielbanken Forderungen zur Senkung der Spielbankabgabe der Länder nach sich ziehen.
Damit würden den Ländern erhebliche Nachteile entstehen.
Die Erweiterung der Umsatzsteuerpflicht käme hingegen aufgrund der Systematik B
und Ländergesamtheit im Verhältnis ihrer jeweiligen Anteile zugute. Wegen der zu erwartenden Ausfälle müssten die Mehreinnahmen allein der Ländergesamtheit zufließen.
Der Bundesrat teilt die Annahmen der Bundesregierung zu den Umsatzsteuermehreinnahmen nicht. Angesichts der von den öffentlichen Spielbanken erzielten Erlöse wäre von jährlichen Umsatzsteuer mehreinnahmen in Höhe von rd. 120 Mio. Euro auszugehen. Dieser Vorteil stünde allein der Ländergesamtheit zu.
Quelle

Für die Zustimmung zur Rechtsänderung erhielten die Bundesländer, als Besitzer staatlicher Spielbanken, Ausgleichszahlungen i. H. von 60 Mio. EUR durch den Bund, sowie jährliche Kompensationszahlungen, wodurch die anfallende MwSt. im Grunde durch den Steuerzahler gezahlt werden und nicht durch die Spielbankunternehmen.
Beweis:
Thüringer Landtag Ds. 4/5432:
Quelle

Durch die jährlichen Zuwendungen (Ausgleichszahlungen) des Bundes und die Verrechnung mit der Spielbankenabgabe werden die Spielbankbetreiber gegenüber den Spielhallenbetreibern „doppelt” begünstigt.

Reihengeschäfte im EU-Binnenmarkt   (pdf-download)

Mit dem Gesetz vom 28. April 2006 (BGBl. I S. 1095) ist Deutschland den Urteilen (Linneweber/Akritidis) des Europäischen Gerichtshofs nicht gefolgt und hat entgegen den  rechtlichen Vorgaben der Union (Art. 135 Abs. 1 lit. i)  i.V.m. Art. 137 und Art. 401 MwStSystRL 2006/112/EG DES RATES) durch Neufassung des § 4 Nr. 9 lit. b) UStG, auch die Glücksspielumsätze aus dem Spielbetrieb der Spielbanken, ab dem 6. Mai 2006, der Umsatzsteuer unterworfen, obwohl auch diese absolut und bedingungslos umsatzsteuerbefreit sind (vgl. EuGH Rs 8/81, Becker, vgl. Leitsatz Nr. 3, Rn.20 ff., 25, 33, 43, 44, 45 und 46; vgl. Leo-Libera, Rn 24).


Beweis:
Neufassung von § 4 Nr. 9 lit. b), des deutschen Umsatzsteuergesetzes (UStG) vom 28. April 2006 (BGBl. I S. 1095)
Quelle

Rechtsprechung des BVerfGE zum Anwendungsvorrang

Das Bundesverfassugsgericht führt in seinem Kloppenburg-Beschluß zum Anwendungsvorrang unter der Rn. 61 wie folgt aus:
“Rechtsakten des Gemeinschaftsrechts kommt für den Fall eines Widerspruchs zu innerstaatlichem Gesetzesrecht auch vor deutschen Gerichten der Anwendungsvorrang zu. Dieser Anwendungsvorrang gegenüber späterem wie früherem nationalem Gesetzesrecht beruht auf einer ungeschriebenen Norm des primären Gemeinschaftsrechts, der durch die Zustimmungsgesetze zu den Gemeinschaftsverträgen in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 GG der innerstaatliche Rechtsanwendungsbefehl erteilt worden ist (vgl. BVerfGE 31, 145 [173 ff.]; Scheuner.

Der Grundrechtsschutz in der Europäischen Gemeinschaft und Verfassungsrechtsprechung, AöR 100 [1975], S. 30 [40 f.]). Art. 24 Abs. 1 GG enthält die verfassungsrechtliche Ermächtigung für die Billigung dieser Vorrangregel durch den Gesetzgeber und ihre Anwendung durch die rechtsprechende Gewalt im Einzelfall BVerfGE 75, 223 (244)BVerfGE 75, 223 (245)(BVerfGE 73, 339 [375]; Scheuner, a.a.O., S. 44; Tomuschat in: Kommentar zum Bonner Grundgesetz, Art. 24 [Zweitbearb.], Rdnr. 76 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).“
Quelle: BVerfGE 75, 223 - Kloppenburg-Beschluß  – 2 BvR 687/85 –

Anwendungsvorrang:
  • Unionsrecht vor mitgliedstaatlichem (nationalem) Recht
  • Verfassung vor Gesetz
  • besondere Vorschrift vor allgemeiner Vorschrift (lex specialis derogat legi generali)
Der EuGH entschied bereits zur Verpflichtung zu einer richtlinienkonformen Auslegung von Richtlinien und zur Rechtssicherheit (Gewissheit des Bürgers über seine Rechte)

Die Mitgliedsstaaten haben den Grundsatz der Rechtssicherheit zu beachten. (Gewissheit des Bürgers über seine Rechte) Um die volle Anwendung der Richtlinie in rechtlicher und nicht nur in tatsächlicher Hinsicht zu gewährleisten, müssen die Mitgliedstaaten einen eindeutigen gesetzlichen Rahmen auf dem betreffenden Gebiet bereitstellen. TA-Luft (Rs. C-361/88) Slg. 1991, I-2567 HV, 170

Dagegen verlangt das Unionsrecht die Einheitlichkeit des Rechts und eine  richtlinienkonforme Auslegung, um die vollständige Wirksamkeit der Richtlinie entsprechend ihrer Zielsetzung zu gewährleisten.  Harz (Rs. 79/83) Slg. 1984, 1921 HV, 29  Daran gebunden sind alle Träger öffentlicher Gewalt, auch die Gerichte.  Köbler (Rs. C-224/01) 

Die gemeinschaftsrechtsfreundliche Auslegung nationaler Rechtsnormen, ergibt sich aus der Pflicht zur gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung nationalen Rechts aus Art. 10 EGV und – wenn es um die Umsetzung von Richtlinien geht – zusätzlich aus Art. 249 III EGV. Gebunden sind durch dieses Interpretationsgebot alle Träger öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten, also auch Behörden, Gerichte, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden. Verstöße sind rechtsmißbräuchlich und schuldhaft.

Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass der Grundsatz der gemeinschaftsrechtliche Staatshaftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die dem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, aus dem Wesen des EG-Vertrags folgt. 
weiterlesen

Beim Geltungsvorrang kollidieren zwei Rechtsnormen, weil sie den gleichen Sachverhalt regeln. Durch die höherrangige Rechtsnorm, die sich aus der DVO zur RL ergibt, wird die niederrangige nationale Regelung verdrängt, wodurch diese nichtig wurde. Das bedeutet, dass die nationale Norm überhaupt nicht mehr angewendet werden kann.

Die DurchführungsVO (DVO) ist - ohne dass es eines nationalen Umsatzungsakts bedarf - unmittelbar geltendes Recht.

Sie bindet damit:

die Mitgliedstaaten (Wirtschaftsteilnehmer, Verwaltung und Gerichtsbarkeit),
die Europäische Kommission und
auch den EuGH!

Quelle:  Umsatzsteuer in der Praxis, Rüdiger Weinmann (S 17)

s.a. jura.uni-goettingen
Wichtige Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes
Rechtsprechung zur europäischen Integration

Donnerstag, 30. Januar 2014

Deutsche Bahn: Verdacht auf Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung


Bundeskartellamt startet Verfahren gegen Deutsche Bahn

Konkurrenten der Bahn beklagen sich seit Jahren über das ihrer Meinung nach bestehende "faktische Tarifmonopol".
Der Wettbewerb werde unter anderem durch das Monopol des Staatsbetriebs auf Bahnhöfe und das Streckennetz behindert.
Außerdem solle geklärt werden, ob die Deutsche Bahn die gesetzliche Verpflichtung zur Aufstellung gemeinsamer Tarife dazu missbrauche, Wettbewerber darüber hinaus auch zur Nutzung der Vertriebsleistungen der Deutschen Bahn zu verpflichten.
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Mitteilung der Deutschen Bahn zum Verfahren des Bundeskartellamts
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Lotto geht online - Soziallotterie beklagt hohe Auflagen bei Werbung und Vertrieb

Fernsehlotterie beklagt Existenzangst - 'Zu viele Einschränkungen'

Die Deutsche Fernsehlotterie fürchtet wegen der neuen Vorgaben für den Losvertrieb um die Existenz sämtlicher Soziallotterien - und zieht deshalb vor Gericht.

