Mittwoch, 16. August 2017

Stadt Offenbach reduziert Anzahl der legalen Spielhallen



In Offenbach wird es in Zukunft weniger Spielhallen und Geldspielautomaten geben. Bereits 2012 hat Hessen die Regelung für die Vergabe von Lizenzen für Spielhallen deutlich verschärft.
Mit dem Hessischen Spielhallengesetz soll die Zahl der Spielangebote verringert werden, um dem Entstehen einer Spielsucht entgegen zu wirken. Gleichzeitig wurde ein Spielersperrsystem eingeführt, um Spielsüchtige von der Teilnahme an Spielen auszuschließen. Zum 30.06.2017 lief nun die vom Gesetz eingeräumte Übergangsfrist aus, die den Weiterbetrieb der im Jahr 2012 bereits bestehenden Spielhallen für fünf Jahre garantierte.

Rechtzeitig vor Ablauf der Übergangsfrist hat das Ordnungsamt neue Bescheide über die Genehmigung des Spielbetriebs nach den aktuell geltenden Rechtsvorschriften an die Offenbacher Spielhallenbetriebe gesendet. Die deutlich strengeren Bestimmungen verringern die Zahl der ansässigen Betriebe drastisch. Gab es im Jahr 2016 noch 39 konzessionierte Spielhallen, so sank die Zahl im Laufe des Jahres 2017 bereits auf 27 Betriebe. Im Jahr 2018 werden es dann nur noch 22 erlaubte Spielhallen sein. Dies entspricht einer Verringerung um rund 43 Prozent. Ebenso deutlich fällt die Verringerung bei der Anzahl der aufgestellten Geldspielgeräte aus. Gesetzlich ist in jeder konzessionierten Spielhalle die Aufstellung von maximal 12 Geräten erlaubt. Demzufolge betrug die maximal zulässige Anzahl der Automaten im Jahr 2016 noch 468. Im Laufe des Jahres 2017 wird diese Zahl auf 324 Geräte sinken, um dann im Jahr 2018 bei 264 Geldspielgeräten anzukommen.

Bürgermeister und Ordnungsdezernent Peter Schneider begrüßt diese Entwicklung und sieht die von der Stadt getroffenen Veränderungen als richtigen Schritt zum Schutz von gefährdeten Menschen vor der Spielsucht. Der Stadt ist es gelungen, die Ziele, die seinerzeit bei der Verabschiedung des Hessischen Spielhallengesetzes eine wesentliche Rolle gespielt haben, eindrucksvoll umzusetzen. Dass die deutliche Verringerung der Zahl der Geldspielgeräte auch einen Einfluss auf die Einnahmen der Stadt bei der Spielapparatesteuer haben wird, darf, so Schneider, beim Schutz von Menschen vor den Gefahren der Spielsucht keine Rolle spielen.

Offenbach am Main, 8. August 2017

Quelle

Dienstag, 15. August 2017

VG Wiesbaden: Spielhalle im Wiesbadener Hauptbahnhof muss schließen

VG Wiesbaden, 31.07.2017 - 5 L 3868/17.WI   

Pressemeldung des Verwaltungsgerichts Wiesbaden:

Verwaltungsgericht Wiesbaden
URL: https://vg-wiesbaden-justiz.hessen.de
Diesen Artikel finden Sie unter: Startseite
Spielhalle im Wiesbadener Hauptbahnhof muss schließen

Wiesbaden, 07.08.2017
Nr. 07/2017

Mit Beschluss vom 31.07.2017 hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (Az. 5 L 3868/17.WI) den Eilantrag eines deutschlandweit tätigen Spielhallenbetreibers abgelehnt, mit dem dieser den vorläufigen Weiterbetrieb seiner beiden Spielstätten im Wiesbadener Hauptbahnhof erreichen wollte.

Der Antragsteller unterhielt im Wiesbadener Hauptbahnhof zwei Spielhallen, für die seit 2005 Betriebserlaubnisse bestanden, die zum 30.06.2017 ausgelaufen sind. Nachdem die Stadt Wiesbaden auf seine Anträge vom Februar und April 2017 nur für eine der Spielhallen eine Konzession erteilt hatte, wandte der Antragsteller sich in das Verwaltungsgericht. Sein am 16.06.2017 gestellter Eilantrag zielte auf die vorläufige Fortsetzung des Betriebs auch der zweiten Spielhalle ab.

