FG Baden-Württemberg Urteil vom 30.4.2015, 12 K 2582/12
Tanzkurse eines gemeinnützigen Vereins als sportliche Veranstaltung i.S. von § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG
Tenor
1. Die Bescheide über Umsatzsteuer für das Kalenderjahr 2009 vom 22. Februar 2011 in der Gestalt des Bescheids vom 14. März 2011 und für das Kalenderjahr 2010 vom 22. September 2011 - jeweils in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Juli 2012 werden mit der Maßgabe geändert, dass die Einnahmen einschließlich der Umsatzsteuer für das Kalenderjahr 2009 um 2.017,00 Euro und für das Kalenderjahr 2010 um 3.368,70 Euro gemindert werden und der Beklagte die danach festzusetzende Umsatzsteuer zu berechnen hat. Der Beklagte hat den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mitzuteilen; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
Rn36 Das Tatbestandsmerkmal der sportlichen Veranstaltungen im Sinne von § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG bezieht sich auf Sport und Körperertüchtigung im Allgemeinen. Es beschränkt sich nicht auf bestimmte Arten von Sport. Es setzt auch nicht voraus, dass die sportliche Betätigung auf einem bestimmten Niveau, beispielsweise auf professionellem Niveau, oder in einer bestimmten Art und Weise, nämlich regelmäßig oder organisiert oder mit dem Ziel der Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen, ausgeübt wird, soweit die Ausübung dieser Tätigkeit indessen nicht rein im Rahmen von Erholung oder Unterhaltung stattfindet. Das Tatbestandsmerkmal erfasst vielmehr alle in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die von Einrichtungen, die - wie im Streitfall der Kläger - gemeinnützigen Zwecken dienen, an Personen erbracht werden, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben. Mithin können auch nicht organisierte und nicht planmäßige sportliche Betätigungen, die nicht auf die Teilnahme an Sportwettkämpfen abzielen, als Ausübung von Sport im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Februar 2013, C-18/12, Deutsches Steuerrecht [DStR] 2013, 407, bei Rdnrn. 21 ff., zu Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2006/112/EG des Rates [der Europäischen Union] vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem [Mehrwertsteuerrichtlinie]).
Rn37 Im Streitfall entnimmt der Berichterstatter den vorgelegten Schriftsätzen ebenso wie den Angaben, die der Kläger auf seiner Internetseite - www.....de (zuletzt eingesehen am 20. April 2015) - macht, dass die Teilnehmer der Tanzkurse die genannten Tänze („die üblichen Standard- und Lateinamerikanischen Tänze“) mit ihrer jeweiligen Abfolge an Schritten, Figuren und Gleichgewichtslagen und der damit verbundenen Abfolge an Anspannung oder Entspannung der jeweiligen Bereiche ihrer Muskulatur erlernen und einüben, verbessern oder ihre Fähigkeiten je nach ihrem Alter wenigstens erhalten oder den Abbau dieser Fähigkeiten verlangsamen wollen und auch sollen. Dass damit auch Erholung oder Unterhaltung stattfindet, ist eher eine Nebenfolge, die sich auch im auf Wettkämpfe ausgerichteten (Leistungs-)Sport beobachten und erfahren lässt. Es kennzeichnet mithin nicht nur den sog. Breitensport, der aber ebenfalls bereits als „Sport“ im Sinne von § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG anzusehen ist (vgl. EuGH-Urteil vom 21. Februar 2013, C-18/12, DStR 2013, 407, bei Rdnr. 23, zu Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Mehrwertsteuerrichtlinie).
Rn38 Damit sind die streitigen Tanzkurse auch nicht bloß als bestimmte in „engem“ Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen anzusehen (vgl. Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Mehrwertsteuerrichtlinie; vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 9. August 2007 V R 27/04, BFH/NV 2007, 2213, unter II. 3. a, bb, m. w. Nachw. und mit dem Hinweis, dass die Vorschrift des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG die gemeinschaftsrechtlichen Befreiungsbestimmungen des Art. 13 Teil A Abs. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG [Richtlinie 77 / 388 / EWG] ersichtlich nicht umsetzt, sondern an die „sportliche Veranstaltung" im Sinne von § 67a AO anknüpft).
Zum Urteil
Mehrwertsteuerrichtlinie (MwStSystR)
mehrsprachig
s.a.:
Rechtslupe
Tanzkurse als Breitensport
s.a.:
BFH, Urteil vom 20.03.2014, –
V R 4/13, BFH/NV 2014, 1470, unter II. 2. A
vgl.
