Mittwoch, 29. Dezember 2021

Aussetzung der Vollziehung von Umsatzsteuern

 

Rechtsanwalt Bernd Hansen erreicht gerichtliche Aussetzung der Vollziehung von Umsatzsteuern auf Geldspielgeräte

 

Rechtsanwalt Bernd Hansen
Anwaltskanzlei Hansen
Lüllauer Str. 1
D - 21266 Jesteburg              

Mit Beschluss vom 27.12.2021 hat das Finanzgericht Münster einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung von Umsatzsteuern auf den Betrieb von Geldspielgeräten für den Monat August 2021 stattgegeben.

In dem von Rechtsanwalt Bernd Hansen aus Jesteburg geführten Verfahren folgt das Finanzgericht im summarischen Verfahren der Auffassung der Antragstellerin, dass dadurch gegen den steuerlichen Neutralitätsgrundsatz verstoßen wird, dass seit dem 01.07.2021 die legal im Internet angebotenen virtuellen Automatenspiele von der Umsatzsteuer befreit sind. Diese stehen, so das Finanzgericht, im Wettbewerb mit den Anbietern terrestrischer Automatenspiele, sind aber anders als die terrestrischen Automatenspiele durch § 4 Nr. 9 Buchstabe b) UStG von der Umsatzsteuer befreit.

Wörtlich führt das Finanzgericht aus:

„Bei summarischer Prüfung besteht ein Verstoß gegen den umsatzsteuerlichen Grundsatz der Neutralität, indem virtuelle Geldspielumsätze von der Umsatzsteuer befreit sind, während die sogenannten terrestrischen Geldspielumsätze, also solche, bei denen die Spieler in den Spielhallen körperlich anwesend sind, umsatzsteuerpflichtig sind. Die Antragstellerin kann sich unmittelbar auf Art. 135 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL berufen.“

und weiter:

„Bei summarischer Prüfung bestehen Zweifel daran, dass der Gesetzgeber virtuelle Geldspielumsätze umsatzsteuerlich anders behandeln durfte als die sogenannten terrestrischen Geldspielumsätze. Die Antragstellerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass eine Wettbewerbssituation bestehe und dass bei den virtuellen Geldspielumsätzen dem Spieler durch Stimulierung des herkömmlichen Kasinoerlebnisses das Gefühl vermittelt werde, er spiele in einer herkömmlichen Kasino-Stätte und nicht in virtueller Umgebung.

Die im Gesetzgebungsverfahren erörterten Unterschiede im Hinblick auf die ordnungsrechtlichen Rahmenbedingungen der verschiedenen Geldspielangebote sind unerheblich, denn nach der EuGH-Rechtsprechung (EuGH, Urteil vom 10.11.2011, The Rank Group, C-259/10 und C-260/10, HFR 2012, 98, Rn. 37-51) können unterschiedliche rechtliche Regelungen hinsichtlich der Aufsicht und Regulierung der zu vergleichenden Umsätze keine umsatzsteuerlichen Unterschiede rechtfertigen. Ob die weiteren in der BT-Drucksache 19/28400 dargestellten Unterschiede zwischen Online- Geldspielautomatenumsätzen und terrestrischen Geldspielautomatenumsätzen unterschiedliche Behandlungen in umsatzsteuerlicher Hinsicht rechtfertigen, ist im Hauptsacheverfahren zu klären.“

Das Finanzgericht Münster hat die Beschwerde gegen den Beschluss zugelassen. Sollte das unterlegene Finanzamt die Beschwerde einlegen, wird der BFH darüber zu entscheiden haben.

Die Umsatzbesteuerung von Geldspielautomaten wird damit jedenfalls für die Zeit ab 01.07.2021 erneut auf den juristischen Prüfstand gestellt.

 

Freitag, 24. Dezember 2021

EuGH zum Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts - Urteile vom 21.12.2021 (C‑357/19, C‑379/19, C‑547/19, C‑811/19 und C‑840/19)

 Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

21. Dezember 2021(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Entscheidung 2006/928/EG – Verfahren für die Zusammenarbeit und die Überprüfung der Fortschritte Rumäniens bei der Erfüllung bestimmter Vorgaben in den Bereichen Justizreform und Bekämpfung der Korruption – Natur und Rechtswirkungen – Verbindlichkeit für Rumänien – Rechtsstaatlichkeit – Richterliche Unabhängigkeit – Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Korruptionsbekämpfung – Schutz der finanziellen Interessen der Union – Art. 325 Abs. 1 AEUV – ‚PIF‘‑Übereinkommen – Strafverfahren – Urteile der Curtea Constituțională (Verfassungsgerichtshof, Rumänien) über die Rechtmäßigkeit der Erhebung bestimmter Beweise und die Besetzung von Spruchkörpern im Bereich der schweren Korruption – Verpflichtung der nationalen Richter, den Entscheidungen der Curtea Constituțională (Verfassungsgerichtshof) volle Wirksamkeit zu verschaffen – Disziplinarische Verantwortlichkeit der Richter im Fall der Nichtbeachtung dieser Entscheidungen – Befugnis, Entscheidungen der Curtea Constituțională (Verfassungsgerichtshof), die nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sind, unangewendet zu lassen – Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts“

In den verbundenen Rechtssachen C‑357/19, C‑379/19, C‑547/19, C‑811/19 und C‑840/19

betreffend fünf Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Înalta Curte de Casație și Justiție (Oberster Kassations- und Gerichtshof, Rumänien) mit Entscheidungen vom 6. Mai 2019 (C‑357/19), 13. Mai 2019 (C‑547/19), 31. Oktober 2019 (C‑811/19) und 19. November 2019 (C‑840/19), beim Gerichtshof eingegangen am 6. Mai, 15. Juli, 4. November bzw. 19. November 2019, sowie vom Tribunalul Bihor (Landgericht Bihor, Rumänien) mit Entscheidung vom 14. Mai 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Mai 2019 (C‑379/19),

in den Strafverfahren gegen

PM (C 357/19),

RO (C 357/19),

SP (C 357/19),

TQ (C‑357/19),

KI (C‑379/19),

LJ (C‑379/19),

JH (C‑379/19),

IG (C‑379/19),

FQ (C‑811/19),

GP (C‑811/19),

HO (C‑811/19),

IN (C‑811/19),

NC (C‑840/19),

Beteiligte:

Ministerul Public – Parchetul de pe lângă Înalta Curte de Casație și Justiție – Direcţia Naţională Anticorupţie (C‑357/19, C‑811/19 und C‑840/19),

QN (C‑357/19),

UR (C‑357/19),

VS (C‑357/19),

WT (C‑357/19),

Autoritatea Naţională pentru Turism (C‑357/19),

Agenţia Naţională de Administrare Fiscală (C‑357/19),

SC Euro Box Promotion SRL (C‑357/19),

Direcţia Naţională Anticorupţie – Serviciul Teritorial Oradea (C‑379/19),

JM (C‑811/19),

und im Verfahren

CY,

Asociaţia „Forumul Judecătorilor din România“

gegen

Inspecţia Judiciară,

Consiliul Superior al Magistraturii,

Înalta Curte de Casație și Justiție (C‑547/19)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten L. Bay Larsen, des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, der Kammerpräsidentinnen A. Prechal und K. Jürimäe, des Kammerpräsidenten S. Rodin sowie der Richter M. Ilešič, T. von Danwitz (Berichterstatter), M. Safjan, F. Biltgen und N. Piçarra,

Generalanwalt: M. Bobek,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von PM, vertreten durch V. Rădulescu und V. Tobă, avocați,

–        von RO, vertreten durch O. Ţopa und R. Chiriţă, avocați,

–        von TQ, vertreten durch M. Mareş, avocat,

–        von KI und LJ, vertreten durch R. Chiriță, F. Mircea und O. Chiriță, avocați,

–        von CY, vertreten durch P. Rusu, avocat, und durch C. Bogdan,

–        der Asociația „Forumul Judecătorilor din România“, vertreten durch D. Călin und L. Zaharia,

–        von FQ, vertreten durch A. Georgescu, avocat,

–        von NC, vertreten durch D. Lupaşcu und G. Thuan Dit Dieudonné, avocats,

–        des Ministerul Public – Parchetul de pe lângă Înalta Curte de Casație și Justiție – Direcţia Naţională Anticorupţie, vertreten durch C. Nistor und D. Ana als Bevollmächtigte,

–        der Direcția Națională Anticorupție – Serviciul Teritorial Oradea, vertreten durch D. Ana als Bevollmächtigte,

–        der Inspecția Judiciară, vertreten durch L. Netejoru als Bevollmächtigten,

–        des Consiliul Superior al Magistraturii, vertreten durch L. Savonea als Bevollmächtigte,

–        der rumänischen Regierung, zunächst vertreten durch C.‑R. Canţăr, S.‑A. Purza, E. Gane, R. I. Haţieganu und L. Liţu, dann durch S.‑A. Purza, E. Gane, R. I. Haţieganu und L. Liţu als Bevollmächtigte,

–        der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

–        der Europäischen Kommission, zunächst vertreten durch J. Baquero Cruz, I. Rogalski, P. Van Nuffel, M. Wasmeier und H. Krämer, dann durch J. Baquero Cruz, I. Rogalski, P. Van Nuffel und M. Wasmeier als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 4. März 2021

folgendes

Urteil

1        Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen im Wesentlichen die Auslegung von Art. 2 und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, von Art. 325 Abs. 1 AEUV, von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), von Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 des am 26. Juli 1995 in Brüssel unterzeichneten Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, Anhang zum Rechtsakt des Rates vom 26. Juli 1995 (ABl. 1995, C 316, S. 48, im Folgenden: PIF‑Übereinkommen), der Entscheidung 2006/928/EG der Kommission vom 13. Dezember 2006 zur Einrichtung eines Verfahrens für die Zusammenarbeit und die Überprüfung der Fortschritte Rumäniens bei der Erfüllung bestimmter Vorgaben in den Bereichen Justizreform und Korruptionsbekämpfung (ABl. 2006, L 354, S. 56) sowie des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts.

2        Diese Ersuchen ergehen im Rahmen

–        von Strafverfahren gegen PM, RO, TQ und SP (C‑357/19), KI, LJ, JH und IG (C‑379/19), FQ, GP, HO und IN (C‑811/19) sowie NC (C‑840/19) wegen Straftaten u. a. der Bestechung und des Mehrwertsteuerbetrugs;

–        eines Rechtsstreits zwischen CY und der Asociaţia „Forumul Judecătorilor din România“ (im Folgenden: Forum der Richter Rumäniens) auf der einen und der Inspecţia Judiciară (Justizinspektion, Rumänien), dem Consiliul Superior al Magistraturii (Oberster Richterrat, Rumänien) und der Înalta Curte de Casație și Justiție (Oberster Kassations- und Gerichtshof, Rumänien, im Folgenden: Oberster Kassations- und Gerichtshof) auf der anderen Seite wegen der Verhängung einer Disziplinarsanktion gegen CY (C‑547/19).

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

 PIFÜbereinkommen

3        In Art. 1 Abs. 1 des PIF‑Übereinkommens heißt es:

„Für die Zwecke dieses Übereinkommens umfasst der Tatbestand des Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften

a)      im Zusammenhang mit Ausgaben jede vorsätzliche Handlung oder Unterlassung betreffend

–        die Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Unterlagen mit der Folge, dass Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften oder aus den Haushalten, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden, unrechtmäßig erlangt oder zurückbehalten werden;

–        das Verschweigen einer Information unter Verletzung einer spezifischen Pflicht mit derselben Folge;

–        die missbräuchliche Verwendung solcher Mittel zu anderen Zwecken als denen, für die sie ursprünglich gewährt worden sind;

b)      im Zusammenhang mit Einnahmen jede vorsätzliche Handlung oder Unterlassung betreffend

–        die Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Unterlagen mit der Folge, dass Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften oder aus den Haushalten, die von den Europäischen Gemeinschaften oder in deren Auftrag verwaltet werden, rechtswidrig vermindert werden;

…“

4        Art. 2 Abs. 1 dieses Übereinkommens bestimmt:

„Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass die in Artikel 1 genannten Handlungen sowie die Beteiligung an den Handlungen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1, die Anstiftung dazu oder der Versuch solcher Handlungen durch wirksame, angemessene und abschreckende Strafen geahndet werden können, die zumindest in schweren Betrugsfällen auch Freiheitsstrafen umfassen, die zu einer Auslieferung führen können; als schwerer Betrug gilt jeder Betrug, der einen in jedem Mitgliedstaat festzusetzenden Mindestbetrag zum Gegenstand hat. Dieser Mindestbetrag darf 50 000 [Euro] nicht überschreiten.“

5        Mit Rechtsakt vom 27. September 1996 schloss der Rat die Ausarbeitung des Protokolls zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1996, C 313, S. 1) ab. Dieses Protokoll erfasst nach seinen Art. 2 und 3 Bestechlichkeits- und Bestechungstaten.

 Beitrittsvertrag

6        Art. 2 Abs. 2 und 3 des am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Vertrags zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Republik Bulgarien und Rumänien über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (ABl. 2005, L 157, S. 11, im Folgenden: Beitrittsvertrag) bestimmt:

„(2)      Die Aufnahmebedingungen und die aufgrund der Aufnahme erforderlichen Anpassungen der Verträge, auf denen die Union beruht, sind in der diesem Vertag beigefügten Akte festgelegt; sie gelten ab dem Tag des Beitritts bis zum Tag des Inkrafttretens des Vertrags über eine Verfassung für Europa. Die Bestimmungen der Akte sind Bestandteil dieses Vertrags.

(3)      …

Rechtsakte, die vor dem Inkrafttreten des in Artikel 1 Absatz 3 genannten Protokolls auf der Grundlage dieses Vertrags oder der in Absatz 2 genannten Akte erlassen wurden, bleiben in Kraft; ihre Rechtswirkungen bleiben erhalten, bis diese Rechtsakte geändert oder aufgehoben werden.“

 Beitrittsakte

7        Art. 2 der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht (ABl. 2005, L 157, S. 203, im Folgenden: Beitrittsakte), sieht vor:

„Ab dem Tag des Beitritts sind die ursprünglichen Verträge und die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe und der Europäischen Zentralbank für Bulgarien und Rumänien verbindlich und gelten in diesen Staaten nach Maßgabe der genannten Verträge und dieser Akte.“

8        Art. 37 der Beitrittsakte lautet:

„Hat Bulgarien oder Rumänien seine im Rahmen der Beitrittsverhandlungen eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllt und dadurch eine ernste Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts hervorgerufen, einschließlich der Verpflichtungen in allen sektorbezogenen Politiken, die wirtschaftliche Tätigkeiten mit grenzüberschreitender Wirkung betreffen, oder besteht die unmittelbare Gefahr einer solchen Beeinträchtigung, so kann die Kommission für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren nach dem Beitritt auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats oder auf eigene Initiative geeignete Maßnahmen erlassen.

Diese Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein, wobei vorrangig Maßnahmen, die das Funktionieren des Binnenmarkts am wenigsten stören, zu wählen und gegebenenfalls bestehende sektorale Schutzmechanismen anzuwenden sind. Solche Schutzmaßnahmen dürfen nicht als willkürliche Diskriminierung oder als versteckte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten angewandt werden. Die Schutzklausel kann schon vor dem Beitritt aufgrund der Ergebnisse der Überwachung geltend gemacht werden, und die Maßnahmen treten am ersten Tag der Mitgliedschaft in Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt vorgesehen ist. Die Maßnahmen werden nicht länger als unbedingt nötig aufrechterhalten und werden auf jeden Fall aufgehoben, sobald die einschlägige Verpflichtung erfüllt ist. Sie können jedoch über den in Absatz 1 genannten Zeitraum hinaus angewandt werden, solange die einschlägigen Verpflichtungen nicht erfüllt sind. Aufgrund von Fortschritten der betreffenden neuen Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen kann die Kommission die Maßnahmen in geeigneter Weise anpassen. Die Kommission unterrichtet den Rat rechtzeitig, bevor sie die Schutzmaßnahmen aufhebt, und trägt allen Bemerkungen des Rates in dieser Hinsicht gebührend Rechnung.“

9        Art. 38 der Beitrittsakte bestimmt:

„Treten bei der Umsetzung, der Durchführung oder der Anwendung von Rahmenbeschlüssen oder anderen einschlägigen Verpflichtungen, Instrumenten der Zusammenarbeit oder Beschlüssen in Bezug auf die gegenseitige Anerkennung im Bereich des Strafrechts im Rahmen des Titels VI des EU-Vertrags und von Richtlinien und Verordnungen in Bezug auf die gegenseitige Anerkennung im Bereich des Zivilrechts im Rahmen des Titels IV des EG-Vertrags in Bulgarien oder Rumänien ernste Mängel auf oder besteht die Gefahr ernster Mängel, so kann die Kommission für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren nach dem Beitritt auf begründeten Antrag eines Mitgliedstaats oder auf eigene Initiative und nach Konsultation der Mitgliedstaaten angemessene Maßnahmen treffen und die Bedingungen und Einzelheiten ihrer Anwendung festlegen.

Diese Maßnahmen können in Form einer vorübergehenden Aussetzung der Anwendung einschlägiger Bestimmungen und Beschlüsse in den Beziehungen zwischen Bulgarien oder Rumänien und einem oder mehreren anderen Mitgliedstaat(en) erfolgen; die Fortsetzung einer engen justiziellen Zusammenarbeit bleibt hiervon unberührt. Die Schutzklausel kann schon vor dem Beitritt aufgrund der Ergebnisse der Überwachung geltend gemacht werden und die Maßnahmen treten am ersten Tag der Mitgliedschaft in Kraft, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt vorgesehen ist. Die Maßnahmen werden nicht länger als unbedingt nötig aufrechterhalten und werden auf jeden Fall aufgehoben, sobald die Mängel beseitigt sind. Sie können jedoch über den in Absatz 1 genannten Zeitraum hinaus angewandt werden, solange die Mängel weiter bestehen. Aufgrund von Fortschritten des betreffenden neuen Mitgliedstaats bei der Beseitigung der festgestellten Mängel kann die Kommission die Maßnahmen nach Konsultation der Mitgliedstaaten in geeigneter Weise anpassen. Die Kommission unterrichtet den Rat rechtzeitig, bevor sie die Schutzmaßnahmen aufhebt, und trägt allen Bemerkungen des Rates in dieser Hinsicht gebührend Rechnung.“

10      Art. 39 Abs. 1 bis 3 der Beitrittsakte sieht vor:

„(1)      Falls auf der Grundlage der von der Kommission sichergestellten kontinuierlichen Überwachung der Verpflichtungen, die Bulgarien und Rumänien im Rahmen der Beitrittsverhandlungen eingegangen sind, und insbesondere auf der Grundlage der Überwachungsberichte der Kommission eindeutig nachgewiesen ist, dass sich die Vorbereitungen im Hinblick auf die Übernahme und Umsetzung des Besitzstands in Bulgarien oder Rumänien auf einem Stand befinden, der die ernste Gefahr mit sich bringt, dass einer dieser Staaten in einigen wichtigen Bereichen offenbar nicht in der Lage ist, die Anforderungen der Mitgliedschaft bis zum Beitrittstermin 1. Januar 2007 zu erfüllen, so kann der Rat auf Empfehlung der Kommission einstimmig beschließen, den Zeitpunkt des Beitritts des betreffenden Staates um ein Jahr auf den 1. Januar 2008 zu verschieben.

(2)      Werden bei der Erfüllung einer oder mehrerer der in Anhang IX Nummer I aufgeführten Verpflichtungen und Anforderungen durch Rumänien ernste Mängel festgestellt, so kann der Rat ungeachtet des Absatzes 1 mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der Kommission in Bezug auf Rumänien einen Beschluss gemäß Absatz 1 fassen.

(3)      Ungeachtet des Absatzes 1 und unbeschadet des Artikels 37 kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Empfehlung der Kommission nach einer im Herbst 2005 vorzunehmenden eingehenden Bewertung der Fortschritte Rumäniens auf dem Gebiet der Wettbewerbspolitik den in Absatz 1 genannten Beschluss in Bezug auf Rumänien fassen, wenn bei der Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen des Europa-Abkommens oder bei der Erfüllung einer oder mehrerer der in Anhang IX Nummer II aufgeführten Verpflichtungen und Anforderungen durch Rumänien ernste Mängel festgestellt werden.“

11      Anhang IX („Besondere Verpflichtungen und Anforderungen, die Rumänien beim Abschluss der Beitrittsverhandlungen am 14. Dezember 2004 übernommen bzw. akzeptiert hat [gemäß Artikel 39 der Beitrittsakte]“) der Beitrittsakte enthält in Abschnitt I folgende Passage:

„In Bezug auf Artikel 39 Absatz 2

4.      Wesentlich verschärftes Vorgehen gegen Korruption und insbesondere gegen Korruption auf hoher Ebene, indem die Korruptionsbekämpfungsgesetze rigoros durchgesetzt werden und die effektive Unabhängigkeit der Landesstaatsanwaltschaft für die Bekämpfung der Korruption (Parchet[u]l Na[ț]ional Anticorup[ț]ie [PNA]) sichergestellt wird und indem ab November 2005 einmal jährlich ein überzeugender Bericht über die Tätigkeit der PNA im Bereich der Bekämpfung der Korruption auf hoher Ebene vorgelegt wird. Die PNA muss mit allen personellen und finanziellen Mitteln sowie allen Schulungsmöglichkeiten und technischen Mitteln ausgestattet werden, die für die Wahrnehmung ihrer unerlässlichen Aufgabe erforderlich sind.

5.       … [I]n die [nationale] Strategie [zur Korruptionsbekämpfung] muss die Verpflichtung aufgenommen werden, die schwerfällige Strafprozessordnung bis Ende 2005 zu überarbeiten, um sicherzustellen, dass Korruptionsfälle rasch und auf transparente Weise bearbeitet und angemessene Sanktionen mit abschreckender Wirkung vorgesehen werden; …

…“

 Entscheidung 2006/928

12      Die Entscheidung 2006/928 wurde im Zusammenhang mit dem für den 1. Januar 2007 vorgesehenen Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union u. a. auf der Grundlage der Art. 37 und 38 der Beitrittsakte erlassen. Die Erwägungsgründe 1 bis 6 und 9 dieser Entscheidung lauten:

„(1)      Die Europäische Union gründet auf dem Rechtsstaatsprinzip, das allen Mitgliedstaaten gemeinsam ist.

(2)      Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und der Binnenmarkt, die mit dem Vertrag über die Europäische Union bzw. dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft geschaffen wurden, beruhen auf dem gegenseitigen Vertrauen, dass die Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen und die Verwaltungs- und Gerichtspraxis aller Mitgliedstaaten in jeder Hinsicht mit dem Rechtsstaatsprinzip im Einklang stehen.

(3)      Dies bedeutet, dass alle Mitgliedstaaten über ein unparteiisches, unabhängiges und effizientes Justiz- und Verwaltungssystem verfügen müssen, das ausreichend dafür ausgestattet ist, unter anderem Korruption zu bekämpfen.

(4)      Am 1. Januar 2007 tritt Rumänien der Europäischen Union bei. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass Rumänien erhebliche Anstrengungen unternimmt, um die Vorbereitungen auf die Mitgliedschaft zum Abschluss zu bringen, hat jedoch in ihrem Bericht vom 26. September 2006 noch unerledigte Fragen insbesondere im Zusammenhang mit Rechenschaftspflicht und Effizienz der Justiz und der Vollzugsbehörden ermittelt, bei denen es weiterer Fortschritte bedarf, um zu gewährleisten, dass sie die Maßnahmen zur Verwirklichung des Binnenmarkts und des Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts umsetzen und anwenden können.

(5)      Nach Artikel 37 der Beitrittsakte kann die Kommission geeignete Maßnahmen erlassen, wenn die unmittelbare Gefahr besteht, dass Rumänien die eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllt und dadurch eine Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts hervorruft. Nach Artikel 38 der Beitrittsakte kann die Kommission geeignete Maßnahmen erlassen, wenn die unmittelbare Gefahr besteht, dass in Rumänien ernste Mängel bei der Umsetzung, der Durchführung oder der Anwendung von Rechtsakten auftreten, die auf der Grundlage des Titels VI des EU-Vertrags oder des Titels IV des EG-Vertrags erlassen wurden.

(6)      Die noch unerledigten Fragen im Zusammenhang mit Rechenschaftspflicht und Effizienz der Justiz und der Vollzugsbehörden erfordern die Einrichtung eines Verfahrens für die Zusammenarbeit und die Überprüfung der Fortschritte Rumäniens bei der Erfüllung bestimmter Vorgaben in den Bereichen Justizreform und Bekämpfung der Korruption.

(9)      Diese Entscheidung ist zu ändern, wenn die Bewertung durch die Kommission ergibt, dass die Vorgaben angepasst werden müssen. Diese Entscheidung ist aufzuheben, wenn alle Vorgaben zufriedenstellend erfüllt sind“.

13      Art. 1 der Entscheidung 2006/928 sieht vor:

„Bis zum 31. März jedes Jahres und zum ersten Mal bis zum 31. März 2007 erstattet Rumänien der Kommission Bericht über die Fortschritte bei der Erfüllung der im Anhang aufgeführten Vorgaben.

Die Kommission kann jederzeit mit verschiedenen Maßnahmen technische Hilfe leisten oder Informationen zu den Vorgaben sammeln und austauschen. Ferner kann die Kommission zu diesem Zweck jederzeit Fachleute nach Rumänien entsenden. Die rumänischen Behörden leisten in diesem Zusammenhang die erforderliche Unterstützung.“

14      Art. 2 dieser Entscheidung bestimmt:

„Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat ihre Stellungnahme und ihre Feststellungen zum Bericht Rumäniens zum ersten Mal im Juni 2007.

Danach erstattet die Kommission nach Bedarf, mindestens jedoch alle sechs Monate erneut Bericht.“

15      Art. 4 der Entscheidung lautet:

„Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.“

16      Der Anhang dieser Entscheidung hat folgenden Wortlaut:

„Vorgaben für Rumänien nach Artikel 1:

1.      Gewährleistung transparenterer und leistungsfähigerer Gerichtsverfahren durch Stärkung der Kapazitäten und Rechenschaftspflicht des Obersten Richterrats, Berichterstattung und Kontrolle der Auswirkungen neuer Zivil- und Strafprozessordnungen,

2.      Einrichtung einer Behörde für Integrität mit folgenden Zuständigkeiten: Überprüfung von Vermögensverhältnissen, Unvereinbarkeiten und möglichen Interessenskonflikten und Verabschiedung verbindlicher Beschlüsse als Grundlage für abschreckende Sanktionen,

3.      Konsolidierung bereits erreichter Fortschritte bei der Durchführung fachmännischer und unparteiischer Untersuchungen bei Korruptionsverdacht auf höchster Ebene,

4.      Ergreifung weiterer Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung von Korruption, insbesondere in den Kommunalverwaltungen.“

 Rumänisches Recht

 Verfassung Rumäniens

17      Titel III („Träger staatlicher Gewalt“) der Constituția României (Verfassung Rumäniens) umfasst u. a. ein Kapitel VI („Rechtsprechende Gewalt“), das Art. 126 enthält. Dieser Artikel bestimmt:

„(1)      Die Rechtsprechung erfolgt durch den Obersten Kassations- und Gerichtshof sowie durch die übrigen durch Gesetz errichteten Gerichte.

(3)      Der Oberste Kassations- und Gerichtshof gewährleistet entsprechend seiner Zuständigkeit die einheitliche Auslegung und Anwendung des Gesetzes durch die übrigen Gerichte.

(4)      Die Besetzung des Obersten Kassations- und Gerichtshofs und die Regeln für seine Arbeitsweise werden durch ein Organgesetz festgelegt.

(6)      Die gerichtliche Kontrolle von Verwaltungshandlungen der Träger staatlicher Gewalt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird gewährleistet; ausgenommen hiervon sind Handlungen, die die Beziehungen zum Parlament betreffen, und militärische Befehle. Die Verwaltungsgerichte sind für die Entscheidung über Rechtsbehelfe zuständig, die von Personen eingelegt werden, die durch für verfassungswidrig erklärte Verordnungen oder gegebenenfalls durch Bestimmungen solcher Verordnungen geschädigt worden sind.“

18      Der die Curtea Constituțională (Verfassungsgerichtshof, Rumänien) (im Folgenden: Verfassungsgerichtshof) betreffende Titel V der Verfassung Rumäniens umfasst die Art. 142 bis 147. Art. 142 („Struktur“) Abs. 1 bis 3 der Verfassung bestimmt:

„(1)      Der Verfassungsgerichtshof ist der Garant für den Vorrang der Verfassung.

(2)      Der Verfassungsgerichtshof ist mit neun Richtern besetzt, die für eine Amtszeit von neun Jahren ernannt werden, die nicht verlängert oder erneuert werden kann.

