Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie haben es sicher bereits vernommen - das Landgericht Regensburg hat, mutmaßlich wieder "im Namen des Volkes", seinen Beschluss zu den Wiederaufnahmeanträgen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung gefasst und bekanntgegeben.
Tenor: Es gab "Verfahrensfehler", aber keine ganz schlimmen - und nichts sei mit Absicht geschehen. Daher sei eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht angezeigt.
Sie haben es sicher bereits vernommen - das Landgericht Regensburg hat, mutmaßlich wieder "im Namen des Volkes", seinen Beschluss zu den Wiederaufnahmeanträgen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung gefasst und bekanntgegeben.
Tenor: Es gab "Verfahrensfehler", aber keine ganz schlimmen - und nichts sei mit Absicht geschehen. Daher sei eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht angezeigt.
Dem Vernehmen
nach sollen sich nach der Bekanntgabe dieses dreisten Beschlusses in
Regensburg und Umgebung sämtliche Balken verbogen haben; in der
Regensburger Altstadt seien einige Gebäude akut einsturzgefährdet;-)
Die so
genannte "Rechtssicherheit" wiegt für das Regensburger Gericht schwerer
als die Beseitigung des Herrn Mollath schon bis dato zugefügten
schreienden Unrechts.
Tatsache ist: Hier dient das Deckmäntelchen
"Rechtssicherheit" allein der Verschleierung krimineller Machenschaften
von Justizangehörigen und anderen.
Den betroffenen Teilen der bayerischen Justiz muss im wahrsten Sinne des Wortes demonstriert werden, dass ihre Beschlüsse und Urteile im "Fall Mollath" - der Fall verdient schon längst einen ganz anderen Namen - zu keinem Zeitpunkt wirklich "im Namen des Volkes" ergingen, sondern stets im Auftrag oder zum Schutz Krimineller und deren Machenschaften.
Deshalb gestatte ich mir, nochmals auf die Kundgebung am Samstag in Nürnberg hinzuweisen. Näheres können Sie dem Anhang entnehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Erwin Bixler
Den betroffenen Teilen der bayerischen Justiz muss im wahrsten Sinne des Wortes demonstriert werden, dass ihre Beschlüsse und Urteile im "Fall Mollath" - der Fall verdient schon längst einen ganz anderen Namen - zu keinem Zeitpunkt wirklich "im Namen des Volkes" ergingen, sondern stets im Auftrag oder zum Schutz Krimineller und deren Machenschaften.
Deshalb gestatte ich mir, nochmals auf die Kundgebung am Samstag in Nürnberg hinzuweisen. Näheres können Sie dem Anhang entnehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Erwin Bixler
(Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Solidarität mit Gustl Mollath)
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Die juristische Presseschau vom 25. Juli 2013
Freiheit für Mollath hatten sich viele gewünscht. Das Landgericht entschied sich aber gegen eine Wiederaufnahme des Verfahrens - kann die Justiz einfach keine Fehler zugeben?
Das Landgericht Regensburg hat sowohl den Antrag des Anwalts Gerhard Strate auf Wiederaufnahme des Verfahrens gegen seinen Mandanten Gustl Mollath als auch den Antrag der Staatsanwaltschaft Regensburg als unzulässig abgelehnt. Die SZ (Olaf Przybilla) erläutert: Das Gericht habe keine Wiederaufnahmegründe erkennen können. Zwar sei es im Verfahren gegen Mollath zu Fehlern gekommen, als Wiederaufnahmegrund müsse indes etwa eine "strafbare Verletzung der Amtspflicht" eines beteiligten Richters vorliegen, dies setze wiederum ein rechtskräftiges Urteil voraus. - Alle "Mängel", die im Verfahren gegen Mollath unterlaufen sind, sind heute verjährt - Auch gebe es für die bewusste Fälschung von Tatsachen keine Anhaltspunkte.
