Mittwoch, 31. Juli 2013

Strafverteidiger gehen auf die Strasse für Gustl Mollath

Diese Demonstration soll am 2.8.2013 um 11:00 Uhr vor dem Landgericht Regensburg stattfinden.

Der Vorsitzende der „Initiative Bayerischer Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger“, Jan Bockemühl bezeichnet die Ablehnung der Wiederaufnahmeanträge als „113 Seiten Unverschämtheit“, die in Teilen „der Wahrheit zuwider“ liefen. Man könne über so etwas nur den Kopf schütteln.

„Freiheit für Gustl Mollath und alle anderen Unterdrückten“, so lautet die Forderung, und offenbart ein tiefes Misstrauen in die bayrische Justiz, und in den Rechtsstaat, und zwar weit über den Justizskandal Gustl Mollath hinaus.

Der  Vorstandsvorsitzender der Initiative, der Regensburger Strafrechtler Dr. Jan Bockemühl, sieht dieses Misstrauen – was die Unterbringung in der geschlossenen Psychiatrie anbelangt – durchaus als begründet an. „Es ist teilweise erschreckend, wer da drin sitzt, wie lang da jemand drin sitzt und wie selten eine Überprüfung stattfindet.“ Ein Beispiel dafür sei etwa, dass es nur alle fünf Jahre ein externes Gutachten gebe. Und während der Fall von Gustl Mollath mittlerweile für breite Aufmerksamkeit sorgt, „haben die meisten der Untergebrachten in aller Regel keine Lobby“.
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Solidaritäts-Demo am 2. August 2013, 16:00 Uhr, vor dem Justizministerium in München

Am kommenden Freitag wird ab 16:00 Uhr in München vor dem Justizministerium (Justizpalast am Karlsplatz – Prielmayerstraße 7) eine Solidaritäts-Demo für Gustl Mollath stattfinden.

Näheres können Sie beispielsweise hier und auf dieser Seite erfahren.

Mit freundlichen Grüßen
Erwin Bixler
(Mitglied der Arbeitsgemeinschaft
Solidarität mit Gustl Mollath)
www.gustl-for-help.dewww.gustl-for-help.de



Prof. Dr. Hans See:
AUFRUF!
Mehr Demokratie statt Psychiatrie!
Mehr als 7 Jahre íst Gustl Mollath nun schon in der geschlossenen Psychiatrie eingesperrt. Er hat – vor allem laut ihrer eigenen Angaben – seine Frau geschlagen und Menschenleben gefährdet, indem er Autoreifen angestochen haben soll. Dass er versuchte, Geldwäschedelikte der Bayrischen HypoVereinsbank aufzudecken, soll – behaupten die Verantwortlichen – bei seiner Psychiatrisierung keine Rolle gespielt haben. Seine damalige Ehefrau arbeitete für diese Bank und besorgte nach Mollaths Aussagen für sie kriminelle Geldtransporte in die Schweiz. Dass sie selbst auch an ihrem Arbeitgeber vorbei zu ihrem eigenen Vorteil solche Transporte vornahm, hat sie zwar ihren Arbeitsplatz gekostet, aber eine staatsanwaltschaftliche Überprüfung dieser Vorwürfe fand nicht statt. Ihrem Mann, von dem sie sich trennte, hätte eine solche Überprüfung mit Sicherheit geholfen. Doch die Beschuldigungen seiner Frau führten dazu, dass er in die Mühlen der Psychiatrie geriet, das Psychiater einem damals offensichtlich verzweifelten Gustl Mollath existenzvernichtende Gutachten ausstellten, indem sie ihn als gemeingefährlich einstuften. So verschwand er in der geschlossenen Psychiatrie.
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Prof. Dr. Henning Ernst Müller:
Sind die Wiederaufnahmeanträge im Fall Mollath unzulässig?
Der Beschluss des LG Regensburg in der Detail-Kritik

(Auszug)
zu B9
Es ist einzuräumen, dass der Nachweis einer bewussten Verfälschung des Sachverhalts in den Urteilsgründen – mangels Wortprotokollen in landgerichtlichen Hauptverhandlungen – recht schwierig ist und diese Schwierigkeiten sich auch in diesem Fall zeigen. Es trifft auch zu, dass Abweichungen zwischen Akteninhalten und Urteilsgründen nicht notwendig eine „Fälschung“ bedeuten, wenn in der Hauptverhandlung gehörte bzw. gesehene Beweismittel etwas anderes bekunden als zuvor von Polizei oder Staatsanwaltschaft aufgezeichnet wurde. Regelmäßig lösen solche Abweichungen dann aber die Aufklärungspflicht des Gerichts aus und die Ergebnisse dieser Aufklärung finden sich dann in den Urteilsgründen wieder. Dies ist hier nicht der Fall. Die Verteidigung weist auch auf allgemein bekannte und heute nirgendwo bestrittene Fakten hin, die in den Urteilsgründen falsch dargestellt werden. Nicht alle diese Abweichungen erscheinen vom selben Gewicht - manche sind durchaus von der Qualität, wie sie in vielen Urteilen zu finden sind. Einzelne Abweichungen zwischen bekannten Fakten und Urteilsgründen können auch durchaus auf Irrtum beruhen, mehrfach wiederholte und immer nur zu Lasten des Angeklagten wirkende Fehler können aber auf eine aus verfestigter Voreingenommenheit resultierende beabsichtigte Verfälschung hinweisen, die durchaus eine strafbare Amtspflichtverletzung darstellen kann.

