Mittwoch, 31. Juli 2013

Strafverteidiger gehen auf die Strasse für Gustl Mollath

Diese Demonstration soll am 2.8.2013 um 11:00 Uhr vor dem Landgericht Regensburg stattfinden.

Der Vorsitzende der „Initiative Bayerischer Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger“, Jan Bockemühl bezeichnet die Ablehnung der Wiederaufnahmeanträge als „113 Seiten Unverschämtheit“, die in Teilen „der Wahrheit zuwider“ liefen. Man könne über so etwas nur den Kopf schütteln.

„Freiheit für Gustl Mollath und alle anderen Unterdrückten“, so lautet die Forderung, und offenbart ein tiefes Misstrauen in die bayrische Justiz, und in den Rechtsstaat, und zwar weit über den Justizskandal Gustl Mollath hinaus.

Der  Vorstandsvorsitzender der Initiative, der Regensburger Strafrechtler Dr. Jan Bockemühl, sieht dieses Misstrauen – was die Unterbringung in der geschlossenen Psychiatrie anbelangt – durchaus als begründet an. „Es ist teilweise erschreckend, wer da drin sitzt, wie lang da jemand drin sitzt und wie selten eine Überprüfung stattfindet.“ Ein Beispiel dafür sei etwa, dass es nur alle fünf Jahre ein externes Gutachten gebe. Und während der Fall von Gustl Mollath mittlerweile für breite Aufmerksamkeit sorgt, „haben die meisten der Untergebrachten in aller Regel keine Lobby“.
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Solidaritäts-Demo am 2. August 2013, 16:00 Uhr, vor dem Justizministerium in München

Am kommenden Freitag wird ab 16:00 Uhr in München vor dem Justizministerium (Justizpalast am Karlsplatz – Prielmayerstraße 7) eine Solidaritäts-Demo für Gustl Mollath stattfinden.

Näheres können Sie beispielsweise hier und auf dieser Seite erfahren.

Mit freundlichen Grüßen
Erwin Bixler
(Mitglied der Arbeitsgemeinschaft
Solidarität mit Gustl Mollath)
www.gustl-for-help.dewww.gustl-for-help.de



Prof. Dr. Hans See:
AUFRUF!
Mehr Demokratie statt Psychiatrie!
Mehr als 7 Jahre íst Gustl Mollath nun schon in der geschlossenen Psychiatrie eingesperrt. Er hat – vor allem laut ihrer eigenen Angaben – seine Frau geschlagen und Menschenleben gefährdet, indem er Autoreifen angestochen haben soll. Dass er versuchte, Geldwäschedelikte der Bayrischen HypoVereinsbank aufzudecken, soll – behaupten die Verantwortlichen – bei seiner Psychiatrisierung keine Rolle gespielt haben. Seine damalige Ehefrau arbeitete für diese Bank und besorgte nach Mollaths Aussagen für sie kriminelle Geldtransporte in die Schweiz. Dass sie selbst auch an ihrem Arbeitgeber vorbei zu ihrem eigenen Vorteil solche Transporte vornahm, hat sie zwar ihren Arbeitsplatz gekostet, aber eine staatsanwaltschaftliche Überprüfung dieser Vorwürfe fand nicht statt. Ihrem Mann, von dem sie sich trennte, hätte eine solche Überprüfung mit Sicherheit geholfen. Doch die Beschuldigungen seiner Frau führten dazu, dass er in die Mühlen der Psychiatrie geriet, das Psychiater einem damals offensichtlich verzweifelten Gustl Mollath existenzvernichtende Gutachten ausstellten, indem sie ihn als gemeingefährlich einstuften. So verschwand er in der geschlossenen Psychiatrie.
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Prof. Dr. Henning Ernst Müller:
Sind die Wiederaufnahmeanträge im Fall Mollath unzulässig?
Der Beschluss des LG Regensburg in der Detail-Kritik

(Auszug)
zu B9
Es ist einzuräumen, dass der Nachweis einer bewussten Verfälschung des Sachverhalts in den Urteilsgründen – mangels Wortprotokollen in landgerichtlichen Hauptverhandlungen – recht schwierig ist und diese Schwierigkeiten sich auch in diesem Fall zeigen. Es trifft auch zu, dass Abweichungen zwischen Akteninhalten und Urteilsgründen nicht notwendig eine „Fälschung“ bedeuten, wenn in der Hauptverhandlung gehörte bzw. gesehene Beweismittel etwas anderes bekunden als zuvor von Polizei oder Staatsanwaltschaft aufgezeichnet wurde. Regelmäßig lösen solche Abweichungen dann aber die Aufklärungspflicht des Gerichts aus und die Ergebnisse dieser Aufklärung finden sich dann in den Urteilsgründen wieder. Dies ist hier nicht der Fall. Die Verteidigung weist auch auf allgemein bekannte und heute nirgendwo bestrittene Fakten hin, die in den Urteilsgründen falsch dargestellt werden. Nicht alle diese Abweichungen erscheinen vom selben Gewicht - manche sind durchaus von der Qualität, wie sie in vielen Urteilen zu finden sind. Einzelne Abweichungen zwischen bekannten Fakten und Urteilsgründen können auch durchaus auf Irrtum beruhen, mehrfach wiederholte und immer nur zu Lasten des Angeklagten wirkende Fehler können aber auf eine aus verfestigter Voreingenommenheit resultierende beabsichtigte Verfälschung hinweisen, die durchaus eine strafbare Amtspflichtverletzung darstellen kann.

Vehement trägt das LG Regensburg vor (S. 45: Spekulation „ins Blaue hinein“; S. 46:„durch nichts gestützte Behauptung“), dass Richter B. die Urteilsgründe nicht verfasst habe, sondern dies durch Richterin H. erfolgt sei. Richter B. habe lediglich für sich und für sieunterzeichnet“. *
Weder prozessrechtlich noch materiellrechtlich überzeugt diese Begründung:
Es liegen keine Aussagen des Richters B. und der Richterin H. vor, worin sie die Aufgabenteilung bei der Verfassung der Urteilsgründe darstellen. Das LG Regensburg geht selbst aufgrund einer allg. gerichtlichen Praxis davon aus, die Kammer des Richters B. in Nürnberg-Fürth sei regelmäßig und deshalb auch in diesem Fall so organisiert, dass der Vorsitzende praktisch nicht für den Inhalt der Urteilsgründe verantwortlich sei, sondern ausschließlich der berichterstattende Richter. Die Aufklärung, wer in diesem Fall das Urteil tatsächlich verfasst hat, gehört aber ins Probationsverfahren, sollte es darauf entscheidungserheblich ankommen. Im Aditionsverfahren, also ohne jede Beweisaufnahme, den Vortrag der Verteidigung als unschlüssig und daher unzulässig zu erklären, ist prozessrechtswidrig.

Man kommt kaum umhin, diese "Beweiswürdigungen", die großteils ohne bzw. ohne rechtmäßige Beweiserhebungen erfolgten, als vorsätzliche Verletzungen des Gebots obj. und unvoreingenommener Tatsachenfeststellung anzusehen.
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TAZ: Kommentar zur Bayerischen Justiz
Der Corpsgeist der Richter

Die bayerische Justiz ist weitgehend unfähig, Fehler einzugestehen und zu korrigieren. Das ist aber keine Hörigkeit gegenüber der Bayerischen Staatsregierung, wie immer wieder unterstellt wird. Im Gegenteil: Die Landesregierung wäre heilfroh, wenn sie die Causa Mollath endlich los wäre, gerade jetzt im Wahlkampf. Es ist eher eine Art Corpsgeist der Richter, einander nicht wehzutun.
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* Zur Richterunterschrift

Zivilsachen:
§ 315 ZPO Unterschrift der Richter
(1) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben.

Strafsache:
§ 275 StPO
(2) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben.

Rechtsprechung

BGH, 01.04.2010 - 3 StR 30/10   
§ 338 Nr. 7 StPO; § 275 Abs. 2 StPO
Urteilsabsetzungsfrist (fehlende Unterschrift); absoluter Revisionsgrund.
Leitsätze des Bearbeiters
1. Ein vollständiges schriftliches Urteil liegt erst dann vor, wenn sämtliche an ihm beteiligten Berufsrichter seinen Inhalt gebilligt und dies mit ihrer Unterschrift bestätigt haben.
2. Das in § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO formulierte Gebot, dass das Urteil von den mitwirkenden Berufsrichtern zu unterschreiben ist, lässt es nicht zu, dass die den Urteilstext abschließende Unterschrift als durch eine an anderer Stelle der Akte befindliche Unterschrift des mitwirkenden Richters - und sei es auch auf der Verfügung zur Zustellung des nämlichen Urteils - ersetzbar angesehen wird.

BGH, 09.12.2010 - 5 StR 485/10   
§ 275 Abs. 1 Satz 2 StPO; § 338 Nr. 7 StPO
Urteilsabsetzungsfrist (Überschreiten; hinreichende Rechtfertigung; gesundheitliche Probleme; Verantwortung des Vorsitzenden; Verantwortung der Berufsrichter).

OLG Hamm, 14.05.2013 - 5 RVs 39/13   
Anforderungen an eine ordnungsgemäße Unterschrift; Identitätstäuschung zwecks Selbstbegünstigung
Rn 23
Was unter einer Unterschrift zu verstehen ist, ergibt sich aus dem Sprachgebrauch und dem Zweck der Formvorschrift. Die Unterschrift soll gewährleisten, dass das Schriftstück auch tatsächlich vom Unterzeichner herrührt. Deshalb reicht es aus, dass ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individuell gestalteter Namenszug vorliegt, der die Absicht erkennen lässt, eine volle Unterschrift zu leisten, das Schriftstück also nicht nur mit einem abgekürzten Handzeichen zu versehen (vgl. BGH, NJW 1985, 1227; NJW 1997, 3380, 3381; OLG Köln, NStZ-RR 2011, 348, 349; BayObLG, NStZ-RR 2003, 305, 306; OLG Oldenburg, NStZ 1988, 145). Der Bundesgerichtshof hat ergänzend - im Zusammenhang mit einer Unterschrift unter einem bestimmenden anwaltlichen Schriftsatz - darauf hingewiesen, dass zumindest in Fällen, in denen kein Zweifel an der Urheberschaft bestünde, ein "großzügiger Maßstab" anzulegen sei (so BGH, NJW 1997, 3380, 3381, vgl. auch BFH, NJW 2000, 607). Der Senat folgt der bereits vom BayObLG (a.a.O.) vertretenen Ansicht, dass die vorstehenden Grundsätze auch für die Unterzeichnung eines Urteils durch den Strafrichter gem. § 275 Abs. 2 S. 1 StPO heranzuziehen sind.


frontal21: Der Fall Mollath - In den Mühlen der Justiz (30.07.2013)

youtubevideo

die wichtigsten Aussagen:

Steffen Ufer, Fachanwalt für Strafrecht:
Das Verfahren Mollath ist von Anfang an skandalös. Mit einer solchen krassen Vielzahl von Fehlern. Das passt ins Bild zu dieser Persönlichkeit des vorsitzenden Richters in Nürnberg, der hier dieses Verfahren schlampig, schludrig, spekulativ – wie er es oft gemacht hat – einfach durchgezogen hat.