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Wie soll ein Verurteilter zu einem Wideraufnahmeverfahren (359 StPO ff) kommen, wenn er gem. dem LG Regensburg zunächt innerhalb der Verjährungsfristen die rechtskräftige Verurteilung des Richters, somit der Kammer erstreiten muß?
Wie soll man einem Richter (Kammer) die Verletzung von Amtspflichten nachweisen, wenn dazu die Beweise fehlen, weil in Bayern nicht einmal ein Protokoll geführt wird?
Wie kann man dann einem Richter nachweisen was er gedacht hat und wie er seine Schlüsse zog, um zu seiner Verurteilung zu kommen?
Das LG Regensburg hält den Vorwurf, dass der Vorsitzende den Sachverhalt bewusst verfälscht hätte, für reine Spekulation. Überzeugt Sie das?
Professor Müller: Nein, ich halte den Verdacht einer Rechtsbeugung nach wie vor für begründet.
Der Regensburger Beschluss ist insoweit nicht dumm, aber er verfolgt die eindeutige Tendenz, eine Rechtsbeugung im Ergebnis abzulehnen, indem bei jedem einzelnen der Verfahrensfehler der notwendige "eklatante" Rechtsbruch verneint wird, aber die Summe der Fehler nicht berücksichtigt wird.
"Mollath wird nicht freigelassen, weil er eine Therapie ablehnt"
Aber auch die Feststellung, dass von vornherein kein Anlass für die Unterbringung bestand, muss zur Freilassung führen.
Das geschieht etwa dann, wenn die behandelnden Ärzte beziehungsweise Gutachter feststellen, dass jemand nicht mehr gefährlich ist.
Das grundlegende Problem besteht schon darin, dass über der Unterbringung Mollath weiterhin derjenige Psychiater befindet, der ihn durch ein fehlerhaftes Gutachten überhaupt erst in die Psychiatrie gebracht hat. Warum die Unterbringung erkennbar rechtswidrig war, hat Oliver Garcia in einem längeren Blogbeitrag überzeugend dargelegt. Die neuen Tatsachen will dieser Sachverständige auch nicht würdigen, da er an den Feststellungen des rechtskräftigen Urteils ja nicht rütteln kann. Er müsste damit natürlich auch seine eigenen Schlussfolgerungen in Frage stellen. Tatsächlich untersucht hat Leipziger Mollath auch weiterhin nicht.
Dass sich Mollath angesichts der Vorgeschichte nicht unbedingt von Klaus Leipziger oder dessen Mitarbeitern untersuchen lassen will, sollte aber für jedermann nachvollziehbar sein.
Vermutlich haben wir es hier nicht mit einem bedauerlichen Einzelfall, sondern mit einem systemischen Problem zu tun. Wenn dann noch falsche tatrichterliche Feststellungen im Rahmen eines Strafverfahrens hinzu kommen, befindet sich der Betroffene in einem Teufelskreis aus dem es kaum noch ein Entrinnen gibt. Allein der Umstand, dass sich die strafrichterlich angeordneten Unterbringungen in den letzten 25 Jahren verdreifacht haben, sollte zum Nachdenken anregen.
