Montag, 25. Juni 2018

BFH zur Steuerfreiheit nach der SpielbkV.

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 14.7.2016, V B 17/16

Umsatzsteuer bei Spielbanken

Leitsätze

NV: § 4 Nr. 9 Buchst. a Satz 1 UStG 1967 verdrängt im Bereich der Umsatzsteuer die Steuerfreiheit nach der SpielbkV.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 7. Januar 2016  3 K 264/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

1
Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Erfolg.

2
1. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es nicht von grundsätzlicher Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), ob "Art. 135 Abs. 1 Buchstabe i der Richtlinie 2006/112/EG in Verbindung mit dem steuerlichen Neutralitätsgrundsatz der Besteuerung der Umsätze von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit entgegen[steht], weil auch die Umsätze der öffentlichen Spielbanken, die durch den Betrieb der Spielbanken bedingt sind, gemäß § 6 der Spielbankenverordnung 1938 von der Umsatzsteuer befreit sind".

3
Denn die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage stellt sich nicht. Zwar ist es zutreffend, dass § 6 Abs. 1 der Verordnung über öffentliche Spielbanken 1938 (RGBl I 1938,955 --SpielbkV--) anordnete, dass der "Spielbankunternehmer ... für den Betrieb der Spielbank von den laufenden Steuern des Reichs, die vom Einkommen, vom Vermögen und vom Umsatz erhoben werden, sowie von der Lotteriesteuer und von der Gesellschaftssteuer befreit" ist. Für den Bereich der Umsatzsteuer wurde diese Steuerbefreiung aber bereits durch § 4 Nr. 9 Buchst. a Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 1967 (UStG 1967) eigenständig geregelt. Da § 4 Nr. 9 Buchst. a Satz 1 UStG 1967 eine Steuerfreiheit für "die Umsätze der zugelassenen öffentlichen Spielbanken, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind" anordnete, hat diese Norm die Umsatzsteuerfreiheit nach der SpielbkV als junges und spezielles Gesetz verdrängt (ebenso Huschens, in Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG, § 4 Nr. 9 Rz 153, und Klenk in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 4 Nr. 9 Anm. 133.2). Die Annahme der Klägerin, § 6 Abs. 1 SpielbkV könne neben § 4 Nr. 9 Buchst. a Satz 1 UStG bestehen geblieben sein, ist bereits mit dem Wortlaut des § 4 Nr. 9 Buchst. a Satz 1 UStG nicht vereinbar. Auf die Überlegungen der Klägerin zum Gewerbesteuerrecht kommt es daher nicht an.


Die somit seit dem UStG 1967 ausschließlich nach den Spezialregelungen des Umsatzsteuerrechts bestehende Steuerfreiheit für Spielbanken entfiel dann aufgrund der Neuregelung des § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG durch Art. 2 und 4 des Gesetzes zur Eindämmung missbräuchlicher Steuergestaltungen vom 28. April 2006 (BGBl I 2006, 1095, BStBl I 2006, 353) mit Wirkung ab dem 6. Mai 2006 (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10. November 2010 XI R 79/07, BFHE 231, 373, BStBl II 2011, 311).

5
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

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Montag, 18. Juni 2018

EuGH-Urteil in der Rechtssache C-647/16, Hassan (Dublin-III-Verordnung)

Abschrift
Gerichtshof der Europäischen Union
PRESSEMITTEILUNG Nr. 76/18
Luxemburg, den 31. Mai 2018
Urteil in der Rechtssache C-647/16
Adil Hassan / Préfet du Pas-de-Calais
_______________________________________

Begibt sich eine Person in einen Mitgliedstaat, nachdem sie in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz beantragt hat, darf der erste Mitgliedstaat sie nicht in den zweiten Mitgliedstaat überstellen, bevor der zweite Mitgliedstaat dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben hat