Prof. Holm Putzke, Strafrechtler Universität Passau:
Nun hat sich gezeigt, durch neue Tatsachen, dass dieses Wahngebilde, gar nicht so wahnhaft ist, wie man
angenommen hat. Und ich meine, dass das geeignet ist, die ursprüngliche Entscheidung durchaus zu revidieren.
Da wird eine große Mauer gezogen, um ein Wiederaufnahmeverfahren. Und möglichst soll niemand diese Mauer übersteigen können. Das sollte so nicht sein.
Wenn wir Fälle haben, wo Fehler gemacht wurden, die eklatant sind, dann muss es eine Möglichkeit geben, diese Fehler nachträglich zu beseitigen.

Prof. Norbert Nedopil, Psychiater und Gerichtsgutachter:
Ein Gutachten ohne Untersuchung bezeichne ich nicht als Gutachten. Ich sage: Das ist eine sachverständige Stellungnahme.
Dass die forensische Psychiatrie benutzt wird, um auch missliebige Leute sozusagen einzusperren, das ist durchaus eine Denkmöglichkeit. Und das kommt auch vor.

Manuskript (pdf-download)

»Wer das System kritisiert, wird eliminiert«
So entledigt sich Hessen unbequemer Beamter: einfach für verrückt erklären.
Dirk Lauer, Polizeioberkommissar aus Rüsselsheim, wurde 2007 zwangspensioniert. Wie vier unter der hessischen CDU-Landesregierung ebenfalls für psychisch krank erklärte Steuerfahnder kämpft er nun um seine Rehabilitierung. weiterlesen

Ein bekannter Münchner Professor der Psychiatrie hatte einen Herrn Eberhardt Hermann vor 18 Jahren für geisteskrank erklärt. Seine Forschungen hielt er für verstiegen und wegen solcher Tatsachen, wie z.B., daß er sich einen sehr teuren Teppich gekauft hätte, hatte er eine schwere endogene Psychose konstruiert. Durch Flucht in die Schweiz ist er seiner Einlieferung in die Psychiatrie entkommen. Mit 16 Gegengutachten in 15 Jahren durch alle Instanzen wehrte er sich gegen das zweiseitige Gutachten des Professors bis er endlich Recht bekommen hat (Frontal 21, ZDF 04.12.12). In dem Bericht werden noch weitere Fälle genannt, in denen mittels fadenscheiniger psychiatrischer Gutachten gegen Bürger vorgegangen wurde.
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Das Verwaltungsgericht Gießen verurteilte im November 2009 den Psychiater Dr. med. Thomas Holzmann wegen fehlerhafter und »vorsätzlich« falsch erstellter Gutachten über hessische Steuerfahnder zu einer Geldbuße von 12.000 Euro und einem Verweis: »Weshalb der Gutachter von vornherein die vom Probanden geschilderten Ereignisse (…) für wahnhaft, also nicht der Realität entsprechend bewertet, ist an keiner Stelle des Gutachtens dargelegt und erschließt sich auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang
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Psychopathie bezeichnet eine schwere Persönlichkeitsstörung, die bei den Betroffenen mit dem weitgehenden oder völligen Fehlen von Empathie, sozialer Verantwortung und Gewissen einhergeht. Psychopathen sind auf den ersten Blick mitunter charmant, sie verstehen es, oberflächliche Beziehungen herzustellen. Dabei sind sie mitunter sehr manipulativ, um ihre Ziele zu erreichen. Oft mangelt es Psychopathen an langfristigen Zielen, sie sind impulsiv und verantwortungslos
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Der kanadische Kriminalpsychologe W. Robert D. Harre hat eine Checkliste entwickelt, anhand dessen noch heute Psychopathen entlarvt werden können sollen.
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In den Fängen der bayrischen Justiz
Bei der Verwerfung der Wiederaufnahmeanträge des Gustl Mollath sprach sein Verteidiger Dr. Gerhard Strate aus Hamburg schon davon, dass es „viele unbekannte Mollaths gibt, die sich keinen Anwalt leisten können“. Einen Eindruck, was er meinte, bekommen wir heute.
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Der Solarkritiker
oder: Wie die Justiz einen Menschen systematisch fertigmacht und ihm alles nimmt
Dies ist der Bericht über einen Fall, der schon mehrfach durch die Medien ging. Ein Fall, der sich schon 15 Jahre lang hinzieht und der aktuell gerade einen dramatischen Höhepunkt erreicht hat. Es ist der Fall des als „Solarkritiker“ bekannten Rainer Hoffmann aus Recklinghausen.
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Verein gegen den Missbrauch psychophysischer Waffen e.V.
Arbeitsgruppe Recht und Psychiatriemissbrauch
Die Gruppe vertritt die Interessen Geschädigter des Psychiatriemissbrauchs
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METHODEN DER STAATSSICHERHEIT DER DDR RICHTLINIE NR. 1/76?
Methoden um Menschen zu ZERSTÖREN?
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Freitag, 26. Juli 2013

A - Verfassungsgerichtshof: Poker-Regelungen verfassungswidrig

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat entschieden, dass die aktuellen Poker-Regelungen im Glücksspielgesetz verfassungswidrig sind.

Jahrelang haben gleich mehrere Finanzminister um eine gesetzliche Neuordnung des Glücksspielwesens gerungen. Das Ergebnis – eine Neuausschreibung der Konzessionen für 15 Spielbanken sowie einer Lotterie- und einer Pokerlizenz – hat nicht nur bei Konkurrenten der Casinos Austria, die bisher allein die Lizenz zum Spielen besaßen, harsche Kritik ausgelöst. Verfassungsexperten äußerten wiederholt Bedenken.

Die im Gesetz vorgesehene Ausschreibung von nur einer Pokerlizenz – die bis heute nicht erfolgt ist – verstößt jedoch gegen den Gleichheitsgrundsatz und ist verfassungswidrig, wie VfGH-Präsident Gerhart Holzinger am Freitag bekannt gab.
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VfGH-Präsident Holzinger erklärte, dass die Neuregelung nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz der Verfassung vereinbar sei, wenn für das Pokerspiel nur eine Konzession vorgesehen ist. Diese Regelung bewirke einen Nachteil für bisher legal betriebene Pokersalons.
Zurzeit kann Pokern nicht unter den Begriff des Glücksspiels fallen.
Mit der Novellierung des Gesetzes 2010 wurde auch Poker als Glücksspiel deklariert, Ende 2012 sind die Übergangsfristen ausgelaufen.
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Seit Jahresbeginn 2013 sind Pokersalons überhaupt illegal, da Ende 2012 die Übergangsfristen ausgelaufen sind, das Ministerium die Pokerkonzession aber bis heute nicht ausgeschrieben hat. Das geht nicht, befand nun der VfGH. Ab Kundmachung des VfGH-Entscheids ist Pokern offiziell kein Glücksspiel mehr.
Antragsteller und auch Rechtsexperten sind der Meinung, dass die Bedingungen auf die Ex-Monopolistin Casinos Austria zugeschnitten sind.
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Hintergrund

A-Pokerbetreiber Zanoni zeigt Casinos Austria an
Pokersalonbetreiber Peter Zanoni kann es nicht glauben, dass seine Kartencasinos wegen des neuen Glücksspielgesetzes (GSpG) mit Jahresbeginn 2013 plötzlich illegal sein sollen.

Politisch verfilzt - „Marktgestaltung“ durch die Politik
Novomatic wie Rivale Casinos Austria - mit Bestechungsvorwürfen konfrontiert
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Kartencasinobetreiber werfen Staat und Fiskus vor, ihr Monopol zwecks zusätzlicher Steuereinnahmen auszuweiten

Wien - Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) muss sich nun auch mit der Frage auseinandersetzen, ob Poker tatsächlich ein Glücksspiel ist. Pokersalon-Betreiber Peter Zanoni hat eine Individualbeschwerde gegen die Neuregelung im Glücksspielgesetz eingebracht. Poker sei ein "typisches Kartenspiel", der Staat versuche mit dem neuen Glücksspielgesetzes (GSpG) nur, sein Monopol auszuweiten und so seine Kassen aufzufüllen.
Fehlende Übergangsfristen empört Branche
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Razzia in Vorarlberg: Pokerbetreiber Zanoni im Clinch mit Finanzpolizei

Am Donnerstag vor drei Wochen sei die Finanzpolizei in Zanonis Concord Card Casino (CCC) in Bregenz aufmarschiert, um nach illegalen Spielautomaten zu suchen. Für den Betreiber eine reine “Willküraktion”. Der Pokerbetreiber habe seine Anwälte bereits in Stellung gebracht.
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Österreich: Wer pokert geschickt um die Glücksspiel-Lizenzen?

Fest steht, dass der österreichische Staat im letzten Jahr Steuereinnahmen von 160 Mio. Euro durch die Casinos verzeichnete. Künftig wird es in Wien zwei Casinos mehr geben, in Niederösterreich kommt ein Neues dazu.
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Zusammengestellt durch:
Volker Stiny

Warum verzichten die Bundesländer auf 1,5 Milliarden Euro Mehreinnahmen?

Schlusslicht Deutschland: Europäische Glücksspiel-Gesetzgeber orientieren sich am Erfolgsmodell Dänemark

Barcelona/München, Juli 2013. Über 1,5 Milliarden Euro an Steuer-Mehreinnahmen könnten die deutschen Bundesländer im Zeitraum von 2014 bis 2017 erzielen. Dazu bedarf es weder einer Umverteilung noch einer Steuererhöhung. Lediglich der seit einem Jahr gültige Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) müsste an die Realitäten des Marktes angepasst werden. Das Gesetzesmodell dazu liegt in Schleswig-Holstein bereits vor. Die erzielbaren Steuereinnahmen steigen gegenüber der derzeit nur teilweisen Marktöffnung um mehr als das Fünffache. Bis zu 93 Prozent der Wetteinsätze könnten zudem auf regulierte Plattformen kanalisiert werden. Zu diesem Ergebnis kommt eine Studie des Beratungshauses Goldmedia (“Glücksspielmarkt Deutschland 2017″) http://www.goldmedia.de.