Man will eine Erleichterung der Wettbewerbsbedingungen für die Soziallotterien erreichen.
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"Die Ursache sehen wir in den unverhältnismässig hohen gesetzlichen Auflagen bei der Werbung und dem Vertrieb der Lose", sagte Geschäftsführer Christian Kipper am Mittwoch in Hamburg. Deshalb habe die Lotterie beim Hamburger Verwaltungsgericht eine Klage gegen das Finanzministerium Rheinland-Pfalz als zuständige Aufsichtsbehörde angestrengt.

Vor einem Jahr trat der neue Glücksspielstaatsvertrag in Kraft, der das Glücksspiel in Deutschland auf legale Angebote beschränken und die Spielsucht bekämpfen soll. Seitdem verhindere die Verwaltung durch sehr enge Vorgaben die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten der ungefährlichen Soziallotterien, kritisiert die Fernsehlotterie in einer Mitteilung. Der Vertrieb der Lose werde immer schwieriger.
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Sinkende Spendeneinnahmen bei Lotterien Schweres Los für soziale Projekte
Wer ein Los der "Deutschen Fernsehlotterie" kauft, will in erster Linie helfen - nicht zocken. Der Glücksspielstaatsvertrag lässt die Spendeneinnahmen sinken. Leidtragende sind die sozialen Projekte. Von Lara Wiedeking
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Westlotto mit deutlichem Umsatzplus

Die Westdeutsche Lotterie (Westlotto) hat ihren Umsatz im vergangenen Jahr um 6,8 Prozent auf rund 1,67 Milliarden Euro gesteigert.
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Lotto-Annahmestellen gehen „online“


Mit einem neuen Angebot für die nordrhein-westfälischen Lotto-Annahmestellen präsentiert sich der Lotto- und Toto-Verband der Annahmestelleninhaber in NRW e. V. (LTV NRW) seinen Mitgliedern zum Jahresbeginn 2014.
„Ein auf die Annahmestellen zugeschnittenes Angebot haben wir lange erarbeitet – und die Resonanz der ersten drei Wochen bestätigt uns, zum richtigen Zeitpunkt das richtige Angebot zu haben“, so Tobias Buller (37), Geschäftsführendes Vorstandsmitglied des LTV NRW. Ziel des Verbandes ist es, möglichst vielen Annahmestellen den Weg zur digitalen Präsenz im Internet aufzuzeigen.
“Wer Suchbegriffe wie ‚Lotto’ und beispielsweise ‚Köln’ in eine Suchmaschine eingibt, sollte auch eine staatliche – und damit für den Spieler sichere – Lotto-Annahmestelle genannt bekommen“, meint Buller, „Online-Präsenz und Fachgeschäft vor Ort schließen sich nicht gegenseitig aus“.
Der Glücksspielmarkt ist seit Jahren heiß umkämpft. Anbieter aus dem Ausland drängen seit Jahren intensiv via Internet auf den deutschen Markt um die Kunden zu erobern. Buller: „Nur wer das Glücksspielangebot der staatlichen Lotto-Annahmestellen nutzt, tut auch gutes“, so Buller weiter „denn nur der Staat kann dafür Sorge tragen, dass Spieler geschützt und Einnahmen vernünftig und sozial verwendet werden.”
Der Verband weiß: Kunden vertrauen den WestLotto-Annahmestellen in ganz NRW als verantwortungsbewusste Vertreiber von Lotterien und Sportwetten. Und was viele nicht wissen: Ein Großteil der Einnahmen aus Wett- und Lotterieeinsätzen kommt z. B. dem ,Deutschen Roten Kreuz’, dem Jugend-Fußballverein ,um die Ecke’ oder anderen gemeinnützigen Organisationen zugute. „Viele Vereine davon wären ohne diese finanziellen Zuwendungen nicht überlebensfähig“, berichtet Buller.
Weitere Informationen hält der Verband unter www.lottoverband.de bereit.

VG Ansbach: Wettverbot für FC Schalke war unzulässig

Der Bundesligist FC Schalke 04 darf auf seiner Internetseite weiter Werbung für einen Anbieter von Fußballwetten machen.

Das Verwaltungsgericht Ansbach hob ein Verbot der Regierung von Mittelfranken auf (Aktenzeichen AN 4 K 12.01406). Die Bezirksregierung hatte Schalke 2011 die Glücksspiel-Banner untersagt und 10 000 Euro Zwangsgeld angedroht.

Der damals gültige Glücksspielstaatsvertrag hatte Werbung für Glücksspiele im Internet untersagt, sofern sie aus Bayern abrufbar war. Schalke entfernte die Werbung nicht und zog vor Gericht. Die Urteilsbegründung wird in einigen Wochen erwartet. Die Regierung von Mittelfranken kann Rechtsmittel einlegen.



Verwaltungsgericht Ansbach (Bayern): Untersagungsverfügungen gegen Internetwettanbieter und deren Werbepartner rechtswidrig
Rechtsanwalt Guido Bongers

Rechtsanwaltskanzlei Bongers
Gustav-Heinemann-Ufer 56
D - 50968 Köln    Tel.: +49 221 34804243
Fax: +49 221 34804244
E-Mail: kanzlei@ra-bongers.de


Das Verwaltungsgericht Ansbach hat in mehreren durch die Kanzlei Bongers Rechtsanwälte geführten Verfahren für Sportwetten-, und Glückspielanbieter und deren Mutter- oder Großmuttergesellschaften sowie deren Werbepartner, darunter dem FC Schalke 04, entschieden, dass die vom Freistaat Bayern erlassenen Verfügungen, mit denen den Klägern die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten und Glückspielen im Internet in Bayern bzw. deren Bewerbung im Internet in Bayern untersagt worden waren, rechtswidrig sind, so dass sie nun durch gerichtliche Urteile vom 29.10.2013 aufgehoben worden sind. Die Klagen hatten also in allen Fällen Erfolg.

Die Regierung von Mittelfranken hatte in den Jahren 2009 bis 2011 unterschiedlichen Unternehmen die Veranstaltung von Glückspielen im Internet – nur für das Land Bayern – untersagt, dabei in einigen Fällen Zwangsgelder in erheblicher Höhe angedroht, teils auch die “Mitwirkung” an solchen Veranstaltungen untersagt und dies damit begründet, dass es ein grundsätzliches Internetverbot nach dem damals noch geltenden Glückspielstaatsvertrag a.F. gebe, welches zu beachten sei. Da die Behörde nur für Bayern zuständig war, bezog sich auch die Untersagung auch nur auf das Gebiet des Freistaates Bayern.
Wie die Kläger der Verfahren es technisch bewerkstelligen sollten, die Verfügungen umzusetzen, sei Ihnen überlassen. Es bestehe jedenfalls die Möglichkeit des Einsatzes einer sog. Geolokalisationstechnik, so die Behörde; zudem könne die Internetseite alternativ auch ganz abgeschaltet werden.

Den Werbepartner wurde die “Werbung” für Glückspielunternehmen im Internet untersagt, wobei hier zur Begründung auf das noch im früheren GlüStV normierte Werbeverbot im Internet abgestellt wurde.

Sämtliche Klagen hatten nunmehr Erfolg.

Dabei hat das Gericht der Regierung von Mittelfranken im Verhandlungstermin am 28.01.2014 nahe gelegt, ihre Verfügungen schon deshalb aufzuheben, weil jedenfalls zwischenzeitlich eine vollständig veränderte Gesetzeslage bestehe, zudem Ermessenserwägungen nicht mehr rückwirkend ausgetaucht werden könnten und angesichts der Duldung dieser Internetangebote in fast allen anderen Bundesländern und auch außerhalb Deutschland auch nicht ersichtlich sei, welchen Zweck die Aufrechterhaltung dieser “alten” Verfügungen noch haben sollten. Eine Befragung der Behördenvertreter ergab zudem, dass auch in Bayern seit Anfang 2012 nicht mehr gegen Wettanbieter eingeschritten werde, jedenfalls keine Vollstreckung mehr erfolge und auch keine neuen Verfügungen mehr erlassen worden sind.

Die Vertreterinnen der Behörde erklärten sodann, dass Sie seitens des Ministeriums angewiesen seien, die Verfügungen aufrechtzuerhalten. Insoweit sahen sie sich nicht in der Lage, der Anregung des Gerichts zur Aufhebung der Verfügungen Rechnung zu tragen.

In diesem Zusammenhang ist seitens des Unterzeichners im Verhandlungstermin darauf hingewiesen worden, dass in fast allen anderen Bundesländern derartige Verfügungen längst aufgehoben worden sind oder im Rahmen von Vergleichen in den letzten beiden Jahren Einigungen mit den unterschiedlichen Länderbehörden erzielt werden konnten, wonach aus diesen Verfügungen gegen Internetwettanbieter nicht mehr vorgegangen werde, so dass sich dort jeweils entsprechende Verfahren, meist durch Vergleich oder Aufhebung der Verfügung erledigt hatten.

Das Gericht musste nun insoweit die Verfahren entscheiden und hat den Klagen aller Unternehmen vollumfänglich stattgegeben.