Nachdem Herr Adil Hassan, ein irakischer Staatsangehöriger, in Deutschland internationalen Schutz beantragt hatte, begab er sich nach Frankreich, wo er vorläufig festgenommen wurde.
Daraufhin ersuchten die französischen Behörden die deutschen Behörden um Wiederaufnahme von Herrn Hassan und  beschlossen am selben Tag, ihn nach Deutschland zu überstellen. Die französischen Behörden waren nämlich der Ansicht, dass nach der Dublin-III-Verordnung1 Deutschland für die Bearbeitung des Antrags von Herrn Hassan auf internationalen Schutz zuständig sei,  da er dort einen solchen Antrag gestellt habe.  Herr Hassan hat die  Anordnung seiner Überstellung  nach Deutschland vor einem französischen Gericht angefochten.  Er macht insbesondere geltend, diese Entscheidung verstoße gegen die Dublin-III-Verordnung, da  sie erlassen und ihm zugestellt worden sei, bevor der ersuchte Mitgliedstaat (Deutschland) ausdrücklich  oder  stillschweigend auf das Gesuch der französischen Behörden um seine Wiederaufnahme geantwortet habe.

Das mit dieser Rechtssache befasste Tribunal administratif de Lille (Verwaltungsgericht Lille, Frankreich) möchte vom Gerichtshof wissen, ob  in diesem Kontext  die französischen Behörden eine Überstellungsentscheidung gegenüber Herrn Hassan erlassen und ihm zustellen  durften, bevor Deutschland diesem Wiederaufnahmegesuch ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat.

Mit seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass sich aus dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte und dem Ziel der Dublin-III-Verordnung  eindeutig ergibt, dass eine Überstellungsentscheidung  erst erlassen und  dem Betroffenen zugestellt werden  darf,  nachdem der ersuchte Mitgliedstaat seiner Wiederaufnahme stillschweigend oder ausdrücklich zugestimmt hat.

Der Gerichtshof weist insbesondere darauf hin, dass eine Person wie Herr Hassan gezwungen sein könnte, einen Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung einzulegen, noch bevor der ersuchte Mitgliedstaat auf das Wiederaufnahmegesuch geantwortet hat, obwohl ein solcher Rechtsbehelf  nur dann zum Tragen kommen kann, wenn der ersuchte Mitgliedstaat dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben hat.  Zudem könnte das Recht des Betroffenen auf einen wirksamen Rechtsbehelf  in seiner Tragweite  eingeschränkt sein,  da  die Überstellungsentscheidung nur auf die vom ersuchenden Mitgliedstaat  (hier:  Frankreich) gesammelten Beweise und Indizien gestützt wäre.  Dürften  der Erlass und die Zustellung einer Überstellungsentscheidung vor der Antwort des ersuchten Mitgliedstaats stattfinden, liefe dies in den Mitgliedstaaten, die keine Aussetzung  dieser  Entscheidung vor der Antwort des ersuchten Mitgliedstaats vorsehen, darauf hinaus, dass die betroffene Person dem Risiko ausgesetzt wäre, an den ersuchten Mitgliedstaat überstellt zu werden, bevor dieser der Überstellung grundsätzlich zugestimmt hat.

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1
 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. 2013, L 180, S. 31).

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HINWEIS: Im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens können die Gerichte der Mitgliedstaaten in einem bei ihnen anhängigen Rechtsstreit dem Gerichtshof Fragen nach der Auslegung des Unionsrechts oder nach der Gültigkeit einer Handlung der Union vorlegen. Der Gerichtshof entscheidet nicht über den nationalen Rechtsstreit. Es ist Sache des nationalen Gerichts, über die Rechtssache im Einklang mit der Entscheidung des Gerichtshofs zu entscheiden. Diese Entscheidung des Gerichtshofs bindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.
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Zur Verwendung durch die Medien bestimmtes nichtamtliches Dokument, das den Gerichtshof nicht bindet. Der Volltext des Urteils wird am Tag der Verkündung auf der Curia-Website veröffentlicht.
Pressekontakt: Hartmut Ost T (+352) 4303 3255

Quelle

Direktlink zum Urteil in der Rechtssache C-647/16




Sonntag, 3. Juni 2018

Spielhallen: Erlaubnisverfahren für Spielhallen in Sachsen intransparent


Ein Beitrag von Rechtsanwalt Dr. Fabian Maschke/Österreich

Wer in dem sog. „Freistaat“ Sachsen (Deutschland) Spielhallen im öffentlichen Auftrag betreiben möchte, um den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in überwachte und auf die Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtete Bahnen zu lenken, braucht nach europarechtlichen Grundsätzen keine zweite, sog. glücksspielrechtliche Konzession nach dem Staatsvertrag (§ 24 GlüStV).