Und nicht nur das: Nach einem Jahr, so berichtet unter anderem Focus Online, verfehlt die deutsche Glücksspielregulierung ihre hehren Absichten. “Die Regulierungsziele, die Spieleinsätze hin zu staatlich zugelassenen Angeboten zu kanalisieren, den Schwarzmarkt zu bekämpfen sowie einen bestmöglichen Spielerschutz zu gewährleisten, würden mit der neuen Glücksspielverordnung nicht erreicht”, so die Studie. 70 Prozent der deutschen Wetteinsätze verbleiben derzeit im unregulierten Markt. Allein 2012 wurde auf dem deutschen Sportwettenmarkt ein Umsatz von 6,8 Mrd. Euro erzielt, lediglich 245 Mio. Euro stammen aus staatlich regulierten Angeboten. Verlorene Umsätze aufgrund des Rückgangs am Wettmarkt, so berichtet Focus, “dürften zum Großteil in den Schwarzmarkt abwandern. Auch im Online-Markt seien deutliche Einbußen zu erwarten.”

EU-Trend: Ertragsbesteuerung und wettbewerbsfähige Steuerhöhe

Während sich Anbieter, die fernab von Europa sitzen und im Schwarzmarkt agieren, sich die Hände reiben, schauen diejenigen, die sich bereits in Schleswig-Holstein umfangreichen Lizenzierungsverfahren mit modernsten Instrumenten zu Spielerschutz und Betrugsvermeidung stellen und zudem bereit sind, in Deutschland Steuern zu zahlen, in die Röhre. Neben der Vernachlässigung von Online-Poker und Online-Casino im Glücksspielstaatsvertrag ist es auch die zugrunde liegende Besteuerung des Spieleinsatzes, die zur Blüte des unregulierten Marktes beiträgt.

“Vergleichbare Besteuerungen auf den Spieleinsatz wie in Deutschland haben etwa in Frankreich mit 7,5 Prozent Steuern auf den Spieleinsatz dazu geführt, dass nicht nur die Zahl der lizenzierten und damit regulierten Anbieter von 35 im Jahr 2011 auf 21 in 2013 gefallen ist, sondern auch die Anzahl der Spieler kontinuierlich abnimmt”, erläuterte der auf internationales Steuer- und Wirtschaftsrecht spezialisierte Claus Hambach von der Münchener Kanzlei Hambach & Hambach http://www.timelaw.de kürzlich auf dem World Gaming Executive Summit WGES in Barcelona (vgl. http://www.timelaw.de/cms/front_content.php?idart=870 ) . Die meisten Regulierer und Gesetzgeber in Europa hätten unlängst erkannt, dass ein solches System nicht wettbewerbsfähig ist und nur zu einem Anwachsen des Schwarzmarktes führe. Jüngstes Beispiel sei Holland, das sich – entgegen der von Deutschland und Frankreich gewählten Einsatzbesteuerung – für die für alle Beteiligten attraktivere Ertragsbesteuerung entschieden habe. Überdies hätten die Erfahrungen in Italien und Dänemark gezeigt, dass die Ertragsbesteuerung dem regulierten Glücksspielsektor Wachstum beschere, die Einsatzbesteuerung aber den Schwarzmarkt begünstige. Und Dänemark, mit 20-prozentiger Besteuerung des Brutto-Spielertrages Vorbild für das Modell Schleswig-Holsteins, verzeichne nur noch einen Schwarzmarktanteil von mittlerweile weniger als 5 Prozent. “Damit dürfte klar sein, welche Art der Besteuerung der Kanalisierung tatsächlich dient”, so Hambach.

Ähnlich hatte sich der Münsteraner Steuerrechtler Joachim Englisch anlässlich des World Regulatory Briefings im Juni in Frankfurt geäußert. Er zweifelt nicht nur die Vereinbarkeit der Besteuerung mit dem deutschen Verfassungs- sowie dem EU-Recht an, sondern zeigte einen Gegensatz zwischen wirtschaftlich profitabler und legaler Betätigungsmöglichkeit der Anbieter auf. Sportwetten könnten derzeit in Deutschland legal online angeboten werden, aber – aufgrund der Besteuerung – in der Regel nicht profitabel; Online-Casino-Spiele oder Online-Poker könne zwar profitabel angeboten werden – weil in Schleswig-Holstein bereits Lizenzen vergeben wurden -, aber eben nicht flächendeckend legal. Hambachs Fazit: “Besteuerung und Regulierung dürfen nicht getrennt voneinander betrachtet werden. Es gibt keine sinnvolle Regulierung ohne ein sinnvolles Steuermodell.” Für Deutschland sei es noch nicht zu spät, ein ebenso rentables wie praktikables Steuersystem zu begründen, wie die Erfahrungen der europäischen Nachbarn zeigten. Es sei auf den ersten Blick erkennbar, dass der Gesetzgeber des realitätsnahen Schleswig-Holstein-Modells zuvor einen Dialog mit erfahrenen EU-Regulierern geführt hatte, so Claus Hambach.

Wohin führt uns der Glücksspielstaatsvertrag?

Der geltende Glücksspielstaatsvertrag und mithin die Länder regulieren nur einen Teil des existenten Sportwettenmarktes und ignorieren die Online-Poker und Casino-Spiele. Die Folge liegt laut Goldmedia auf der Hand: Im Online-Markt für Sportwetten wird die fehlende Kanalisierung der neuen Glücksspielregulierung besonders deutlich. Im regulierten Online-Markt würden nämlich im Jahr 2017 nur noch 400 Mio. Euro Jahresumsatz erzielt, dem gegenüber stehen ca. 4,5 Mrd. Euro Umsatz im unregulierten Online-Markt. Damit würden die lizenzierten Angebote im Jahr 2017 lediglich 8,1 Prozent der Online-Umsätze ausmachen. Und die Steuereinnahmen der durch den Glücksspielstaatsvertrag vermeintlich begünstigten und konzessionierten Sportwettenanbieter? Auch hier schlägt das Pendel folgerichtig nicht in die erhoffte Richtung aus: Wegen sinkender Umsätze und der schwierigen Ertragsperspektive infolge der neuen Glücksspielregulierung prognostiziert Goldmedia für 2017 einen Rückgang der Steuereinnahmen von zuletzt 164 Millionen Euro auf rund 100 Mio.

Demgegenüber könnten, basierend auf dem Glücksspielgesetz von Schleswig-Holstein, sowohl Kanalisierung als auch die Steuereinnahmen positiv beeinflusst werden. Im Goldmedia-Szenario wird dazu neben der 5-prozentigen Wetteinsatzbesteuerung nach dem Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG) für Sportwetten eine 20-prozentige Besteuerung des Brutto-Spielertrages – nach Vorbild Schleswig-Holsteins – für Online-Poker und Casino-Spiele zugrunde gelegt. 93 Prozent der Wetteinsätze könnten demnach im Jahr 2017 von lizenzierten Sportwettenanbietern erwirtschaftet werden. Die Sportwetten-Steuereinnahmen hätten bei diesem Vergleichsszenario im Jahr 2017 ein Volumen von 395 Mio. Euro. Durch eine Abgabe auf Online-Casino-Spiele und Online-Poker, wie sie in Schleswig-Holstein erhoben wird, könnten die Einnahmen aus Glücksspiel im Jahr 2017 sogar auf rund 560 Mio. Euro steigen. Bei einer kumulierten Betrachtung der Jahre 2014-2017 würden den ca. 490 Mio. Euro, die aus der Sportwettensteuer bei derzeitiger Regulierung nach dem neuen Glücksspielstaatsvertrag zu erwarten sind, bis zu 2,1 Mrd. Euro Einnahmen aus Sportwettensteuer und Glücksspielabgabe gegenüber stehen.

Die Zukunft:

Das Rennen um eine sinnvolle Regulierung und Besteuerung dieser milliardenschweren E-Commerce Branche wird Deutschland – trotz eindeutig erkennbarer Signale – verlieren, wenn der deutsche Gesetzgeber nicht – wie kürzlich in Italien, Spanien, Dänemark und den Niederlanden geschehen – wettbewerbsfähige Regelungen auf den Weg bringt. Wie nah müssen die Einschläge noch kommen, damit der deutsche Gesetzgeber erkennt, dass der Glücksspielstaatsvertrag weder dem Fiskus selbst dient noch den Unternehmen und Verbrauchern? (Andreas Schultheis)

Das Redaktionsbüro Andreas Schultheis bietet Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Ghostwriting, Manuskripte, Redevorlagen etc. für Unternehmen, Verbände, Politiker.

Kontakt:
Andreas Schultheis, Text & Redaktion
Andreas Schultheis
Heisterstraße 44
57537 Wissen


BVDW-Whitepaper zu Werberegelungen

für legale Glücksspielangebote in Web und TV

"Whitepaper Werbung für Glücksspiel nach der Werberichtlinie zum Glücksspielstaatsvertrag" - Überblick über Genehmigung, Gestaltung und Schaltung von Glücksspielwerbung

Hintergrund zur Werberichtlinie zum Glücksspielstaatsvertrag
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Donnerstag, 25. Juli 2013

Mollath: Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft Solidarität mit Gustl Mollath

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie haben es sicher bereits vernommen - das Landgericht Regensburg hat, mutmaßlich wieder "im Namen des Volkes", seinen Beschluss zu den Wiederaufnahmeanträgen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung gefasst und bekanntgegeben.

Tenor: Es gab "Verfahrensfehler", aber keine ganz schlimmen - und nichts sei mit Absicht geschehen. Daher sei eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht angezeigt.
Dem Vernehmen nach sollen sich nach der Bekanntgabe dieses dreisten Beschlusses in Regensburg und Umgebung sämtliche Balken verbogen haben; in der Regensburger Altstadt seien einige Gebäude akut einsturzgefährdet;-)
Die so genannte "Rechtssicherheit" wiegt für das Regensburger Gericht schwerer als die Beseitigung des Herrn Mollath schon bis dato zugefügten schreienden Unrechts.
Tatsache ist: Hier dient das  Deckmäntelchen "Rechtssicherheit" allein der Verschleierung krimineller Machenschaften von Justizangehörigen und anderen.

Den betroffenen Teilen der bayerischen Justiz muss im wahrsten Sinne des Wortes demonstriert werden, dass ihre Beschlüsse und Urteile im "Fall Mollath" - der Fall verdient schon längst einen ganz anderen Namen - zu keinem Zeitpunkt wirklich "im Namen des Volkes" ergingen, sondern stets im Auftrag oder zum Schutz Krimineller und deren Machenschaften.

Deshalb gestatte ich mir, nochmals auf die Kundgebung am Samstag in Nürnberg hinzuweisen. Näheres können Sie dem Anhang entnehmen.

Mit freundlichen Grüßen

Erwin Bixler
(Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Solidarität mit Gustl Mollath)
 

P.S.
Verteilen Sie diese E-Mail bitte an Freunde, Verwandte, Bekannte ...

Die juristische Presseschau vom 25. Juli 2013
Freiheit für Mollath hatten sich viele gewünscht. Das Landgericht entschied sich aber gegen eine Wiederaufnahme des Verfahrens - kann die Justiz einfach keine Fehler zugeben?