Die schriftlichen Urteilsgründe liegen zwar noch nicht vor; indes hat das Gericht bereits am Ende der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es die Verfügungen aus unterschiedlichen Gründen für voraussichtlich rechtswidrig erachte.

Zum einen, so das Gericht, stelle sich die Frage, ob die Verfügungen überhaupt verhältnismässig seien, wenn man dabei berücksichtige, dass in anderen Bundesländern gegen Glückspielanbieter nicht mehr vorgegangen werde.
Dabei sei natürlich auch von Bedeutung, dass es wahrscheinlich unverhältnismässig sei, nur gegen einige, wenige Glückspielanbieter vorzugehen und die Verfügungen aufrechtzuerhalten während gegen hunderte anderer Anbieter im Internet, ebenso gegen deren Werbepartner seit fast zwei Jahren selbst in Bayern nicht mehr konsequent und mit wirksamen Maßnahmen eingeschritten werde.

Zudem habe sich die Rechtslage maßgeblich verändert. Faktisch und auch gesetzlich gebe es das Internetverbot in der bisherigen Form des alten GlüStV nicht mehr. Vielmehr dürfen die Lotteriegesellschaften nach den Regelungen des neuen GlüStV, der seit dem 1.7.2012 gelte, wieder im Internet anbieten, ebenso die Lotterievermittler, schliesslich würden auch die Sportwettanbieter Konzessionen erhalten, die dann auch zum Angebot im Internet berechtigten.
Damit bestehe ein gänzlich veränderte Rechtslage, welche dem Bescheid keine Rechnung mehr trage.

Soweit die Behörde durch ein Nachschieben der Begründung ihrer Verfügungen, gestützt auf das aus Sicht der Behörde weiterhin geltende Internetverbot – jedenfalls ohne Erlaubnis, so die Behörde – versucht hatte, die Verfügungen nun auf die neue Rechtslage zu stützen, verwies das Gericht unter Hinweis auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darauf, dass das Ermessen während des laufenden Klageverfahrens nicht ausgetauscht werden könne, jedenfalls der hier unternommene Versuch der “Nachbesserung” auch nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung trage.

Das Gericht verwies auch und gerade in Bezug auf die Untersagungen der Bewerbung von Glückspielen im Internet darauf, dass die Werbung für Glückspiele, insbesondere auch der staatlichen Lotteriegesellschaften allgegenwärtig seien, sei es im Radio, Fernsehen oder auch im Internet. Ein effektives Einschreiten der Behörden hiergegen sei nicht zu erkennen, so dass auch das Werbeverbot, soweit es überhaupt noch bestehe, den Klägerinnen nicht entgegengehalten werden könne. In diesem Sinne hatte schon der Verwaltungsgerichtshof in Bayern im Jahre 2012 angesichts der dauerhaft unzulässige Bewerbung staatlicher Anbieter entschieden, dass das Werbeverbot unanwendbar sei, weil es gemeinschaftswidrig und zudem unter Berücksichtigung von Art 3 GG verfassungswidrig sei.

Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass mittlerweile in Schleswig Holstein bereits Konzessionen zur Veranstaltung von Casinospielen und Sportwetten erteilt worden seien, insbesondere auch zu Gunsten einer der Klägerinnen. Es bestehe voraussichtlich danach eine tatsächliche wie rechtliche Inkohärenz. Der Unterzeichner verwiess ergänzend darauf, dass nicht zu vergessen sei, dass die Erlaubnisse in Schleswig-Holstein auch zur Bewerbung der Produkte berechtigten, wobei man wohl nicht davon ausgehen kann, dass das in der Konzession ausgesprochene Recht zur Werbung nur auf ein einzelnes Bundesland beschränkt.

Das Gericht machte auch deutlich, dass die beklagte Behörde wohl auch keine zutreffende Störerauswahl getroffen habe.

Auf eine pauschal fehlende Erlaubnis könne man die Verfügung ebenso nicht stützen, so das Gericht sinngemäss, denn zum einen müsse man betrachten, dass bereits Erlaubnisse in Schleswig-Holstein bestünden, zum anderen eine der Klägerinnen sich derzeit gerade um eine Erlaubnis bemühe und dieses Unternehmen sich auch auf der letzten Stufe des Erlaubnisverfahrens bezüglich des Erhaltes einer Sportwettenkonzession beim Hessischen Innenministerium befinde. Das Unternehmen hatte dort sogar bereits eine Einladung zur Vorstellung verschiedener Kozepte erhalten, was nach vorhergehenden Mitteilung des Innenministeriums nur möglich war, wenn bis dahin auch alle Mindestanforderungen erfülllt seien.

Schliesslich sei äusserst zweifelhaft, ob es technisch überhaupt möglich sei, eine sog. Geolokalisationstechnik wirksam einzusetzen, so dass das Angebot des Glückspielanbieters ausgerechnet in Bayern nicht aufrufbar sei. Denn bei diesen Techniken gebe nach der Auffassung sachverständiger Experten nicht unerhebliche Abweichungen und Schwierigkeiten. Man denke nur an I-Pads und I-Phones, so das Gericht, weche die Kunden auch benutzten, wenn sie von einem Bundesland in einen anderes unterwegs seien, die Landesgrenzen überschreiten oder sich an diesen Landesgrenzen aufhalten.

Die Frage der Umsetzung und des Einsatzes einer solchen Geolokalisationstechnik stelle sich auch insoweit, als zu prüfen sei, wie teuer eine solche Technik
sei und ob diese überhaupt innerhalb der von der Behörde eingeräumten Fristen umgesetzt werden könne, worauf wiederrum der Unterzeichner ergänzend verwieß.

Dies sind nur einige Punkte, die das Gericht in der mündlichen Verhandlung angesprochen hatte.

Insgesamt reiht sich diese Entscheidung in eine Vielzahl anderer Gerichtsentscheidungen ein, die nach Änderung der Gesetzeslage zu Gunsten von Glückspielinternetanbietern ergangen waren. So hatten das OVG Berlin oder der VGH Baden-Württemberg schon 2012 und 2013 in Eilverfahren darauf hingewiesen, dass die Behörden angesichts der veränderten Gesetzes- und Sachlage nicht an derartigen Verfügungen festhalten könnten, jedenfalls daraus auch nicht mehr vollstrecken können. Auch das OVG Münster hatte in einem Fall der untersagten Werbung im Internet das entsprechende Werbeverbot im Internet für voraussichtlich rechtswidrig erachtet, weil eben auch die staatlichen Anbieter dort dauerhaft werben würden ohne dass die Behörden dies unterbunden hätten. Auf die oben zitierte Entscheidung des BayVGH zur Rechtswidrigkeit des Werbeverbotes nach dem alten GlüStV sei nochmals verwiesen.

Die jetzt ergangenen Urteile stellen indes nun erstmals Hauptsacheentscheidung im Klageverfahren in derartigen Internetuntersagungsverfahren nach veränderter Gesetzeslage da.

Sobald die schriftlichen Urteilsgründe vorliegen, werden wir diese gern interessierten Kollegen und Mandanten zur Verfügung stellen.

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Nun stellte auch das VG Ansbach fest, dass es die vom EuGH und BVerfG geforderten unabhängigen und mit ausreichend Distanz zu den fiskalischen Interessen des Staates zu schaffenden Aufsichtsbehörden nicht gibt. Diese sind scheinbar nur ausführendes Organ des Ministeriums.

Der BayVGH (10 BV 09.2259) entschied mit Urteil, das Internetwerbeverbot des § 5 Abs. 3 GlüStV a.F. verletzt das unionsrechtliche Kohärenzgebot und ist unverhältnismäßig. Im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts ist es deshalb unanwendbar.
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Das BayVGH stellte fest, dass die Landesbehörden nicht unabhängig und neutral sind (vgl. 1 BvR 1054/01), Rn 154) und die landeseigenen Glücksspielbetriebe nicht ausreichend überwachen. Diese Begünstigung ist rechtswidrig.(vgl. u.a. BayVGH, 10 BV 09.2259; BayVGH 10 BV 10.2665 / M 22 K 07.3782)
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Mit den Urteilen vom 20. Juni 2013 stellte das BVerwG erneut fest, dass das Glücksspielmonopol tatsächlich nicht der Suchtbekämpfung, sondern fiskalischen Zwecken diente.Womit die Rechtswidrigkeit bestätigt wurde! 
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Bundesverfassungsgericht, Urteil v. 28.03.2006, Az.: 1 BvR 1054/01
Ein staatliches Monopol für Sportwetten ist mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn es konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet ist. Nach Überzeugung des Bundesverfassungsgerichts können weder die fiskalischen Interessen des Staates noch eine gemeinnützige Verwendung der Einnahmen legitime Ziele für eine Einschränkung der Berufsfreiheit nach Art. 12 des Grundgesetzes sein.

