Montag, 30. September 2013

Weitere Sportwetten-Vorlage aus Deutschland an den Europäischen Gerichtshof


Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG 
Arendts Rechtsanwälte
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Kann mit dem sog. Erlaubnisvorbehalt eine Strafbarkeit eines Sportwettenvermittlers begründet werden?
Aufgrund der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 8. September 2010 zu mehreren Vorlagen aus Deutschland sind fast alle Strafverfahren gegen Vermittler von Sportwetten eingestellt worden. Fast alle – im Allgäu wird von einer sehr motivierten Staatsanwaltschaft weiterhin – vor allem während laufender Champions League-Spielen und damit publikumswirksam – durchsucht und beschlagnahmt (sogar im privaten Schlafzimmer von Gastwirten). Selbst gegen Kunden von in anderen EU-Mitgliedstaaten zugelassenen Buchmachern wurden in mehreren Fällen Strafverfahren eingeleitet.
Begründet wurde dieses Vorgehen von der Staatsanwaltschaft Kempten mit der überraschenden (aber vom Landgericht Kempten gebilligten) Argumentation, dass angeblich „europarechtliche Vorgaben nur für den Gesetzgeber verbindlich“ seien und Vorgaben des EuGH keinerlei Bindungswirkung hinsichtlich der strafrechtlichen Beurteilung hätten. Diese Auffassung ist allerdings mit dem seit 50 Jahren in ständiger Rechtsprechung vertretenen Vorrang des Unionsrechts nicht zu vereinen.
Eine Strafbarkeit der für private Buchmacher (die vielfach in dem bereits seit über einen Jahr dauernden Konzessionierungsverfahren Anträge gestellt hatte) tätigen Vermittler wurde von der Staatsanwaltschaft mit dem sog. Erlaubnisvorbehalt (trotz tatsächlich nicht bestehenden Erlaubnismöglichkeit) zu begründen versucht. Der im Glücksspielstaatvertrag unter den „allgemeinen Vorschriften“ normierte Erlaubnisvorbehalt sei unabhängig vom (vielleicht unanwendbaren) Monopol.
Das Amtsgericht Sonthofen konnte dieser Argumentationslinie nicht folgen und hat in einem Strafverfahren gegen eine Sportwettenvermittlerin diese unionsrechtlich zu beurteilende Fragen gemäß Art. 267 AEUV dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt (Az. 1 Ds 400 Js 17155/11). Neben der Vorlage des Bundesgerichtshofs, die der EuGH unter dem Aktenzeichen C-156/13 führt, siehe http://wettrecht.blogspot.de/2013/06/vorlage-des-bgh-den-eugh-zur-koharenz.html, wird er voraussichtlich im kommenden Jahr auch die neue Sportwetten-Vorlage aus Deutschland bearbeiten dürfen.
Auch das Bundesverfassungsgericht wird sich in Kürze, ebenfalls in einem Strafverfahren, mit der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Bestrafung eines Sportwettenvermittlers in einem rechtlich nicht haltbaren Monopolsystem zu beschäftigen haben, siehe http://wettrecht.blogspot.de/2013/08/anstehende-entscheidung-des.html.

Quelle

Anstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit des Sportwettenmonopols

Über diese Vorlage hat das Bundesverfassungsgericht noch nicht entschieden. Das Verfahren ist dort unter dem Aktenzeichen 1 BvL 7/12 anhängig.

update:
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
Beschluss - 1 BvL 7/12 –


BUNDESVERFASSUNGSGERICHT- 1 BvL 7/12 -
In dem Verfahren
zur verfassungsrechtlichen Prüfung,

ob § 10 Abs. 2 des Glücksspielstaatsvertrags vom 30. Januar 2007 (Anlage zu Art. I § 1 Abs. 2 des Berliner Landesgesetzes über das öffentliche Glücksspiel vom 15. Dezember 2007 ) in Verbindung mit § 5 Satz 1 des Berliner Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag (Art. II des Berliner Landesgesetzes über das öffentliche Glücksspiel) insoweit mit Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar ist, als Sportwetten im Sinne von § 21 des Berliner Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag im Land Berlin nur von diesem veranstaltet werden dürfen

- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Landgerichts Berlin vom 19. Januar 2012 (526 Qs 8/11) -

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

die Richter Gaier,
Schluckebier,
Paulus
 

gemäß § 81a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 3. September 2013 einstimmig beschlossen:

Die Vorlage ist unzulässig.
Gründe:
I.

1
1. Die Vorlage betrifft das durch den Glücksspielstaatsvertrag vom 30. Januar 2007 (GlüStV a.F.) in Verbindung mit dem Berliner Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag (AG GlüStV BE a.F.) begründete Sportwettmonopol des Landes Berlin in der bis zum 28. Juni 2012 anwendbaren Fassung. Das vorlegende Gericht sieht in dem dadurch bewirkten Verbot der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten einen Verstoß gegen die allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG.

2
Der von den Bundesländern am 30. Januar 2007 geschlossene Glücksspielstaatsvertrag enthält die rechtliche Grundlage für ein staatliches Monopol im Bereich der Sportwetten. § 10 Abs. 1 GlüStV a.F. weist den Ländern die Aufgabe zu, ein ausreichendes Glücksspielangebot sicherzustellen. Zur Ausführung dieser Aufgabe enthält § 10 Abs. 2 GlüStV a.F. die Regelung, dass die Länder auf gesetzlicher Grundlage diese öffentliche Aufgabe selbst, durch juristische Personen des öffentlichen Rechts oder durch privatrechtliche Gesellschaften, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar oder mittelbar maßgeblich beteiligt sind, erfüllen können. Das Land Berlin setzte den Glücksspielstaatsvertrag und das Ausführungsgesetz hierzu zum 1. Januar 2008 in Kraft. Die Vorgaben in § 10 GlüStV a.F. werden in § 5 Satz 1 AG GlüStV BE a.F. dergestalt umgesetzt, dass Glücksspiele im Land Berlin nur von diesem selbst und nur zur Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots veranstaltet werden dürfen.

3
Als strafrechtliche Sanktion eines Verstoßes gegen das staatliche Glücksspielmonopol sieht § 284 Abs. 1 StGB vor, dass derjenige, der ohne behördliche Erlaubnis „öffentlich“ ein Glücksspiel veranstaltet oder hält oder die Einrichtungen hierzu bereitstellt, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird.

4
2. Die Vorlage erfolgt im Rahmen eines strafrechtlichen Verfahrens. Dem Angeschuldigten wurde von der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift die unerlaubte Veranstaltung eines Glücksspiels gemäß § 284 Abs. 1 StGB zur Last gelegt, da er im Zeitraum Februar bis Mai 2010 in seinen öffentlich zugänglichen Geschäftslokalen in Berlin durch das Auslegen von Tippzetteln und das Aufstellen von Online-Wettautomaten den Abschluss von Sportwetten bei einem österreichischen Wettanbieter ermöglicht habe.

5
Das Amtsgericht lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens ab. Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde zum vorlegenden Gericht. Dieses hat unter Berufung auf Art. 100 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 80 BVerfGG beschlossen, das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einzuholen, ob § 10 Abs. 2 GlüStV a.F. in Verbindung mit § 5 Satz 1 AG GlüStV BE a.F. insofern mit Art. 2 Abs. 1 GG unvereinbar ist, als Sportwetten im Land Berlin nur von diesem veranstaltet werden dürfen. Es hält die Vorschriften für unvereinbar mit Art. 2 Abs. 1 GG.