Das Landgericht Regensburg hat sowohl den Antrag des Anwalts Gerhard Strate auf Wiederaufnahme des Verfahrens gegen seinen Mandanten Gustl Mollath als auch den Antrag der Staatsanwaltschaft Regensburg als unzulässig abgelehnt. Die SZ (Olaf Przybilla) erläutert: Das Gericht habe keine Wiederaufnahmegründe erkennen können. Zwar sei es im Verfahren gegen Mollath zu Fehlern gekommen, als Wiederaufnahmegrund müsse indes etwa eine "strafbare Verletzung der Amtspflicht" eines beteiligten Richters vorliegen, dies setze wiederum ein rechtskräftiges Urteil voraus.
- Alle "Mängel", die im Verfahren gegen Mollath unterlaufen sind, sind heute verjährt -  Auch gebe es für die bewusste Fälschung von Tatsachen keine Anhaltspunkte. 
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Wie soll ein Verurteilter zu einem Wideraufnahmeverfahren (359 StPO ff) kommen, wenn er gem. dem LG Regensburg zunächt innerhalb der Verjährungsfristen die rechtskräftige Verurteilung des Richters, somit der Kammer erstreiten muß?

Wie soll man einem Richter (Kammer) die Verletzung von Amtspflichten nachweisen, wenn dazu die Beweise fehlen, weil in Bayern nicht einmal ein Protokoll geführt wird
Wie kann man dann einem Richter nachweisen was er gedacht hat und wie er seine Schlüsse zog, um zu seiner Verurteilung zu kommen?
Das LG Regensburg hält den Vorwurf, dass der Vorsitzende den Sachverhalt bewusst verfälscht hätte, für reine Spekulation. Überzeugt Sie das?

Professor Müller: Nein, ich halte den Verdacht einer Rechtsbeugung nach wie vor für begründet.
Der Regensburger Beschluss ist insoweit nicht dumm, aber er verfolgt die eindeutige Tendenz, eine Rechtsbeugung im Ergebnis abzulehnen, indem bei jedem einzelnen der Verfahrensfehler der notwendige "eklatante" Rechtsbruch verneint wird, aber die Summe der Fehler nicht berücksichtigt wird.

"Mollath wird nicht freigelassen, weil er eine Therapie ablehnt"
Aber auch die Feststellung, dass von vornherein kein Anlass für die Unterbringung bestand, muss zur Freilassung führen.
Das geschieht etwa dann, wenn die behandelnden Ärzte beziehungsweise Gutachter feststellen, dass jemand nicht mehr gefährlich ist.


Das grundlegende Problem besteht schon darin, dass über der Unterbringung Mollath weiterhin derjenige Psychiater befindet, der ihn durch ein fehlerhaftes Gutachten überhaupt erst in die Psychiatrie gebracht hat. Warum die Unterbringung erkennbar rechtswidrig war, hat Oliver Garcia in einem längeren Blogbeitrag überzeugend dargelegt. Die neuen Tatsachen will dieser Sachverständige auch nicht würdigen, da er an den Feststellungen des rechtskräftigen Urteils ja nicht rütteln kann. Er müsste damit natürlich auch seine eigenen Schlussfolgerungen in Frage stellen. Tatsächlich untersucht hat Leipziger Mollath auch weiterhin nicht.
Dass sich Mollath angesichts der Vorgeschichte nicht unbedingt von Klaus Leipziger oder dessen Mitarbeitern untersuchen lassen will, sollte aber für jedermann nachvollziehbar sein.

Vermutlich haben wir es hier nicht mit einem bedauerlichen Einzelfall, sondern mit einem systemischen Problem zu tun. Wenn dann noch falsche tatrichterliche Feststellungen im Rahmen eines Strafverfahrens hinzu kommen, befindet sich der Betroffene in einem Teufelskreis aus dem es kaum noch ein Entrinnen gibt. Allein der Umstand, dass sich die strafrichterlich angeordneten Unterbringungen in den letzten 25 Jahren verdreifacht haben, sollte zum Nachdenken anregen.
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FOCUS: Presseschau zum Fall Gustl Mollath „Selbstherrlichkeit der Halbgötter in Schwarz“
Auszug:
Badische Neueste Nachrichten: „Ärzte werden gerne als Halbgötter in Weiß verunglimpft. Die Frage nach den „Halbgöttern in Schwarz“ und den Grenzen ihrer Selbstherrlichkeit ist mindestens ebenso berechtigt. So wie Kinder lernen müssen, dass offener Umgang mit Fehlern zur Kultur des Miteinanders gehört, müssen auch Richter begreifen, dass ihre Macht Grenzen haben muss, wenn sie für derart berechtigtes Unbehagen sorgt. Sonst wird Richterschelte salonfähig – und das wäre wirklich schlimm.“

Süddeutsche Zeitung: „Neue Fakten und Zeugen? Egal. Verfahrensfehler? Ja, die habe es im Fall Mollath schon gegeben, zum Teil sogar massive. Aber sie seien nicht mit Absicht geschehen. Diese Logik bedeutet überspitzt formuliert nichts anderes, als dass selbst die größten Schlampereien in Gerichtsverfahren kein Problem sind, solange dem Richter keine Absicht nachzuweisen ist. Wo aber sollte mehr Sorgfalt herrschen als dort, wo es um Schuld und Unschuld geht, um Freiheit oder Gefängnis, um Recht oder Unrecht?“
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Gefahr für die Unabhängigkeit der Justiz
FOCUS-Online-User Jürg Walter Meyer stört die Begründung des Gerichts: „Die Formulierung kann nur so verstanden werden, dass das Landgericht Regensburg Fehler im Urteilsverfahren erkennt, wie auch Sorgfaltsmängel im Urteil – und dennoch: das dadurch entstandene Unrecht wird nicht beseitigt. Es fragt sich, welcher Geist in der deutschen Justiz herrscht, dass deutsche Gerichte nicht verpflichtet sind, Urteile zu korrigieren, wenn sie Fehler gemacht haben.“
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User zum Mollath-Urteil „Richterliche Willkür und schludrige Arbeit“
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Das „Grundrechteforum“ geht in der Veröffentlichung auf die Aussagen des damaligen Schöffen, Westenrieder ein, der auf das Bonner Grundgesetz seinen Richtereid geleistet hat, und zwingend gehalten gewesen wäre, Strafanzeige wegen des Verdachts der Rechtsbeugung zu erstatten, anstatt an der Entscheidungsfindung zum Nachteil des Herrn Mollath mitzuwirken.
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Manche fühlen sich an Ostblock-Methoden erinnert, wenn gesunde "Straftäter" psychiatrisiert werden

Kommentar von Bauer Palmer:
Es geht ja nicht nur um ein mit „Verfahrensfehlern“ und „Sorgfaltsmängeln“ behaftetes Urteils, das Mollath die Freiheit gekostet hat. Dazu kommt das Verhalten forensischer Experten, die sich sogar während des nun laufenden Verfahrens – anders als es geboten wäre – nicht zurückgehalten haben, um zu verhindern, dass es zu einer Gefahr für das Ansehen des Rechtsstaats und der Forensik kommt. So kündigten die Experten Prof. Dr. Kröber und Dr. Leipziger einen Vortrag mit dem bezeichnenden Titel „unser Gustl…“ auf einer Veranstaltung im September an, in der auch ein Richter am BGH auftreten soll.  weiterlesen

Psychiatrischer Maßregelvollzug: Die Neue Richtervereinigung Baden-Württemberg fordert eine Reform der psychiatrischen Unterbringung von Straftätern. Diese soll auf gravierende Anlasstaten beschränkt und zeitlich begrenzt werden, berichtet die taz (Christian Rath). In einem separaten Kommentar argumentiert Christian Rath (taz), dass eine mit Risiken verbundene Reform wohl nur vom Bundesverfassungsgericht durchgesetzt werden könne.

Würde ein Urteil des BVerfG eine Entscheidung des LG Bayreuth ersetzen?
Müller: Der normale Weg wäre, dass das BVerfG die angegriffenen Vollstreckungsentscheidungen aufhebt. Da diese aber mittlerweile überholt sind, würde das nicht viel bringen. Die Verfassungsrichter können aber auch direkt durchentscheiden und eine Freilassung anordnen, wenn sie die Rechtsverletzung für eklatant halten – etwa weil die weitere Unterbringung unverhältnismäßig ist. Soweit ich weiß, ist das auch schon in einer Unterbringungssache vorgekommen.
......... solange noch Verfahren vor den bayerischen Gerichten laufen, wird Karlsruhe diesen wahrscheinlich eher aufgeben, bei ihrer anstehenden Prüfung die verfassungsrechtliche Einschätzung des BVerfG zu berücksichtigen.
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2006 sprach das Landgericht Nürnberg-Fürth Gustl Mollath wegen Schuldunfähigkeit von den Vorwürfen der Körperverletzung an seiner Frau und Sachbeschädigung frei und ordnete seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an.

Bis heute, konnten Herrn Mollath die vorgeworfenen Taten nicht nachgewiesen werden, weshalb die ursprügliche Verurteilung verfassungs- und gemeinschaftsrechtswidrig war.
Dieser Rechtsgrundsatz, mit Verfassungsrang, muß auch für den Fall einer
Schuldunfähigkeit gelten. Ohne Nachweis der Tat (analog Schuldnachweis) ist und bleibt auch eine Zwangsunterbringung rechtswidrig. (s. Ostblock-Methoden / DDR Justiz - Jeder könnte sonst der Nächste sein, s.u.) Ein verfassungwidriges Urteil kann für sich keine "Rechtssicherheit" beanspruchen und darf in einer Demokratie auch keinen Bestand haben!

Wozu das führen würde, hat Europa schon erlebt!

Das Urteil ist im Ergebnis auch Menschenrechtswidrig und verstößt gegen die Verfassung und die Grundrechte der Union.
(vgl. BVerfG, 2 BvR 2365/09 vom 4.5.2011)


Meiner Meinung nach, ist auch das Festhalten an einem rechtswidrigen Urteil schuldhaft.

Keine Ermittlungen gegen Amtsrichter und Gutachter
Die Unterbringung von Gustl Mollath in der Psychiatrie hat keine strafrechtlichen Folgen für einen Amtsrichter und einen Gutachter.
Seit Monaten wird heftig gestritten, ob im Fall des in die Psychiatrie eingewiesenen Gustl Mollath alles mit rechten Dingen zuging. Eine Strafanzeige gegen einen Richter und einen Gutachter wurde jetzt verworfen. Mollaths Anwalt will das nicht akzeptieren.