Diese gesicherte Erkenntnis folgt schon aus der landesrechtlichen Gesetzeslage, demnach die bundesrechtliche – und in Sachsen weiterhin erforderliche – Gewerbeerlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle die so genannte zusätzliche glücksspielrechtliche Betreibererlaubnis „einschließt“ (§ 18a SächsGlüStV AG).

Diese gesicherte Erkenntnis folgt auch daraus, dass sich ein zweites Erlaubniserfordernis zum Betrieb einer Spielhalle unionsrechtlich grundsätzlich verboten ist und angesichts der fehlenden Systematik und Kohärenz nicht mit zwingenden Erfordernissen des Gemeinwohls gerechtfertigt werden könnte.

Diese gesicherte Erkenntnis, dass ein zweites Erlaubniserfordernis zum Betrieb einer Spielhalle rechtswidrig ist, folgt weiter nach deutschem Verfassungsrecht daraus, dass sich der glücksspielrechtliche Erlaubnisvorbehalt und der gewerberechtliche (im Bundesrecht geregelte) Erlaubnisvorbehalt beim Jugendschutz und beim Spielerschutz überschneiden („verfassungswidrige Mischlage“).

Diese gesicherte Erkenntnis, dass Spielhallenbetreiber in Sachsen keine zweite Trips Erlaubnis benötigen, folgt aber auch daraus, dass die Bedingungen und Modalitäten für Spielhallenunternehmer intransparent, d.h. nicht „klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen vorhersehbar“ sind.

Dies hat nunmehr das Glücksspielreferat der Landesdirektion Sachsen unter der Leitung von Gabriela Bartsch unmissverständlich klargestellt. Lesen Sie selbst!

Eine Mandantin, ein Glücksspiel Unternehmen mit Sitz und Glückspiellizenz in der Slowakei, wollte eine Spielhalle im so genannten „Freistaat“ Sachsen von dem vorherigen Betreiber übernehmen.

Sie fragte bei der Landesdirektion, welche Konzessionen oder Erlaubnisse hierfür notwendig sind. Eine klare Antwort wurde ihr von der Landesdirektion verweigert.

Wer also dachte, in Österreich ginge vieles nicht mit rechten Dingen zu, sollte einmal versuchen, in Sachsen das Recht und Gesetz ausfindig zu machen. Die Nadel im Heuhaufen bekommt dort eine ganz neue Bedeutung.

Die Landesdirektion wurde von dem slowakischen Spielhallenunternehmen schriftlich gefragt, ob neben der in § 4 Abs. 1 GlüStV vorgesehenen Erlaubnis zur Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspiel auch die Erlaubnis nach § 33c GewO zur Aufstellung von Geldspielgeräten in einer Spielhalle erforderlich ist. Eine klare Antwort war für das slowakische Unternehmen von Interesse, weil einem in Sachsen ansässigen Spielhallenbetreiber das Fehlen einer Erlaubnis zur Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspiel gemäß § 4 Abs. 1 GlüStV in einem Bußgeldverfahren der Landesdirektion vorgehalten wird.

Die Landesdirektion verwies zunächst auf ihrer Homepage. Weder aus der Homepage der Landesdirektion noch der Kommunen ergab sich jedoch eine klare Antwort auf die Frage, welche Bewandtnis die Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 zur Veranstaltung von Glücksspiel für Spielhallenbetreiber in Sachsen haben kann.

Das slowakische Unternehmen hakte nach:

Es fragte ganz konkret, bei welcher Autorität (Behörde) die Erlaubnis für die Veranstaltung von Glücksspiel in einer Spielhalle gemäß § 4 Abs. 1 GlüStV zu beantragen wäre und welche Voraussetzungen hierfür einzuhalten sind.

