Dienstag, 13. November 2012

Bachelorarbeit: Glücksspiele und Einkommensteuer

Ein kritischer Blick auf die gesetzlichen Regelungen und Gewinnbesteuerungen
BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, 2012, 48 Seiten
Autor:  Viktor Rabinovitsch


Jahr:  2012
Seiten:  48
eBook (PDF) für nur 14,99 EUR
Archivnummer:  V203459
ISBN (eBook):  978-3-656-30416-6
ISBN (Buch):  978-3-656-30626-9
Dateigröße:  378 KB
Sprache:  Deutsch

Auszug aus dem Inhaltsverzeichnis:

Kritik am deutschen Glücksspielsystem 
Steuereinnahmeformen
Steuerpflicht von Lotterieeinnehmern 
Rechtliche Normen des Spielangebots 
Einkommensteuerrechtliche Differenzierung von Spielgewinnen 
Unterscheidung zwischen Glücks- und Geschicklichkeitsspielen
Einkommensteuerfreie Spielgewinne aus Glücksspielen
Steuerrechtliche Definition
Einkommensteuerpflicht bei gewinnbringender Anlegung
Einkommensteuerpflichtige Gewinne 
Steuerpflichtige Gewinne aus Fernsehshows und Pyramidenspielen 
Poker als einkommensteuerrechtlicher Sonderfall
Rechtliche Einordnung und Kritik 
Steuerrechtliche Behandlung 
Literaturverzeichnis 
Verzeichnis der Rechtsprechung 

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Wirtschaftswissenschaftliches Gutachten 
Die volkswirtschaftlichen Auswirkungen der Vergnügungssteuer 
auf Unterhaltungsautomaten mit und ohne Gewinnmöglichkeit 

 vom
 Forschungsinstitut für Glücksspiel und Wetten  
22. April 2011  

Wichtig für die Beurteilung der Vergnügungssteuer ist deren Überwälzbarkeit. Aufgrund der in der Spielverordnung (SpielV)  rechtlich vorgeschriebenen Preisbindung ist solches bei GGSG de facto nur  im Wege einer kalkulatorischen Abwälzung möglich (Je nach Höhe des Steuersatzes und der Bemessungsgrundlage „Spieleinsatz“ ist nicht einmal mehr die kalkulatorische Überwälzung möglich). Je nach Ausgestaltung  der Steuer sind Effeke ableitbar, die die wirtschaftliche Betätigung  des Aufstellunternehmers von GGSG über Gebühr belasten können. Problematisch ist vor allem eine Mehr-Ebenen-Belastung durch die Kumulierung von Effekten (z.B. steuerliche Tatbestände, verkürzte Öffnungszeiten, mangelnde Überwälzbarkeit).  pdf-download



Rechtfertigungsdefizite der Vergnügungssteuer
F Balmes - BetriebsBerater, 2012

DIPLOMARBEIT
Die kommunale Vergnügungssteuer und ihre Gestaltungsmöglichkeiten bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit
Göttle, Tanja (Verfasser), Ziegler, Eberhard (Gutachter), Spahr, Arne (Gutachter):

Auszug
(S.10)
Der Aufwand beschränkt sich hier nicht auf die Befriedigung des gewöhnlichen Lebensbedarfs, sondern die Verwendung des Einkommens für das Spielen an den Spielgeräten stellt eine Art Luxus dar. Allgemeiner Gedanke der Vergnügungssteuer ist, dass demjenigen, der sich ein Vergnügen leistet, eine zusätzliche Abgabe für die Allgemeinheit zugemutet werden kann.

Die Vergnügungssteuer auf Spielgeräte besteuert die Vermögensaufwendung, die im Geldeinsatz für die Spielgeräte liegt, als Aufwand. Der Besteuerung unterliegt dabei der in das Vergnügen investierte Aufwand und nicht das mit den Spieleinsätzen erkaufte Vergnügen. Steuergegenstand ist deshalb die Gesamtsumme des investierten Geldes und nicht der einzelne Spieleinsatz des Spielers.

Die Vergnügungssteuer ist eine Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG.

(S. 13)
2.4.5 Abwälzbarkeit
Kennzeichnend für die Vergnügungssteuer ist, dass sie nicht unmittelbar vom Spieler als eigentlichem Steuerschuldner aufzubringen ist. Die Steuererhebung erfolgt aus Gründen der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung beim Aufsteller der Spielgeräte, der zum Steuerschuldner bestimmt wird. Die Belastung der Aufsteller mit der Steuer ist berechtigt, da diese in der Lage sind, die Steuer auf die Spieler als materiell Steuerpflichtige kalkulatorisch abzuwälzen. Die Vergnügungssteuer ist nur dann als Aufwandsteuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2a GG zu qualifizieren, falls sie vom Aufsteller auf die Spieler abgewälzt werden kann, um deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu erfassen. Letztlich soll die Steuer von den Spielern als sich Vergnügende aufgebracht werden, da diese den steuerpflichtigen Aufwand am Spielgerät betreiben.  Der Aufsteller erhält jedoch keine Garantie, dass er die von ihm zu zahlende Steuer von den Spieleinsätzen, etwa als durchlaufenden Posten, ersetzt bekommt.

Bei der Abwälzung ist die Höhe der Vergnügungssteuer entscheidend. Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist die Möglichkeit einer kalkulatorischen Abwälzung ausreichend. Dies bedeutet, der Aufsteller kann die von ihm gezahlte Steuer in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und sofern erforderlich, geeignete Maßnahmen treffen, um die Wirtschaftlichkeit seines Betriebes aufrecht zu erhalten. Hierzu zählen etwa Umsatzsteigerung oder Kostensenkung. Die Möglichkeit der Abwälzung ist so lange gegeben, wie der Aufsteller mit den Einnahmen aus seiner unternehmerischen Betätigung nicht nur die Vergnügungssteuer und die sonstigen Unkosten erwirtschaften kann, sondern auch noch einen Gewinn erzielt. Die Höhe des verbleibenden Gewinns ist hierbei unerheblich.

(S 14)
2.4.6 Erdrosselungswirkung
Das Gebot der Abwälzbarkeit verlangt, dass die Steuer trotz ihrer Lenkungsfunktion nicht zu hoch festgesetzt werden darf, da sie sonst erdrosselnde Wirkung entfaltet. Dies ist der Fall,  wenn die Einnahmeerzielung, zumindest als Nebenzweck, nicht mehr sichergestellt ist.

Die Erdrosselungssteuer macht dem Aufsteller den Gebrauch seiner verfassungsrechtlich geschützten Freiheitsrechte unmöglich. Bei der Besteuerung von Spielgeräten ist insbesondere das Recht auf die freie
Berufswahl bzw. Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 GG betroffen. 

(18)
Ist die Vergnügungssteuer aufgrund eines zu hohen Steuersatzes nicht mehr abwälzbar, verletzt die Gemeinde ihren Gestaltungsspielraum. Eine überhöhte Steuersatzfestsetzung in der Satzung wäre unwirksam.
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