Vehement trägt das LG Regensburg vor (S. 45: Spekulation „ins Blaue hinein“; S. 46:„durch nichts gestützte Behauptung“), dass Richter B. die Urteilsgründe nicht verfasst habe, sondern dies durch Richterin H. erfolgt sei. Richter B. habe lediglich für sich und für sieunterzeichnet“. *
Weder prozessrechtlich noch materiellrechtlich überzeugt diese Begründung:
Es liegen keine Aussagen des Richters B. und der Richterin H. vor, worin sie die Aufgabenteilung bei der Verfassung der Urteilsgründe darstellen. Das LG Regensburg geht selbst aufgrund einer allg. gerichtlichen Praxis davon aus, die Kammer des Richters B. in Nürnberg-Fürth sei regelmäßig und deshalb auch in diesem Fall so organisiert, dass der Vorsitzende praktisch nicht für den Inhalt der Urteilsgründe verantwortlich sei, sondern ausschließlich der berichterstattende Richter. Die Aufklärung, wer in diesem Fall das Urteil tatsächlich verfasst hat, gehört aber ins Probationsverfahren, sollte es darauf entscheidungserheblich ankommen. Im Aditionsverfahren, also ohne jede Beweisaufnahme, den Vortrag der Verteidigung als unschlüssig und daher unzulässig zu erklären, ist prozessrechtswidrig.

Man kommt kaum umhin, diese "Beweiswürdigungen", die großteils ohne bzw. ohne rechtmäßige Beweiserhebungen erfolgten, als vorsätzliche Verletzungen des Gebots obj. und unvoreingenommener Tatsachenfeststellung anzusehen.
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TAZ: Kommentar zur Bayerischen Justiz
Der Corpsgeist der Richter

Die bayerische Justiz ist weitgehend unfähig, Fehler einzugestehen und zu korrigieren. Das ist aber keine Hörigkeit gegenüber der Bayerischen Staatsregierung, wie immer wieder unterstellt wird. Im Gegenteil: Die Landesregierung wäre heilfroh, wenn sie die Causa Mollath endlich los wäre, gerade jetzt im Wahlkampf. Es ist eher eine Art Corpsgeist der Richter, einander nicht wehzutun.
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* Zur Richterunterschrift

Zivilsachen:
§ 315 ZPO Unterschrift der Richter
(1) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben.

Strafsache:
§ 275 StPO
(2) Das Urteil ist von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben.

Rechtsprechung

BGH, 01.04.2010 - 3 StR 30/10   
§ 338 Nr. 7 StPO; § 275 Abs. 2 StPO
Urteilsabsetzungsfrist (fehlende Unterschrift); absoluter Revisionsgrund.
Leitsätze des Bearbeiters
1. Ein vollständiges schriftliches Urteil liegt erst dann vor, wenn sämtliche an ihm beteiligten Berufsrichter seinen Inhalt gebilligt und dies mit ihrer Unterschrift bestätigt haben.
2. Das in § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO formulierte Gebot, dass das Urteil von den mitwirkenden Berufsrichtern zu unterschreiben ist, lässt es nicht zu, dass die den Urteilstext abschließende Unterschrift als durch eine an anderer Stelle der Akte befindliche Unterschrift des mitwirkenden Richters - und sei es auch auf der Verfügung zur Zustellung des nämlichen Urteils - ersetzbar angesehen wird.

BGH, 09.12.2010 - 5 StR 485/10   
§ 275 Abs. 1 Satz 2 StPO; § 338 Nr. 7 StPO
Urteilsabsetzungsfrist (Überschreiten; hinreichende Rechtfertigung; gesundheitliche Probleme; Verantwortung des Vorsitzenden; Verantwortung der Berufsrichter).

OLG Hamm, 14.05.2013 - 5 RVs 39/13   
Anforderungen an eine ordnungsgemäße Unterschrift; Identitätstäuschung zwecks Selbstbegünstigung
Rn 23
Was unter einer Unterschrift zu verstehen ist, ergibt sich aus dem Sprachgebrauch und dem Zweck der Formvorschrift. Die Unterschrift soll gewährleisten, dass das Schriftstück auch tatsächlich vom Unterzeichner herrührt. Deshalb reicht es aus, dass ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individuell gestalteter Namenszug vorliegt, der die Absicht erkennen lässt, eine volle Unterschrift zu leisten, das Schriftstück also nicht nur mit einem abgekürzten Handzeichen zu versehen (vgl. BGH, NJW 1985, 1227; NJW 1997, 3380, 3381; OLG Köln, NStZ-RR 2011, 348, 349; BayObLG, NStZ-RR 2003, 305, 306; OLG Oldenburg, NStZ 1988, 145). Der Bundesgerichtshof hat ergänzend - im Zusammenhang mit einer Unterschrift unter einem bestimmenden anwaltlichen Schriftsatz - darauf hingewiesen, dass zumindest in Fällen, in denen kein Zweifel an der Urheberschaft bestünde, ein "großzügiger Maßstab" anzulegen sei (so BGH, NJW 1997, 3380, 3381, vgl. auch BFH, NJW 2000, 607). Der Senat folgt der bereits vom BayObLG (a.a.O.) vertretenen Ansicht, dass die vorstehenden Grundsätze auch für die Unterzeichnung eines Urteils durch den Strafrichter gem. § 275 Abs. 2 S. 1 StPO heranzuziehen sind.