EuGH, Urteil vom 21.02.2013 – C-18/12, DStR 2013, 407, bei Rdnrn. 21 ff., bei Rdnr. 23, zu Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)
21. Februar 2013(*)
„Steuer – Mehrwertsteuer – Richtlinie 2006/112/EG – Art. 132 Abs. 1 Buchst. m – Befreiung – In engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen – Nicht organisiert und nicht planmäßig ausgeübte sportliche Betätigungen – Städtischer Aquapark“
In der Rechtssache C-18/12
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Nejvyšší správní soud (Tschechische Republik) mit Entscheidung vom 15. Dezember 2011, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Januar 2012, in dem Verfahren
Město Žamberk
gegen
Finanční ředitelství v Hradci Králové, jetzt Odvolací finanční ředitelství,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz (Berichterstatter) sowie der Richter A. Rosas, E. Juhász, D. Šváby und C. Vajda,
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: A. Impellizzeri, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2012,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– des Město Žamberk, vertreten durch J. Lukáš, advokát,
– des Finanční ředitelství v Hradci Králové, vertreten durch E. Horáková als Bevollmächtigte,
– der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek als Bevollmächtigten,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Lozano Palacios, M. Šimerdová und Z. Malůšková als Bevollmächtigte,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1, im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie).
2 Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Město Žamberk (Stadt Žamberk/Senftenberg) und dem Finanční ředitelství v Hradci Králové (Finanzdirektion Hradec Králové/Königgrätz), jetzt Odvolací finanční ředitelství (Einspruchsfinanzdirektion), über die Frage, ob der als Gegenleistung für den von der Stadt Žamberk gewährten Zugang zum städtischen Aquapark erhobene Eintrittspreis der Mehrwertsteuer unterliegt.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
3 Nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie unterliegen der Mehrwertsteuer „Dienstleistungen, die ein Steuerpflichtiger als solcher im Gebiet eines Mitgliedstaats gegen Entgelt erbringt“.
4 Art. 132 Abs. 1 Buchst. m dieser Richtlinie, der sich in Kapitel 2 („Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten“) des Titels IX der Richtlinie befindet, sieht vor:
„Die Mitgliedstaaten befreien folgende Umsätze von der Steuer:
…
m) bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben“.
5 In Art. 134 der Mehrwertsteuerrichtlinie heißt es:
„In folgenden Fällen sind Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen von der Steuerbefreiung des Artikels 132 Absatz 1 [Buchst. m] ausgeschlossen:
a) [S]ie sind für die Umsätze, für die die Steuerbefreiung gewährt wird, nicht unerlässlich;
b) sie sind im Wesentlichen dazu bestimmt, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Umsätze zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Umsätzen von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen durchgeführt werden.“
Tschechisches Recht
6 § 61 („Andere von der Steuer ohne Recht auf Abzug der Steuer befreite Umsätze“) Buchst. d des Gesetzes Nr. 235/2004 über die Mehrwertsteuer bestimmt in seiner auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung:
„Außerdem sind folgende Umsätze von der Steuer befreit:
…
d) in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die von juristischen Personen, die nicht zu gewerblichen Zwecken gegründet oder errichtet wurden, an Personen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben, erbracht werden“.
7 Gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 115/2001 über die Sportförderung umfasst der Begriff Sport alle Formen körperlicher Betätigung, die mittels organisierter oder nicht organisierter Teilnahme eine harmonische Entwicklung der körperlichen und seelischen Befindlichkeit, eine Festigung der Gesundheit und die Erzielung sportlicher Leistungen in Wettkämpfen auf jedem Niveau bezwecken.
8 § 2 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 115/2001 definiert den Begriff „Sport für alle“ dahin, dass es sich dabei um organisierten und nicht organisierten Sport und für breite Schichten der Bevölkerung bestimmte Bewegung zur Erholung handelt.
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
9 Die Stadt Žamberk stellt gegen die Zahlung einer Eintrittsgebühr einen städtischen Aquapark zur Verfügung, in dem sich u. a. ein in mehrere Schwimmbahnen eingeteiltes und mit Sprungbrettern versehenes Schwimmbecken, ein Kinderplanschbecken, Wasserrutschen, ein Massagebad, ein Naturschwimmbad, ein Beachvolleyball-Feld, Tischtennisplatten und Sportgeräte zur Miete befinden. Das vorlegende Gericht hat dargelegt, dass, soweit ihm bekannt sei, kein Sportverein und keine Sporteinrichtung auf diesem Gelände tätig seien und dass keine Schule oder andere Einrichtung das Gelände für die Körperertüchtigung nutze.