Das Verwaltungsgericht stützte sich in seiner ablehnenden Entscheidung auf die Vorschriften des hessischen Spielhallengesetzes und des zwischen den Bundesländern abgeschlossenen Glücksspielstaatsvertrags vom 15.12.2011. Das hessische Spielhallenrecht sehe seit 2012 vor, dass Spielhallen nicht mehr im baulichen Verbund, also in unmittelbarer Nachbarschaft in demselben Gebäude, betrieben werden dürften, sondern vielmehr ein Mindestabstand von 300 m zu wahren sei. Zwar sehe das Hessische Spielhallengesetz Ausnahmen vor, wenn im Einzelfall ein negativer Einfluss auf das Ortsbild (so genannter Trading-Down-Effekt) nicht zu befürchten sei und durch den optischen Eindruck für potenzielle Kunden kein zusätzlicher Anreiz wegen der Größe und der vermuteten Vielzahl an Spielgeräten geschaffen werde. Das sei im Fall des Wiesbadener Hauptbahnhofs aber gerade nicht der Fall. Vielmehr würden die beiden Spielhallen nur durch eine Trennwand im Innenbereich separiert und von außen faktisch als eine große Spielhalle wahrgenommen. Auch liege kein Härtefall vor. Dass der Antragsteller in den letzten Jahren erhebliche Summen in seine Spielhallen investiert und erst 2014 den Pacht- und Mietvertrag um 10 Jahre verlängert habe, nun aber durch den Ablauf der Konzession seine Aufwendungen nicht mehr amortisieren könne, sei sein eigenes Risiko gewesen. Mit dem Abschluss des Glücksspielstaatsvertrages von 2011 und der dadurch notwendigen Änderung des hessischen Spielhallenrechts im Jahr 2012 sei absehbar gewesen, dass sämtliche Konzessionen spätestens zum 30.06.2017 aus-laufen und nur noch unter erheblich strengeren Anforderungen neu erteilt werden würden. Etwaige Investitionen seit Ende 2011 seien daher stets unter dem Risiko erfolgt, dass eine der beiden Spielhallen ab 01.01.2017 nicht mehr betrieben werden darf. Dass die Spielhalle unter diesen Umständen geschlossen werden müsse und Arbeitsplätze verloren gingen, sei eine vom Gesetzgeber gewollte Folge der Regelung im Glücksspielstaatsvertrag und im Spielhallengesetz, um Spielsucht effektiv zu bekämpfen. Die zugrunde gelegten Vorschriften seien, wie das Bundesverfassungsgericht im März 2017 festgestellt habe, auch verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber dürfe den Schutz der Spieler höher gewichten als die wirtschaftlichen Interessen der Spielhallenbetreiber. Auch sei als Ausgleich für die drohenden Betriebsschließungen eine 5-jährige Übergangsfrist eingeführt worden, die nunmehr auslaufe.

Gegen den Beschluss der Kammer ist die Beschwerde zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof zulässig; sie ist binnen zwei Wochen einzulegen.

Marcel Buus
Stellvertretender Pressesprecher

Telefon (0611) 3261 - 3132
E-Mail: presseredaktion@vg-wiesbaden.justiz.hessen.de

Quelle

Volltextveröffentlichungen

Stand: 15.08.2017: Zu dieser Entscheidung liegt der Volltext noch nicht vor.



Sonntag, 6. August 2017

Fehlerhafte Umsetzung der Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe


Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe


Im Jahr 2014 wurde die Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe vom Parlament und vom Rat der Europäischen Union verabschiedet. Diese Richtlinie hat einen neuen Rechtsrahmen für Konzessionsdienstleistungen geschaffen und findet auch auf Konzessionsdienstleistungen für Glücksspiele Anwendung.
Quelle

Demzufolge müssten auch Auftragsbekanntmachungen im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht werden. ((vgl. grow.ddg2.g.4(2017)2232177))

Die Richtlinie 2014/23/EU ist zwar pünktlich zum 18. April 2016 in Deutschland in Kraft getreten.
Quelle

Die Richtlinie wird jedoch durch die Behörden bei der Spielhallenkonzessionsvergabe noch nicht beachtet.