Herr Schiller antwortete für die Landesdirektion, derzeit würden im sog. „Freistaat“ Sachsen keine Konzessionen für Spielhallen erteilt. Es stehe jedem potentiellen Spielhallenbetreiber frei, jederzeit und an allen glücksspielrechtlich erlaubten Standorten in Sachsen eine Spielhalle zu eröffnen. Aha! Zum Betreiben einer Spielhalle und dem Aufstellen von Geldspielgeräten seien neben der baurechtlichen Erlaubnis gewerberechtliche Erfordernisse zu erfüllen; hierfür seien die zuständigen Gewerbeämter zu kontaktieren. Auch seien glücksspielrechtliche Erfordernisse einzuhalten. Die gewerberechtliche Erlaubnis enthalte die glücksspielrechtliche Zustimmung. Auf die Frage, ob eine Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV zur Veranstaltung oder Vermittlung von Glücksspielen für das Spielhallenunternehmer notwendig ist, ging Herr Schiller nicht ein.

Die Stellungnahme von Herrn Schiller auf die Frage nach der Erlaubnis bezüglich § 4 Abs. 1 GlüStV zur Veranstaltung von Glücksspiel, eine Erlaubnis, deren Fehlen die Landesdirektion zum Anlass für Bußgelder nimmt, obwohl sie diese Erlaubnis noch nie von jemandem verlangt hat, sei wörtlich zitiert:

Sehr geehrter Herr M,

Ihre Anfragen bezüglich der Eröffnung einer Spielhalle in P. haben wir erhalten. Frau Bartsch hat mich um die Beantwortung Ihrer Fragen gebeten.

Es entspricht nicht den Tatsachen, dass derzeit im Freistaat Sachsen Konzessionen für Spielhallen erteilt werden. Vielmehr steht es jedem potentiellen Spielhallenbetreiber frei, jederzeit und an allen glücksspielrechtlich erlaubten Standorten in Sachsen dann eine Spielhalle zu eröffnen, WENN DIE GESETZLICHEN VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT SIND. Eine zahlenmäßige Beschränkung bezüglich Spielhallen besteht nicht.

Zum Betreiben einer Spielhalle und dem Aufstellen von Geldspielgeräten sind neben der baurechtlichen Erlaubnis für die Spielhalle einerseits gewerberechtliche Erfordernisse zu erfüllen. Gesetzliche Grundlagen bilden hier die Gewerbeordnung und die Spielverordnung. Diesbezüglich wenden Sie sich bitte an das zuständige Gewerbeamt der Stadt P.. Weiterhin sind glücksspielrechtliche Erfordernisse (Einhaltung eines Mindestabstands zu allgemein bildenden Schulen (250 m), Mindestabstand zwischen Spielhallen untereinander (250 m), blablabla). Die gewerberechtliche Erlaubnis enthält im Falle der Erteilung die glücksspielrechtliche Zustimmung. Die vorzulegenden glücksspielrechtlichen Unterlagen sind unter https://www.lds.sachsen.de  einsehbar.“


Kein Wort zu der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüstV zur Veranstaltung Vermittlung von Glücksspiel in einer Spielhalle. Kein Wort, bei wem diese Erlaubnis beantragt werden könnte und wie es sich ein solches Konzessionserfordernis zu dem bundesrechtlichen Erlaubnisvorbehalt aus § 33c GewO verhält, nachdem ein landesrechtlicher und ein bundesrechtlicher Erlaubnisvorbehalt nicht inhaltlich dasselbe regeln dürfen.

Das slowakische Unternehmen hakte nach.