Persilschein aus Augsburg
Die Staatsanwaltschaft Augsburg hat es abgelehnt, Ermittlungen in der Causa Gustl Mollath aufzunehmen.
Als Straftatbestand der Rechtsbeugung sei allein der "Rechtsbruch als elementarer Verstoß gegen die Rechtspflege" zu werten. Jede unrichtige Rechtsanwendung und jeder Ermessensfehler von Richtern und Staatsanwälten sei nicht als solch elementarer Verstoß anzusehen. Rechtsbeugung begehe nur der Amtsträger, der "sich bewusst in schwerwiegender Weise" vom Gesetz entferne. Konkrete Anhaltspunkte für ein solches Vergehen von bayerischen Justizbeamten bestehe in der Causa Mollath "auch nach eingehender Prüfung" nicht.
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Gezielte Vertuschung im Fall Mollath
Von Sybille Fuchs
Eine Woche vor der Bundestagswahl finden in Bayern am 15. September Landtagswahlen statt. Daher ist die bayerische Landesregierung sehr bemüht den Fall Gustl Mollath unter Kontrolle zu halten. Vor allem soll nicht bekannt werden, wer in Wirtschaft und Politik in die Schwarzgeldgeschäfte verwickelt ist, die er aufgedeckt hat.
Ministerpräsident Horst Seehofer (CSU) und andere Regierungsmitglieder sind sehr bemüht das korrekte Vorgehen der Gerichte und die Unabhängigkeit der Justiz zu betonen. Doch die Fakten sprechen eine andere Sprache.

Der Hamburger Rechtsanwalt Gerhard Strate betreibt ein Wiederaufnahmeverfahren für Mollath und stößt dabei auf außergewöhnliche Schwierigkeiten. Er hat inzwischen Verfassungsklage erhoben, weil die Justiz die Wiederaufnahme des Strafverfahrens offensichtlich zu verzögern oder zu blockieren versucht. Die Augsburger Staatsanwaltschaft hatte z. B. das von Strate angestrengte Ermittlungsverfahren gegen den Amtsrichter Brixner und den Leiter des Bayreuther Bezirkskrankenhauses Klaus Leipziger wegen des Verdachts der schweren Freiheitsberaubung von Mollath eingestellt.

Die bayerische Justiz drehte den Spieß um und leitete ein Verfahren gegen RA Strate ein, was allerdings scheiterte. Die Staatsanwaltschaft Hamburg hatte auf Bestreben der Staatsanwaltschaft Augsburg ein Ermittlungsverfahren gegen Strate angestrengt, weil dieser auf seiner Internetseite zahlreiche Dokumente aus dem Wiederaufnahmeverfahren in der Sache Mollath veröffentlicht hat. Dem Anwalt wurde vorgeworfen, mit einer Veröffentlichung derartiger amtlicher Schriftstücke des Strafverfahrens gegen § 353d Nr. 3 StGB (Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen) verstoßen zu haben.
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Hiermit möchte ich auf eine aktuelle Entscheidung des BVerfG zur
Sicherungsverwahrung hinweisen:
Am 07.05.2013 entschied das des BVerfG, 2. Senat 2. Kammer (2 BvR 1238/12) in einem stattgegebenen Kammerbeschluss: Verletzung von Grundrechten durch Aufrechterhaltung von Sicherungsverwahrung in Anwendung von § 67d Abs. 3 Satz 1, § 2 Abs. 6 StGB; Unzureichende fachgerichtliche Feststellungen zum Vorliegen einer hochgradigen Gefahr schwerster Gewalt- und Sexualstrafen und Anforderungen an Vorliegen einer psychischen Störung i. S. d. ThUG 
Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 104 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 2 Abs 6 StGB,
Quelle: juris.de


Der zeitliche Geltungsbereich von Strafgesetzen und der Vorrang des Gemeinschaftsrechts PDF-Format von Prof. Dr. Gerhard Dannecker, Bayreuth (Aufsatz, PDF-Format) 

Zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, gemäß § 63 StGB, entschied der BGH (5 StR 597/12) am 06.03.2013, dass der Täter eine rechtswidrige Tat im gesicherten Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat, der durch einen länger dauernden und nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt hervorgerufen worden sein muss. Eine Unterbringung komme nur in Betracht, wenn sich schwerste Persönlichkeitsveränderungen manifestiert hätten.

Bundesverfassungsgericht fordert Auskunft


Operation "Zersetzung": Terror der Stasi
Warum in ihrem Leben auf einmal alles schief lief, war für die meisten Opfer unerklärlich: eine Anstellung, die ohne Grund gekündigt wurde, Bewerbungsschreiben, auf die nie eine Antwort kam, zerrüttete Ehen wegen angeblicher Affären. Viele Betroffene erfuhren erst nach der Wiedervereinigung, dass nicht Pech, sondern das Ministerium für Staatssicherheit hinter dem vermeintlichen Unglück steckte.

Tatsächlich arbeitete die Stasi seit 1976 an einer geheimen Strategie mit dem Decknamen "Operation Zersetzung", die einzig darauf zielte, den Opfern größtmöglichen Schaden zuzufügen. Nicht selten verursachte der staatlich sanktionierte Psychoterror existentielle Lebenskrisen, die bei manchen zu Depressionen und Selbstmord führten. Bis heute gelten Tausende ehemalige DDR-Bürger als "nachhaltig geschädigt". "ZDF-History" gewährt erstmals umfassend Einblick in das menschenverachtende Terrorinstrument des Ministeriums für Staatssicherheit.
Quelle
  Mediathek  youtube-Video

Volker Stiny

Mittwoch, 24. Juli 2013

LG Regensburg: Wiederaufnahmeverfahren Gustl Mollath ohne Erfolg

– Sternstunden deutscher Jurisprudenz –

Beschluss des LG Regensburg im Wiederaufnahmeverfahren Gustl Mollath vom 24.07.2013 

Den anonymisierten Volltext des Beschlusses können Sie als PDF-Dokument unter dem folgenden Link abrufen: PDF-Dokument [intern]

Pressemitteilung zu dem Beschluss vom 24.07.2013
Pressemitteilung des Landgerichtes Regensburg in Sachen Wiederaufnahmeantrag Mollath:

Wiederaufnahmeanträge ohne Erfolg.

Das Landgericht Regensburg hat mit Beschluss vom 24.Juli 2013 die Wiederaufnahmeanträge zugunsten des Untergebrachten Gustl Mollath als unzulässig verworfen. Es kann weder im Wiederaufnahmeantrag des Untergebrachten noch im Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft einen zulässigen Wiederaufnahmegrund erkennen und sieht daher keine Möglichkeit für eine Wiederaufnahme des Verfahrens.
Das Gesetz erlaubt nur in engen Grenzen die Wiederaufnahme eines rechtskräftigen Urteils. Das Landgericht Nürnberg-Fürth sprach am 08.August 2006 Herrn Mollath wegen Schuldunfähigkeit frei und ordnete gleichzeitig seine Unterbringung an. Die hiergegen eingelegte Revision vor dem BGH blieb erfolglos. Das Urteil wurde damit rechtskräftig. Ausschließlich die im Gesetz genannten Gründe können einen zugunsten eines rechtskräftig Verurteilten gestellten Wiederaufnahmeantrag rechtfertigen.
Nicht ausreichend ist, wenn im Rahmen eines Urteilsverfahrens Fehler gemacht werden oder ein Urteil Sorgfaltsmängel erkennen lässt.

Die zuständige Strafkammer begründet ihre Entscheidung im Einzelnen wie folgt:

1. Unechte Urkunde:
Es handelt sich bei dem Attest vom 03.Juni 2002, welches dem Gericht bei seiner Entscheidung vorlag, um keine unechte, sondern um eine echte Urkunde. Das Attest ist die Zweitschrift eines Attests vom 14. August 2001. Dieses Attest wurde zwei Tage nach dem Tatgeschehen vom 12. August 2001 durch einen approbierten Arzt nach vorgehender Untersuchung ausgestellt. Dieser hat auch die Zweitschrift erstellt. Der ausstellende Arzt unterschrieb das Attest mit dem Zusatz „i.V.“ („in Vertretung“) und gebrauchte dabei berechtigt Briefkopf und Praxisstempel der Praxis, in der er seine Weiterbildung zum Facharzt für Allgemeinmedizin absolvierte. Zum Zeitpunkt der Untersuchung befand er sich im fünften Jahr der Facharztausbildung. Bei der Erstellung der Zweitschrift war er bereits Facharzt für Allgemeinmedizin. Ein Wiederaufnahmegrund nach § 359 Nr. 1 StPO liegt daher im Ergebnis nicht vor.
2. Aussage des Zeugen B.:
Die nunmehr erfolgte Aussage des Zeugen B. ist nicht geeignet, die Urteilsfeststellungen aus dem Jahr 2006 zu erschüttern, da sie nicht im Widerspruch zu ihnen steht. Die Glaubwürdigkeit der Zeugin M. wird durch die Aussage nicht erschüttert. Mit der Motivlage der ehemaligen Ehefrau des Untergebrachten – und nur in diesem Zusammenhang ist die Aussage des Zeugen B. überhaupt von Bedeutung – hat sich bereits das damals erkennende Gericht auseinandergesetzt. Die Aussage steht damit nicht im Widerspruch zur Beweiswürdigung des Ausgangsgerichts.

3. Einbeziehung des Dr. W.:
Ebenso wenig wird das Gutachten des Sachverständigen Dr. L. durch die jetzt erfolgten Angaben des Dr. W. in Frage gestellt. Bereits das der Unterbringung zugrunde gelegte Gutachten des Sachverständigen Dr. L. führt aus, dass der Untergebrachte für die Einbeziehung von weiteren Personen „ in geradezu klassischer Weise“ eine „für ihn logische Erklärung“ biete. Die aus Sicht des Untergebrachten bestehende Erklärbarkeit für die Einbeziehung des Dr.W., die das Wiederaufnahmevorbringen zum Gegenstand hat, ist damit bereits Gegenstand des Gutachtens gewesen.

4. Verfahrensfehler und Sorgfaltsmängel:
Im Strafverfahren gegen den Untergebrachten kam es zu Verfahrensfehlern. Für eine Wiederaufnahme gemäß § 359 Nr. 3 StPO können von vorneherein nur die durch die damals entscheidende Kammer verursachten Fehler relevant sein, und diese auch nur insoweit es sich um strafbare Verletzungen der Amtspflicht handelt. Dabei ist ein Antrag, der sich auf die Behauptung einer Straftat gründet, grundsätzlich nur dann zulässig, wenn wegen dieser Straftat eine rechtskräftige Verurteilung ergangen ist. Eine solche Verurteilung ist vorliegend nicht erfolgt und könnte selbst bei Erweislichkeit einer Amtspflichtverletzung mittlerweile wegen eingetretener Verjährung auch nicht mehr erfolgen. Eine strafbare Amtspflichtverletzung insbesondere Rechtsbeugung kann ein Wiederaufnahmegrund sein, wenn sie als Straftat feststeht.
Es wird eine Vielzahl von Verfahrensfehlern durch das entscheidende Gericht bzw. seinen Vorsitzenden behauptet. Diese Fehler, soweit sie überhaupt vorliegen, rechtfertigen nicht den Vorwurf der Rechtsbeugung und hatten im Übrigen auch im Ergebnis keine Auswirkungen auf das Urteil. Aus Sicht der Kammer ist ein deutlicher Verfahrensverstoß vor allem darin zu sehen, dass die Vernehmung des Untergebrachten nach Vollzug der einstweiligen Unterbringung nicht unverzüglich erfolgte. Dies bedeutet aber keinen die Annahme einer Rechtsbeugung rechtfertigenden elementaren Rechtsverstoß. Die Annahme eines bewussten Regelverstoßes liegt nicht nahe. Es handelt sich zudem nur um eine Verzögerung der Anhörung, denn die Entscheidung über die Fortdauer der einstweiligen Unterbringung wäre nicht anders ausgefallen, wenn die Vernehmung des Untergebrachten unverzüglich erfolgt wäre.
Die Urteilsfeststellungen enthalten Sorgfaltsmängel. Für eine bewusste Sachverhaltsverfälschung ergeben sich aber keinerlei Anhaltspunkte. Der dazu erfolgte Vortrag im Wiederaufnahmeantrag des Untergebrachten ist überwiegend nicht schlüssig. Der Vorwurf, dass der Vorsitzende der damals zuständigen Kammer bewusst Sachverhaltsverfälschungen begangen habe, ist eine durch konkrete Tatsachen nicht gestützte Spekulation. So hat sich beispielsweise das im Urteil geschilderte Festnahmegeschehen, so wie dargestellt, tatsächlich ereignet; lediglich der Zeitpunkt wurde mit dem einer anderen Festnahme des Untergebrachten verwechselt.

