Donnerstag, 28. Januar 2010

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS YVES BOT vom 26. Januar 2010

Rechtssache C‑409/06
Winner Wetten GmbH
gegen
Bürgermeisterin der Stadt Bergheim
(Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Köln [Deutschland])

„Glücksspiele – Sportwetten – Nicht gerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit – Konflikt zwischen einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift und einer unmittelbar anwendbaren Gemeinschafts- norm – Aufgabe des nationalen Gerichts – Verpflichtung, die Anwendung des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen und die innerstaatliche Rechtsvorschrift unangewendet zu lassen – Ausnahme“ weiterlesen

Nationale Gerichte sind nicht berechtigt, Regelungen zum Verbot der Wettvermittlung ins EU-Ausland trotz Verstoßes gegen Europarecht für eine Übergangszeit weiter anzuwenden. Diesen Standpunkt vertrat Generalanwalt Yves Bot mit den am 26.01.2010 vorgelegten Schlußanträgen in der Rs. C-409/06 Winner Wetten (www.curia.eu), dem ersten Verfahren beim Europäischen Gerichtshof, das unmittelbar das Sportwettenrecht in Deutschland betrifft. Der diesbezügliche Entscheidungsvorschlag lautet wörtlich: "Ein Gericht eines Mitgliedstaats darf seine nationale Regelung über Sportwetten nicht ausnahms- und übergangsweise weiter anwenden, wenn diese Regelung eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellt, weil sie nicht in kohärenter und systematischer Weise zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beiträgt".

Hintergrund:
Mit dem GlüStV wurde der Weg einer radikalen Bekämpfung des Glücksspiels unter Zurückstellung seiner fiskalischen Interessen gewählt.

Trotz massiver, im Zuge des Notifizierungsverfahrens (RL 98/34/EG) geäußerter Kritik seitens der EU-Kommission, dass der notifizierte Gesetzesentwurf nicht EU-rechtskonform sei, ist der Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) am 1.1.2008 in Kraft getreten.
Seine Umsetzung soll nicht nur die Geschäftstätigkeit EU-lizenzierter Anbieter einschränken, sondern stellt auch einen Affront an die Kommission dar, die im Rahmen der Notifizierung unmissverständlich Stellung zum geplanten Vertrag bezogen hat.

Dem Schreiben der Kommission IP/08/119 vom 31. Januar 2008 kann entnommen werden: Einschlägige Maßnahmen müssen jedoch mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, d. h. notwendig, angemessen und nicht diskriminierend sein. "In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass Internet-Pferdewetten in Deutschland nicht verboten sind und das Angebot an Spielautomaten stark ausgeweitet wurde. Zudem ist die Werbung für Glücksspiele per Post, in der Presse und im Radio nach wie vor erlaubt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs müssen Beschränkungen des Glücksspiels aus Gründen des Allgemein- interesses (z.B. Verbraucherschutz) „kohärent und systematisch“ zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beitragen. Ein Mitgliedstaat kann somit nicht vorgeben, dass er sich gezwungen sehe, den Zugang seiner Bürger zu Wettangeboten einzuschränken, wenn er sie gleichzeitig dazu ermuntert, an staatlichen Glücksspielen teilzunehmen.“

Dr. Ronald Reichert schreibt am 21.11.2008: „Die Europäische Kommission hat mit dem Schreiben vom 19.5.2008 mit dankenswerter Klarheit in dem beim EuGH vorliegenden deutschen Vorabentscheidungsverfahren Rs. C-46/08 Stellung bezogen.

Die von ihr dem EuGH empfohlenen Antworten auf die Vorlagefragen des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts bestätigen auf ganzer Linie die von zahlreichen Rechtsgutachten und verwaltungs- gerichtlichen Entscheidungen erhobenen gemeinschaftsrechtlichen Beanstandungen gegen die Regelungen des GlüStV. Von den Ländern und ihren Rechtsvertretern zeitweise gestreute Mutmaßungen über eine vermeintlich unterschiedliche Rechtsposition zwischen dem Wettbewerbskommissar McCreevy (GD Markt) und dem Juristischen Dienst erweisen sich als haltlos. Dem EuGH wird im praktischen Ergebnis die Verwerfung der Monopolregelungen des GlüStV zumindest für den Wettbereich nahegelegt.

