Donnerstag, 29. November 2012

Hans-Jörn Arp: Spielsuchtstudie entlarvt Glücksspielstaatsvertrag als Werk von Versagern!

Der Parlamentarische Geschäftsführer der CDU-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Hans-Jörn Arp, sieht in der heute (29. November 2011) vom Verein für Basisdokumentation im Suchtbereich veröffentlichten Studie zur Glücksspielsucht einen eindeutigen Beleg für das völlige Versagen des Glücksspielstaatsvertrages, zu dem die neue Landesregierung nun zurück kehren will.

Erklärtes und in § 1 formuliertes oberstes Ziel des Glücksspielstaatsvertrages sei, „das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen.“

Das tatsächliche Ergebnis des Glücksspielstaatsvertrages sei laut der Studie eine Verdreifachung der Zahl der Glücksspielsüchtigen in sechs Jahren.

„Wer wie Herr Stegner und Herr Albig immer noch öffentlich behauptet, dass die Rückkehr zu diesem Werk der Versager dem Ziel der Suchtbekämpfung dienen soll, der macht sich schlichtweg lächerlich“, erklärte Arp dazu in Kiel.

Deutsche und europäische Gerichte hätten die Scheinheiligkeit des Glücksspielstaatsvertrages in dieser Frage bereits festgestellt. Nun sei sie auch wissenschaftlich belegt.

„Wegen dieser Verlogenheit der Glücksspielpolitik sind wir aus dem Vertrag ausgestiegen. Es ist unerträglich, dass die Regierung Albig dahin zurück will. Die Studie belegt eindeutig, dass dies überhaupt nichts mit Suchtbekämpfung zu tun hat. Es geht einzig und allein um die Besitzstandswahrung der staatlichen Lotterieanbieter“, so Arp.

CDU und FDP in Schleswig-Holstein seien mit dem Spielhallengesetz dem größten Suchtfaktor des Automatenspiels entschlossen entgegen getreten. Für Online-Wetten und Online-Glücksspiel habe man wirksame Regelungen getroffen, um Spielerschutz und Suchtprävention zu gewährleisten.

„Herr Stegner will diese wirksamen Regelungen nun so schnell wie möglich aufheben und die Menschen wieder ins unkontrollierte Internetspiel entlassen. Eine weitere dramatische Zunahme der Spielsucht nimmt er dafür gerne in Kauf, so lange die staatlichen Lotteriegesellschaften weiter ihr Monopol behalten. Die Süchtigen sind ihm und der neuen Landesregierung völlig egal“, sagte Arp.

Quelle: CDU-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag


Aus der Pressemitteilung des Badovorstandes
68 % der Klientinnen und Klienten konsumierten intensiv Alkohol, 43 % Cannabis, 34 % Opiate, 29 % Kokain, 17 % Sedativa, 16 % Crack, 10 % Amphetamine, 6 % Halluzinogene, und 9 % hatten eine Glücksspielproblematik. Hinsichtlich der soziodemographischen Daten, der schweren biographischen und justiziellen Belastungen, der erheblichen gesundheitlichen und psychischen Probleme sowie der prekären sozialen Lebenssituation bei vielen Klientinnen und Klienten bestätigten sich die Ergebnisse der Vorjahre. Die absolute Zahl der betreuten Alkoholabhängigen ist innerhalb von fünf Jahren von 4458 auf 4735, der Opiatabhängigen von 4472 auf 4668, der Cannabiskonsumenten von 1706 auf 2126, der Kokainabhängigen von 1104 auf 1206 angestiegen.

Immer mehr Glücksspielabhängige suchen Hilfe
In einer Spezialauswertung werden 1207 Personen mit einer Glücksspielsuchtproblematik differenziert beschrieben. In den letzten sechs Jahren hat sich die Zahl der Glückspielabhängigen in den Beratungsstellen etwa verdreifacht. Bei gut der Hälfte bestand die Glücksspielabhängigkeit neben einer Alkohol- oder Drogenabhängigkeit, knapp die Hälfte waren „reine“ Glücksspielabhängige. Diese wurden nahezu alle in den suchtmittelübergreifenden Beratungsstellen betreut, fast 90 % waren Männer, relativ mehr hatten einen Migrationshintergrund. Etwa bei 80 % dominierte das Spiel an Geldautomaten.

Aktuell war etwa die Hälfte beruflich integriert, ein Drittel hatte mehr als 5.000 € Schulden. Die hilfesuchenden Frauen waren deutlich älter (44 Jahre vs. 35 Jahre), sie waren gesundheitlich und vor allem psychisch stärker belastet. 16 % hatten einen Suizidversuch hinter sich, 71 % schwere körperliche Gewalterfahrungen und die Hälfte sexuelle Gewalterfahrungen gemacht. Zwischen dem Beginn der Glücksspielproblematik und dem Aufsuchen einer Beratungseinrichtung vergingen durchschnittlich etwa 11 Jahre. Der Bericht wirft die Frage auf, wie Glücksspielabhängige - vor allem Frauen - früher zur Inanspruchnahme von Hilfe motiviert werden können.
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Ambulante Suchthilfe in Hamburg - BADO
Statusbericht 2011
Statusbericht 2010

Suchtberatungsstelle
Zahl der Spielsüchtigen hat sich verdreifacht


Die Zahl der Glücksspielabhängigen ist in Hamburg in den vergangenen sechs Jahren stark angestiegen. Die meisten Betroffenen sind Männer, viele haben auch ein Alkohol- oder Drogenproblem.  Weiter zum vollständigen Artikel ...

Dokumentation zur Spielsucht

Ohne technische Beschränkung und ohne Mindestabstand: Spielautomaten im Casino Hohensyburg.

Kein Zweifel, in den Medien ist das Thema Spielsucht en vogue. Es gibt vermutlich keinen Sender und keine Zeitung, der beziehungsweise die sich in den letzten Monaten nicht mit einem Bericht oder einer Dokumentation an der Hatz gegen Automatenspiele beteiligt hätte, die meisten sogar mehrfach.

Heute Abend, 28. November, ist das ZDF mal wieder an der Reihe. Im Rahmen der Sendung „Zoom“ ist ab 23 Uhr unter dem Titel „Nichts geht mehr – Wenn Spielautomaten süchtig machen“ eine Dokumentation über die Gefahren von Spielautomaten geplant.

Man darf gespannt sein, ob die dicht an dicht stehenden und technisch nicht regulierten Slotmachines der Spielbanken dabei mit einem Wort erwähnt werden.    Weiter zum vollständigen Artikel ...

Wiederholungen:
ZDFzoom - Nichts geht mehr
Fr, 30. Nov · 04:00-04:30 · ZDF
Fr, 30. Nov · 19:45-20:15 · ZDFinfo











Dienstag, 27. November 2012

Sportwettenanbieter will Schadensersatz


Das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen verhandelt am 28. November über die Klage des privaten Sportwetten-Anbieters "bwin" gegen die Stadt Bremen auf Schadensersatz in Höhe von 5,9 Millionen Euro. Hintergrund ist ein im Jahre 2006 zwischen bwin und dem Fußballbundesligisten Werder Bremen abgeschlossener Sponsorvertrag sowie ein Werbevertrag mit der DSM-Sportwerbung. Weiter zum vollständigen Artikel ...

Pressemitteilung vom 26.11.2012

OLG Bremen verhandelt Schadensersatzanspruch der Fa. bwin gegen die Stadtgemeinde Bremen wegen des Verbots der Werbung und Trikotwerbung

Der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen verhandelt am Mittwoch, den 28.11.2012 um 12:00 Uhr in Saal 4 des Justizzentrums Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, über einen Schadensersatzanspruch der Fa. bwin e.K. (Klägerin) gegen die Stadtgemeinde Bremen (Beklagte) in Höhe von € 5,9 Mio.

Im März 2006 schloss die Klägerin mit dem SV Werder Bremen einen Sponsorvertrag für die Saison 2006/2007 bis zur Saison 2008/2009, beginnend ab 01.07.2006. Nach dem Vertrag sollte die Klägerin an den SV Werder Bremen pro Vertragsjahr ca. € 4.9 Mio. netto sowie eine Erfolgsprämie zahlen. Als Gegenleistung erhielt die Klägerin das exklusive Recht auf Verwendung der Bezeichnung „Offizieller Hauptsponsor des SV Werder Bremen“ sowie umfangreiche Sponsorenrechte, insbesondere das Recht der Trikotwerbung. In dem Vertrag war ebenfalls geregelt, dass wenn der SV Werder Bremen aufgrund behördlicher und/oder gerichtlicher Maßnahmen die geschuldeten Werbemaßnahmen ganz oder teilweise nicht durchführen kann, der SV Werder Bremen die geschuldeten Werbeleistungen aussetzen kann, die Zahlungspflicht der Klägerin jedoch bestehen bleibt. Die Klägerin hatte in diesem Fall das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Ihre Zahlungspflicht sollte jedoch auch in diesem Fall noch für 16 Monate bestehen bleiben, wenn nicht vorher ein neuer Hauptsponsor zu den gleichen Konditionen gefunden wird. Außerdem schloss die Klägerin am 01.07.2006 für zunächst drei Jahre Werbeverträge mit der DSM Sportwerbung GmbH (DSM).  Dafür sollte die Klägerin jährlich € 1,15 Mio. zahlen.