(3)      Drei Richter werden von der Camera Deputaților [(Abgeordnetenkammer)], drei vom Senatul [(Senat)] und drei vom Preşedintele României [(Präsident Rumäniens)] ernannt.“

19      Art. 143 der Verfassung Rumäniens lautet:

„Die Richter des Verfassungsgerichtshofs müssen über hervorragende juristische Qualifikationen, ein hohes Maß an fachlicher Kompetenz und mindestens 18 Jahre Erfahrung im juristischen Beruf oder in der juristischen Hochschulausbildung verfügen.“

20      Art. 144 der Verfassung Rumäniens bestimmt:

„Das Amt eines Richters am Verfassungsgerichtshof ist mit allen anderen öffentlichen oder privaten Aufgaben, ausgenommen eine Lehrtätigkeit in der juristischen Hochschulausbildung, unvereinbar.“

21      Art. 145 der Verfassung Rumäniens lautet:

„Die Richter des Verfassungsgerichtshofs sind in der Ausübung ihres Amtes unabhängig und während der gesamten Amtszeit unabsetzbar.“

22      Art. 146 der Verfassung Rumäniens sieht vor:

„Der Verfassungsgerichtshof hat die folgenden Aufgaben:

d)      er entscheidet über die bei den Gerichten oder bei der Handelsschiedsgerichtsbarkeit erhobenen Einreden der Verfassungswidrigkeit von Gesetzen und Verordnungen; die Einrede der Verfassungswidrigkeit kann unmittelbar vom Avocatul Poporului [(Volksanwalt)] erhoben werden;

e)      er entscheidet über verfassungsrechtliche Konflikte zwischen Trägern staatlicher Gewalt auf Antrag des Präsidenten Rumäniens, eines der Präsidenten der beiden Kammern, des Prim-ministrul [(Ministerpräsident)] oder des Präsidenten des Obersten Richterrats;

…“

23      Art. 147 Abs. 4 der Verfassung Rumäniens bestimmt:

„Die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs werden im Monitorul Oficial al României [(Amtsblatt Rumäniens)] veröffentlicht. Sie sind ab dem Tag der Veröffentlichung allgemein verbindlich und entfalten Rechtswirkung nur für die Zukunft.“

24      Art. 148 Abs. 2 und 4 der Verfassung Rumäniens bestimmt:

„(2)      Die Vorschriften der Gründungsverträge der Europäischen Union sowie die anderen zwingenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts gehen entgegenstehenden Bestimmungen des nationalen Rechts nach Maßgabe der Beitrittsakte vor.

(3)      Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten entsprechend für den Beitritt zu den Änderungsakten der Gründungsverträge der Europäischen Union.

(4)      Das Parlament, der Präsident Rumäniens, die Regierung und die rechtsprechende Gewalt gewährleisten die Erfüllung der sich aus der Beitrittsakte und den Bestimmungen in Abs. 2 ergebenden Pflichten.“

 Strafgesetzbuch

25      Art. 154 Abs. 1 des Codul penal (Strafgesetzbuch) sieht vor:

„Die Fristen für die Verjährung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit betragen:

a)      15 Jahre, wenn die begangene Straftat nach dem Gesetz mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe von mehr als 20 Jahren bedroht ist;

b)      zehn Jahre, wenn die begangene Straftat nach dem Gesetz mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren und höchstens 20 Jahren bedroht ist;

c)      acht Jahre, wenn die begangene Straftat nach dem Gesetz mit Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren und höchstens zehn Jahren bedroht ist;

d)      fünf Jahre, wenn die begangene Straftat nach dem Gesetz mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens fünf Jahren bedroht ist;

e)      drei Jahre, wenn die begangene Straftat nach dem Gesetz mit Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht ist.“

26      Art. 155 Abs. 4 des Strafgesetzbuchs sieht vor:

„Werden die in Art. 154 vorgesehenen Verjährungsfristen einmal überschritten, so gelten sie unabhängig von der Anzahl der Unterbrechungen als vollendet.“

 Strafprozessordnung

27      Art. 40 Abs. 1 des Codul de procedură penală (Strafprozessordnung) bestimmt:

„Der Oberste Kassations- und Gerichtshof entscheidet in erster Instanz über Straftaten des Hochverrats sowie über Straftaten, die begangen werden von Senatoren, Abgeordneten und rumänischen Mitgliedern des Europäischen Parlaments, Regierungsmitgliedern, Richtern des Verfassungsgerichtshofs, Mitgliedern des Obersten Richterrats, Richtern des Obersten Kassations- und Gerichtshofs sowie Staatsanwälten des Parchetul de pe lângă Înalta Curte de Casație și Justiție [(Staatsanwaltschaft beim Obersten Kassations- und Gerichtshof)].“

28      Art. 142 Abs. 1 der Strafprozessordnung in der vor dem 14. März 2016 geltenden Fassung lautete:

„Der Staatsanwalt führt die technische Überwachung durch oder kann anordnen, dass sie von der Strafverfolgungsbehörde oder von spezialisierten Polizeibeamten oder von anderen spezialisierten Organen des Staates durchgeführt wird.“

29      In Art. 281 Abs. 1 der Strafprozessordnung heißt es:

„Verstöße gegen Rechtsvorschriften haben stets die Nichtigkeit zur Folge, wenn sie betreffen:

b)      die sachliche und persönliche Zuständigkeit von Gerichten, wenn das Urteil von einem dem gesetzlich zuständigen Gericht nachgeordneten Gericht erlassen wurde;

…“

30      Art. 342 der Strafprozessordnung lautet:

„Gegenstand des Verfahrens vor der Vorverfahrenskammer ist die Prüfung – nach Vorlage an ein Gericht – der Zuständigkeit und Rechtmäßigkeit der Anrufung des Gerichts sowie die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beweiserhebung und der Vornahme der Handlungen durch die Strafverfolgungsorgane.“

31      Art. 426 Abs. 1 der Strafprozessordnung bestimmt:

„Gegen rechtskräftige Entscheidungen in Strafverfahren kann in folgenden Fällen eine Nichtigkeitsklage erhoben werden:

d)      wenn das Berufungsgericht nicht dem Gesetz entsprechend besetzt war oder ein Fall von Unvereinbarkeit vorlag;

…“

32      Art. 428 Abs. 1 der Strafprozessordnung sieht vor:

„Eine Nichtigkeitsklage aus den in Art. 426 Buchst. a und c bis h genannten Gründen kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Entscheidung des Rechtsmittelgerichts erhoben werden.“

 Gesetz Nr. 47/1992

33      Art. 3 der Legea nr. 47/1992 privind organizarea și funcționarea Curții Constituționale (Gesetz Nr. 47/1992 über die Organisation und die Arbeitsweise des Verfassungsgerichtshofs) vom 18. Mai 1992 (neu veröffentlicht im Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 807 vom 3. Dezember 2010) sieht vor:

„(1)      Die Zuständigkeiten des Verfassungsgerichtshofs sind die in der Verfassung und in diesem Gesetz festgelegten.

(2)      Bei der Ausübung der ihm übertragenen Befugnisse ist allein der Verfassungsgerichtshof berechtigt, über seine Zuständigkeit zu entscheiden.

(3)      Die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs nach Abs. 2 kann von keinem Träger staatlicher Gewalt angefochten werden.“

34      In Art. 34 Abs. 1 dieses Gesetzes heißt es:

„Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über verfassungsrechtliche Konflikte zwischen Trägern staatlicher Gewalt auf Antrag des Präsidenten Rumäniens, eines der Präsidenten der beiden Kammern, des Ministerpräsidenten oder des Präsidenten des Obersten Richterrats.“

 Gesetz Nr. 78/2000

35      Art. 5 Abs. 1 der Legea nr. 78/2000 pentru prevenirea, descoperirea și sancționarea faptelor de corupție (Gesetz Nr. 78/2000 über die Prävention, Ermittlung und Sanktionierung von Korruptionsdelikten) vom 18. Mai 2000 (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 219 vom 18. Mai 2000) bestimmt:

„Im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Art. 289 bis 292 des Strafgesetzbuchs aufgeführten Straftaten Korruptionsdelikte, und zwar auch dann, wenn sie von den in Art. 308 des Strafgesetzbuchs genannten Personen begangen werden.“

36      Die in Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 78/2000 genannten Artikel des Strafgesetzbuchs betreffen die Straftatbestände der Bestechlichkeit (Art. 289), der Bestechung (Art. 290), der Einflussnahme (Art. 291) bzw. des Erkaufens von Einflussnahme (Art. 292).

37      Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 78/2000 sieht vor:

„Für die Entscheidung in erster Instanz über die in diesem Gesetz vorgesehenen Straftaten werden spezialisierte Spruchkörper eingerichtet.“

 Gesetz Nr. 303/2004

38      Art. 99 der Legea nr. 303/2004 privind statutul judecătorilor şi procurorilor (Gesetz Nr. 303/2004 über den Status von Richtern und Staatsanwälten) vom 28. Juni 2004 (neu veröffentlicht im Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 826 vom 13. September 2005) in der durch die Legea nr. 24/2012 (Gesetz Nr. 24/2012) vom 17. Januar 2012 (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 51 vom 23. Januar 2012) geänderten Fassung (im Folgenden: Gesetz Nr. 303/2004) sieht vor:

„Disziplinarvergehen sind:

o)      die Nichtbeachtung der Vorschriften über die Zuteilung der Rechtssachen nach dem Zufallsprinzip;

ș)      die Nichtbeachtung der Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs …;

…“

39      Art. 100 Abs. 1 dieses Gesetzes sieht vor:

„Disziplinarsanktionen, die je nach Schwere des Verstoßes gegen Richter und Staatsanwälte verhängt werden können, sind:

e)      der Ausschluss aus der Richter- und Staatsanwälteschaft.“

40      Art. 101 des Gesetzes bestimmt:

„Die in Art. 100 vorgesehenen Disziplinarsanktionen werden von den Abteilungen des Obersten Richterrats nach Maßgabe seines Organgesetzes verhängt.“

 Gesetz Nr. 304/2004

41      Die Legea nr. 304/2004 privind organizarea judiciară (Gesetz Nr. 304/2004 über die Organisation des Justizwesens) vom 28. Juni 2004 (neu veröffentlicht im Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 827 vom 13. September 2005) wurde u. a. geändert durch

–        die Legea nr. 202/2010 privind unele măsuri pentru accelerarea soluționării proceselor (Gesetz Nr. 202/2010 über Maßnahmen zur Beschleunigung der Entscheidung von Gerichtsverfahren) vom 25. Oktober 2010 (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 714 vom 26. Oktober 2010);

–        die Legea nr. 255/2013 pentru punerea în aplicare a Legii nr. 135/2010 privind Codul de procedură penală și pentru modificarea și completarea unor acte normative care cuprind dispoziții procesual penale (Gesetz Nr. 255/2013 zur Durchführung des Gesetzes Nr. 135/2010 über die Strafprozessordnung und zur Änderung und Vervollständigung bestimmter Rechtsakte mit strafverfahrensrechtlichen Regelungen) vom 19. Juli 2013 (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 515 vom 14. August 2013);

–        die Legea nr. 207/2018 pentru modificarea și completarea Legii nr. 304/2004 privind organizarea judiciară (Gesetz Nr. 207/2018 zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. 304/2004 über die Organisation des Justizwesens) vom 20. Juli 2018 (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 636 vom 20. Juli 2018).

42      Art. 19 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 304/2004 in der zuletzt durch das Gesetz Nr. 207/2018 geänderten Fassung (im Folgenden: Gesetz Nr. 304/2004 in geänderter Fassung) bestimmt:

„Zu Beginn jedes Jahres kann das Leitungsgremium des Obersten Kassations- und Gerichtshofs auf Vorschlag von dessen Präsidenten oder Vizepräsidenten nach Maßgabe der Anzahl und Art der Rechtssachen, des Umfangs der Tätigkeit jeder Abteilung sowie der Spezialisierung der Richter und der Notwendigkeit, deren Berufserfahrung zu nutzen, die Bildung spezialisierter Spruchkörper im Rahmen der Abteilungen des Obersten Kassations- und Gerichtshofs genehmigen.“

43      Art. 24 Abs. 1 dieses Gesetzes sieht vor:

„Die Spruchkörper mit fünf Richtern entscheiden über Berufungen gegen erstinstanzliche Entscheidungen der Strafabteilung des Obersten Kassations- und Gerichtshofs, über Kassationsbeschwerden gegen Berufungsentscheidungen der Spruchkörper mit fünf Richtern nach vorheriger Zulassung, über Beschwerden gegen Beschlüsse, die die Strafabteilung des Obersten Kassations- und Gerichtshofs im erstinstanzlichen Verfahren erlassen hat, über Disziplinarangelegenheiten gemäß dem Gesetz und in anderen Angelegenheiten im Rahmen der ihnen durch Gesetz übertragenen Zuständigkeiten.“

44      Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes lautet:

„Das Leitungsgremium des Obersten Kassations- und Gerichtshofs hat folgende Zuständigkeiten:

a)      Genehmigung der Verordnung über die Organisation und die administrative Arbeitsweise sowie der Funktions- und Stellenpläne des Obersten Kassations- und Gerichtshofs;

f)      Wahrnehmung weiterer, in der Verordnung über die Organisation und die administrative Arbeitsweise des Obersten Kassations- und Gerichtshofs vorgesehener Zuständigkeiten.“

45      In Art. 31 Abs. 1 des Gesetzes heißt es:

„In Strafsachen sind die Spruchkörper wie folgt besetzt:

a)      In Rechtssachen, für die nach dem Gesetz in erster Instanz der Oberste Kassations- und Gerichtshof zuständig ist, besteht der Spruchkörper aus drei Richtern;

…“

46      Art. 32 des Gesetzes Nr. 304/2004 in geänderter Fassung bestimmt:

„(1)      Zu Beginn jedes Jahres genehmigt das Leitungsgremium auf Vorschlag des Präsidenten oder der Vizepräsidenten des Obersten Kassations- und Gerichtshofs die Zahl und die Besetzung der Spruchkörper mit fünf Richtern.

(4)      Die Richter, die diesen Spruchkörpern angehören, werden in öffentlicher Sitzung vom Präsidenten oder, bei dessen Abwesenheit, von einem der beiden Vizepräsidenten des Obersten Kassations- und Gerichtshofs durch Losentscheid bestimmt. Die Mitglieder der Spruchkörper können nur in Ausnahmefällen, unter Berücksichtigung objektiver Kriterien, die in der Verordnung über die Organisation und die administrative Arbeitsweise des Obersten Kassations- und Gerichtshofs festgelegt sind, ausgewechselt werden.

(5)      Den Vorsitz im Spruchkörper mit fünf Richtern führen der Präsident des Obersten Kassations- und Gerichtshofs, einer der beiden Vizepräsidenten oder einer der Abteilungspräsidenten, wenn sie gemäß Abs. 4 als Mitglied des betreffenden Spruchkörpers bestimmt worden sind.

(6)      Wenn für einen Spruchkörper mit fünf Richtern keine der vorgenannten Personen als Mitglied bestimmt wurde, wird der Vorsitz im Spruchkörper von einem Richter im Rotationsverfahren in der Reihenfolge des Dienstalters der Richter geführt.

(7)      Rechtssachen, die in die Zuständigkeit der Spruchkörper mit fünf Richtern fallen, werden nach dem Zufallsprinzip mit Hilfe eines computergestützten Systems zugewiesen.“

47      Art. 32 des Gesetzes Nr. 304/2004 in der Fassung des Gesetzes Nr. 202/2010 bestimmte:

„(1)       In Strafsachen werden zu Beginn jedes Jahres zwei Spruchkörper mit fünf Richtern gebildet, die ausschließlich mit Mitgliedern der Strafabteilung des Obersten Kassations- und Gerichtshofs besetzt werden.

(4)      Das Leitungsgremium des Obersten Kassations- und Gerichtshofs genehmigt die Besetzung der Spruchkörper mit fünf Richtern. Die Richter, die diesen Spruchkörpern angehören, werden vom Präsidenten oder, bei dessen Abwesenheit, vom Vizepräsidenten des Obersten Kassations- und Gerichtshofs bestimmt. Die Mitglieder der Spruchkörper können nur in Ausnahmefällen unter Berücksichtigung objektiver Kriterien, die in der Verordnung über die Organisation und die administrative Arbeitsweise des Obersten Kassations- und Gerichtshofs festgelegt sind, ausgewechselt werden.

(5)       Den Vorsitz im Spruchkörper mit fünf Richtern führt der Präsident oder der Vizepräsident des Obersten Kassations- und Gerichtshofs. Bei deren Abwesenheit kann der Vorsitz in dem Spruchkörper von einem vom Präsidenten oder, bei dessen Abwesenheit, vom Vizepräsidenten des Obersten Kassations- und Gerichtshofs zu diesem Zweck bestimmten Abteilungspräsidenten geführt werden.

(6)      Rechtssachen, die in die Zuständigkeit der Spruchkörper gemäß den Abs. 1 und 2 fallen, werden nach dem Zufallsprinzip mit Hilfe eines computergestützten Systems zugewiesen.“

48      In der Fassung des Gesetzes Nr. 255/2013 war der Wortlaut der Abs. 1 und 6 von Art. 32 des Gesetzes Nr. 304/2004 nahezu identisch mit dem der Abs. 1 und 6 der in der vorstehenden Randnummer genannten Fassung dieses Artikels, während die Abs. 4 und 5 dieses Artikels vorsahen:

„(4)      Das Leitungsgremium des Obersten Kassations- und Gerichtshofs genehmigt auf Vorschlag des Präsidenten der Strafabteilung die Zahl und die Besetzung der Spruchkörper mit fünf Richtern. Die Richter, die diesen Spruchkörpern angehören, werden in öffentlicher Sitzung vom Präsidenten oder, bei dessen Abwesenheit, vom Vizepräsidenten des Obersten Kassations- und Gerichtshofs durch Losentscheid bestimmt. Die Mitglieder der Spruchkörper können nur in Ausnahmefällen unter Berücksichtigung objektiver Kriterien, die in der Verordnung über die Organisation und die administrative Arbeitsweise des Obersten Kassations- und Gerichtshofs festgelegt sind, ausgewechselt werden.

(5)      Den Vorsitz im Spruchkörper mit fünf Richtern führt der Präsident oder der Vizepräsident des Obersten Kassations- und Gerichtshofs, wenn er dem Spruchkörper gemäß Abs. 4 angehört, der Präsident der Strafabteilung oder gegebenenfalls das dienstälteste Mitglied.“

49      In Art. 33 des Gesetzes Nr. 304/2004 in geänderter Fassung heißt es:

„(1)      Der Präsident oder, bei seiner Abwesenheit, einer der Vizepräsidenten des Obersten Kassations- und Gerichtshofs führt den Vorsitz in den Vereinigten Abteilungen, im Spruchkörper, der für die Revision aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit zuständig ist, sowie im Spruchkörper für die Entscheidung von Rechtsfragen, im Spruchkörper mit fünf Richtern und in jedem Spruchkörper im Rahmen der Abteilungen, wenn er an der Verhandlung teilnimmt.

(3)      Die Abteilungspräsidenten können den Vorsitz in jedem Spruchkörper der Abteilung führen, während die anderen Richter den Vorsitz im Rotationsverfahren führen.“

50      Art. 33 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 304/2004 in der Fassung des Gesetzes Nr. 202/2010 sah vor:

„Der Präsident oder, bei seiner Abwesenheit, der Vizepräsident des Obersten Kassations- und Gerichtshofs führt den Vorsitz in den Vereinigten Abteilungen, im Spruchkörper mit fünf Richtern sowie in jedem Spruchkörper im Rahmen der Abteilungen, wenn er an der Verhandlung teilnimmt.“

51      Art. 33 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 304/2004 in der Fassung des Gesetzes Nr. 255/2013 lautet:

„Der Präsident oder, bei seiner Abwesenheit, einer der Vizepräsidenten des Obersten Kassations- und Gerichtshofs führt den Vorsitz in den Vereinigten Abteilungen, im Spruchkörper, der für die Revision aus Gründen der Rechtseinheitlichkeit zuständig ist, sowie im Spruchkörper für die Entscheidung von Rechtsfragen, im Spruchkörper mit fünf Richtern und in jedem Spruchkörper im Rahmen der Abteilungen, wenn er an der Verhandlung teilnimmt.“

 Verordnung über die Organisation und die administrative Arbeitsweise des Obersten Kassations- und Gerichtshofs

52      Art. 28 des Regulamentul privind organizarea şi funcţionarea administrativă a Înaltei Curţi de Casaţie şi Justiţie (Verordnung über die Organisation und die administrative Arbeitsweise des Obersten Kassations- und Gerichtshofs) vom 21. September 2004 (im Folgenden: Verordnung über die Organisation und die administrative Arbeitsweise) in der durch die Hotărârea nr. 3/2014 pentru modificarea şi completarea Regulamentului privind organizarea şi funcţionarea administrativă a Înaltei Curţi de Casaţie şi Justiţie (Beschluss Nr. 3/2014 zur Änderung und Ergänzung der Verordnung über die Organisation und die administrative Arbeitsweise des Obersten Kassations- und Gerichtshofs) vom 28. Januar 2014 (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 75 vom 30. Juli 2014) bestimmte:

„(1) Der Oberste Kassations- und Gerichtshof umfasst Spruchkörper mit fünf Richtern, deren gerichtliche Zuständigkeit gesetzlich festgelegt ist.

(4) Den Vorsitz in den Spruchkörpern mit fünf Richtern führt je nach Fall der Präsident, der Vizepräsident, der Präsident der Strafabteilung oder das dienstälteste Mitglied.“

53      Art. 29 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmte:

„Zur Bildung der Spruchkörper mit fünf Richtern in Strafsachen benennt der Präsident oder, bei seiner Abwesenheit, einer der Vizepräsidenten des Obersten Kassations- und Gerichtshofs jedes Jahr durch Losentscheid in öffentlicher Sitzung je nach Fall vier oder fünf Richter der Strafabteilung des Obersten Kassations- und Gerichtshofs für jeden Spruchkörper.“

 Ausgangsrechtsstreitigkeiten und Vorlagefragen

 Den Ausgangsrechtsstreitigkeiten gemeinsame Gesichtspunkte

54      Die Ausgangsrechtsstreitigkeiten haben sich aus einer umfangreichen Reform im Bereich Justiz und Korruptionsbekämpfung in Rumänien ergeben. Diese Reform wird seit 2007 auf Unionsebene gemäß dem Verfahren für Zusammenarbeit und Überprüfung (im Folgenden: VZÜ), das durch die Entscheidung 2006/928 anlässlich des Beitritts Rumäniens zur Europäischen Union eingeführt worden ist, überwacht.

55      Die Rechtsstreitigkeiten betreffen Strafverfahren, in deren Rahmen sich die vorlegenden Gerichte die Frage stellen, ob sie nach dem Unionsrecht bestimmte Urteile des Verfassungsgerichtshofs, die in den Jahren 2016 bis 2019 ergangen sind, unangewendet lassen dürfen, nämlich die Urteile Nr. 51/2016 vom 16. Februar 2016 (Rechtssache C‑379/19), Nr. 302/2017 vom 4. Mai 2017 (Rechtssache C‑379/19), Nr. 685/2018 vom 7. November 2018 (Rechtssachen C‑357/19, C‑547/19 und C‑840/19), Nr. 26/2019 vom 16. Januar 2019 (Rechtssache C‑379/19) sowie Nr. 417/2019 vom 3. Juli 2019 (Rechtssachen C‑811/19 und C‑840/19).

56      Die vorlegenden Gerichte weisen darauf hin, dass die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs nach nationalem Recht allgemein verbindlich seien und dass ihre Nichtbeachtung durch Richter und Staatsanwälte gemäß Art. 99 Buchst. ș des Gesetzes Nr. 303/2004 ein Disziplinarvergehen darstelle. Wie sich aus der Verfassung Rumäniens ergebe, sei der Verfassungsgerichtshof aber nicht Teil des rumänischen Justizsystems und habe den Charakter einer politisch-rechtsprechenden Einrichtung. Außerdem habe der Verfassungsgerichtshof mit dem Erlass der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Urteile die ihm von der Verfassung Rumäniens zugewiesenen Zuständigkeiten überschritten und in die Zuständigkeiten der ordentlichen Gerichte eingegriffen sowie deren Unabhängigkeit beeinträchtigt. Im Übrigen würden die Urteile Nrn. 685/2018 und 417/2019 eine systemische Gefahr der Straflosigkeit im Bereich der Korruptionsbekämpfung in sich bergen.

57      In diesem Zusammenhang verweisen die vorlegenden Gerichte u. a. auf die Berichte der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über Rumäniens Fortschritte im Rahmen des Kooperations- und Kontrollverfahrens vom 27. Januar 2016 (COM[2016] 41 final), vom 13. November 2018 (COM[2018] 851 final, im Folgenden: VZÜ-Bericht vom November 2018) und vom 22. Oktober 2019 (COM[2019] 499 final).

58      Schließlich verweisen die vorlegenden Gerichte auch auf das Urteil Nr. 104/2018 des Verfassungsgerichtshofs, aus dem hervorgehe, dass das Unionsrecht keinen Vorrang vor der rumänischen Verfassungsordnung habe und die Entscheidung 2006/928 keine Bezugsnorm im Rahmen einer Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit nach Art. 148 der Verfassung Rumäniens darstellen könne.

 Rechtssache C357/19

59      Mit Urteil vom 28. März 2017, das von einem mit drei Richtern besetzten Spruchkörper der Strafabteilung erlassen wurde, verurteilte der Oberste Kassations- und Gerichtshof u. a. PM, die zur Zeit der ihr zur Last gelegten Taten Ministerin war, RO, TQ und SP wegen in den Jahren 2010 bis 2012 begangener Straftaten der Korruption, des Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit der Verwaltung von Unionsmitteln und des Mehrwertsteuerbetrugs. Die gegen dieses Urteil von den Betroffenen und vom Ministerul Public – Parchetul de pe lângă Înalta Curte de Casație și Justiție – Direcția Națională Anticorupție (Staatsanwaltschaft – Staatsanwaltschaft beim Obersten Kassations- und Gerichtshof – Nationale Antikorruptionsdirektion, Rumänien) (im Folgenden: DNA) eingelegten Berufungen wurden mit Urteil vom 5. Juni 2018 des Obersten Kassations- und Gerichtshofs, das von einem Spruchkörper mit fünf Richtern erlassen wurde, zurückgewiesen. Dieser Spruchkörper mit fünf Richtern war gemäß der Praxis des Obersten Kassations- und Gerichtshofs für den betreffenden Zeitraum nach Maßgabe der Verordnung über die Organisation und die administrative Arbeitsweise dieses Gerichts mit dem Präsidenten der Strafabteilung und vier weiteren, durch Losentscheid bestimmten Richtern besetzt. Das Urteil vom 5. Juni 2018 ist rechtskräftig geworden.

60      Mit dem am 7. November 2018 verkündeten Urteil Nr. 685/2018 stellte der Verfassungsgerichtshof, der vom Ministerpräsidenten gemäß Art. 146 Buchst. e der Verfassung Rumäniens angerufen worden war, zunächst einen verfassungsrechtlichen Konflikt zwischen dem Parlament und dem Obersten Kassations- und Gerichtshof fest, hervorgerufen durch die Entscheidungen des Leitungsgremiums der Letztgenannten, die darin bestanden, gemäß der genannten Praxis unter Außerachtlassung von Art. 32 des Gesetzes Nr. 304/2004 in geänderter Fassung nur vier der fünf Mitglieder der über Berufungen entscheidenden Spruchkörper mit fünf Richtern und nicht alle diese Richter durch Losentscheid zu bestimmen, stellte weiter fest, dass die Entscheidung einer Rechtssache in der Berufungsinstanz durch einen solchermaßen rechtswidrig besetzten Spruchkörper mit der absoluten Nichtigkeit der erlassenen Entscheidung sanktioniert werde, und wies schließlich darauf hin, dass dieses Urteil gemäß Art. 147 Abs. 4, der Verfassung Rumäniens ab dem Zeitpunkt seiner Veröffentlichung auf anhängige Rechtssachen, auf Rechtssachen, über die bereits entschieden worden sei, sofern für die Rechtsunterworfenen die Frist für die Einlegung der geeigneten außerordentlichen Rechtsbehelfe noch nicht abgelaufen sei, sowie auf künftige Fälle anwendbar sei.