Sehr geehrter Herr Schiller,

vielen Dank für die Antwort. Allerdings sind wir nach wie vor konfus, weil noch immer offen bleibt, ob und gegebenenfalls bei wem wir die Erlaubnis (bei uns in Österreich sagt man „Konzession“) gemäß § 4 Abs. 1 GlüStV zur Veranstaltung (oder Vermittlung) von Glücksspiel in einer Spielhalle beantragen müssen und welche Voraussetzungen hierfür erforderlich sind. Wir haben natürlich nicht nur die Homepage der Landesdirektion, sondern auch diejenige aus Pirna genau studiert, denn wir sind schon länger in dem Geschäft tätig. Nirgends gibt es jedoch Informationen, ob die Erlaubnis nach § 4 zur Veranstaltung oder Vermittlung von Glücksspiel erforderlich ist, bei wem sie beantragt werden soll und was die Voraussetzungen sind. Auf der Homepage des Landratsamtes Pirna heißt es lediglich: „Zum Betrieb einer Spielhalle benötigen Sie eine entsprechende Erlaubnis. Gesetzliche Grundlage ist § 33i Gewerbeordnung in Verbindung mit der Spielverordnung sowie § 24 Glücksspielstaatsvertrag. Bitte beachten Sie, dass die Spielhallenerlaubnis andere Genehmigungen oder Erlaubnisse wie z. B.: Baugenehmigung, Gaststättenerlaubnis, Erlaubnis nach § 33c GewO (Aufstellung von Spielgeräten) und § 33d GewO (Veranstaltung von Spielen) nicht mit einschließt. Diese müssen gesondert beantragt werden
.“

Der aktuelle Betreiber der Spielhalle sagte uns indes, dass ihm das Fehlen einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 GlüStV zur Veranstaltung oder Vermittlung von Glücksspiel vorgehalten wird. Da wir auch an anderen Standorten in Sachsen interessiert sind, wäre es elementar zu erfahren, wie es sich mit diesem Erlaubniserfordernis verhält, zumal anscheinend einige Unterschiede zu der Situation in Bayern bestehen. Dort gibt es nach unseren Informationen keine Erfordernis, dass der Spielhallenbetreiber neben der Erlaubnis nach § 24 GlüStV zusätzlich eine Erlaubnis zur Veranstaltung oder Vermittlung von Glücksspiel gemäß § 4 Abs. 1 GlüStV einholen muss.

Entschuldigen Sie bitte die Unannehmlichkeiten, aber die Rechtslage ist schon außerordentlich kompliziert, zumal sie in jedem Bundesland unterschiedlich zu sein scheint. Wir wären daher sehr dankbar, wenn Sie unmissverständlich die Frage nach der Bewandtnis der Erlaubnis des § 4 Abs. 1 GlüStV beantworten könnten, denn dazu ist nirgends etwas zu finden und auch unser österreichischer Anwalt kann uns nicht weiterhelfen
.“

Auf die bislang von der Landeseltern ausgeblendete Frage nach der Bewandtnis der Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 GlüStV antwortete nunmehr die Chefin selbst.

Sehr geehrter Herr M.

Herr Schiller hat Ihnen die Rechtslage gestern ausführlich erläutert und auf die Probleme hingewiesen. Aus unserer Sicht gibt es keinen weiteren Erläuterungsbedarf.

Gabriela Bartsch
Referatsleiterin


Olé. Unterscheiden sich deutsche Behörden nicht von Bodurischen oder Syldavischen Behörden? Ist es nicht möglich, auf eine einfache Frage eine einfache Antwort zu bekommen?

Das slowakische Unternehmen hakte nach:

Sehr geehrte Frau Bartsch,

ihr ablehnendes Verhalten können wir überhaupt nicht verstehen. Wir haben eine klare Frage gestellt, auf die die Landesdirektion bisher nicht eingeht. Bei uns in Österreich sind Autoritäten verpflichtet, auf klare Fragen eine klare Antwort zu geben. Es geht nicht darum, ob es aus Ihrer Sicht keinen weiteren Erläuterungsbedarf gibt, sondern um die bisher nicht erfolgte Beantwortung der Frage, ob eine Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 GlüStV zur Veranstaltung oder Vermittlung von Glücksspiel zum Betrieb einer Spielhalle erforderlich ist oder nicht, bei wem gegebenenfalls diese Erlaubnis zu beantragen ist und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Diese Frage lässt sich anhand Ihrer bisherigen Antworten oder Ihrer Verweise auf Verlinkungen nicht beantworten.

