Für Spielhallenbetriebe, die nach dem 28. Oktober 2011 eine Spielhallenerlaubnis gemäß § 33 i Gewerbeordnung erhalten haben, gilt laut Glücksspielstaatsvertrag nur eine Übergangsfrist von einem Jahr seit dem 01.07.2012. Danach muss geschlossen werden. So einfach ist es aber offenbar nun doch nicht, wie der Verband Automatenkaufleute Berlin und Ostdeutschland mitteilt. In einem vom Verbandsjustiziar RA Hendrik Meyer geführten Einstweiligen-Rechtsschutz-Verfahren hat das Verwaltungsgericht Schwerin mit Beschluss vom 12.07.2013 (Az.: 7 B 352/13) einem Eilantrag stattgegeben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Anordnung der Schließung eines Spielhallenbetriebes wiederhergestellt.
Mit dem Bezug auf die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags hatte die in dem Verfahren angegriffene und zuständige Stadtverwaltung einen Bescheid erlassen, in dem die Anordnung der Schließung des Spielhallenbetriebes angeordnet wurde. Dagegen wurde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Einspruch eingelegt – mit Erfolg. Das Verwaltungsgericht Schwerin begründete seine Entscheidung damit, dass einerseits der streitgegenständliche Bescheid formal zu beanstanden sei, weil er keinerlei Ermessenserwägungen enthält und somit in der derzeitigen Form rechtswidrig ist.
Andererseits führt das Verwaltungsgericht aus, dass der Antragsgegner in dem ausstehenden Widerspruchsverfahren unter Berücksichtigung des Antragsverfahrens nach § 11 b Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages eine Ermessensentscheidung zu treffen hat, in der auch die Fragen etwaiger Grundrechtsverstöße und einer von der Antragstellerin behaupteten Europarechtswidrigkeit zu klären sein dürften.
Verwaltungsgericht Schwerin, Beschluss vom 12.07.2013 (Az.: 7 B 352/13).
Quelle: Verband der Automatenkaufleute Berlin und Ostdeutschland.
update:
Der VGH Baden-Württemberg stoppte die Spielhallen-Schließung
Das VG Osnabrück hält die einjährige Übergangsfrist für nicht haltbar
VG Bayreuth: Wettbüro wird nicht geschlossen
Das VG Düsseldorf, 3 L 841/13 entschied: Beschriftung: "nur" Spielhalle - rechtswidrig
Das VG Trier entschied zu den Abstandsregelungen im neuen Glücksspielrecht zu Gunsten der Vermittler
Der EuGH (Costa/Cifone) hält Abstandsregelungen für diskriminierend
Die Europarechtswidrigkeit wurde durch das BVerwG bereits festgestellt
Am 20. Juni 2013 verwarf das Bundesverwaltungsgericht (20.06.2013, 8 C 10.12; 8 C 12.12; C 17.12) die vermeintliche Rechtfertigung des Glücksspielmonopols erneut, da die in einem Kartell, dem Deutschen Lotto- und Totoblock, zusammen geschlossenen 16 staatlichen Landeslotterieunternehmen, selbst nicht konsequent gegen die Bekämpfung von Spielsucht vorgehen, sondern ungeniert für ihre Angebote, insbesondere die ausgeschütteten und Jackpots Werbung machen um die Einnahmen zu steigern.
Quelle: (BVerwG, Pressemitteilung Nr. 38/2013) weiterlesen
Update: 27.08.13
Die Norddeutsche Klassenlotterie (NKL) kehrt nach über fünf Jahren in den TV-Werbeblock zurück. Möglich macht dies der vor einem Jahr in Kraft getretene Glücksspieländerungsstaatsvertrag und die darauf aufbauende Werberichtlinie, die Lottoanbietern erstmals seit 2008 wieder Werbung in TV und online ermöglicht - eine individuell eingeholte Erlaubnis vorausgesetzt.
Mit der GKL bekommen die TV-Vermarkter weiteres Neugeschäft aus der Glücksspielbranche. Zuletzt starteten die Online-Lottovermittler Lotto24 und Gwin (Sofalotto.de) ihre ersten TV-Kampagnen. Beide hatten sich die erforderliche Werbeerlaubnis wie die GKL bei der zuständigen Bezirksregierung Düsseldorf eingeholt. Die Tätigkeitserlaubnis an sich erteilt das Wirtschaftsministerium Niedersachsen.