61      Nach der Veröffentlichung des Urteils Nr. 685/2018 des Verfassungsgerichtshofs legten PM, RO, TQ und SP sowie die DNA gemäß Art. 426 Abs. 1 der Strafprozessordnung außerordentliche Rechtsbehelfe beim Obersten Kassations- und Gerichtshof ein und beantragten, das Urteil vom 5. Juni 2018 für nichtig zu erklären und ein neues Verfahren zur Entscheidung über die Berufungen zu eröffnen. Zur Stützung ihrer Rechtsbehelfe machten sie geltend, das Urteil Nr. 685/2018 sei verbindlich und entfalte Rechtswirkungen für das Urteil des Obersten Kassations- und Gerichtshofs vom 5. Juni 2018, da der Spruchkörper mit fünf Richtern, der über diese Berufungen entschieden habe, nicht gemäß dem Gesetz in seiner Auslegung durch den Verfassungsgerichtshof besetzt gewesen sei. Das vorlegende Gericht erachtete diese außerordentlichen Rechtsbehelfe u. a. mit der Begründung für zulässig, dass sie innerhalb der gesetzlichen Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieses Urteils eingelegt worden seien, und entschied, die Vollstreckung der Freiheitsstrafen bis zur Entscheidung über diese Rechtsbehelfe auszusetzen.

62      Das vorlegende Gericht wirft u. a. die Frage auf, ob Art. 19 Abs. 1 EUV, Art. 325 Abs. 1 AEUV sowie Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b und Art. 2 Abs. 1 des PIF‑Übereinkommens einer Anwendung des Urteils Nr. 685/2018 im Ausgangsverfahren entgegenstehen, das die Nichtigerklärung der Gerichtsentscheidungen, die vor der Verkündung dieses Urteils rechtskräftig geworden sind, und die Eröffnung eines neuen Berufungsverfahrens in Rechtssachen, die Betrug und schwere Korruption betreffen, zur Folge hätte.

63      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sei es Sache der nationalen Gerichte, den sich aus Art. 325 Abs. 1 AEUV ergebenden Verpflichtungen unter der gebotenen Achtung der in der Charta garantierten Grundrechte und der allgemeinen Rechtsgrundsätze volle Wirkung zu verleihen und Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts unangewendet zu lassen, die der Anwendung wirksamer und abschreckender Sanktionen bei Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union entgegenstünden. In Anbetracht dieser Rechtsprechung stelle sich die Frage, ob die sich aus Art. 325 Abs. 1 AEUV sowie aus Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b und Art. 2 Abs. 1 des PIF‑Übereinkommens ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten auch die Vollstreckung bereits verhängter strafrechtlicher Sanktionen betreffe. Es stelle sich außerdem die Frage, ob die Wendung „und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen“ in Art. 325 Abs. 1 AEUV nicht nur Fälle der Korruption im eigentlichen Sinne umfasse, sondern auch den Betrugsversuch, der im Zusammenhang mit einem betrügerisch vergebenen öffentlichen Auftrag begangen worden sei, der aus Mitteln der Union hätte finanziert werden sollen, aber infolge der Verweigerung der Finanzierung durch die diese Mittel verwaltende Behörde vollständig zulasten des Staatshaushalts finanziert worden sei. In diesem Zusammenhang habe im vorliegenden Fall die Gefahr einer Beeinträchtigung der finanziellen Interessen der Union bestanden, auch wenn sich diese Gefahr nicht verwirklicht habe.

64      Des Weiteren weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass sich nach den Art. 2 und 19 EUV jeder Mitgliedstaat vergewissern müsse, dass die zu seinem Rechtsbehelfssystem gehörenden Gerichte in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen den Erfordernissen der Unabhängigkeit genügten, um den Rechtsunterworfenen einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz zu gewährleisten. Die Gewährleistung der Unabhängigkeit setze nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs voraus, dass die Richter ihre richterlichen Funktionen in völliger Autonomie ausüben könnten, ohne hierarchisch untergeordnet zu sein, um gegen Interventionen und Druck von außen geschützt zu sein, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen und ihre Entscheidungen beeinflussen könnten.

65      Außerdem fragt sich das vorlegende Gericht, insbesondere angesichts der Bedeutung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit, der verlange, dass das Gesetz vorhersehbar und bestimmt sein müsse und nicht rückwirkend sein dürfe, ob der Begriff des „zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts“ in Art. 47 Abs. 2 der Charta der vom Verfassungsgerichtshof vorgenommenen Auslegung hinsichtlich der Rechtswidrigkeit der Besetzung der Spruchkörper mit fünf Richtern entgegenstehe. Nach der aus den Urteilen vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson (C‑617/10, EU:C:2013:105), und vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B. (C‑42/17, EU:C:2017:936), hervorgegangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs seien die nationalen Gerichte bei der Entscheidung, Bestimmungen des materiellen Strafrechts unangewendet zu lassen, verpflichtet, darauf zu achten, dass die Grundrechte der Personen, die einer Straftat beschuldigt würden, gewahrt würden, wobei sie jedoch nationale Schutzstandards für die Grundrechte anwenden könnten, sofern durch diese Anwendung weder das Schutzniveau der Charta, wie sie vom Gerichtshof ausgelegt werde, noch der Vorrang, die Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigt würden.

66      Im vorliegenden Fall steht nach Ansicht des vorlegenden Gerichts das Unionsrecht u. a. der Anwendung des Urteils Nr. 685/2018 entgegen, da dieses Urteil zur Nichtigerklärung der rechtskräftigen, von einem Spruchkörper mit fünf Richtern erlassenen Entscheidungen des Obersten Kassations- und Gerichtshofs führen und den in einer erheblichen Anzahl von Fällen schweren Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union verhängten Strafen ihre Wirksamkeit und ihre abschreckende Wirkung nehmen würde. Es würde den Anschein von Straflosigkeit erwecken und sogar eine systemische Gefahr der Straflosigkeit durch den Eintritt der Verjährung bergen, da die Verfahren vor dem Erlass eines endgültigen Urteils infolge der erneuten Prüfung der betreffenden Fälle komplex und langwierig wären. Außerdem stünden die Grundsätze der richterlichen Unabhängigkeit und der Rechtssicherheit dem entgegen, dass das Urteil Nr. 685/2018 verbindliche Rechtswirkungen für zum Zeitpunkt seiner Verkündung bereits rechtskräftig gewordene strafrechtliche Entscheidungen haben könne, wenn keine ernsthaften Gründe vorlägen, die die Wahrung des Rechts auf ein faires Verfahren in diesen Rechtssachen in Frage stellen könnten, was durch den VZÜ-Bericht vom November 2018 bestätigt werde.

67      Schließlich weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die ernste Gefahr bestehe, dass den Antworten des Gerichtshofs auf die Vorlagefragen in Anbetracht der in Rn. 58 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs im innerstaatlichen Recht die Wirkung genommen werde.

68      Unter diesen Umständen hat der Oberste Kassations- und Gerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Sind Art. 19 Abs. 1 EUV, Art. 325 Abs. 1 AEUV, Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b sowie Art. 2 Abs. 1 des PIF‑Übereinkommens und der Grundsatz der Rechtssicherheit dahin auszulegen, dass sie dem Erlass einer Entscheidung durch eine außerhalb der Justiz stehende Einrichtung, den Verfassungsgerichtshof, entgegenstehen, mit der über die Rechtmäßigkeit der Besetzung von Spruchkörpern entschieden wird und damit die Voraussetzungen für die Zulässigkeit außerordentlicher Rechtsbehelfe gegen rechtskräftige, innerhalb eines bestimmten Zeitraums ergangene gerichtliche Entscheidungen geschaffen werden?

2.      Ist Art. 47 Abs. 2 der Charta dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass eine außerhalb der Justiz stehende Einrichtung die fehlende Unabhängigkeit und Unparteilichkeit eines Spruchkörpers, dem ein Richter mit Leitungsfunktion angehört, der nicht nach dem Zufallsprinzip ernannt worden ist, sondern auf der Grundlage einer transparenten, bekannten und zwischen den Parteien unstreitigen Regel, die in allen von diesem Spruchkörper behandelten Rechtssachen gilt, in nach nationalem Recht verbindlicher Weise feststellt?

3.      Ist der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts dahin auszulegen, dass er es dem nationalen Gericht erlaubt, eine verfassungsgerichtliche Entscheidung, die aufgrund einer Befassung mit einem Verfassungskonflikt ergangen ist und nach nationalem Recht verbindlich ist, unangewendet zu lassen?

 Rechtssache C379/19

69      Am 22. August 2016 leitete die Direcţia Naţională Anticorupţie – Serviciul Teritorial Oradea (Regionale Dienststelle Oradea der DANN, Rumänien) vor dem Tribunalul Bihor (Landgericht Bihor, Rumänien) die Strafverfolgung gegen KI, LJ, JH und IG ein, denen vorgeworfen wird, Straftaten des Erkaufens von Einflussnahme, der Bestechung, der Bestechlichkeit sowie der Beihilfe zum Erkaufen von Einflussnahme und der Beihilfe zur Bestechung begangen zu haben.

70      Im Rahmen dieses Verfahrens beantragten KI und LJ gemäß Art. 342 der Strafprozessordnung, von diesem Verfahren Beweismittel auszunehmen, die in Protokollen über die Niederschrift von Abhörmaßnahmen des Serviciul Român de Informații (Rumänischer Nachrichtendienst) (im Folgenden: SRI) bestehen. Zur Stützung dieses Antrags beriefen sich die Betroffenen auf das Urteil Nr. 51/2016, mit dem der Verfassungsgerichtshof Art. 142 Abs. 1 der Strafprozessordnung für verfassungswidrig erklärte, soweit dieser die Durchführung von Überwachungsmaßnahmen im Rahmen eines Strafverfahrens durch „andere spezialisierte Organe des Staates“, insbesondere durch den SRI, zulässt.

71      Mit Beschluss vom 27. Januar 2017 wies die Vorverfahrenskammer des Tribunalul Bihor (Landgericht Bihor) die Anträge von KI und LJ u. a. mit der Begründung zurück, dass die Beweiserhebung rechtmäßig gewesen sei, da das Urteil Nr. 51/2016 nur für die Zukunft wirke, und eröffnete das Hauptverfahren gegen KI, LJ, JH und IG. Das gegen diesen Beschluss eingelegte Rechtsmittel wurde von der Curtea de Apel Oradea (Berufungsgericht Oradea, Rumänien) zurückgewiesen, wobei das Berufungsgericht ebenfalls der Ansicht war, dass das Urteil Nr. 51/2016 auf die in diesem Fall angeordneten technischen Überwachungsmaßnahmen nicht anwendbar sei, da dieses Urteil, das im Monitorul Oficial al României vom 14. März 2016 veröffentlicht worden sei, gemäß Art. 147 Abs. 4 der Verfassung Rumäniens nur für die Zukunft Wirkungen entfalte.

72      Im Strafverfahren vor dem vorlegenden Gericht beantragten IG, KI, LJ und JH im Wesentlichen, die Protokolle über die Niederschrift von Abhörmaßnahmen, falls der SRI an der Durchführung der Überwachungsbeschlüsse beteiligt gewesen sein sollte, für absolut nichtig zu erklären. Neben dem Urteil Nr. 51/2016 beriefen sich die Betroffenen insoweit auf die Urteile Nrn. 302/2017 und 26/2019, mit denen der Verfassungsgerichtshof Art. 281 Abs. 1 Buchst. b der Strafprozessordnung für verfassungswidrig erklärte, da dieser die Verletzung der Bestimmungen über die sachliche und persönliche Zuständigkeit des für die Strafverfolgung zuständigen Organs nicht mit absoluter Nichtigkeit sanktionierte (Urteil Nr. 302/2017), und das Bestehen eines verfassungsrechtlichen Konflikts zwischen dem Parlament und dem Parchetul de pe lângă Înalta Curte de Casație și Justiție (Staatsanwaltschaft beim Obersten Kassations- und Gerichtshof) feststellte, der sich daraus ergab, dass zwei Kooperationsvereinbarungen, die in den Jahren 2009 und 2016 zwischen der DNA und dem SRI unter Verstoß gegen die verfassungsmäßige Zuständigkeit der DNA geschlossen wurden, dazu führten, dass das Verfahrensrecht, das die Ausübung der Strafverfolgung regle, beeinträchtigt wurde (Urteil Nr. 26/2019).

73      Nach einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht bei der DNA wurde festgestellt, dass neun Überwachungsbeschlüsse mit technischer Unterstützung des SRI und zwei, nach der Veröffentlichung des Urteils Nr. 51/2016, ohne Mitwirkung dieses Dienstes durchgeführt worden waren.

74      Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass es vorrangig über den Antrag auf Ausschluss von Beweismitteln zu entscheiden habe, und hat insbesondere Zweifel, ob es die Urteile Nrn. 51/2016, 302/2017 und 26/2019 anwenden muss. Aufgrund der kombinierten Wirkung dieser drei Urteile würde es nämlich genügen, dass der Richter die Beteiligung des SRI an der Durchführung eines Überwachungsbeschlusses feststelle, damit die Maßnahmen der Beweiserhebung absolut nichtig seien und die entsprechenden Beweismittel ausgeschlossen seien.

75      Das vorlegende Gericht weist jedoch darauf hin, dass nach den noch geltenden nationalen Vorschriften die Zulässigkeit eines Antrags auf Ausschluss von Beweismitteln davon abhänge, dass dieser Antrag vor dem Abschluss der Phase vor der Vorverfahrenskammer gestellt worden sei. Außerdem würden die verfassungsrechtlichen Vorschriften den Urteilen des Verfassungsgerichtshofs nur Ex-nunc-Wirkung verleihen. Letzterer habe folglich im Wege der Rechtsprechung die Anwendung seiner Urteile in anhängigen Rechtssachen festgeschrieben und damit den Gerichten die Verpflichtung auferlegt, sämtliche in Rede stehenden Verfahrenshandlungen oder Beweismittel als rechtswidrig zu behandeln, ohne dass die Möglichkeit bestünde, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, selbst wenn diese Handlungen, wie im vorliegenden Fall, auf der Grundlage von Vorschriften vorgenommen worden seien, für die zum Zeitpunkt ihrer Anwendung die Vermutung der Verfassungsmäßigkeit gegolten habe.

76      Zum einen sei aber Rumänien verpflichtet, Korruption zu bekämpfen, und habe die Kommission im VZÜ-Bericht vom November 2018 festgestellt, dass Rumänien die nationale Korruptionsbekämpfungsstrategie unter Einhaltung der im August 2016 von der Regierung festgelegten Fristen weiter umsetzen müsse. Zum anderen müsse sich der Verfassungsgerichtshof nach Art. 146 der Verfassung Rumäniens auf die Kontrolle der Vereinbarkeit des Gesetzes mit der Verfassung Rumäniens beschränken und dürfe nicht so weit gehen, das Gesetz auszulegen, es anzuwenden und rückwirkende Rechtsvorschriften einzuführen. Außerdem erscheine das Bestreben des Verfassungsgerichtshofs, durch die Wirkung seiner Urteile die Wahrung der Verfahrensrechte der Parteien im Rahmen eines Strafverfahrens unmittelbar zu gewährleisten, angesichts der Mechanismen, über die der rumänische Staat zu diesem Zweck verfüge – wie das am 1. August 2018 in Kraft getretene Protokoll Nr. 16 zu der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) – übermäßig. Zudem lehne es der Gerichtshof in seiner auf das Urteil vom 26. Februar 2013, Melloni (C‑399/11, EU:C:2013:107), zurückgehenden Rechtsprechung ab, eine Grenze für den Vorrang des Unionsrechts vor günstigeren nationalen Grundrechten anzuerkennen.

77      Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts weist das Ausgangsverfahren einen hinreichend engen Bezug zum Unionsrecht auf, da es die Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeit gemäß den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit und der richterlichen Unabhängigkeit betrifft, und wirft Fragen zur Natur und zu den Wirkungen des VZÜ sowie zum Vorrang des Unionsrechts vor der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs auf. Letzterer habe die sich aus der Verfassung Rumäniens und dem Unionsrecht ergebende Zuständigkeit der rumänischen Gerichte, Recht zu sprechen, beschränkt, indem er in dem in Rn. 58 des vorliegenden Urteils angeführten Urteil Nr. 104/2018 entschieden habe, dass die Entscheidung 2006/928 im Rahmen einer Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit nach Art. 148 der Verfassung Rumäniens keine Bezugsnorm darstellen könne.

78      Daher sei es erforderlich, dass der Gerichtshof kläre, ob das VZÜ verbindlich sei, und, bejahendenfalls, ob diese Verbindlichkeit nicht nur den Maßnahmen zuzuerkennen sei, die in den im Rahmen dieses Verfahrens erstellten Berichten ausdrücklich empfohlen worden seien, sondern auch sämtlichen Feststellungen in diesen Berichten, insbesondere denjenigen, die nationale Maßnahmen beträfen, die gegen die Empfehlungen der Europäischen Kommission für Demokratie durch Recht (Venedig-Kommission) und der Gruppe der Staaten gegen Korruption (GRECO) verstießen. Außerdem stelle sich in Anbetracht der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und der richterlichen Unabhängigkeit die Frage, ob ein nationaler Richter, ohne Gefahr zu laufen, dass gegen ihn gesetzlich ausdrücklich vorgesehene Disziplinarmaßnahmen verhängt würden, bei der Ausübung seiner richterlichen Zuständigkeit die Wirkungen der Urteile des Verfassungsgerichtshofs in dem Fall ausschließen könne, in dem dieser die Grenzen seiner Zuständigkeiten überschreite.

79      Unter diesen Umständen hat das Tribunalul Bihor (Landgericht Bihor) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Sind das mit der Entscheidung 2006/928 eingeführte VZÜ und die in den im Rahmen dieses Verfahrens erstellten Berichten aufgestellten Anforderungen für den rumänischen Staat verbindlich?

2.      Ist Art. 2 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV dahin auszulegen, dass die Verpflichtung des Mitgliedstaats, die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit zu wahren, auch das Erfordernis umfasst, dass Rumänien die mit den Berichten im Rahmen des mit der Entscheidung 2006/928 eingeführten VZÜ aufgestellten Anforderungen erfüllt, und zwar auch hinsichtlich der Enthaltung eines Verfassungsgerichts – einer politisch-rechtsprechenden Institution – bezüglich der Auslegung des Gesetzes sowie der Festlegung der konkreten und verbindlichen Art und Weise seiner Anwendung durch die Gerichte, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte fallen, und bezüglich der Einführung neuer Rechtsvorschriften, die in die ausschließliche Zuständigkeit des Gesetzgebers fällt? Verlangt das Unionsrecht, dass die Wirkungen einer solchen, von einem Verfassungsgericht erlassenen Entscheidung beseitigt werden? Steht das Unionsrecht einer nationalen Rechtsvorschrift entgegen, die die disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit von Richtern regelt, die die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs im Zusammenhang mit der formulierten Frage nicht anwenden?

3.      Verbietet der in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und Art. 47 der Charta verankerte Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit in der Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses, C‑64/16, EU:C:2018:117) die Ersetzung der Befugnisse des Richters durch die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (Urteile Nrn. 51/2016, 302/2017 und 26/2019), die zur Folge haben, dass das Strafverfahren nicht vorhersehbar ist (Rückwirkung) und es unmöglich ist, das Gesetz in der konkreten Rechtssache auszulegen und anzuwenden? Steht das Unionsrecht einer nationalen Rechtsvorschrift entgegen, die die disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit von Richtern regelt, die die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs im Zusammenhang mit der formulierten Frage nicht anwenden?

80      Mit Schreiben vom 27. Juni 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 10. Juli 2019, hat das Tribunalul Bihor (Landgericht Bihor) dem Gerichtshof mitgeteilt, dass die Curtea de Appel de Oradea (Berufungsgericht Oradea, Rumänien) mit Beschluss vom 18. Juni 2019 auf Antrag der DNA die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens aufgehoben und die Fortsetzung des Verfahrens in Bezug auf andere als die im Vorabentscheidungsersuchen genannten Problematiken angeordnet habe. Auf Nachfrage des Gerichtshofs hat das Tribunal Bihor (Landgericht Bihor) mit Schreiben vom 26. Juli 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 7. August 2019, klargestellt, dass die Beantwortung der vorgelegten Fragen durch den Gerichtshof noch immer erforderlich sei. Das bei ihm anhängige Verfahren werde nämlich fortgesetzt, ohne dass die mittels der Überwachungsbeschlüsse, auf die sich die Vorlagefragen bezögen, erlangten Beweise verwertet werden könnten. Außerdem hat das Tribunalul Bihor (Landgericht Bihor) darauf hingewiesen, dass die Justizinspektion gegen den vorlegenden Richter eine Disziplinaruntersuchung wegen Nichtbeachtung der in den Vorlagefragen genannten Urteile des Verfassungsgerichtshofs eingeleitet habe.

 Rechtssache C547/19

81      Die Justizinspektion leitete gegen CY, Richter an der Curtea de Apel București (Berufungsgericht Bukarest, Rumänien), ein Disziplinarverfahren bei der Richterdisziplinarabteilung des Obersten Richterrats mit der Begründung ein, CY habe das in Art. 99 Buchst. o des Gesetzes Nr. 303/2004 vorgesehene Disziplinarvergehen begangen.

82      Mit Beschluss vom 28. März 2018 wies die Richterdisziplinarabteilung des Obersten Richterrats einen vom Forum der Richter Rumäniens gestellten Antrag auf Beitritt zum Verfahren zur Unterstützung von CY als unzulässig ab. Gegen diesen Beschluss legten das Forum der Richter Rumäniens und CY beim Obersten Kassations- und Gerichtshof ein Rechtsmittel ein.

83      Mit Entscheidung vom 2. April 2018 verhängte die Richterdisziplinarabteilung des Oberster Richterrats gegen CY die in Art. 100 Buchst. e des Gesetzes Nr. 303/2004 vorgesehene Disziplinarsanktion des Ausschlusses aus der Richterschaft. Gegen diese Entscheidung legten das Forum der Richter Rumäniens und CY beim Obersten Kassations- und Gerichtshof ein Rechtsmittel ein.

84      Diese beiden Rechtssachen wurden nach dem Zufallsprinzip einem Spruchkörper mit fünf Richtern dieses Gerichts zugewiesen und anschließend wegen ihres Zusammenhangs verbunden. Die Besetzung dieses Spruchkörpers war durch Losentscheid vom 30. Oktober 2017 festgelegt worden.

85      Am 8. November 2018 erließ das Leitungsgremium des Obersten Kassations- und Gerichtshofs im Anschluss an die Verkündung des in Rn. 60 des vorliegenden Urteils angeführten Urteils Nr. 685/2018 eine Entscheidung betreffend die Auslosung der Mitglieder der Spruchkörper mit fünf Richtern. Im Dezember 2018 erließ der Oberste Richterrat zwei Entscheidungen, mit denen Regeln eingeführt wurden, um die Übereinstimmung mit den Anforderungen aus diesem Urteil zu gewährleisten. Um diesen Entscheidungen nachzukommen, schritt der Oberste Kassations- und Gerichtshof erneut zur Auslosung neuer Spruchkörper für das Jahr 2018, was bereits zugewiesene Rechtssachen, in denen bis zum Ende jenes Jahres keine Maßnahme angeordnet worden war, einschloss, darunter die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden verbundenen Rechtssachen.

86      Vor dem neuen Spruchkörper erhob CY u. a. eine Einrede der Rechtswidrigkeit der Besetzung dieses Spruchkörpers und stellte u. a. die Vereinbarkeit des Urteils Nr. 685/2018 und der nachfolgenden Entscheidungen des Obersten Richterrats mit Art. 2 EUV in Abrede. Insoweit wies CY darauf hin, dass der Verfassungsgerichtshof und der Oberste Richterrat ihre Befugnisse überschritten hätten und dass, wenn diese beiden Behörden nicht in die Tätigkeit des Obersten Kassations- und Gerichtshofs eingegriffen hätten, der Grundsatz der Kontinuität des Spruchkörpers nicht verletzt worden wäre und die Rechtssache ordnungsgemäß einem der Spruchkörper mit fünf Richtern zugewiesen worden wäre.

87      Um über die von CY erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit entscheiden zu können, möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, ob ein Eingreifen des Verfassungsgerichtshofs in den Ablauf der Rechtspflege, wie es sich aus dem Urteil Nr. 685/2018 ergibt, mit der in Art. 2 EUV festgelegten Rechtsstaatlichkeit sowie mit der nach Art. 19 EUV und Art. 47 der Charta garantierten Unabhängigkeit der Justiz vereinbar ist.

88      Insoweit hebt das vorlegende Gericht erstens die politische Dimension der Ernennung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs sowie deren besondere Position in der Architektur der Staatsgewalten hervor.

89      Zweitens sei das in Art. 146 Buchst. e der Verfassung Rumäniens vorgesehene Verfahren zur Feststellung eines verfassungsrechtlichen Konflikts zwischen Trägern staatlicher Gewalt als solches problematisch, da nach dieser Bestimmung politische Organe zur Einleitung dieses Verfahrens befugt seien. Außerdem sei die Grenze zwischen der Rechtswidrigkeit eines Rechtsakts und dem Vorliegen eines verfassungsrechtlichen Konflikts besonders schmal und ermögliche es einem beschränkten Kreis von Rechtssubjekten, parallel zu den vor den ordentlichen Gerichten eröffneten Rechtsbehelfen Rechtsbehelfe einzulegen. Dieser Umstand in Verbindung mit der politischen Dimension der Ernennung der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs ermögliche es diesem, zu politischen Zwecken oder im Interesse politisch einflussreicher Personen in den Ablauf der Rechtspflege einzugreifen.

90      Drittens hält das vorlegende Gericht die vom Verfassungsgerichtshof im Urteil Nr. 685/2018 getroffene Feststellung, dass zwischen der Judikative und der Legislative ein verfassungsrechtlicher Konflikt bestehe, für problematisch. In diesem Urteil habe der Verfassungsgerichtshof seine eigene Auslegung von im Rang unter der Verfassung stehenden unklaren Bestimmungen, nämlich der Art. 32 und 33 des Gesetzes Nr. 304/2004 in geänderter Fassung, der vom Obersten Kassations- und Gerichtshof in Ausübung seiner Zuständigkeit vorgenommenen Auslegung entgegengesetzt und diesem Gericht eine systematische Verkennung des Willens des Gesetzgebers vorgeworfen, um das Bestehen eines solchen verfassungsrechtlichen Konflikts feststellen zu können.

91      Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts stellt sich somit die Frage, ob die Art. 2 und 19 EUV sowie Art. 47 der Charta dem entgegenstehen, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens die Rechtsprechung des Obersten Kassations- und Gerichtshofs durch ein Eingreifen des Verfassungsgerichtshofs überprüft und sanktioniert werden kann. Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass ein willkürliches Eingreifen des Verfassungsgerichtshofs in Form einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Tätigkeit des Obersten Kassations- und Gerichtshofs, die an die Stelle gesetzlicher Gerichtsverfahren wie der verwaltungsgerichtlichen Klage oder der im Rahmen von Gerichtsverfahren erhobenen prozessualen Einreden trete, eine negative Auswirkung auf die Unabhängigkeit der Justiz und die Fundamente der Rechtsstaatlichkeit im Sinne von Art. 2 EUV haben könne, da der Verfassungsgerichtshof nicht Teil des Justizsystems sei und nicht mit Zuständigkeiten der Rechtsprechung ausgestattet sei.

92      Unter diesen Umständen hat der Oberste Kassations- und Gerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Sind Art. 2 EUV, Art. 19 Abs. 1 EUV und Art. 47 der Charta dahin auszulegen, dass sie einem Eingreifen eines Verfassungsgerichts (eines Organs, das nach nationalem Recht kein Gericht ist) bezüglich der Art und Weise, in der das oberste Gericht die im Rang unter der Verfassung stehenden Rechtsvorschriften bei der Bildung der Spruchkörper ausgelegt und angewandt hat, entgegenstehen?

 Rechtssache C811/19

93      Mit Urteil eines Spruchkörpers mit drei Richtern vom 8. Februar 2018 verurteilte die Strafabteilung des Obersten Kassations- und Gerichtshofs FQ, GP, HO, IN und JM wegen Korruptions- und Geldwäschedelikten sowie Korruptionsdelikten gleichgestellten Straftaten, begangen in den Jahren 2009 bis 2013 im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge im Rahmen eines Projekts, das hauptsächlich aus nicht rückzahlbaren Mitteln der Union finanziert wurde. Vier der Angeklagten – darunter eine Person, die nacheinander Bürgermeister, Senator und Minister war – sowie die DNA legten gegen dieses Urteil Berufung ein.

94      Im Berufungsverfahren beantragten die Berufungsführer beim Obersten Kassations- und Gerichtshof, das Urteil vom 8. Februar 2018 für nichtig zu erklären, weil es von einem Spruchkörper erlassen worden sei, der unter Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften nicht auf dem Gebiet der Korruption spezialisiert gewesen sei.