Schließlich hat der Gesetzgeber die Einhaltung dieser Anforderungen durch geeignete Kontrollinstanzen sicherzustellen, die eine ausreichende Distanz zu den fiskalischen Interessen des Staates aufweisen. (Rn 154)

siehe auch Pressemitteilung vom 28.03.2006


Durch die Entscheidungen des EuGH zur deutschen Rechtslage wurde den Gerichten verbindlich vorgegeben, wie die nationalen Vorschriften ausgestaltet sein müssen, damit diese nicht länger gegen Europarecht verstoßen.

Es muss im Einzelfall geprüft und im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entschieden werden.

Wie soll aber eine Aufsichtsbehörde nach EU-Recht den Einzelfall prüfen und nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entscheiden, wenn das Ministerium eine pauschale Ablehnung erwartet?

Nationale Regelungen, die - wie das in Frage stehende Glücksspielmonopol - die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit (Art. 43 und 49 EG) beschränken, sind nur unter vier Voraussetzungen zulässig, die alle eingehalten werden müssen:
Sie müssen in nicht diskriminierender Weise angewandt werden,
sie müssten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entsprechen,
sie müssen zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet sein und
sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.
Eine nationale Regelung ist allerdings nur dann geeignet, wenn das angeführte Ziel auch in kohärenter und systematischer Weise erreicht wird.
(vgl. EuGH-Generalanwalt Ján Mazák: Schlußanträge vom 20. September 2012, Rs. C-186/11 und C-209/11)

Unter der Rn 87 des Urteils Carmen Media Group Ltd. Rs. C-46/08  führt der EuGH aus:

"Daher muss ein System der vorherigen behördlichen Erlaubnis, um trotz des Eingriffs in eine solche Grundfreiheit gerechtfertigt zu sein, auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruhen, die der Ermessensausübung durch die nationalen Behörden Grenzen setzen, damit diese nicht willkürlich erfolgt. Zudem muss jedem, der von einer auf einem solchen Eingriff beruhenden einschränkenden Maßnahme betroffen ist, ein effektiver gerichtlicher Rechtsbehelf offenstehen (vgl. Urteil Sporting Exchange, Randnr. 50 und dort angeführte Rechtsprechung)."

Die Beschränkungen müssen außerdem mit den unionsrechtlichen Anforderungen an ihre Verhältnismäßigkeit vereinbar sein, insbesondere müssen sie gewährleisten können, dass die mit der Schaffung einer Monopolregelung verfolgten Ziele erreicht werden, und dürfen nicht über das dafür Erforderliche hinausgehen.

Eine Verbotsverfügung ist als unverhältnismäßig anzusehen, wenn diese über das hinausgeht, was zur Bekämpfung einer möglichen Spielsucht erforderlich ist. (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2003, Gambelli u. a., C-243/01, Slg. 2003, I-13031, Randnr. 74, vom 6. März 2007, Placanica u. a., C-338/04, C-359/04 und C-360/04, Slg. 2007, I-1891, Randnr. 62, und Kommission/Spanien, Randnr. 39).

Höchstrichterlich entschied das BVerwG (8 C 2.10) am 1. Juni 2011, dass Untersagungsverfügungen nicht pauschal auf eine fehlende Erlaubnis gestützt werden können und eine Untersagung nicht unabhängig von der Wirksamkeit des Wettmonopols rechtmäßig sein kann. Zum anderen kämen im Zweifel zunächst Nebenbestimmungen in Betracht. (vgl. u.a. OVG NRW, 4 A 17/08)

Das VGH Baden-Württemberg (Beschl. v. 31.08.2011, Az. 6 S 1695/11) entschied, das individuelle Gesichtspunkte "hinreichend" zu berücksichtigen sind.

So führt der BayVGH am 12.1.12 aus, dass die Behörden die Frage einer Erlaubnisfähigkeit in einem ordnungsgemäßen Antragsverfahren zu prüfen hatten. Erst deren abschließende Entscheidung sei gegebenenfalls vor dem Gericht anfechtbar. (10 BV 10.2271 und 10 BV 10.2505)

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof stellte am 12.01.2012 fest, dass die Aufsichtsbehörden willkürlich alles verboten haben, obwohl diese verpflichtet waren, unabhängig und neutral eine Erlaubnisfähigkeit in einem ordnungsgemäßen Antragsverfahren zu prüfen und im Zweifel eine Genehmigung unter Anwendung milderer Mittel, z.B. unter Auflagen zu erteilen. (Urteile vom 12. Januar 2012, Az. 10 BV 10.2271 und 10 BV 10.2505)

Damit verstießen die Behörden auch gegen die Beamtengesetze und gegen Art. 41ff der Grundrechtecharta.









Mittwoch, 29. Januar 2014

Heute im TV: Der Justizskandal Harry Wörz

„Justiz hat mit Gerechtigkeit so viel zu tun wie die Landeskirchenverwaltung mit dem lieben Gott“, zitiert Wörz den Schriftsteller und Juristen Herbert Rosendorfer auf seiner Website.

Wenn die Justiz versagt
Das Drama des Hary Wörz: ARD zeigt Fall des unschuldig Verurteilten
Wörz war der passende Täter, dank verschwundener Beweise
Harry Wörz: Gefangen in Freiheit
Harry Wörz hat das Unvorstellbare erlebt: Seine Ehefrau wird beinahe ermordet und Wörz gilt als Hauptverdächtiger. Er wird zu elf Jahren Gefängnis verurteilt, obwohl viele Indizien dagegen sprechen und weitere Verdächtige vorhanden sind. 17 Jahre nach der Tat ist Harry Wörz nicht mehr der Mann, der er einmal war.
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"Super-Gau in der Justiz-Geschichte"
Wenn der Richter sich irrt

Eigentlich sollte vor Gericht gelten: "Im Zweifel für den Angeklagten". Doch ist dem auch so? Zeigen nicht vielmehr die jüngsten spektakulären Fehlurteile, wie schnell man zu Unrecht im Gefängnis oder in der Psychiatrie landen kann?

Schließlich begeben sich manche Richter, so Darnstädt, so verbissen auf die Suche nach der Wahrheit, dass sie sich die Realität zurechtlegen, wie sie gerade passt. Oft sind sie dabei offenbar überfordert, die Fakten richtig zu rekonstruieren, wird das doch in der Richterausbildung nicht vermittelt. Externe Gutachter spielen eine immer größere Rolle, und der Druck ist groß, nach einem teuren Prozess mit Dutzenden von Verhandlungstagen, der nach Gerechtigkeit schreienden Öffentlichkeit auch ein Ergebnis zu präsentieren. Groß ist bisweilen auch die Selbstüberschätzung einiger Richter, die nur selten an ihren Urteilen zweifeln. Sie glauben, die Wahrheit gefunden zu haben - ein gleichermaßen eitles wie aussichtsloses Unterfangen.

Dass es zu Fehlurteilen kommt, wäre wohl nicht so ein Gau, wenn es im Strafrecht mehr Möglichkeiten gäbe, einen Prozess neu aufzurollen.
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Die Welt: Harry Wörz unschuldig
Bundesgerichtshof verkündet nach zwölf Jahren endgültig Freispruch

Harry Wörz wurde im Jahre 1998 zu Unrecht wegen versuchten Totschlages an seiner damaligen Ehefrau rechtskräftig (BGH geprüft) verurteilt und im Dezember 2010 in einem Wiederaufnahmeverfahren rechtskräftig (BGH geprüft) wieder freigesprochen. Der Fall erlangte bundesweit Aufsehen.
Freispruch für Harry Wörz: Lebenslänglich Justizopfer
Von Gisela Friedrichsen
(Spiegel Online)

Justizirrtümer: Blind vor der Wahrheit
(Spiegel Online)

Glaubt man einem hohen Richter, ist die Zahl falscher Schuldsprüche riesig.
Die "Lebenslüge" der Justiz
Dabei warnen selbst hohe Richter vor der Irrtumsanfälligkeit des Apparates: Es sei die "Lebenslüge" der Justiz, so der BGH-Richter Ralf Eschelbach, dass es "kaum falsche Strafurteile" gebe. Nach Eschelbachs Schätzung ist jedes vierte Strafurteil ein Fehlurteil.

TAZ: Der Fall Harry Wörz
"Die machen, was sie wollen"

Der Deutsche Richterbund zweifelt an der Unabhängigkeit der Justiz.
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Wenn Recht zum Glücksspiel wird !
Lesenswerte Pressemitteilung des BGH Nr. 26/2012
Erst Verurteilung-durch BGH bestätigt – dann  Freispruch ebenfalls durch BGH bestätigt
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Wie unabhängig ist die Justiz in Deutschland?