5. Der Revisionsbericht der HypoVereinsbank:
Auch dieser ist nicht geeignet, das Urteil zu erschüttern, da es im Urteil bei der Überprüfung der Schuldfähigkeit von Herrn Mollath explizit für möglich gehalten wird, dass es Schwarzgeldverschiebungen von verschiedenen Banken in die Schweiz gegeben hat.

Der Pressesprecher weist ergänzend auf Folgendes hin:
Vor dem Landgericht Regensburg ging es ausschließlich um die Frage, ob das Verfahren gegen Herrn Mollath, das durch Urteil rechtskräftig abgeschlossen wurde, im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens erneut durchzuführen ist. Fragen der Verhältnismäßigkeit oder der bestehenden oder nicht mehr bestehenden Gefährlichkeit mussten bei dieser Prüfung, ob Wiederaufnahmegründe vorliegen, außer Betracht bleiben.
Es laufen derzeit zwei verschiedene Verfahren parallel. Die zuständige Vollstreckungskammer in Bayreuth hat zu überprüfen, ob die Unterbringungsvoraussetzungen zum jetzigen Zeitpunkt immer noch vorliegen, insbesondere der Untergebrachte im Falle seiner Freilassung wegen seines Zustands für die Allgemeinheit gefährlich wäre.
Die Pressemitteilung enthält lediglich eine kurze Zusammenfassung der wesentlichen Entscheidungsgründe. Die gesamte Entscheidung kann auf der Homepage des Landgerichts Regensburg http://www.justiz.bayern.de/gericht/lg/r/aktuell nachgelesen werden.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts können Herr Mollath und die Staatsanwaltschaft Regensburg sofortige Beschwerde einlegen. Hierüber müsste das OLG Nürnberg entscheiden.

Die Pressestelle des Landgerichtes Regensburg
Landgericht Regensburg, 24.07.2013 Pressesprecher Piendl Johann;
Pressesprecher Lindner Gerhard.

update:
Prof. Dr. Henning Ernst Müller:
Der Beschluss des LG Regensburg in der Detail-Kritik

Justizministerin Beate Merk verfolgt weiter Wiederaufnahme:
"Sofortige Beschwerde ist logische Konsequenz!"

Zu der heutigen Entscheidung des Landgerichts Regensburg in Sachen Gustl Mollath erklärt Bayerns Justizministerin Dr. Beate Merk: "Mein Ziel ist weiter ein Wiederaufnahmeverfahren. Denn so könnte in einem öffentlichen Verfahren geklärt werden, ob die Zweifel an der Unterbringung von Gustl Mollath berechtigt sind oder nicht.
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Merks Bonbon-Angel: Ablenkungsmanöver und weitere Unwahrheiten

Gustl Mollath braucht keine Gnade, sondern sein Recht!
Martin Runge weist auch nochmals darauf hin, dass die Behauptung der Frau Merk, sie habe sich „die Urteile im Fall Mollath nie zu eigen gemacht“ eine „weitere Unwahrheit ist“. Im Rahmen der Petitionsbehandlung im Jahr 2010 hatte Merk noch ausdrücklich festgehalten, es sei – so wörtlich –  „keinerlei Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die verfahrensgegenständlichen gerichtlichen Entscheidungen den Verurteilten in seinen Rechten verletzen würden“
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Reaktionen auf den Mollath-Gerichtsentscheid:

Schwer nachvollziehbar
"Ich glaube nicht, dass die Kammer der bayerischen Justiz damit einen Gefallen getan hat", sagte Müller.

Strafrechtler und Politiker aller Parteien reagieren empört auf die Ablehnung der Anträge zur Wiederaufnahme des Falls Mollath. Sie hoffen nun auf das Urteil höherer Gerichte.

Ministerpräsident Horst Seehofer sagte der Süddeutschen Zeitung, das Urteil der Richter sei zwar zu respektieren. Es sei nun aber um so wichtiger, dass nun schnell über die Rechtmäßigkeit der Unterbringung Mollaths entschieden werde. Dieses Verfahren ist noch in Bayreuth anhängig. "In dem Sachverhalt sind so viele Zweifel entstanden", sagte Seehofer, "es muss jeder Anschein vermieden werden, dass etwas unter den Teppich gekehrt wird."

Gustl Mollath wollte am Mittwoch keine Stellungnahme abgeben. Mollath ließ das Bayreuther Klinikpersonal ausrichten, die Geschehnisse seien "heute zu viel" für ihn.
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Wiederaufnahmeantrag von G. Mollath als unzulässig abgelehnt…Und nun? – auf nach Nürnberg
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Gefahr für das Ansehen des Rechtsstaats
Titelt die SZ

Die Entscheidung ist gefallen: Gustl Mollath muss in der Psychiatrie bleiben. Neue Fakten und Zeugen? Egal. Verfahrensfehler? Ja, aber nicht absichtlich begangen. Solche Methoden vermutete man bisher in ganz anderen politischen Systemen als im demokratischen Deutschland. Der Umgang mit dem Mann aus Nürnberg ist zum Verzweifeln.

Sie können oder wollen sich und ihresgleichen nicht hinterfragen und empfinden es als ehrenrührig, wenn Außenstehende das tun. Lieber gibt man sich unfehlbarer, als jeder Papst dies tut. Diese Mentalität verhindert beispielsweise, dass die Motive und Methoden des für den Freiheitsentzug Mollaths hauptverantwortlichen Vorsitzenden Richters untersucht werden.
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Nach der Regensburger Entscheidung
Jetzt erst recht

Florian Streibl hat den Glauben an den Rechtsstaat und die Befreiung Gustl Mollaths noch nicht aufgegeben

So sagte er in Geretsried: "Wir müssen die Staatsanwaltschaft entpolitisieren." Die CSU dürfe in diesem Land keinesfalls wieder allein regieren. Es brauche andere Mehrheiten, "und dann muss man die Justiz in die Freiheit entlassen".

Streibls kritische Anmerkungen über "das Gutachterwesen" wurden von einem Zuhörer mit bitterem Unterton bestätigt. Er sei in der Justizvollzugsanstalt Straubing inhaftiert gewesen, sagte der Mann. "Wissen Sie, wie viele Leute da in Straubing sitzen wegen falscher Gutachten?"
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Stolpert Seehofer über Mollath?
Die Opposition hat den Fall längst als Wahlkampfthema entdeckt und befasst sich intensiv mit der Problematik. Die Grünen-Landtagsfraktion beispielsweise tourt mit einer Veranstaltungsreihe zum Thema Mollath durch den Freistaat. Titel der Veranstaltungen: "Affäre Mollath: Vertuschen, wegsperren, lügen und betrügen – was im CSU-Staat so alles möglich ist."
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Ist Herr Mollath aber nicht auch dann sofort zu entlassen, wenn die Wirksamkeit der auf ein Jahr befristeten Fortdauerentscheidung der StVK am 30.07.2013, 24:00 Uhr abgelaufen sein wird?

Wie kann Herr Mollath sein Freiheitsgrundrecht durchsetzten und seine Entlassung erzwingen, sollte er nach dem 30.07. immer noch weggesperrt bleiben?




Ermittlungsverfahren gegen Mollath-Verteidiger Dr. Strate

Die Staatsanwaltschaft Hamburg strengt auf Bestreben der Staatsanwaltschaft Augsburg ein Ermittlungsverfahren gegen den Hamburger Strafverteidiger Dr. Gerhard Strate an, der auf seiner Internetseite zahlreiche Dokumente aus dem Wiederaufnahmeverfahren in der Sache Gustl Mollath veröffentlicht hat. Ihm wird vorgeworfen, mit einer Veröffentlichung derartiger amtlicher Schriftstücke des Strafverfahrens gegen § 353d Nr. 3 StGB verstoßen zu haben.

Das Amtsgericht Hamburg beschloss in der Sache „stern“ nach Durchführung der Hauptverhandlung, das Verfahren auszusetzen und das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsmäßigkeit des § 353 d Nr. 3 StGB entscheiden zu lassen. Dieses schränkte den Straftatbestand soweit ein, dass die Strafbarkeit entfällt, wenn die Veröffentlichung mit Einwilligung des von der Berichterstattung Betroffenen erfolgt (BVerfGE 71, 206). So liegt es hier im Fall der Wiederaufnahme Mollath.

Der lesenswerte Schriftsatz von Rechtsanwalt Strate an die Staatsanwaltschaft Hamburg ist nun ebenfalls in seiner Dokumentation zu finden.

AG Hamburg: Server des Verteidigers Dr. Strate werden nicht beschlagnahmt
Diese Entscheidung wird zukünftig für mehr Rechtssicherheit unter bloggenden Juristen sorgen: Das Amtsgericht Hamburg hat den Antrag der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 13.05.2013 auf
Beschlagnahme des Datenspeichers des Servers und der Speichermedien, auf dem sich die im Antrag genannten Dokumente befinden, die Löschung der auf der Internetseite www.strate.net befindlichen Links und des zugehörigen Inhalts im Internet anzuordnen
mit Beschluss zurückgewiesen.

