Montag, 12. September 2022

Energiekrise - Energiewende mit Wind- und Solaranlagen ist gescheitert

Das ZDF zeigte eindrücklich, wo die Probleme der Energiewende liegen

planet e.: Blackout - Chaos durch die Energiewende? 

Die wetterabhängigen Wind- und Solarkraftwerke sind ohne ausreichende Speicher keine Problemlöser - sie sind das Problem!

Im Gegensatz zu Bio-, Wasser oder Geothermieanlagen können sie die technisch mögliche Energie nicht zuverlässig bereitstellen.


Das Jahr besteht aus 8760 Stunden, in denen zu jeder Zeit ein stabiles Stromnetz zur Verfügung stehen muss.

Denken Sie an Krankenhäuser, Lebensmittelproduktion, Lagerung und Transport, Kühlhäuser, Ampeln, Bahnverkehr, Lifte in Hochhäusern und an die Trinkwasseraufbereitung, Ver- und Entsorgung, Kläranlagen und die Entwässerung ganzer Landstriche - was da alles zuverlässig 24 Stunden/Tag/365 Tage im Jahr gepumpt werden muss?

Dagegen liefern Solaranlagen nur rund 1100 Stunden pro Jahr, je nach Sonnenstand und Wetterlage mehr oder weniger Strom.

Windenergieanlagen an Land produzieren wetterabhängig zwischen 2000 bis 3000 Stunden pro Jahr Strom. Offshore sind 4500 Stunden pro Jahr erreichbar.

Damit fehlen 4000 bis 7000 Stunden.

Da dafür noch keine Stromspeicher zur Verfügung stehen, müssen diese Zeiten durch andere Stromerzeuger abgedeckt werden.

Als Brückentechnologie wurden Gaskraftwerke gewählt, die zu der unsicheren Gasabhängigkeit führten.

Das Problem wird aber durch den geforderten weiteren Ausbau von Wind- und Solaranlagen nicht gelöst, sondern weiter verstärkt.

Daran ändern auch neue Stromtrassen nichts - diese können auch keinen Strom speichern.



Die Klimadebatte – Lokale Ideologie und globale Realität

So lange die Wind- und Solarkraftwerke nicht den gesamten Jahresbedarf von 8760 Stunden zuverlässig abdecken können, produzieren diese nur sehr teuren Zappelstrom, der das Netz unnötig belastet.



Hans-Werner Sinn
Energiewende ins nichts

 

Energiekrise: Wind und Sonne allein reichen nicht

Prof. Gerd Ganteför 
Physikprofessor an der Uni Konstanz,
erläutert in diesem Video und seiner
Reihe "Klimawissen" anschaulich die Grundlagen der Klimaforschung.

Der Betrieb der Stromnetze ist sehr komplex und der Strommarkt ein besonderer Markt. Zur Aufrechterhaltung der Netzfrequenz von 50 Hertz muss zu jedem Zeitpunkt genauso viel Strom erzeugt werden, wie verbraucht wird. Jedes Ungleichgewicht führt zu einer Frequenzänderung. Bereits kleine Abweichungen können zum Beispiel bewirken, dass Computer nicht mehr funktionieren. Im schlimmsten Fall ist ein Blackout – ein großflächiger Stromausfall – möglich. Um Erzeugung und Verbrauch volkswirtschaftlich optimal (zu den geringstmöglichen Kosten) im Gleichgewicht zu halten, braucht es ein System für die Planung des Kraftwerkseinsatzes. Es muss festgestellt werden, wie viele Kraftwerke zur Deckung des jeweiligen Strombedarfs notwendig und welche davon am günstigsten sind.

So entstehen die Strompreise am Spotmarkt

Dies geschieht an der Strombörse für den kurzfristigen Spotmarkt. Hier werden die Preise für den jeweils nächsten Tag (Day Ahead-Markt) ermittelt. Dabei kommt die Merit Order-Logik ins Spiel: Bei täglichen Auktionen werden die Kraftwerke zu ihren jeweiligen Grenzkosten angeboten. Das sind variable Kosten wie zum Beispiel Brennstoff- und CO2-Kosten. Auf der anderen Seite stellen die Energielieferanten Order, um ihren Energiebedarf für den Folgetag zu decken. 
Quelle: 
https://www.verbund.com/de-at/privatkunden/themenwelten/strom-aus-wasserkraft/strompreis-entstehung

Der Strompreis folgt der Merit Order-Logik

In der Sendung Maybrit Illner, vom 1.9.2022 wurde eindrücklich gezeigt, wie aus dem eigentlich billigen Wind- und Solarstrom dank der Merit Order-Logik der teuerste Strom mit einer gigantischen Gewinnspanne wird, da sich der Strompreis nach dem letzten und damit nach dem teuersten Anbieter der Stromersatzproduktion richtet und nicht nach den tatsächlichen Gestehungskosten.