Richter von Ministers Gnaden
von Sebastian Engelmann
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Zum Verhältnis von Politik/Macht zu Recht/Justiz
Wo keine Strafen verhängt werden, haben die Verantwortlichen keine Motivation, sich richtig zu verhalten und auch keinen Druck dazu. Und ohne Druck geht's scheinbar nicht.
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Der Richter und sein Opfer: Wenn die Justiz sich irrt von Thomas Darnstädt
Der renommierte Jurist und Journalist Thomas Darnstädt beschreibt anhand wahrer Fälle, wie leicht Unschuldige in die Fänge der Justiz geraten können. Selten kommt es heraus, wenn Richter sich irren - umso unbefangener sind sie bei der Wahrheitsfindung.
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Tanja (freunde(at)harrywoerz.de):
Wir finden den Film mehr als gelungen und er kommt der Realität sehr, sehr nahe.
Quelle:

Persönliche Website von Harry Wörz mit Informationen zum Fall

Fernsehfilm
Unter Anklage: Der Fall Harry Wörz

Sendetermine:
Mi, 29. Jan · 20:15-21:45 · Das Erste (ARD)
Do, 30. Jan · 00:20-01:50 · Das Erste (ARD)
Sa, 1. Feb · 20:15-21:45 · Einsfestival
So, 2. Feb · 13:05-14:35 · Einsfestival
Mi, 5. Feb · 18:30-20:00 · Einsfestival

"Unter Anklage: Der Fall Harry Wörz" erzählt von einem der aufsehenerregendsten Justizirrtümer der Bundesrepublik. Von der Ohnmacht des einzelnen gegen die Beharrungskraft des Justizsystems. Und von der Kraft und dem Durchhaltewillen, die notwendig sind, um die Unschuld eines Justizopfers offenbar werden zu lassen.  Der Film beginnt 1997 mit der Verhaftung des Pforzheimers Harry Wörz. Seine von ihm getrennt lebende Ehefrau war überfallen und so schwer gewürgt worden, dass sie bleibende Gehirnschäden erlitt. Das Landgericht Karlsruhe verurteilt Wörz wegen versuchten Totschlags zu elf Jahren Haft. 1999 wird ein Schadenersatzprozess gegen ihn angestrengt. Der junge Anwalt Hubert Gorka übernimmt Wörz' Verteidigung. Als der Richter am Zivilgericht für Wörz entscheidet, entschließen sich Gorka und sein Mandant, für die Aufhebung des ersten Strafgerichtsurteils zu kämpfen. Das ist der Start für einen kräftezehrenden Marathon mit zahlreichen Rückschlägen, in dem erst nach zwölf Jahren ein Freispruch die Unschuld von Harry Wörz bestätigt.  Im Anschluss an den Fernsehfilm findet in der Sendung "Anne Will" eine Gesprächsrunde zum Thema statt.
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Linktipps zum Thema


Gespräch mit Harry Wörz
"Ich möchte die Leute gerne wachrütteln"

.......Ist bei Ihnen ein grundsätzliches Misstrauen gegenüber der Justiz und der Polizei übriggeblieben?
Na klar, wenn die Polizei Akten fälscht beziehungsweise Akten zurückhält, Akten nicht ans Gericht weitergibt und so weiter, wenn Asservate aus der Asservatenkammer verschwinden, muss man nichts schön sprechen. Wenn der Staatsanwalt aus Pforzheim die Hauptakten mit den Seitenakten aus Versehen vertauscht und das kommt erst sieben Jahre später, 2005, heraus, dann ist das in meinen Augen eine bodenlose Frechheit......
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Chronologie des realen Falls Harry Wörz

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Mehr zum Justizskandal Harry Wörz
wikipedia

Kategorie: Opfer eines Justizirrtums

wikipedia 


Samstag, 25. Januar 2014

Verfassungsmäßigkeit der kommunalen Vergnügungsteuern auf Geldspielgeräte am Beispiel Berlins


Titel: Verfassungsmäßigkeit der kommunalen Vergnügungsteuern auf Geldspielgeräte am Beispiel Berlins
Autor:  Birk, Dieter / Haversath, Peter
Verlag: Shaker
Jahr: . 2013
Auflage: 1. Aufl.
ISBN/ISSN: 978-3-8440-2352-7
Medienart: Buch
Publikationsart: Monographien/Diss.
Kataloggruppe(n): Sonstige Steuerarten
Preis: 39.80
Reiheninfo: Berliner Schriftenreihe zum Steuer- und Wirtschaftsrecht 71
Seitenzahl: 100 Seiten

Inhalt:       

        Die Vergnügungsteuer gehört zu den althergebrachten kommunalen Aufwandsteuern und soll die (vermeidbaren) Aufwendungen für die Teilnahme an Vergnügungen erfassen, die auf dem Gemeindegebiet veranstaltet werden. Eine Abgabe auf Glücksspiele wurde bereits in den mittelalterlichen Städten erhoben. Im 17. und 18. Jahrhundert wurde sie auf andere öffentliche Belustigungen ausgedehnt.

        Geldspielgeräte in Spielhallen und andernorts unterliegen in nahezu allen Kommunen der Vergnügungsteuer. Gerade das Aufkommen dieser Automatensteuer ist in den letzten Jahren überproportional gestiegen. Dazu haben vor allem die teils drastischen Erhöhungen des Steuersatzes beigetragen. Diese sollen vor allem der Eindämmung des pathologischen Spielens dienen. Gleichzeitig werden Glücksspielautomaten in Spielbanken, sog. Slotmachines, weder mit der Vergnügungsteuer noch mit sonstigen (allgemeinen) Steuern, sondern nur mit der Spielbankenabgabe belastet.

        Gegenstand des Gutachtens ist die Untersuchung der Verfassungsmäßigkeit der Berliner Vergnügungsteuer auf die Umsätze aus dem Betrieb von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 33 c GewO (Geldspielgeräte) in Spielhallen im Sinne des § 33 i GewO am Maßstab der grundgesetzlichen Kompetenzordnung und der Grundrechte aus Art. 12 GG und Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar haben das Bundesverfassungsgericht und die Verwaltungsgerichte die Vergnügungsteuer auf Geldspielgeräte als solche in der Vergangenheit stets für verfassungsgemäß befunden. Die Rahmenbedingungen, denen die Aufstellunternehmer von Geldspielgeräten unterliegen, haben sich aber mittlerweile so stark verändert, dass es angezeigt ist, die verfassungsrechtlichen Fragen erneut zu untersuchen. Die Untersuchung beleuchtet zudem kritisch die Grundannahmen der Judikatur zu den Risiken der Geldspielgeräte und ordnet sie in die allgemeine Grundrechtsdogmatik ein.

Quelle



s.a.:

Verfassungs- und Europarechtler stärken Deutsche Automatenwirtschaft
Gutachten: 4 Mrd. Euro Schadensersatzforderungen

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Prof. Schneider Spielhallenrecht
Prof. Dr. Dr. h.c. Hans-Peter Schneider, Hannover
Ultra Vires?
Kompetenzprobleme im neuen Spielhallenrecht der Länder

GewArch 2013/4

Durch die Föderalismusreform I ist den Ländern die Gesetzgebungskompetenz für das "Recht der Spielhallen" nur im Rahmen des § 33i GewO übertragen worden. Es umfasst den Spieler- und Jugedschutz nur insoweit, als Gefahren von der einzelnen Spielhalle selbst ausgehen. Eine Landeszuständigkeit für Abstandsgebote zwischen Spielhallen oder zu Kinder- und Jugendeinrichtungen lässt sich darauf ebenso wenig stützen wie auf städtebauliche Ziele. Darüber hinaus fehlt den Ländern auch die Regelungskompetenz für die Verringerung der Gerätezahl in den Spielhallen und die Beschränkung der Unternehmensbezeichnung auf den Firmennamen "Spielhalle". In all diesen Fällen haben die Länder "ultra vires" gehandelt.

Die Länder wollen sich mit einer extensiven Auslegung des Rechts einen möglichst großen Gestaltungsspielraum verschaffen um das gewerbliche Geldspiel zu Gunsten der eigenen Angebote weitgehend zu verdrängen.