Mit Verfügung vom 07.07.2006 untersagte das Stadtamt Bremen dem SV Werder Bremen und der DSM, in der Stadtgemeinde Bremen für Sportwetten oder andere öffentliche Glücksspiele zu werben (z.B. in Form von Trikot- oder Bandenwerbung oder auf ihrer Homepage im Internet), die ohne Genehmigung der in der Freien Hansestadt Bremen zuständigen Behörden im Land Bremen veranstaltet oder vermittelt werden. Gestützt wurde die Verfügung u.a. auf das im Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland festgelegte staatliche Glücksspielmonopol. Zur Begründung wurde außerdem ausgeführt, dass die Klägerin keine in der Freien Hansestadt Bremen gültige Erlaubnis zur Veranstaltung oder Vermittlung von öffentlichen Glücksspielen habe. 

Am 20.10.2006 kündigte die Klägerin die Verträge mit dem SV Werder Bremen und der DSM.
Zum 01.07.2007 schloss der SV Werder Bremen einen Vertrag mit einem neuen Hauptsponsor.

Mit der vor dem Landgericht Bremen erhobenen Klage nimmt die Klägerin die Stadtgemeinde Bremen auf Schadensersatz von € 5,9 Mio in Anspruch. Sie ist der Meinung, dass das deutsche Glücksspielmonopol gegen EG-Recht verstoße und insbesondere mit der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit nicht vereinbar sei. Die Untersagungsverfügung vom 07.07.2006 hätte deshalb vom Stadtamt nicht erlassen werden dürfen. Außerdem sei auch eine zusätzliche Erlaubnis nicht erforderlich gewesen. Ihr Schaden liege insbesondere darin, dass sie vertraglich verpflichtet gewesen sei, an den SV Werder Bremen und die DSM Zahlungen zu leisten, ohne eine Gegenleistung zu erhalten. Ferner habe sie unnütze Kosten für Merchandising und Marketingartikel aufgewandt. 

Die Beklagte verteidigt die Untersagungsverfügung des Stadtamtes und ist der Auffassung, dass das deutsche Sportwettenmonopol mit dem Europarecht vereinbar sei.

Durch Urteil vom 27.12.2007 hat das Landgericht Bremen die Klage abgewiesen. Mit der Berufung vor dem OLG Bremen verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlich geltend gemachten Schadensersatzanspruch weiter.
Quelle:
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
- Pressestelle -

update:
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
- Pressestelle -
Pressemitteilung vom 13.02.2013
OLG Bremen weist Schadensersatzanspruch der Fa. bwin gegen die Stadtgemeinde Bremen im Berufungsverfahren zurück

Urteil vom 27.12.2007
Landgericht hat 6-Millionen-Klage von bwin gegen Bremen abgewiesen
Kein Schadenersatzanspruch für Sportwettenanbieter wegen Werbeverbot
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Freitag, 23. November 2012

BGH: Glücksspiel-Verbot im Internet zweifelhaft

Einheitlichkeit der Regeln zur Spielsuchtbekämpfung nicht mehr gegeben.

BGH:
Verhandlungstermin: 22. November 2012 = Verkündungstermin: 24. Januar 2013


I ZR 171/10 (Internetglücksspiele aus Gibraltar)

LG Köln - Urteil vom 22. Oktober 2009 - 31 O 552/08
OLG Köln - Urteil vom 3. September 2010 - 6 U 196/09

Die Klägerin ist die staatliche Lotteriegesellschaft Nordrhein-Westfalens. Die Beklagte bietet über das Internet Spiele gegen Geldeinsatz an. Ihren Sitz hat die Beklagte in Gibraltar. Sie verfügt auch über eine Lizenz der Regierung von Gibraltar zur Veranstaltung von Spielen und Glücksspielen. Die Klägerin sieht in dem deutschsprachigen Angebot der Beklagten einen Verstoß gegen Vorschriften des Glückspielstaatsvertrags alter Fassung (a.F.). Mit ihrer Klage will die Klägerin das Angebot der Beklagten gerichtlich verbieten lassen.

Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Die Berufung blieb weitgehend ohne Erfolg. Die Beklagte, so das Oberlandesgericht, habe gegen das Verbot nach § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 3 GlüStV a.F. verstoßen, indem sie in verbotener Weise Glücksspiele und Sportwetten im Internet angeboten habe. Dies gelte auch für das Pokerspiel „Texas hold’em“, das als Glücksspiel zu bewerten sei. Ebenfalls von dem Verbot seien Glückspiele erfasst, bei denen der Einsatz für ein einzelnes Spiel nur wenige Cent betrage. Die Regelung des GlüStV a.F. stehe auch im Einklang mit dem Europarecht. Die Beklagte will mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Berufung die Abweisung der Klage erreichen.
Quelle: Bundesgerichtshof


Das Verbot von Glücksspielangeboten im Internet steht erneut auf dem Prüfstand.
Der Bundesgerichtshof zeigte in einer mündlichen Verhandlung am Donnerstag deutliche Zweifel, ob das weitgehende Verbot nach dem Glücksspielstaatsvertrag noch rechtmäßig ist.

Es gibt kein kohärentes Internetverbot mehr, es gibt einen Flickenteppich“, sagte der Anwalt des Anbieters aus Gibraltar, Ronald Reichert.

Noch 2011 hatte der BGH das Glücksspiel-Verbot im Internet bestätigt. Inzwischen habe sich die Rechtslage aber geändert, sagte der Vorsitzende Richter Joachim Bornkamm. Grund sei, dass Schleswig-Holstein seit Anfang 2012 aus dem Glücksspielstaatsvertrag ausgestiegen sei und dort ein eigenes, deutlich liberaleres Glücksspielrecht gelte. Weiter zum vollständigen Artikel ...

Dies könne dazu führen, dass die nach europäischem Recht erforderliche Einheitlichkeit der Regeln zur Spielsuchtbekämpfung nicht mehr gegeben sei.   Weiter zum vollständigen Artikel ...

Soweit Glücksspiele im Internet verboten werden, müsse „Kohärenz“ gewährleistet sein. Deshalb könnten Unterschiede zwischen den Bundesländern dazu führen, dass die Verbote europarechtswidrig sind und damit nicht angewendet werden dürfen. Weiter zum vollständigen Artikel ...

Wolfgang Kubicki und Hans-Jörn Arp:
Im Gegensatz zu Herrn Dr. Stegner befassen sich die Richter am Bundesgerichtshof mit der Realität!

Der Vorsitzende der FDP-Landtagsfraktion, Wolfgang Kubicki, und der Parlamentarische Geschäftsführer der CDU-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Hans-Jörn Arp, haben die heutigen (23.November 2012) Aussagen von SPD-Landes- und Fraktionschef Dr. Ralf Stegner in Bezug auf die mündliche Verhandlung des Bundesgerichtshofs über das Verbot von Glücksspielangeboten im Internet als völlig abwegig zurück gewiesen:

„Im Gegensatz zu Herrn Dr. Stegner befassen sich die Richter am Bundesgerichtshof ebenso wie dieEuropäische Kommission mit der Realität!“, so Wolfgang Kubicki und Hans-Jörn Arp. „Sie haben gestern einmal mehr bestätigt, dass Zweifel an der Rechtskonformität des Glücksspielstaatsvertrages bestehen. Das bestärkt uns in unserer Sicht, dass das schleswig-holsteinische Glücksspielgesetz der einzig gangbare Weg ist.“

Es lasse sich schlichtweg nicht erklären, warum man vom bereits bestehenden liberaleren Recht zu einem strikteren zurückkehren sollte. „Besondere Bedeutung hat der Hinweis des Bundesgerichtshofes auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, der die alte Regelung des Glücksspielstaatsvertrages als europarechtswidrig eingestuft hat“, sagt Fraktionschef Wolfgang Kubicki. Dass Ralf Stegner die in Schleswig-Holstein bestehende Regulierung von Online-Glücksspielen als Ursache eines Problems beschreibe, sei bezeichnend.

„Das eigentliche Problem ist doch, dass es diese Online-Glücksspiele gibt. Deutschland hat überhaupt keine Möglichkeit, ein Verbot durchzusetzen. Das von Herrn Dr. Stegner herbei gesehnte Verbot in den anderen 15 Bundesländern dient nicht im Ansatz der Bekämpfung von Spielsucht und Geldwäsche. Das hat die EU-Kommission erkannt, und das erkennen auch die Richter in Deutschland. Herr Stegner sollte endlich seinen roten Monopolistenpullover ausziehen“, erklärte Arp.

In der Anhörung habe das Gericht deutlich gemacht, dass sich der Glücksspielmarkt in den letzten Jahren verändert habe. Der Verbraucher nehme das Online-Angebot an.

„Unser Gesetz lenkt es in kontrollierte Bahnen, die den Spielerschutz sicherstellen. Der Schleswig-Holsteinische Landtag muss neben der ausstehenden Stellungnahme der EU-Kommission jetzt auch das BGH-Urteil am 24. Januar 2013 abwarten, um den aktuellen Stand der Rechtsprechung in der Gesetzgebung zu berücksichtigen”, so Wolfgang Kubicki und Hans-Jörn Arp.

Pressesprecher
Dirk Hundertmark
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Telefon: 0431 988-1440
Telefax: 0431-988-1443
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Pressesprecherin
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Samstag, 17. November 2012

Online-Glücksspiel in der EU

Viele Menschen in der EU spielen Glücksspiele online und suchen verstärkt nach Spielmöglichkeiten auch in anderen Ländern. Dabei besteht die Gefahr, dass sie sich auf nicht regulierte Websites begeben, die sich jeglicher Kontrolle durch die EU entziehen.

Mehrere EU-Länder haben ihre Rechtsvorschriften überarbeitet, um die neu aufgekommenen Formen des Glücksspiels zu berücksichtigen. Dazu zählt insbesondere das Glücksspiel über das Internet und über Mobiltelefone. Zwischen den einzelstaatlichen Regelungen bestehen erhebliche Unterschiede.