95      Die Berufungsführer beriefen sich insoweit auf das Urteil Nr. 417/2019, das am 3. Juli 2019 auf Befassung durch den Präsidenten der Abgeordnetenkammer ergangen ist, gegen den zu diesem Zeitpunkt bei einem Spruchkörper mit fünf Richtern des Obersten Kassations- und Gerichtshofs als Berufungsgericht selbst ein Strafverfahren wegen eines Sachverhalts anhängig war, der in den Anwendungsbereich des Gesetzes Nr. 78/2000 fiel. Mit diesem Urteil stellte der Verfassungsgerichtshof zunächst das Bestehen eines verfassungsrechtlichen Konflikts zwischen dem Parlament und dem Obersten Kassations- und Gerichtshof fest, der dadurch entstanden sei, dass Letzterer nicht die auf die erstinstanzliche Aburteilung von Straftaten spezialisierten Spruchkörper nach Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 78/2000 gebildet habe, vertrat des Weiteren die Auffassung, dass die Entscheidung einer Rechtssache durch einen nicht spezialisierten Spruchkörper die absolute Nichtigkeit der verkündeten Entscheidung zur Folge habe, und ordnete schließlich an, dass alle Rechtssachen, über die der Oberste Kassations- und Gerichtshof vor dem 23. Januar 2019 in erster Instanz entschieden hatte und die noch nicht rechtskräftig geworden waren, von den gemäß dieser Bestimmung gebildeten spezialisierten Spruchkörpern erneut geprüft würden. In diesem Urteil befand der Verfassungsgerichtshof nämlich, dass zu diesem Zeitpunkt, dem 23. Januar 2019, das Leitungsgremium des Obersten Kassations- und Gerichtshofs zwar eine Entscheidung erlassen habe, die dahin lautete, dass alle Spruchkörper mit drei Richtern als für die Entscheidung von Korruptionsfällen spezialisiert anzusehen seien, mit dieser Entscheidung eine Verfassungswidrigkeit aber erst ab dem Zeitpunkt ihres Erlasses und nicht für die Vergangenheit vermieden werden konnte.

96      Zur Stützung seines Vorabentscheidungsersuchens führt das vorlegende Gericht aus, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Straftaten – wie die Korruptionsdelikte, die im Zusammenhang mit Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge begangen worden seien, die hauptsächlich mit Mitteln der Union finanziert würden, sowie Geldwäschedelikte – die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigten oder beeinträchtigen könnten.

97      Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts stellt sich erstens die Frage, ob Art. 19 Abs. 1 EUV, Art. 325 Abs. 1 AEUV, Art. 4 der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. 2017, L 198, S. 29) und Art. 58 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. 2015, L 141, S. 73) dahin auszulegen sind, dass sie dem entgegenstehen, dass ein nationales Gericht eine Entscheidung einer Behörde anwendet, die nicht Teil des Justizsystems ist, wie das Urteil Nr. 417/2019 des Verfassungsgerichtshofs, mit dem über die Begründetheit eines ordentlichen Rechtsbehelfs entschieden und die Rückverweisung der Rechtssachen mit der Folge angeordnet worden sei, dass die Strafverfolgung durch die Eröffnung eines neuen erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens in Frage gestellt worden sei. Die Mitgliedstaaten seien nämlich verpflichtet, wirksame und abschreckende Maßnahmen zu ergreifen, um rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu bekämpfen.

98      In diesem Zusammenhang sei auch zu klären, ob die Wendung „und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen“ in Art. 325 Abs. 1 AEUV Korruptionsdelikte im eigentlichen Sinne erfasse, insbesondere, da Art. 4 der Richtlinie 2017/1371 die Straftaten der „Bestechlichkeit“ und der „Bestechung“ definiere. Diese Klarstellung sei erforderlich, da einer der Angeklagten des Ausgangsverfahrens in seiner Eigenschaft als Senator und Minister Einfluss auf Beamte ausgeübt habe, sie dazu verleitet habe, unter Verstoß gegen ihre Aufgaben zu handeln, und einen beträchtlichen Prozentsatz des Wertes der öffentlichen Aufträge erhalten habe, die hauptsächlich aus Mitteln der Union finanziert worden seien.

99      Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts stellt sich ebenso wie in der Rechtssache C‑357/19, Euro Box Promotion u. a., die Frage, ob der in Art. 2 EUV verankerte Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit, ausgelegt im Licht von Art. 47 der Charta, einer Beeinflussung des Ablaufs der Rechtspflege durch ein Eingreifen wie des sich aus dem Urteil Nr. 417/2019 ergebenden entgegenstehen. Mit dem genannten Urteil habe der Verfassungsgerichtshof, ohne über gerichtliche Zuständigkeiten zu verfügen, verbindliche Maßnahmen erlassen, die die Eröffnung neuer Gerichtsverfahren wegen der angeblich fehlenden Spezialisierung der Spruchkörper der Strafabteilung des Obersten Kassations- und Gerichtshofs auf dem Gebiet der Korruptionsdelikte zur Folge hätten, obwohl alle Richter dieser Strafabteilung bereits aufgrund ihrer Eigenschaft als Richter dieses Gerichts diese Spezialisierungsvoraussetzung erfüllten.

100    Zweitens sei in Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofs und der Bedeutung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit die Bedeutung des Begriffs des „zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts“ in Art. 47 Abs. 2 der Charta zu klären, um festzustellen, ob diese Bestimmung der vom Verfassungsgerichtshof vorgenommenen Auslegung betreffend die Rechtswidrigkeit der Besetzung des Gerichts entgegenstehe.

101    Drittens hat das vorlegende Gericht Zweifel, ob der nationale Richter verpflichtet ist, das Urteil Nr. 417/2019 unangewendet zu lassen, um die volle Wirksamkeit der Unionsvorschriften zu gewährleisten. Allgemein sei außerdem zu prüfen, ob die Wirkungen von Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs, die gegen den Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit in Rechtssachen verstießen, die ausschließlich dem nationalen Recht unterlägen, auszuschließen seien. Diese Fragen würden sich insbesondere deshalb stellen, weil die rumänische Disziplinarregelung die Verhängung einer Disziplinarsanktion gegen einen Richter vorsehe, wenn dieser die Wirkungen der Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs ausschließe.

102    Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass das Urteil Nr. 417/2019, das die Nichtigerklärung der vor dem 23. Januar 2019 in erster Instanz ergangenen Urteile der Spruchkörper mit drei Richtern der Strafabteilung des Obersten Kassations- und Gerichtshofs zur Folge habe, gegen den Grundsatz der Wirksamkeit strafrechtlicher Sanktionen im Fall schwerwiegender rechtswidriger Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union verstoße. Dieses Urteil erwecke nämlich zum einen den Anschein der Straflosigkeit und berge zum anderen angesichts der Komplexität und der Dauer des Verfahrens, das der Verkündung eines endgültigen Urteils im Anschluss an eine erneute Prüfung der betreffenden Rechtssachen vorausgehe, aufgrund der nationalen Vorschriften über die Verfolgungsverjährung eine systemische Gefahr der Straflosigkeit bei schweren Straftaten. So habe das Gerichtsverfahren im Ausgangsverfahren aufgrund seiner Komplexität allein in der ersten Instanz etwa vier Jahre gedauert. Ferner ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass der im Unionsrecht verankerte Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit dem entgegenstehe, dass durch eine Entscheidung einer außerhalb der Justiz stehenden rechtsprechenden Einrichtung verfahrensrechtliche Maßnahmen festgelegt würden, die eine erneute Prüfung bestimmter Rechtssachen in erster Instanz mit der Folge verlangten, dass die Strafverfolgung ohne ernsthafte Gründe für Zweifel an der Wahrung des Rechts der Angeklagten auf ein faires Verfahren in Frage gestellt werde. Im vorliegenden Fall könne der Umstand, dass die Spruchkörper der Strafabteilung des Obersten Kassations- und Gerichtshofs aus Richtern bestünden, die bei ihrer Ernennung an dieses Gericht in Strafsachen spezialisiert gewesen seien, aber nicht als Verstoß gegen das Recht auf ein faires Verfahren und das Recht auf Zugang zu den Gerichten angesehen werden.

103    Unter diesen Umständen hat der Oberste Kassations- und Gerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Sind Art. 19 Abs. 1 EUV, Art. 325 Abs. 1 AEUV, Art. 58 der Richtlinie 2015/849 und Art. 4 der Richtlinie 2017/1371 dahin auszulegen, dass sie dem Erlass einer Entscheidung durch eine außerhalb der Justiz stehende Einrichtung, den Verfassungsgerichtshof, entgegenstehen, mit der über eine prozessuale Einrede entschieden wird, die sich auf eine möglicherweise rechtswidrige Besetzung der Spruchkörper bezieht – im Hinblick auf den (in der Verfassung Rumäniens nicht vorgesehenen) Grundsatz der Spezialisierung der Richter am Obersten Kassations- und Gerichtshof – und durch die ein Gericht verpflichtet wird, die (devolutiv) in der Berufung befindliche Sache zur erneuten Verhandlung im ersten Rechtszug vor demselben Gericht zurückzuverweisen?

2.      Sind Art. 2 des Vertrags über die Europäische Union und Art. 47 Abs. 2 der Charta dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass eine außerhalb der Justiz stehende Einrichtung die Rechtswidrigkeit der Besetzung der Spruchkörper innerhalb einer Abteilung eines obersten Gerichts (Spruchkörper, die mit amtierenden Richtern besetzt sind, die zum Zeitpunkt der Beförderung u. a. die Voraussetzung der Spezialisierung erfüllt haben, die für die Beförderung zur Strafabteilung des obersten Gerichts verlangt wird) feststellt?

3.      Ist der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts dahin auszulegen, dass er es dem nationalen Gericht gestattet, eine verfassungsgerichtliche Entscheidung, mit der eine im Rang unterhalb der Verfassung stehende, die Organisation des Obersten Kassations- und Gerichtshofs betreffende Rechtsnorm, die Teil des Gesetzes über die Prävention, Ermittlung und Sanktionierung von Korruptionsdelikten ist und von einem Gericht seit 16 Jahren konstant im selben Sinne ausgelegt worden ist, unangewendet zu lassen?

4.      Ist nach Art. 47 der Charta die Spezialisierung der Richter und die Errichtung spezialisierter Spruchkörper bei einem obersten Gericht vom Grundsatz des freien Zugangs zur Justiz erfasst?

 Rechtssache C840/19

104    Mit Urteil eines Spruchkörpers mit drei Richtern vom 26. Mai 2017 verurteilte die Strafabteilung des Obersten Kassations- und Gerichtshofs NC zu u. a. einer Freiheitsstrafe von vier Jahren, weil er in seinen parlamentarischen und ministeriellen Funktionen den Straftatbestand der Einflussnahme gemäß Art. 291 Abs. 1 Strafgesetzbuch in Verbindung mit Art. 6 und Art. 7 Buchst. a des Gesetzes Nr. 78/2000 im Zusammenhang mit der Vergabe eines öffentlichen Auftrags, der größtenteils aus Mitteln der Union finanziert wurde, begangen hatte. Nachdem die DNA und NC gegen dieses Urteil Berufung eingelegt hatten, bestätigte die Strafabteilung des Obersten Kassations- und Gerichtshofs mit Urteil eines Spruchkörpers mit fünf Richtern vom 28. Juni 2018 die Verurteilung und wies die Berufung zurück. Dieses Urteil wurde rechtskräftig.

105    Nach der Veröffentlichung des in Rn. 60 des vorliegenden Urteils angeführten Urteils Nr. 685/2018 erhoben NC und die DNA außerordentliche Rechtsbehelfe auf Nichtigerklärung, wobei sie im Wesentlichen geltend machten, der Oberste Kassations- und Gerichtshof, der über die gegen das Urteil vom 26. Mai 2017 eingelegten Berufungen entschieden habe, sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, da nur vier der fünf Mitglieder dieses Spruchkörpers durch Losentscheid bestimmt worden seien.

106    Mit Urteilen eines Spruchkörpers mit fünf Richtern vom 25. Februar und 20. Mai 2019 gab der Oberste Kassations- und Gerichtshof den außerordentlichen Rechtsbehelfen im Licht des Urteils Nr. 685/2018 statt, erklärte die Verurteilung von NC für ungültig und verwies die von diesem und der DNA eingelegten Berufungen zur erneuten Prüfung zurück.

107    Während das Berufungsverfahren noch bei einem Spruchkörper mit fünf Richtern des Obersten Kassations- und Gerichtshofs zur erneuten Prüfung anhängig war, erließ der Verfassungsgerichtshof sein in Rn. 95 des vorliegenden Urteils angeführtes Urteil Nr. 417/2019.

108    Das vorlegende Gericht hat Zweifel, ob dieses Urteil mit Art. 2 und Art. 19 Abs. 1 EUV, Art. 325 Abs. 1 AEUV, Art. 47 der Charta und Art. 4 der Richtlinie 2017/1371 vereinbar ist. Was insbesondere Art. 325 AEUV betrifft, bringt das vorlegende Gericht im Wesentlichen die gleichen Gründe vor wie die in der Rechtssache C‑811/19 angeführten. Das vorlegende Gericht fügt hinzu, dass die Gerichtsverfahren im Ausgangsrechtsstreit etwa vier Jahre gedauert hätten und dass sich die Rechtssache infolge der Anwendung des Urteils Nr. 685/2018 im Stadium eines Verfahrens zur erneuten Prüfung der Berufung befinde. Die Anwendung des Urteils Nr. 417/2019 führe außerdem zur Wiedereröffnung eines Verfahrens zur Entscheidung in der Sache, was zur Folge habe, dass ein und dasselbe Verfahren zweimal in erster Instanz und dreimal in der Berufungsinstanz durchgeführt werde.

109    Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass mit dem Urteil Nr. 417/2019 verbindliche Verfahrensmaßnahmen festgelegt worden seien, die die Eröffnung neuer Gerichtsverfahren erforderlich machten, weil es an einer Spezialisierung der erstinstanzlichen Spruchkörper in Bezug auf die im Gesetz Nr. 78/2000 vorgesehenen Straftaten gefehlt habe. Aufgrund dieses Urteils bestehe somit die Gefahr der Straflosigkeit in einer beträchtlichen Zahl von Fällen, die schwere Straftaten beträfen. Unter diesen Umständen würde das Erfordernis der Effektivität nach Art. 325 AEUV und das Grundrecht des Angeklagten auf eine Entscheidung innerhalb angemessener Frist beeinträchtigt.

110    Ebenso ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass dem Gerichtshof wie in den Rechtssachen C‑357/19, C‑547/19 und C‑811/19 die Frage zu stellen sei, ob das Eingreifen des Verfassungsgerichtshofs mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar sei. Das vorlegende Gericht betont die Bedeutung der Beachtung der Urteile des Verfassungsgerichtshofs und weist darauf hin, dass sich seine Frage nicht auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs im Allgemeinen, sondern nur auf das Urteil Nr. 417/2019 beziehe. In diesem Urteil habe der Verfassungsgerichtshof seine eigene Auslegung derjenigen des Obersten Kassations- und Gerichtshofs betreffend die jeweiligen abweichenden Bestimmungen des Gesetzes Nr. 78/2000 und des geänderten Gesetzes Nr. 304/2004 über die Bildung spezialisierter Spruchkörper entgegengesetzt und in die Zuständigkeiten des letztgenannten Gerichts eingegriffen, indem es die erneute Prüfung bestimmter Rechtssachen angeordnet habe.

111    Unter diesen Umständen hat der Oberste Kassations- und Gerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Sind Art. 19 Abs. 1 EUV, Art. 325 Abs. 1 AEUV und Art. 4 der Richtlinie 2017/1371, erlassen auf der Grundlage von Art. 83 Abs. 2 AEUV, dahin auszulegen, dass sie dem Erlass einer Entscheidung durch eine außerhalb der Justiz stehende Einrichtung, den Verfassungsgerichtshof, entgegenstehen, die vorschreibt, dass in einem bestimmten Zeitraum entschiedene Korruptionssachen, die in der Berufung anhängig sind, zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen sind, weil auf der Ebene des obersten Gerichts keine auf diesem Gebiet spezialisierten Spruchkörper errichtet worden waren, obgleich sie die Spezialisierung der Richter anerkennt, mit denen die Spruchkörper besetzt waren?

2.      Sind Art. 2 EUV und Art. 47 Abs. 2 der Charta dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass eine außerhalb der Justiz stehende Einrichtung die Rechtswidrigkeit der Besetzung der Spruchkörper innerhalb einer Abteilung eines obersten Gerichts (Spruchkörper, die mit amtierenden Richtern besetzt sind, die zum Zeitpunkt der Beförderung u. a. die Voraussetzung der Spezialisierung erfüllt haben, die für die Beförderung zum obersten Gericht verlangt wird) feststellt?

3.      Ist der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts dahin auszulegen, dass er es dem nationalen Gericht erlaubt, eine verfassungsgerichtliche Entscheidung, die aufgrund einer Befassung mit einem Verfassungskonflikt ergangen ist und nach nationalem Recht verbindlich ist, unangewendet zu lassen?

 Verfahren vor dem Gerichtshof

 Zur Verbindung

112    Mit Beschlüssen des Präsidenten des Gerichtshofs vom 26. Februar 2020 sind die Rechtssachen C‑357/19 und C‑547/19 auf der einen und die Rechtssachen C‑811/19 und C‑840/19 auf der anderen Seite zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden. Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 21. Mai 2021 sind diese Rechtssachen sowie die Rechtssache C‑379/19 in Anbetracht ihres Zusammenhangs zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

 Zu den Anträgen auf Durchführung des beschleunigten Verfahrens und zur vorrangigen Behandlung

113    Die vorlegenden Gerichte in den Rechtssachen C‑357/19, C‑379/19, C‑811/19 und C‑840/19 haben beantragt, die Vorabentscheidungsersuchen in diesen Rechtssachen gemäß Art. 105 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs einem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen.

114    Zur Stützung ihrer Anträge haben die vorlegenden Gerichte im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Situation der im Rahmen der Ausgangsverfahren beschuldigten Personen eine rasche Beantwortung erfordere. Was konkret die Rechtssachen C‑357/19, C‑811/19 und C‑840/19 anbelangt, haben sie außerdem vorgetragen, dass der Zeitablauf die etwaige Strafvollstreckung gefährden würde.

115    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung vorsieht, dass der Präsident des Gerichtshofs auf Antrag des vorlegenden Gerichts oder ausnahmsweise von Amts wegen, nach Anhörung des Berichterstatters und des Generalanwalts, entscheiden kann, eine Vorlage zur Vorabentscheidung einem beschleunigten Verfahren unter Abweichung von den Bestimmungen dieser Verfahrensordnung zu unterwerfen, wenn die Art der Rechtssache ihre rasche Erledigung erfordert.

116    Insoweit ist daran zu erinnern, dass ein solches beschleunigtes Verfahren ein Verfahrensinstrument ist, mit dem auf eine außerordentliche Dringlichkeitssituation reagiert werden soll. Außerdem geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass das beschleunigte Verfahren keine Anwendung finden kann, wenn die Sensibilität und die Komplexität der durch einen Fall aufgeworfenen rechtlichen Fragen kaum mit der Anwendung des beschleunigten Verfahrens zu vereinbaren sind, insbesondere, wenn es nicht angebracht erscheint, das schriftliche Verfahren vor dem Gerichtshof zu verkürzen (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C‑791/19, EU:C:2021:596, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

117    Im vorliegenden Fall hat der Präsident des Gerichtshofs in den Rechtssachen C‑357/19 und C‑379/19 mit Beschlüssen vom 23. Mai bzw. 17. Juni 2019 nach Anhörung des Berichterstatters und des Generalanwalts entschieden, die Anträge auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren zurückzuweisen. Zum einen konnte nämlich der Grund, der darauf gestützt war, dass diese Anträge Strafverfahren beträfen und deshalb eine zügige Beantwortung erforderten, um die rechtliche Situation der im Rahmen der Ausgangsverfahren beschuldigten Personen zu klären, für sich genommen nicht genügen, um zu rechtfertigen, dass diese Rechtssachen dem in Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung vorgesehenen beschleunigten Verfahren unterworfen werden, da solche Umstände nicht geeignet sind, eine außerordentliche Dringlichkeitssituation im Sinne von Rn. 116 des vorliegenden Urteils zu erzeugen (vgl. entsprechend Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 20. September 2018, Minister for Justice and Equality, C‑508/18 und C‑509/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:766, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung).

118    Zum anderen ist festzustellen, dass, auch wenn zunächst davon auszugehen ist, dass Vorlagefragen, die sich auf grundlegende Bestimmungen des Unionsrechts beziehen, von überragender Bedeutung für das ordnungsgemäße Funktionieren des Gerichtssystems der Union sind, für das die Unabhängigkeit der nationalen Gerichte wesentlich ist, sich der sensible und komplexe Charakter dieser Fragen schwerlich für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens eignen würde (vgl. entsprechend Urteile vom 18. Mai 2021, Asociaţia „Forumul Judecătorilor din România“ u. a., C‑83/19, C‑127/19, C‑195/19, C‑291/19, C‑355/19 und C‑397/19, EU:C:2021:393, Rn. 105, sowie vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C‑791/19, EU:C:2021:596, Rn. 34).

119    In Anbetracht der Art der vorgelegten Fragen hat der Präsident des Gerichtshofs jedoch mit Entscheidung vom 18. September 2019 den Rechtssachen C‑357/19 und C‑379/19 gemäß Art. 53 Abs. 3 der Verfahrensordnung eine vorrangige Behandlung gewährt.

120    Was die Rechtssachen C‑811/19 und C‑840/19 betrifft, zeigen diese Rechtssachen in der Zusammenschau mit den Rechtssachen C‑357/19 und C‑379/19, dass bei den rumänischen Gerichten in zahlreichen Strafsachen, in denen es um den Ablauf der Verjährungsfrist und damit die Gefahr einer Straflosigkeit geht, Unsicherheit hinsichtlich der Auslegung und Anwendung des Unionsrechts besteht. Unter diesen Umständen und angesichts des Stands der Bearbeitung der Rechtssachen C‑357/19, C‑379/19 und C‑547/19, die ähnliche Fragen zur Auslegung des Unionsrechts aufwerfen, hat der Präsident des Gerichtshofs mit Beschluss vom 28. November 2019 entschieden, die Rechtssachen C‑811/19 und C‑840/19 einem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen.

 Zum Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens

121    Die gemeinsame mündliche Verhandlung, die für die vorliegenden Rechtssachen vorgesehen war, wurde aufgrund der Gesundheitskrise im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie dreimal verschoben und schließlich mit Entscheidung vom 3. September 2020 endgültig abgesagt. Die Große Kammer des Gerichtshofs hat gemäß Art. 61 Abs. 1 der Verfahrensordnung beschlossen, die Fragen, die den Parteien und den in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten, die schriftliche Erklärungen abgegeben haben, im Hinblick auf die mündliche Verhandlung mitgeteilt worden waren, in Fragen zur schriftlichen Beantwortung umzuwandeln. CY, PM, RO, KI, LJ, NC, FQ, das Forum der Richter Rumäniens, die DNA, die regionale Dienststelle Oradea der DNA, die rumänische Regierung und die Kommission haben dem Gerichtshof fristgerecht ihre Antworten auf diese Fragen übermittelt.

122    Mit Schriftsatz, der am 16. April 2021 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat PM die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beantragt. Zur Stützung ihres Antrags hat PM unter Bezugnahme auf die Art. 19, 20, 31 und 32 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie auf die Art. 64, 65, 80 und 81 der Verfahrensordnung im Wesentlichen geltend gemacht, dass das Fehlen einer mündlichen Verhandlung ihr Recht auf ein faires Verfahren und den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens beeinträchtige.

123    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der in Art. 47 der Charta verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör keine absolute Verpflichtung zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung in allen Verfahren vorsieht. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Rechtssache keine Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft, die sich nicht unter Heranziehung der Akten und der schriftlichen Erklärungen der Parteien angemessen lösen ließen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Juli 2017, Sacko, C‑348/16, EU:C:2017:591, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

124    So sieht Art. 76 Abs. 2 der Verfahrensordnung für das mündliche Verfahren vor dem Gerichtshof vor, dass der Gerichtshof auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts entscheiden kann, keine mündliche Verhandlung abzuhalten, wenn er sich durch die im schriftlichen Verfahren eingereichten Schriftsätze oder Erklärungen für ausreichend unterrichtet hält, um eine Entscheidung zu erlassen. Nach Art. 76 Abs. 3 der Verfahrensordnung findet diese Bestimmung jedoch keine Anwendung, wenn ein mit Gründen versehener Antrag auf mündliche Verhandlung von einem in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten, der nicht am schriftlichen Verfahren teilgenommen hat, gestellt worden ist. Im vorliegenden Fall hat jedoch keiner dieser Beteiligten einen entsprechenden Antrag gestellt.

125    Nach alledem konnte der Gerichtshof gemäß Art. 76 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung ohne Verstoß gegen die sich aus Art. 47 der Charta ergebenden Erfordernisse beschließen, in den vorliegenden Rechtssachen keine mündliche Verhandlung abzuhalten. Im Übrigen hat der Gerichtshof, wie in Rn. 121 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, den Parteien und den Beteiligten, die schriftliche Erklärungen eingereicht haben, Fragen zur schriftlichen Beantwortung gestellt und es ihnen damit ermöglicht, dem Gerichtshof zusätzliche Aspekte vorzutragen; von dieser Möglichkeit hat u. a. PM Gebrauch gemacht.

126    Nach Art. 83 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof zwar jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen, insbesondere, wenn eine Partei nach Abschluss des mündlichen Verfahrens eine neue Tatsache unterbreitet hat, die von entscheidender Bedeutung für die Entscheidung des Gerichtshofs ist, oder wenn ein zwischen den Parteien oder Beteiligten nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist.

127    Der Antrag auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens, den PM gestellt hat, nachdem die Schlussanträge des Generalanwalts verlesen worden waren, lässt jedoch keine neue Tatsache erkennen, die geeignet wäre, die vom Gerichtshof zu erlassende Entscheidung zu beeinflussen. Außerdem ist der Gerichtshof nach Anhörung des Generalanwalts der Auffassung, dass er am Ende des vor ihm durchgeführten Verfahrens über alle für die Entscheidung über das Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C‑357/19 erforderlichen Informationen verfügt.

128    Nach alledem ist dem Antrag von PM auf Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens nach Anhörung des Generalanwalts nicht stattzugeben.

 Zu den Vorlagefragen

 Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs

129    Die Parteien PM, RO, TQ, KI, LJ und NC der Ausgangsverfahren sowie die polnische Regierung haben Zweifel hinsichtlich der Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Beantwortung bestimmter Fragen der vorlegenden Gerichte geäußert.

130    Die insoweit von PM, RO und TQ aufgeworfenen Fragen betreffen die Vorlagefragen in der Rechtssache C‑357/19, die von KI und LJ aufgeworfenen Fragen die Vorlagefragen in der Rechtssache C‑379/19 und die von NC aufgeworfenen Fragen die Vorlagefragen in der Rechtssache C‑840/19. Die polnische Regierung stellt die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Beantwortung der Vorlagefragen in den Rechtssachen C‑357/19, C‑811/19 und C‑840/19 sowie der dritten Vorlagefrage in der Rechtssache C‑379/19 in Frage.

131    Diese Parteien der Ausgangsverfahren und die polnische Regierung bringen drei Reihen von Argumenten vor. Zunächst beträfen die von den vorlegenden Gerichten aufgeworfenen Fragen zur Vereinbarkeit der Rechtsprechung aus den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Urteilen des Verfassungsgerichtshofs mit dem Unionsrecht die Organisation des Justizsystems, einen Bereich also, in dem die Union über keine Zuständigkeit verfüge. Sodann enthalte das Unionsrecht keine Normen über die Tragweite und die Wirkungen der Urteile eines nationalen Verfassungsgerichts, so dass diese Fragen nicht das Unionsrecht, sondern das nationale Recht beträfen. Schließlich würden die vorlegenden Gerichte den Gerichtshof in Wirklichkeit auffordern, sich zur Rechtmäßigkeit dieser Urteile des Verfassungsgerichtshofs sowie zu bestimmten Tatsachenfeststellungen des Verfassungsgerichtshofs zu äußern, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs falle.

132    Hierzu ist festzustellen, dass die Vorabentscheidungsersuchen die Auslegung des Unionsrechts betreffen, sei es von Bestimmungen des Primärrechts, u. a. Art. 2, Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, Art. 325 AEUV und Art. 47 der Charta, sei es von Bestimmungen des abgeleiteten Rechts, u. a. der Entscheidung 2006/928. Außerdem betreffen diese Ersuchen ein Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union, für dessen Auslegung der Gerichtshof zuständig ist, nämlich das PIF‑Übereinkommen.