6
Da der Angeschuldigte türkischer Staatsangehöriger sei, werde seine berufliche Tätigkeit durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützt. Die durch das Monopol geschaffene fehlende Erlaubnisfähigkeit der Veranstaltung von Sportwetten und der Vermittlung solcher Wetten durch Privatpersonen stelle einen Eingriff in dieses Grundrecht dar, der nicht gerechtfertigt sei.

7
Zwar würden durch das Wettmonopol auch die in § 1 GlüStV a.F. genannten Gemeinwohlziele verfolgt, seine Beibehaltung diene im Ergebnis aber zumindest auch fiskalischen Interessen. Diese seien keine bloße Begleitfolge des staatlichen Monopols und schlössen eine Rechtfertigung des Monopols aus. Die amtliche Begründung des Berliner Ausführungsgesetzes sowie Aussagen von Abgeordneten im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens brächten die fiskalische Orientierung zum Ausdruck. Bestätigt werde dies durch die Aufschlüsselung der Verwendung der Einnahmen in Höhe von 67,5 Mio. € im Jahr 2009 aus dem Glücksspielmonopol, auf die das Land nur schwer verzichten könne.

8
Das Sportwettmonopol sei auch nicht zur Förderung der angestrebten Gemeinwohlziele geeignet. Bei der Ausgestaltung des Monopols habe der Gesetzgeber den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Sportwetten-Urteil (BVerfGE 115, 276) nicht hinreichend Rechnung getragen. So bestünden in Berlin keine gesetzlichen Regelungen betreffend Art und Zuschnitt der Sportwetten. Diese würden nach dem Willen des Gesetzgebers größtenteils auf die Erteilung der Erlaubnis verlagert. Außerdem seien Sportwetten weiterhin als Gut des täglichen Lebens verfügbar und die geforderte Beschränkung der Vermarktung nicht erreicht. Der Landesgesetzgeber habe keine relevante Beschränkung der Annahmestellen geschaffen. Des Weiteren fehlten strukturelle Vorgaben zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters der Werbung für Sportwetten. § 5 GlüStV a.F. beschränke sich insofern auf eine wortlautgetreue Wiedergabe der Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts. Schließlich bestehe bei der zuständigen Aufsichtsbehörde, der Senatsverwaltung für Inneres und Sport, ein Interessenkonflikt, da diese gleichzeitig zum Beispiel im Jahr 2009 Zuwendungsempfängerin von Einnahmen aus dem Glücksspielmonopol in Höhe von 17,1 Mio. € gewesen sei.

9
Zuletzt sei das Sportwettmonopol auch deshalb ungeeignet zur Förderung von Gemeinwohlzielen, weil es gleichzeitig gegen Unionsrecht verstoße. Dies ergebe sich aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs zum deutschen Sportwettmonopol (EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - C-316/07 u.a. Markus Stoß u.a. -, Slg. 2010, S. I-8099; Urteil vom 8. September 2010 - C-46/08 Carmen Media Group Ltd. -, Slg. 2010, S. I-8175). Rechtlich wirksame Untersagungsverfügungen könnten deshalb nicht gegenüber Unionsbürgern, sondern nur gegenüber Drittstaatsangehörigen erlassen werden, die sich nicht auf die Dienstleistungsfreiheit berufen könnten. Die Ziele des § 1 GlüStV a.F. ließen sich aber durch ein Einschreiten allein gegenüber Drittstaatsangehörigen nicht erreichen.

10
Die Frage der Unvereinbarkeit der Vorschriften über das Sportwettmonopol mit dem Grundgesetz sei für die Entscheidung des vorlegenden Gerichts erheblich. Die Verfassungswidrigkeit der betreffenden Vorschriften lasse den staatlichen Strafanspruch aus § 284 StGB entfallen. Ein Wettanbieter, der nicht zunächst den Verwaltungsrechtsweg beschritten habe, sei dann nicht nach dieser Vorschrift strafbar, wenn die fehlende Erlaubnis auf einem Rechtszustand beruhe, der seinerseits die Rechte des Wettanbieters in verfassungswidriger Weise verletze. Denn § 284 StGB bestrafe nicht den bloßen Verwaltungsungehorsam, sondern diene dem Schutz des staatlichen Wettmonopols.

11
Bei einer Verfassungswidrigkeit der Vorschriften komme eine Eröffnung des Hauptverfahrens nicht in Betracht, die sofortige Beschwerde sei dann zurückzuweisen. Soweit die Vorschriften indes verfassungsgemäß seien, bestehe gegen den Angeschuldigten ein hinreichender Tatverdacht des verbotenen Glücksspiels gemäß § 284 StGB, weshalb der sofortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft stattzugeben und das Hauptverfahren zu eröffnen sei. In diesem Fall bestehe ein hinreichender Verdacht, dass der Angeschuldigte ohne die erforderliche Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV a.F., § 7 AG GlüStV BE a.F. Glücksspiel betrieben habe.

12
Auf die Frage der Vereinbarkeit des Sportwettmonopols mit der unionsrechtlichen Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit komme es dagegen nicht an, da sich der Angeschuldigte als türkischer Staatsangehöriger nicht auf diese Rechte berufen könne. Er werde auch durch das Assoziierungsabkommen mit der Türkei nicht in den persönlichen Anwendungsbereich der Grundfreiheiten einbezogen. Eine Einbeziehung von Drittstaatsangehörigen komme auch dann nicht in Betracht, wenn ansonsten die Vertragsbeziehungen zwischen einem in der Union konzessionierten Wettanbieter und seinem typischerweise durch die Vermittlung zu gewinnenden Vertragspartner aus der Union beeinträchtigt werden könnten. Das Erfordernis einer Einbeziehung ergebe sich weder aus dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts noch aus dem Grundsatz des effet utile. Die Vorschriften zu den Grundfreiheiten im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union seien insofern unmissverständlich, als diese Rechte den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten vorbehalten seien.

II.
13
Der Antrag des vorlegenden Gerichts ist unzulässig. Der Vorlagebeschluss genügt hinsichtlich des Erfordernisses der Entscheidungserheblichkeit der Vereinbarkeit der betreffenden Normen mit dem Grundgesetz nicht den gesetzlichen Begründungserfordernissen aus § 80 Abs. 2 BVerfGG.

14
1. Dem vorlegenden Gericht obliegt es gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, in seinem Vorlagebeschluss umfassend darzutun, weshalb es von der Verfassungswidrigkeit der zur Überprüfung gestellten Norm überzeugt ist und inwiefern die Entscheidung des Gerichts von ihrer Gültigkeit abhängig ist (vgl. BVerfGE 77, 259 <261>; 97, 49 <60>; 98, 169 <199>; 105, 61 <67>; stRspr). Dabei muss es insbesondere verdeutlichen, dass die Beantwortung der gestellten Verfassungsfrage sich als unerlässlich darstellt, damit es das Ausgangsverfahren fortführen und abschließend entscheiden kann (vgl. BVerfGE 11, 330 <335>; 42, 42 <50>; 50, 108 <113>; 63, 1 <22>). Dies ist der Fall, wenn das Gericht im Ausgangsverfahren bei Ungültigkeit der Norm anders entscheiden müsste als bei deren Gültigkeit (BVerfGE 22, 175 <176 f.="">; 84, 233 <236 f.="">). Um insofern dem Begründungserfordernis zu genügen, muss das Gericht sich eingehend mit der Rechtslage auseinandersetzen und die in Literatur und Rechtsprechung entwickelten Rechtsauffassungen berücksichtigen, soweit diese für die Entscheidungserheblichkeit von Bedeutung sein können (vgl. BVerfGE 97, 49 <60>; 105, 48 <56>).