10 Die Stadt Žamberk gab in ihrer Steuererklärung für den Steuerzeitraum des ersten Quartals 2009 einen Vorsteuerüberschuss in Höhe von 198 182 CZK an. Der Finanční úřad v Žamberku (Finanzbehörde Žamberk) vertrat insoweit die Auffassung, dass es sich bei den Leistungen des Aquaparks der Stadt Žamberk um von der Mehrwertsteuer befreite Leistungen handele, für die kein Recht auf Vorsteuerabzug bestehe, und setzte demzufolge mit Steuerbescheid vom 17. Juni 2009 den Vorsteuerüberschuss für den fraglichen Steuerzeitraum auf 154 105 CZK fest.
11 Nachdem dieser Steuerbescheid mit Entscheidung des Finanční ředitelství v Hradci Králové vom 15. Dezember 2009 bestätigt worden war, erhob die Stadt Žamberk Klage beim Krajský soud v Hradci Králové (Regionalgericht Hradec Králové), der den Bescheid des Finanční ředitelství v Hradci Králové aufhob. Dieser legte daraufhin Kassationsbeschwerde beim Nejvyšší správní soud (Oberstes Verwaltungsgericht) ein.
12 Angesichts der auf innerstaatlicher Ebene in § 2 des Gesetzes Nr. 115/2001 verankerten Definition des Begriffs „Sport“ möchte der Nejvyšší správní soud im Wesentlichen wissen, ob nicht organisierte und nicht planmäßige sportliche Betätigungen als „Sport“ im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Mehrwertsteuerrichtlinie angesehen werden können.
13 Er fragt sich ferner, ob sich die Umstände, dass ein Aquapark wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende seinen Besuchern nicht nur die Möglichkeit zur Ausübung bestimmter sportlicher Tätigkeiten bietet, sondern auch Tätigkeiten zur Unterhaltung oder Erholung, und dass nicht notwendigerweise jeder Besucher beabsichtigt, sportliche Tätigkeiten auszuüben, auf die Anwendbarkeit von Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Mehrwertsteuerrichtlinie auswirken können.
14 Der Nejvyšší správní soud stellt klar, dass sein Ersuchen nicht auf die Auslegung des Begriffs „Einrichtungen ohne Gewinnstreben“ im Sinne dieser Vorschrift gerichtet sei, da er nach tschechischem Verfahrensrecht im Rahmen des Ausgangsrechtsstreits nicht darüber zu befinden habe, ob die Stadt Žamberk unter diesen Begriff falle. Außerdem zielten die Vorlagefragen nicht auf die in Art. 134 der Mehrwertsteuerrichtlinie festgelegten zusätzlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Mehrwertsteuer ab.
15 Unter diesen Umständen hat der Nejvyšší správní soud beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Können nicht organisierte, nicht planmäßige und zur Erholung erfolgende sportliche Betätigungen, die in dieser Weise auf dem Gelände eines Freibads ausgeübt werden können (z. B. Schwimmen oder Ballspiele u. ä. zur Erholung), als Ausübung von Sport oder Körperertüchtigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Mehrwertsteuerrichtlinie angesehen werden?
2. Bei Bejahung der ersten Frage: Ist die Gewährung entgeltlichen Zugangs zu einem solchen Freibadgelände, das seinen Besuchern die genannte Möglichkeit der Ausübung sportlicher Betätigung – wenn auch neben anderen Arten der Unterhaltung oder Erholung – bietet, als im Sinne der genannten Bestimmung der Mehrwertsteuerrichtlinie in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistung, die an Personen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben, erbracht wird, und mithin als Dienstleistung anzusehen, die, sofern sie von einer Einrichtung ohne Gewinnstreben erbracht wird und die übrigen Voraussetzungen dieser Richtlinie erfüllt sind, von der Mehrwertsteuer befreit ist?
Zu den Vorlagefragen
Zur ersten Frage
16 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass nicht organisierte und nicht planmäßige sportliche Betätigungen, die nicht auf die Teilnahme an Sportwettkämpfen abzielen, als Ausübung von Sport im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden können.