Glücksspieldienstleistungen

In den letzten Jahren hat die EU mehrere Beschwerden über Beschränkungen der grenzübergreifenden Erbringung lizenzierter Online-Glücksspieldienstleistungen erhalten.
Die EU hat eine Mitteilung mit einem Aktionsplan und einer Reihe von Initiativen zu verschiedenen Themen vorgelegt - einzelne Initiativen werden ab 2013 umgesetzt -, um Folgendes zu gewährleisten:

o Vereinbarkeit der einzelstaatlichen Regulierungsrahmen mit dem EU-Recht
o Verbesserung der Verwaltungszusammenarbeit der EU-Länder untereinander und wirksame Durchsetzung der Vorschriften
o Schutz der Verbraucher und Bürger sowie Minderjähriger und besonders gefährdeter Gruppen
o Vorbeugung gegen Betrug und Geldwäsche
o Schutz der Integrität des Sports und Verhütung von Spielabsprachen

Handlungsbedarf auf EU-Ebene

Aufgrund der Eigenheiten des Online-Umfeldes und der Verfügbarkeit von Online-Glücksspielen können einzelne EU-Länder die Spieler nicht wirksam schützen.

Die Unterschiede zwischen den Vorschriften der einzelnen EU-Ländern schaffen Rechtsunsicherheit, verhindern, dass zugelassene Online-Glücksspielveranstalter den Verbrauchern attraktive Produkte anbieten können und öffnen illegalen Glücksspielveranstaltern und nicht regulierten Glückspielmöglichkeiten Tür und Tor.

Durch die Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden kann das Glücksspiel in der EU hinreichend reguliert werden, unnötiger Verwaltungsaufwand abgebaut werden und koordinierte Maßnahmen gegen unregulierte Glücksspielmöglichkeiten ergriffen werden, die häufig von Ländern außerhalb der EU aus angeboten werden.

Verbraucherschutz

Die Verbraucher könnten sich leichter über zugelassene Glücksspielveranstalter, Bewegungen auf ihrem Kundenkonto und bestehende Risiken (zum Beispiel durch eindeutige Warnhinweise) informieren.

o  Online-Glücksspielveranstalter und andere Beteiligte könnten sich auf eindeutigere Vorschriften für das Online-Glücksspiel berufen.
o  Verbraucher und Veranstalter würden vor Geldwäsche und Betrug geschützt.
o  Die einzelstaatlichen Regulierungsbehörden könnten bewährte Verfahren untereinander austauschen.
o  Minderjährige würden durch Überprüfung des Alters und Werkzeuge der elterlichen Kontrolle vor einem Zugang zu Glücksspiel-Websites geschützt.
Quelle: eu-infothek










Mittwoch, 14. November 2012

Notifizierungspflicht: Brandenburgs Spielhallengesetz gestoppt

Kritiker hatten im Vorfeld auf die Notifizierungspflicht hingewiesen. Die oppositionelle FDP-Fraktion bezeichnet das Gesetz deswegen als „europarechtswidrig“.

Da das Vorhaben die Dienstleistungsfreiheit berührt, müsse es von der Europäischen Union genehmigt werden, hieß es auf MAZ-Anfrage aus dem Wirtschaftsministerium. 
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Bereits in seiner Costa - Entscheidung (s.u.) hat der EuGH neben der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit, des Gleichbehandlungs- und Effektivitätsgrundsatzes auch die Mindestabstandsregelung thematisiert.

Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union binden in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden. weiterlesen

In der Rechtssache Fortuna bestätigt der Europäischer Gerichtshof die Notifizierungspflicht bei der Änderung technischer Normen für Glücksspielautomaten

Nach Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) müssen geplante Gesetzesänderungen hinsichtlich Glücksspielautomaten der Europäischen Kommission vorab notifiziert (d.h. im Entwurf mitgeteilt) werden, wenn diese Bestimmungen die Art und die Vermarktung wesentlich beeinflussen können (Urteil vom 19. Juli 2012 in den verbundenen Rechtssachen Fortuna C-213/11, Grand C-214/11 und Forta C-217/11).

Nach Auffassung des EuGH muss das nationale Gericht neben der Möglichkeit einer (Um-)Programmierung der Automaten nunmehr prüfen, ob die Verringerung der Stätten für Automatenspiele auch mit einer Begrenzung der Höchstzahl der Spielkasinos und der dort benutzbaren Spielautomaten einhergeht.

Mit dem Urteil  (Az: 9 O 476/12) vom 10. Mai 2012 hob das LG Bremen das Glücksspiel-Internetverbot gegen Tipp24 auf
Zur Begründung führt das Landgericht aus:
"Die Verfügungsbeklagte zu 1) hat nicht gegen eine gesetzliche Bestimmung verstoßen, die das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele untersagt. Zwar soll ein solches bis zum 31.12.2011 aus § 4 Abs. 4 GlüStV folgendes Verbot gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 BremGlüStVG als bremisches Landesgesetz fortgelten. Diese Vorschrift kann jedoch nicht angewandt werden, weil das Land Bremen seiner europarechtlichen Notifizierungspflicht nicht nachgekommen ist.  weiterlesen

Zur Notifizierung des Spielautomatenverbots in Ungarn:
Regierungsnahe Kreise beherrschen Casino-Szene
Wie das ungarische Wirtschaftsmagazin HVG berichtet, stecken hinter dem gesetzlichen Verbot von Spielautomaten in Ungarn, das jedoch nicht für lizensierte Casinos gilt, auch noch andere als die von der Regierung genannten "nationalen Interessen" (mafiöse Strukturen und Verbindungen in die Behörden) oder gar die behauptete soziale Fürsorge für verarmte Spielsüchtige. 

Notifizierung der Änderung
Notifizierungs Nummer:    2012/560/HU
Empfangs Datum: 01-Oct-2012
8. Inhaltszusammenfassung
Der Entwurf enthält die Änderung des Gesetzes über das Betreiben von Glücksspielen. Ziel des Entwurfs ist die Beschränkung der Möglichkeit der Betreibung von Glücksspielautomaten.
Quelle

Mit der Costa - Entscheidung des EuGH (Rs. C-72/10 und C 77/10) wird erneut die unzulässige Konzessionsvergabe gerügt und eine Verletzung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit sowie des Gleichbehandlungs- und Effektivitätsgrundsatzes festgestellt.

Im vorliegenden Verfahren prüft der Gerichtshof der Europäischen Union als Erstes die nationale Bestimmung, nach der die neuen Konzessionäre mit ihren Einrichtungen einen Mindestabstand zu den bereits vorhandenen Konzessionären einzuhalten haben. Diese Maßnahme bewirkt nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs, dass die von den bereits etablierten Betreibern erworbenen Geschäftspositionen zum Nachteil der neuen Konzessionäre geschützt sind, die sich an Orten niederlassen müssen, die geschäftlich weniger interessant sind als die der etablierten Betreiber. Eine solche Maßnahme bedeutet somit eine Diskriminierung der von der Ausschreibung von 1999 ausgeschlossenen Wirtschaftsteilnehmer.

Eine Rechtsvorschrift, die einen Ausschluss von Wirtschaftsteilnehmern – sei es auch nur vorübergehend – vom Markt zulässt, könnte nur dann als angemessen betrachtet werden, wenn ein wirksames gerichtliches Verfahren und, falls sich der Ausschluss später als ungerechtfertigt erweisen sollte, Ersatz für den entstandenen Schaden vorgesehen sind. ( Urteil Rs. C-72/10 und C 77/10 Costa u.a. Rn 81) weiterlesen

Neben der Dienstleistungsfreiheit  und der - selbstverständlichen - Beachtung der Standards der EU-Grundrechte-Charta (insbesondere Art. 1 bis 4, 47 bis 50) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (insbesondere Art. 1 bis 3, 6 und 7) wird darauf zu achten sein, dass die allgemeine Handlungsfreiheit der EU-Bürger nicht durch eine einseitig an der Durchsetzung der (wirtschaftlichen) Grundfreiheiten ausgerichtete Gesetzgebung unangemessen eingeschränkt wird.
EU-Justizpolitik nach dem Vertrag von Lissabon, S.6 

Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum etwa das sogenannte „kleine Spiel“ am Münzautomat im Kasino anderen Regelungen unterliege als in der Spielhalle.
Anzustreben sei vielmehr eine rechtssichere Lösung, die kohärent und in systematischer Weise das Glücksspiel – in der Spielhalle und im Casino – regele und der Bekämpfung der Spielsucht sowie der Verhinderung von Illegalem Spiel diene, erklärte Jürgen Frömmrich

Prof. Dr. Friedhelm Hufen, Professor für Öffentliches Recht - Staats- und Verwaltungsrecht an der Universität Mainz: Verfassungsrechtliche Bedenken gegen Glücksspielstaatsvertrag und Ländergesetze - Geplante Maßnahmen zur Eindämmung des gewerblichen Geld- Gewinnspiels größtenteils unverhältnismäßig.

Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zum österreichischen Glücksspielautomatenrecht
Wie in Deutschland geht dabei um die Kernfrage, ob diese Beschränkungen im Glücksspielsektor erlaubt sind oder als unzulässige Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit anzusehen ist.
Die EU-Mitgliedstaaten dürfen nach Europarecht zwar Einschränkungen vornehmen – allerdings nur aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses. Ein Einschränkung kann etwa dann erfolgen, wenn (Quasi-)Monopolregelungen der Kriminalitätsbekämpfung und dem Spielerschutz dienen und nicht nur auf eine Erhöhung der Staatseinnahmen abzielen (wofür der einschränkende Mitgliedstaat allerdings darlegungs- und nachweispflichtig ist).
Dass diese Voraussetzungen in Österreich gegeben sind, bezweifelt der UVS in dem Vorlagebeschluss.