15
2. Diesen Anforderungen wird der Vorlagebeschluss nicht gerecht. Aus ihm geht nicht hervor, dass das vorlegende Gericht sich in ausreichender Weise mit der für die Frage der Entscheidungserheblichkeit maßgeblichen Rechtslage nach dem Recht der Europäischen Union auseinandergesetzt hat.

16
a) Das vorlegende Gericht hat dargelegt, dass es für die Strafbarkeit nach § 284 StGB auf die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über das staatliche Wettmonopol ankommt, und sich dabei in ausreichender Weise mit der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur auseinandergesetzt. Es ist nichts dagegen zu erinnern, dass das vorlegende Gericht aus dem Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Juli 2009 - 2 BvR 1119/05 u.a. - (juris, Rn. 43 ff.) sowie aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. August 2007 - 4 StR 62/07 - (NJW 2007, S. 3078 <3081>) ableitet, dass die Verfassungswidrigkeit des staatlichen Sportwettmonopols den Strafausspruch aus § 284 StGB auch in dem hier maßgeblichen Zeitraum (Februar bis Mai 2010) entfallen ließe (gegen die Strafbarkeit u.a. OLG Hamburg, Beschluss vom 5. Juli 2007 - 1 Ws 61/07 -, juris, Rn. 27 ff.; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30. September 2008 - 1 Ws 152/07 -, juris, Rn. 4 ff. m.w.N.; KG, Urteil vom 23. Juli 2009 - (2) 1 Ss 541/08 (11/09) -, juris, Rn. 11 ff.).

17
b) Eine ausreichende Begründung fehlt jedoch hinsichtlich des für die Entscheidungserheblichkeit maßgeblichen Unionsrechts. Die Ausführungen des vorlegenden Gerichts, das Sportwettmonopol verstoße zwar gegen Unionsrecht, der Angeschuldigte könne sich hierauf aber nicht berufen, lassen nicht erkennen, dass es sich in ausreichender Form mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit gerade im Bereich der Sportwetten auseinandergesetzt hat.

18
So führte der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache „Gambelli“ (Urteil vom 6. November 2003 - C-243/01 -, Slg. 2003, S. I-13076 ) aufgrund einer Vorlage eines italienischen Strafgerichts im Rahmen eines Strafverfahrens gegen 138 Wettvermittler aus, dass ein strafbewehrtes Verbot der Vermittlung von Wetten eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Anbieters eine Beschränkung des Rechts des Wettanbieters auf freien Dienstleistungsverkehr darstelle. Der Gerichtshof verpflichtete das italienische Gericht dazu, einen Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit der Wettanbieter in dem Strafverfahren gegen die Wettvermittler unabhängig von deren Staatsangehörigkeit zu berücksichtigen.

19
Das vorlegende Gericht hätte sich in seinem Vorlagebeschluss mit dieser Rechtsprechung des Gerichtshofs auseinandersetzen müssen. Da es dies unterlassen hat, ist unklar, ob es auch bei einer ausreichenden Berücksichtigung dieser Rechtsprechung von einer Entscheidungserheblichkeit der Verfassungsmäßigkeit von § 10 Abs. 2 GlüStV a.F. in Verbindung mit § 5 Satz 1 AG GlüStV BE a.F. ausgegangen wäre. Denn möglicherweise wäre das vorlegende Gericht in diesem Fall bereits aufgrund der unionsrechtlichen Unanwendbarkeit der landesgesetzlichen Vorschriften zu dem Ergebnis gekommen, dass das dem Angeschuldigten zur Last gelegte Verhalten nicht nach § 284 StGB strafbar ist, ohne dass es auf eine eventuelle Verfassungswidrigkeit des Wettmonopols ankäme. Damit fehlt es insofern an einer ausreichenden Begründung, die dem Bundesverfassungsgericht eine Überprüfung der Entscheidungserheblichkeit ermöglichte. Bei der Prüfung, ob sich der Angeschuldigte auf die Dienstleistungsfreiheit berufen kann, wird das Landgericht im Übrigen das unionsrechtliche Effektivitätsprinzip zu berücksichtigen haben (vgl. EuGH, Urteil vom 19. September 2006 - C-392/04 und C-422/04 i-21 Germany und Arcor -, S. I-8591 ; zur Berücksichtigung der Dienstleistungsfreiheit des Wettanbieters im Rahmen einer Untersagungsverfügung gegen den Wettvermittler vgl. Bayer. VGH, Urteil vom 18. April 2012 - 10 BV 10.2506 -, juris, Rn. 59-61 m.w.N.).

20
Soweit das vorlegende Gericht in diesem Zusammenhang zu dem Ergebnis käme, dass sich der Angeschuldigte auf einen Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit berufen kann, wäre weiter zu prüfen, ob die unionsrechtliche Unanwendbarkeit der das Sportwettmonopol begründenden Vorschriften des § 10 Abs. 2 GlüStV a.F. in Verbindung mit § 5 Satz 1 AG GlüStV BE a.F. - ebenso wie die vom vorlegenden Gericht angenommene Verfassungswidrigkeit der Vorschriften - zur Folge hätte, dass der Strafanspruch aus § 284 StGB entfiele.

21
c) Das vorlegende Gericht hat sich außerdem nicht hinreichend mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Strafbarkeit des dem Angeschuldigten zur Last gelegten Verhaltens nicht bereits aus einem Verstoß gegen das Verbot des Veranstaltens und Vermittelns von Glücksspielen im Internet gemäß § 4 Abs. 4 GlüStV a.F. folgt, ohne dass es auf die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften über das staatliche Sportwettmonopol ankäme.

22
Aus dem Beschluss geht hervor, dass dem Angeschuldigten in allen Anklagepunkten unter anderem das Aufstellen von Online-Wettautomaten zur Last gelegt wurde. Insofern kommt ein Verstoß gegen das Internetverbot in Frage und wäre vom vorlegenden Gericht zu prüfen gewesen. Es hätte sich in diesem Zusammenhang mit der Rechtsfrage auseinandersetzen müssen, ob § 4 Abs. 4 GlüStV a.F. eine Berufsausübungsregelung darstellt, die auch auf Wettanbieter und -vermittler außerhalb des staatlichen Monopols Anwendung findet und unabhängig von der Verfassungsmäßigkeit des staatlichen Wettmonopols gilt (so BVerwGE 140, 1 <3 ff.="">; BGH, Urteil vom 28. September 2011 - I ZR 189/08 -, juris, Rn. 19 ff., 28 ff.). Anschließend wäre zu prüfen gewesen, inwieweit ein Verstoß gegen das Internetverbot die Strafbarkeit nach § 284 StGB auslöst (bejahend Postel, in: Dietlein/Hecker/Ruttig, Glücksspielrecht, 2. Aufl. 2013, § 4 GlüStV, Rn. 75 m.w.N.).