17 Zunächst ist im Hinblick auf den im innerstaatlichen Recht enthaltenen Begriff „Sport“ festzustellen, dass die in dem genannten Artikel vorgesehenen Steuerbefreiungen nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs autonome unionsrechtliche Begriffe sind, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems verhindern sollen (vgl. u. a. Urteile vom 25. Februar 1999, CPP, C-349/96, Slg. 1999, I-973, Randnr. 15, vom 14. Juni 2007, Horizon College, C-434/05, Slg. 2007, I-4793, Randnr. 15, sowie vom 16. Oktober 2008, Canterbury Hockey Club und Canterbury Ladies Hockey Club, C-253/07, Slg. 2008, I-7821, Randnr. 16).
18 Wie die Überschrift des Kapitels zeigt, zu dem Art. 132 der Mehrwertsteuerrichtlinie gehört, wird mit den in dieser Vorschrift vorgesehenen Steuerbefreiungen die Förderung bestimmter, dem Gemeinwohl dienender Tätigkeiten bezweckt (vgl. Urteil vom 23. April 2009, TNT Post UK, C-357/07, Slg. 2009, I-3025, Randnr. 32). Diese Befreiungen betreffen jedoch nicht alle dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten, sondern nur diejenigen, die in der Vorschrift einzeln aufgeführt und sehr genau beschrieben sind (vgl. Urteile Horizon College, Randnr. 14, Canterbury Hockey Club und Canterbury Ladies Hockey Club, Randnr. 18, sowie vom 10. Juni 2010, Future Health Technologies, C-86/09, Slg. 2010, I-5215, Randnr. 29).
19 Die Begriffe, mit denen die genannten Steuerbefreiungen bezeichnet sind, sind eng auszulegen, da diese Steuerbefreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Leistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt. Diese Regel einer engen Auslegung bedeutet jedoch nicht, dass die zur Definition der Steuerbefreiungen nach Art. 132 verwendeten Begriffe in einer Weise auszulegen sind, die den Befreiungen ihre Wirkung nähme (Urteile vom 18. November 2004, Temco Europe, C-284/03, Slg. 2004, I-11237, Randnr. 17, Horizon College, Randnr. 16, sowie Canterbury Hockey Club und Canterbury Ladies Hockey Club, Randnr. 17).
20 Diese Begriffe sind somit nach ihrem Sachzusammenhang sowie nach den Zielsetzungen und der Systematik der Mehrwertsteuerrichtlinie auszulegen, wobei insbesondere der Normzweck der betreffenden Steuerbefreiung zu berücksichtigen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Temco Europe, Randnr. 18, vom 3. März 2005, Fonden Marselisborg Lystbådehavn, C-428/02, Slg. 2005, I-1527, Randnr. 28, sowie Canterbury Hockey Club und Canterbury Ladies Hockey Club, Randnr. 17).
21 Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Mehrwertsteuerrichtlinie bezieht sich nach dem Wortlaut dieser Vorschrift auf Sport und Körperertüchtigung im Allgemeinen. Angesichts dieses Wortlauts soll die mit dieser Vorschrift vorgesehene Steuerbefreiung nicht lediglich bestimmten Arten von Sport zugutekommen (vgl. in diesem Sinne Canterbury Hockey Club und Canterbury Ladies Hockey Club, Randnr. 27).
22 Die Anwendbarkeit von Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Mehrwertsteuerrichtlinie setzt auch nicht voraus, dass die sportliche Betätigung auf einem bestimmten Niveau, beispielsweise auf professionellem Niveau, oder in einer bestimmten Art und Weise, nämlich regelmäßig oder organisiert oder im Hinblick auf die Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen, ausgeübt wird, soweit die Ausübung dieser Tätigkeit indessen nicht rein im Rahmen von Erholung oder Unterhaltung stattfindet.
23 Zum Ziel des Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Mehrwertsteuerrichtlinie ist festzustellen, dass mit dieser Vorschrift bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten gefördert werden sollen, nämlich in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die von Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbracht werden, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben. Sie zielt somit darauf ab, eine solche Betätigung durch breite Schichten der Bevölkerung zu fördern.
24 Eine Auslegung dieser Vorschrift, die den Anwendungsbereich der in ihr vorgesehenen Steuerbefreiung auf organisiert, planmäßig oder mit dem Ziel der Teilnahme an Sportwettkämpfen ausgeübte sportliche Betätigungen beschränkte, liefe diesem Ziel zuwider.