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Mit dem Urteil des BVerwG, wurde die Inkohärenz der Glücksspielpolitik insgesamt, also die Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der Regelung und die Inkonsistenz, durch die fehlende Rechtstreue der Monopolbetriebe und damit die Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit des GlüStV ein weiteres Mal festgestellt. Dadurch, dass in unzulässiger Weise Grundrechte beschränkt werden, wird auch gegen das Willkürverbot und die Grundsätze der Diskriminierungsfreiheit und Verhältnismäßigkeit verstoßen.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des BVerfG müssen Verbote und Auflagen im Glücksspielrecht widerspruchsfrei sein und den Interessen der Allgemeinheit dienen. Neben den unionsrechtlichen Kohärenzvorgaben sind die Kriterien des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einzuhalten.
Aus dem Urteil des BVerfG (1 BvR 1054/01) v. 28.03.2006, den 7 Urteilen des EuGH vom 8.9.2010 und nun aus der Entscheidung des BVerwG vom 20.07.2013 geht hervor, dass nicht nur das Sportwettenmonopol sondern insbesondere das Lotteriemonopol, tatsächlich nicht zur Suchtbekämpfung, sondern anderen, insbesondere fiskalischen Zwecken diente.
Vor dem BVerwG konnte erneut kein Nachweis erbracht werden, dass zur Bekämpfung der Spiel-/Wettsucht ein staatliches Monopol erforderlich sei, wodurch sich die Grundrechtseinschränkungen als rechtswidrig darstellen.
Mit dem Urteil wurde das Glücksspielrecht (GlüStV 2008) erneut als unionsrechtswidrig eingestuft, womit die Normen unanwendbar wurden.
Steht eine rangniedere Norm im Widerspruch zu einer ranghöheren Norm des nationalen Rechts, so ist die rangniedere Norm aufgrund des Geltungsvorrangs der ranghöheren Norm grundsätzlich nichtig bzw. ist eine dem EU-Recht widersprechende deutsche Rechtsvorschrift nicht anwendbar (sog. Anwendungsvorrang des Unionsrechts gegenüber dem nationalen Recht). EUGH NVwZ 1990, 649 (650), Ehlers in: Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht § 2 Rn. 127)
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Koenig/Meyer führen in ihrem aktuellen Aufsatz zur BGH-Vorlage aus, dass die horizontale Kohärenzpflicht die Koordinierung einer abgestimmten glücksspielrechtlichen Regulierung zur Rechtfertigung von Beschränkungen der Grundfreiheiten verlangt. (ZfWG 2013, S.153 ff)Auch der Wettbewerbssenat beim BGH zweifelt an der Kohärenz des staatlichen Glückspielmonopols und spricht im Sinne der fiskalischen Interessen der Länder offen aus, dass er sich vom EuGH die Bestätigung erhofft, dass die unionsrechtskonforme Legalisierung des Online-Vertriebs in Schleswig Holstein nur eine unionsrechtlich „unerhebliche Beeinträchtigung“ der Systematik und Kohärenz einer staatlichen Beschränkung darstellt. (Vorlagebeschluss 24.01.2013, in Sachen I ZR 171/10)
Der Eingriff in die Grundrechte wäre nur dann zu rechtfertigen, wenn sie durch ein übergeordnetes zulässiges Ziel gerechtfertigt wären.
Bezweckt der Staat mit der Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit in erster Linie die Erzielung von Einnahmen, scheidet eine Rechtfertigung des Eingriffs in die Verbotsnorm des Artikels 56 AEUV von vornherein aus.Staatliches Handeln genügt, wenn es subjektive Rechte der Bürger beeinträchtigt, nur dann dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn es geeignet, erforderlich und im Einzelfall angemessen ist, um den verfolgten öffentlichen Zwecken zum Erfolg zu verhelfen.
Zweck und Mittel müssen in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehenDas Bundesverfassungsgericht hat damals ergänzend ausgeführt, dass lediglich die Bekämpfung von Suchtgefahren eine Rechtfertigung dafür darstellen könnten, ein staatliches Glückspielmonopol zu rechtfertigen. (28.03.2006 – 1 BvR 1054/01)
(BVerfGE 65,1 [54]; 76,.1 [51]; 92, 262 [273]).