So heißt es über die Kosten der Neuregelung des Spielhallenrechts im Gesetzesentwurf Mecklenburg-Vorpommern: "Außerdem könnten auf lange Sicht die deutlich erhöhten Anforderungen an Spielhallen, Gaststätten und Wettannahmestellen der Buchmacher, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten, mit einer wirtschaftlichen Stärkung der Spielbanken verbunden sein"
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Wirtschaftswissenschaftliches Gutachten
Die volkswirtschaftlichen Auswirkungen der Vergnügungssteuer
auf Unterhaltungsautomaten mit und ohne Gewinnmöglichkeit
vom  Forschungsinstitut für Glücksspiel und Wetten 
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Rechtfertigungsdefizite der Vergnügungssteuer
F Balmes - BetriebsBerater, 2012
DIPLOMARBEIT
Die kommunale Vergnügungssteuer und ihre Gestaltungsmöglichkeiten bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit
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Donnerstag, 23. Januar 2014

BVerwG 8 C 26.12: Bloße Teilnahmegebühr macht Poker-Turnier noch nicht zum entgeltlichen Glücksspiel


vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Oktober 2013 – 8 C 21.12 –
Fantasy-League-Spiel „Super-Manager“ ist kein Glücksspiel i. S. des GlüStV.
"Diese Vorschrift setzt neben der Zufallsabhängigkeit des Gewinns voraus, dass im Rahmen des Spiels ein Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance verlangt wird. Dazu muss es sich in Anlehnung an den strafrechtlichen Glücksspielbegriff um einen Einsatz handeln, aus dem sich die Gewinnchance ergibt. Hingegen genügt nicht, dass eine bloße Teilnahmegebühr („Eintrittsgeld“) gefordert wird. Sie vermittelt lediglich die Berechtigung zum Mitspielen, ohne im Zusammenhang mit der Gewinnchance zu stehen. Das Entgelt für das „Super-Manager“-Spiel stellt lediglich eine solche Teilnahmegebühr dar. Es gestattet nur, am Spiel überhaupt teilzunehmen." weiterlesen
Zwei Gerichte haben im Januar den Status von Poker als illegales Glücksspiel in Frage gestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass eine Teilnahmegebühr ein Poker-Turnier nicht zu einem verbotenem Glücksspiel macht.
In den Niederlanden stellte ein Gericht sogar fest, dass Poker ein Geschicklichkeitsspiel sei.
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BVerwG zu Poker-Turnier
Kein Glücksspiel nur wegen Teilnahmegebühr

Ein Poker-Turnier in der Variante "Texas Hold'em" ist kein Glücksspiel, wenn von den Spielern lediglich eine Teilnahmegebühr von 15 Euro verlangt wird, die allein die Veranstaltungskosten deckt.

Zwar liege grundsätzlich ein Glücksspiel vor, wenn von den Teilnehmern ein Entgelt für die Erlangung einer Gewinnchance abverlangt wird. Hierfür genüge jedoch nicht jede Geldzahlung (Urt. v. 22.01.2014, Az. 8 C 26.12). Erforderlich sei vielmehr, dass das Entgelt gerade für die Gewinnchance gefordert wird.

Es komme zudem darauf an, dass zwischen der Zahlung und der Gewinnchance ein Zusammenhang besteht. Daran fehle es bei einer bloßen Teilnahmegebühr aber, wenn damit ausschließlich oder doch ganz überwiegend die Veranstaltungskosten gedeckt werden.


Pressemitteilung
Nr. 5/2014
BVerwG 8 C 26.12
22.01.2014
Bloße Teilnahmegebühr macht Poker-Turnier noch nicht zum entgeltlichen Glücksspiel

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass ein Poker-Turnier in der Variante „Texas Hold’em“ jedenfalls dann kein Glücksspiel im Sinne des § 284 Strafgesetzbuch und des § 3 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag ist, wenn von den Spielern lediglich eine Teilnahmegebühr von 15 € verlangt wird, die allein die Veranstaltungskosten deckt.

Die Klägerin veranstaltet in Mitteldeutschland Poker-Turniere in der Variante „Texas Hold’em“. Sie wollte im Juni 2010 ein sog. Qualifikationsturnier in Lutherstadt Wittenberg durchführen, das jedermann zur Teilnahme offen stand und dessen Gewinnern - abgesehen von geringwertigen Pokalen - die unentgeltliche Teilnahme zu weiteren Turnieren eröffnete, bei denen größere Gewinne in Aussicht gestellt wurden. Die beklagte Stadt Lutherstadt Wittenberg untersagte das Turnier mit der Begründung, es handele sich um ein verbotenes Glücksspiel. Nach erfolglosem Widerspruch hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie unter anderem vortrug, die Teilnehmer hätten über eine Teilnehmergebühr i.H.v. 15 € hinaus keinen geldwerten Einsatz zu leisten, weshalb es sich nur um ein Unterhaltungsspiel handele. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, auch eine bloße Teilnahmegebühr sei ein Entgelt für die Erlangung einer Gewinnchance, weil damit der Weg zur Erlangung von Gewinnen eröffnet werde.

Auf die Sprungrevision der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen. Zwar liegt ein Glücksspiel vor, wenn von den Teilnehmern ein Entgelt für die Erlangung einer Gewinnchance abverlangt wird. Hierfür genügt jedoch nicht jede Geldzahlung, erforderlich ist vielmehr, dass das Entgelt gerade für die Gewinnchance gefordert wird, dass also zwischen der Zahlung und der Gewinnchance ein notwendiger Zusammenhang besteht. Daran fehlt es bei einer bloßen Teilnahmegebühr jedenfalls dann, wenn damit ausschließlich oder doch ganz überwiegend die Veranstaltungskosten gedeckt werden. Weil das Verwaltungsgericht bislang nicht geklärt hat, ob die von der Klägerin verlangte Zahlung diese Voraussetzungen erfüllt, wurde die Sache an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

BVerwG 8 C 26.12 - Urteil vom 22. Januar 2014

Vorinstanz:
VG Halle 3 A 124/11 - Urteil vom 11. Juni 2012

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UNI Hohenheim: Symposium Gluecksspiel 2014

Einladung zum Symposium Gluecksspiel 2014

Auch in diesem Jahr findet das Symposium Gluecksspiel am 6. und 7. Maerz an der Universitaet Hohenheim statt.

Der Schwerpunkt liegt auf einer

"Zwischenbilanz zum neuen Gluecksspielstaatsvertrag".

Das Programm der Veranstaltung, den Link zur Anmeldung sowie weitere Informationen finden Sie unter:
http://gluecksspiel.uni-hohenheim.de/symposium2014

Am 31. Maerz 2014 findet eine weitere Veranstaltung zum Thema
"Gender Issues in Gambling statt" 
(verschoben von Oktober 2013):
http://gluecksspiel.uni-hohenheim.de/gender
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Universitaet Hohenheim
Forschungsstelle Gluecksspiel (502)
Schloss Osthof-Sued
70593 Stuttgart-Hohenheim
http://gluecksspiel.uni-hohenheim.de/

Sportwetten: Lizenzvergabe wieder aufgenommen

Wettanbieter haben Zeit bis März

Sportwettanbieter, die eine Lizenz für den deutschen Markt beantragen wollen, müssen ihre Anträge bis 14. März eingereicht haben. Das berichten britische Webseiten, unter anderem gamingintelligence.com. Bis dahin will das Hessische Innenministerium jeden Bewerber einzeln über die bisherigen Mängel in der jeweiligen Bewerbung informieren.

Im November hatte das Ministerium alle Anträge als mangelhaft abgelehnt. Darunter auch jene, die bereits in die zweite Runde der Vergabe aufgenommen waren. Der Vergabeprozess ist also wieder aufgenommen, wie schnell oder langsam er voranschreiten wird steht in den Sternen. Immerhin ist man nun auf demselben Stand wie im September 2012.
Quelle: gamesundbusiness



Berlin: Knapp 1500 Verstöße gegen Spielhallengesetz

Die Berliner Polizei geht weiterhin mit Druck gegen Betreiber von illegalen Spielhallen und Geldspielgeräten vor.

Ende 2012 waren etwa 12 000 Geldspielgeräte in Spielhallen, Kneipen und Imbissen in Berlin bekannt. Politik und Polizei gehen aber davon aus, dass es zahlreiche verbotene Geräte gibt.
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Razzia wegen Manipulation:
Automaten beschlagnahmt


In einer bislang einmaligen konzertierten Aktion ist die Stadt Offenbach massiv gegen illegales Glücksspiel vorgegangen. Polizei, Ordnungsamt, Mitarbeiter des Steueramtes sowie Glücksspiel-Experten durchsuchten am Mittwoch 39 Gaststätten, Kioske, Wettbüros, Shisha-Bars und Spielhallen. Dabei wurden insgesamt 51 Geräte beschlagnahmt oder versiegelt. Gegen mehrere Betreiber und Automatenaufsteller wurden Bußgeld- und Strafverfahren eingeleitet. Der Einsatz dauerte fast zehn Stunden.
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Viel Geld für Kommunen

Der Stadt Offenbach entgingen allein aus dem nun festgestellten Betrug Einnahmen aus der Spielapparatesteuer in sechsstelliger Höhe, so die erste vorsichtige Schätzung von Michael Rebell, Leiter des Kassen- und Steueramts. Jährlich nimmt sein Amt 2,7 Millionen Euro aus dem Glücksspiel ein.