Die Konzessionsdienstleistungen für Glücksspiele wurden nach diesseitigem Kenntnisstand im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union nicht bekannt gemacht.

Die Kommission geht gegen Österreich wegen fehlerhafter Umsetzung der Richtlinie 2014/23/EU über die Konzessionsvergabe vor.

Nachdem Österreich die Richtlinie 2014/23/EU nicht rechtzeitig in nationales Rechts umsetzte, wurde Österreich angedroht die Rechtsache zur Entscheidung an den Europäischen Gerichtshof zu verweisen.
Quelle

update vom 14.01.2018


EU-Richtlinien nicht umgesetzt: Österreich droht Bußgeld


Österreich hat die EU-Vergaberichtlinien 2016 noch nicht umgesetzt. Deshalb droht dem Land wegen anhaltender Verletzung der EU-Bestimmungen zur Vergabe öffentlicher Aufträge ein Zwangsgeld von fast 138.000 Euro täglich.

Ähnliche Bußgelder beantragte die EU-Kommission auch gegen Luxemburg, Slowenien und Spanien.

Die EU-Vergaberichtlinien stammen von März 2014. Die Umsetzungsfrist für die entsprechenden Richtlinien ist bereits im April 2016 abgelaufen.

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Spielhallen: EC Karten-Automat und Erlaubnispflicht – Vorlage an den EuGH


Ein Beitrag von Rechtsanwalt Rolf Karpenstein

Der Spuk einer Konzessions- oder Erlaubnispflicht nach dem ZAG (Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten) erfährst in Kürze sein endgültiges Ende. Der EuGH wird in einem von mir mit den Kollegen Keck und Steiner betriebenen Vorlageverfahren nach Art. 267 AEUV wohl Ende 2017 oder Anfang 2018 verbindlich bestätigen, dass der Betrieb eines EC-Karten-Terminals in einer Spielhalle mit einem Dienstleister, der die zahlungstechnischen Abwicklungen übernimmt, entgegen der Thesen einiger Behörden und Gerichte keineswegs erlaubnispflichtig nach dem ZAG ist. Die Richtlinie über Zahlungsdienste, die diesen Bereich abschließend harmonisiert, sieht nämlich eine solche Erlaubnispflicht gerade nicht vor. Spielhallenbetreiber sollten gezahlte Sanktionen über den unionsrechtlich in Staatshaftungsanspruch zurückverlangen. Die unionsrechtliche Rechtslage ist eindeutig, auch aus Sicht der EU-Kommission und der Belgischen Regierung, die sich im Verfahren geäußert haben.

Besonders pikant: In der Thematik „EC-Karten-Terminal in Spielhallen“ hatten sich nicht nur einige Staatsanwälte ohne Augenmaß und ohne Beachtung der Richtlinie über Zahlungsdienste ordentlich verhoben, sondern auch mehrere Gerichte. Das OLG Stuttgart (2. Strafsenat), der Bundesgerichtshof (1. Strafsenat) sowie das Bundesverfassungsgericht haben darüber hinaus ihre letztinstanzliche Vorlagepflicht (Art. 267 Abs. 3 AEUV) verletzt. Sie haben eine Erlaubnispflicht nach dem ZAG unterstellt, ohne ihre Vorlagepflicht als letzte Instanz überhaupt zu erwähnen. Das ist Willkür in reinster Form.