133    Zudem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass zwar die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten in deren Zuständigkeit fällt, diese bei der Ausübung dieser Zuständigkeit jedoch die Verpflichtungen einzuhalten haben, die sich für sie aus dem Unionsrecht ergeben (Urteil vom 18. Mai 2021, Asociaţia „Forumul Judecătorilor din România“ u. a., C‑83/19, C‑127/19, C‑195/19, C‑291/19, C‑355/19 und C‑397/19, EU:C:2021:393, Rn. 111 und die dort angeführte Rechtsprechung). Das Gleiche gilt im Bereich der disziplinarrechtlichen Verantwortlichkeit der Richter wegen Nichtbeachtung der Entscheidungen des nationalen Verfassungsgerichts.

134    Was das Vorbringen betrifft, wonach der Gerichtshof mit den Vorabentscheidungsersuchen im Wesentlichen dazu aufgefordert werde, die Tragweite, die Wirkungen und die Rechtmäßigkeit der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Urteile des Verfassungsgerichtshofs zu beurteilen und sich zu bestimmten von diesem zugrunde gelegten Tatsachen zu äußern, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass in einem Verfahren nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, zwar allein das nationale Gericht für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits sowie die Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts zuständig ist, es jedoch Sache des Gerichtshofs ist, dem nationalen Gericht, das ihn um Vorabentscheidung ersucht hat, unter Berücksichtigung der Angaben in der Vorlageentscheidung zu dem auf den Rechtsstreit anwendbaren nationalen Recht und zu dem ihn kennzeichnenden Sachverhalt die Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die sich als erforderlich für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits erweisen können (Urteil vom 6. Oktober 2021, W.Ż. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts – Ernennung], C‑487/19, EU:C:2021:798, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

135    Zum anderen ist der Gerichtshof, auch wenn es nicht seine Sache ist, im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens die Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften oder einer nationalen Rechtspraxis mit dem Unionsrecht zu beurteilen, gleichwohl befugt, dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die es diesem ermöglichen, für die Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtssache über die Frage der Vereinbarkeit zu befinden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, W.Ż. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts – Ernennung], C‑487/19, EU:C:2021:798, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

136    Nach alledem ist der Gerichtshof für die Beantwortung der in den vorliegenden Rechtssachen gestellten Fragen, einschließlich der in Rn. 130 des vorliegenden Urteils genannten, zuständig.

 Zur Zulässigkeit

 Rechtssache C379/19

137    KI wendet die Unzulässigkeit aller drei Vorlagefragen in der Rechtssache C‑379/19 ein. In Bezug auf die erste Frage macht er geltend, dass die Antwort darauf offensichtlich sei, wobei er darauf hinweist, dass weder die Entscheidung 2006/928 noch die Empfehlungen in den auf der Grundlage dieser Entscheidung erstellten Berichten der Kommission im Rahmen des Ausgangsverfahrens geltend gemacht worden seien. Was die zweite und die dritte Frage anbelangt, ist KI der Ansicht, dass die damit aufgeworfenen Fragen keinerlei Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens aufwiesen, da das vorlegende Gericht in Wirklichkeit nur versuche, sich seiner Verpflichtung zu entziehen, die Rechtsprechung aus den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Urteilen des Verfassungsgerichtshofs anzuwenden, was die disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit seiner Mitglieder auslöse.

138    Bezüglich des Umstands, dass die richtige Auslegung des Unionsrechts im vorliegenden Fall so offenkundig sei, dass sie keinen Raum für vernünftige Zweifel lasse, genügt insoweit der Hinweis, dass ein solcher Umstand, wenn er erwiesen ist, den Gerichtshof dazu veranlassen kann, durch Beschluss nach Art. 99 der Verfahrensordnung zu entscheiden, aber weder das nationale Gericht daran hindern kann, eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, noch zur Unzulässigkeit dieser Frage führen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2021, IS [Rechtswidrigkeit des Vorlagebeschlusses], C‑564/19, EU:C:2021:949, Rn. 96).

139    Außerdem spricht nach ständiger Rechtsprechung eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen eines nationalen Gerichts, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteile vom 18. Mai 2021, Asociaţia „Forumul Judecătorilor din România“ u. a., C‑83/19, C‑127/19, C‑195/19, C‑291/19, C‑355/19 und C‑397/19, EU:C:2021:393, Rn. 116, und vom 2. September 2021, INPS [Geburts- und Mutterschaftsbeihilfen für Inhaber einer kombinierten Erlaubnis], C‑350/20, EU:C:2021:659, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

140    Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass das vorlegende Gericht im Rahmen eines Strafverfahrens, das u. a. Korruptionsdelikte betrifft, mit einem Antrag der beschuldigten Personen befasst worden ist, in Anwendung mehrerer Urteile des Verfassungsgerichtshofs Beweismittel, die in Protokollen über die Niederschrift von Abhörmaßnahmen bestehen, vom Verfahren auszuschließen. Gerade aber wegen seiner Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Urteile – deren Nichtbeachtung durch ein nationales Gericht außerdem die disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit der Richter, die an der Entscheidung bei diesem Gericht mitgewirkt haben, auslösen kann – mit dem Erfordernis der Unabhängigkeit der Gerichte, das sich aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ergibt, hat das vorlegende Gericht beschlossen, den Gerichtshof im Rahmen der zweiten und der dritten Vorlagefrage u. a. zur Auslegung dieser Bestimmung zu befragen. Was die Entscheidung 2006/928 anbelangt, auf die sich die erste Vorlagefrage bezieht, ist festzustellen, dass dieses Unabhängigkeitserfordernis in Anbetracht des dritten Erwägungsgrundes dieser Entscheidung, auf den im Vorabentscheidungsersuchen Bezug genommen wird, durch die im Anhang dieser Entscheidung angeführten Vorgaben und die Empfehlungen in den auf der Grundlage dieser Entscheidung erstellten Berichten der Kommission konkretisiert wird. Der Zusammenhang zwischen dem Ausgangsverfahren und den drei Vorlagefragen geht somit klar aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervor.

141    Nach alledem sind die Vorlagefragen in der Rechtssache C‑379/19 zulässig.

 Rechtssache C547/19

142    Die Justizinspektion stellt die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens mit der Begründung in Abrede, dass die Art. 2 und 19 EUV sowie Art. 47 der Charta, um deren Auslegung das vorlegende Gericht ersuche, auf das Ausgangsverfahren nicht anwendbar seien.

143    Hierzu ist festzustellen, dass sich der Ausgangsrechtsstreit in der Rechtssache C‑547/19 auf einen Rechtsbehelf bezieht, den ein Richter beim vorlegenden Gericht gegen die gegen ihn verhängte Disziplinarsanktion des Ausschlusses aus der Richterschaft eingelegt hat und mit dem der Betroffene die Rechtmäßigkeit der Besetzung dieses Gerichts in Abrede stellt, die gemäß den im Urteil Nr. 685/2018 des Verfassungsgerichtshofs aufgestellten Anforderungen vorgenommen wurde. Das vorlegende Gericht muss daher über diese prozessuale Einrede entscheiden und sich in diesem Rahmen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung aus diesem Urteil, die seiner Ansicht nach geeignet ist, seine Unabhängigkeit in Frage zu stellen, zur Rechtmäßigkeit seiner eigenen Besetzung äußern.

144    Das vorlegende Gericht ist aber eine Einrichtung der Justiz, die als Gericht über Fragen der Anwendung oder der Auslegung des Unionsrechts und somit über Fragen aus den vom Unionsrecht erfassten Bereichen zu entscheiden hat. Im vorliegenden Fall findet Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV somit auf das vorlegende Gericht Anwendung, das nach dieser Bestimmung sicherstellen muss, dass die Disziplinarregelung für Richter der nationalen Gerichte, die Bestandteil der nationalen Rechtsbehelfssysteme in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen sind, dem Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit gerecht wird, indem sie insbesondere gewährleistet, dass die im Rahmen von Disziplinarverfahren gegen Richter dieser Gerichte erlassenen Entscheidungen von einer Einrichtung überprüft werden, die ihrerseits die Garantien eines wirksamen Rechtsschutzes erfüllt, zu denen die Unabhängigkeit zählt (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C‑791/19, EU:C:2021:596, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im Rahmen der Auslegung dieser Bestimmung sind sowohl Art. 2 EUV als auch Art. 47 der Charta zu berücksichtigen.

145    Daraus folgt, dass das Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C‑547/19 zulässig ist.

 Rechtssachen C357/19, C811/19 und C840/19

146    In der Rechtssache C‑357/19 wenden PM, RO und TQ sowie die polnische Regierung die Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens ein. Zunächst weisen PM und RO darauf hin, dass ihre persönliche rechtliche Situation in keinerlei Zusammenhang mit Straftaten stehe, die die finanziellen Interessen der Union und damit Art. 325 Abs. 1 AEUV beeinträchtigten. RO und TQ weisen sodann darauf hin, dass sich das vorlegende Gericht, indem es die außerordentlichen Rechtsbehelfe für zulässig erklärt habe, bereits zur Frage der Anwendbarkeit des Urteils Nr. 685/2018 des Verfassungsgerichtshofs geäußert habe, so dass es für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits nicht mehr erforderlich sei, diese Frage zu klären. Die polnische Regierung schließlich vertritt die Auffassung, dass die Rechtssache C‑357/19 nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts und damit nicht in den Anwendungsbereich der Charta falle.

147    In der Rechtssache C‑811/19 stellt die polnische Regierung ebenfalls die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens in Abrede und macht geltend, dass auch diese Rechtssache nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts falle und die Charta daher nicht anzuwenden sei.

148    In der Rechtssache C‑840/19 macht NC geltend, das Vorabentscheidungsersuchen sei unzulässig. In Bezug auf die erste Frage ist er der Ansicht, dass Art. 325 AEUV auf diese Rechtssache nicht anwendbar sei, da die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Zuwiderhandlung die finanziellen Interessen der Union nicht beeinträchtige. Bezüglich der dritten Frage macht NC geltend, dass die Antwort auf diese Frage unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts keinen Raum für vernünftige Zweifel lasse. Allgemein ist NC der Ansicht, dass die Entscheidung des Ausgangsverfahrens nicht von der Beantwortung der Vorlagefragen abhänge, und macht darüber hinaus geltend, dass die Informationen und Einschätzungen des vorlegenden Gerichts bezüglich des Verfassungsgerichtshofs, insbesondere zu dessen Urteil Nr. 417/2019, unvollständig und teilweise fehlerhaft seien. Die polnische Regierung hält das Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C‑840/19 aus denselben Gründen wie in der Rechtssache C‑811/19 für unzulässig.

149    Zu diesen verschiedenen Aspekten ist bereits in Rn. 139 des vorliegenden Urteils darauf hingewiesen worden, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen eines nationalen Gerichts spricht, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat.

150    Was die Rechtssache C‑357/19 anbelangt, geht aus den Angaben im Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass diesem ein Strafverfahren zugrunde liegt, das gegen mehrere Personen eingeleitet wurde, die wegen Korruptionsdelikten im Zusammenhang mit der Verwaltung von Mitteln der Union und wegen Straftaten des Mehrwertsteuerbetrugs verfolgt werden. In den Rechtssachen C‑811/19 und C‑840/19 hat das vorlegende Gericht darauf hingewiesen, dass die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Strafverfahren Korruptionsdelikte im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge betroffen hätten, die im Rahmen von mit Mitteln der Union finanzierten Projekten vergeben worden seien. In Anbetracht dieser Gesichtspunkte, deren Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat, scheint es, dass die Ausgangsverfahren zum Teil Mehrwertsteuerbetrugsdelikte betreffen, die die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen können und somit unter Art. 325 Abs. 1 AEUV fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B., C‑42/17, EU:C:2017:936, Rn. 31 und 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Hinsichtlich der Korruptionsdelikte im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge, die im Rahmen von mit Mitteln der Union finanzierten Projekten vergeben wurden, werfen die vorlegenden Gerichte u. a. die Frage auf, ob Art. 325 Abs. 1 AEUV auf solche Straftaten anwendbar ist, so dass das Argument der etwaigen Unanwendbarkeit dieser Bestimmung die Zulässigkeit der insoweit gestellten Fragen nicht in Frage stellen kann.

151    Da das vorlegende Gericht in den Rechtssachen C‑357/19, C‑811/19 und C‑840/19 der Ansicht ist, dass die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs aus den Urteilen Nrn. 685/2018 und 417/2019 die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigen und die Korruptionsbekämpfung behindern könne, fragt es den Gerichtshof außerdem nach der Auslegung u. a. von Art. 325 Abs. 1 AEUV und von Art. 19 Abs. 1 EUV sowie des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts, um entscheiden zu können, ob es diese Urteile anwenden oder im Gegenteil unangewendet lassen muss. Die Anwendbarkeit dieser Urteile hätte nach den Angaben des vorlegenden Gerichts zur Folge, dass dem Rechtsbehelf stattgegeben oder ein Verfahren zur Entscheidung in der Sache wiedereröffnet werden müsste. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die erbetene Auslegung von Art. 325 AEUV, Art. 19 Abs. 1 EUV und Art. 47 der Charta, auf die in den Vorabentscheidungsersuchen Bezug genommen wird, offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Prüfung der Rechtsbehelfe in den Ausgangsverfahren steht.

152    Was den Umstand betrifft, dass die Antwort auf die dritte Frage in der Rechtssache C‑840/19 keinen Raum für Zweifel lasse, ist festzustellen, dass ein Umstand dieser Art, wie sich aus Rn. 138 des vorliegenden Urteils ergibt, weder ein nationales Gericht daran hindern kann, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, noch zur Unzulässigkeit dieser Frage führen kann.

153    Folglich sind die Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen C‑357/19, C‑811/19 und C‑840/19 zulässig.

 Zur Beantwortung der Fragen

154    Mit ihren Vorabentscheidungsersuchen fragen die vorlegenden Gerichte den Gerichtshof nach der Auslegung mehrerer Grundsätze und Bestimmungen des Unionsrechts wie Art. 2 und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, Art. 325 Abs. 1 AEUV, der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts, Art. 2 des PIF‑Übereinkommens und die Entscheidung 2006/928. Die Fragen, die sie insoweit aufwerfen, betreffen

–        die Frage, ob die Entscheidung 2006/928 und die auf der Grundlage dieser Entscheidung erstellten Berichte für Rumänien verbindlich sind (erste Frage in der Rechtssache C‑379/19);

–        die Vereinbarkeit einer nationalen Regelung oder Praxis – wonach Urteile im Bereich der Korruption und des Mehrwertsteuerbetrugs, die in erster Instanz nicht von in diesem Bereich spezialisierten Spruchkörpern bzw. in der Berufungsinstanz nicht von Spruchkörpern erlassen wurden, deren Mitglieder sämtlich durch Losentscheid bestimmt wurden, absolut nichtig sind, so dass die betreffenden Korruptions- und Mehrwertsteuerbetrugsfälle, gegebenenfalls infolge eines außerordentlichen Rechtsbehelfs gegen rechtskräftige Berufungsurteile, in erster und/oder zweiter Instanz erneut geprüft werden müssen – mit dem Unionsrecht, namentlich mit Art. 325 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 2 des PIF‑Übereinkommens (erste Frage in den Rechtssachen C‑357/19 und C‑840/19 sowie erste und vierte Frage in der Rechtssache C‑811/19);

–        die Frage, ob eine nationale Regelung oder Praxis, wonach die nationalen ordentlichen Gerichte an Entscheidungen des nationalen Verfassungsgerichts über die Zulässigkeit bestimmter Beweise und die Rechtmäßigkeit der Besetzung der Spruchkörper, die auf dem Gebiet der Korruption, des Mehrwertsteuerbetrugs und der disziplinarrechtlichen Verantwortlichkeit von Richtern entscheiden, gebunden sind und – aus diesem Grund und da sie widrigenfalls ein Disziplinarvergehen begehen würden – die Rechtsprechung aus diesen Entscheidungen nicht aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lassen dürfen, obwohl sie der Auffassung sind, dass diese Rechtsprechung gegen Bestimmungen des Unionsrechts verstößt, mit dem Unionsrecht vereinbar ist, namentlich zum einen mit Art. 2 und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV sowie mit der Entscheidung 2006/928 und zum anderen mit dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts (zweite und dritte Frage in den Rechtssachen C‑357/19, C‑379/19, C‑811/19 und C‑840/19 sowie einzige Frage in der Rechtssache C‑547/19).

 Zur ersten Frage in der Rechtssache C379/19

155    Mit seiner ersten Frage in der Rechtssache C‑379/19 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Entscheidung 2006/928 sowie die Empfehlungen in den auf der Grundlage dieser Entscheidung erstellten Berichten der Kommission für Rumänien verbindlich sind.

156    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung 2006/928 eine Handlung eines Organs der Union, nämlich der Kommission, ist, die auf der Grundlage der Beitrittsakte, die zum Primärrecht der Union gehört, ergangen ist, und insbesondere einen Beschluss im Sinne von Art. 288 Abs. 4 AEUV darstellt. Die Berichte der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat, die im Rahmen des mit der genannten Entscheidung geschaffenen VZÜ erstellt werden, sind ebenfalls als Handlungen eines Organs der Union anzusehen, deren Rechtsgrundlage das Unionsrecht ist, nämlich Art. 2 dieser Entscheidung (Urteil vom 18. Mai 2021, Asociaţia „Forumul Judecătorilor din România“ u. a., C‑83/19, C‑127/19, C‑195/19, C‑291/19, C‑355/19 und C‑397/19, EU:C:2021:393, Rn. 149).

157    Wie aus den Erwägungsgründen 4 und 5 der Entscheidung 2006/928 hervorgeht, wurde diese im Zusammenhang mit dem Beitritt Rumäniens zur Union erlassen, der am 1. Januar 2007 auf der Grundlage der Art. 37 und 38 der Beitrittsakte erfolgte, die die Kommission ermächtigten, geeignete Maßnahmen zu erlassen, wenn die unmittelbare Gefahr, dass Rumänien die im Rahmen der Beitrittsverhandlungen eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllt und dadurch eine schwere Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts hervorruft, bzw. die unmittelbare Gefahr ernster Mängel in Rumänien hinsichtlich der Beachtung des Unionsrechts betreffend den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts besteht.

158    Die Entscheidung 2006/928 wurde aber wegen des Bestehens unmittelbarer Gefahren der in den Art. 37 und 38 der Beitrittsakte genannten Art erlassen. Wie nämlich aus dem Monitoring-Bericht der Kommission vom 26. September 2006 über den Stand der Beitrittsvorbereitungen Bulgariens und Rumäniens (KOM[2006] 549 endgültig) hervorgeht, auf den im vierten Erwägungsgrund der Entscheidung 2006/928 Bezug genommen wird, stellte die Kommission fest, dass in Rumänien Mängel u. a. in den Bereichen Justiz und Korruption fortbestanden, und schlug dem Rat vor, den Beitritt dieses Staates zur Union von der Einführung eines Verfahrens für die Zusammenarbeit und die Überprüfung zur Behebung dieser Mängel abhängig zu machen. Zu diesem Zweck wurden mit dieser Entscheidung, wie u. a. aus deren Erwägungsgründen 4 und 6 hervorgeht, das VZÜ eingeführt und in den Bereichen Justizreform und Korruptionsbekämpfung die in Art. 1 der Entscheidung genannten und in deren Anhang ausgeführten Vorgaben festgelegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Mai 2021, Asociaţia „Forumul Judecătorilor din România“ u. a., C‑83/19, C‑127/19, C‑195/19, C‑291/19, C‑355/19 und C‑397/19, EU:C:2021:393, Rn. 157 und 158).

159    Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und der Binnenmarkt beruhen insoweit – wie es in den Erwägungsgründen 2 und 3 der Entscheidung 2006/928 heißt – auf dem gegenseitigen Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten, dass ihre Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen und ihre Verwaltungs- und Gerichtspraxis in jeder Hinsicht mit dem Rechtsstaatsprinzip im Einklang stehen, was bedeutet, dass alle Mitgliedstaaten über ein unparteiisches, unabhängiges und effizientes Justiz- und Verwaltungssystem verfügen müssen, das ausreichend dafür ausgestattet ist, u. a. Korruption zu bekämpfen (Urteil vom 18. Mai 2021, Asociaţia „Forumul Judecătorilor din România“ u. a., C‑83/19, C‑127/19, C‑195/19, C‑291/19, C‑355/19 und C‑397/19, EU:C:2021:393, Rn. 159).

160    Nach Art. 49 EUV, wonach jeder europäische Staat beantragen kann, Mitglied der Union zu werden, besteht die Union aber aus Staaten, die die in Art. 2 EUV genannten Werte von sich aus und freiwillig übernommen haben, diese achten und sich für deren Förderung einsetzen. Aus Art. 2 EUV geht insbesondere hervor, dass sich die Union auf Werte wie die Rechtsstaatlichkeit gründet, die allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft, die sich u. a. durch Gerechtigkeit auszeichnet, gemeinsam sind. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten und insbesondere zwischen deren Gerichten auf der Prämisse beruht, dass die Mitgliedstaaten eine Reihe gemeinsamer Werte teilen, auf die sich, wie es im genannten Artikel heißt, die Union gründet (Urteil vom 18. Mai 2021, Asociaţia „Forumul Judecătorilor din România“ u. a., C‑83/19, C‑127/19, C‑195/19, C‑291/19, C‑355/19 und C‑397/19, EU:C:2021:393, Rn. 160 und die dort angeführte Rechtsprechung).

161    Somit stellt die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte eine Vorbedingung für den Beitritt jedes europäischen Staates, der Mitglied der Union werden möchte, zur Union dar. In diesem Kontext wurde das VZÜ mit der Entscheidung 2006/928 eingeführt, um die Wahrung des Wertes der Rechtsstaatlichkeit in Rumänien zu gewährleisten (Urteil vom 18. Mai 2021, Asociaţia „Forumul Judecătorilor din România“ u. a., C‑83/19, C‑127/19, C‑195/19, C‑291/19, C‑355/19 und C‑397/19, EU:C:2021:393, Rn. 161).

162    Außerdem ist die Achtung der in Art. 2 EUV verankerten Werte durch einen Mitgliedstaat eine Voraussetzung für den Genuss aller Rechte, die sich aus der Anwendung der Verträge auf diesen Mitgliedstaat ergeben. Ein Mitgliedstaat darf daher seine Rechtsvorschriften nicht dergestalt ändern, dass der Schutz des Wertes der Rechtsstaatlichkeit vermindert wird, eines Wertes, der namentlich durch Art. 19 EUV konkretisiert wird. Die Mitgliedstaaten müssen somit dafür Sorge tragen, dass sie jeden nach Maßgabe dieses Wertes eintretenden Rückschritt in ihren Rechtsvorschriften über die Organisation der Justiz vermeiden, indem sie davon absehen, Regeln zu erlassen, die die richterliche Unabhängigkeit untergraben würden (Urteile vom 18. Mai 2021, Asociaţia „Forumul Judecătorilor din România“ u. a., C‑83/19, C‑127/19, C‑195/19, C‑291/19, C‑355/19 und C‑397/19, EU:C:2021:393, Rn. 162 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C‑791/19, EU:C:2021:596, Rn. 51).

163    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die vor dem Beitritt von den Organen der Union erlassenen Rechtsakte, zu denen die Entscheidung 2006/928 zählt, für Rumänien nach Art. 2 der Beitrittsakte seit seinem Beitritt zur Union bindend sind und gemäß Art. 2 Abs. 3 des Beitrittsvertrags bis zu ihrer Aufhebung in Kraft bleiben (Urteil vom 18. Mai 2021, Asociaţia „Forumul Judecătorilor din România“ u. a., C‑83/19, C‑127/19, C‑195/19, C‑291/19, C‑355/19 und C‑397/19, EU:C:2021:393, Rn. 163).

164    Was insbesondere die auf der Grundlage der Art. 37 und 38 der Beitrittsakte erlassenen Maßnahmen anbelangt, ermächtigte zwar der jeweilige Abs. 1 dieser Artikel die Kommission, die in diesen Artikeln genannten Maßnahmen „für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren nach dem Beitritt“ zu erlassen, jedoch ist im jeweiligen Abs. 2 dieser Artikel ausdrücklich vorgesehen worden, dass die so erlassenen Maßnahmen über diesen Zeitraum hinaus angewandt werden könnten, solange die einschlägigen Verpflichtungen nicht erfüllt wären oder die festgestellten Mängel fortbestünden, und dass die genannten Maßnahmen erst aufgehoben würden, wenn die einschlägige Verpflichtung erfüllt oder der betreffende Mangel beseitigt wäre. Außerdem wird im neunten Erwägungsgrund der Entscheidung 2006/928 selbst klargestellt, dass diese „aufzuheben [ist], wenn alle Vorgaben zufriedenstellend erfüllt sind“.

165    Folglich entfaltet die Entscheidung 2006/928 ihre Wirkungen über den Zeitpunkt des Beitritts Rumäniens zur Union hinaus, solange sie nicht aufgehoben worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Mai 2021, Asociaţia „Forumul Judecătorilor din România“ u. a., C‑83/19, C‑127/19, C‑195/19, C‑291/19, C‑355/19 und C‑397/19, EU:C:2021:393, Rn. 165).

166    Bezüglich der Frage, ob und inwieweit die Entscheidung 2006/928 für Rumänien verbindlich ist, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 288 Abs. 4 AEUV wie Art. 249 Abs. 4 EG vorsieht, dass Beschlüsse „in allen ihren Teilen“ für diejenigen „verbindlich“ sind, die sie bezeichnen.

167    Gemäß ihrem Art. 4 ist die Entscheidung 2006/928 an alle Mitgliedstaaten gerichtet, was Rumänien seit seinem Beitritt einschließt. Diese Entscheidung ist daher für diesen Mitgliedstaat seit seinem Beitritt zur Union in allen ihren Teilen verbindlich. Mit dieser Entscheidung wird Rumänien somit verpflichtet, die in ihrem Anhang aufgeführten Vorgaben zu erfüllen und der Kommission gemäß Art. 1 Abs. 1 jährlich über die insoweit erzielten Fortschritte zu berichten (Urteil vom 18. Mai 2021, Asociaţia „Forumul Judecătorilor din România“ u. a., C‑83/19, C‑127/19, C‑195/19, C‑291/19, C‑355/19 und C‑397/19, EU:C:2021:393, Rn. 167 und 168).

168    Insbesondere bezüglich dieser Vorgaben ist hinzuzufügen, dass diese, wie sich aus den Rn. 157 bis 162 des vorliegenden Urteils ergibt, aufgrund der von der Kommission vor dem Beitritt Rumäniens zur Union u. a. in den Bereichen Justizreform und Korruptionsbekämpfung festgestellten Mängel festgelegt wurden und bezwecken, die Achtung des in Art. 2 EUV verankerten Wertes der Rechtsstaatlichkeit durch diesen Mitgliedstaat zu gewährleisten, was Voraussetzung für die Wahrnehmung aller Rechte ist, die sich aus der Anwendung der Verträge auf diesen Mitgliedstaat ergeben. Außerdem konkretisieren diese Vorgaben die von Rumänien beim Abschluss der Beitrittsverhandlungen am 14. Dezember 2004 übernommenen bzw. akzeptierten besonderen Verpflichtungen und Anforderungen, die in Anhang IX der Beitrittsakte aufgeführt sind, betreffend u. a. die Bereiche Justiz und Korruptionsbekämpfung. Daher bestand, wie sich aus den Erwägungsgründen 4 und 6 der Entscheidung 2006/928 ergibt, der Zweck der Einführung des VZÜ und der Festlegung der Vorgaben darin, den Beitritt Rumäniens zur Union zu vollenden, um die von der Kommission vor dem Beitritt in diesen Bereichen festgestellten Mängel zu beheben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Mai 2021, Asociaţia „Forumul Judecătorilor din România“ u. a., C‑83/19, C‑127/19, C‑195/19, C‑291/19, C‑355/19 und C‑397/19, EU:C:2021:393, Rn. 169 bis 171).

169    Daraus folgt, dass die Vorgaben für Rumänien verbindlich sind, so dass dieser Mitgliedstaat der besonderen Verpflichtung unterliegt, diese Vorgaben zu erreichen und alsbald die zu deren Erreichung geeigneten Maßnahmen zu ergreifen. Ebenso ist dieser Mitgliedstaat verpflichtet, von der Durchführung aller Maßnahmen abzusehen, die die Erreichung dieser Vorgaben gefährden könnten (Urteil vom 18. Mai 2021, Asociaţia „Forumul Judecătorilor din România“ u. a., C‑83/19, C‑127/19, C‑195/19, C‑291/19, C‑355/19 und C‑397/19, EU:C:2021:393, Rn. 172).

