Die Europäische Kommission hat Griechenland vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) verklagt, da es zwei Kommissionsbeschlüsse nicht umgesetzt hat, mit denen Griechenland angewiesen worden war, mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen von drei griechischen Spielbanken (siehe IP/11/635) und von Aluminium of Greece S.A. (siehe IP/11/864) zurückzufordern. In beiden Fällen sind mehr als zwei Jahre nach den Kommissionsbeschlüssen die Beihilfen immer noch nicht in voller Höhe zurückgezahlt worden. „Die Mitgliedstaaten haben eine Vielzahl von Möglichkeiten, die Wirtschaft im Einklang mit den Beihilfevorschriften der EU zu unterstützen. Wenn jedoch Subventionen zu wettbewerbsverzerrenden Vorteilen für bestimmte Unternehmen führen, ohne dass damit einem gemeinsamen Interesse gedient wird, müssen sie rasch zurückgezahlt werden. Dies ist notwendig, damit wieder gleiche Ausgangsbedingungen hergestellt werden und die Wirksamkeit der Vorschriften gewahrt bleibt“, erklärte der für Wettbewerbspolitik zuständige Kommissar und Vizepräsident der Kommission Joaquín Almunia.
Griechische Spielbanken
2009 ging bei der Kommission eine Beschwerde über die Besteuerung der Eintrittsgeldeinnahmen griechischer Spielbanken ein. So mussten private Spielkasinos eine Eintrittssteuer von 12 EUR pro Besucher abführen, während die staatlichen Spielbanken Mont Parnès und Korfu sowie das private Kasino in Thessaloniki nur 4,8 EUR pro Gast entrichteten. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass diese unterschiedliche steuerliche Behandlung bestimmte Spielbanken begünstigte und gleichzeitig dem Staat dadurch Einnahmen entgingen. Im Mai 2011 ordnete die Kommission daher an, dass Griechenland die in dieser Form seit 1999 gewährten Beihilfen zurückfordert und die wettbewerbswidrige Regelung abschafft.
Aluminium of Greece
Im Juli 2011 wies die Kommission Griechenland an, mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen zurückzufordern, die Aluminium of Greece in Form von vergünstigten Stromtarifen erhalten hatte. Der Beihilfebetrag ergibt sich aus der Differenz zwischen den Einnahmen, die die staatliche Stromgesellschaft PPC von Januar 2007 bis März 2008 mit dem Standardtarif und im selben Zeitraum mit dem für Aluminium of Greece S.A. geltenden Tarif erzielt hatte. Auf der Grundlage der von Griechenland vorgelegten Informationen errechnete die Kommission einen Betrag von 17,4 Mio. EUR.
Hintergrund
In beiden Fällen hatte Griechenland vier Monate Zeit, um den Beschluss umzusetzen. Die steuerliche Vorzugsbehandlung der Spielbanken wurde von Griechenland im November 2012 – eineinhalb Jahre nach dem Beschluss – abgeschafft. Für die Kasinos Mont Parnès und Thessaloniki wurde jedoch von griechischen Gerichten der Rückforderungsbeschluss für den Großteil (etwa 85 bis 90 ) entgegen dem geltenden EU-Recht ausgesetzt. Für das Kasino Korfu wurde überhaupt keine Rückzahlung gemeldet.
Die Beihilfe für Aluminium of Greece S.A. wurde bisher ebenfalls nicht zurückgezahlt. Das Rückforderungsverfahren wurde von einem griechischen Gericht ausgesetzt, was einen klaren Verstoß gegen EU-Recht darstellt.
In beiden Fällen haben die Beihilfeempfänger und im Falle der griechischen Spielbanken auch Griechenland die Beschlüsse der Kommission von 2011 vor dem Gericht der Europäischen Union angefochten. Jedoch wurden keine einstweiligen Maßnahmen beantragt (oder gewährt) und die Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung.
Hintergrundinformationen zur Rückforderung
Die Mitgliedstaaten müssen staatliche Beihilfen, die die Kommission für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt hat, innerhalb der im entsprechenden Kommissionsbeschluss gesetzten Frist zurückfordern. Dies ist sehr wichtig, da Verzögerungen bei der Rückforderung rechtswidriger Beihilfen dazu führen, dass der Wettbewerb weiterhin verzerrt wird. Daher sind die Mitgliedstaaten nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/99 und der Bekanntmachung über die Umsetzung von Entscheidungen über die Rückforderung rechtswidriger und mit dem Binnenmarkt unvereinbarer Beihilfen (siehe IP/07/1609) zur unverzüglichen und tatsächlichen Rückforderung der betreffenden Beihilfen verpflichtet.