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FOCUS: Presseschau zum Fall Gustl Mollath „Selbstherrlichkeit der Halbgötter in Schwarz“
Auszug:
Badische Neueste Nachrichten: „Ärzte werden gerne als Halbgötter in Weiß verunglimpft. Die Frage nach den „Halbgöttern in Schwarz“ und den Grenzen ihrer Selbstherrlichkeit ist mindestens ebenso berechtigt. So wie Kinder lernen müssen, dass offener Umgang mit Fehlern zur Kultur des Miteinanders gehört, müssen auch Richter begreifen, dass ihre Macht Grenzen haben muss, wenn sie für derart berechtigtes Unbehagen sorgt. Sonst wird Richterschelte salonfähig – und das wäre wirklich schlimm.“
Süddeutsche Zeitung: „Neue Fakten und Zeugen? Egal. Verfahrensfehler? Ja, die habe es im Fall Mollath schon gegeben, zum Teil sogar massive. Aber sie seien nicht mit Absicht geschehen. Diese Logik bedeutet überspitzt formuliert nichts anderes, als dass selbst die größten Schlampereien in Gerichtsverfahren kein Problem sind, solange dem Richter keine Absicht nachzuweisen ist. Wo aber sollte mehr Sorgfalt herrschen als dort, wo es um Schuld und Unschuld geht, um Freiheit oder Gefängnis, um Recht oder Unrecht?“
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Gefahr für die Unabhängigkeit der Justiz
FOCUS-Online-User Jürg Walter Meyer stört die Begründung des Gerichts: „Die Formulierung kann nur so verstanden werden, dass das Landgericht Regensburg Fehler im Urteilsverfahren erkennt, wie auch Sorgfaltsmängel im Urteil – und dennoch: das dadurch entstandene Unrecht wird nicht beseitigt. Es fragt sich, welcher Geist in der deutschen Justiz herrscht, dass deutsche Gerichte nicht verpflichtet sind, Urteile zu korrigieren, wenn sie Fehler gemacht haben.“
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User zum Mollath-Urteil „Richterliche Willkür und schludrige Arbeit“
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Das „Grundrechteforum“ geht in der Veröffentlichung auf die Aussagen des damaligen Schöffen, Westenrieder ein, der auf das Bonner Grundgesetz seinen Richtereid geleistet hat, und zwingend gehalten gewesen wäre, Strafanzeige wegen des Verdachts der Rechtsbeugung zu erstatten, anstatt an der Entscheidungsfindung zum Nachteil des Herrn Mollath mitzuwirken.
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Manche fühlen sich an Ostblock-Methoden erinnert, wenn gesunde "Straftäter" psychiatrisiert werden
Kommentar von Bauer Palmer:
Es geht ja nicht nur um ein mit „Verfahrensfehlern“ und „Sorgfaltsmängeln“ behaftetes Urteils, das Mollath die Freiheit gekostet hat. Dazu kommt das Verhalten forensischer Experten, die sich sogar während des nun laufenden Verfahrens – anders als es geboten wäre – nicht zurückgehalten haben, um zu verhindern, dass es zu einer Gefahr für das Ansehen des Rechtsstaats und der Forensik kommt. So kündigten die Experten Prof. Dr. Kröber und Dr. Leipziger einen Vortrag mit dem bezeichnenden Titel „unser Gustl…“ auf einer Veranstaltung im September an, in der auch ein Richter am BGH auftreten soll. weiterlesen
Psychiatrischer Maßregelvollzug: Die Neue Richtervereinigung Baden-Württemberg fordert eine Reform der psychiatrischen Unterbringung von Straftätern. Diese soll auf gravierende Anlasstaten beschränkt und zeitlich begrenzt werden, berichtet die taz (Christian Rath). In einem separaten Kommentar argumentiert Christian Rath (taz), dass eine mit Risiken verbundene Reform wohl nur vom Bundesverfassungsgericht durchgesetzt werden könne.
Würde ein Urteil des BVerfG eine Entscheidung des LG Bayreuth ersetzen?
Müller: Der normale Weg wäre, dass das BVerfG die angegriffenen Vollstreckungsentscheidungen aufhebt. Da diese aber mittlerweile überholt sind, würde das nicht viel bringen. Die Verfassungsrichter können aber auch direkt durchentscheiden und eine Freilassung anordnen, wenn sie die Rechtsverletzung für eklatant halten – etwa weil die weitere Unterbringung unverhältnismäßig ist. Soweit ich weiß, ist das auch schon in einer Unterbringungssache vorgekommen.