Die Kommission positioniert sich vor allem zur Frage der Gesamtkohärenz erstmals in einer Weise, die für Deutungen keinen Spielraum mehr lässt. Bislang waren die Ländervertreter noch bemüht, die Ausführungen des Juristischen Dienstes vom 10.12.2007 in den Giessener und Stuttgarter Vorabentscheidungsverfahren in eine Ablehnung der Gesamtkohärenz umzudeuten. Hierzu im Widerspruch stehende Aussagen der Europäischen Kommission wurden übergangen. Die jetzt vorliegende Kommissionsstellungnahme zieht einen Schlussstrich unter solche Versuche:

Die Kommission bekräftigt wie zuvor die Notwendigkeit einer sektoralen Betrachtungsweise im Glücksspielsektor (Rn. 30). Verschiedene Spiele sind je nach Spielform und Beschränkung nach Maßgabe der jeweiligen Zielsetzung des Gesetzgebers zu beurteilen (Rn. 30). Das ist aber – wie vom Unterzeichner stets hervorgehoben - nur der erste Schritt der Prüfung. Soweit die gesetzliche Regulierung für unterschiedliche Bereiche des Glückspiels wie in Deutschland einheitliche Ziele der Spielsuchtbekämpfung verfolgt, wie Bund und Länder dies für alle Glückspielbereiche für sich in Anspruch nehmen und gegenüber der Europäischen Kommission geltend machen, muss dabei zusätzlich die Behandlung dieser Glückspielformen miteinander verglichen werden (Rn. 32). Es schließt sich also an die sektorale Betrachtung eine Untersuchung der Gesamtkohärenz an, bei der sich die Behandlung der verschiedenen Glückspielbereiche als mit den verfolgten Zielsetzungen kompatibel erweisen muss. Diese Klarstellung wirkt in der Rechtsprechung vereinzelt anklingenden Tendenzen entgegen, sektorale Betrachtung und Gesamtkohärenz alternativ zu verstehen (z.B. Niedersächsisches OVG, B. v. 8.7.08 – 11 MC 489/07 -).

Entscheidend für diese Beurteilung der deutschen Rechtslage auf Gesamtkohärenz ist nach Auffassung der Europäischen Kommission der Umstand, dass von Pferdewetten, Glücksspielautomaten, Online-Spielbanken "die gleiche oder eine höhere Gefahr der Spielsucht ausgeht" (Rn. 34). Zu Recht betont die Kommission, dass Pferdewetten zu den Sportwetten gehören. Sie weist sodann in Bezug auf Pferdewetten und Automaten nach, dass insoweit trotz des gleichen oder höheren Spielsuchtpotentials geringere Beschränkungen gelten. Unter ergänzendem Hinweis auf die dementsprechenden EFTA-Entscheidungen vom 14.03.2007, Rs. E-1/06 und 30.05.2007, Rs. E-3/06 in Sachen Esa / Nordwegen und Ladbrokes leitet die Kommission aus alledem als klare Entscheidungsempfehlung für den EuGH her:

"Art. 49 EG ist dahingehend auszulegen, dass ein mit der Bekämpfung von Spielsuchtgefahr begründetes innerstaatliches faktisches Monopol hinsichtlich der Veranstaltung von Sportwetten und Lotterien (mit nicht nur geringem Gefährdungspotential) nicht die in der Rechtsprechung festgelegten Kriterien der Kohärenz und Systematik erfüllt, wenn in diesem Mitgliedsstaat gleichzeitig andere Glücksspiele mit einem nachgewiesenen höheren Suchtgefährdungs- potential von privaten Dienstleistungserbringern erbracht werden dürfen."