25 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass nicht organisierte und nicht planmäßige sportliche Betätigungen, die nicht auf die Teilnahme an Sportwettkämpfen abzielen, als Ausübung von Sport im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden können.
Zur zweiten Frage
26 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass der Zugang zu einem Aquapark, der den Besuchern nicht nur Einrichtungen anbietet, die die Ausübung sportlicher Betätigungen ermöglichen, sondern auch andere Arten der Unterhaltung oder Erholung, eine in engem Zusammenhang mit Sport stehende Dienstleistung darstellen kann.
27 Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, ist bei einem Umsatz, der verschiedene Einzelleistungen und Handlungen umfasst, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um zu bestimmen, ob zwei oder mehr getrennte Leistungen vorliegen oder eine einheitliche Leistung und ob im letztgenannten Fall diese einheitliche Leistung unter die fragliche Steuerbefreiung fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Oktober 2005, Levob Verzekeringen und OV Bank, C-41/04, Slg. 2005, I-9433, Randnr. 19, vom 29. März 2007, Aktiebolaget NN, C-111/05, Slg. 2007, I-2697, Randnr. 21, und vom 10. März 2011, Bog u. a., C-497/09, C-499/09, C-501/09 und C-502/09, Slg. 2011, I-1457, Randnr. 52).
28 Eine einheitliche Leistung liegt dann vor, wenn zwei oder mehr Handlungen oder Einzelleistungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (Urteile Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 22, vom 21. Februar 2008, Part Service, C-425/06, Slg. 2008, I-897, Randnr. 43, und Bog u. a., Randnr. 53). Außerdem liegt eine einheitliche Leistung vor, wenn ein oder mehrere Teile die Hauptleistung bilden, andere Teile dagegen als eine oder mehrere Nebenleistungen anzusehen sind, die das steuerrechtliche Schicksal der Hauptleistung teilen (vgl. u. a. Urteile CPP, Randnr. 30, Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 21, sowie Bog u. a., Randnr. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
29 Bei der Prüfung, ob eine komplexe einheitliche Leistung als in engem Zusammenhang mit Sport stehende Leistung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Mehrwertsteuerrichtlinie einzustufen ist, obwohl diese Leistung auch Teile umfasst, bei denen kein solcher Zusammenhang besteht, sind sämtliche Umstände, unter denen der Umsatz abgewickelt wird, zu berücksichtigen, um dessen charakteristische Bestandteile zu ermitteln und darunter die dominierenden Bestandteile zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 2. Mai 1996, Faaborg-Gelting Linien, C-231/94, Slg. 1996, I-2395, Randnrn. 12 und 14, Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 27, sowie Bog u. a., Randnr. 61).
30 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der dominierende Bestandteil aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 22, sowie vom 2. Dezember 2010, Everything Everywhere, C-276/09, Slg. 2010, I-12359, Randnr. 26) und – im Rahmen einer Gesamtbetrachtung – mit Rücksicht auf die qualitative und nicht nur quantitative Bedeutung der unter die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Mehrwertsteuerrichtlinie fallenden Bestandteile im Vergleich zu den nicht unter diese Befreiung fallenden Bestandteilen zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil Bog u. a., Randnr. 62).
31 Ob in einem konkreten Fall der Steuerpflichtige eine einheitliche und unter diese Steuerbefreiung fallende Leistung erbringt, haben im Rahmen der mit Art. 267 AEUV errichteten Zusammenarbeit die nationalen Gerichte festzustellen, die dazu alle endgültigen Tatsachenbeurteilungen vorzunehmen haben (vgl. in diesem Sinne Urteile CPP, Randnr. 32, Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 23, sowie Bog u. a., Randnr. 55). Der Gerichtshof hat jedoch diesen Gerichten alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die für die Entscheidung der bei ihnen anhängigen Rechtssache von Nutzen sein können (vgl. Urteile Levob Verzekeringen und OV Bank, Randnr. 23, sowie vom 27. September 2012, Field Fisher Waterhouse, C-392/11, Randnr. 20).