......... solange noch Verfahren vor den bayerischen Gerichten laufen, wird Karlsruhe diesen wahrscheinlich eher aufgeben, bei ihrer anstehenden Prüfung die verfassungsrechtliche Einschätzung des BVerfG zu berücksichtigen.
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2006 sprach das Landgericht Nürnberg-Fürth Gustl Mollath wegen Schuldunfähigkeit von den Vorwürfen der Körperverletzung an seiner Frau und Sachbeschädigung frei und ordnete seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an.
Bis heute, konnten Herrn Mollath die vorgeworfenen Taten nicht nachgewiesen werden, weshalb die ursprügliche Verurteilung verfassungs- und gemeinschaftsrechtswidrig war.
Dieser Rechtsgrundsatz, mit Verfassungsrang, muß auch für den Fall einer Schuldunfähigkeit gelten. Ohne Nachweis der Tat (analog Schuldnachweis) ist und bleibt auch eine Zwangsunterbringung rechtswidrig. (s. Ostblock-Methoden / DDR Justiz - Jeder könnte sonst der Nächste sein, s.u.) Ein verfassungwidriges Urteil kann für sich keine "Rechtssicherheit" beanspruchen und darf in einer Demokratie auch keinen Bestand haben!
Wozu das führen würde, hat Europa schon erlebt!
Das Urteil ist im Ergebnis auch Menschenrechtswidrig und verstößt gegen die Verfassung und die Grundrechte der Union. (vgl. BVerfG, 2 BvR 2365/09 vom 4.5.2011)
Meiner Meinung nach, ist auch das Festhalten an einem rechtswidrigen Urteil schuldhaft.
Keine Ermittlungen gegen Amtsrichter und Gutachter
Die Unterbringung von Gustl Mollath in der Psychiatrie hat keine strafrechtlichen Folgen für einen Amtsrichter und einen Gutachter.
Seit Monaten wird heftig gestritten, ob im Fall des in die Psychiatrie eingewiesenen Gustl Mollath alles mit rechten Dingen zuging. Eine Strafanzeige gegen einen Richter und einen Gutachter wurde jetzt verworfen. Mollaths Anwalt will das nicht akzeptieren.
Persilschein aus Augsburg
Die Staatsanwaltschaft Augsburg hat es abgelehnt, Ermittlungen in der Causa Gustl Mollath aufzunehmen.
Als Straftatbestand der Rechtsbeugung sei allein der "Rechtsbruch als elementarer Verstoß gegen die Rechtspflege" zu werten. Jede unrichtige Rechtsanwendung und jeder Ermessensfehler von Richtern und Staatsanwälten sei nicht als solch elementarer Verstoß anzusehen. Rechtsbeugung begehe nur der Amtsträger, der "sich bewusst in schwerwiegender Weise" vom Gesetz entferne. Konkrete Anhaltspunkte für ein solches Vergehen von bayerischen Justizbeamten bestehe in der Causa Mollath "auch nach eingehender Prüfung" nicht.
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Gezielte Vertuschung im Fall Mollath
Von Sybille Fuchs
Eine Woche vor der Bundestagswahl finden in Bayern am 15. September Landtagswahlen statt. Daher ist die bayerische Landesregierung sehr bemüht den Fall Gustl Mollath unter Kontrolle zu halten. Vor allem soll nicht bekannt werden, wer in Wirtschaft und Politik in die Schwarzgeldgeschäfte verwickelt ist, die er aufgedeckt hat.
Ministerpräsident Horst Seehofer (CSU) und andere Regierungsmitglieder sind sehr bemüht das korrekte Vorgehen der Gerichte und die Unabhängigkeit der Justiz zu betonen. Doch die Fakten sprechen eine andere Sprache.