Für problematisch hält der UVS des Weiteren, dass die Abgrenzung zwischen dem gerichtlich strafbaren Tatbestand und dem Verwaltungsstraftatbestand nicht unmittelbar im Gesetz erfolge. Diesebzüglich zweifelt der UVS daran, dass dies den “demokratisch-rechtsstaatlichen Anforderungen” genügt. Der UVS verweist in diesem Zusammenhang auf die “(grundsätzlich) doppelte, nämlich sowohl gerichtliche als auch verwaltungsbehördliche Strafbarkeit samt den entsprechenden (vorläufigen und dauerhaften) Sicherungsbefugnissen sowie den damit bereits verbundenen negativen Folgewirkungen (wie insbesondere Stigmatisierung [vgl. den Ausgangsfall A] und “Beweislastumkehr” i.S. einer Verpflichtung zur Führung eines Entlastungsbeweises“. Theoretisch könnten bereits Betriebsschließungen angeordnet werden, wenn noch gar nicht geklärt ist, ob eine Verwaltungsstraftat vorliege. Daher wird bezweifelt, dass die “demokratischen und rechtsstaatlichen Anforderungen” sowie das “Fairness- und Effektivitätsgebot” erfüllt werden.

Eine Beschränkung der Erwerbsfreiheit sei nur zulässig, wenn es dafür gute Gründe gebe - etwa Kriminalitätsvorbeugung und Verbraucherschutz. Weder den Bescheiden des Landes noch den Gesetzen könne aber entnommen werden, "dass und inwiefern die Kriminalität im Zusammenhang ... mit dem kleinen Glücksspiel überhaupt ein ernst zu nehmendes sozialpolitisches Problem" sei, heißt es in dem Schreiben, das dem Standard vorliegt. weiterlesen

Kann mit schärferen Auflagen für private Spielhallen die vom EuGH/BVerwG geforderte Gesamtkohärenz (s. Art. 49 EG)) geschaffen werden, wenn die Spielsuchtgefahr bei "Einarmigen Banditen" in staatlichen und privatisierten Spielbanken bis zu siebenmal höher ist, und sich Monopolbetriebe nicht an die Werbeauflagen halten und ihr Angebot weiter ausweiten ? weiterlesen

Nach obiger. Entscheidung des EuGH, ist die Anzahl der benutzbaren Spielautomaten in staatlichen Spielkasinos entsprechend zu reduzieren!

In den letzten Jahren haben die Spielbanken mit der Schaffung von Dependancen, im Bereich der Innenstädte Automatensäle eröffnet und zielen damit auf neue Kunden mit dem „kleinen Geldbeutel.“ Dies obwohl gerade von Automatenspielen die höchste Suchtgefahr ausgeht und Glücksspiel an "staatlichen/privatisierten" Slot-Machines in keiner Weise limitiert ist.  mehr

Die Umsatzsteuer wird bei den öffentlichen Spielbanken auf die Spielbankenabgabe angerechnet, jedoch nicht bei den gewerblichen Automatenaufstellern auf die Vergnügungssteuer.
Mit der aktuellen Entscheidung stellt das Finanzgericht Hamburg die Doppelbesteuerung des Automatenspiels durch Umsatzsteuer und Vergnügungssteuer in Frage und legt die Sache dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.

wikipedia:
Für eine Fortentwicklung der Automatensteuer ist zu bedenken, dass eine Besteuerung nach Spielumsatz sich der Umsatzsteuer nähern könnte, was wegen der Doppelbesteuerung wahrscheinlich unzulässig wäre. Außerdem wird die Umsatzsteuer für Automatenaufsteller vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften für nicht vereinbar mit EU-Recht gehalten, was eine zusätzliche Problematik aufwirft. Interessant wird auch die Frage bleiben, ob ein "Einarmiger Bandit" künftig vergnügungssteuerpflichtig wird. Der Betrieb dieser Geräte wird nicht, wie bei den anderen, als gewerbliches Glücksspiel verstanden. Ähnlich wie beim Lotto werden staatliche Konzessionen vergeben. Zusammen mit z. B. dem Betrieb von Roulettesälen wurde hier eine Spielbankabgabe an die Kommunen gezahlt, über die sich allerdings die Länder als Betreiber und die Kommunen ebenfalls gerichtlich streiten.

Hinzu kommt, dass die sog. Spielbankabgabe, im Gegensatz zur Vergrügungssteuer, eine erfolgsorientierte Abgabe ist, welche über Freibeträge eine Grundsicherung der wirtschaftliche Existenz der Spielbankbetreiber sichert.

Studie: Vergnügungssteuer über 10 % erdrosselnd! 
Die Vergnügungssteuer und die Deutsche Automatenwirtschaft

Die Grenze: freie Berufswahl
Beim Vergnügen darf die Stadt nicht schamlos mit kassieren. Die Vergügungssteuer darf, so heißt es mit Blick auf die Rechtsprechung, "keine erdrosselnde Wirkung" entfalten, so dass sie als ungebührlicher "Eingriff in freie Berufswahl" empfunden werden kann.

Mehr zum neuen Glücksspiel-Staatsvertrag


Podiumsdiskussion der FDP-Fraktion: Fortschritt oder Rückschritt – das geplante Brandenburgische Spielhallengesetz

Die FDP-Fraktion im Landtag Brandenburg lud zu einer Podiumsdiskussion über das geplante Brandenburgische Spielhallengesetz. Anlass war die zunächst für den kommenden Tag geplante Abstimmung im Plenum des Landtages, die wegen formaler Fehler der Landesregierung kurzfristig verschoben werden musste.

Mit der Podiumsdiskussion ging die FDP-Fraktion der Frage nach, wie das Ziel der Spielsuchtbekämpfung umgesetzt werden kann, ohne eine ganze Branche dauerhaft zu gängeln und den Betreibern von Spielstätten ihre Existenzgrundlage zu nehmen.

Im Haus der Brandenburgisch-Preußischen Geschichte diskutierten mit dem Vorsitzenden der FDP-Fraktion, Andreas Büttner, Andrea Hardeling, Geschäftsführerin der Brandenburgischen Landesstelle für Suchtfragen, Jürgen Trümper, Geschäftsführer des Arbeitskreises gegen Spielsucht e.V., und Thomas Breitkopf, Erster Vorsitzender des Verbandes der Automatenkaufleute Berlin und Ostdeutschland.

Nach Eingangsstatements der beiden Vertreter der Suchthilfeorganisationen stellte Andreas Büttner die Haltung der Liberalen zum geplanten Gesetzentwurf dar. Als ersten Erfolg wertete er die Tatsache, dass aufgrund einer Intervention der FDP-Fraktion das Spielhallengesetz aus einem anderen Gesetz herausgelöst worden und nur deshalb im August eine umfassende Diskussion über den Gesetzentwurf mit Experten in einer Anhörung im Wirtschaftsausschuss möglich geworden sei.

Ein Ergebnis der Anhörung war, dass die definierten Ziele des Brandenburgischen Spielhallengesetzes – Vorgaben aus dem Glücksspielstaatsvertrag auszugestalten, den Bestand von Spielhallen zu begrenzen, das Erscheinungsbild der Spielhallen zu regeln, die Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und schließlich der Glücksspielsucht vorzubeugen – so nicht erreicht werden können.

Hierzu legte Andreas Büttner dar, dass ein Zusammenhang zwischen der Ausgestaltung des Glücksspielrechts durch das Spielhallengesetz und Glücksspielsucht nicht erwiesen ist. Durch die Verknappung der Anzahl von Spielstätten werde keine Reduzierung des Glücksspiels erreicht. Vielmehr drohe eine Verdrängung in das Internet und in die Illegalität, was die Hilfe und Prävention für Spielsüchtige noch erschwere. Hierüber waren sich alle Diskutanten einig.

Erwiesenermaßen wirksame Elemente des Spielerschutzes, wie eine Spielersperre, die beispielsweise im Hessischen Spielhallengesetz vorgesehen ist, finden sich im Gesetzentwurf für Brandenburg nicht. Dies wurde einhellig beklagt, jedoch eine Umsetzung der Spielsperre für alle Glücksspielanbieter unter Beachtung datenschutzrechtlicher Anforderungen gefordert.
Andreas Büttner wies weiter darauf hin, dass die Landesregierung ein Gesetz mit beispielsweise Mindestabstandsregelungen erlasse, dabei aber über keine Kenntnis den betreffend aktuellen Bestand von Spielstätten in Brandenburg verfüge. Thomas Breitkopf bekräftigte, dass die Situation in Brandenburg in keiner Weise etwa mit der Lage in Berlin vergleichbar sei. Dort gehe eine Gefahr von so genannten Spielcafés aus, die in Berlin sehr verbreitet seien. Betreiber in Brandenburg seien vor allem kleine und mittlere Familienunternehmen. Die soziale Kontrolle und die Tatsache, dass Spielstättenbetreiber in den meisten Fällen ihre Kunden kennen, führen schon zu einer ersten Beschränkung der Suchtgefahr.