Mit Beschluss vom 10.12.2012 in der Rechtssache 6 S 3335/11 hat der VGH Baden-Württemberg bereits „hinreichend gewichtige Zweifel an der Vereinbarkeit des strikten Internetverbots für Casino- und Pokerspiele in § 4 Abs. 4 GlüStV n.F. und des strikten Verbots der Werbung dafür in § 5 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 GlüStV n.F. mit dem unionsrechtlichen Kohärenzgebot im Hinblick darauf, dass in Schleswig-Holstein seit dem 01.01.2012 auf Grund des dortigen Glücksspielgesetzes unter bestimmten Voraussetzungen solche Internetglücksspiele sowie die Werbung dafür erlaubt werden können“, festgestellt.
Die Länder haben in ihrer Eigenschaft als Unternehmer ein Kartell gegründet, um ein Monopol zu begründen, um damit ihre Einnahmen zu erhöhen und gleichzeitig gewerbliche Wettbewerber aus dem Markt zu verdängen", so Biedenkopf am 18. Januar 2011 in Düsseldorf.
Dabei befinden sich die Länder in einem Interessenskonflikt - sie sind Gesetzgeber und konkurrierender Unternehmer in “Einem“ – sie beaufsichtigen den Markt über die landeseigenen Aufsichtsbehörden und haben über die landeseigene Justiz die Kontrolle.
Deshalb muss ein Kontrolleur (Aufsichtsbehörde) von dem Kontrollierten unabhängig sein - wodurch dieser nicht gleichzeitig sein Arbeitgeber sein kann. (vgl. BVerfG 1 BvR 1054/01; Rdnr. 151-154)
Es wird zu prüfen sein, ob die Bundesländer als Gesetzgeber und als Glücksspielunternehmer in einem, nicht gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen, indem sie die direkten Konkurrenten mit einer Vielzahl von Einzelmaßnahmen und Wettbewerbsbeschränkungen behindern und unlauter handeln in dem sie die eigenen Betriebe begünstigen und subventionieren.
Es kann nicht rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen wenn der Gesetzgeber als Glücksspielanbieter ein unionsrechtswidriges Monopol beansprucht, dieses über die landeseigenen Aufsichtsbehörden absichert und selbst über die Gesetzesanwendung befindet.
De facto ist die Gewaltenteilung aufgehoben und eine echte Kontrolle des staatlichen Glücksspiels findet nicht statt (BayVGH Urteil vom 24. Januar 2012 10 BV 10.2665/M 22 K 07.3782). Indem die Rechtsverstöße der Monopolinhaber durch die Aufsichtsbehörden zur Gewinnmaximierung geduldet werden, kommen diese ihrer Garantenpflicht nicht nach. Dies wurde auch durch das das BverwG am 20.06.2013 festgestellt.
(vgl. EuGH Rs.: C-347/09 Dickinger, Rn.57)
Das Bundeverwaltungsrecht stellte am 20.06.2013 ferner fest, dass sich am Verhalten der Monopolbetriebe seit der Entscheidung des BVerfG 2006 nichts geändert hat, womit den landeseigenen Monopolbetrieben nachgewiesen wurde, dass diese durchgängig seit 1999 aus finanziellen Gründen, nachhaltig und wissentlich gegen höheres Recht verstoßen und das Monopol zur Einnahmeerzielung mißbrauchen, wodurch dieses nicht mehr gerechtfertigt werden kann.
Die einschränkenden Regelungen des GlüÄndStV verstoßen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, nicht nur in Bezug auf Art. 109, 153, 166 (2) BV; Art. 12 GG (Berufsfreiheit), und Art. 109, 159 BV, Art. 14 GG (Eigentums- und Entschädigungsrecht) sondern insbesondere auch im Hinblick auf die grundrechtsgleichen Rechte nach Unionsrecht.
Schließlich lassen die Regelung die durch den Europäischen Gerichtshof und das Bundesverfassungsgericht geforderte Folgerichtigkeit vermissen, weil sie einseitig und unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz das Spiel an gewerblichen Geldspielgeräten bekämpfen und Sportwetten, auch im Internet, erlauben und das staatliche Angebot ausgeweitet wird.
Er ist verfassungswidrig, da unverhältnismäßig, gleichheitswidrig und kompetenzrechtlich bedenklich. Professor Dr. Hufen, Experte für Öffentliches Recht, Staats- und Verwaltungsrecht spricht von einer "Legalenteignung". (vgl. Hans-Jürgen Papier, ehemaliger Präsident des Bundesverfassungsgerichts, VG Trier, Beschluß vom 26.09.2012)
Hier wird von einer rechtswidrigen Differenzierung gleichartiger Dienstleistungen ausgegangen, mit der nicht nur gegen die Vorschriften und den Grundsatz der steuerlichen Neutralität verstoßen wird, die zu einer ebenfalls unionswidrigen Wettbewerbsverzerrung führt, mit der besondere Vorteile erlangt werden, die einen fairen Wettbewerb zwischen privaten und staatlichen Spielbankbetreibern und den staatlich zugelassenen, gewerblichen Spielhallenbetreibern verhindern.