Gaier    Schluckebier    Paulus

Quelle

Hintergrund:
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner (einstimmigen) Entscheidung über Verfassungsbeschwerden gegen die Anordnung der Durchsuchung von Geschäftsräumen wegen des Verdachts der unerlaubten Veranstaltung von Glücksspielen (Beschluss vom 15. April 2009, 2 BvR 1496/05, Rn. 33 f. – juris, BVerfGK 15, 330) - (vgl. S. 5) ausdrücklich einen staatlichen Strafanspruch verneint, wenn der strafbewehrte Ausschluss privater Wettunternehmer von der gewerblichen Veranstaltung von Sportwetten wegen des rechtswidrigen Staatsmonopols verfassungswidrig ist. weiterlesen

Schreiben der Kommission vom 04.04.2006 u.a. über die Zulässigkeit des Strafrechts (Auszug)
Die Kommission sieht in der Anwendung des Strafrechts (§ 284 Abs. 1 StGB) eine Beschränkung des Art. 49 EGV.
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH gehören wirtschaftliche Interessen und der Schutz der Einnahmen eines Mitgliedstaates nicht zu den in Art 46 EGV genannten Gründen und können keinen zwingenden Grund des Allgemeininteresses bilden, der zur Rechtfertigung einer Beschränkung der Niederlassungsfreiheit oder des feien Dienstleistungsverkehrs berechtigt.
vgl. EuGH Rs C 243/01 Gambelli u.a. Rn 61, und in diesem Sinne Urteile vom 16.07.1998, Rs C 264/96, ICI, Slg. 1998, I-4695, Rn 28 und v. 3.10.2002, Rs C 136/00 Danner, Slg. 2002, I-8147, Rn 56

PM 20/07 des EuGH, Urteil vom v. 6. März 2007 Placanica
weiterlesen

Zur Anwendbarkeit des § 284 StGB seit Geltung des Glücksspielstaatsvertrages



Samstag, 28. September 2013

Deutschland in der Target-Falle

Zur Bundestagswahl, zur Eurokrise und den von Schäuble angekündigten /dementierten Steuererhöhungen möchte ich auf die Sendung "IM DIALOG"   So. 29.09.13, 11.15 Uhr auf PHOENIX hinweisen:

Michael Krons mit Prof. Hans-Werner Sinn
IM DIALOG spricht Michael Krons mit Hans-Werner Sinn, dem Präsidenten des ifo-Instituts für Wirtschaftsforschung. Thema ist u.a. die politische Situation nach der Bundestagswahl und deren Wirkung auf die wirtschaftliche Situation in Deutschland und Europa.
http://phoenix.de/content/753606   (mediathek)

Griechenland ist wie die Mongolei
Was haben Griechenland und die Mongolei gemeinsam? Beide sind Schwellenländer, leiden unter der holländischen Krankheit, und ihre Binnenwirtschaft ist unterentwickelt. Zudem hat sich in beiden Ländern eine Oberschicht auf Kosten der Allgemeinheit bereichert. Es ist einerlei, ob das wie in der Mongolei durch den Verkauf von Bodenschätzen oder wie in Griechenland durch die Kreditaufnahme im Ausland, durch EU-Transfers und die eifrige Betätigung der Druckerpresse geschieht, für den die anderen Notenbanken des Euro-Systems Target-Forderungstitel erhalten. .....billige Anschlusskredite, die es den griechischen und ausländischen Gläubigern erlauben, sich aus dem Staube zu machen und ihr Geld im Ausland anzulegen. Man schätzt, dass reiche Griechen mindestens 100 Milliarden Euro in der Schweiz in Sicherheit gebracht haben.
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Dirk Müller zur Diskussionskultur und Meinungsfreiheit in Bezug zur Eurokrise
https://www.youtube.com/watch?v=idv5fS2P1qs   (youtube)

Strafanzeige wegen Bilanzfälschung beim (EFSF) Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität
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Über den Ausverkauf der deutschen Interessen
„Euro-Rettung bis Deutschland ruiniert ist“
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SPD: Höhere Einnahmen seien nötig, damit auch die Länder dauerhaft die Schuldenbremse einhalten könnten.
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"Die Euro-Zone wird in dieser Form keinen Bestand haben"
von Tim Rahmann
Euro-Kritiker Frank Schäffler (FDP) und Vermögensverwalter Max Otte fordern den Euro-Austritt Griechenlands und ein Ende der Rettungspolitik zu Lasten der Sparer.
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Alfred Schier mit Prof. Hans-Werner Sinn
IM DIALOG – vom Sa. 15.12.12, 00.15 Uhr 
Prof. Hans-Werner Sinn über den Euro und Griechenland
IM DIALOG spricht Alfred Schier mit Prof. Hans-Werner Sinn, Präsident des Ifo-Instituts für Wirtschaftsforschung. Der 64-Jährige Wirtschaftswissenschaftler ist außerdem Professor für Nationalökonomie und Finanzwissenschaft an der Ludwig-Maximilians-Universität München, wo er lebt und arbeitet.
http://phoenix.de/content/548624   (mediathek)
https://www.youtube.com/watch?v=h4jMFXZO0kU  (youtube)


Dirk Müller „Unser System ist bankrott“
https://www.youtube.com/watch?v=zccvye4OhkU   (youtube)

Die AfD will nicht aus der EU austreten. Sie will die EU erhalten und reformieren !


Alfred Schier mit Bernd Lucke
IM DIALOG - Sa. 18.05.13
IM DIALOG spricht Alfred Schier mit Bernd Lucke, Mitbegründer der Alternative für Deutschland (AfD).
Mit der Forderung "Schluss mit diesem Euro" will die Alternative für Deutschland (AfD) im September den Einzug in den Bundestag schaffen. In der PHOENIX-Sendung IM DIALOG spricht Alfred Schier mit AfD-Chef Bernd Lucke. Der Mitbegründer der Partei fordert einen härteren Kurs der Bundesregierung im Umgang mit der Eurokrise sowie die Wiedereinführung nationaler Währungen. Weitere Themen IM DIALOG sind die Gründung der AfD, die Forderungen der Partei und die möglichen Folgen einer Rückkehr zur D-Mark.
http://phoenix.de/content/689680   (mediathek)

Landtagswahl Hessen   
Verzählt – Nachschlag für die AfD in Frankfurt

Die Überprüfung der hessischen Landtagswahl brachte der Euro-kritischen Alternative für Deutschland (AfD) zusätzliche Stimmen in Frankfurt. Die fehlenden Stimmen waren Ex-CDU-Mitglied Joachim Ley aufgefallen: Er hatte die AfD gewählt und wunderte sich, dass die offiziellen Ergebnislisten seines und eines benachbarten Wahllokals die Stimmenzahl "0" auswiesen. Parteichef Lucke spricht von weiteren "Unregelmäßigkeiten".
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Auszählungsfehler - Keine Wahl ohne Pannen
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Umfrage zu möglichen Neuwahlen - Union würde noch zulegen, AfD wäre im Bundestag
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Abgeordnetenwatch - Wer kandidiert für den Bundestag
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Was der Staat alles zahlt
von Dr. Bernd Niquet
Noch bevor wir überhaupt wissen, wie die neue Regierung aussieht, wissen wir aber schon, dass die Steuern steigen werden. Es geht ja auch nicht anders. Das haben ja sowohl die SPD und die Grüne auch vor der Wahl offen angekündigt, so wie sich das unter ehrlichen Menschen gehört.

