Mittwoch, 15. Januar 2014

Automatenwirtschaft will den Glücksspielstaatsvertrag kippen


Unvereinbar mit Europarecht und Verfassungsrecht

Was die Automatenwirtschaft vor allem aufbringt, ist, dass der Gesetzgeber offenbar mit zweierlei Maß misst.
Denn anders als das gewerbliche Glücksspiel wird das staatliche Glücksspiel kaum reguliert, ist von manchen  Beschränkungen gar ganz ausgenommen.
Zahlreiche Rechtsexperten bescheinigen dem Glücksspielstaatsvertrag, dass er in vielen Vorschriften gegen Europarecht und Verfassungsrecht verstößt.

So sagte etwa Professor Bernd Hartmann von der Universität Osnabrück bei der Talkrunde in Düsseldorf:

„Ich glaube nicht, dass der Glücksspielstaatsvertrag den Anforderungen der Kohärenz nach dem europäischen Recht genügt.“
Wolfgang Kubicki, Fraktionsvorsitzender der FDP im Landtag Schleswig-Holstein und stellvertretender Bundesvorsitzender der FDP, sprach denn auch unumwunden von Heuchelei.

Dabei ist das Problem der Spielsucht offenbar nicht einmal ausreichend erforscht, um Ursachen zu kennen und folglich wirksame Instrumente für ihre Bekämpfung einzusetzen. Das machte der niederländische Glücksspielforscher Pieter Remmers deutlich. Ob es um mehr legales versus illegales Glücksspiel geht, um niedrige oder hohe Spieleinsätze: Was nun die Spielsucht begünstigt oder ihr vorbeugt, lasse sich nicht sicher sagen.
Weiter zum vollständigen Artikel ...

Suchtberater Julius Krieg: "Spielsucht ist nicht heilbar"
Suchtberater Julius Krieg: "Politisches Gelalle"

In der mehr als doppelten Rolle, als Eigentümer und Glücksspielanbieter mit Gewinnerwartung, sowie als Gesetzgeber und Aufsichtsbehörde befindet sich der Staat in einem dauernden Interessenkonflikt und ist befangen.

ORH: Zudem verkennt das Ministerium, dass das BVerfG das bayerische Spielbankmonopol unter der Prämisse als verfassungsgemäß angesehen hat, dass die Spielsucht bekämpft und in geordnete Bahnen gelenkt wird. Nicht festgestellt hat das BVerfG dagegen, dass der Staat deswegen verpflichtet sei, eine bestimmte Anzahl von Spielbanken zu betreiben. So der Bayerische Oberste  Rechnungshof, Jahresbericht 2009 unter 22.3.2
Weiter zum vollständigen Artikel ...

Wie in der Rechtssache C-59/12 haben sich auch die staatlichen Glücksspielanbieter, die Spielbanken und deren Besitzer, an die Richtlinie 2005/29/EG (Unlautere Geschäftspraktiken) zu halten und dürfen Konkurrenten nicht mit unlauteren Methoden aus dem Markt drängen. Das EU-weite Verbot irreführender Geschäftspraktiken gilt nicht nur für gewerbliche Unternehmen, sondern auch für öffentlich-rechtliche Betriebe.

Wodurch gegen die Beihilfevorschriften, die Wettbewerbsvorschriften und gegen den Neutralitätsgrundsatz der Union verstoßen wird.

weiterlesen

EuGH Rank-Urteil:
Der EuGH hält in seinem Rank-Urteil zunächst fest, dass die Gleichartigkeit zweier Dienstleistungen dazu führt, dass sie in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen (Rn. 33).

Daher stelle das tatsächliche Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen zwei Dienstleistungen keine zusätzliche Voraussetzung für eine Verletzung des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität dar, wenn die betreffenden Dienstleistungen aus der Sicht des Verbrauchers gleich oder gleichartig sind und dieselben Bedürfnisse des Verbrauchers befriedigen (Rn. 34).

Für die Annahme einer solchen Verletzung bedarf es also nicht noch zusätzlich der Feststellung, dass die betreffenden Dienstleistungen tatsächlich in einem Wettbewerbsverhältnis zueinander stehen oder dass der Wettbewerb wegen dieser Ungleichbehandlung verzerrt ist.
weiterlesen