2009 war viel vom Kasino-Kapitalismus die Rede - von den Kasinos selbst dagegen kaum. Dabei sind die goldenen Zeiten auch für Deutschlands Spielbanken längst vorbei, allerdings mit dem Unterschied, dass die größten Notfälle nicht verstaatlicht, sondern privatisiert werden. Geregelt ist nun, dass das Land zwar die ordnungspolitische Aufsicht behält, das Geschäft aber in private Hand kommt. Am 22. Dezember etwa unterschrieb der Finanzminister von Sachsen-Anhalt, Jens Bullerjahn (SPD), den Kaufvertrag für die landeseigene Spielbanken GmbH.
Das Unternehmen mit drei Standorten in Magdeburg, Halle und Wernigerode gehört seit Jahresbeginn der Sybilgroup. mehr Der israelische Finanzinvestor mit Sitz auf Zypern hat ich für Sachsen-Anhalt viel vorgenommen: "Wir möchten die Spielbanken wieder sichtbarer machen. Dazu werden wir zunächst einen neuen modernen Namen finden" und kündigte an: "Wir werden neue Spielformen einführen, Gewinnspiele, Verlosungen und andere Aktionen. Sie dürfen gespannt auf die nächsten Wochen sein!" Kasino-Käufer gerät stark unter Druck
Glücksspiel-Aufsicht hat viele Fragen - MZ vom 09.03.10. Millionen für Vockerode
Der Deutschland-Manager der Sybil-Unternehmensgruppe hat dem Land Sachsen-Anhalt drei Spielcasinos abgekauft, den Bau eines gigantischen Urlaubs- Unterhaltungs- und Einkaufskomplexes versprochen.... Quelle: Naumburger Tageblatt vom 22.05.10

Zu berücksichtigen wäre, ob und inwieweit der zwischenzeitliche Verkauf der Spielbanken an ein zypriotisches Unternehmen mit dem Vortrag, zur Bekämpfung der Spiel-/Wettsucht sei ein staatliches Monopol erforderlich, in Übereinklang zu bringen ist.

In den letzten Jahren haben die Spielbanken mit der Schaffung von Dependancen, im Bereich der Innenstädte Automatensäle eröffnet und zielen damit auf neue Kunden mit dem „kleinen Geldbeutel.“ Dies obwohl gerade von Automatenspielen die höchste Suchtgefahr ausgeht und Glücksspiel an staatlichen Slot-Machines ist in keiner Weise limitiert ist. Übersicht über Glücks- und Gewinnspiele in Deutschland.

So schreibt auch Prof. Dr. Johannes Caspar am 21.4.2008 u.a. in seinem Gutachten: „Nach der neueren Rechtsprechung des EuGH ergibt sich, dass Beschränkungen des Glücksspiels, die in den Schutzbereich der Dienstleistungs- bzw. Niederlassungsfreiheit eingreifen können, dem Anliegen gerecht werden müssen, die Gelegenheit zum Spielen wirklich zu vermindern und die Tätigkeit in diesem Bereich kohärent und systematisch zu begrenzen (vgl. EuGH, Urteil vom 6. März 2007, Placanica u.a. Slg. 2007, I, 1891, Rn. 52; ferner EuGH, Urteil vom 6. November 2003, Gambelli u.a. Slg. 2003, I, 13031, Rn. 67; dazu vgl. jüngst Ennuschat, in: Aktuelle Probleme des Rechts der Glücksspiele, 2008, S. 63f).“

Es ist zu erwarten, dass nach der Hartlauer-Entscheidung der EuGH in Zukunft das Kohärenzgebot einer strengeren Prüfung unterziehen wird.