Wenn in einem Land der Staat beinahe alles zahlt, was eigentlich die Privaten zahlen müssen, geht es eben nicht anders. Dann müssen die Steuern erhöht werden und dann steigen die Budgetdefizite. Manchmal sind Politik und Wirtschaft ganz einfach zu verstehen.

Ich will einmal eine kleine Liste der neuralgischsten Punkte versuchen:

(1) Weil die Unternehmen vielen Vollzeit arbeitenden Arbeitnehmern keine existenzsichernden Löhne zahlen, muss das der Staat übernehmen.

(2) Weil unsere Unternehmen nach eigenen Angaben ohne Subventionen auf den Weltmärkten keine Chance hätten, muss der Staat diese bezahlen.

(3) Weil die multinationalen Konzerne in unserem Land kaum Steuern zahlen, muss der Staat sich die Einnahmeverluste woanders holen.

(4) Weil die Exporterfolge der deutschen Unternehmen aufgrund des Euros nicht durch Währungsaufwertungen kompensiert werden, muss der Staat Zahlungen an die Defizitländer leisten und Garantien stellen.

(5) Weil viele Leute nicht arbeiten können oder wollen, muss der Staat deren Lebensunterhalt übernehmen.

(6) Weil unsere Bevölkerung schrumpft und die Menschen nicht mehr genug Kinder bekommen, muss der Staat sich an den Kosten der Kinder beteiligen.

(7) Weil die demografische Entwicklung schon jetzt so katastrophal ist, dass die Umlagefinanzierung der Renten nicht mehr funktioniert (und zum Ansparen erst recht kein Geld da ist), muss der Staat jedes Jahr Milliarden zuschießen.

Im Endeffekt zeigt sich, dass vor allem die großen und weltweit orientierten Unternehmen unseren Staat restlos ausplündern. Hinzu kommen Bürger, die sich lieber Geländewagen kaufen als Kinder anschaffen. Und natürlich auch eine Menge Faulköppe.

Das schließlich garniert mit einer konsequenten Aussetzung aller Marktmechanismen in sämtlichen Bereichen, in den es großen Interessengruppen wehtut, ergibt eine wirtschaftliche Idiotie, wie es sie in der Geschichte sicherlich noch niemals gegeben hat.

Was jedoch am meisten daran erstaunt, ist, wie gut wir alle damit und davon leben. Mal sehen, wie lange die Wechsel noch prolongiert werden können.
Quelle:  DOERSAM-BRIEF & iWatch.free Nr. 660 vom 29. September 2013


Pro und Contra: Freihandelszone zwischen USA und Europa
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Die meisten Firmenzusammenschlüsse scheitern. Auch die Eurozone ist kein Hort der Stabilität. Weshalb sich daran durch eine Vergrößerung (Freihandelszone mit den USA, nebst undurchsichtigen Schiedsgerichtsverfahren) etwas ändern soll, ist nicht nachvollziehbar.
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USA zählen die Stunden bis zur Finanz-Apokalypse
Das finanzielle Ende rückt näher, denn die USA geben jeden Tag mehr aus als sie einnehmen.
In einer globalisierten Weltwirtschaft mit verknüpften Bankkreisläufen und gegenseitigen Abhängigkeiten von Kreditnehmern und -gebern wäre kaum eine Region immun gegen die Folgen einer Zahlungsunfähigkeit der USA
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Die Politik vor dem Schiedsgericht
Die Sozialisierung unternehmerischer Kosten

Die Gefahren, die das System für öffentliche Haushalte und demokratische Politik birgt, liegen auf der Hand: Investor-Staat-Klagen können Entschädigungszahlungen in Milliardenhöhe nach sich ziehen. Durch politische Reformen verursachte Gewinneinbußen einzelner Unternehmen werden auf diese Weise sozialisiert – selbst wenn die Regulierungen zum Schutz des Gemeinwohls notwendig sind.
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Zu teuer, zu gefährlich: Zur Geldwäsche ist das regulierte Online-Pokerspiel ungeeignet