Entscheidend für die Wirksamkeit von Gesetzen ist die konsequente Umsetzung von gesetzlichen Regelungen. Gerade die Kontrolle durch die Ordnungsämter ist aber aufgrund der Personalsituation in Brandenburg nicht zu leisten. Hierauf hatte schon der Städte- und Gemeindebund in seiner Stellungnahme hingewiesen. Folglich handelt es sich bei dem Entwurf für ein Brandenburgisches Spielhallengesetz um reine Symbolpolitik – „schmerzhafte Symbolpolitik“, sagte Andreas Büttner, „denn dieses geplante Gesetz kostet Freiheit, kostet Existenzen und vernichtet Arbeitsplätze“.

In der Bilanz des Austauschs zwischen den Vertretern der Automatenwirtschaft, der Suchthilfeorganisationen und der Politik zeigten sich erstaunlich viele Übereinstimmungen: Wirksamer Spielerschutz ist allen Diskutanten ein vorrangiges Anliegen – dieser sei aber vor allem durch die Intensivierung der Vernetzung von Spielstättenbetreibern und Suchthilfeorganisationen sowie eine qualifizierte Ausbildung der Angestellten in Spielhallen und wirksame Zugangskontrollen erreichbar. All dies sei aber nicht per Gesetz zu verordnen. Stattdessen sprach man sich für einen Runden Tisch aus, der alle Beteiligten zusammenführt und somit eine wirklich nachhaltige Wirkung für alle Beteiligten in Brandenburg erzielen kann.





Dienstag, 13. November 2012

Bachelorarbeit: Glücksspiele und Einkommensteuer

Ein kritischer Blick auf die gesetzlichen Regelungen und Gewinnbesteuerungen
BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, 2012, 48 Seiten
Autor:  Viktor Rabinovitsch


Jahr:  2012
Seiten:  48
eBook (PDF) für nur 14,99 EUR
Archivnummer:  V203459
ISBN (eBook):  978-3-656-30416-6
ISBN (Buch):  978-3-656-30626-9
Dateigröße:  378 KB
Sprache:  Deutsch

Auszug aus dem Inhaltsverzeichnis:

Kritik am deutschen Glücksspielsystem 
Steuereinnahmeformen
Steuerpflicht von Lotterieeinnehmern 
Rechtliche Normen des Spielangebots 
Einkommensteuerrechtliche Differenzierung von Spielgewinnen 
Unterscheidung zwischen Glücks- und Geschicklichkeitsspielen
Einkommensteuerfreie Spielgewinne aus Glücksspielen
Steuerrechtliche Definition
Einkommensteuerpflicht bei gewinnbringender Anlegung
Einkommensteuerpflichtige Gewinne 
Steuerpflichtige Gewinne aus Fernsehshows und Pyramidenspielen 
Poker als einkommensteuerrechtlicher Sonderfall
Rechtliche Einordnung und Kritik 
Steuerrechtliche Behandlung 
Literaturverzeichnis 
Verzeichnis der Rechtsprechung 

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Wirtschaftswissenschaftliches Gutachten 
Die volkswirtschaftlichen Auswirkungen der Vergnügungssteuer 
auf Unterhaltungsautomaten mit und ohne Gewinnmöglichkeit 

 vom
 Forschungsinstitut für Glücksspiel und Wetten  
22. April 2011  

Wichtig für die Beurteilung der Vergnügungssteuer ist deren Überwälzbarkeit. Aufgrund der in der Spielverordnung (SpielV)  rechtlich vorgeschriebenen Preisbindung ist solches bei GGSG de facto nur  im Wege einer kalkulatorischen Abwälzung möglich (Je nach Höhe des Steuersatzes und der Bemessungsgrundlage „Spieleinsatz“ ist nicht einmal mehr die kalkulatorische Überwälzung möglich). Je nach Ausgestaltung  der Steuer sind Effeke ableitbar, die die wirtschaftliche Betätigung  des Aufstellunternehmers von GGSG über Gebühr belasten können. Problematisch ist vor allem eine Mehr-Ebenen-Belastung durch die Kumulierung von Effekten (z.B. steuerliche Tatbestände, verkürzte Öffnungszeiten, mangelnde Überwälzbarkeit).  pdf-download



Rechtfertigungsdefizite der Vergnügungssteuer
F Balmes - BetriebsBerater, 2012

DIPLOMARBEIT
Die kommunale Vergnügungssteuer und ihre Gestaltungsmöglichkeiten bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit
Göttle, Tanja (Verfasser), Ziegler, Eberhard (Gutachter), Spahr, Arne (Gutachter):

Auszug
(S.10)
Der Aufwand beschränkt sich hier nicht auf die Befriedigung des gewöhnlichen Lebensbedarfs, sondern die Verwendung des Einkommens für das Spielen an den Spielgeräten stellt eine Art Luxus dar. Allgemeiner Gedanke der Vergnügungssteuer ist, dass demjenigen, der sich ein Vergnügen leistet, eine zusätzliche Abgabe für die Allgemeinheit zugemutet werden kann.

Die Vergnügungssteuer auf Spielgeräte besteuert die Vermögensaufwendung, die im Geldeinsatz für die Spielgeräte liegt, als Aufwand. Der Besteuerung unterliegt dabei der in das Vergnügen investierte Aufwand und nicht das mit den Spieleinsätzen erkaufte Vergnügen. Steuergegenstand ist deshalb die Gesamtsumme des investierten Geldes und nicht der einzelne Spieleinsatz des Spielers.

Die Vergnügungssteuer ist eine Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG.

(S. 13)
2.4.5 Abwälzbarkeit
Kennzeichnend für die Vergnügungssteuer ist, dass sie nicht unmittelbar vom Spieler als eigentlichem Steuerschuldner aufzubringen ist. Die Steuererhebung erfolgt aus Gründen der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung beim Aufsteller der Spielgeräte, der zum Steuerschuldner bestimmt wird. Die Belastung der Aufsteller mit der Steuer ist berechtigt, da diese in der Lage sind, die Steuer auf die Spieler als materiell Steuerpflichtige kalkulatorisch abzuwälzen. Die Vergnügungssteuer ist nur dann als Aufwandsteuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG zu qualifizieren, falls sie vom Aufsteller auf die Spieler abgewälzt werden kann, um deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu erfassen. Letztlich soll die Steuer von den Spielern als sich Vergnügende aufgebracht werden, da diese den steuerpflichtigen Aufwand am Spielgerät betreiben.  Der Aufsteller erhält jedoch keine Garantie, dass er die von ihm zu zahlende Steuer von den Spieleinsätzen, etwa als durchlaufenden Posten, ersetzt bekommt.

Bei der Abwälzung ist die Höhe der Vergnügungssteuer entscheidend. Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist die Möglichkeit einer kalkulatorischen Abwälzung ausreichend. Dies bedeutet, der Aufsteller kann die von ihm gezahlte Steuer in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und sofern erforderlich, geeignete Maßnahmen treffen, um die Wirtschaftlichkeit seines Betriebes aufrecht zu erhalten. Hierzu zählen etwa Umsatzsteigerung oder Kostensenkung. Die Möglichkeit der Abwälzung ist so lange gegeben, wie der Aufsteller mit den Einnahmen aus seiner unternehmerischen Betätigung nicht nur die Vergnügungssteuer und die sonstigen Unkosten erwirtschaften kann, sondern auch noch einen Gewinn erzielt. Die Höhe des verbleibenden Gewinns ist hierbei unerheblich.

(S 14)
2.4.6 Erdrosselungswirkung
Das Gebot der Abwälzbarkeit verlangt, dass die Steuer trotz ihrer Lenkungsfunktion nicht zu hoch festgesetzt werden darf, da sie sonst erdrosselnde Wirkung entfaltet. Dies ist der Fall,  wenn die Einnahmeerzielung, zumindest als Nebenzweck, nicht mehr sichergestellt ist.

Die Erdrosselungssteuer macht dem Aufsteller den Gebrauch seiner verfassungsrechtlich geschützten Freiheitsrechte unmöglich. Bei der Besteuerung von Spielgeräten ist insbesondere das Recht auf die freie
Berufswahl bzw. Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 GG betroffen. 

(18)
Ist die Vergnügungssteuer aufgrund eines zu hohen Steuersatzes nicht mehr abwälzbar, verletzt die Gemeinde ihren Gestaltungsspielraum. Eine überhöhte Steuersatzfestsetzung in der Satzung wäre unwirksam.
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Montag, 5. November 2012

Sportwetten-Konzessionierungsverfahren in Deutschland: Zweite Stufe eingeleitet

von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG
Nachdem die Bewerber um die 20 im Rahmen des zum 1. Juli 2012 in 14 Ländern in Kraft getretenen Glücksspielstaatvertrags 2012 zu vergebenden Sportwetten-Konzessionen bislang nur eine Eingangsbestätigung für die bis zum 12. September 2012 einzureichenden Unterlagen erhalten hatten, geht das Verfahren nunmehr weiter. Das für die Konzessionsvergabe zentral zuständige Hessische Ministerium für Innern und für Sport (HMdIS) hat angegeben, dass die zweite Phase des Konzessionsverfahrens am 24. Oktober 2012 mit der Aufforderung zur Antragsabgabe eingeleitet worden sei. Bewerber, die keine Aufforderung erhalten hätten, würden in den nächsten Tagen einen Bescheid des HMdIS erhalten.
Fragen seien nur schriftlich per E-Mail an
sportwettkonzession@hmdis.hessen.de zu richten.
Das in der Ausschreibung angekündigte Informationsmemorandum, mit dem die Kriterien für die von den Antragstellern einzureichenden fünf Konzepten näher bestimmt werden sollen, ist bislang nicht veröffentlicht worden.
Quelle
Kontakt:
Arendts Rechtsanwälte
Rechtsanwaltskanzlei
Rechtsanwalt Martin Arendts
Perlacher Str. 68
D - 82031 Grünwald (bei München)


EU-Aktionsplan zum Online-Glücksspiel
Deutschland pokert mit hohem Risiko

Online-Poker kennt keine nationalen Grenzen. Deshalb nimmt sich EU-Binnenmarkt-Kommissar Barnier mit seinem am Montag vorgestellten "Aktionsplan zum Online-Glücksspiel" des Themas an. Er fordert mehr Verbraucherschutz und Kooperation zwischen den Mitgliedstaaten. Dass der deutsche Glücksspielstaatsvertrag den europäischen Vorstellungen entspricht, bezweifeln Wulf Hambach und Maximilian Riege.  Weiter zum vollständigen Artikel ...    