„Die Kommission, verschiedene nationale Gerichte sowie der Wissenschaftliche Dienst des Schleswig-Holsteinischen Landtages gehen von der Notwendigkeit einer Kohärenz der Glücksspielpolitik insgesamt aus (zuletzt VG Schleswig, Beschluss vom 30. Januar 2008 – 12 A 102/06; Aufforderungsschreiben der Kommission vom 31.1.08, Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Schleswig-Holsteinischen Landtages, Umdruck 16/1460, S. 22ff). mehr
Danach macht die Forderung des EuGH nach einer kohärenten und systematischen Regulierung eine Bewertung der jeweiligen Spielformen und deren Regulierung in Abhängigkeit von den ihnen immanenten tatsächlichen Gefahrenpotentialen seitens des nationalen Gesetzgebers erforderlich. Beschränkungen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit müssen demnach in sich geschlossene, am Suchtpotential der jeweils eingegrenzten Glücksspielaktivitäten ausgerichtete verhältnismäßige Regelungsstrategien erkennen lassen.“

"Eine Außerachtlassung wesentlicher suchtrelevanter Bereiche bei gleichzeitiger Monopolisierung anderer, nachweislich weniger suchtrelevanter Glücksspielbereiche kann damit den Anforderungen einer geschlossenen und in sich stimmigen Gesamtregelungsstrategie nicht mehr entsprechen. Nach dieser Auffassung steht es dem nationalen Gesetzgeber zwar frei, Teilregelungen auf dem Glücksspielsektor zu treffen, er muss dabei jedoch von solchen Regelungen absehen, die den Glücksspielsektor insgesamt unterschiedlich behandeln, indem einzelne suchtrelevante Bereiche in nicht nachvollziehbarer Weise aus dem Regulierungskonzept ausgeklammert werden. Letzterer Auffassung ist zu folgen. Ein Koheränzgebot für die gesamte Glücksspielpolitik der Mitgliedstaaten entspricht allein den sich aus den Grundfreiheiten ergebenden Grundsätzen der Diskriminierungsfreiheit und Verhältnismäßigkeit im Primärrecht der Gemeinschaft, die einer sektoral unterschiedlichen Behandlung der verschiedenen Facetten des Glückspiels ohne einen näheren Bezug zum jeweiligen Suchtpotential der regulierten Aktivitäten nicht zulässt.“ (so Prof. Caspar)

Doch auch die Lottogesellschaften können allem widerstehen, nur nicht der Versuchung. Mit Einführung der schnellen Lotterien KENO/Quicky verabschiedeten sich die Lottogesellschaften von der einst selbst auferlegten Zurückhaltung. Die Wettbewerbszentrale schrieb bereits in ihrer Pressemitteilung am 10.04.2007: "Ausnutzung des Glückspielmonopols zu fiskalischen Zwecken bei Lotterie „Quicky“ wettbewerbswidrig" weiter lesen

Der Gesetzgeber hat bei Geldspielgeräten definiert, dass von „unangemessen hohen Verlusten in kurzer Zeit“ nicht die Rede sein kann, wenn der Einsatz pro Stunde auf € 80,00 limitiert ist.
D. h., ein Geldspielgerät i. S. d. § 33 c GewO und nach § 284 StGB dann kein Glückspiel, wenn pro Stunde ein höherer Verlust als € 80,00 nicht möglich ist. (auf Grundlage des § 33f Abs.1 GewO erlassenen SpielV (BGBl. I. 2006, 280) mit Wirkung vom 01.01.2006)

Gleiches gilt für die Frage, ob die weiterhin bestehende Erlaubnis, Pferdewetten im Internet zu bewerben und zu veranstalten, mit den Verboten in den §§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 3 und Abs. 4 GlüStV in Einklang zu bringen ist.