Neue TÜV-Studie schafft Beurteilungskriterien für Regulierer und Anbieter

Ein Artikel von Andreas Schultheis

Wien, September 2013. Wann immer in den letzten Jahren im Kontext des deutschen Glücksspielstaatsvertrages die Diskussion auf die Regulierung des Online-Poker-Marktes kam, führten Kritiker derselben das Horrorszenario der Geldwäsche ins Feld – ein Argument, das bislang nicht belastbar war.
Detlev Henze, CEO der TÜV Trust IT  http://www.it-tuv.com (TÜV Austria Group), kritisierte dies bereits anlässlich eines hochkarätig besetzten Experten-Workshops im Europäischen Parlament zu Jahresbeginn, in dem es um die Frage ging, ob Online-Poker europaweit einheitliche Sicherheitsstandards benötigt. Damals sprach er von einem „gefühlten Bedrohungsszenario“. Eine aktuelle Studie im Auftrag der TÜV Austria Group widerlegt nun alle Schwarzmaler und -seher, die stets unterstellen, dass Online-Poker internationalen Geldwäschern Tür und Tor öffne. Immerhin ist Deutschland nach den Vereinigten Staaten bereits der zweitgrößte Online-Pokermarkt der Welt, weshalb man hier – auch mit Blick auf mögliche Mehreinnahmen für den Staatssäckel – ein vitales Interesse daran haben müsste, den Markt zu regulieren. In der Studie, so Henze bei der Vorstellung in Wien, sei es vor allem darum gegangen, „standardisierte Prüfkriterien zu definieren, die eine technische und finanzaufsichtsrechtliche Überwachung von Glücksspielanbietern erleichtern.“ Weil der Markt in Deutschland und der Europäischen Union unterschiedlichen Rahmenbedingungen unterliegt, sieht man Regelungsbedarf mit Blick auf IT-Sicherheit, organisatorische Sicherheit, verantwortungsvolles Glücksspiel und die Geldwäschebekämpfung.
Professor Friedrich Schneider: Geldwäsche bei Online-Poker tendenziell unattraktiv
Die Studie „Mögliche Geldwäsche und deren Prävention“ dürfte nun zur Versachlichung der Diskussion in Deutschland beitragen, wo es mit dem schleswig-holsteinischen Glücksspielgesetz unter der vormaligen CDU/FDP-Regierung bereits ein wegweisendes Modell gab, das auch den Online-Poker-Sektor regulierte. „Generell bestehen im regulierten Bereich von Online-Glücksspielen im Vergleich zu anderen Sektoren eher geringe Risiken möglicher Geldwäsche. Ursächlich sind die technischen Möglichkeiten zur Identifizierung von Kunden und ihres Spielverhaltens. Diese Rahmenbedingungen machen Geldwäsche bei Online-Poker tendenziell unattraktiv“, erläuterte Professor Friedrich Georg Schneider von der Universität Linz http://www.econ.jku.at/schneider/, gemeinsam mit den Professoren Franz W. Peren und Reiner Clement vom Bonner Forschungsinstitut für Glücksspiel und Wetten verantwortlich für die Studie. Zur Reduzierung von Geldwäsche im nicht-regulierten Markt erwachse die Notwenigkeit eines wirtschaftlichen Umfeldes für lizenzierte Anbieter. „Grundsätzliche Verbote von Online-Glücksspielen fördern eher das Wachsen des nicht-regulierten Schwarzmarktes“, so Schneider, der die Formulierung von EU-weiten Mindeststandards für Online-Glücksspiele empfiehlt.
Mit Blick auf die vielfach beschworene Geldwäsche-Aktivitäten hatte er zudem ein klares Ergebnis mitgebracht: Bislang, so der Linzer Hochschullehrer, gebe es europaweit noch keine einzige nennenswerte Erhebung, die die Geldwäsche-Relevanz des Online-Poker-Marktes dokumentiert. Gemessen am zu betreibenden Aufwand und den nötigen Transaktionskosten sei Geldwäsche via Online-Poker unrentabel – auch angesichts einer Vielzahl von technischen Mechanismen, um Manipulationsversuche, Spielabsprachen (Kollusion) etc. zu identifizieren. Laut Schneider haben Online-Poker und andere regulierte Online-Glücksspiel-Angebote im Vergleich zu anderen Sektoren nahezu keine Geldwäscherelevanz. „Geldwäsche mittels Online-Glücksspiel verursacht hohe Transaktionskosten von rund 30 Prozent des jeweiligen Betrages sowie hohe Risiken der Entdeckung. Daher werden andere Methoden zur Geldwäsche gewählt.“ Schneider, der laut F.A.Z.-Ranking zu den TOP 25 der einflussreichsten Ökonomen in Deutschland gehört, betonte während der Pressekonferenz, dass ihm der Bereich Online-Poker bei seiner bisherigen wissenschaftlichen Forschung im Bereich „Schwarzmarkt und Geldwäsche“ gar nicht aufgefallen sei. Mangels wissenschaftlich belastbarer Zahlen für diesen Bereich habe er bei der vorliegenden Studienarbeit mit Hypothesen arbeiten müssen.
Zehn-Punkte-Katalog
Für den deutschen Markt favorisieren die Studienautoren nunmehr den von der Europäischen Union in den Blick genommenen Regulierungsrahmen. „Der deutsche Gesetzgeber läuft möglicherweise Gefahr, eine unverhältnismäßige Regulierungsbelastung für Anbieter von Online-Glücksspielen zu schaffen.“ Die gesetzliche Ausklammerung ganzer Kategorien von Online-Bezahlmethoden und die Möglichkeit behördlicher Einschränkung bestimmter Methoden nachweisbarer Online-Identitätsprüfung ohne ausreichende risikobasierte Ausdifferenzierung sei unter Gegenüberstellung von Kosten und Nutzen der Regulierung zu hinterfragen. Die möglichen Maßnahmen zur Risikoprävention haben die Macher der Studie in einem Zehn-Punkte-Plan gebündelt, der das ohnehin geringe Geldwäsche-Risiko weiterhin verringern soll: Dabei sind neben Identifizierung von Spielern und einer Risikomatrix Einsatz- und Konten-Limits vorgesehen, außerdem der Einsatz umfangreicher, IT-gestützter Analyseverfahren, die Beobachtung von Auffälligkeiten, die Zusammenarbeit mit Kredit- und Kreditkarteninstituten, die Transparenz von Zahlungsströmen sowie die Anwendung des so genannten KYC-Prinzips („Know your customer“) bei Zahlungsverfahren.
Selbst England blickt nach Schleswig-Holstein
Alles andere als überrascht zeigt sich einer der Väter des schleswig-holsteinischen Glücksspielgesetzes, CDU-Fraktionsgeschäftsführer Hans-Jörn-Arp, MdL http://www.hans-joern-arp.de: „Für den erfolgreichen Kampf gegen Geldwäsche sind zwei Dinge erforderlich: Erstens müssen Dreiecksgeschäfte unterbunden werden. Der Gewinn darf nur an denjenigen ausgezahlt werden, der auch den Einsatz tätigt. Zweitens müssen die Geldflüsse kontrolliert werden. Dafür ist das Internet hervorragend geeignet. Unser schleswig-holsteinisches System ist so sicher, dass es sogar in England als vorbildlich bezeichnet wurde“, so seine Wertung. „Wer Online-Poker immer noch als Geldwäscheinstrument darstellt, hat sich mit dem Prinzip nicht auseinander gesetzt.”
Leitlinie für Regulierer, Anbieter und Prüfung
Letztlich, so Detlev Heinze in Wien, sollen die Ergebnisse sowohl den seriösen Anbietern als auch den Aufsichtsbehörden dienen, um ihre Instrumentarien zu verfeinern. „Wir als Auftraggeber werden außerdem entsprechende Prüfkriterien für unsere Arbeit entwickeln.“ Wesentliche Leitplanke sei dabei der ausgearbeitete Zehn-Punkte-Katalog. Das herauszugebende Prüfverfahren soll EU-weit etabliert werden.
Quelle: Andreas Schultheis
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Donnerstag, 26. September 2013

EuGH zur verschuldensunabhängigen Haftung bei Bahnunternehmen


EuGH, Rs C-509/11 - ÖBB-Personenverkehr
Ab einer Stunde:

Bahn muss auch bei höherer Gewalt Entschädigung zahlen

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:
1.      Art. 30 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr ist dahin auszulegen, dass die für die Durchsetzung dieser Verordnung benannte nationale Stelle im Fall des Fehlens einer dahin gehenden nationalen Rechtsvorschrift einem Eisenbahnunternehmen, dessen Entschädigungsbedingungen für die Fahrpreisentschädigung nicht den in Art. 17 der Verordnung festgelegten Kriterien entsprechen, nicht den konkreten Inhalt dieser Bedingungen vorschreiben darf.

2.      Art. 17 der Verordnung Nr. 1371/2007 ist dahin auszulegen, dass ein Eisenbahnunternehmen nicht berechtigt ist, in seine Allgemeinen Beförderungsbedingungen eine Klausel aufzunehmen, wonach es von seiner Pflicht zur Fahrpreisentschädigung bei Verspätungen befreit ist, wenn die Verspätung auf höherer Gewalt oder einem der in Art. 32 Abs. 2 der Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen und Gepäck zum Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 angeführten Gründe beruht.

Höhere Gewalt ist kein Argument:
Europas Bahnunternehmen müssen ihre Kunden auch dann entschädigen, wenn Verspätungen durch schlechtes Wetter oder Streiks verursacht werden. Das hat der Europäische Gerichtshof entschieden.