Kommt ein Mitgliedstaat einem Rückforderungsbeschluss nicht nach, so kann die Kommission nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV beim Gerichtshof Klage gegen ihn erheben. Damit hat die Kommission die Möglichkeit, Mitgliedstaaten wegen Verletzungen der EU-Beihilfevorschriften direkt vor den zu EuGH bringen.
Leistet ein Mitgliedstaat dem EuGH-Urteil nicht Folge, kann die Kommission den Gerichtshof ersuchen, Zwangsgelder nach Artikel 260 AEUV zu verhängen.
Quelle: Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 17. Juli 2013
Die Bedeutung des europäischen Beihilferechts für die nationalen Steuersysteme
Die rückwirkende Steuerbefreiung in Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg, sowie die Steuerstundung in Mecklenburg-Vorpommern, und weitere Subventionen in Deutschland führen zu unzulässigen Beihilfen.
Obwohl die Vorschriften über die Beihilfenkontrolle der Europäischen Union (Art. 87 ff. AEUV) nicht speziell auf steuerrechtliche Maßnahmen ausgerichtet sind, erfassen sie alle mitgliedstaatlichen Steuerbegünstigungen, beispielsweise Minderungen der Steuerbemessungsgrundlagen (durch besondere Abzugsmöglichkeiten, erhöhte Abschreibung, Aufnahme von Rücklagen in die Bilanz und andere), Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung sowie günstige Zahlungsvereinbarungen (Steuerstundung, Ratenzahlung).[34] Eine Konkretisierung für den Bereich der direkten Steuern enthält eine Mitteilung der Europäischen Kommission.[35] Wie andere mitgliedstaatliche Beihilfen sind auch steuerliche Beihilfen bei der Kommission anzumelden und dürfen vor Erteilung der Genehmigung nicht gewährt werden. Andernfalls sind sie grundsätzlich zurückzufordern.[36]
34) ↑ Moris Lehner, in: Kessler/Kröner/Köhler, Konzernsteuerrecht, 2. Auflage 2008, § 6, Rn. 57; die Beispiele sind entnommen aus der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung, ABl. EG 98/C 384/03.
35) ↑ Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung, ABl. EG 98/C 384/03.
36) ↑ Moris Lehner, in: Kessler/Kröner/Köhler, Konzernsteuerrecht, 2. Auflage 2008, § 6, Rn. 58.
Quelle: wikipedia
Darüber hinaus verstößt Griechenlands Glücksspielmonopol gegen Unionsrecht (EuGH Rs. C-186/11 und C-209/11 vom 24. Januar 2013).
vgl.:
1 - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).
Quelle
Die Bedeutung des europäischen Beihilferechts für die nationalen Steuersysteme
Die rückwirkende Steuerbefreiung in Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg, sowie die Steuerstundung in Mecklenburg-Vorpommern, und weitere Subventionen in Deutschland führen zu unzulässigen Beihilfen.
Obwohl die Vorschriften über die Beihilfenkontrolle der Europäischen Union (Art. 87 ff. AEUV) nicht speziell auf steuerrechtliche Maßnahmen ausgerichtet sind, erfassen sie alle mitgliedstaatlichen Steuerbegünstigungen, beispielsweise Minderungen der Steuerbemessungsgrundlagen (durch besondere Abzugsmöglichkeiten, erhöhte Abschreibung, Aufnahme von Rücklagen in die Bilanz und andere), Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung sowie günstige Zahlungsvereinbarungen (Steuerstundung, Ratenzahlung).[34] Eine Konkretisierung für den Bereich der direkten Steuern enthält eine Mitteilung der Europäischen Kommission.[35] Wie andere mitgliedstaatliche Beihilfen sind auch steuerliche Beihilfen bei der Kommission anzumelden und dürfen vor Erteilung der Genehmigung nicht gewährt werden. Andernfalls sind sie grundsätzlich zurückzufordern.[36]
34) ↑ Moris Lehner, in: Kessler/Kröner/Köhler, Konzernsteuerrecht, 2. Auflage 2008, § 6, Rn. 57; die Beispiele sind entnommen aus der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung, ABl. EG 98/C 384/03.