Viele Kommunen im Kreis Offenbach haben ihren Steuersatz zuletzt angehoben und Gastronomie und Spielhallen steuerrechtlich gleichgestellt. Vorgeblich, um die Spielsucht einzudämmen. Rodgaus Stadtkämmerer Jürgen Hoffmann etwa will in diesem Jahr 550.000 Euro aus der Spielapparatesteuer
einnehmen. Das ist drei Mal so viel wie vor zwei Jahren.
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A: Glücksspiel - Unmut über neue Bestimmungen, künftig keine Haft mehr

So steht es im Entwurf zum Abgabenänderungsgesetz, der kommende Woche durch den Ministerrat soll.

Kritiker sehen eine Aushebelung des Strafrechts, das dafür bis zu sechs Monate Haft vorsieht.

Da es aber in Österreich ein Doppelbestrafungsverbot gibt, will die Regierung im Zweifelsfall den Verwaltungsstrafbestimmungen im Glücksspielgesetz Vorrang vor Polizei und Justiz einräumen.

Denn im Verwaltungsstrafrecht gilt, im Gegensatz zum Strafrecht, das Kumulationsprinzip: Wer auf einer 300 Kilometer langen Strecke zehnmal geblitzt wird, muss zehnmal zahlen.

Auch der Wiener Strafrechtsexperte Alexander Tipold hält das Ansinnen der Regierung für „ungewöhnlich“. In den meisten solchen Fällen gebe es in Verwaltungsgesetzen eine Subsidiaritätsklausel, die festlege, dass im Zweifel das gerichtliche Strafrecht Vorrang habe. „Üblicherweise geht man davon aus, dass das gerichtliche Strafrecht mehr Gewicht hat“, so Tipold, Professor am Institut für Strafrecht und Kriminologie der Uni Wien, zur APA.

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Donnerstag, 16. Januar 2014

Neue Sportlotterie geplant

Das Monopol des Lottoblocks wankt

Eine neue Sportlotterie soll mehr Einnahmen für deutsche Spitzensportler generieren. Eventuell zu Lasten des Breitensports. sportschau.de sprach mit einem Spezialisten für Glücksspielrecht.

Wenn die Sportlotterie zugelassen wird - würde das Nachahmer auf den Plan rufen und den Markt mit weiteren Lotterien überschwemmen?

Reeckmann: Es ist weder ausgeschlossen noch automatische Folge, dass eine Erlaubniserteilung für die Sportlotterie Nachahmer auf den Plan ruft. So oder so müsste jeder neue Antragsteller die wirtschaftliche Tragfähigkeit seiner Lotterie darstellen, die zudem nicht den Spieltrieb in besonderer Weise fördern dürfte. Im übrigen wäre die theoretisch mögliche Nachahmung kein zulässiger Grund zur Ablehnung der Sportlotterie. Eine gute Idee kann schließlich nicht deshalb verboten werden, weil sie andere zur Nachahmung anregen könnte.
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Mittwoch, 15. Januar 2014

IMA-Eröffnung 2014: Kubicki fordert einheitliches Glücksspielrecht für Deutschland

Prof. Hartmann stellt Glücksspielstaatsvertrag infrage

Pieter Remmers, Paul Gauselmann, Wolfgang Kubicki und Prof. Dr. Bernd Hartmann (v.l.n.r.)
Pieter Remmers, Paul Gauselmann, Wolfgang Kubicki und Prof. Dr. Bernd Hartmann (v.l.n.r.)
Berlin/Düsseldorf. Die diesjährige Internationale Fachmesse Unterhaltungs- und Warenautomaten (IMA) ist am heutigen Dienstag mit einer hochkarätigen Talkrunde eröffnet worden. Paul Gauselmann, Vorsitzender des Verband der Deutschen Automatenindustrie e. V. (VDAI) teilte gleich zu Beginn mit, dass die Spitzenverbände der Branche den Dachverband „Die Deutsche Automatenwirtschaft e. V.“ gegründet haben, um zukünftig mit einer Stimme nach außen aufzutreten und in die Zukunft zu gehen. Dies sei umso wichtiger, als dass gemeinsam daran gearbeitet werden müsse, den Glücksspielstaatsvertrag noch in diesem Jahr zu Fall zu bringen. Dafür brauche die Branche die gebündelte Kraft aller Verbände. Als Sprecher des gemeinsamen Verbandes wird Georg Stecker (50), fungieren.

Gauselmann machte den rund 300 Gästen Mut und unterstrich, dass in Deutschland für rund zehn Millionen Spielgäste der Spaß am gewerblichen Spiel im Vordergrund steht. Es gelte positiv nach vorn zu schauen und nicht zu zweifeln.

Wolfgang Kubicki, Fraktionsvorsitzender der schleswig-holsteinischen FDP, hob als diesjährige Festredner der IMA hervor, dass Verbote noch nie Probleme gelöst haben: „Spieler werden gezwungen, ihr Spiel in der Illegalität fortzuführen. Wer verbietet, nimmt billigend in Kauf, dass der Schwarzmarkt blüht“, so Kubicki. Nach seiner Auffassung müssen drei Faktoren für das Spiel berücksichtigt werden: Die Regelgleichheit für staatliches und gewerbliches Spiel; die Ausübung einer staatlichen Aufsicht über das gesamte Spiel und die Aufklärung über Gefahren und Risiken des Spiels.

Sie durchschnitten das Eröffnungsband. Paul Gauselmann und Wolfgang Kubicki.

Sie durchschnitten das Eröffnungsband. Paul Gauselmann und Wolfgang Kubicki.
In der anschließenden Talkrunde nahmen neben Gauselmann und Kubicki auch Prof. Dr. Bernd Hartmann, Professor für Öffentliches Recht, Wirtschaftsrecht und Verwaltungswissenschaften, Universität Osnabrück, und Pieter Remmers, Experte für Glücksspielforschung und Fragen des Responsible Gamings, Amsterdam, Niederlande, teil. Prof. Hartmann beleuchtete die rechtlichen Aspekte: „Es bedarf eines guten Grundes, um in die Grundrechte einzugreifen. In diesem Fall lautet er, die Spielsucht zu bekämpfen“. Die Föderalismusreform habe jedoch dafür gesorgt, dass alle Länder ihre eigenen Gesetze für die Spielstätten erlassen, wodurch die Verwirrung größer geworden sei, „Transparenz ist durch die Kapriolen des Föderalismus nicht hergestellt worden“, so Hartmann. Überdies entspreche der Glücksspielstaatsvertrag nicht der europäischen Vorstellung von Kohärenz.

Kubicki prangerte in diesem Zusammenhang die Ungleichbehandlung verschiedener Anbieter an. So gäbe es im Norden Schulbusse, auf denen sich die Werbung der Spielbanken Schleswig-Holsteins befinde. „Diese Heuchelei muss demaskiert werden!“ betont er. Evaluation und Kontrollen sind eine Möglichkeiten, die Wirksamkeit des Glücksspielstaatsvertrages zu überprüfen. Hierzu unterstrich Remmers: „Wir brauchen mehr Forschung, um zu sehen, wo die wahren Probleme liegen. Wir wissen einerseits viel, aber andererseits auch wenig“. Die Forschung auf dem Gebiet der Spielsucht sei noch nicht so weit, dass wirklich tragfähige Aussagen getroffen werden, denen dann entsprechende Maßnahmen folgen.

Paul Gauselmann führte aus, dass bei Umsetzung der Inhalte des Glücksspielstaatsvertrag zwischen 70 und 80 Prozent der Branche verschwände und die Spielgäste ins Internet oder die Illegalität abdrifteten. Kubicki ergänzte, dass dann den Ländern und Gemeinden Steuereinnahmen in Milliardenhöhe verlorengehen.
Das Schleswig-Holsteinische Modell könnte ein vorstellbarer Kompromiss sein. „Dies ist der Weg, den Deutschland gehen muss, um die Unternehmen und Arbeitsplätze in Deutschland zu halten“, so der Vorsitzende des VDAI und betonte: „Deutschland wäre somit reguliert, aber nicht überreguliert. Auf der IMA 2014 zeigen wir, wie leistungsstark die Branche ist“. Wolfgang Kubicki forderte die Unterhaltungsautomatenwirtschaft abschließend auf, den Rechtsweg konsequent auszuschöpfen: „Gehen Sie vor Gericht, seien Sie aktiv und kämpfen Sie für Ihr Recht! Wir brauchen eine klare Regelung auf Bundesebene!“

Auf der 32. IMA vom 14. bis zum 17. Januar 2014 stellen rund 180 Aussteller auf. Der Veranstalter rechnet mit über 9000 Besuchern.

Automatenwirtschaft will den Glücksspielstaatsvertrag kippen


Unvereinbar mit Europarecht und Verfassungsrecht

Was die Automatenwirtschaft vor allem aufbringt, ist, dass der Gesetzgeber offenbar mit zweierlei Maß misst.
Denn anders als das gewerbliche Glücksspiel wird das staatliche Glücksspiel kaum reguliert, ist von manchen  Beschränkungen gar ganz ausgenommen.
Zahlreiche Rechtsexperten bescheinigen dem Glücksspielstaatsvertrag, dass er in vielen Vorschriften gegen Europarecht und Verfassungsrecht verstößt.