Reisende haben laut EU-Gesetz bei Verspätungen von ein bis zwei Stunden ein Recht auf Erstattung von mindestens einem Viertel des Preises der Fahrkarte. Ab zwei Stunden muss das Bahnunternehmen mindestens die Hälfte des Preises erstatten.
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Das Urteil betrifft europaweit alle Bahnunternehmen. Klauseln in ihren Beförderungsbedingungen, die Entschädigungen bei höherer Gewalt ausschließen, sind demnach ungültig.
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Mehr zum Schadenersatz

Rechtsprechung zur Staatshaftung nach Unionsrecht
Wichtige Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes
Zum Grundsatz der Staatshaftung
aus dem EuGH-Urteil v. 30.09.2003, Rs. C-224/01 - Köbler / Österreich
30. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass der Grundsatz der Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die dem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, aus dem Wesen des EG-Vertrags folgt
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BGH: PM Immaterieller Schadensersatz wegen nachträglich verlängerter Sicherungsverwahrung
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zum Vergleich:
Schadensersatz für Atomausstieg
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Amtshaftung - gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch
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OLG Koblenz: Ordnungsbehörde rechtskräftig zu Entschädigungszahlung an Wettvermittler verurteilt
Rechtsgrundlage für die Entschädigungsforderung ist § 68 Abs. 1 Satz 2 des rheinland-pfälzischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG). Hiernach ist jemandem, der durch eine rechtswidrige Maßnahme der allgemeinen Ordnungsbehörden oder der Polizei einen Schaden erleidet, ein angemessener Ausgleich zu gewähren. Ein Verschulden der Behörde ist nicht erforderlich.
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Landgericht Braunschweig spricht Sportwettvermittler Schadensersatzanspruch wegen Strafverfolgungsmaßnahmen zu 
Urteil (Az.: 4 O 1600/08) vom 27. März 2009
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Schadenersatzpflicht nach Unionsrecht
EuGH: Urteil Rs. C-72/10 und C 77/10 Costa u.a.
Rn 81
............Eine Rechtsvorschrift, die einen Ausschluss von Wirtschaftsteilnehmern – sei es auch nur vorübergehend – vom Markt zulässt, könnte nur dann als angemessen betrachtet werden, wenn ein wirksames gerichtliches Verfahren und, falls sich der Ausschluss später als ungerechtfertigt erweisen sollte, Ersatz für den entstandenen Schaden vorgesehen sind.
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Schadenersatz:
Francovich-Entscheidung: Dem einzelnen Bürger steht bei einer Verletzung des Unionsrechts durch einen Mitgliedstaat ein Anspruch auf Ersatz zu, wenn dem Einzelnen durch den staatlichen Verstoß ein Schaden entstanden ist.
Quelle

Rechtsprechung zur Staatshaftung nach Unionsrecht
Wichtige Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes

Zum Grundsatz der Staatshaftung
aus dem EuGH-Urteil v. 30.09.2003, Rs. C-224/01 - Köbler / Österreich
30. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass der Grundsatz der Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die dem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, aus dem Wesen des EG-Vertrags folgt.
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Amtshaftung:

Krankenkasse haftet für falsche Leistungszusagen ihrer Mitarbeiter
Urteil des OLG Karlsruhe vom 18.12.2012 (12 U 105/12)

Eine Krankenkasse kann für die unrichtigen Leistungszusagen ihres Mitarbeiters haften. Aufgrund des komplexen Sozialversicherungsrechts muss sich der versicherten Person dabei nicht unbedingt aufdrängen, dass die Zusage unrichtig sei.

Eine gesetzlich versicherte Verbraucherin hatte ihre Krankenkasse gewechselt. Sie hatte Behandlungskosten eingereicht. Der zuständige Mitarbeiter hatte zunächst die Erstattung aus seinem Privatvermögen vorgenommen, da die Kosten nicht erstattungsfähig gewesen waren. Nachdem keine Erstattung mehr erfolgt war, hatte sich die Versicherte an die Kasse gewendet, die eine Zahlung abgelehnt hatte. Die Verbraucherin hatte geltend gemacht, dass der Mitarbeiter der Versicherung ihr vor dem Wechsel versichert hatte, dass sämtliche Behandlungskosten übernommen würden. Hätte sie gewusst, dass diese Leistungen nicht erstattungsfähig gewesen seien, hätte sie diese nicht in Anspruch genommen.

Die Berufungsinstanz hat die landgerichtliche Entscheidung bestätigt und die Krankenkasse zur Zahlung verpflichtet. Der Mitarbeiter der Krankenkasse habe in Ausübung eines öffentlichen Amtes gehandelt und sei zu zutreffender Beratung verpflichtet gewesen. Die Versicherte habe auch auf die Aussagen des Krankenkassenmitarbeiters vertrauen dürfen. Aufgrund der Komplexität des Sozialversicherungsrechts habe sich ihr nicht aufdrängen müssen, dass die Aussagen des Mitarbeiters falsch seien. Dieser habe auch vorsätzlich und schuldhaft gehandelt, so dass infolge seiner Amtspflichtverletzung der Schaden der Versicherten eingetreten sei. Diesen müsse die Krankenkasse ersetzen. 
Quelle



PM: OLG Karlsruhe vom 28.12.2012:
Amtshaftung der gesetzlichen Krankenkasse für falsche Leistungszusagen ihrer Mitarbeiter

Datum: 28.12.2012
Kurzbeschreibung:

Dass eine gesetzliche Krankenversicherung für falsche Angaben eines Mitarbeiters zum Leistungsumfang haftet, hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Amtshaftungssenat - mit Urteil vom 18.12.2012 entschieden.