BVerwG: Wettbüroschließungen in Rheinland-Pfalz bis 2010 waren rechtswidrig

Wettbüroschließungen in Rheinland-Pfalz bis 2010 waren rechtswidrig – Land unterliegt bei Bundesverwaltungsgericht

Ein Artikel von Rechtsanwalt Dr. Thomas Bartholmes
Das Bundesverwaltungsgericht hat in vier Verfahren, in denen Sportwettvermittler durch die Kanzlei Kuentzle Rechtsanwälte vertreten worden sind, die vom Land Rheinland-Pfalz erhobenen Nichtzulassungsbeschwerden gegen Urteile des OVG Rheinland-Pfalz betreffend die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten in den Jahren 2007 bis 2010, u.a. das Urteil vom 13.03.2012 zurückgewiesen (u.a. Beschl. v. 17.10.2012, 8 B 52.12). Damit steht die Rechtswidrigkeit der entsprechenden Verfügungen für den betreffenden Zeitraum rechtskräftig fest.

Das OVG Rheinland-Pfalz hatte die Rechtswidrigkeit der Untersagungen daraus hergeleitet, die Untersagungen seien ermessensfehlerhaft mit der Monopolisierung öffentlicher Glücksspiele in Deutschland begründet und aufrechterhalten worden. Die Monopolregelung sei mit der Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EGV = Art. 56 AEUV) unvereinbar gewesen, weil die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH nicht darauf verzichtet habe, durch Werbemaßnahmen die Wettbereitschaft zu fördern, sondern vielmehr unter Verstoß gegen § 5 Abs. 1, 2 GlüStV a.F. die Sportwette ODDSET beworben habe. Die Rechtswidrigkeit könne im Hinblick auf die Absicht, polizeirechtliche Entschädigungsansprüche gemäß § 68 Abs. 1 S. 2 POG RP geltend zu machen, auch für bereits abgelaufene Zeiträume in der Vergangenheit gerichtlich festgestellt werden.

Polizeirechtliche Entschädigungsansprüche wegen rechtswidriger Maßnahmen, wie sie in den meisten Bundesländern, nicht so Bayern, geregelt sind, bleiben von den Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 18.10.2012 zu Staatshaftungsklagen gegen den Freistaat Bayern und bayerische Kommunen (III ZR 196/11, III ZR 197/11) unberührt. Ohnehin dürften die dortigen Urteile, denen keine Feststellungen zu monopolunverträglichen Werbemaßnahmen der bayerischen Staatlichen Lotterieverwaltung zugrundeliegen, auf andere Bundesländer nicht ohne weiteres übertragbar sein.

Der Anspruch nach § 68 Abs. 1 S. 2 POG RP verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Geschädigte von dem Schaden Kenntnis erlangt hat (d.h. nicht notwendigerweise am Jahresende wie nach BGB!). Die Betroffenen der Schließungswelle 2009/10, als nahezu alle Wettbüros in Rheinland-Pfalz auf Druck der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier den Betrieb einstellen mußten, sollten, wenn sie Entschädigungsansprüche gerichtlich geltend machen wollen, daher keine Zeit verlieren, nachdem nunmehr hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des behördlichen Vorgehens Klarheit besteht.
Kontakt:
Rechtsanwalt Dr. Thomas Bartholmes
Kuentzle Rechtsanwälte
An der Raumfabrik 29
76227 Karlsruhe




Donnerstag, 1. November 2012

FG Köln: Pokergewinne sind steuerpflichtig


Glücksspiel als Gewerbe – Pokerspieler muss Steuern zahlen
RA. Kazemi: Der Staat hält ein Monopol auf Poker als Glücksspiel und erklärt es nun über die Finanzbehörden zum Geschicklichkeitsspiel. "Das ist natürlich ein Widerspruch." 

Pressemitteilung vom 31. Oktober 2012
Das Finanzgericht Köln hat heute entschieden, dass die Gewinne eines erfolgreichen Pokerspielers der Einkommensteuer unterliegen.

In dem Verfahren (Az.: 12 K 1136/11) hat ein Flugkapitän geklagt, der seit vielen Jahren an Pokerturnieren teilnimmt und in den letzten Jahren Preisgelder im sechsstelligen Bereich erzielt hat. Diese hat das Finanzamt in dem angefochtenen Steuerbescheid als Einkünfte aus Gewerbebetrieb besteuert. Es steht auf dem Standpunkt, dass Gewinne aus Pokerspielen nur bei einem Hobbyspieler steuerfrei seien. Betreibe ein Steuerpflichtiger das Pokerspiel dagegen berufsmäßig, so erziele er sowohl mit seinen Spielgewinnen als auch mit seinen Fernseh- und Werbegeldern steuerpflichtige Einkünfte.

In der mündlichen Verhandlung stritten die Beteiligten insbesondere darum, ob beim Pokern das Glück oder das Geschick überwiegt. Der Vertreter der Finanzverwaltung verglich das Pokerspiel mit einer sportlichen Auseinandersetzung, bei der derjenige mit den besten analytischen und psychologischen Fähigkeiten gewinne. Demgegenüber sagte der Kläger: “Jeder kann ein Pokerturnier gewinnen. Gerade die großen Turniere werden immer wieder von Anfängern gewonnen. Letztendlich entscheidet das Kartenglück“.

Der 12. Senat des Finanzgerichts ließ sich von den Argumenten des Klägers nicht überzeugen. Er wies die Klage mit der Begründung ab, dass Gewinne eines Pokerspielers jedenfalls dann der Einkommensteuer unterliegen, wenn er regelmäßig über Jahre hinweg erfolgreich an namhaften, mit hohen Preisen dotierten Turnieren teilnimmt. Es komme für die Beurteilung der Steuerpflicht nicht darauf an, ob der Erfolg beim Pokerspiel für einen Durchschnittsspieler oder bezogen auf ein einzelnes Blatt auf Zufallsergebnissen beruhe.

Maßgebend sei, ob der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Fähigkeiten und Fertigkeiten mit guten Erfolgsaussichten an renommierten Pokerturnieren teilnehmen könne und wiederholt Gewinne erziele.
Der 12. Senat hat gegen das Urteil die Revision beim Bundesfinanzhof in München zugelassen. Das schriftliche Urteil wird den Beteiligten demnächst zugestellt und auf der Homepage des Finanzgerichts Köln (www.FG-Koeln.NRW.de) veröffentlicht werden.

Pokerspieler will keine Steuern zahlen - Prozess
Mittwoch, 31. Oktober 2012 13.28 Uhr
Köln (dpa/lnw) - Erfolg beim Pokern - ist das Glück oder Können? Diese Frage will noch an diesem Mittwoch das Finanzgericht Köln entscheiden, jedenfalls im Fall des Pokerspielers Eddy Scharf. Ein Grundsatzurteil sei das nicht, betonte die Vorsitzende Richterin Maria-Elisabeth Wetzels-Böhm. Scharf klagt in dem Verfahren gegen Steuernachforderungen der Finanzbehörden. Er bestreitet, mit seiner Teilnahme an Pokerturnieren eine gewerbliche Tätigkeit auszuüben, die steuerpflichtig ist. Seine Pokergewinne beruhten im Wesentlichen auf Glück, argumentierte er am Mittwoch in der Verhandlung. Gewinne aus Glücksspielen wie zum Beispiel Lottogewinne sind steuerfrei.

Das Finanzamt Köln-Mitte verwies unter anderem darauf, dass schon seit Mitte des 19. Jahrhunderts der Typ des berufsmäßigen Pokerspielers bekannt sei. Darauf entgegnete Scharfs Anwalt Robert Kazemi: «Mag sein, nur waren das dann aller Wahrscheinlichkeit nach professionelle Falschspieler.» Es stimme zwar, dass Poker Geschicklichkeitselemente enthalte, aber in erster Linie komme es auf Glück an.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass Gewinne aus Pokerspielen nur bei einem Hobbyspieler steuerfrei seien. Scharf hingegen unterhalte einen Gewerbebetrieb.