All das geschieht, um das Klima vor dem Menschen zu schützen.
Unsere Vorfahren schützten noch die Menschen vor den Wetterextremen.

Ohne deren Leistungen wären große Teile unseres Kulturlandes unbewohnbar.


Die 5 großen Katastrophen der jüngsten Erdgeschichte
Ganteför Klimageschichte #5


 

Fakten vs. Klimahysterie

„Klima – die große Transformation“

 


Mittwoch, 15. Juni 2022

Urteil zu Merkel-Äußerung bei Thüringen-Wahl" auf YouTube





Bundesverfassungsgericht - Urteil zu Merkel-Äußerung bei Thüringen-Wahl







BILD "Hammer-Urteil: Angela Merkel hat Rechte der AfD verletzt | Thüringen-Wahl 2020"



Äußerungen von Bundeskanzlerin Merkel zur Ministerpräsidentenwahl in Thüringen 2020 verletzen das Recht auf Chancengleichheit der Parteien

 

Bundesverfassungsgericht -Pressestelle-

Äußerungen von Bundeskanzlerin Merkel zur Ministerpräsidentenwahl in Thüringen 2020 verletzen das Recht auf Chancengleichheit der Parteien

Pressemitteilung Nr. 53/2022 vom 15. Juni 2022

Das Bundesverfassungsgericht hat eine neue Pressemitteilung veröffentlicht.
Hierzu lautet der Kurztext:

Mit Urteil vom heutigen Tag hat der Zweite Senat entschieden, dass Bundeskanzlerin Angela Merkel durch eine im Rahmen einer Pressekonferenz mit dem Präsidenten der Republik Südafrika am 6. Februar 2020 in Pretoria getätigte Äußerung zur Ministerpräsidentenwahl in Thüringen und deren anschließende Veröffentlichung auf den Internetseiten der Bundeskanzlerin und der Bundesregierung die Partei Alternative für Deutschland (AfD) in ihrem Recht auf Chancengleichheit der Parteien aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt hat.

Im Februar 2020 war Thomas Kemmerich (FDP) im dritten Wahlgang zum Ministerpräsidenten des Freistaats Thüringen gewählt worden. An der Wahl wurde wegen der angenommenen Mitwirkung von Abgeordneten sowohl der AfD- als auch der CDU-Landtagsfraktion heftige öffentliche Kritik geübt. Die Bundeskanzlerin äußerte sich dazu am Tag nach der Wahl im Rahmen eines Staatsempfangs mit dem Präsidenten der Republik Südafrika dahingehend, dass die Ministerpräsidentenwahl mit einer „Grundüberzeugung“ gebrochen habe, „für die CDU und auch für mich“, wonach mit „der AfD“ keine Mehrheiten gewonnen werden sollten. Der Vorgang sei „unverzeihlich“, weshalb das Ergebnis rückgängig gemacht werden müsse. Es sei „ein schlechter Tag für die Demokratie“ gewesen.

Bundeskanzlerin Merkel hat mit der getätigten Äußerung in amtlicher Funktion die Antragstellerin negativ qualifiziert und damit in einseitiger Weise auf den Wettbewerb der politischen Parteien eingewirkt. Der damit verbundene Eingriff in das Recht auf gleichberechtigte Teilhabe am Prozess der politischen Willensbildung aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG ist weder durch den Auftrag des Bundeskanzlers zur Wahrung der Stabilität der Bundesregierung sowie des Ansehens der Bundesrepublik Deutschland in der Staatengemeinschaft gerechtfertigt, noch handelt es sich um eine zulässige Maßnahme der Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung. Durch die anschließende Veröffentlichung der Äußerung auf den Internetseiten der Bundeskanzlerin und der Bundesregierung haben die Antragsgegnerinnen außerdem auf Ressourcen zurückgegriffen, die allein ihnen zur Verfügung standen. Indem sie auf diese Weise das in der Äußerung enthaltene negative Werturteil über die Antragstellerin verbreitet haben, haben sie die Antragstellerin eigenständig in ihrem Recht auf gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb verletzt.