35) ↑ Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung, ABl. EG 98/C 384/03.
36) ↑ Moris Lehner, in: Kessler/Kröner/Köhler, Konzernsteuerrecht, 2. Auflage 2008, § 6, Rn. 58.
Quelle: wikipedia
Darüber hinaus verstößt Griechenlands Glücksspielmonopol gegen Unionsrecht (EuGH Rs. C-186/11 und C-209/11 vom 24. Januar 2013).
Hält der Staat jedoch eine Liberalisierung dieses Marktes mit dem von ihm angestrebten Niveau des Schutzes der Verbraucher und der Sozialordnung nicht für vereinbar, kann er sich darauf beschränken, das Monopol zu reformieren, indem er es insbesondere einer wirksamen und strengen Kontrolle unterwirft (EuGH-PM, Rs C-186/11 und C-209/11)Die unmittelbare Anwendung des Gemeinschaftsrechts soll verhindern, dass der Mitgliedstaat aus seiner Nichtbeachtung Nutzen zieht. 123, 122 EuGH Urt. v 3.12.1974 Rs 41/74 van Duyn, Slg. 1974, 1337ff. (1348, Tz. 12) 123 EuGH, Urt. v. 5.4.1979 Rs. 148/78 Ratti, Slg. 1979, 1629 ff. (1642, Tz.22)
vgl.:
Klage, eingereicht am 3. August 2011 - Hellenische Republik/Kommission
(Rechtssache T-425/11)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: P. Mylonopoulos und K. Boskovits)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit
der vorliegenden Klage beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung des
Beschlusses K(2011) 3504 endg. vom 24. Mai 2011 über die staatliche
Beihilfe für bestimmte griechische Spielbanken (Nr. C16/2010 [ex NN 22/2010, ex CP 318/2009]).
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin folgende Klagegründe geltend.
1. Unrichtige Auslegung von Art. 107 Abs. 1 AEUV in Bezug auf den Begriff der staatlichen Beihilfe
Die Beklagte habe fälschlicherweise angenommen, dass mit geringeren Eintrittspreisen bei bestimmten Spielbanken
diesen ein wirtschaftlicher Vorteil aus staatlichen Mitteln gewährt
würde. Außerdem befänden sich die angeblichen Empfänger der Beihilfe
nicht in einer rechtlichen und tatsächlichen Lage, die derjenigen der
anderen in Griechenland tätigen Spielbanken entspreche; der innergemeinschaftliche Handel werde nicht beeinträchtigt und der Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verfälscht.
2. Unzureichende, mangelhafte und widersprüchliche Begründung in Bezug auf den Nachweis der staatlichen Beihilfe
Die
Begründung sei widersprüchlich, da angenommen werde, dass ein
geringerer Eintrittspreis die Besucherzahlen in den fraglichen Spielbanken
erhöhen könne, obwohl gleichzeitig bestritten werde, dass die
öffentlichen Einnahmen aufgrund dieser erhöhten Besucherzahlen stiegen.
Außerdem sei die Begründung in Bezug auf den Nachweis des Vorteils und
der Auswirkung auf den innergemeinschaftlichen Handel mangelhaft und in
Bezug auf den Nachweis der selektiven Natur der Maßnahme offenkundig
falsch.
3. Rückforderung der Beihilfe unter Verstoß gegen Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/991
Die Beihilfe werde nicht von den tatsächlichen Empfängern zurückgefordert, also den Besuchern derjenigen Spielbanken,
die geringere Eintrittspreise verlangten. Im Übrigen verstoße die
Rückforderung wegen der bisherigen Rechtsprechung des Symvoulio tis
Epikrateias (Staatsrats) und des Verhaltens der Beklagten gegen den
allgemeinen Grundsatz des Vertrauensschutzes und gegen den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit, da den angeblichen Empfängern der Beihilfe dadurch
eine unverhältnismäßige und ungerechtfertigte Last auferlegt werde und
die Wettbewerbssituation derjenigen Spielbanken, die Eintrittspreise in Höhe von 12 Euro verlangten, gestärkt werde.
4. Falsche Berechnung der zurückzufordernden Beträge
Die
Beklagte sei nicht in der Lage, den angeblichen Vorteil der
Beihilfeempfänger genau zu berechnen, und berücksichtige die
Auswirkungen nicht, die die geringeren Eintrittspreise auf die Nachfrage
(möglicherweise) gehabt hätten.
____________1 - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).
Quelle