Ob bei einer solchen Gesamtbetrachtung insbesondere unter Berücksichtigung der Automatenspiele, denen besondere Suchtgefährdungen zukommen sollen, noch von einer kohärenten Bekämpfung der Spielsucht und einer systematischen und diskriminierungsfreien Rechtsprechung gesprochen werden kann, erscheint zweifelhaft.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des EuGH sind die Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann erfüllt, wenn die Beschränkungen die „Gelegenheiten zum Spiel wirklich vermindern“ (EuGHE 2003, 13031 [Gambelli], Rn. 67; EuGHE 2007, 1891 [Placanica], Rn. 53 m.w.N.; so auch Europäische Kommission, Aufforderungsschreiben vom 10. April 2006 zur Einleitung des Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2003/4350, S. 5. Der EuGH betont weiter, dass die Mitgliedstaaten sich nicht auf das legitime Ziel der Suchtbekämpfung (als Teil der öffentlichen Sozialordnung) berufen können, wenn sie „die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Glücksspielen teilzunehmen, damit der Staatskasse Einnahmen zufließen“ (EuGHE 2003, 13031 [Gambelli], Rn. 69, 72).

Ähnlich formuliert es auch die Europäische Kommission als einen gemeinschaftsrechtswidrigen Missstand, wenn die Kunden zu einer aktiven Teilnahme am Glücksspiel eingeladen werden (Schriftsatz vom 10. Dezember 2007 – JURM [2007] 170/PD/hb in den verb. Rs. C-316/07 u.a., ZfWG 2008, 94 ff., Rn. 49).

Zusammenfassend lässt sich damit festhalten, dass die gemeinschaftsrechtliche Vorgabe, dass zur Verwirklichung des Ziels insbesondere der Suchtbekämpfung die Beschränkungen kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeit beitragen müssen, der verfassungsrechtlichen Vorgabe, dass eine konsequente Ausrichtung am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Spielsucht materielle Regelungen und strukturelle Sicherungen erforderlich macht, entspricht.


Seitens der staatlichen Monopolanbieter wird den klaren Vorgaben des EuGH und des Bundesverfassungsgerichts in der damaligen Hauptsacheentscheidung vom 28.3.06 oft nicht nachgekommen.

Das BVerfG, stellte in dem Verfahren (1 BvR 1054/01), fest, dass ein staatliches Monopol nur dann verhältnismäßig ist, wenn es rechtlich so ausgestaltet ist, dass es konkret der Suchtprävention dient. Da weder der LottStV noch das BayStlG Regelungen zur Bekämpfung problematischen Spielverhaltens enthalten, ist dies gerade nicht der Fall (Rdnr. 119-132). Im weiteren Verlauf belegt das Verfassungsgericht mit zahlreichen Beispielen, dass der Betrieb der staatliche Sportwette ODDSET fiskalische Ziele verfolgt ( Rdnr. 133-139). Dabei stellt es fest, dass es nicht darauf ankommt, ob Werbemaßnahmen aggressiv sind. Schon die Tatsache, dass sie zum Wetten anreizen, läuft dem Ziel der Kanalisierung des Spieltriebs zuwider ( Rdnr. 136). Auch die Vertriebswege von ODDSET über das Internet, SMS und das „breit gefächerte Netz von Lotto-Annahmestellen“ führen dazu, dass „Sportwetten zu einem allerorts verfügbaren ùnormalen Gut des täglichen Lebens“ werden (Rdnr. 137-139). Darüber hinaus betreibt die staatliche Lotterieverwaltung Bayerns keine „aktiv kommunizierende Prävention“ ( Rdnr. 140f). Die rechtlichen Regelungen reichen somit nicht aus, um den Ausschluss privater Anbieter und Vermittler zu legitimieren (Rdnr.142f). Bei Beibehaltung des Monopols muss der Staat durch rechtliche und organisatorische Regelungen eine konsequente Bekämpfung der Spielsucht sicherstellen (Rdnr.148ff.). Dazu macht das Verfassungsgericht einige Vorgaben. Bei einer Beibehaltung des Monopols dürfen nur noch Werbemaßnahmen mit Aufklärungs- und Informationscharakter durchgeführt werden. Der Spielsucht muss durch geeignete Maßnahmen, z.B. durch Selbstsperren, entgegengewirkt werden. Das Bereithalten von Informationen reicht dafür nicht aus. Spieler- und Jugendschutz müssen in den Vordergrund rücken. Vertriebswege, wie Fernsehübertragungen, Internet und SMS, sind dann nicht mehr möglich. Eine Kontrollinstanz „mit ausreichend Distanz zu den fiskalischen Interessen des Staates“ ist einzurichten (Rdnr. 151-154).