Die Richterin Wallrabenstein hat ein Sondervotum abgegeben.

Sie können den Text im Internet über folgende URL erreichen:
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/bvg22-053.html

Donnerstag, 17. März 2022

BFH: Finanzämter irren sich häufig - Viele Niederlagen am höchsten Gericht

 

Jede zweite Klage vor dem Bundesfinanzhof hat Erfolg

Deutsche Finanzämter irren offenbar häufig. 

Wer als Kläger das höchste Steuergericht erreicht, darf sich gute Chancen ausrechnen.

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In strittigen Steuerverfahren unterlaufen den deutschen Finanzämtern viele Fehler: Im vergangenen Jahren haben klagende Bürger und Unternehmen fast die Hälfte der Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) in München gewonnen.

Die Kläger waren in 49 Prozent der Fälle erfolgreich. Das berichtete der Präsident des höchsten deutschen Steuergerichts, Hans-Josef Thesling.

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Mittwoch, 23. Februar 2022

Veröffentlichung des Jahresberichts 2021 des Bundesverfassungsgerichts


Das Bundesverfassungsgericht hat heute den Jahresbericht 2021 gedruckt und digital in deutscher und englischer Sprache herausgegeben.

Der neue Jahresbericht steht im Zeichen des 70-jährigen Bestehens des Gerichts. Neben der Darstellung der Jubiläumsveranstaltungen und einem Beitrag zum Festakt des Präsidentenwechsels bietet er Einblicke in die Historie des Gerichts durch Impressionen von damals und heute. 

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https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/bvg22-014.html


Freitag, 11. Februar 2022

BVerfG rügt Missachtung seiner Rechtsprechung

 

BVerfG ging von Umsetzung seiner Rechtsprechung aus

BVerfG rügt Missachtung seiner Rechtsprechung

Das BVerfG rügt das OLG in deutlichen Worten, seine Rechtsprechung zu beachten. Wörtlich heißt es: "Der wiederholte Verstoß des Pressesenats des Oberlandesgerichts gegen das Gesetz der Waffengleichheit bei einstweiligen Anordnungen gibt Anlass, auf die rechtliche Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts hinzuweisen." Das BVerfG kündigt an, bei zukünftiger Missachtung der Rechtsprechung ein Feststellungsinteresse für eine Verfassungsbeschwerde oder einen Antrag auf einstweilige Anordnung "stets als gegeben" anzusehen.

https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bverfg-1bvr270819-anhoerung-gehoer-antragsgegner-gericht-einstweilige-anordnung-unterlassungsverfuegung-abmahnung-waffengleichheit/


Bundesverfassungsgericht -Pressestelle-

Verstoß gegen prozessuale Waffengleichheit bei Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne vorangegangene Anhörung

Pressemitteilung Nr. 11/2022 vom 11. Februar 2022

Das Bundesverfassungsgericht hat eine neue Pressemitteilung veröffentlicht.

Hierzu lautet der Kurztext:

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass das Hanseatische Oberlandesgericht die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichem Recht auf prozessuale Waffengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz verletzt hat, indem es ohne vorherige Anhörung eine einstweilige Anordnung erlassen hat.

Das zugrundeliegende Verfahren betrifft die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen. Das Oberlandesgericht hatte im Ausgangsverfahren ohne vorherige Anhörung der Beschwerdeführerin in einer äußerungsrechtlichen Sache eine einstweilige Anordnung erlassen. Vor deren Erlass waren mehrere gerichtliche Hinweise an die Antragstellerin des Ausgangsverfahren ergangen, infolge derer sie ihre Anträge umgestellt, ergänzt und teilweise zurückgenommen hatte, ohne dass die Beschwerdeführerin hiervon Kenntnis hatte oder ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt worden wäre. Dies verletzt die Beschwerdeführerin offenkundig in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit. Den wiederholten Verstoß der Fachgerichte gegen das Gebot der Waffengleichheit bei einstweiligen Anordnungen nahm die Kammer schließlich zum Anlass, auf die rechtliche Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts hinzuweisen.

Sie können den Text im Internet über folgende URL erreichen:

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/bvg22-011.html