170    Zu den von der Kommission auf der Grundlage der Entscheidung 2006/928 erstellten Berichten ist darauf hinzuweisen, dass für die Feststellung, ob eine Handlung der Union verbindliche Wirkungen erzeugt, auf das Wesen dieser Handlung abzustellen ist und ihre Wirkungen anhand objektiver Kriterien wie z. B. des Inhalts der Handlung zu beurteilen sind, wobei gegebenenfalls der Zusammenhang ihres Erlasses und die Befugnisse des die Handlung vornehmenden Organs zu berücksichtigen sind (Urteil vom 18. Mai 2021, Asociaţia „Forumul Judecătorilor din România“ u. a., C‑83/19, C‑127/19, C‑195/19, C‑291/19, C‑355/19 und C‑397/19, EU:C:2021:393, Rn. 173 und die dort angeführte Rechtsprechung).

171    Im vorliegenden Fall sind die auf der Grundlage der Entscheidung 2006/928 erstellten Berichte gemäß deren Art. 2 Abs. 1 zwar nicht an Rumänien, sondern an das Parlament und den Rat gerichtet. Außerdem enthalten diese Berichte zwar eine Analyse der Situation in Rumänien und werden darin Anforderungen in Bezug auf diesen Mitgliedstaat formuliert, doch werden mit den darin enthaltenen Schlussfolgerungen unter Bezugnahme auf diese Anforderungen „Empfehlungen“ an diesen Mitgliedstaat gerichtet.

172    Allerdings sind diese Berichte, wie sich aus Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 der genannten Entscheidung ergibt, dazu bestimmt, die Fortschritte, die Rumänien im Hinblick auf die von diesem Mitgliedstaat zu erreichenden Vorgaben erzielt hat, zu analysieren und zu bewerten. Was insbesondere die Empfehlungen in diesen Berichten anbelangt, so werden diese im Hinblick auf die Verwirklichung dieser Ziele formuliert, um die Reformen dieses Mitgliedstaats in dieser Hinsicht zu leiten (Urteil vom 18. Mai 2021, Asociaţia „Forumul Judecătorilor din România“ u. a., C‑83/19, C‑127/19, C‑195/19, C‑291/19, C‑355/19 und C‑397/19, EU:C:2021:393, Rn. 175).

173    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gemäß dem in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verpflichtet sind, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Geltung und die Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten, sowie die rechtswidrigen Folgen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht zu beheben; diese Verpflichtung obliegt im Rahmen seiner Zuständigkeiten jedem Organ des betreffenden Mitgliedstaats (Urteil vom 18. Mai 2021, Asociaţia „Forumul Judecătorilor din România“ u. a., C‑83/19, C‑127/19, C‑195/19, C‑291/19, C‑355/19 und C‑397/19, EU:C:2021:393, Rn. 176 und die dort angeführte Rechtsprechung).

174    Unter diesen Umständen muss Rumänien, um den im Anhang der Entscheidung 2006/928 aufgeführten Vorgaben zu entsprechen, den in den von der Kommission aufgrund dieser Entscheidung erstellten Berichten formulierten Anforderungen und Empfehlungen gebührend Rechnung tragen. Insbesondere darf dieser Mitgliedstaat keine Maßnahmen in den von den Vorgaben erfassten Bereichen erlassen oder beibehalten, die das von diesen Vorgaben vorgeschriebene Ergebnis gefährden könnten. In dem Fall, dass die Kommission in einem solchen Bericht Zweifel an der Vereinbarkeit einer nationalen Maßnahme mit einer der Vorgaben äußert, obliegt es Rumänien, redlich mit diesem Organ zusammenzuarbeiten, um unter vollständiger Beachtung dieser Vorgaben und der Bestimmungen der Verträge die bei der Erfüllung dieser Vorgaben aufgetretenen Schwierigkeiten zu überwinden (Urteil vom 18. Mai 2021, Asociaţia „Forumul Judecătorilor din România“ u. a., C‑83/19, C‑127/19, C‑195/19, C‑291/19, C‑355/19 und C‑397/19, EU:C:2021:393, Rn. 177).

175    Nach alledem ist auf die erste Frage in der Rechtssache C‑379/19 zu antworten, dass die Entscheidung 2006/928 für Rumänien in allen ihren Teilen verbindlich ist, solange sie nicht aufgehoben worden ist. Die in ihrem Anhang aufgeführten Vorgaben sollen sicherstellen, dass dieser Mitgliedstaat den in Art. 2 EUV genannten Wert der Rechtsstaatlichkeit beachtet, und sind für diesen Mitgliedstaat in dem Sinne verbindlich, dass er verpflichtet ist, die zur Erreichung dieser Vorgaben geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, wobei er gemäß dem in Art. 4 Abs. 3 EUV genannten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit die von der Kommission auf der Grundlage dieser Entscheidung erstellten Berichte, insbesondere die in diesen Berichten formulierten Empfehlungen, gebührend zu berücksichtigen hat.

 Zur ersten Frage in den Rechtssachen C357/19 und C840/19 sowie zur ersten und zur vierten Frage in der Rechtssache C811/19

176    Mit der ersten Frage in den Rechtssachen C‑357/19 und C‑840/19 sowie der ersten und der vierten Frage in der Rechtssache C‑811/19, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 325 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 2 des PIF‑Übereinkommens dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung oder Praxis entgegensteht, wonach Urteile im Bereich der Korruption und des Mehrwertsteuerbetrugs, die in erster Instanz nicht von in diesem Bereich spezialisierten Spruchkörpern bzw. in der Berufungsinstanz nicht von Spruchkörpern erlassen wurden, deren Mitglieder sämtlich durch Losentscheid bestimmt wurden, absolut nichtig sind, so dass die betreffenden Korruptions- und Mehrwertsteuerbetrugsfälle, gegebenenfalls infolge eines außerordentlichen Rechtsbehelfs gegen rechtskräftige Urteile, in erster und/oder zweiter Instanz erneut geprüft werden müssen.

177    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht in diesen Rechtssachen die erheblichen Auswirkungen hervorhebt, die die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs aus den Urteilen Nrn. 685/2018 und 417/2019 betreffend die Besetzung der Spruchkörper des Obersten Kassations- und Gerichtshofs auf die Wirksamkeit der Strafverfolgung, der Sanktionen sowie der Vollstreckung der Sanktionen im Bereich der Korruptions- und Mehrwertsteuerbetrugsdelikte, wie sie gegen die Angeklagten verhängt wurden, haben könnte; zu den Angeklagten zählen Personen, die zur Zeit der ihnen zur Last gelegten Taten die höchsten Ämter des rumänischen Staates bekleideten. Es möchte daher vom Gerichtshof wissen, ob eine solche Rechtsprechung mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

178    Die Fragen, die es insoweit stellt, beziehen sich zwar formal auf Art. 325 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 2 des PIF‑Übereinkommens, ohne auf die Entscheidung 2006/928 Bezug zu nehmen, doch sind diese Entscheidung sowie die in ihrem Anhang aufgeführten Vorgaben für die Beantwortung dieser Fragen relevant. Obgleich das vorlegende Gericht in seinen Fragen auch auf Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und die Richtlinien 2015/849 und 2017/1371 Bezug nimmt, erscheint hingegen eine Prüfung, die sich darüber hinaus auf die letztgenannten Bestimmungen erstrecken würde, nicht erforderlich, um auf die mit diesen Fragen aufgeworfenen Fragestellungen zu antworten. Zu diesen Richtlinien ist im Übrigen festzustellen, dass der in den Ausgangsverfahren maßgebliche Zeitraum vor ihrem Inkrafttreten liegt.

179    Unter diesen Umständen sind die genannten Fragen sowohl anhand von Art. 325 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 2 des PIF‑Übereinkommens als auch anhand der Entscheidung 2006/928 zu beantworten.

180    Insoweit sieht das Unionsrecht, wie in Rn. 133 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, bei seinem gegenwärtigen Stand, keine Vorschriften über die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten und insbesondere nicht über die Besetzung der Spruchkörper im Bereich der Korruption und des Betrugs vor. Daher fallen diese Vorschriften grundsätzlich in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Allerdings haben diese Staaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit die Verpflichtungen einzuhalten, die sich für sie aus dem Unionsrecht ergeben.

181    Was Art. 325 Abs. 1 AEUV anbelangt, so verpflichtet diese Bestimmung die Mitgliedstaaten, Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen mit abschreckenden Maßnahmen zu bekämpfen (Urteile vom 5. Juni 2018, Kolev u. a., C‑612/15, EU:C:2018:392, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 17. Januar 2019, Dzivev u. a., C‑310/16, EU:C:2019:30, Rn. 25).

182    Um den Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, obliegt es in diesem Zusammenhang namentlich den Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die tatsächliche und vollständige Erhebung der Eigenmittel sicherzustellen, die in den Einnahmen bestehen, die sich aus der Anwendung eines einheitlichen Satzes auf die einheitliche Mehrwertsteuer-Eigenmittelbemessungsgrundlage ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B., C‑42/17, EU:C:2017:936, Rn. 31 und 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 5. Juni 2018, Kolev u. a., C‑612/15, EU:C:2018:392, Rn. 51 und 52). Ebenso sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um die Beträge wiedereinzuziehen, die dem Empfänger einer teilweise aus dem Unionshaushalt finanzierten Subvention zu Unrecht gezahlt worden sind (Urteil vom 1. Oktober 2020, Úrad špeciálnej prokuratúry, C‑603/19, EU:C:2020:774, Rn. 55).

183    Wie der Generalanwalt in den Nrn. 94 und 95 seiner Schlussanträge in den Rechtssachen C‑357/19 und C‑547/19 im Kern ausgeführt hat, umfasst der Begriff der „finanziellen Interessen“ der Union im Sinne von Art. 325 Abs. 1 AEUV daher nicht nur die dem Unionshaushalt zur Verfügung gestellten Einnahmen, sondern auch die von diesem Haushalt gedeckten Ausgaben. Diese Auslegung wird durch die Definition des Begriffs „Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der [Union]“ in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b des PIF‑Übereinkommens bestätigt, der sich auf verschiedene vorsätzliche Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang sowohl mit Ausgaben als auch mit Einnahmen bezieht.

184    Was ferner den Ausdruck „sonstige rechtswidrige Handlungen“ in Art. 325 Abs. 1 AEUV betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff „rechtswidrige Handlungen“ üblicherweise gesetzwidrige Verhaltensweisen bezeichnet. Dabei weist das Attribut „sonstige“ darauf hin, dass alle diese Verhaltensweisen unterschiedslos erfasst werden. Im Übrigen kann im Hinblick auf die Bedeutung, die dem Schutz der finanziellen Interessen der Union, einem ihrer Ziele, beizumessen ist, der Begriff „rechtswidrige Handlung“ nicht eng ausgelegt werden (Urteil vom 2. Mai 2018, Scialdone, C‑574/15, EU:C:2018:295, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

185    Wie der Generalanwalt in Nr. 100 seiner Schlussanträge in den Rechtssachen C‑357/19 und C‑547/19 im Kern ausgeführt hat, umfasst der Begriff „rechtswidrige Handlung“ u. a. jede Bestechlichkeit von Beamten oder jeden Missbrauch eines öffentlichen Amtes durch Beamte, die bzw. der geeignet ist, die finanziellen Interessen der Union zu beeinträchtigen, z. B. in Form einer unrechtmäßigen Erlangung von Mitteln der Union. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob das Korruptionsdelikt in einer Handlung oder in einer Unterlassung des betroffenen Beamten zum Ausdruck kommt, da eine Unterlassung die finanziellen Interessen der Union ebenso schädigen kann wie eine Handlung und mit einem solchen Delikt untrennbar verbunden sein kann, wie z. B. das Versäumnis eines Beamten, die erforderlichen Kontrollen und Überprüfungen für vom Unionshaushalt gedeckte Ausgaben durchzuführen, oder die Genehmigung unangemessener oder unzutreffender Ausgaben aus Mitteln der Union.

186    Der Umstand, dass sich Art. 2 Abs. 1 des PIF‑Übereinkommens in Verbindung mit dessen Art. 1 Abs. 1 nur auf Betrug bezieht, der sich gegen die finanziellen Interessen der Union richtet, kann diese Auslegung von Art. 325 Abs. 1 AEUV nicht entkräften, der ausdrücklich auf „Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen“ abstellt. Wie sich zudem aus Art. 1 Buchst. a des PIF‑Übereinkommens ergibt, erfüllt eine missbräuchliche Verwendung von Mitteln aus dem Unionshaushalt zu anderen Zwecken als denen, für die sie ursprünglich gewährt worden sind, den Tatbestand des Betrugs; eine solche missbräuchliche Verwendung kann zudem auch Ursache oder Ergebnis einer Korruptionshandlung sein. Damit zeigt sich, dass Korruptionshandlungen mit Betrugsfällen zusammenhängen können und umgekehrt die Begehung eines Betrugs durch Korruptionshandlungen erleichtert werden kann, so dass sich eine etwaige Beeinträchtigung der finanziellen Interessen in bestimmten Fällen aus dem Zusammentreffen eines Mehrwertsteuerbetrugs mit Korruptionshandlungen ergeben kann. Wie der Generalanwalt in Nr. 98 seiner Schlussanträge in den Rechtssachen C‑357/19 und C‑547/19 im Kern ausgeführt hat, wird das mögliche Vorliegen eines solchen Zusammenhangs durch das Protokoll zum PIF‑Übereinkommen bestätigt, das nach seinen Art. 2 und 3 Bestechlichkeits- und Bestechungstaten erfasst.

187    Außerdem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass auch Unregelmäßigkeiten, die keine konkreten finanziellen Auswirkungen haben, die finanziellen Belange der Union ernsthaft beeinträchtigen können (Urteil vom 21. Dezember 2011, Chambre de commerce et d’industrie de l’Indre, C‑465/10, EU:C:2011:867, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung). Wie der Generalanwalt in Nr. 103 seiner Schlussanträge in den Rechtssachen C‑357/19 und C‑547/19 ausgeführt hat, können unter Art. 325 Abs. 1 AEUV daher nicht nur Taten fallen, die tatsächlich einen Verlust an Eigenmitteln verursachen, sondern auch der Versuch solcher Taten.

188    In diesem Zusammenhang ist hinzuzufügen, dass, was Rumänien anbelangt, die Pflicht zur Bekämpfung von Korruption zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, wie sie sich aus Art. 325 Abs. 1 AEUV ergibt, durch die besonderen Verpflichtungen ergänzt wird, die dieser Mitgliedstaat beim Abschluss der Beitrittsverhandlungen am 14. Dezember 2004 übernommen hat. Gemäß Ziff. I Nr. 4 des Anhangs IX der Beitrittsakte hat sich dieser Mitgliedstaat nämlich u. a. zu einem „[w]esentlich verschärfte[n] Vorgehen gegen Korruption und insbesondere gegen Korruption auf hoher Ebene, indem die Korruptionsbekämpfungsgesetze rigoros durchgesetzt werden“, verpflichtet. Diese besondere Verpflichtung wurde in der Folge durch den Erlass der Entscheidung 2006/928 konkretisiert, mit der Vorgaben festgelegt wurden, um die von der Kommission vor dem Beitritt Rumäniens zur Union u. a. im Bereich der Korruptionsbekämpfung festgestellten Mängel zu beheben. So ist in Nr. 3 des Anhangs dieser Entscheidung, in dem diese Vorgaben aufgeführt sind, die Vorgabe der „Konsolidierung bereits erreichter Fortschritte bei der Durchführung fachmännischer und unparteiischer Untersuchungen bei Korruptionsverdacht auf höchster Ebene“ genannt und in Nr. 4 dieses Anhangs die Vorgabe der „Ergreifung weiterer Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung von Korruption, insbesondere in den Kommunalverwaltungen“.

189    Wie in Rn. 169 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, sind die Vorgaben, zu deren Erfüllung sich Rumänien somit verpflichtet hat, für diesen Mitgliedstaat in dem Sinne verbindlich, dass er der besonderen Verpflichtung unterliegt, diese Vorgaben zu erreichen und alsbald die zu deren Erreichung geeigneten Maßnahmen zu ergreifen. Ebenso ist dieser Mitgliedstaat verpflichtet, von der Durchführung aller Maßnahmen abzusehen, die die Erreichung dieser Vorgaben gefährden könnten. Die Verpflichtung zur wirksamen Bekämpfung der Korruption, insbesondere der Korruption auf höchster Ebene, die sich aus den im Anhang der Entscheidung 2006/928 aufgeführten Vorgaben in Verbindung mit den besonderen Verpflichtungen Rumäniens ergibt, ist jedoch nicht auf Fälle der Korruption zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union beschränkt.

190    Im Übrigen ergibt sich zum einen aus den Vorgaben in Art. 325 Abs. 1 AEUV – die dazu verpflichten, Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen zu bekämpfen – und zum anderen aus den Vorgaben in der Entscheidung 2006/928 – die verlangen, Korruption im Allgemeinen zu verhüten und zu bekämpfen –, dass Rumänien für solche Straftaten die Anwendung wirksamer und abschreckender Sanktionen vorsehen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2018, Kolev u. a., C‑612/15, EU:C:2018:392, Rn. 53).

191    Insoweit kann dieser Mitgliedstaat zwar die anwendbaren Sanktionen frei wählen, wobei es sich um verwaltungsrechtliche oder strafrechtliche Sanktionen oder um eine Kombination aus beiden handeln kann, doch ist er nach Art. 325 Abs. 1 AEUV verpflichtet, dafür zu sorgen, dass gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete schwere Betrugs- und Korruptionsdelikte durch wirksame und abschreckende Strafen geahndet werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2018, Kolev u. a., C‑612/15, EU:C:2018:392, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 17. Januar 2019, Dzivev u. a., C‑310/16, EU:C:2019:30, Rn. 27). Des Weiteren ergibt sich, was Korruptionsdelikte im Allgemeinen anbelangt, die Verpflichtung, wirksame und abschreckende Strafen vorzusehen, für Rumänien aus der Entscheidung 2006/928, da diese Entscheidung, wie in Rn. 189 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, diesen Mitgliedstaat verpflichtet, Korruption, insbesondere Korruption auf höchster Ebene, wirksam und unabhängig von einer etwaigen Beeinträchtigung der finanziellen Interessen der Union zu bekämpfen.

192    Außerdem ist es Sache Rumäniens, sicherzustellen, dass seine strafrechtlichen und strafverfahrensrechtlichen Vorschriften eine wirksame Ahndung von Betrugsdelikten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union und von Korruptionsdelikten im Allgemeinen ermöglichen. Somit fallen zwar die zur Bekämpfung dieser Straftaten vorgesehenen Sanktionen und eingerichteten Strafverfahren in die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaats, doch wird diese Zuständigkeit nicht nur durch die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Äquivalenz beschränkt, sondern auch durch den Grundsatz der Effektivität, der besagt, dass diese Sanktionen wirksam und abschreckend sein müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Mai 2018, Scialdone, C‑574/15, EU:C:2018:295, Rn. 29, und vom 17. Januar 2019, Dzivev u. a., C‑310/16, EU:C:2019:30, Rn. 29 und 30). Dieses Effektivitätserfordernis erstreckt sich notwendigerweise sowohl auf die Verfolgung und die Sanktionierung von Betrugsdelikten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union und von Korruptionsdelikten im Allgemeinen als auch auf die Vollstreckung der verhängten Strafen, da die Sanktionen nicht wirksam und abschreckend sein können, wenn sie nicht vollstreckt werden.

193    In diesem Zusammenhang obliegt es in erster Linie dem nationalen Gesetzgeber, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Er hat gegebenenfalls die Rechtslage zu ändern und sicherzustellen, dass die Verfahrensvorschriften, die für die Verfolgung und Sanktionierung von Betrugsstraftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union und von Korruptionsdelikten im Allgemeinen gelten, nicht so gestaltet sind, dass aus ihnen selbst innewohnenden Gründen die systemische Gefahr besteht, dass solche Straftaten ungeahndet bleiben, und dabei auch den Schutz der Grundrechte der Beschuldigten zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2018, Kolev u. a., C‑612/15, EU:C:2018:392, Rn. 65, und vom 17. Januar 2019, Dzivev u. a., C‑310/16, EU:C:2019:30, Rn. 31).

194    Die nationalen Gerichte müssen den Verpflichtungen, die sich aus Art. 325 Abs. 1 AEUV und der Entscheidung 2006/928 ergeben, volle Wirkung verleihen und innerstaatliche Rechtsvorschriften unangewendet lassen, wenn diese im Rahmen eines Verfahrens über schwere Betrugsdelikte zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union oder über Korruptionsdelikte im Allgemeinen der Verhängung effektiver und abschreckender Strafen zur Bekämpfung solcher Straftaten entgegenstehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B., C‑42/17, EU:C:2017:936, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 17. Januar 2019, Dzivev u. a., C‑310/16, EU:C:2019:30, Rn. 32, und vom 18. Mai 2021, Asociaţia „Forumul Judecătorilor din România“ u. a., C‑83/19, C‑127/19, C‑195/19, C‑291/19, C‑355/19 und C‑397/19, EU:C:2021:393, Rn. 249 und 251).

195    Im vorliegenden Fall geht aus den Angaben in den Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen C‑357/19, C‑811/19 und C‑840/19, die in den Rn. 60, 95 und 107 des vorliegenden Urteils zusammengefasst worden sind, hervor, dass der Verfassungsgerichtshof nach Anrufung durch den Präsidenten der Abgeordnetenkammer mit Urteil Nr. 417/2019 vom 3. Juli 2019 anordnete, dass alle Rechtssachen, über die der Oberste Kassations- und Gerichtshof vor dem 23. Januar 2019 in erster Instanz entschieden hatte und in denen die von diesem Gericht erlassenen Entscheidungen zum Zeitpunkt dieses Urteils noch nicht rechtskräftig geworden waren, von den im Einklang mit Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 78/2000 in der Auslegung durch den Verfassungsgerichtshof gebildeten spezialisierten Spruchkörpern erneut zu prüfen seien. Nach diesen Angaben implizieren die Erkenntnisse aus dem Urteil Nr. 417/2019 eine erneute Prüfung in erster Instanz u. a. aller Rechtssachen, die am 23. Januar 2019 in der Berufungsinstanz anhängig waren oder in denen das Berufungsurteil zu diesem Zeitpunkt noch Gegenstand eines außerordentlichen Rechtsmittels sein konnte. Aus den genannten Angaben geht außerdem hervor, dass der Verfassungsgerichtshof nach Anrufung durch den Ministerpräsidenten in seinem Urteil Nr. 685/2018 vom 7. November 2018 entschied, dass die Bestimmung von nur vier der fünf Mitglieder der über Berufungen entscheidenden Spruchkörper mit fünf Richtern des Obersten Kassations- und Gerichtshofs durch Losentscheid gegen Art. 32 des Gesetzes Nr. 304/2004 in geänderter Fassung verstoßen habe. Dabei stellte er klar, dass dieses Urteil ab dem Zeitpunkt seiner Veröffentlichung u. a. für anhängige Rechtssachen und für Rechtssachen, über die bereits entschieden worden sei, gelte, sofern für die Rechtsunterworfenen die Frist für die Einlegung der geeigneten außerordentlichen Rechtsbehelfe noch nicht abgelaufen sei, und dass die Rechtsprechung aus diesem Urteil eine erneute Prüfung all dieser Rechtssachen in der Berufungsinstanz verlangt, und zwar durch Spruchkörper, deren Mitglieder sämtlich durch Losentscheid bestimmt werden.

196    Wie sich im Übrigen aus Rn. 108 des vorliegenden Urteils ergibt, kann die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs aus den in der vorstehenden Randnummer angeführten Urteilen mehrmals nacheinander Anwendung finden. Dies kann bei einem Angeklagten in einer Situation wie der von KN die Notwendigkeit einer doppelten Prüfung der Rechtssache in erster Instanz und gegebenenfalls einer dreifachen Prüfung in der Berufungsinstanz nach sich ziehen.

197    Somit hat die sich aus dieser Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ergebende Notwendigkeit einer erneuten Prüfung der betreffenden Korruptionsfälle zwangsläufig zur Folge, dass die Dauer der entsprechenden Strafverfahren verlängert wird. Indes hatte Rumänien sich, wie sich aus Ziff. I Nr. 5 des Anhangs IX der Beitrittsakte ergibt, verpflichtet, „die schwerfällige Strafprozessordnung bis Ende 2005 zu überarbeiten, um sicherzustellen, dass Korruptionsfälle rasch und auf transparente Weise bearbeitet und angemessene Sanktionen mit abschreckender Wirkung vorgesehen werden“. Überdies hat der Gerichtshof entschieden, dass in Anbetracht der spezifischen Verpflichtungen, die diesem Mitgliedstaat nach der Entscheidung 2006/928 im Bereich der Korruptionsbekämpfung obliegen, die nationalen Vorschriften und die nationale Praxis in diesem Bereich nicht dazu führen dürfen, dass sich die Dauer der Ermittlungen bei Korruptionsdelikten verlängert oder in irgendeiner anderen Weise die Bekämpfung der Korruption geschwächt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Mai 2021, Asociaţia „Forumul Judecătorilor din România“ u. a., C‑83/19, C‑127/19, C‑195/19, C‑291/19, C‑355/19 und C‑397/19, EU:C:2021:393, Rn. 214).

198    Zudem hat das vorlegende Gericht in den Rechtssachen C‑357/19, C‑811/19 und C‑840/19 nicht nur auf die Komplexität und die Dauer einer solchen erneuten Prüfung vor dem Obersten Kassations- und Gerichtshof verwiesen, sondern auch auf die nationalen Verjährungsregeln, insbesondere auf Art. 155 Abs. 4 des Strafgesetzbuchs, wonach die Verjährung unabhängig von der Anzahl der Unterbrechungen spätestens an dem Tag eintritt, an dem eine Frist verstrichen ist, die dem Doppelten der jeweiligen gesetzlichen Verjährungsfrist entspricht. Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass die Anwendung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs aus den Urteilen Nrn. 685/2018 und 417/2019 in einer beträchtlichen Zahl von Fällen zur Verjährung von Straftaten führen könne, so dass sie eine systemische Gefahr der Straflosigkeit bei schweren Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union oder bei Korruptionsdelikten im Allgemeinen berge.

199    Schließlich verfügt der Oberste Kassations- und Gerichtshof nach den Angaben in den Vorabentscheidungsersuchen über die ausschließliche Zuständigkeit für die Entscheidung über sämtliche Betrugsdelikte, die die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen können, und über Korruptionsdelikte im Allgemeinen, die von Personen begangen werden, die die höchsten Ämter des rumänischen Staates im Rahmen der Exekutive, der Legislative oder der Judikative bekleiden.

200    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass eine systemische Gefahr der Straflosigkeit nicht ausgeschlossen werden kann, wenn die Anwendung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs aus den Urteilen Nrn. 685/2018 und 417/2019 in Verbindung mit der Anwendung der nationalen Verjährungsvorschriften bewirkt, dass eine ganz konkrete Gruppe von Personen nicht wirksam und abschreckend sanktioniert wird, nämlich im vorliegenden Fall diejenigen, die die höchsten Ämter des rumänischen Staates bekleiden und wegen der Begehung schwerer Betrugs- und/oder Korruptionstaten in Ausübung ihres Amtes durch ein Urteil des Obersten Kassations- und Gerichtshofs in erster Instanz und/oder in der Berufungsinstanz verurteilt wurden, wobei dieses Urteil Gegenstand einer Berufung und/oder eines außerordentlichen Rechtsmittels vor eben diesem Gericht gewesen ist.

201    Denn obwohl zeitlich begrenzt, können diese Urteile des Verfassungsgerichtshofs u. a. unmittelbare und allgemeine Auswirkungen auf diese Personengruppe haben, da sie die absolute Nichtigkeit eines solchen Urteils des Obersten Kassations- und Gerichtshofs, mit dem eine Verurteilung ausgesprochen wurde, bewirken und eine erneute Prüfung der betreffenden Betrugs- und/oder Korruptionsfälle verlangen und dadurch dazu führen können, dass die Dauer der entsprechenden Strafverfahren über die geltenden Verjährungsfristen hinaus verlängert wird, wodurch die Gefahr der Straflosigkeit in Bezug auf die genannte Personengruppe systemisch wird.

202    Eine solche Gefahr würde aber das sowohl mit Art. 325 Abs. 1 AEUV als auch mit der Entscheidung 2006/928 verfolgte Ziel in Frage stellen, das darin besteht, Korruption auf höchster Ebene durch wirksame und abschreckende Sanktionen zu bekämpfen.

203    Daraus folgt, dass – sollte das vorlegende Gericht in den Rechtssachen C‑357/19, C‑811/19 und C‑840/19 zu dem Schluss gelangen, dass die Anwendung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs aus den Urteilen Nrn. 685/2018 und 417/2019 in Verbindung mit der Anwendung der nationalen Verjährungsvorschriften, insbesondere der in Art. 155 Abs. 4 des Strafgesetzbuchs vorgesehenen absoluten Verjährungsfrist, ein systemisches Risiko der Straflosigkeit bei schweren Betrugsdelikten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union oder bei Korruptionsdelikten im Allgemeinen birgt – die im nationalen Recht vorgesehenen Sanktionen zur Bekämpfung solcher Straftaten nicht als wirksam und abschreckend angesehen werden könnten, was mit Art. 325 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 2 des PIF‑Übereinkommens sowie mit der Entscheidung 2006/928 unvereinbar wäre.