“Wie heißt es so schön: Das Glück ist mit den Tüchtigen”, sagte die Vorsitzende Richterin Maria-Elisabeth Wetzels-Böhm. In dem Fall hatte der Pokerspieler Eddy Scharf gegen Steuerforderungen des Finanzamts geklagt. Er argumentierte, dass Poker ein Glücksspiel sei; Gewinne aus Glücksspielen sind steuerfrei. Quelle

Der Familienvater nimmt seit 20 Jahren an internationalen Turnieren und Wettbewerben teil und hat hochkarätige Turniere, darunter auch in Las Vegas, gewonnen. Dazu nehme er hohe Anmeldegebühren und Übernachtungskosten in Kauf, argumentierte das Finanzamt. Wenn genügend Profispieler mit analytischen Fähigkeiten aufeinandertreffen würden, wäre der Glücksfaktor nur noch gering.  Quelle

Pokergewinne müssen nach einem Urteil des Finanzgerichts Köln versteuert werden, wenn der Spieler über einen längeren Zeitraum an namhaften Turnieren teilnimmt.  Quelle

Ein erfolgreicher Pokerspieler muss seine Gewinne nach einem Gerichtsurteil versteuern. Die Gelder seien als gewerbliche Einkünfte zu betrachten, entschied das Finanzgericht Köln.  Quelle
 
Wo die Grenze vom steuerfreien Gelegenheits- zum steuerpflichtigen Profispieler zu ziehen ist, bleibt offen. Das Gericht ließ Revision zum Bundesfinanzhof zu (Aktenzeichen 12 K 1136/11).  Quelle

Eine problematische Entscheidung
Zum ersten Mal hat sich ein deutsches Finanzgericht mit der Frage befasst, wie planbar Gewinne am Kartentisch sind und ob sie daher versteuert werden müssen. Es ist eine spannende Frage, nicht nur weil Millionen Deutsche betroffen sein könnten, sondern auch weil die Antwort darauf ebenso an die Legende der Szene rührt wie sie die Schizophrenie staatlicher Stellen offenbart: Wie viel Glück ist beim Pokern im Spiel? Kann man den Erfolg am Kartentisch planen? Das Urteil könnte weitreichende Folgen für die Szene haben. Bei Profispielern wie ihm sei von einer "gewerblichen Tätigkeit" auszugehen. Er nutze seine "persönlichen Fertigkeiten und ein tieferes Spielverständnis" und verlasse sich nicht auf sein Glück. Quelle

Das Gericht sprach von einer Einzelfallentscheidung. Das Urteil habe keine grundlegende Bedeutung. Es ließ allerdings die Revision beim Bundesfinanzhof in München zu (Aktenzeichen 12 K 1136/11). Denn im Prinzip entschied es auch, dass Poker kein Glücksspiel ist, jedenfalls nicht so richtig.  Quelle

Nach der Entscheidung sagte Scharf, er stehe nun vor dem Ruin. Er habe beim Spielen mehr verloren als gewonnen.

Richterin Wetzels-Böhm zu Scharf: Allein die Tatsache, dass es beim Poker Turniere gebe und einzelne Spieler in der Szene sehr bekannt seien, deute aber schon darauf, dass es bei dem Spiel auch auf Können ankomme.

Alles nur Glück - oder ein Strategiespiel für helle Köpfe? Das ist die große Frage beim Poker. Alles nur Glück, wollte Poker-As Eddy Scharf dem Richter weismachen, damit der ihn seine Preisgeld-Million nicht als Einkommen versteuern ließ.
Pokern sei hochprofessionelle Strategie, findet hingegen Boris Becker, für den das Kartenspiel inzwischen Tennis ersetzt hat. Er fordert in einem Interview mit der Welt, dass Pokern nicht länger als Glücksspiel geführt wird.  Weiter zum vollständigen Artikel ...    

Der Staat möchte die finanziellen Vorteile aus dem Glücksspielmonopol nutzen, das Glücksspiel weiter reglementieren und die Glücksspielgewinne der Pokerspieler besteuern.   


Für die Frage der Steuerpflichtigkeit komme es nicht darauf an, ob Poker ein Glücks- oder ein Geschicklichkeitsspiel im Sinne des Glücksspielstaatsvertrages sei. Maßgeblich sei vielmehr, ob der betreffende Spieler auf Grund seiner analytischen und psychologischen Kenntnisse in der Lage sei, sich regelmäßig erfolgreich an Pokerturnieren zu beteiligen. Die Kölner Entscheidung ist daher individuell auf die persönlichen Spielereigenschaften des Klägers zugeschnitten, betonte die Vorsitzende Richterin. Quelle

Gericht: Pokergewinne müssen versteuert werden - weiter lesen auf FOCUS Online:
Glücksspiele - Steuern: Gericht erklärt Pokergewinne für steuerpflichtig Quelle 

Mehr als nur ein Glücksspiel - Pokergewinne sind steuerpflichtig  Quelle

Grundsätzlich sind Spiel-, Sport-, Wett- und Lotteriegewinne in Deutschland nicht zu versteuern. Dennoch rücken Pokerspieler immer mehr in den Fokus der Finanzbeamten, nicht zuletzt, weil mitunter erhebliche Gewinne erzielt werden. "Zur Steuerpflicht dieser Pokergewinne kommt es aber erst, wenn der hobbymäßige Rahmen überschritten wird", erklärt Anita Käding vom Bund der Steuerzahler.
Wann dieser hobbymäßige Rahmen überschritten wird, ist nicht eindeutig geklärt.

Wurde durch das Finanzamt die Gewerblichkeit festgestellt, müssten dann auch entsprechende Verluste steuermindernd anerkannt und die Aufwendungen wie beispielsweise die Fahrt- und Übernachtungskosten, Startgelder und Einsätze als "Werbungskosten" angesetzt werden.

weitere Informationen:

Das Finanzamt will die Poker-Millionen  mehr
Politischer Poker um die Glücksspielregulierung  mehr
Poker ist ein Glücksspiel, sagt das Gesetz - zu Unrecht  mehr
Poker - Glücksspiel oder Geschicklichkeitsspiel?
Die empirische Messung der Skill-Komponente im Poker mehr

Das BVerfG führte im Urteil vom 27. 6. 1991 - 2 BvR 1493/89 zum Gleichheitssatz im Steuerrecht aus, dass die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich auch gleich belastet werden müssen. Weiter zum vollständigen Artikel ...

Zu der Entscheidung des FG Köln möchte ich anmerken:


Nachdem die Finanzämter, bestätigt durch das das FG Köln, den "gewerblichen Glücksspieler" als einen "neuen Beruf" und damit eine neue "Einkunftsart" geschaffen haben, muss für den Beruf dann auch die Berufsfreiheit nach Art. 12 I GG  gelten.

Poker - Turniere werden i.d.R. nach dem Prinzip - The winner takes it all - durchgeführt, dass bedeutet, dass der Turniersieger den Gesamtgewinn bekommt und alle anderen Teilnehmer nichts. Ob nach diesem Konzept von einer nachhaltigen gewerblichen Tätigkeit und damit von einer nachhaltigen Einnahmeerzielungsabsicht gesprochen werden kann, ist zweifelhaft. Wenn nur ein einziger Teilnehmer von einer größeren Anzahl von Teilnehmern überhaupt etwas verdienen kann. Demnach dürfte Pokern ein sehr abenteuerliches und unzuverlässiges Geschäftsmodell zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen sein und sich für die Mehrheit der „gewerblichen Spieler“ eben nicht als “wirtschaftliche Tätigkeit” eignen, sich damit seinen Lebensunterhalt zu verdienen. «Es gibt ganz wenige Spieler, die wirklich gewinnen, und ganz viele, die regelmäßig einzahlen und dann sagen: Schon wieder Pech.» Quelle

In der Mehrheit werden die gewerblichen Pokerspieler wohl unter die Kleinunternehmerregelung fallen, die als Vereinfachungsregelung für inlandsansässige Unternehmen konzipiert ist, um diese von unverhältnismäßigen steuerrechtlichen Mitwirkungs- und Erklärungspflichten zu entlasten. 
Wirkung: faktisch Behandlung als Nichtunternehmer vgl. BFH, BStBl. II 2000, 241 V R 22/99 (Kleinunternehmerregelung – Maßgebliche Jahresumsatzgrenzen) Quelle: Professor Dr. Joachim Englisch, Lehrstuhl für Steuerrecht, Finanzrecht und Öffentliches Recht, Umsatzsteuerrecht  
5. Sonderfälle d) Kleinunternehmer Englisch S 31, pdf-download

Pokerspieler die glauben besser zu sein als als der Durchschnitt, und den hobbymäßigen Rahmen überschreiten, sollten ein Gewerbe als gewerblicher Glücksspieler anmelden, sich eine Steuernummer geben lassen und alle damit verbundenen Aufwendungen geltend machen.

Lassen Sie sich für alle damit verbundenen Ausgaben Belege aushändigen und falls möglich die MwSt. gesondert ausweisen, damit Sie als Gewerbetreibender auch die Vorsteuer geltend machen können. Da die Spielkasinos mehrwertsteuerpflichtig sind, sind diese auch verpflichtet entsprechende Belege (Quittung) auszustellen. (AG Bad Oeynhausen, Az.: 11 C 67/12 v. 24.9.2012)

Eddy Scharf am 01.01.13:
Westspielcasinos verweigern bis heute die Ausstellung eines Turnierbelegs.
Liegt schriftlich von Westspielcasinos vor. Beweisbar.  Quelle

Ich würde mich nicht wundern, wenn die Finanzämter in relativ kurzer Zeit, die Tätigkeit des "gewerblichen Glücksspielers" mehrheitlich als Liebhaberei werten, und die anfallenden Verluste nicht mehr anerkennen werden. Dies würde faktisch dazu führen, dass der Staat auf Gewinne Steuern erheben würde und eine Verrechnung mit Verlusten nicht mehr möglich wäre, womit der "Gewerbetreibende" auf den Kosten sitzen bleiben würde.

Eine für einen Rechtsstaat äußerst bedenkliche Vorgehensweise, wenn die Grundsätze der Rechtsklarheit und Beständigkeit, sowie des Vertrauensschutzes nicht eingehalten werden.


Einerseits wird durch den Staat Poker als “verbotenes“ Glücksspiel angesehen, wodurch es nur in staatlichen Kasinos gespielt werden darf und die Gewinne steuerfrei sind.
Andererseits werden “gewerbliche“ Glücksspielgewinne versteuert, weil Poker nun nicht so ganz ein Glücksspiel sei und etwas mit Können zu tun haben soll.
Das ist widersprüchlich - die Rechtslage ist nicht eindeutig!