Es sind gegen die Landeslotteriegesellschaften seit Inkrafttreten des GlüStV zum 1. Januar 2008 bereits zahlreiche Gerichtsentscheidungen ergangen, die nachdrücklich belegen, dass die Monopolanbieter die verfassungsgerichtlichen Vorgaben laufend missachten.

So wurde noch am 9.3.09 vom LG München I gegen den Freistaat Bayern wegen verbotswidriger Werbung entschieden. (33 O 4084/09 vom 9.3.09/10.6.09) ähnlich das OLG Oldenburg am 18.09.2008( Az. 1 W 66/08). Auch das Verwaltungsgericht Mainz konstatiert ein verfassungsrechtliches Defizit des Sportwettenmonopols (Az. 6 L 770/09.MZ) und bezieht in seinen Beschluss vom 4. September 2009 die u.a. die tatsächliche Anzahl der Lottoannahmestellen mit ein. weitere Urteile

Soweit teilweise Verwaltungsgerichte diese tatsächliche Ausgestaltung gar nicht näher überprüfen oder Werbemaßnahmen der staatlichen Lotteriegesellschaften als "Regelungsdefizite" eingeordnet haben, so ist dies schon insoweit nicht nachvollziehbar, als sowohl das Bundesverfassungsgericht wie auch der Europäische Gerichtshof in ihrer ständigen Rechtsprechung den Gerichten vorgeben, insbesondere die tatsächliche Ausgestaltung, also den tatsächlichen Auftritt der Lotteriegesellschaften zu überprüfen.
Betrachtet man den Gesamtauftritt der Lotteriegesellschaften, so erkennt man leicht, dass sich an diesem tatsächlichen Auftritt faktisch nichts geändert hat, da die Vertriebsnetze über tausende von Lottoannahmestellen bis heute genauso gleich geblieben sind, wie wesentliche Teile der Werbung für die einzelnen Produkte der Lotteriegesellschaften.

Das Verwaltungsgericht Arnsberg nimmt einen Verstoß des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV gegen die Art. 43 und 49 des EG-Vertrages (EG) sowie des durch den EuGH vorgegebenen Verhältnismäßigkeits- grundsatz und somit gegen höherrangiges Recht an. Beschlüsse vom 07.10.2009 (Aktenzeichen: 1 L 243/09)

So stellte das VG Berlin am 28.08.2009 (Az. 35 L 335.09) fest: „Das Sportwettenmonopol verstoße gegen höherrangiges Recht. Das Monopol sei auch deshalb unverhältnismäßig und somit verfassungsrechtlich nicht tragfähig, weil die staatliche Förderung des gewerblichen Automatenspiels (als der Glücksspielart mit der höchsten Suchtgefahr) durch die jüngste Änderung der Spielverordnung und die Nichtbefolgung von Expertenratschlägen zur Reduzierung der dadurch hervorgerufenen Steigerung der Suchtgefahren den mit dem GlüStV vorgeblich verfolgten Zwecken des Spielerschutzes und der Suchtprävention diametral widerspreche (Rn. 10). Im Ergebnis werde zudem statt einer Verminderung lediglich eine Wanderbewegung der Spielsüchtigen von streng regulierten zu weniger streng regulierten Glücksspielen bewirkt. Gleiches gilt für die Frage, ob die weiterhin bestehende Erlaubnis, Pferdewetten im Internet zu bewerben und zu veranstalten, mit den Verboten in den §§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 3 und Abs. 4 GlüStV in Einklang zu bringen ist.“

Ursprünglich wollte das Land Schleswig-Holstein dem Glücksspielstaatvertrag nicht zustimmen und favorisierte ein Alternativmodell. Aus "fiskalischen Gründen" stimmte das Land dem Glücksspielstaatsvertrag aber schließlich zu.