Dass sie nunmehr meinen, es gäbe „keinen weiteren Erläuterungsbedarf“, ist wie gesagt ausgesprochen irritierend. Anwälte bestätigten uns, dass es im deutschen Recht genauso wie in Österreich zwingend ist, dass eine Behörde auf eine klare Frage auch eine klare Antwort geben muss. Dies folge aus dem Rechtsstaatlichkeitsgebot sowie aus § 25 VwVfG.

Wir bitten deshalb noch einmal um Beantwortung der Frage, ob eine Erlaubnis zur Veranstaltung oder Vermittlung von Glücksspiel gemäß § 4 Abs. 1 GlüStV erforderlich ist, welche Voraussetzungen dafür gelten und bei wem diese Erlaubnis zu beantragen ist.


Klare Frage! Noch immer keine Antwort der LDS. Das Glücksspielreferat der Landesdirektion Sachsen – Leitung Gabriela Bartsch – schreibt am 23.5.2018 zu Dienstbeginn um 8:31 Uhr:

Sehr geehrter Herr M.,

Sie haben eine Antwort erhalten. Der Vorgang ist hier abgeschlossen.“

Gabriela Bartsch


„Sie haben eine Antwort erhalten. Der Vorgang ist hier abgeschlossen.“ Das ist freistaatlich. Wer syldavische oder bordurische Behörden-Verhältnisse gewohnt ist, fühlt sich wie zu Hause. „Sie haben eine Antwort erhalten“ bedeutet nämlich in Syldavien und Bordurien: „Sie werden niemals eine Antwort erhalten! Denn wir machen was wir wollen.“

Das slowakische Unternehmen hakte nach:

Sehr geehrte Frau Bartsch,

Ja, ich habe sogar mehrere Antworten erhalten, ABER NICHT DIE ANTWORT AUF MEINE FRAGE. DIES WAR MEINE FRAGE:

Wir bitten deshalb noch einmal um Beantwortung der Frage, ob eine Erlaubnis zur Veranstaltung oder Vermittlung von Glücksspiel gemäß § 4 Abs. 1 GlüStV zum Betrieb einer Spielhalle für den Betreiber zusätzlich zu der so genannten Aufstellererlaubnis gem. § 33c GewO und der Erlaubnis gemäß § 24 GlüStV erforderlich ist, welche Voraussetzungen dafür gelten und bei wem diese Erlaubnis zu beantragen ist. Können Sie uns dann bitte eine klare und verständliche Antwort zukommen lassen
?“

Schweigen im Freistaat!

Damit steht die Intransparenz der glücksspielrechtlichen Erlaubnis in Sachsen fest. Die Landesdirektion knüpft Bußgelder an das Fehlen einer Erlaubnis gem. § 4 Abs. 1 GlüStV zur Veranstaltung oder Vermittlung von Glücksspiel, verweigert indessen die Auskunft, ob ein Spielhallenbetreiber diese Erlaubnis zur Veranstaltung oder Vermittlung von Glücksspiel in Spielhallen überhaupt benötigt. Und wenn er sie benötigen würde, wäre dies verfassungswidrig, weil schon nach § 33c GewO eine bundesrechtliche Erlaubnispflicht für die Veranstaltung von Glücksspiel in Spielhallen besteht. Nach Unionsrecht ist die Praxis und Rechtslage in Sachsen damit intransparent, nach österreichischem Recht das Verhalten der Landesdirektion amtsmissbräuchlich.