Die Grenzen zwischen Glück und Können, zwischen Liebhaberei und einer „gewerblichen Tätigkeit“ sind so fließend, dass diese ohne gesetzliche Festlegung der Kriterien nicht nachträglich durch ein Finanzamt/Gericht, willkürlich nach Tageslaune gezogen werden darf.
Es darf bezweifelt werden, ob ohne feste Kriterien eine Besteuerung von gewerblichen“ Glücksspielgewinnen im Lichte der verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Rechtsprechung als hinreichend bestimmt angesehen werden kann.
Noch dazu, wenn der “Beruf“ als Glücksspiel, verboten und eingeschränkt wird. Das grundgesetzliche Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG)  verpflichtet den Staat jegliche Eingriffe in Bürgerrechte (Grundrecht Art. 12 GG) mit hinreichend genauen Formulierungen zu belegen, da andernfalls der Bürger der Willkür der Verwaltung ausgesetzt wäre. (BVerfGE, Band 100, S. 313/360; BVerfG, Band 65, S. 1 und 165; BVerfGE 78, 374, 381) 

Im Hinblick auf den neuen Beruf des gewerblichen Glücksspielers wird der Staat nicht umhinkommen für Rechtsklarheit zu sorgen, indem Poker als Glücksspiel mit einer Steuerbefreiung weiter verboten bleibt oder aber als Geschicklichkeitsspiel steuerpflichtig wird. Dies würde dann eine Freigabe beinhalten, mit der Möglichkeit auch außerhalb von staatlichen Casinos seinem Beruf nachgehen zu können - also auch um Geld zu spielen.

Zum Vertrauensschutz
......Neben der fundamentalen Bedeutung von Vertrauen als elementarer Tatbestand des sozialen Lebens erscheint der Vertrauensschutzgedanke in seiner rechtlichen Dimension als ethischer Mindestgehalt einer jeden auf die Verwirklichung materieller Gerechtigkeit ausgerichteten Rechtsordnung und wird zu Recht als ihr normatives Fundament bezeichnet....
......Zusammen mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit ist er Garant dafür, dass die Forderung nach eindeutigen, klaren und bestandskräftigen Hoheitsakten, auf die sich der Bürger verlassen kann, erfüllt wird.....  (pdf-download


Die wichtigsten Grundsätze der Gemeinschaft sind:

Das Willkürverbot (EuGHE 1978,1978), Verhältnismäßigkeits- (EuGHE 1979, 677), Vertrauensschutz- (EuGHE 1978, 169), und das Rechtssicherheitsprinzip (EuGHE 1983, 2633), das gebietet, dass Rechtsvorschriften vor allem dann, wenn sie nachteilige Folgen für Einzelne und Unternehmen haben können, klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen voraussehbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2005, VEMW u. a., C 17/03, Slg. 2005, I 4983, Randnr. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

In der Bundesrepublik Deutschland gehört der Grundsatz des Vertrauensschutzes zu den grundlegenden Prinzipien der demokratischen, sozialen und rechtsstaatlichen Ordnung. Auch wenn er im GG keine ausdrückliche Regelung erfahren hat, gilt er nach nahezu einhelliger Auffassung als ungeschriebener Verfassungsgrundsatz in der deutschen Rechtsordnung. (Borchardt, Vertrauensschutz (vgl. Fn. 1), S. 22; Erichsen, Jura 1981, S. 534 (542)


Das deutsche Steuerrecht ist außer Kontrolle geraten. Rechtsstaatliche Grundsätze werden im deutschen Steuerrecht im Allgemeinen nicht beachtet. Rechtsstaatliche Minimalkriterien sind im allgemeinen nicht durchsetzbar. In der deutschen Steuerverwaltung haben sich mafiose Strukturen gebildet; deutsche Steuerzahler sind in der Praxis weitgehend rechtlos gestellt.

2002 hat auch der ehemalige Bundesverfassungsrichter Prof. Dr. Paul Kirchhof die Feststellung getroffen, dass das derzeitige Steuerrecht noch immer nicht mit dem 1949 in Kraft getretenen Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland in Einklang steht. (pdf-download) Er hat dazu in seinem Aufsatz ”Verfassungsauftrag zur Erneuerung des Steuerrechts” wie folgt thesenhaft formuliert:

1. Die Grundrechte schützen den Berechtigten (red. den Bürger) gegenüber der Steuerhoheit in gleicher Weise wie gegenüber jeder anderen Ausübung von Hoheitsbefugnissen (Art. 1.3 GG i.V.m. 20.3. GG).

2. Der Rechtsgedanke scheint im Steuerrecht verloren gegangen zu sein.
3. Im Steueralltag redet der Finanzbeamte mit dem Steuerpflichtigen weniger über das Gesetz, sondern mehr über seine dienstlichen Anweisungen, über Richtlinien und Erlasse. Er kennt das Gesetz vielfach nicht.
 

4. Es interessiert ihn (red. den Finanzbeamten) auch nicht, er vollzieht seine dienstlichen Weisungen.

5. Insoweit müssen wir auch im Steuerrecht diesen Rechtsstaat wieder elementar neu errichten.
Bleibt zum Schluss die offene Frage, warum Kirchhof nicht schon während seiner Tätigkeit als Bundesverfassungsrichter interveniert hat bzw. sich auch bis heute eher zurückhaltend in der Sache verhält.
zusammengestellt von Volker Stiny


update vom 22.11.2012

Pokergewinne steuerpflichtig – oder doch nicht?

Ein Artikel von Steuerberater Dipl.-Kfm. Dirk Becker
Das Finanzgericht Köln hat am 31. Oktober 2012 entschieden, dass Gewinne eines erfolgreichen Pokerspielers der Einkommenssteuer unterliegen.

Da ich zahlreiche Pokerspieler steuerlich vertrete, sehe ich mich veranlasst, einige Gedanken zu äußern:

Bisher liegt zwar nur eine Pressemitteilung vor, aus ihr lässt sich jedoch schon entnehmen, dass mehr Fragen entstanden sind als Antworten gegeben wurden.

Es soll hier gar nicht darüber diskutiert werden, ob Pokern überhaupt steuerpflichtig sein kann. Dies würde hier zu weit führen.

Was macht einen erfolgreichen Spieler aus? Natürlich nur einer, der gewinnt und damit Steuern zahlt. Ein erfolgloser Spieler macht Verluste, und die sind selbstverständlich Privatsache. Das widerspricht aber eindeutig dem Steuerrecht. Es kommt – wenn überhaupt – nicht auf den tatsächlichen Gewinn an, sondern auf die Absicht, Gewinne zu machen.

Dann wird angeführt, dass Eddy Scharf ja Profispieler sei, weil er erfolgreich an großen Turnieren teilnimmt. Wenn er dies nur als Hobby ausübe, unterliegt es nach Ansicht der Finanzbehörden nicht der Einkommensteuer. Also ich weiß nicht: Wenn Pokern bei einem Flugkapitän kein Hobby ist, wie auch das Gericht wohl feststellt hat – wann dann? Wahrscheinlich nur wenn er verliert!

Weiterhin wird von namhaften großen Turnieren gesprochen. Wer entscheidet die Einordnung? Ich schlage eine jährliche Verlautbarung der Finanzverwaltung mit Auflistung der „namhaften“ Turniere vor. Dann kann jeder Spieler entscheiden, ob er an ihnen teilnehmen möchte (um die Gewinne zu versteuern) oder lieber welche auswählt, die nicht auf der Liste stehen (dann sind Gewinne steuerfrei). Das wäre doch eine logische Folgerung.

Die angekündigte ausführliche Begründung gibt hoffentlich mehr her als die Pressemitteilung. Insbesondere bin ich gespannt auf die Begründung, warum es sich bei dem Pokerspiel um ein Geschicklichkeitsspiel handelt.

Doch selbst wenn alle deutschen Gerichte einheitlich davon ausgingen, dass es sich bei Poker, insbesondere bei Texas Hold`em, um ein Geschicklichkeitsspiel handelt, wüssten die Spieler noch immer nicht woran sie sind. Denn die Grenze zwischen Hobby und Beruf wird offenbar von der Finanzverwaltung willkürlich je nach Erfolg gezogen.

Aufgrund der unbefriedigenden Pressemitteilung steht zu befürchten, dass auch bei umfangreicher Begründung noch immer keine endgültige Klärung und damit Sicherheit für Spieler erzielt wird. – Und die BFH-Entscheidung wird sicherlich noch Jahre auf sich warten lassen.

Kontakt:
A.C. Abgaben-Control GbR
Ringseisstraße 4
D-80337 München

s.a.:

BFH: Pokerturniergewinne können der Einkommensteuer unterliegen
Urteil vom 16.09.15   X R 43/12

FG Münster: umsatzsteuerpflichtige Entgelte durch Poker?
16. August 2014, 15 K 798/11 U

Urteil des Finanzgerichts Münster: Unter welchen Voraussetzungen ist ein Pokerspieler als Unternehmer anzusehen?

Zur Steuerbarkeit von Pokergewinnen
Von Rechtsanwalt Dr. Robert Kazemi
Eine Bewertung der Entscheidung FG Köln, Urt. v. 31.10.2012 12 K 1136/11

FG Köln: Urteil vom 31.10.2012 - Poker als Gewerbe
Rechtsprechung FG Köln, 31.10.2012 - 12 K 1136/11

FG Köln: Pokergewinne sind steuerpflichtig
Pressemitteilung FG Köln, 31.10.2012 - 12 K 1136/11