Nun kündigt Schleswig-Holstein den Glücksspielstaatsvertrag weil die erwarteten Mehreinnahmen ausblieben. mehr Auch sollen die Spielbanken privatisiert werden.

Eine Rechtfertigung des Vertrages über den Spielerschutz, und der damit verbundenen Monopolstellung der staatlichen Spielbanken und Lotterien, sei nicht gegeben – so ein Mitglied der FDP-Fraktion gegenüber der deutschen Tageszeitung „Die Welt“. Auch andere Bundesländer, wie Berlin, Sachsen-Anhalt, Bremen, das Saarland und Baden-Württemberg werden wahrscheinlich nicht für die Verlängerung des monopolistischen GlüStV stimmen.

Der Koalitionsvertrag zeigt, dass die fiskalischen Interessen im Vordergrund stehen. Ziel der Neuregelung seien mehr Einnahmen, sagte Wolfgang Kubicki von der FDP. mehr
Dass eine kohärente und systematische Begrenzung der Spieltätigkeit im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ohnehin bis heute in Deutschland nicht umgesetzt wurde, ist offensichtlich.

Aus alledem ist davon auszugehen, dass der neue GlüStV auch nicht den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts genügt und somit erneut verfassungswidrig ist.

Die staatliche Regulierung des Glücksspielmarktes mit Blick auf die gemeinschaftsrechtlichen Kohärenzanforderungen an Staatsmonopole
von Professor Dr. Christian Koenig
Der Aufsatz befasst sich mit den gemeinschaftsrechtlichen Rechtfertigungsanforderungen an staatliche Glücksspielmonopole am Beispiel des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland. Dabei wird zunächst das Spannungsverhältnis zwischen dem Ziel der Abwehr und Bekämpfung von Suchtgefahren und den fiskalischen Interessen auf der Seite der Bundesländer aufgezeigt. Im Rahmen der Rechtfertigung werden insbesondere die gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an die Kohärenz staatlicher Beschränkungsmaßnahmen präzisiert und die Bedeutung der mitgliedstaatlichen Darlegungs- und Untersuchungslast betont. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass eine Marktzugangssperre im Bereich von Glücksspielen mit geringen Suchtgefahren aufgrund der fehlenden Kohärenz des deutschen Glücksspielrechts nicht gerechtfertigt ist. Professor Dr. Christian Koenig LL.M. (LSE) ist Direktor am Zentrum für Europäische Integrationsforschung (ZEI) an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn. Quelle

Auch in Dr. Laila Mintas Buch "Glückspiele im Internet" werden die geltenden deutschen Regelungen zum Glücksspielwesen als nicht europarechtskonform erachtet. Sie stellten kein geeignetes Mittel zur Bekämpfung der Wettgefahren, insbesondere der Spielsucht, dar. Es fehle an einer nennenswerten Eindämmungswirkung. Zudem sei auch ein reglementiertes Lizenzmodell denkbar, was nicht zu einem generellen Ausschluss Privater führe. Rezension
Weitere Publikationen von Rechtsanwalt Martin Reeckmann, Regierungsdirektor a.D.

Am 8. und 9. Dezember 2009 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Europäischen Gerichtshof statt. Im wesentlichen geht es um die Frage, ob das in Deutschland bestehende Sportwettenmonopol (Glückspielstaatsvertrag) gemeinschaftskonform ist. mehr

Deutsches Sportwettenmonopol vor dem
Europäischen Gerichtshof:



SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
YVES BOT

vom 26. Januar 2010
Rechtssache C-409/06
Winner Wetten GmbH

Zusammengestellt und bearbeitet von
Volker Stiny
winyourhome.de / braincontest.org
update 26.10.10