Dienstag, 11. August 2020

OVG Hamburg zur Frage, ob die Beschränkungen der Spielhallen unter Berücksichtigung der Onlinespiele zielführend und verhältnismäßig sind


OVG Hamburg fordert Behörde zur Stellungnahme auf, wie sie mit Online-Glücksspielen umgeht

Rechtsanwalt
Bernd Hansen

Anwaltskanzlei Hansen
Lüllauer Str. 1
D - 21266 Jesteburg

Ist dies der Anfang vom Ende der landesrechtlichen Beschränkungen für Spielhallen?
Beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht sind seit geraumer Zeit zahlreiche Beschwerdeverfahren von Spielhallenbetreibern anhängig. Diese wehren sich dagegen, dass sie keine Erlaubnis zum Weiterbetrieb ihrer Spielhallen ab dem 01.07.2017 erhalten haben. In Hamburg gibt es eine Mindestabstandsregel von 500 Metern zur nächsten Spielhalle. Außerdem sind Verbundspielhallen verboten.
Im Falle einer Abstandskollision gilt die Regel, dass die am längsten bestehende Spielhalle den Vorrang erhält.
Die Kanzlei von Rechtsanwalt Bernd Hansen aus Jesteburg vertritt zahlreiche Spielhallenbetreiber, die im Auswahlverfahren unterlegen waren, da sie in einem Umkreis von 500 Metern nicht die am längsten bestehende Spielhalle betreiben. In den beim 4. Senat des OVG Hamburg anhängigen Verfahren geht es um die einstweilige Duldung des Weiterbetriebs durch die zuständigen Behörden, trotz der versagten Erlaubnis.
Dabei hat der Unterzeichner immer wieder nicht nur die Auswahlregelung (Vorrang für die am längsten bestehende Spielhalle) angegriffen, sondern stets auch vorgetragen, dass die Verbote bzw. Beschränkungen wie das Mindestabstandsgebot und das Verbundverbot für Spielhallen unionsrechtlich und verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt sind, da diese Beschränkungen nicht dazu geeignet sind, die Ziele des Glücksspielstaatsvertrages zu erreichen.
Nachdem der Unterzeichner nun mit Schriftsatz vom 24.07.2020 beim Oberverwaltungsgericht vorgetragen hat, dass die Bundesländer jüngst beschlossen haben, die derzeit noch illegalen Online-Glücksspielangebote nicht mehr zu ahnden und nach dem neuen Glücksspielstaatsvertrag, welcher bereits von der EU-Kommission notifiziert wurde und der zum 01.07.2021 in Kraft treten soll, Online-Glücksspiele sogar grundsätzlich erlaubt sein sollen, hat das OVG die Behörde in Hamburg nun aufgefordert, sich zum Umgang mit Online Casino Spielen zu äußern.
Hintergrund ist, dass von Online Casino Spielen erheblich größere Suchtgefahren ausgehen als vom terrestrischen Spiel in den Spielhallen. Dies wird auch immer wieder von anerkannten Suchtforschern bestätigt. Auch die Gerichte bis hin zum Europäischen Gerichtshof haben sich wiederholt mit den gravierenden Suchtgefahren befasst, die vom Online Casino Spiel ausgehen.
Man darf also gespannt sein, wie die Behörde in Hamburg sich nun gegenüber der Anfrage des Gerichts positioniert. Die beabsichtigte Lockerung der Länder in Bezug auf das Online Casino Spiel geschieht offenbar vor dem Hintergrund, dass man erkannt hat, den Zugang zum Online Casino Spiel ohnehin nicht wirklich verhindern zu können.
Wenn aber die Politik den Zugang zum Online Casino Spiel nicht wirklich effektiv verhindern kann und sie ihn deshalb zu legalisieren beabsichtigt, müssen zwangsläufig auch die Beschränkungen für Spielhallen (erneut) auf den juristischen Prüfstand gestellt werden.
Eben dies scheint nun das Hamburgische Oberverwaltungsgericht zu tun.
In den vom Unterzeichner geführten Verfahren muss die Behörde nun Farbe bekennen.
Auch beim OVG Schleswig führt der Unterzeichner derzeit Verfahren, in denen es um Schließungsverfügungen von Behörden gegen Betreiber von Verbundspielhallen geht.
In Schleswig-Holstein ist das Online Casino Spiel bereits seit 2013 legalisiert. Auch dort stellt sich daher die Frage, ob Beschränkungen für Spielhallen, wie das Verbot von Verbundspielhallen, sich unionsrechtlich und verfassungsrechtlich noch rechtfertigen lassen, wenn gleichzeitig das wesentlich gefährlichere Online Casino Spiel nachhaltig legalisiert wird.