Verteidiger Strate schlägt nun eine andere Tonart an
Der Hamburger Strafverteidiger Dr. Gerhard Strate wechselt nun die Tonlage gegenüber dem Landgericht Regensburg. Waren seine Schriftsätze bisher bestimmt aber sachlich, greift er die Stellungnahme eines abgelehnten Richters nun harsch an:
Warum muss man sich so im Wege stehen? Warum muss man den Mangel an Souveränität so nach außen tragen?
Damit schlägt er - sicherlich nicht unbewusst - eine neue Tonart an und zeigt sich offensiv und angriffslustig. Der Richter hatte in seiner dienstlichen Stellungnahme (§ 26 Abs. 3 StPO) nach einem Antrag auf Ablehnung des Richters wegen dem Besorgnis der Befangenheit formuliert:  weiterlesen

Prof. Dr. Henning Ernst Müller:
........Auch ohne erfolgreiches Wiederaufnahmeverfahren hat es seither genug Gelegenheiten für Gerichte gegeben, den schwersten Grundrechtseingriff in einem Rechtsstaat zu beenden. Leider ist dies, obwohl überfällig und inzwischen sogar von der Regierungspolitik (jedenfalls in ihren öffentlichen Äußerungen) herbeigewünscht, immer noch  nicht eingetreten........
Nun steht aber die für Herrn Mollath wichtigste Gerichtsentscheidung offenbar unmittelbar bevor und damit stellt sich die Frage der (nächsten) Woche: Est-ce qu`il y a des juges á Ratisbonne? (Hintergrund zum geflügelten Wort "Il y a des juges á Berlin")
Kurz zum Hintergrund: Die Richter des  OLG-Senats wenden die Ausnahmevorschrift des § 28 Abs. 2 S.2 StPO auf das Wiederaufnahmeverfahren entsprechend an, eine Frage, die seit einigen Jahren unter den deutschen OLG umstritten ist (vgl. hier). Da es weder eine planwidrige Regelungslücke gibt noch eine vergleichbare Interessenlage, ist aber eine Analogie kaum juristisch sauber herzuleiten.
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"Unfähig zur Selbstkritik"
Herr Herr Müller, sitzt Gustl Mollath zu Unrecht in der Psychiatrie?
Henning Ernst Müller: Aus meiner Sicht: ja.
Schon in der Beweiswürdigung des Urteils gibt es erhebliche Mängel. Den Aussagen seiner Ex-Frau wird entscheidendes Gewicht beigemessen, obwohl sie teilweise zweifelhaft sind. Auch die damalige psychiatrische Einschätzung überzeugt mich nicht.

Was sind die Voraussetzungen für eine psychiatrische Unterbringung?

Müller: Die Unterbringung setzt dreierlei voraus. Zum einen, dass Straftaten begangen worden sind. Zum anderen muss eine psychische Störung oder Erkrankung vorliegen – auch schon zum Zeitpunkt der Taten, so dass der Täter wegen der Störung schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war. Voraussetzung ist dann drittens die anhaltende Allgemeingefährlichkeit des Täters.

Mangelt es in der bayerischen Justiz an der Fähigkeit zur Selbstkritik?

Müller: In diesem Fall erkenne ich wenig bis gar keine Selbstkritik. Es gibt offensichtlich eine Unfähigkeit zur Fehlerkorrektur. Bis man wenigstens handwerkliche Fehler eingeräumt hat, hat es lange gedauert. Wenn man sich das ansieht, kann man aber nicht mehr von bloß handwerklichen Fehlern sprechen. Da sind schlimme Dinge dabei, bis hin zu Menschenrechtsverletzungen.
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Fehldiagnose Rechtsstaat: Die ungezählten Psychiatrieopfer
Eva Schwenk
Tag täglich wird tausendfach gefoltert - unter dem Vorwand eines "medizinischen Eingriffs". Und die deutsche Justiz genehmigt dies sogar noch!
Frau Schwenk ist eine der wenigen Menschen mit Rückrad, die bereit sind, das Tabuthema Menschenrechtsverletzungen in Deutschland öffentlich zu machen.
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Die in den Beschlüssen des Jahres 2011 aufgeführten Gründe genügen nicht, um die Fortdauer der Unterbringung zu rechtfertigen. Die Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG). BVerfG (2 BvR 371/12)


Hiermit möchte ich Frau Wolff, für Ihren bemerkenswerten Blog, meinen allergrößten Respekt aussprechen.
Eine ausfühliche Zusammenfassung:


Der Fall Mollath: eine Hängepartie  (Auszug)

Die Staatsanwaltschaft weigert sich nach wie vor, zu diesem Antrag Stellung zu nehmen – das sei verfrüht. Damit bleibt sie auf der Linie ihres, sicherlich von der Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg redigierten, Vorbringens in ihrem Wiederaufnahmeantrag. In dem war allerdings rechtsirrig (so wie jetzt auch von Herrn Pindl) darauf verwiesen worden, daß man ja nicht wisse, was die neue Hauptverhandlung ergeben werde.

Ein peinlicher Denkfehler: denn wenn die Wiederaufnahme angeordnet wird, entfällt die Rechtskraft des angefochtenen Urteils und damit die Vollstreckungsgrundlage. Und Anlaß für einen ersetzenden Beschluß nach § 126 a StPO (vorläufige Unterbringung) ist weit und breit nicht zu sehen.

Nun beruft sie sich darauf, daß sie nicht wisse, wie das Gericht über die Zulässigkeit des oder der Wiederaufnahmeanträge entscheiden werde (denn vor Gericht und auf hoher See sind wir alle in Gottes Hand, selbst die objektive Staatsanwaltschaft), und außerdem müsse danach, nach Prüfung, feststehen, daß der oder die Anträge in diesen oder jenen Punkten auch begründet seien – gleichzeitig beteuert sie, daß sie ihren eigenen Antrag „valide“ findet – man weiß nicht, ob man lachen oder weinen soll über diese Inkonsequenz, die juristisch nicht zu erklären ist – es handelt sich offensichtlich um Politik, die die Arbeitsverweigerung der Staatsanwaltschaft regiert.  Niemand, weder Psychiater (die schon gar nicht) noch Juristen im Dienst der Justiz, will der erste sein, der das Offensichtliche fordert oder veranlaßt: nämlich die rechtswidrige Freiheitsberaubung Gustl Mollath anzuerkennen und sie schleunigst zu beenden.

Hier die Nicht-Stellungnahme der Staatsanwaltschaft:

Und so lautet die Antwort von Rechtsanwalt Gerhard Strate:

1.     Wenn die Staatsanwaltschaft empfiehlt, mit einer Entscheidung über die Unterbrechung der Strafvollstreckung so lange zu warten, „bis sich nach Durchführung des Probationsverfahrens ergibt, dass das Wiederaufnahmevorbringen auch begründet ist (§ 370 StPO)“, verfehlt sie den Maßstab, der der gesetzlichen Regelung des § 360 Abs. 2 StPO zugrunde liegt. Sollte sich herausstellen, dass das Wiederaufnahmevorbringen begründet ist, hat das Gericht gemäß § 370 Abs. 2 StPO die Wiederaufnahme anzuordnen, womit die Vollstreckbarkeit des alten Urteils ohnehin entfällt. Für die Unterbrechung der Strafvollstreckung gemäß § 360 Abs. 2 StPO ist dann kein Platz mehr, weil der Verurteilte mangels eines als Vollstreckungsgrundlage dienenden Urteils sofort aus der Haft zu entlassen ist.

     […]

Logisch. Kinderleicht zu verstehen, wie auch der Rest des kurzen Schriftsatzes.

Wenn da nicht die Beharrungskraft eines rechtskräftigen Urteils wäre, die mangelnde Fehlerkultur – und die Abwesenheit von Selbstreinigungskräften in der Justiz, die in Bayern besonders ausgeprägt ist, wo schneidiges Auftreten und schneidige Urteile schließlich mit Beförderung belohnt werden.

Das alles gemahnt langsam an ein Drama antiken Ausmaßes. Warten wir also auf den deus ex machina in Gestalt des Bundesverfassungsgerichts. Die Paralyse, die hier besichtigt werden kann, muß ihr Ende finden. Die Schreckstarre in Bayern kann möglicherweise nur von außen gelöst werden.

Der Fall Mollath: eine Hängepartie II  (Auszug)
SPD-Spitzenkandidat Christian Ude nennt die Fehler im Verfahren gegen den Zwangspatienten der Psychiatrie im Gespräch mit der MZ „beklemmend“.

Der SPD-Spitzenkandidat und Münchner OB Christian Ude ist selbst Jurist. Eine so große Anzahl von Fehlern und Ungereimtheiten in einem Prozess habe er noch nie erlebt, sagt er.

Der Fall Mollath: Das Endspiel? (Auszug)
Aber auch dieser kleinere Rückschlag kann den Gesamteindruck nicht trüben, daß die Hängepartie beendet und das Endspiel – jedenfalls das um die Freiheit Gustl Mollaths – angebrochen ist. Denn wenn es eines letzten Beweises bedurft hätte, daß die bayerische Justiz mit der Fehlerkultur so ihre ganz besonderen Probleme hat, dann war er jetzt erbracht. Die lange Bedenkzeit des Landgerichts Regensburg deutet ja darauf hin, daß dem gewohnten Reflex nachgegeben werden soll, erstinstanzlich Wiederaufnahmebegehren vorsichtshalber erst einmal abzulehnen – was in diesem Fall natürlich dauert. Wenn etwas nicht zu begründen ist, fällt die Begründung bekanntlich besonders schwer.

Die Verteidigung scheint jedenfalls schwarz zu sehen und hat am 4.7.2013 einen Befangenheitsantrag gen Regensburg geschickt.

Auf den Hinweis eines Abgeordneten, auch ein Angeklagter habe doch ein persönliches Schicksal, man müsse als Vorsitzender Richter doch die Akten lesen, antwortete Brixner: “Das, was zu tun war, habe ich gemacht.” Überdies: “Es ist nicht der Brixner, der den Mollath untergebracht hat.” Es sei vielmehr die 7. Große Strafkammer gewesen.

Soll das keine Verfälschung sein? Wo leben wir denn?

Die Behauptung einer Verfälschung muss ja nicht notwendig einen subjektiven Vorwurf begründen. Eine Verfälschung ist objektiv eine grobe Fehlleistung in der korrekten Erfassung eines Sachverhalts, mag sie nun subjektiv auf Absicht oder nur auf zeitweilig fehlender geistiger Präsenz beruhen.

Die Großzügigkeit des abgelehnten Richter mit eigenen Fehlleistungen in der korrekten Sachverhaltserfassung wird für ihn auch der Maßstab bei der Beurteilung der Fehlleistungen des VRiLG Brixner sein. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer gute Gründe, das zu befürchten. weiterlesen

Von dieser Justiz ist noch allerlei zu befürchten.

Bedenklich ist nur, daß der Ausschuß besser ermittelt hat als die Staatsanwaltschaft.

Anzeichen für Befangenheit Brixners verdichten sich

Die Staatsanwaltschaft Augsburg war – verständlicherweise – so indigniert darüber, daß Rechtsanwalt Dr. jur. h.c. Gerhard Strate ihren Bescheid veröffentlichte, daß sie sogleich ein Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen seiner découvrierenden Transparenzoffensive einleitete.