So sagte etwa Professor Bernd Hartmann von der Universität Osnabrück bei der Talkrunde in Düsseldorf:

„Ich glaube nicht, dass der Glücksspielstaatsvertrag den Anforderungen der Kohärenz nach dem europäischen Recht genügt.“
Wolfgang Kubicki, Fraktionsvorsitzender der FDP im Landtag Schleswig-Holstein und stellvertretender Bundesvorsitzender der FDP, sprach denn auch unumwunden von Heuchelei.

Dabei ist das Problem der Spielsucht offenbar nicht einmal ausreichend erforscht, um Ursachen zu kennen und folglich wirksame Instrumente für ihre Bekämpfung einzusetzen. Das machte der niederländische Glücksspielforscher Pieter Remmers deutlich. Ob es um mehr legales versus illegales Glücksspiel geht, um niedrige oder hohe Spieleinsätze: Was nun die Spielsucht begünstigt oder ihr vorbeugt, lasse sich nicht sicher sagen.
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Suchtberater Julius Krieg: "Spielsucht ist nicht heilbar"
Suchtberater Julius Krieg: "Politisches Gelalle"

In der mehr als doppelten Rolle, als Eigentümer und Glücksspielanbieter mit Gewinnerwartung, sowie als Gesetzgeber und Aufsichtsbehörde befindet sich der Staat in einem dauernden Interessenkonflikt und ist befangen.

ORH: Zudem verkennt das Ministerium, dass das BVerfG das bayerische Spielbankmonopol unter der Prämisse als verfassungsgemäß angesehen hat, dass die Spielsucht bekämpft und in geordnete Bahnen gelenkt wird. Nicht festgestellt hat das BVerfG dagegen, dass der Staat deswegen verpflichtet sei, eine bestimmte Anzahl von Spielbanken zu betreiben. So der Bayerische Oberste  Rechnungshof, Jahresbericht 2009 unter 22.3.2
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Wie in der Rechtssache C-59/12 haben sich auch die staatlichen Glücksspielanbieter, die Spielbanken und deren Besitzer, an die Richtlinie 2005/29/EG (Unlautere Geschäftspraktiken) zu halten und dürfen Konkurrenten nicht mit unlauteren Methoden aus dem Markt drängen. Das EU-weite Verbot irreführender Geschäftspraktiken gilt nicht nur für gewerbliche Unternehmen, sondern auch für öffentlich-rechtliche Betriebe.

Wodurch gegen die Beihilfevorschriften, die Wettbewerbsvorschriften und gegen den Neutralitätsgrundsatz der Union verstoßen wird.

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EuGH Rank-Urteil:
Der EuGH hält in seinem Rank-Urteil zunächst fest, dass die Gleichartigkeit zweier Dienstleistungen dazu führt, dass sie in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen (Rn. 33).

Daher stelle das tatsächliche Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen zwei Dienstleistungen keine zusätzliche Voraussetzung für eine Verletzung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität dar, wenn die betreffenden Dienstleistungen aus der Sicht des Verbrauchers gleich oder gleichartig sind und dieselben Bedürfnisse des Verbrauchers befriedigen (Rn. 34).

Für die Annahme einer solchen Verletzung bedarf es also nicht noch zusätzlich der Feststellung, dass die betreffenden Dienstleistungen tatsächlich in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen oder dass der Wettbewerb wegen dieser Ungleichbehandlung verzerrt ist.
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Samstag, 11. Januar 2014

Sportwetten: Auf ein neues Jahr in Sachen Glücksspielstaatsvertrag


Und wieder beginnt ein neues Jahr ohne Regulierung des Glücksspielmarkts in Deutschland, Millionenverluste an Steuereinnahmen inklusive. Seit Mitte vergangenen Jahres bestand die Möglichkeit, sich für eine der neuen Sportwetten-Konzessionen zu bewerben. Laut Plänen des hessischen Innenminesteriums sollten insgesamt 20 solcher Lizenzen an private Sportwettenanbieter vergeben werden.

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A: Neuer Gesetzesentwurf sieht Vergabe von drei Pokerlizenzen vor

Bestehende Gewerbeberechtigungen sollen Ende 2016 auslaufen - Automatenbranche sieht nach wie vor EU-Rechtswidrigkeiten

"Mir ist verborgen geblieben, wodurch das jetzt verfassungskonform sein soll", sagte Zanoni, Betreiber der Concord Card Casinos (CCC), zur APA. Im Grunde handle es sich jetzt um dieselbe Konstruktion, die der VfGH gekippt hat.

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Mittwoch, 8. Januar 2014

Steuerzahler subventioniert Spielbank


Presserklärung des Hamburger Automaten Verband
Steuerzahler subventioniert Spielbank


In einer Presseerklärung lenkt der Hamburger Automatenverband (HAV) die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf die Vorzugsbehandlung der Spielbanken. Anlass ist die Senkung der Spielbankenabgabe in der Hansestadt. "Der Steuerzahler zahlt die Geschenke des Senats" heißt es in der Erklärung, die der Vorsitzende Gundolf Aubke unterschrieb.

Der Senat habe in den letzten Jahren die Abgabe bereits mit der Begründung reduziert, die Spielbank würde keinen Gewinn erwirtschaften. Abgesehen davon, dass dies nicht nachgeprüft werden konnte, verweist Aubke in der Pressemitteilung auf die Absurdität der Begründung: "Jeder Unternehmer wäre begeistert, wenn er keinen Gewinn erzielt und auf Antrag die Steuer erlassen wird!"

Aus Sicht des Spielerschutzes ist es laut Aubke auch schwer zu verstehen warum die Steuer für das gewerbliche Spiel wegen der Suchtgefahr erhöht wird, während die Spielbank, deren Automaten "Einsätze von 50 Euro pro Dreisekundenspiel" annehmen, weniger zahlen soll. Aubkes Lösungsvorschlag: "Würde die Auszahlquote der Automaten nur um ein paar Prozentpunkte gesenkt werden, hätte sich das Problem erledigt und die Spielbank verdient genug und gut."

Das Fazit des HAV: Der SPD Senat betreibt Klientelpolitik zugunsten der Spielbank Hamburg und der Steuerzahler soll die Geschenke des Senats bezahlen.

Quelle: gamesundbusiness


Verdacht der Vorteilsnahme beim Hauskauf - Zusammenhang mit Spielbank-Gesetz?

Die Welt berichtete am 14.02.12:
"Möglicherweise könnte die geplante Steuerreduzierung bei den Spielbanken eine Rolle gespielt haben: Grünen-Mitglieder warfen Ahlhaus kurz vor seiner Wahl zum Bürgermeister 2010 vor, sich aus einem ganz bestimmten Grund für die Reduzierung der Spielbankenabgabe eingesetzt zu haben. Davon hatte nämlich hauptsächlich John Jahr profitiert, der die Spielbank Hamburg betreibt. Jahr ist aber auch geschäftsführender Gesellschafter der Immobilienfirma Dahler & Company Group GmbH - des Arbeitgebers von Ahlhaus-Gattin Simone."
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Haushaltspflege: Auch Hamburg novelliert die Spielbankabgabe

Als letztes der 16 Bundesländer novelliert Hamburg sein Spielbankengesetz, um den Hamburger Haushalt durch Anpassung der Spielbankbesteuerung an die Regelung der anderen Bundesländer zu entlasten. Hierzu will der Senat die Spielbankabgabe senken (von 70 auf 55 Prozent) und im Gegenzug die Sonderabgabe erhöhen (von 10 auf 25 bis 35 Prozent). Dies ergibt sich aus der Gesetzesvorlage des Hamburger Senats vom 17.12.2013 (Drucksache 20/10331).

Die vom Hamburger Automaten-Verband in einer Presseerklärung vom 7. Januar 2014 aufgestellte Behauptung, dass die Spielbank Hamburg vom Steuerzahler subventioniert werde, entbehrt daher – wie auch die anderen dortigen Behauptungen – jeder Grundlage.

Quelle: Bundesverband privater Spielbanken


über die Verschwendung von Steuergeldern
Das ist nicht nur bei der Rettung eines Euro-Landes so sondern über all dort, wo Politiker Geld ausgeben. Ob es ein Land, eine Bank oder ein Großprojekt ist - immer fehlen "ein paar Milliarden", selbst beim Staatshaushalt muss immer nachverhandelt werden. Es fehlt den Politikern einfach der Respekt im Umgang mit den Steuergeldern. Von Korruption will ich gar nicht reden. Die Leute sind einfach arrogant und und leiden an maßloser Selbstüberschätzung, ohne Fachkompetenz.
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