Die Bundesländer, verstoßen gegen das Diskriminierungsverbot, weil ausschließlich die staatlich zugelassenen, gewerblichen Spieleanbieter Opfer dieser Politik seien und die Lotteriegesellschaften und die staatlich konzessionierten Spielbanken (auch in privater Hand) davon ausgenommen sind.
Diese Wettbewerbsverzerrung ist bereits nach EuGH-Entscheidungen Zenatti (1999) und Gambelli (2003) und den Entscheidungen des BVerfG unzulässig.
Der Europaabgeordnete Jürgen Creutzmann (FDP) hat eine Anfrage an die EU-Kommission gestellt. Darin soll die Frage geklärt werden, ob zwischen dem deutschen Glücksspielrecht und den Wettbewerbsregeln der EU möglicherweise ein Widerspruch besteht. Creutzmanns Argumentation baut auf der Ungleichbehandlung von Spielbanken und gewerblichem Spiel auf.
Der Vizepräsident des Europäischen Parlaments, Herr Rainer Wieland (CDU), hat am 28. März 2013 eine Anfrage (DS: E-003151/2013) zur schriftlichen Beantwortung durch die Europäische Kommission gestellt.
Er wirft hierin die Frage auf, ob das Deutsche Glücksspielrecht europarechtskonform ist. Insbesondere ist für ihn von Interesse, ob die Spielhallengesetze der Bundesländer notifizierungspflichtig sind und wie die Kommission die unterschiedlichen Regulierungen der Automatenspiele in Spielbanken und Spielhallen bewertet.
Hintergrund:
Glücksspielrecht seit 1999 rechtswidrig?
Dass der Mitgliedstaat legitime Ziele verfolgt, genügt allein nicht, um Beschränkungen der Grundfreiheiten zu rechtfertigen. Die Beschränkungen müssen, so die Rechtsprechung seit der grundlegenden Entscheidung in Sachen Gambelli, außerdem “geeignet sein, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beiträgt“ (EuGH, Urteile vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01, Gambelli u.a. - Slg. 2003, I-13031 Rn. 67, vom 3. Juni 2010 - Rs. C-258/08,
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 115, 276 (317) entschied in einer zitierten Entscheidung aus dem Jahr 2006, dass ein landesrechtlich begründetes staatliches Monopol für Sportwetten mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG nur vereinbar ist, wenn es konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet ist.
Dem entsprach die Praxis der staatlichen Glücksspielveranstalter nicht.Mit dem zum 1. Januar 2008 (Dietlein in Dietlein/Hecker/Ruttig (Hrsg.), Glücksspielrecht, 2008, § 29 GlüStV Rn. 6) in Kraft getretenen (Glücksspielstaatsvertrag - GlüStV) sollte das Glücksspielmonopol der Länder aufrecht erhalten werden.
Mit dem Glücksspielstaatsvertrag sollten die staatlichen Glücksspielveranstalter die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere zur effektiven Suchtprävention, verwirklichen; zugleich wurde der Zutritt zum Markt der Glücksspiele für private Anbieter und Veranstalter massiv erschwert.
(Zu den verfassungs- und europarechtlichen Bedenken hiergegen, vgl. Hermes/Horn/Pieroth, Der Glücksspielstaatsvertrag 2007)
Am 1. Juli 2012 trat der 1. GlüStV/GlüÄndStV in Kraft mit dem das staatliche Glücksspielmonopol erneut fortgeführt werden soll.
Gleichzeitig wurde das Spielhallenrecht in den Glücksspielstaatsvertrag aufgenommen, um „eine deutliche Verbesserung bei den notwendigen Regulierungen der Spielhallen“ zu erreichen und „deren Zahl zu begrenzen und den Spieler- und Jugendschutz zu gewährleisten“. (vgl. A II. 7. Der Erläuterungen zum 1. GlüÄndStV)
Die Gültigkeit des Glücksspielstaatsvertrages (2012) wird einerseits durch das BVerfG (1 BvL 7/12) und andererseits durch den EuGH (BGH-Vorlagebeschluss I ZR 171/10) höchstrichterlich überprüft.