Kontakt:
Dr. Fabian Maschke
Dominikanerbastei 17/11
1010 Wien
Telefon: +43 (0) 1 336 99 99
Web: www.maschke.at
E-Mail: fm@maschke.at

Umsatzsteuer erneut beim BFH


Rechtsanwalt Bernd Hansen zum erneuten Revisionsverfahren

Das Finanzgericht Kassel hat mit Urteil vom 22. Februar 2018 zwar die Klage eines Automatenaufstellers abgewiesen, aber gleichzeitig die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Wieder einmal schlagen die Wellen hoch. Die Frage, ob die Umsätze aus Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, schien geklärt, nachdem der Europäische Gerichtshof am 24.10.2013 in der Rechtssache C-440/12 (Metropol Spielstätten) sein Urteil gesprochen hatte und im Anschluss daran sämtliche deutsche Finanzgerichte, die mit dem Thema befasst waren, rigoros Klagen gegen die Umsatzsteuer abgewiesen hatten, ohne auch nur daran zu denken, die Revision zuzulassen.

In der Folge mussten Kläger, die sich mit diesen Entscheidungen nicht abfinden konnten und wollten, den steinigen Weg der Nichtzulassungsbeschwerde zum BFH gehen.

Die beiden für Umsatzsteuer zuständigen Senate beim BFH, der 5. Und der 11. Senat, wiesen die eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden, jeweils nicht frei von Willkür, zurück.

Dabei hatte das EuGH-Urteil vom 24.10.2013 durchaus noch Fragen offengelassen, so dass hinreichend Anlass für den BFH bestanden hätte, auf die eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden die Revision zuzulassen und wesentliche Fragen zur Umsatzbesteuerung von Geldspielgeräteumsätzen erneut dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Die Finanzgerichtsordnung macht es aber dem BFH leicht, Nichtzulassungsbeschwerden mit relativ knapper Begründung zurückzuweisen. Denn die Revision ist aufgrund der Nichtzulassungsbeschwerde nur zuzulassen, wenn einer der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO vorliegt. Die Rechtssache muss also entweder grundsätzliche Bedeutung haben, der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dienen oder es muss ein Verfahrensmangel vorliegen, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

So kam es dann auch, dass z.B. die von mir eingelegte umfangreiche und auf zahlreiche Zulassungsgründe gestützte Nichtzulassungsbeschwerde im Verfahren V B 105/14 mit teilweise hanebüchenen Begründungen vom BFH verworfen wurde.

Diesmal steht der BFH aber vor einer ganz anderen Aufgabe. Er muss nicht mehr darüber entscheiden, ob die Revision zuzulassen ist. Das hat bereits das FG Kassel für ihn getan.

Der BFH wird sich nun allen aufgeworfenen Rechtsfragen erneut zu stellen haben. Dabei ist er an die Tatsachenfeststellungen des FG Kassel gebunden.

Eine beim FG Kassel unstreitig gebliebene Tatsache ist, dass die Einführung der Umsatzsteuer zum 06.05.2006 sich nachteilig auf die Gewinne der Aufsteller ausgewirkt hat, weil diese eben mangels entsprechender Gesetzesänderung nicht dazu in die Lage versetzt wurden, die wiedereingeführte Umsatzsteuer zusätzlich zum Preis für ihre Dienstleistung zu erheben.

Die damit einhergehende Reduzierung der Gewinne führte automatisch auch dazu, dass die gewinnbezogenen Steuern, wie z.B. die Gewerbesteuer und die Körperschaftssteuer sich verminderten.

Das wiederum führte zu einem möglicherweise verfassungswidrigen Eingriff in den nach Art. 106 GG vorgesehenen Steuerverteilungsmechanismus.

Denn diese Vorschrift regelt, wie die Unterschiedlichen Steuerarten auf die Kommunen, das Land und den Bund zu verteilen sind.
Das FG Kassel tat diesen Einwand in seiner Entscheidung mit der lapidaren Aussage ab, dass es darauf für den vorliegenden Rechtsstreit nicht ankäme.

Das FG Kassel ist also der Meinung, dass es für den Ausgang eines Rechtsstreits unerheblich ist, wenn durch eine Steuer wie die Umsatzsteuer verfassungswidrig in den durch eine Vorschrift des Grundgesetzes geregelten Steuerverteilungsmechanismus eingegriffen wird.

Das erscheint mir ebenso bemerkenswert, wie befremdlich.

Aber genau da liegt einer der Ansätze für die erfolgreiche Revision beim Bundesfinanzhof!

Rechtsanwalt Bernd Hansen
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