32 Was das Vorliegen einer komplexen einheitlichen Leistung im Ausgangsverfahren betrifft, ist zu prüfen, ob die Einrichtungen in dem in Rede stehenden Aquapark eine Gesamtheit bilden, so dass der Zugang zu dieser Gesamtheit eine einzige Leistung darstellt, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. Wenn insoweit, wie im vorliegenden Fall, die einzige Art von Eintrittskarten für den Aquapark Zugang zu sämtlichen Einrichtungen eröffnet, ohne dass in irgendeiner Weise hinsichtlich der Art der tatsächlich benutzten Einrichtung sowie der Art und Weise und der Dauer ihrer Benutzung während der Gültigkeit der Eintrittskarte unterschieden wird, stellt dies ein wichtiges Indiz für das Vorliegen einer komplexen einheitlichen Leistung dar.
33 Ob im Rahmen einer solchen komplexen einheitlichen Leistung der dominierende Bestandteil die Möglichkeit ist, unter Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Mehrwertsteuerrichtlinie fallende sportliche Betätigungen auszuüben, oder vielmehr die reine Erholung und Unterhaltung, ist, wie oben in Randnr. 30 des vorliegenden Urteils ausgeführt wurde, aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers festzustellen, die auf der Grundlage einer Gesamtheit objektiver Gesichtspunkte zu bestimmen ist. Im Rahmen dieser Gesamtbeurteilung ist insbesondere die Konzeption des in Rede stehenden Aquaparks zu berücksichtigen, die sich aus seinen objektiven Merkmalen ergibt, d. h. den verschiedenen Arten der angebotenen Einrichtungen, ihrer Anordnung, ihrer Zahl und ihrer Bedeutung im Verhältnis zum Park insgesamt.
34 Was insbesondere die Schwimmbecken betrifft, hat das nationale Gericht u. a. zu berücksichtigen, ob diese sich für die Ausübung sportlichen Schwimmens anbieten, indem sie beispielsweise in Schwimmbahnen unterteilt sind, mit Startblöcken ausgestattet sind und eine angemessene Tiefe und angemessene Ausmaße haben, oder ob sie vielmehr so angelegt sind, dass sie sich im Wesentlichen für eine spielerische Nutzung eignen.
35 Der Umstand, dass sich die Absicht einer bestimmten Zahl von Besuchern nicht auf den derart bestimmten dominierenden Bestandteil der Leistung bezieht, kann diese Bestimmung dagegen nicht in Frage stellen.
36 Eine Vorgehensweise, bei der darauf abgestellt würde, welche Absicht jeder einzelne Besucher für sich genommen in Bezug auf die Benutzung der zur Verfügung gestellten Einrichtungen verfolgt, wäre nämlich mit den Zielen des Mehrwertsteuersystems unvereinbar, die Rechtssicherheit und die richtige und einfache Anwendung der in Art. 132 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen zu gewährleisten. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass, um die mit der Anwendung der Mehrwertsteuer verbundenen Maßnahmen zu erleichtern, von Ausnahmefällen abgesehen auf die objektive Natur des betreffenden Umsatzes abzustellen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. April 1995, BLP Group, C-4/94, Slg. 1995, I-983, Randnr. 24, vom 9. Oktober 2001, Cantor Fitzgerald International, C-108/99, Slg. 2001, I-7257, Randnr. 33, und vom 27. September 2007, Teleos u. a., C-409/04, Slg. 2007, I-7797, Randnr. 39).
37 Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin auszulegen ist, dass der Zugang zu einem Aquapark, der den Besuchern nicht nur Einrichtungen anbietet, die die Ausübung sportlicher Betätigungen ermöglichen, sondern auch andere Arten der Unterhaltung oder Erholung, eine in engem Zusammenhang mit Sport stehende Dienstleistung darstellen kann. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu ermitteln, ob dies im Licht der vom Gerichtshof im vorliegenden Urteil gegebenen Auslegungshinweise und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Ausgangsrechtsstreits in diesem der Fall ist.
Kosten
38 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:
1. Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass nicht organisierte und nicht planmäßige sportliche Betätigungen, die nicht auf die Teilnahme an Sportwettkämpfen abzielen, als Ausübung von Sport im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden können.
2. Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass der Zugang zu einem Aquapark, der den Besuchern nicht nur Einrichtungen anbietet, die die Ausübung sportlicher Betätigungen ermöglichen, sondern auch andere Arten der Unterhaltung oder Erholung, eine in engem Zusammenhang mit Sport stehende Dienstleistung darstellen kann. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu ermitteln, ob dies im Licht der vom Gerichtshof im vorliegenden Urteil gegebenen Auslegungshinweise und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Ausgangsrechtsstreits in dieser Rechtssache der Fall ist.
Unterschriften
Quelle