204    Da die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Strafverfahren eine Durchführung von Art. 325 Abs. 1 AEUV und/oder der Entscheidung 2006/928 und damit des Unionsrechts im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta darstellen, muss sich dieses vorlegende Gericht allerdings auch vergewissern, dass die Grundrechte, die den in den Ausgangsverfahren betroffenen Personen durch die Charta garantiert werden, insbesondere die in Art. 47 der Charta garantierten, beachtet werden. Im Bereich des Strafrechts ist die Beachtung dieser Rechte nicht nur im Ermittlungsverfahren zu gewährleisten, sobald gegen den Betroffenen eine Beschuldigung erhoben wird, sondern auch im strafrechtlichen Erkenntnisverfahren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2018, Kolev u. a., C‑612/15, EU:C:2018:392, Rn. 68 und 71 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 17. Januar 2019, Dzivev u. a., C‑310/16, EU:C:2019:30, Rn. 33) sowie im Rahmen der Strafvollstreckung.

205    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass in Art. 47 Abs. 2 Satz 1 der Charta das Recht einer jeden Person verankert ist, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Mit dem Erfordernis, dass das Gericht „zuvor durch Gesetz errichtet“ sein muss, soll diese Bestimmung sicherstellen, dass die Organisation des Justizsystems durch ein von der Legislative im Einklang mit den Vorschriften über die Ausübung seiner Zuständigkeit erlassenes Gesetz geregelt wird, um zu verhindern, dass diese Organisation in das Ermessen der Exekutive gestellt wird. Dieses Erfordernis gilt für die Rechtsgrundlage für die Existenz des Gerichts sowie für alle weiteren Vorschriften des innerstaatlichen Rechts, deren Nichtbeachtung die Teilnahme eines oder mehrerer Richter an der Verhandlung über die betreffende Rechtssache vorschriftswidrig macht, wie etwa die Vorschriften über die Besetzung des Spruchkörpers (vgl. entsprechend, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK, Urteile vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission, C‑542/18 RX‑II und C‑543/18 RX‑II, EU:C:2020:232, Rn. 73, sowie vom 6. Oktober 2021, W.Ż. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts – Ernennung], C‑487/19, EU:C:2021:798, Rn. 129).

206    Eine vorschriftswidrige Besetzung der Spruchkörper stellt aber insbesondere dann einen Verstoß gegen Art. 47 Abs. 2 Satz 1 der Charta dar, wenn die Art und Schwere der Vorschriftswidrigkeit dergestalt ist, dass sie die tatsächliche Gefahr begründet, dass andere Teile der Staatsgewalt – insbesondere die Exekutive – ein ihnen nicht zustehendes Ermessen ausüben können, wodurch die Integrität des Ergebnisses des Verfahrens zur Besetzung der Spruchkörper beeinträchtigt und so beim Einzelnen berechtigte Zweifel an der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des oder der betreffenden Richter geweckt werden, was der Fall ist, wenn es um Grundregeln geht, die Bestandteil der Errichtung und der Funktionsfähigkeit dieses Justizsystems sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. März 2020, Überprüfung Simpson/Rat und HG/Kommission, C‑542/18 RX‑II und C‑543/18 RX‑II, EU:C:2020:232, Rn. 75, sowie vom 6. Oktober 2021, W.Ż. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts – Ernennung], C‑487/19, EU:C:2021:798, Rn. 130).

207    Im vorliegenden Fall hat der Verfassungsgerichtshof in den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Urteilen zwar entschieden, dass die frühere Praxis des Obersten Kassations- und Gerichtshofs, die namentlich auf der Verordnung über die Organisation und die administrative Arbeitsweise beruhte, in Bezug auf die Spezialisierung und die Besetzung der Spruchkörper in Korruptionssachen nicht mit den geltenden nationalen Bestimmungen vereinbar gewesen sei, jedoch ist nicht ersichtlich, dass diese Praxis einen offenkundigen Verstoß gegen eine Grundregel des rumänischen Justizsystems darstellen würde, der geeignet wäre, den Charakter der Spruchkörper für Korruptionssachen des Obersten Kassations- und Gerichtshofs, wie sie gemäß der genannten Praxis vor diesen Urteilen des Verfassungsgerichtshofs gebildet wurden, als „zuvor durch Gesetz errichtetes“ Gericht in Frage stellen könnte.

208    Außerdem hat, wie sich aus Rn. 95 des vorliegenden Urteils ergibt, das Leitungsgremium des Obersten Kassations- und Gerichtshofs am 23. Januar 2019 eine Entscheidung erlassen, die dahin lautete, dass alle Spruchkörper mit drei Richtern für die Entscheidung von Korruptionsfällen spezialisiert waren, wobei nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs mit dieser Entscheidung eine Verfassungswidrigkeit erst ab dem Zeitpunkt ihres Erlasses vermieden werden konnte, nicht aber für die Vergangenheit. Diese Entscheidung deutet in der Auslegung durch den Verfassungsgerichtshof darauf hin, dass die frühere Praxis des Obersten Kassations- und Gerichtshofs in Bezug auf die Spezialisierung keinen offenkundigen Verstoß gegen eine Grundregel des rumänischen Justizsystems darstellt. Das Erfordernis der Spezialisierung, das sich aus dem Urteil Nr. 417/2019 des Verfassungsgerichtshofs ergibt, wurde nämlich als durch den bloßen Erlass eines formalen Rechtsakts wie der Entscheidung vom 23. Januar 2019 erfüllt angesehen, die lediglich bestätigt, dass die Richter des Obersten Kassations- und Gerichtshofs, die vor dem Erlass dieser Entscheidung den Spruchkörpern für Korruptionssachen angehörten, in diesem Bereich spezialisiert waren.

209    Im Übrigen sind die Rechtssachen C‑357/19, C‑840/19 und C‑811/19 von der Rechtssache zu unterscheiden, in der das Urteil vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B. (C‑42/17, EU:C:2017:936), ergangen ist. In jener Rechtssache hat der Gerichtshof entschieden, dass das nationale Gericht – wenn es zu der Auffassung gelangt, dass der Verpflichtung, die einschlägigen nationalen Vorschriften unangewendet zu lassen, der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen, wie er in Art. 49 der Charta niedergelegt ist, entgegensteht – nicht verpflichtet ist, dieser Verpflichtung nachzukommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B., C‑42/17, EU:C:2017:936, Rn. 61). Dagegen stehen die sich aus Art. 47 Abs. 2 Satz 1 der Charta ergebenden Erfordernisse der Nichtanwendung der Rechtsprechung aus den Urteilen Nrn. 685/2018 und 417/2019 in den Rechtssachen C‑357/19, C‑840/19 und C‑811/19 nicht entgegen.

210    In seiner Antwort auf eine Frage des Gerichtshofs in der Rechtssache C‑357/19 hat PM geltend gemacht, dass das Erfordernis, dass Berufungsurteile in Korruptionssachen von Spruchkörpern erlassen werden müssten, deren sämtliche Mitglieder durch Losentscheid bestimmt seien, einen nationalen Schutzstandard für die Grundrechte darstelle. Die rumänische Regierung und die Kommission sind jedoch der Ansicht, dass eine solche Einstufung sowohl in Bezug auf dieses Erfordernis als auch in Bezug auf die Einführung von Ausbildungen mit einer Spezialisierung im Bereich der Korruptionsdelikte unzutreffend sei.

211    Selbst wenn diese Erfordernisse einen solchen nationalen Schutzstandard darstellen sollten, so genügt insoweit der Hinweis, dass – wenn das Gericht eines Mitgliedstaats die Vereinbarkeit einer nationalen Vorschrift oder Maßnahme mit den Grundrechten zu prüfen hat, die in einer Situation, in der das Handeln eines Mitgliedstaats nicht vollständig durch das Unionsrecht bestimmt wird, das Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta durchführt– Art. 53 der Charta bestätigt, dass es den nationalen Behörden und Gerichten freisteht, nationale Schutzstandards für die Grundrechte anzuwenden, sofern durch diese Anwendung weder das Schutzniveau der Charta, wie sie vom Gerichtshof ausgelegt wird, noch der Vorrang, die Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigt werden (Urteile vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C‑617/10, EU:C:2013:105, Rn. 29, vom 26. Februar 2013, Melloni, C‑399/11, EU:C:2013:107, Rn. 60, und vom 29. Juli 2019, Pelham u. a., C‑476/17, EU:C:2019:624, Rn. 80).

212    In dem Fall, dass das vorlegende Gericht in den Rechtssachen C‑357/19, C‑811/19 und C‑840/19 zu der in Rn. 203 des vorliegenden Urteils angeführten Schlussfolgerung gelangen sollte, würde die Anwendung des von PM geltend gemachten nationalen Schutzstandards, unterstellte man ihn als erwiesen, aber den Vorrang, die Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts beeinträchtigen, namentlich von Art. 325 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 2 des PIF‑Übereinkommens sowie der Entscheidung 2006/928. In diesem Fall würde die Anwendung dieses nationalen Schutzstandards nämlich eine systemische Gefahr der Straflosigkeit von schweren Betrugsdelikten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union oder von Korruptionsdelikten im Allgemeinen unter Verkennung des sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Erfordernisses, wirksame und abschreckende Sanktionen vorzusehen, um Straftaten dieser Art zu bekämpfen, bergen.

213    Nach alledem ist auf die erste Frage in den Rechtssachen C‑357/19 und C‑840/19 sowie auf die erste und die vierte Frage in der Rechtssache C‑811/19 zu antworten, dass Art. 325 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 2 des PIF‑Übereinkommens sowie die Entscheidung 2006/928 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung oder Praxis, wonach Urteile im Bereich der Korruption und des Mehrwertsteuerbetrugs, die in erster Instanz nicht von in diesem Bereich spezialisierten Spruchkörpern bzw. in der Berufungsinstanz nicht von Spruchkörpern erlassen wurden, deren Mitglieder sämtlich durch Losentscheid bestimmt wurden, absolut nichtig sind, so dass die betreffenden Korruptions- und Mehrwertsteuerbetrugsfälle, gegebenenfalls infolge eines außerordentlichen Rechtsbehelfs gegen rechtskräftige Urteile, in erster und/oder zweiter Instanz erneut geprüft werden müssen, entgegenstehen, wenn die Anwendung dieser nationalen Regelung oder Praxis geeignet ist, eine systemische Gefahr der Straflosigkeit von schweren Betrugsdelikten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union oder von Korruptionsdelikten im Allgemeinen zu begründen. Die Verpflichtung, sicherzustellen, dass solche Straftaten Gegenstand wirksamer und abschreckender Strafen sind, entbindet das vorlegende Gericht nicht von der Prüfung der notwendigen Beachtung der in Art. 47 der Charta garantierten Grundrechte, ohne dass dieses Gericht einen nationalen Schutzstandard für die Grundrechte anwenden dürfte, der eine solche systemische Gefahr der Straflosigkeit mit sich bringen würde.

 Zur zweiten und zur dritten Frage in den Rechtssachen C357/19, C379/19, C811/19 und C840/19 sowie zur einzigen Frage in der Rechtssache C547/19

214    Mit der zweiten und der dritten Frage in den Rechtssachen C‑357/19, C‑379/19, C‑811/19 und C‑840/19 sowie der einzigen Frage in der Rechtssache C‑547/19, die zusammen zu prüfen sind, möchten die vorlegenden Gerichte wissen, ob Art. 2 und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, Art. 47 der Charta sowie die Entscheidung 2006/928 auf der einen und der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts in Verbindung mit diesen Bestimmungen und Art. 325 Abs. 1 AEUV auf der anderen Seite dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung oder Praxis entgegenstehen, wonach die ordentlichen Gerichte an die Entscheidungen des nationalen Verfassungsgerichts gebunden sind und – aus diesem Grund und da sie widrigenfalls ein Disziplinarvergehen begehen würden – die Rechtsprechung aus diesen Entscheidungen nicht aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lassen dürfen, obwohl sie im Licht eines Urteils des Gerichtshofs der Auffassung sind, dass diese Rechtsprechung gegen die genannten Bestimmungen des Unionsrechts verstößt.

–       Zur Garantie der richterlichen Unabhängigkeit

215    Die vorlegenden Gerichte sind der Ansicht, dass die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs aus den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Urteilen ihre Unabhängigkeit in Frage stellen könne und daher mit dem Unionsrecht, namentlich mit den in Art. 2 und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV sowie in Art. 47 der Charta und der Entscheidung 2006/928 vorgesehenen Garantien, unvereinbar sei. Sie vertreten insoweit die Auffassung, dass der Verfassungsgerichtshof, der nicht Teil des rumänischen Justizsystems sei, seine Zuständigkeiten überschritten habe, indem er die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Urteile erlassen habe, und in die Zuständigkeiten der ordentlichen Gerichte eingegriffen habe, die darin bestünden, im Rang unter der Verfassung stehende Rechtsvorschriften auszulegen und anzuwenden. Die vorlegenden Gerichte weisen ferner darauf hin, dass die Nichtbeachtung der Urteile des Verfassungsgerichtshofs nach rumänischem Recht ein Disziplinarvergehen darstelle, so dass sie sich im Wesentlichen die Frage stellten, ob sie diese im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Urteile nach dem Unionsrecht unangewendet lassen könnten, ohne befürchten zu müssen, dass gegen sie ein Disziplinarverfahren eingeleitet werde.

216    Insoweit fällt, wie in Rn. 133 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten, einschließlich der Errichtung, der Besetzung und der Arbeitsweise eines Verfassungsgerichts, in deren Zuständigkeit, jedoch haben die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit die Verpflichtungen einzuhalten, die sich für sie aus dem Unionsrecht ergeben.

217    Art. 19 EUV, mit dem der in Art. 2 EUV proklamierte Wert der Rechtsstaatlichkeit konkretisiert wird, überträgt den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof die Aufgabe, die volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten und den gerichtlichen Schutz, der den Einzelnen aus diesem Recht erwächst, zu gewährleisten (Urteile vom 5. November 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichte], C‑192/18, EU:C:2019:924, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 2. März 2021, A. B. u. a. [Ernennung von Richtern am Obersten Gericht – Rechtsbehelf], C‑824/18, EU:C:2021:153, Rn. 108).

218    Wie im dritten Erwägungsgrund der Entscheidung 2006/928 bestätigt wird, bedeutet der Wert der Rechtsstaatlichkeit insbesondere, „dass alle Mitgliedstaaten über ein unparteiisches, unabhängiges und effizientes Justiz- und Verwaltungssystem verfügen müssen, das ausreichend dafür ausgestattet ist, unter anderem Korruption zu bekämpfen“.

219    Schon das Vorhandensein einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle, die der Gewährleistung der Einhaltung des Unionsrechts dient, ist einem Rechtsstaat inhärent. Insoweit ist es gemäß Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV Sache der Mitgliedstaaten, ein System von Rechtsbehelfen und Verfahren vorzusehen, das den Einzelnen die Wahrung ihres Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet. Der Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Schutzes der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte, von dem in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV die Rede ist, ist ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt; er ist in den Art. 6 und 13 EMRK und nun auch in Art. 47 der Charta verankert (Urteil vom 18. Mai 2021, Asociaţia „Forumul Judecătorilor din România“ u. a., C‑83/19, C‑127/19, C‑195/19, C‑291/19, C‑355/19 und C‑397/19, EU:C:2021:393, Rn. 189 und 190 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

220    Daraus folgt, dass nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV jeder Mitgliedstaat dafür zu sorgen hat, dass Einrichtungen, die als „Gerichte“ im Sinne des Unionsrechts dazu berufen sind, über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung dieses Rechts zu entscheiden, und damit Bestandteil seines Rechtsbehelfssystems in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen sind, den Anforderungen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gerecht werden, wobei klarzustellen ist, dass diese Bestimmung in „den vom Unionsrecht erfassten Bereichen“ Anwendung findet, ohne dass es insoweit darauf ankäme, in welchem Kontext die Mitgliedstaaten Unionsrecht im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta durchführen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. November 2019, Kommission/Polen [Unabhängigkeit der ordentlichen Gerichte], C‑192/18, EU:C:2019:924, Rn. 101 und 103 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, vom 20. April 2021, Repubblika, C‑896/19, EU:C:2021:311, Rn. 36 und 37, sowie von 18. Mai 2021, Asociaţia „Forumul Judecătorilor din România“ u. a., C‑83/19, C‑127/19, C‑195/19, C‑291/19, C‑355/19 und C‑397/19, EU:C:2021:393, Rn. 191 und 192).

221    Um sicherzustellen, dass Einrichtungen, die zur Entscheidung über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder der Auslegung des Unionsrechts angerufen werden können, in der Lage sind, den nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV erforderlichen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz sicherzustellen, ist es von grundlegender Bedeutung, dass die Unabhängigkeit der betreffenden Einrichtungen gewahrt ist, wie Art. 47 Abs. 2 der Charta bestätigt, wonach zu den Anforderungen im Zusammenhang mit dem Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf u. a. der Zugang zu einem „unabhängigen“ Gericht gehört (Urteile vom 2. März 2021, A. B. u. a. [Ernennung von Richtern am Obersten Gericht – Rechtsbehelf], C‑824/18, EU:C:2021:153, Rn. 115 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 18. Mai 2021, Asociaţia „Forumul Judecătorilor din România“ u. a., C‑83/19, C‑127/19, C‑195/19, C‑291/19, C‑355/19 und C‑397/19, EU:C:2021:393, Rn. 194).

222    Dieses Erfordernis der Unabhängigkeit der Gerichte, das dem Auftrag des Richters inhärent ist, gehört zum Wesensgehalt des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz und des Grundrechts auf ein faires Verfahren, dem als Garant für den Schutz sämtlicher dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u. a. des Wertes der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zukommt (Urteil vom 2. März 2021, A. B. u. a. [Ernennung von Richtern am Obersten Gericht – Rechtsbehelf], C‑824/18, EU:C:2021:153, Rn. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung).

223    Ebenso kommt, wie sich u. a. aus dem dritten Erwägungsgrund der Entscheidung 2006/928 und den in den Nrn. 1 bis 3 des Anhangs dieser Entscheidung aufgeführten Vorgaben ergibt, der Existenz eines unparteiischen, unabhängigen und effizienten Justizsystems eine besondere Bedeutung für die Bekämpfung der Korruption, namentlich der Korruption auf höchster Ebene, zu.

224    Das Erfordernis der Unabhängigkeit der Gerichte, das sich aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ergibt, umfasst aber zwei Aspekte. Der erste, das Außenverhältnis betreffende Aspekt verlangt, dass die betreffende Einrichtung ihre Funktionen in völliger Autonomie ausübt, ohne mit irgendeiner Stelle hierarchisch verbunden oder ihr untergeordnet zu sein und ohne von irgendeiner Stelle Anordnungen oder Anweisungen zu erhalten, so dass sie auf diese Weise vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteils ihrer Mitglieder gefährden und deren Entscheidungen beeinflussen könnten. Der zweite, das Innenverhältnis betreffende Aspekt steht mit dem Begriff der Unparteilichkeit in Zusammenhang und bezieht sich darauf, dass den Parteien des Rechtsstreits und ihren jeweiligen Interessen am Streitgegenstand mit dem gleichen Abstand begegnet wird. Der letztgenannte Aspekt verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C‑585/18, C‑624/18 und C‑625/18, EU:C:2019:982, Rn. 121 und 122 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

225    Diese nach dem Unionsrecht erforderlichen Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit setzen voraus, dass es Regeln gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit der betreffenden Einrichtung für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen (Urteile vom 19. September 2006, Wilson, C‑506/04, EU:C:2006:587, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 18. Mai 2021, Asociaţia „Forumul Judecătorilor din România“ u. a., C‑83/19, C‑127/19, C‑195/19, C‑291/19, C‑355/19 und C‑397/19, EU:C:2021:393, Rn. 196, sowie vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C‑791/19, EU:C:2021:596, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

226    Insoweit sind die betreffenden Richter vor Interventionen oder Druck von außen, die ihre Unabhängigkeit gefährden könnten, zu schützen. Die für den Status der Richter und die Ausübung ihres Amts geltenden Vorschriften müssen es insbesondere ermöglichen, nicht nur jede Form der unmittelbaren Einflussnahme in Form von Weisungen, sondern auch die Formen der mittelbaren Einflussnahme, die zur Steuerung der Entscheidungen der betreffenden Richter geeignet sein könnten, auszuschließen und damit auszuschließen, dass diese Richter den Eindruck vermitteln, nicht unabhängig und unparteiisch zu sein, wodurch das Vertrauen beeinträchtigt werden könnte, das die Justiz in einer demokratischen Gesellschaft und in einem Rechtsstaat bei den Rechtsunterworfenen schaffen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2021, A. B. u. a. [Ernennung von Richtern am Obersten Gericht – Rechtsbehelf], C‑824/18, EU:C:2021:153, Rn. 119 und 139 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

227    Was insbesondere die Vorschriften über die Disziplinarregelung betrifft, so verlangt das Erfordernis der Unabhängigkeit nach ständiger Rechtsprechung, dass diese Regelung die erforderlichen Garantien aufweist, damit jegliche Gefahr verhindert wird, dass eine solche Regelung als System zur politischen Kontrolle des Inhalts justizieller Entscheidungen eingesetzt wird. Zu diesem Zweck scheint es von grundlegender Bedeutung zu sein, dass ein etwaiger Fehler in einer Gerichtsentscheidung bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften des nationalen Rechts und des Unionsrechts oder bei der Würdigung des Sachverhalts und der Beweise für sich allein nicht zur Auslösung der disziplinarrechtlichen Verantwortlichkeit des betreffenden Richters führen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Mai 2021, Asociaţia „Forumul Judecătorilor din România“ u. a., C‑83/19, C‑127/19, C‑195/19, C‑291/19, C‑355/19 und C‑397/19, EU:C:2021:393, Rn. 198 und 234 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C‑791/19, EU:C:2021:596, Rn. 134 und 138). Ferner stellt es eine wesentliche Garantie für die Unabhängigkeit der nationalen Richter dar, dass sie keinen Disziplinarverfahren oder ‑strafen für die Ausübung der – in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallenden – Befugnis zur Anrufung des Gerichtshofs nach Art. 267 AEUV ausgesetzt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juli 2016, Ognyanov, C‑614/14, EU:C:2016:514, Rn. 17 und 25, vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C‑558/18 und C‑563/18, EU:C:2020:234, Rn. 59, sowie vom 23. November 2021, IS [Rechtswidrigkeit des Vorlagebeschlusses], C‑564/19, EU:C:2021:949, Rn. 91).

228    Außerdem ist nach dem für einen Rechtsstaat kennzeichnenden Grundsatz der Gewaltenteilung die Unabhängigkeit der Gerichte gegenüber der Legislative und der Exekutive zu gewährleisten (Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C‑585/18, C‑624/18 und C‑625/18, EU:C:2019:982, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 2. März 2021, A. B. u. a. [Ernennung von Richtern am Obersten Gericht – Rechtsbehelf], C‑824/18, EU:C:2021:153, Rn. 118).

229    Zwar gibt weder Art. 2 noch Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV noch irgendeine andere Bestimmung des Unionsrechts den Mitgliedstaaten ein konkretes verfassungsrechtliches Modell vor, das die Beziehungen und das Zusammenwirken zwischen den verschiedenen Staatsgewalten, namentlich in Bezug auf die Festlegung und Abgrenzung ihrer Zuständigkeiten, regeln würde, doch müssen die Mitgliedstaaten gleichwohl insbesondere die sich aus diesen unionsrechtlichen Bestimmungen ergebenden Anforderungen an die Unabhängigkeit der Gerichte beachten (vgl. unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C‑585/18, C‑624/18 und C‑625/18, EU:C:2019:982, Rn. 130).

230    Unter diesen Umständen stehen Art. 2 und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV sowie die Entscheidung 2006/928 einer nationalen Regelung oder Praxis, wonach die Entscheidungen des Verfassungsgerichts für die ordentlichen Gerichte bindend sind, nicht entgegen, sofern das nationale Recht die Unabhängigkeit dieses Verfassungsgerichts gegenüber insbesondere der Legislative und der Exekutive, wie sie diese Bestimmungen verlangen, gewährleistet. Wenn dagegen das nationale Recht diese Unabhängigkeit nicht gewährleistet, stehen diese Bestimmungen des Unionsrechts einer solchen nationalen Regelung oder Praxis entgegen, da ein solches Verfassungsgericht nicht in der Lage ist, den nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV erforderlichen wirksamen Rechtsschutz zu gewährleisten.

231    Im vorliegenden Fall betreffen die Fragen, die die vorlegenden Gerichte im Hinblick auf das sich aus diesen unionsrechtlichen Bestimmungen ergebende Erfordernis der richterlichen Unabhängigkeit aufwerfen, zum einen eine Reihe von Aspekten, die den Status, die Besetzung und die Arbeitsweise des Verfassungsgerichtshofs betreffen, der die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Urteile erlassen hat. Die vorlegenden Gerichte weisen insbesondere darauf hin, dass der Verfassungsgerichtshof nach der Verfassung Rumäniens nicht Teil des Justizsystems sei, dass seine Mitglieder von Organen der Legislative und der Exekutive ernannt würden, die auch befugt seien, ihn anzurufen, und dass er seine Befugnisse überschritten und eine willkürliche Auslegung der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften vorgenommen habe.

232    Was den Umstand anbelangt, dass der Verfassungsgerichtshof nach der Verfassung Rumäniens nicht Teil des Justizsystems ist, ist in Rn. 229 des vorliegenden Urteils darauf hingewiesen worden, dass das Unionsrecht den Mitgliedstaaten kein konkretes verfassungsrechtliches Modell vorgibt, das die Beziehungen und das Zusammenwirken zwischen den verschiedenen Staatsgewalten, namentlich in Bezug auf die Festlegung und Abgrenzung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten, regeln würde. Insoweit ist klarzustellen, dass das Unionsrecht der Errichtung eines Verfassungsgerichts, dessen Entscheidungen für die ordentlichen Gerichte bindend sind, nicht entgegensteht, sofern es die in den Rn. 224 bis 230 des vorliegenden Urteils genannten Erfordernisse der Unabhängigkeit erfüllt. Die Vorabentscheidungsersuchen enthalten jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Verfassungsgerichtshof, dem u. a. gemäß Art. 146 Buchst. d und e der Verfassung Rumäniens die Zuständigkeit übertragen ist, die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Verordnungen zu prüfen und über verfassungsrechtliche Konflikte zwischen Trägern staatlicher Gewalt zu entscheiden, diesen Erfordernissen nicht genügen würde.

233    Was die Voraussetzungen für die Ernennung der Richter des Verfassungsgerichtshofs betrifft, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der bloße Umstand, dass die betreffenden Richter, wie es bei den Richtern des Verfassungsgerichtshofs nach Art. 142 Abs. 3 der Verfassung Rumäniens der Fall ist, von der Legislative und der Exekutive ernannt werden, keine Abhängigkeit dieser Richter von diesen Staatsgewalten schaffen oder Zweifel an der Unparteilichkeit der Mitglieder aufkommen lassen kann, wenn diese nach ihrer Ernennung keinem Druck ausgesetzt sind und bei der Ausübung ihres Amtes keinen Weisungen unterliegen (vgl. entsprechend Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C‑585/18, C‑624/18 und C‑625/18, EU:C:2019:982, Rn. 133 und die dort angeführte Rechtsprechung).

234    Zwar kann es sich als notwendig erweisen, sicherzustellen, dass die materiellen Voraussetzungen und die Verfahrensmodalitäten für den Erlass der Ernennungsentscheidungen so beschaffen sind, dass sie bei den Rechtsunterworfenen, sind die betreffenden Richter erst einmal ernannt, keine berechtigten Zweifel an deren Unempfänglichkeit für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen aufkommen lassen, und dass dafür die genannten Voraussetzungen und Modalitäten u. a. so ausgestaltet sein müssen, dass sie den in Rn. 226 des vorliegenden Urteils genannten Anforderungen genügen (Urteil vom 2. März 2021, A. B. u. a. [Ernennung von Richtern am Obersten Gericht – Rechtsbehelf], C‑824/18, EU:C:2021:153, Rn. 123 und die dort angeführte Rechtsprechung), jedoch lassen die Angaben in den Vorabentscheidungsersuchen nicht erkennen, dass die Bedingungen, unter denen die Ernennungen der Richter des Verfassungsgerichthofs, die die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Urteile erlassen haben, erfolgt sind, gegen die genannten Erfordernisse verstoßen würden.