Der Hamburger Rechtsanwalt Gerhard Strate betreibt ein Wiederaufnahmeverfahren für Mollath und stößt dabei auf außergewöhnliche Schwierigkeiten. Er hat inzwischen Verfassungsklage erhoben, weil die Justiz die Wiederaufnahme des Strafverfahrens offensichtlich zu verzögern oder zu blockieren versucht. Die Augsburger Staatsanwaltschaft hatte z. B. das von Strate angestrengte Ermittlungsverfahren gegen den Amtsrichter Brixner und den Leiter des Bayreuther Bezirkskrankenhauses Klaus Leipziger wegen des Verdachts der schweren Freiheitsberaubung von Mollath eingestellt.
Die bayerische Justiz drehte den Spieß um und leitete ein Verfahren gegen RA Strate ein, was allerdings scheiterte. Die Staatsanwaltschaft Hamburg hatte auf Bestreben der Staatsanwaltschaft Augsburg ein Ermittlungsverfahren gegen Strate angestrengt, weil dieser auf seiner Internetseite zahlreiche Dokumente aus dem Wiederaufnahmeverfahren in der Sache Mollath veröffentlicht hat. Dem Anwalt wurde vorgeworfen, mit einer Veröffentlichung derartiger amtlicher Schriftstücke des Strafverfahrens gegen § 353d Nr. 3 StGB (Verbotene Mitteilungen über Gerichtsverhandlungen) verstoßen zu haben.
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Hiermit möchte ich auf eine aktuelle Entscheidung des BVerfG zur Sicherungsverwahrung hinweisen:
Am 07.05.2013 entschied das des BVerfG, 2. Senat 2. Kammer (2 BvR 1238/12) in einem stattgegebenen Kammerbeschluss: Verletzung von Grundrechten durch Aufrechterhaltung von Sicherungsverwahrung in Anwendung von § 67d Abs. 3 Satz 1, § 2 Abs. 6 StGB; Unzureichende fachgerichtliche Feststellungen zum Vorliegen einer hochgradigen Gefahr schwerster Gewalt- und Sexualstrafen und Anforderungen an Vorliegen einer psychischen Störung i. S. d. ThUG
Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 104 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 2 Abs 6 StGB,
Quelle: juris.de
Der zeitliche Geltungsbereich von Strafgesetzen und der Vorrang des Gemeinschaftsrechts PDF-Format von Prof. Dr. Gerhard Dannecker, Bayreuth (Aufsatz, PDF-Format)
Zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, gemäß § 63 StGB, entschied der BGH (5 StR 597/12) am 06.03.2013, dass der Täter eine rechtswidrige Tat im gesicherten Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat, der durch einen länger dauernden und nicht nur vorübergehenden geistigen Defekt hervorgerufen worden sein muss. Eine Unterbringung komme nur in Betracht, wenn sich schwerste Persönlichkeitsveränderungen manifestiert hätten.
Bundesverfassungsgericht fordert Auskunft
Operation "Zersetzung": Terror der Stasi
Warum in ihrem Leben auf einmal alles schief lief, war für die meisten Opfer unerklärlich: eine Anstellung, die ohne Grund gekündigt wurde, Bewerbungsschreiben, auf die nie eine Antwort kam, zerrüttete Ehen wegen angeblicher Affären. Viele Betroffene erfuhren erst nach der Wiedervereinigung, dass nicht Pech, sondern das Ministerium für Staatssicherheit hinter dem vermeintlichen Unglück steckte.
Tatsächlich arbeitete die Stasi seit 1976 an einer geheimen Strategie mit dem Decknamen "Operation Zersetzung", die einzig darauf zielte, den Opfern größtmöglichen Schaden zuzufügen. Nicht selten verursachte der staatlich sanktionierte Psychoterror existentielle Lebenskrisen, die bei manchen zu Depressionen und Selbstmord führten. Bis heute gelten Tausende ehemalige DDR-Bürger als "nachhaltig geschädigt". "ZDF-History" gewährt erstmals umfassend Einblick in das menschenverachtende Terrorinstrument des Ministeriums für Staatssicherheit.
Quelle Mediathek youtube-Video
Volker Stiny