Mittwoch, 23. Februar 2022

Veröffentlichung des Jahresberichts 2021 des Bundesverfassungsgerichts


Das Bundesverfassungsgericht hat heute den Jahresbericht 2021 gedruckt und digital in deutscher und englischer Sprache herausgegeben.

Der neue Jahresbericht steht im Zeichen des 70-jährigen Bestehens des Gerichts. Neben der Darstellung der Jubiläumsveranstaltungen und einem Beitrag zum Festakt des Präsidentenwechsels bietet er Einblicke in die Historie des Gerichts durch Impressionen von damals und heute. 

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https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/bvg22-014.html


Freitag, 11. Februar 2022

BVerfG rügt Missachtung seiner Rechtsprechung

 

BVerfG ging von Umsetzung seiner Rechtsprechung aus

BVerfG rügt Missachtung seiner Rechtsprechung

Das BVerfG rügt das OLG in deutlichen Worten, seine Rechtsprechung zu beachten. Wörtlich heißt es: "Der wiederholte Verstoß des Pressesenats des Oberlandesgerichts gegen das Gesetz der Waffengleichheit bei einstweiligen Anordnungen gibt Anlass, auf die rechtliche Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts hinzuweisen." Das BVerfG kündigt an, bei zukünftiger Missachtung der Rechtsprechung ein Feststellungsinteresse für eine Verfassungsbeschwerde oder einen Antrag auf einstweilige Anordnung "stets als gegeben" anzusehen.

https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/bverfg-1bvr270819-anhoerung-gehoer-antragsgegner-gericht-einstweilige-anordnung-unterlassungsverfuegung-abmahnung-waffengleichheit/


Bundesverfassungsgericht -Pressestelle-

Verstoß gegen prozessuale Waffengleichheit bei Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne vorangegangene Anhörung

Pressemitteilung Nr. 11/2022 vom 11. Februar 2022

Das Bundesverfassungsgericht hat eine neue Pressemitteilung veröffentlicht.

Hierzu lautet der Kurztext:

Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts entschieden, dass das Hanseatische Oberlandesgericht die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichem Recht auf prozessuale Waffengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz verletzt hat, indem es ohne vorherige Anhörung eine einstweilige Anordnung erlassen hat.

Das zugrundeliegende Verfahren betrifft die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen. Das Oberlandesgericht hatte im Ausgangsverfahren ohne vorherige Anhörung der Beschwerdeführerin in einer äußerungsrechtlichen Sache eine einstweilige Anordnung erlassen. Vor deren Erlass waren mehrere gerichtliche Hinweise an die Antragstellerin des Ausgangsverfahren ergangen, infolge derer sie ihre Anträge umgestellt, ergänzt und teilweise zurückgenommen hatte, ohne dass die Beschwerdeführerin hiervon Kenntnis hatte oder ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt worden wäre. Dies verletzt die Beschwerdeführerin offenkundig in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf prozessuale Waffengleichheit. Den wiederholten Verstoß der Fachgerichte gegen das Gebot der Waffengleichheit bei einstweiligen Anordnungen nahm die Kammer schließlich zum Anlass, auf die rechtliche Bindungswirkung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts hinzuweisen.

Sie können den Text im Internet über folgende URL erreichen:

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/bvg22-011.html