Da die Staatsanwaltschaft Augsburg als Betroffene befangen war, reichte sie ihre Anzeige an die Staatsanwaltschaft Hamburg weiter, die sich in Dienst nehmen ließ und jedenfalls beim Ermittlungsrichter des AG Hamburg beantragte, die amtlichen Schriftstücke in RA Strates Dokumentation des Fall Mollaths (also nicht seine eigenen Schriftsätze) wegen Verstoßes gegen § 353 d StGB zu löschen.

Nun fand sich aber ein Hamburger Amtsrichter, der nicht blind Beschlußanträge der Staatsanwaltschaft abzeichnete, sondern selber nachdachte: mit dem Ergebnis, daß der Antrag der Staatsanwaltschaft weder zulässig noch begründet sei.  weiterlesen  (pdf-download)
 

Bayerische Justiz - Der gute Ruf ist weg  weiterlesen

Oberstaatsanwalt Reinhard Nemetz

Augsburger Oberstaatsanwalt zieht es mit 63 Jahren nach München
Augsburgs Leitender Oberstaatsanwalt Reinhard Nemetz will an die Spitze des größten deutschen Amtsgerichts in München. Zuletzt war er wegen des Falls Gurlitt in die Kritik geraten
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"Im Zuge des Ermittlungsverfahrens haben sich jedoch neue Erkenntnisse ergeben, die der StA Augsburg Anlass geben (...), die rechtliche Situation neu zu bewerten. Aus diesem Grund hat die Staatsanwaltschaft Augsburg (...) alle beschlagnahmten Gegenstände freigegeben."

Quelle: Staatsanwaltschaft Augsburg


Dienstag, 23. Juli 2013

Bezirk Berlin Mitte gegen illegale Automaten

Zugriff auf Vermögen

Das Bezirksamt Berlin Mitte geht streng gegen überzählige Geldspielgeräte vor. Das Amt wird in Zukunft eher zur Maßnahme einer Vermögensabschöpfung greifen. Grundlage ist ein Gerichtsurteil. Ein Automatenunternehmer sollte für zwei nicht genehmigte Geräte 25.000 Euro zahlen. Er klagte dagegen. Erfolglos - die Richter hielten sogar 40.000 Euro für angemessen.

Der Automatenunternehmer hatte zehn statt der in Berlin erlaubten acht Geldspielgeräte für seine Kunden zur Verfügung gestellt. Der damit erzielte Gewinn wurde vom Bezirksamt eingefordert, so Carsten Spallek, Bezirksstadtrat für Stadtentwicklung, Bauen, Wirtschaft und Ordnung in Berlin Mitte. Der Betreiber hatte dagegen Widerspruch eingelegt, der nun abgewiesen wurde.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Aber Stadtrat Spallek sieht in der Vermögensabschöpfung nun eine wirksame Maßnahme gegen illegale Automaten. "Wenn das Gerichtsurteil gilt, dann werden wir in anderen Fällen, bei ähnlichen Rahmenbedingungen, wieder so vorgehen", kündigt er an. Man muss davon ausgehen, dass andere Bezirksämter sich daran ein Beispiel nehmen.
Quelle: gamesundbusiness

Hintergrund:

Durch die Entscheidung des BVerwG, der Annahme des Vorlageverfahrens Rs. C-440/12 durch den EuGH, der Ablehnung des GlüStV durch die Kommission, sowie weiterer Gerichtsentscheidungen ist der Anordnung jedoch die Rechtsgrundlage abhanden gekommen.

Im Hinblick auf die Berufs- und Eigentumsfreiheit von Spielhallenbetreibern und Spielhallenvermietern ist besonders gravierend,
dass trotz unbefristet erteilter Baugenehmigungen und Konzessionen die bisherigen bau- und gewerberechtliche Erlaubnisse teilweise schon zum 01.07.2013 ihre Gültigkeit verloren haben bzw. gegenstandslos wurden. weiterlesen
Aus dem Urteil des VG Berlin geht hervor, dass nach neuer Rechtslage 400 von derzeit 500 genehmigten Spielhallen schließen müssten, und die verbleibenden 100 Betriebe dann insgesamt nur rund 800 Geldspielautomaten betreiben könnten - also nur etwas mehr als die von NOVOMATIC betriebene Spielbank Berlin.

EuGH: Gerätereduktion gilt auch für Spielbanken
Nach Auffassung des EuGH muss das nationale Gericht neben der Möglichkeit einer (Um-)Programmierung der Automaten prüfen, ob die Verringerung der Stätten für Automatenspiele auch mit einer Begrenzung der Höchstzahl der Spielkasinos und der dort benutzbaren Spielautomaten einhergeht. (Rn 38) Nach der Entscheidung in den verbundenen Rechtssachen Fortuna C-213/11, Grand C-214/11 und Forta C-217/11, ist die Anzahl der benutzbaren Spielautomaten in staatlichen Spielkasinos entsprechend zu reduzieren! 

Die staatlich über eine Gewerbeerlaubnis zugelassenen Spielhallen werden mit obiger Regelung gegenüber den staatlichen Spielbanken und Lottoannahmestellen benachteiligt. Eine rechtswidrige Differenzierung gleichartiger Dienstleistungen, mit der nicht nur gegen die Vorschriften und den Grundsatz der steuerlichen Neutralität verstoßen wird, die zu einer ebenfalls unionswidrigen Wettbewerbsverzerrung führt, mit der besondere Vorteile erlangt werden, die einen fairen Wettbewerb zwischen Spielbankbetreibern und Spielhallenbetreibern verhindert. Dies führt aus Sicht des EuGH zu einer unzulässigen Begünstigung der staatlichen Glücksspielanbieter.

Die rückwirkende Steuerbefreiung in Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg, sowie die Steuerstundung in Mecklenburg-Vorpommern, und weitere Subventionen der staatlichen Spielbanken führen zu unzulässigen, auch steuerlichen Beihilfen.  Mehr zum europäischen Beihilferecht.

Außerdem sei die Schlechterstellung zu staatlichen Spielbanken nicht hinnehmbar, so Hoffmeister. Kritisiert wurde auch, dass die Spielhallen-Zulassungen nach fünf Jahren erlöschen und neu beantragt werden müssen.

Seit März 2006 ist das Glücksspiel-Monopol nur dann zulässig und gesetzeskonform, wenn der Staat die Spielsucht seiner Bürger glaubhaft bekämpft, diese Sucht so weit wie möglich eindämmt und ihr Einhalt gebietet. Es darf die in Rede stehende Regelung nicht durch die Politik in anderen Glücksspielsektoren konterkariert werden, so das BVerwG (Az: 8 C 2.10, Rn 45).

Durch den Glücksspieländerungsstaatsvertrag 2012 wurde das Spielhallenrecht in den Geltungsbereich des Staatsvertrages einbezogen und fällt dadurch unter das Glücksspielmonopol der Länder. Bisher war es ein freies Gewerbe. Durch die Neuregelung werden die Errichtung  und der Betrieb von Spielhallen zahlreichen, nach geltendem Recht bislang nicht vorgesehenen Beschränkungen unterworfen (zusätzliche Erlaubnispflicht, Mindestabstände, Höchstzahlen, Sperrzeiten, Werbebeschränkungen etc.).

Auch das Berliner Spielhallengesetz fußt auf dem Glücksspielstaatsvertrag (2012), mit dem das Glücksspielmonopol fortgeführt werden soll. (vgl. Glücksspielgesetzgebung seit 1999 rechtswidrig) 

Die Rechtfertigung der Monopolgesetzgebung wurde durch das BVerwG bereits am 20.06. 2013 verneint. Mit dem Urteil wurde festgestellt, dass die staatlichen Monopolträger selbst gegen die vorgegebenen Ziele der Glücksspielgesetzgebung verstoßen um die Einnahmen zu steigern. Durch dieses rechtswidrige Verhalten sind die Grundrechtseinschränkungen nicht mehr legitimiert, wodurch die einschränkenden Regelungen nicht mehr angewandt werden dürfen. (vgl. div. EuGH-Entscheidungen)


Am 20. Juni 2013 stellte das BVerwG erneut fest, dass das Glücksspielmonopol tatsächlich nicht der Suchtbekämpfung, sondern fiskalischen Zwecken diene.

Bereits am  08.09.2010 stellte der EuGH fest, dass fiskalische Gründe im Vordergrund stehen und nicht die behauptete Spielsuchteindämmung! Dadurch handelt es sich in Wahrheit um ein gemeinschaftsrechts- und verfassungswidriges Finanzmonopol, zu dem der Staat nicht berechtigt war!

"Glücksspiel ist die Befriedigung eines vollkommen natürlichen, menschlichen Bedürfnisses" Solange die Spielteilnahme sozialverträglich erfolgt sind Einschränkungen unzulässig.
EuGH: Gleichwohl müssen die Beschränkungen durch die Mitgliedstaaten den sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs  ergebenden Anforderungen an ihre Verhältnismäßigkeit genügen, was die nationalen Gerichte zu prüfen haben. weiterlesen

Das VG Düsseldorf, (3 L 841/13) entschied am 06.06.2013:  Beschriftung "nur" Spielhalle rechtswidrig

Das VG Schwerin  (7 B 352/13) entschied am 12.07.2013:  Spielhallen-Schließung rechtswidrig

Das VG Trier entschied zu den neuen Abstandsregelungen:
Sollten die gesetzlichen Regelungen dazu führen, dass faktisch eine Erlaubniserteilung fast flächendeckend ausscheidet, verstoßen die gesetzlichen Regelungen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dies nicht nur in Bezug auf Art. 12 GG, sondern insbesondere auch im Hinblick auf die grundrechtsgleichen Rechte nach Unionsrecht.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Trier ist vor allem deshalb eine erste richtungsweisende Entscheidung, da es eine Vielzahl von materiell-rechtlichen Regelungen in den einzelnen Ausführungsgesetzen der Bundesländer gibt, die im Ergebnis am Ende eines Erlaubniserteilungsverfahrens dazu führen könnten, dass der Markt rein faktisch für die privaten Vermittler unzugänglich bleibt.
Gerade unter europarechtlichen Gesichtspunkten spielt dabei eine weitere wesentliche Rolle, dass die einzelnen Ausführungsgesetze der Länder aus unserer Sicht ersichtlich darauf ausgelegt sind, den Bestand des Vertriebsnetzes des staatlichen Anbieters Lotto, nämlich tausende von Lotto-Annahmestellen zu erhalten und damit in unverhältnismäßiger Weise zu bevorzugen.
Es wird zu prüfen sein, ob durch das "praktizierte Berufsverbot (vgl. VG Trier)" nicht unzulässige Eingriffe in geschützte Grundrechte (GG) und in Gemeinschaftsgrundrechte  (BÜRGERRECHTE) der Europäischen Union vorliegen. vgl. (EuGH Winner-Wetten, Rn 58)

SCHEMATA ZUR BERUFSFREIHEIT AUS ART. 12 I GG
Die folgende Darstellung soll einen Überblick über die Grundrechtsprüfung von Art. 12 I GG und den damit zusammenhängenden wesentlichen Problempunkten verschaffen.