Nunmehr ist es – wie im Bereich des GlüÄndStV das aufrechte Amtsgericht Sonthofen – wieder ein aufrechtes Amtsgericht, das die Wahrung des Unionsrechts übernimmt und die auf der Hand liegenden Widersprüche zwischen der Annahme einer Erlaubnispflicht zum Betrieb eines EC-Kartenterminals in einer Spielhalle und der Richtlinie über Zahlungsdienste dem EuGH mit folgenden Fragen vorlegt:

1. Ist Artikel 3 Buchst. o der Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (Richtlinie 2007/64/EG) dahin auszulegen, dass die in einer staatlich konzessionierten Spielhalle bestehende Möglichkeit, Bargeld an einem Cash-Terminal, das zugleich ein Geldwechsler ist, mit EC-Karte und PIN abzuheben, wobei die bank- und kontotechnische Abwicklung von einem externen Dienstleister („Netzbetreiber“) vorgenommen wird und die Auszahlung an den Kunden erst erfolgt, wenn der Netzbetreiber nach Prüfung der Kontodeckung einen Authorisierungscode an das Terminal schickt, während der Spielhallenbetreiber lediglich den multifunktionalen Geldwechsler mit Bargeld befüllt und von der kontoführenden Bank des Geld abhebenden Kunden eine Gutschrift in Höhe des abgehobenen Betrages erhält, eine Tätigkeit im Sinne von Art. 3 Buchst. o der Richtlinie und damit nicht erlaubnispflichtig ist?

2. Sollte die in Frage 1 beschriebene Tätigkeit keine Tätigkeit im Sinne von Art. 3 Buchst. o sein:
Ist Artikel 3 Buchst. e Richtlinie 2007/64/EG dahin auszulegen, dass die in Frage 1 geschriebene Möglichkeit zur Bargeldabhebung mit PIN eine Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist, wenn zeitgleich mit der Bargeldabhebung ein Gutschein i. H. v. 20 € generiert wird, welcher bei der Aufsicht der Spielhalle einzulösen ist, um einen Geldspielautomaten durch die Hallenaufsicht mit Münzen zu bestücken?

3. Für den Fall, dass die in den Fragen 1 und 2 beschriebene Tätigkeit keine durch Artikel 3 Buchst. o und/oder e vom Anwendungsbereich der Richtlinie aus genommene Tätigkeit sein sollte:

3a. Ist Nummer 2 des Anhangs zur Richtlinie 2007/64/EG dahin auszulegen, dass die in den Fragen 1 und 2 beschriebene Tätigkeit des Betreibers der Spielhalle ein erlaubnispflichtiger Zahlungsdienst ist, obwohl der Betreiber der Spielhalle kein Konto des Geld abhebenden Kunden führt?

3b. Ist Artikel 4 Nr 3 der Richtlinie 2007/64 dahin auszulegen, dass die in den Fragen 1 und 2 beschriebene Tätigkeit des Betreibers der Spielhalle ein Zahlungsdienst in Sinne dieser Regelung ist, wenn der Betreiber der Spielhalle den Service kostenlos zur Verfügung stellt?

Für den Fall, dass der Gerichtshof die dargestellte Tätigkeit als erlaubnispflichtigen Zahlungsdienst ansehen sollte:

4. Sind das Unionsrecht und die Richtlinie über Zahlungsdienste im Binnenmarkt dahingehend auszulegen, dass sie der strafrechtlichen Sanktion des Betriebs eines EC-Cash-Terminals in einem Fall mit den vorliegenden Besonderheiten entgegenstehen, wenn gleichartige EC-Terminals in zahlreichen staatlich konzessionierten Spielhallen sowie in staatlich konzessionierten und zum Teil auch staatlich betriebenen Spielbanken ohne Erlaubnis betrieben wurden oder werden und die zuständige Zulassungs- und Beaufsichtigungsbehörde keine Einwendungen erhebt?

Für den Fall, dass auch die Frage 4 verneint wird:
5. Sind die Richtlinie über Zahlungsdienstleistungen und die unionsrechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sowie Artikel 17 der Charta dahin auszulegen, dass sie in einem Fall mit den vorliegenden Besonderheiten einer Behörden- und Gerichtspraxis entgegenstehen, die anordnet, dass diejenigen Geldbeträge der Staatskasse zufallen („Verfall“), die der Betreiber der Spielhalle über eine Dienstleistung des Netzbetreibers von den Banken Kunden erhalten hat, die mit EC-Karte und PIN das von ihm aufgefüllte Bargeld und/oder Gutscheine zum Spielen an den Geldspielautomaten abgehoben haben, obwohl alle Gutschriften nur denjenigen Beträgen entsprechen, die die Kunden an Bargeld und Gutscheinen zum Spielen über den Automaten erhalten haben?“