235    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Verfassung Rumäniens diesen Angaben zufolge in Art. 142 Abs. 2 vorsieht, dass die Richter des Verfassungsgerichtshofs „für eine Amtszeit von neun Jahren ernannt werden, die nicht verlängert oder erneuert werden kann“, und in Art. 145 klarstellt, dass diese Richter „in der Ausübung ihres Amtes unabhängig und während der gesamten Amtszeit unabsetzbar [sind]“. Darüber hinaus legt Art. 143 dieser Verfassung die Voraussetzungen für die Ernennung der Richter des Verfassungsgerichtshofs fest und verlangt zu diesem Zweck, dass diese „über hervorragende juristische Qualifikationen, ein hohes Maß an fachlicher Kompetenz und mindestens 18 Jahre Erfahrung im juristischen Beruf oder in der juristischen Hochschulausbildung“ verfügen, während Art. 144 der Verfassung den Grundsatz der Unvereinbarkeit des Amtes eines Richters des Verfassungsgerichts „mit allen anderen öffentlichen oder privaten Aufgaben, ausgenommen eine Lehrtätigkeit in der juristischen Hochschulausbildung“, festlegt.

236    Im vorliegenden Fall ist hinzuzufügen, dass der Umstand, dass der Verfassungsgerichtshof von Organen der Exekutive und der Legislative angerufen werden kann, mit der Natur und der Funktion eines für die Entscheidung über Verfassungsstreitigkeiten errichteten Gerichts zusammenhängt und für sich allein keinen Umstand darstellen kann, der seine Unabhängigkeit gegenüber diesen Staatsgewalten in Frage stellen könnte.

237    Was die Frage anbelangt, ob der Verfassungsgerichtshof in den Rechtssachen, in denen die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Urteile ergangen sind, nicht unabhängig und unparteiisch vorgegangen ist, so kann allein der von den vorlegenden Gerichten geltend gemachte Umstand, dass der Verfassungsgerichtshof seine Zuständigkeiten zulasten der rumänischen rechtsprechenden Gewalt überschritten und die einschlägige nationale Regelung willkürlich ausgelegt habe, unterstellte man ihn als erwiesen, nicht belegen, dass der Verfassungsgerichtshof die in den Rn. 224 bis 230 des vorliegenden Urteils angeführten Erfordernisse der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht erfüllt. Die Vorabentscheidungsersuchen enthalten nämlich keinen weiteren substantiierten Anhaltspunkt dafür, dass diese Urteile in einem Kontext ergangen wären, der einen berechtigten Zweifel daran begründen würde, dass der Verfassungsgerichtshof diese Erfordernisse in vollem Umfang beachtet hat.

238    Was zum anderen die disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit betrifft, die nach der in Rede stehenden nationalen Regelung für Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit im Fall der Nichtbeachtung der Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs eintreten kann, so trifft es zwar zu, dass die Wahrung der Unabhängigkeit der Gerichte insbesondere nicht dazu führen darf, dass völlig ausgeschlossen ist, dass die disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit eines Richters in bestimmten, ganz außergewöhnlichen Fällen durch von ihm erlassene Gerichtsentscheidungen ausgelöst werden kann. Die Anforderung der Unabhängigkeit ist nämlich ganz sicher nicht dazu gedacht, etwaige schwerwiegende und völlig unentschuldbare Verhaltensweisen von Richtern zu billigen wie z. B. die vorsätzliche und böswillige oder besonders grob fahrlässige Missachtung von Vorschriften des nationalen Rechts und des Unionsrechts, deren Einhaltung sie gewährleisten sollen, Willkür oder Rechtsverweigerung, wenn sie als diejenigen, die mit der Aufgabe des Richtens betraut sind, über Streitigkeiten zu entscheiden haben, die ihnen von Rechtsuchenden vorgelegt werden (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C‑791/19, EU:C:2021:596, Rn. 137).

239    Jedoch ist es für die Wahrung der Unabhängigkeit der Gerichte und um auf diese Weise zu verhindern, dass die Disziplinarregelung entgegen ihrem legitimen Zweck zur politischen Kontrolle von Gerichtsentscheidungen oder zur Ausübung von Druck auf Richter eingesetzt werden kann, von grundlegender Bedeutung, dass ein etwaiger Fehler in einer Gerichtsentscheidung bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften des nationalen Rechts und des Unionsrechts oder bei der Würdigung des Sachverhalts und der Beweise für sich allein nicht zur Auslösung der disziplinarrechtlichen Verantwortlichkeit des betreffenden Richters führen kann (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C‑791/19, EU:C:2021:596, Rn. 138 und die dort angeführte Rechtsprechung).

240    Folglich muss die Auslösung der disziplinarrechtlichen Verantwortlichkeit eines Richters wegen einer Gerichtsentscheidung auf ganz außergewöhnliche Fälle wie die in Rn. 238 des vorliegenden Urteils genannten beschränkt bleiben und dabei durch objektive und überprüfbare Kriterien, die sich aus Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege ergeben, sowie durch Garantien beschränkt sein, die darauf abzielen, jegliche Gefahr eines Drucks von außen bezüglich des Inhalts von Gerichtsentscheidungen zu vermeiden und damit bei den Rechtsunterworfenen jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit der betreffenden Richter und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen (Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C‑791/19, EU:C:2021:596, Rn. 139 und die dort angeführte Rechtsprechung).

241    Im vorliegenden Fall lassen die Angaben in den Vorabentscheidungsersuchen – entgegen der in den Rn. 239 und 240 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung – nicht erkennen, dass die disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit der nationalen Richter ordentlicher Gerichte wegen Nichtbeachtung der Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs, die in Art. 99 Buchst. ș des Gesetzes Nr. 303/2004 vorgesehen ist, dessen Wortlaut keine weitere Voraussetzung vorsieht, auf die ganz außergewöhnlichen, in Rn. 238 des vorliegenden Urteils angeführten Fälle beschränkt wäre.

242    Folglich sind Art. 2 und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV sowie die Entscheidung 2006/928 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung oder Praxis, wonach die Entscheidungen des Verfassungsgerichts für die ordentlichen Gerichte bindend sind, nicht entgegenstehen, sofern das nationale Recht die Unabhängigkeit dieses Verfassungsgerichts gegenüber insbesondere der Legislative und der Exekutive, wie sie diese Bestimmungen verlangen, gewährleistet. Auf der anderen Seite sind diese Bestimmungen des EU-Vertrags und die genannte Entscheidung dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach jegliche Nichtbeachtung der Entscheidungen des nationalen Verfassungsgerichts durch die nationalen Richter ordentlicher Gerichte deren disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit auslösen kann.

243    Unter diesen Umständen – und da es um Rechtssachen geht, in denen die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung oder Praxis eine Durchführung des Rechts der Union im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta darstellt – erscheint eine gesonderte Prüfung von Art. 47 der Charta, die die bereits in der vorstehenden Randnummer getroffene Feststellung nur bestätigen könnte, für die Beantwortung der Fragen der vorlegenden Gerichte und die Entscheidung der dort anhängigen Rechtsstreitigkeiten nicht erforderlich.

–       Zum Vorrang des Unionsrechts

244    Die vorlegenden Gerichte weisen darauf hin, dass die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs aus den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Urteilen, deren Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht sie anzweifeln, nach Art. 147 Abs. 4 der Verfassung Rumäniens verbindlich sei und von den nationalen Gerichten beachtet werden müsse, wobei widrigenfalls gegen deren Mitglieder eine Disziplinarsanktion nach Art. 99 Buchst. ș des Gesetzes Nr. 303/2004 verhängt werde. Unter diesen Umständen möchten sie wissen, ob der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts einer solchen nationalen Regelung oder Praxis entgegensteht und es einem nationalen Gericht erlaubt, eine Rechtsprechung dieser Art unangewendet zu lassen, ohne dass seine Mitglieder Gefahr laufen, disziplinarrechtlich sanktioniert zu werden.

245    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum EWG-Vertrag bereits entschieden hat, dass mit den Gemeinschaftsverträgen im Unterschied zu gewöhnlichen völkerrechtlichen Verträgen eine neue eigene Rechtsordnung geschaffen wurde, die bei Inkrafttreten der Verträge in die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten aufgenommen wurde und von ihren Gerichten anzuwenden ist. Diese neue Rechtsordnung, zu deren Gunsten die Mitgliedstaaten in den durch die Verträge festgelegten Bereichen ihre Souveränitätsrechte eingeschränkt haben und deren Rechtssubjekte nicht nur die Mitgliedstaaten, sondern auch deren Bürger sind, ist mit eigenen Organen ausgestattet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Februar 1963, van Gend & Loos, 26/62, EU:C:1963:1, S. 25, und vom 15. Juli 1964, Costa, 6/64, EU:C:1964:66, S. 1269).

246    Somit hat der Gerichtshof im Urteil vom 15. Juli 1964, Costa (6/64, EU:C:1964:66, S. 1269 bis 1271), den Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts entwickelt, der den Vorrang dieses Rechts vor dem Recht der Mitgliedstaaten begründet. Hierzu hat er festgestellt, dass die Schaffung einer eigenen Rechtsordnung durch den EWG-Vertrag, die von den Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit angenommen wurde, zur Folge hat, dass die Mitgliedstaaten weder gegen diese Rechtsordnung nachträgliche einseitige Maßnahmen geltend machen können noch dem aus dem EWG-Vertrag hervorgegangenen Recht Vorschriften des nationalen Rechts gleich welcher Art entgegensetzen können. Andernfalls würde diesem Recht sein Gemeinschaftscharakter aberkannt und die Rechtsgrundlage der Gemeinschaft selbst in Frage gestellt. Außerdem würde es eine Gefahr für die Verwirklichung der Ziele des EWG-Vertrags bedeuten und hätte es eine nach diesem Vertrag verbotene Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit zur Folge, wenn das Gemeinschaftsrecht je nach der nachträglichen innerstaatlichen Gesetzgebung von einem Staat zum anderen verschiedene Geltung haben könnte.

247    In Rn. 21 seines Gutachtens 1/91 (EWR-Abkommen – I) vom 14. Dezember 1991 (EU:C:1991:490) hat der Gerichtshof daher festgestellt, dass der EWG-Vertrag, obwohl er in der Form einer völkerrechtlichen Übereinkunft geschlossen wurde, die Verfassungsurkunde einer Rechtsgemeinschaft darstellt und dass die wesentlichen Merkmale der so verfassten Rechtsordnung der Gemeinschaft insbesondere ihr Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten und die unmittelbare Wirkung zahlreicher für ihre Staatsangehörigen und für sie selbst geltender Bestimmungen sind.

248    Diese wesentlichen Merkmale der Rechtsordnung der Union und die Bedeutung der ihr geschuldeten Achtung wurden im Übrigen durch die vorbehaltlose Ratifizierung der Verträge zur Änderung des EWG-Vertrags und insbesondere des Vertrags von Lissabon bestätigt. Bei der Annahme dieses Vertrags hat die Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten nämlich in ihrer Erklärung Nr. 17 zum Vorrang, die der Schlussakte der Regierungskonferenz, die den Vertrag von Lissabon angenommen hat, beigefügt ist (ABl. 2012, C 326, S. 346), ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verträge und das von der Union auf der Grundlage der Verträge gesetzte Recht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs unter den in dieser Rechtsprechung festgelegten Bedingungen Vorrang vor dem Recht der Mitgliedstaaten haben.

249    Hinzuzufügen ist, dass die Union nach Art. 4 Abs. 2 EUV die Gleichheit der Mitgliedstaaten vor den Verträgen achtet. Die Union kann diese Gleichheit aber nur achten, wenn es den Mitgliedstaaten nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts unmöglich ist, eine einseitige Maßnahme welcher Art auch immer gegen die Unionsrechtsordnung durchzusetzen.

250    Nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die frühere Rechtsprechung zum Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts bestätigt, der alle mitgliedstaatlichen Stellen verpflichtet, den verschiedenen unionsrechtlichen Vorschriften volle Wirksamkeit zu verschaffen, wobei das Recht der Mitgliedstaaten die diesen verschiedenen Vorschriften zuerkannte Wirkung in ihrem Hoheitsgebiet nicht beeinträchtigen darf (Urteile vom 18. Mai 2021, Asociaţia „Forumul Judecătorilor din România“ u. a., C‑83/19, C‑127/19, C‑195/19, C‑291/19, C‑355/19 und C‑397/19, EU:C:2021:393, Rn. 244 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 6. Oktober 2021, W.Ż. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts – Ernennung], C‑487/19, EU:C:2021:798, Rn. 156, sowie vom 23. November 2021, IS [Rechtswidrigkeit des Vorlagebeschlusses], C‑564/19, EU:C:2021:949, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

251    Somit kann nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts die Einheit und die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht dadurch beeinträchtigt werden, dass sich ein Mitgliedstaat auf Bestimmungen des nationalen Rechts beruft, auch wenn sie Verfassungsrang haben. Nach ständiger Rechtsprechung sind die Wirkungen des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts nämlich für alle Einrichtungen eines Mitgliedstaats verbindlich, ohne dass dem insbesondere die innerstaatlichen Bestimmungen, auch wenn sie Verfassungsrang haben, entgegenstehen könnten (Urteile vom 18. Mai 2021, Asociaţia „Forumul Judecătorilor din România“ u. a., C‑83/19, C‑127/19, C‑195/19, C‑291/19, C‑355/19 und C‑397/19, EU:C:2021:393, Rn. 245 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 6. Oktober 2021, W.Ż. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts – Ernennung], C‑487/19, EU:C:2021:798, Rn. 157, sowie vom 23. November 2021, IS [Rechtswidrigkeit des Vorlagebeschlusses], C‑564/19, EU:C:2021:949, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

252    Hierzu ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass ein nationales Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat und eine nationale Regelung nicht im Einklang mit den Anforderungen des Unionsrechts auslegen kann, nach dem Grundsatz des Vorrangs verpflichtet ist, für die volle Wirksamkeit der Anforderungen des Unionsrechts in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede – auch spätere – nationale Regelung oder Praxis, die einer Bestimmung des Unionsrechts mit unmittelbarer Wirkung entgegensteht, unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser nationalen Regelung oder Praxis auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Mai 2021, Asociaţia „Forumul Judecătorilor din România“ u. a., C‑83/19, C‑127/19, C‑195/19, C‑291/19, C‑355/19 und C‑397/19, EU:C:2021:393, Rn. 247 und 248 sowie vom 23. November 2021, IS [Rechtswidrigkeit des Vorlagebeschlusses], C‑564/19, EU:C:2021:949, Rn. 80).

253    Was die Bestimmungen des Unionsrechts anbelangt, auf die in den vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen Bezug genommen wird, ist aber darauf hinzuweisen, dass sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, Art. 325 Abs. 1 AEUV sowie die im Anhang der Entscheidung 2006/928 aufgeführten Vorgaben klar und präzise formuliert und an keine Bedingung geknüpft sind, so dass sie unmittelbare Wirkung haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B., C‑42/17, EU:C:2017:936, Rn. 38 und 39, sowie vom 18. Mai 2021, Asociaţia „Forumul Judecătorilor din România“ u. a., C‑83/19, C‑127/19, C‑195/19, C‑291/19, C‑355/19 und C‑397/19, EU:C:2021:393, Rn. 249 und 250).

254    In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass es nach Art. 19 EUV Sache der nationalen Gerichte und des Gerichtshofs ist, die volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten und den wirksamen Schutz der Rechte zu gewährleisten, die den Einzelnen aus ihm erwachsen, wobei der Gerichtshof die ausschließliche Zuständigkeit für die verbindliche Auslegung des Unionsrechts hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2021, Republik Moldau, C‑741/19, EU:C:2021:655, Rn. 45). Bei der Ausübung dieser Zuständigkeit ist es letztlich Sache des Gerichtshofs, die Tragweite des Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts im Hinblick auf die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts zu präzisieren, da diese Tragweite weder von einer Auslegung von Bestimmungen des nationalen Rechts noch von einer Auslegung von Bestimmungen des Unionsrechts durch ein nationales Gericht, die nicht der Auslegung durch den Gerichtshof entspricht, abhängen darf. Zu diesem Zweck führt das in Art. 267 AEUV vorgesehene Vorabentscheidungsverfahren, das das Schlüsselelement des durch die Verträge geschaffenen Gerichtssystems darstellt, einen Dialog von Gericht zu Gericht zwischen dem Gerichtshof und den Gerichten der Mitgliedstaaten ein, der die einheitliche Auslegung des Unionsrechts gewährleisten soll und damit die Sicherstellung seiner Kohärenz, seiner vollen Geltung und seiner Autonomie sowie letztlich des eigenen Charakters des durch die Verträge geschaffenen Rechts ermöglicht (Urteile vom 6. März 2018, Achmea, C‑284/16, EU:C:2018:158, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, C‑561/19, EU:C:2021:799, Rn. 27).

255    Im vorliegenden Fall weisen die vorlegenden Gerichte darauf hin, dass sie nach der Verfassung Rumäniens an die Rechtsprechung aus den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Urteilen des Verfassungsgerichtshofs gebunden seien und dass sie diese Rechtsprechung, nicht ohne dass sich ihre Mitglieder einem Disziplinarverfahren oder einer Disziplinarsanktion aussetzen würden, unangewendet lassen könnten, selbst wenn sie im Licht eines vom Gerichtshof im Vorabentscheidungsverfahren erlassenen Urteils der Ansicht wären, dass diese Rechtsprechung gegen das Unionsrecht verstoße.

256    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine Entscheidung des Gerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren das nationale Gericht hinsichtlich der Auslegung der betreffenden unionsrechtlichen Vorschriften bei der Entscheidung des Ausgangsverfahrens bindet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2016, PFE, C‑689/13, EU:C:2016:199, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

257    Somit kann es einem nationalen Gericht, das von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat bzw. seiner Pflicht nachgekommen ist, dem Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV vorzulegen, nicht verwehrt sein, das Unionsrecht nach Maßgabe der Entscheidung oder der Rechtsprechung des Gerichtshofs unmittelbar anzuwenden, da andernfalls die praktische Wirksamkeit dieser Bestimmung geschmälert würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. März 1978, Simmenthal, 106/77, EU:C:1978:49, Rn. 20, und vom 5. April 2016, PFE, C‑689/13, EU:C:2016:199, Rn. 39). Hinzuzufügen ist, dass die Befugnis, bereits zum Zeitpunkt dieser Anwendung alles Erforderliche zu tun, um eine nationale Regelung oder Praxis beiseite zu lassen, die unter Umständen ein Hindernis für die volle Wirksamkeit der Normen des Unionsrechts bilden, Bestandteil des Amts des Unionsrichters ist, das dem nationalen Gericht obliegt, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Normen des Unionsrechts anzuwenden hat, so dass die Ausübung dieser Befugnis eine wesentliche Garantie der sich aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ergebenden richterlichen Unabhängigkeit darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C‑558/18 und C‑563/18, EU:C:2020:234, Rn. 59, sowie vom 23. November 2021, IS [Rechtswidrigkeit des Vorlagebeschlusses], C‑564/19, EU:C:2021:949, Rn. 91).

258    Daher wäre jede nationale Regelung oder Praxis, die dadurch zu einer Abschwächung der Wirksamkeit des Unionsrechts führen würde, dass dem für die Anwendung dieses Rechts zuständigen Gericht die Befugnis abgesprochen wird, bereits zum Zeitpunkt dieser Anwendung alles Erforderliche zu tun, um eine nationale Vorschrift oder Praxis beiseite zu lassen, die unter Umständen ein Hindernis für die volle Wirksamkeit der Normen des Unionsrechts bilden, mit den in der Natur des Unionsrechts liegenden Erfordernissen unvereinbar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 2010, Melki und Abdeli, C‑188/10 und C‑189/10, EU:C:2010:363, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 5. April 2016, PFE, C‑689/13, EU:C:2016:199, Rn. 41, sowie vom 4. Dezember 2018, Minister for Justice and Equality und Commissioner of An Garda Síochána, C‑378/17, EU:C:2018:979, Rn. 36).

259    Eine nationale Regelung oder Praxis, wonach die Urteile des nationalen Verfassungsgerichts für die ordentlichen Gerichte bindend sind, obwohl diese im Licht eines vom Gerichtshof im Vorabentscheidungsverfahren erlassenen Urteils der Ansicht sind, dass die Rechtsprechung aus diesen verfassungsgerichtlichen Urteilen gegen das Unionsrecht verstößt, ist aber geeignet, diese Gerichte daran zu hindern, die volle Wirksamkeit der Anforderungen des Unionsrechts zu gewährleisten, wobei diese Hinderungswirkung dadurch verstärkt werden kann, dass das nationale Recht die etwaige Nichtbeachtung dieser verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung als Disziplinarvergehen einstuft.

260    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Art. 267 AEUV jeder nationalen Regelung oder Praxis entgegensteht, die geeignet ist, die nationalen Gerichte daran zu hindern, von der in Art. 267 AEUV vorgesehenen Befugnis Gebrauch zu machen, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen, bzw. gegebenenfalls der Verpflichtung dazu nachzukommen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2016, PFE, C‑689/13, EU:C:2016:199, Rn. 32 bis 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C‑585/18, C‑624/18 und C‑625/18, EU:C:2019:982, Rn. 103, und vom 23. November 2021, IS [Rechtswidrigkeit des Vorlagebeschlusses], C‑564/19, EU:C:2021:949, Rn. 93). Im Übrigen stellt nach der in Rn. 227 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung der Umstand, dass die nationalen Richter keinen Disziplinarverfahren oder ‑sanktionen für die Ausübung der – in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallenden – Befugnis zur Anrufung des Gerichtshofs nach Art. 267 AEUV ausgesetzt sind, eine wesentliche Garantie für ihre Unabhängigkeit dar. Auch in dem Fall, dass ein Richter eines nationalen ordentlichen Gerichts infolge der Antwort des Gerichtshofs zu der Auffassung gelangen sollte, dass die Rechtsprechung des nationalen Verfassungsgerichts nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist, kann der Umstand, dass dieser nationale Richter diese Rechtsprechung gemäß dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts unangewendet lässt, keinesfalls geeignet sein, seine disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit auszulösen.

261    Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten, dass Disziplinarverfahren nach Art. 99 Buchst. ș des Gesetzes Nr. 303/2004 gegen bestimmte Richter der vorlegenden Gerichte eingeleitet wurden, nachdem diese ihr Vorabentscheidungsersuchen eingereicht hatten. Außerdem erscheint es, falls die Antwort des Gerichtshofs diese Gerichte dazu veranlassen sollte, die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs aus den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Urteilen unangewendet zu lassen, in Anbetracht der in Rn. 58 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs nicht ausgeschlossen, dass die Richter dieser Gerichte der Gefahr ausgesetzt wären, disziplinarrechtlich sanktioniert zu werden.

262    Daraus folgt, dass der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung oder Praxis entgegensteht, wonach die ordentlichen Gerichte an die Urteile des nationalen Verfassungsgerichts gebunden sind und – aus diesem Grund und da sie widrigenfalls ein Disziplinarvergehen begehen würden – die Rechtsprechung aus diesen Urteilen nicht aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lassen dürfen, obwohl sie im Licht eines Urteils des Gerichtshofs der Auffassung sind, dass diese Rechtsprechung gegen Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, Art. 325 Abs. 1 AEUV oder der Entscheidung 2006/928 verstößt.

263    Nach alledem ist auf die zweite und die dritte Frage in den Rechtssachen C‑357/19, C‑379/19, C‑811/19 und C‑840/19 sowie auf die einzige Frage in der Rechtssache C‑547/19 zu antworten, dass

–        Art. 2 und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV sowie die Entscheidung 2006/928 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung oder Praxis, wonach die Entscheidungen des nationalen Verfassungsgerichts für die ordentlichen Gerichte bindend sind, nicht entgegenstehen, sofern das nationale Recht die Unabhängigkeit dieses Verfassungsgerichts gegenüber insbesondere der Legislative und der Exekutive, wie sie diese Bestimmungen verlangen, gewährleistet. Auf der anderen Seite sind diese Bestimmungen des EU-Vertrags und die genannte Entscheidung dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach jegliche Nichtbeachtung der Entscheidungen des nationalen Verfassungsgerichts durch die nationalen Richter ordentlicher Gerichte deren disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit auslösen kann;

–        der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung oder Praxis entgegensteht, wonach die ordentlichen Gerichte an Entscheidungen des nationalen Verfassungsgerichts gebunden sind und – aus diesem Grund und da sie widrigenfalls ein Disziplinarvergehen begehen würden – die Rechtsprechung aus diesen Entscheidungen nicht aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lassen dürfen, obwohl sie im Licht eines Urteils des Gerichtshofs der Auffassung sind, dass diese Rechtsprechung gegen Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, Art. 325 Abs. 1 AEUV oder der Entscheidung 2006/928 verstößt.

 Kosten

264    Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei den vorlegenden Gerichten anhängigen Verfahren; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieser Gerichte. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

1.      Die Entscheidung 2006/928/EG der Kommission vom 13. Dezember 2006 zur Einrichtung eines Verfahrens für die Zusammenarbeit und die Überprüfung der Fortschritte Rumäniens bei der Erfüllung bestimmter Vorgaben in den Bereichen Justizreform und Korruptionsbekämpfung ist für Rumänien in allen ihren Teilen verbindlich, solange sie nicht aufgehoben worden ist. Die in ihrem Anhang aufgeführten Vorgaben sollen sicherstellen, dass dieser Mitgliedstaat den in Art. 2 EUV genannten Wert der Rechtsstaatlichkeit beachtet, und sind für diesen Mitgliedstaat in dem Sinne verbindlich, dass er verpflichtet ist, die zur Erreichung dieser Vorgaben geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, wobei er gemäß dem in Art. 4 Abs. 3 EUV genannten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit die von der Europäischen Kommission auf der Grundlage dieser Entscheidung erstellten Berichte, insbesondere die in diesen Berichten formulierten Empfehlungen, gebührend zu berücksichtigen hat.

2.      Art. 325 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 2 des am 26. Juli 1995 in Luxemburg unterzeichneten Übereinkommens aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften sowie die Entscheidung 2006/928 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung oder Praxis, wonach Urteile im Bereich der Korruption und des Mehrwertsteuerbetrugs, die in erster Instanz nicht von in diesem Bereich spezialisierten Spruchkörpern bzw. in der Berufungsinstanz nicht von Spruchkörpern erlassen wurden, deren Mitglieder sämtlich durch Losentscheid bestimmt wurden, absolut nichtig sind, so dass die betreffenden Korruptions- und Mehrwertsteuerbetrugsfälle, gegebenenfalls infolge eines außerordentlichen Rechtsbehelfs gegen rechtskräftige Urteile, in erster und/oder zweiter Instanz erneut geprüft werden müssen, entgegenstehen, wenn die Anwendung dieser nationalen Regelung oder Praxis geeignet ist, eine systemische Gefahr der Straflosigkeit von schweren Betrugsdelikten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union oder von Korruptionsdelikten im Allgemeinen zu begründen. Die Verpflichtung, sicherzustellen, dass solche Straftaten Gegenstand wirksamer und abschreckender Strafen sind, entbindet das vorlegende Gericht nicht von der Prüfung der notwendigen Beachtung der in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierten Grundrechte, ohne dass dieses Gericht einen nationalen Schutzstandard für die Grundrechte anwenden dürfte, der eine solche systemische Gefahr der Straflosigkeit mit sich bringen würde.

3.      Art. 2 und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV sowie die Entscheidung 2006/928 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung oder Praxis, wonach die Entscheidungen des nationalen Verfassungsgerichts für die ordentlichen Gerichte bindend sind, nicht entgegenstehen, sofern das nationale Recht die Unabhängigkeit dieses Verfassungsgerichts gegenüber insbesondere der Legislative und der Exekutive, wie sie diese Bestimmungen verlangen, gewährleistet. Auf der anderen Seite sind diese Bestimmungen des EU-Vertrags und die genannte Entscheidung dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach jegliche Nichtbeachtung der Entscheidungen des nationalen Verfassungsgerichts durch die nationalen Richter ordentlicher Gerichte deren disziplinarrechtliche Verantwortlichkeit auslösen kann.

4.      Der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung oder Praxis entgegensteht, wonach die ordentlichen Gerichte an Entscheidungen des nationalen Verfassungsgerichts gebunden sind und – aus diesem Grund und da sie widrigenfalls ein Disziplinarvergehen begehen würden – die Rechtsprechung aus diesen Entscheidungen nicht aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lassen dürfen, obwohl sie im Licht eines Urteils des Gerichtshofs der Auffassung sind, dass diese Rechtsprechung gegen Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, Art. 325 Abs. 1 AEUV oder der Entscheidung 2006/928 verstößt.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Rumänisch.

Quelle:
https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=251504&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=643161