Die Klägerin hatte nach einem Beratungsgespräch mit dem Mitarbeiter K. der beklagten gesetzlichen Krankenversicherung zu dieser gewechselt. Die Klägerin ließ sich wegen einer Krebserkrankung naturheilkundlich behandeln, kaufte unter anderem Nahrungsergänzungsmittel, Vitamine, Dinkelkaffee, Kräuterblut, Natron, Mineraltabletten und Bierhefe. Die Belege für die von ihr zum Teil verauslagten Kosten für diese naturheilkundliche ärztliche Behandlung, die Nahrungsergänzungsmittel, auch für Zahnreinigung, Praxisgebühren sowie Zuzahlungen für Massagen und für Medikamente reichte sie bei K. zur Weiterleitung an die Beklagte ein. K. beglich die Rechnungen jedoch aus seinem Privatvermögen, da die geltend gemachten Kosten nicht vom Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst waren. Nachdem mittlerweile nicht unerhebliche Zahlungsrückstände aufgetreten waren, erstattete K. im Jahr 2010 gar keine Kosten mehr. Darauf wandte sich die Klägerin an die Beklagte, die so erstmals von dem Sachverhalt Kenntnis erlangte und eine Kostenübernahme ablehnte.
Die Klägerin hat behauptet, K. habe ihr vor dem Wechsel zugesichert, dass die Krankenversicherung sämtliche Kosten der medizinischen Versorgung übernehmen würde. Die Beklagte hat dies bestritten und geltend gemacht, dass die Kostenpositionen nicht erstattungsfähig und medizinisch nicht erforderlich seien. Die Klägerin treffe ein die Schadensersatzpflicht ausschließendes Mitverschulden, die Zusage ihres Mitarbeiters K. sei derart lebensfremd gewesen, der Umfang der gesetzlichen Leistungen auch allgemeinhin bekannt, so dass die Klägerin nicht auf die Zusage habe vertrauen dürfen.
Nach Vernehmung mehrerer Zeugen hat das Landgericht Mosbach die Beklagte dazu verurteilt, von den geltend gemachten Kosten in Höhe von ca. 7.500 Euro ca. 2.500 Euro an die Klägerin zu bezahlen. Die dagegen erhobene Berufung der Krankenversicherung zum Oberlandesgericht Karlsruhe blieb ohne Erfolg.
Der Senat hat ausgeführt: Die Beklagte ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren Tätigkeit als öffentliche Sozialversicherung hoheitlicher Leistungsverwaltung zuzuordnen ist. Sie haftet damit gemäß § 839 BGB i.V.m. Artikel 34 GG bei Amtspflichtverletzungen. Bei Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung obliegt der Beklagten bzw. ihren Mitarbeitern, die als Beamte im haftungsrechtlichen Sinn anzusehen sind, die Verpflichtung zu gesetzeskonformem Verwaltungshandeln.
Sozialleistungsträger wie die Beklagte sind zu einer zutreffenden Beratung der Versicherten über die Rechte und Pflichten der gesetzlichen Krankenversicherung verpflichtet, Auskünfte und Belehrungen sind grundsätzlich richtig, klar, unmissverständlich, eindeutig und vollständig zu erteilen. Eine Verletzung der dem Mitarbeiter K. obliegenden Amtspflicht zur zutreffenden Beratung über den Umfang der Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung liegt vor.
Das Vertrauen der Klägerin auf die Richtigkeit der ihr erteilten Auskünfte ist auch schutzwürdig gewesen. Grundsätzlich darf nämlich der Bürger von der Rechtmäßigkeit der Verwaltung ausgehen. Eine Verlässlichkeitsgrundlage ist erst dann nicht mehr gegeben, wenn er die Unrichtigkeit der Auskunft kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Aufgrund der Komplexität des Sozialversicherungsrechts und der Verzahnung der gesetzlichen Krankenversicherung mit anderen Sozialversicherungsbereichen kann nicht davon ausgegangen werden, dass in der Öffentlichkeit der Leistungsumfang auch in den Details in der Weise bekannt ist, dass sich der Klägerin die Unrichtigkeit der Auskünfte des Mitarbeiters K. hätte aufdrängen müssen. Die Klägerin hat sich jeweils telefonisch beim Mitarbeiter K. erkundigt, ob die Leistung von der Beklagten übernommen wird, nach dessen jeweiliger Bestätigung musste sie die Richtigkeit der Auskünfte nicht anzweifeln. Nachdem die Kostenerstattung bis 2008 beanstandungslos funktionierte, musste sie aus dem Fehlen von Abrechnungsunterlagen keine die Verlässlichkeit der Auskünfte in Frage stellenden Schlüsse ziehen. Bei Auftreten der ersten Zahlungsverzögerungen hat der Mitarbeiter K. die Klägerin sowie weitere Kunden aus dem Bekannten- und Familienkreis der Klägerin jeweils vertröstet und plausibel erscheinende Erklärungen dafür angeboten, wie Systemumstellung, Fehlbuchung, Fortbildung, Einstellung neuer Sachbearbeiter. Danach kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin den Angaben des Mitarbeiters K. blind vertraute und sich besseren Erkenntnismöglichkeiten geradezu verschlossen hat. Der Mitarbeiter K. handelte auch vorsätzlich und schuldhaft.
Der Klägerin ist ein Schaden in Höhe von ca. 2.500 Euro entstanden, die weiter geltend gemachten Kosten waren nicht erstattungsfähig, da sie nie Gegenstand einer ärztlichen Verordnung waren oder die Klägerin nicht beweisen konnte, dass sie von ihr auch bezahlt worden sind.

Die Revision ist nicht zugelassen worden.

Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil vom 18.12.2012 - 12 U 105/12 -

Quelle: PM: OLG Karlsruhe vom 28.12.2012

s.a.: http://dejure.org/2012,40113





Vergnügungssteuer für Wettbüros war rechtswidrig / BVerwG 9 B 50.12

BVerwG 9 B 50.12 – Beschluss 13. Juni 2013 s.u.

Ahlen wollte die Vergnügungssteuer, die für Spielstätten erhoben wird, auf Sportwetten ausdehnen.
Das Verwaltungsgericht Münster hat jetzt Klagen gegen die Steuerbescheide Recht gegeben.
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Die Richter sprachen im Prozess von der Einführung einer neuen Steuer, die ohne Genehmigung des Innen- und des Finanzministerium nicht erhoben werden durfte.

Von einer Präzisierung einer bereits bestehenden Steuer – zum Beispiel für Spielhallen – könne keine Rede sein. Dazu seien die Unterschiede zu groß.

In den betroffenen Wettbüros hätten die Sportveranstaltungen schließlich auch live auf Fernsehbildschirmen mitverfolgt werden können. „Da konnte direkt mitgefiebert werden“, hieß es von Seiten der Richter.

Außerdem seien die Inhaber der Wettbüros nur Vermittler, die eigentlichen Wetthalter säßen im Ausland.

Auf ein offizielles Urteil hatten die Rechtsvertreter der Stadt am Ende sogar verzichtet – wegen Aussichtslosigkeit. Die angefochtenen Steuerbescheide sind einfach zurückgenommen worden.

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BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS

BVerwG 9 B 50.12


VG Gelsenkirchen - 08.05.2009 - AZ: VG 2 K 5794/08
OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 02.10.2012 - AZ: OVG 14 A 1574/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Juni 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher
beschlossen:

    Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

    Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

    Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 65 376 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der Beschwerdevortrag rechtfertigt eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht.

2 1. Es mag dahinstehen, ob die Klägerin überhaupt den Anforderungen an die Darlegung von Gründen für die Revisionszulassung genügt hat (vgl. dazu Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 26 S. 14). Denn sie hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.

3 a ) Zur Frage,

“Widerspricht es dem Grundsatz der Proportionalität, wenn der Kasseninhalt eines Geldspielgerätes nach Ablauf eines bestimmten Zeitraumes als Bemessungsgrundlage für die Steuerberechnung zugrunde gelegt wird?”

hat die Klägerin nichts begründet, sodass eine Klärungsbedürftigkeit nicht erkennbar ist.

4 b) Die Frage,

“Darf die Mehrwertsteuer und eine nationale Sonderabgabe wie die Vergnügungssteuer auf Glücksspiele nur alternativ oder auch kumulativ erhoben werden?”

ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend beantwortet. Die Vorschriften der Mehrwertsteuerrichtlinie (Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl L 347 vom 11. Dezember 2006, S. 1) hindern einen Mitgliedstaat nicht daran, Abgaben auf Spiele und Wetten, Verbrauchsteuern, Grunderwerbsteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten und einzuführen, sofern diese Steuern, Abgaben und Gebühren im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübergang verbunden sind. Für die Vergnügungssteuer kann der Charakter einer Umsatzsteuer zweifelsfrei verneint werden (Urteil vom 10. Dezember 2009 - BVerwG 9 C 12.08 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 47 Rn. 34 ff.; Beschlüsse vom 26. Januar 2010 - BVerwG 9 B 40.09 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 48 Rn. 7 und vom 25. Mai 2011 - BVerwG 9 B 34.11 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 52 Rn. 3). Auch der Generalanwalt Yves Bot hat in seinen Schlussanträgen vom 11. März 2010 in der Rechtssache C-58/09 (Leo-Libera - Slg. 2010, I-05189), auf die das Finanzgericht Hamburg (EuGH-Vorlage vom 21. September 2012 - 3 K 104/11 - juris, Rn. 35 ff.) seine Zweifel zur Begründung der Vorlagefrage stützt, kein Verbot der Doppelbesteuerung von Glücksspielen angenommen (s. näher Beschluss vom 25. Mai 2011 a.a.O.). Der Europäische Gerichtshof geht im Übrigen in seinem Urteil in dieser Rechtssache von einem Nebeneinander von sonstigen Abgaben und Mehrwertsteuer aus (Urteil vom 10. Juni 2010 - Rs. C-58/09, Leo-Liberia - Slg. 2010, I-05189).

5 c) Die Frage,

“Ist die Erhebung der Mehrwertsteuer nur dann europarechtskonform, wenn der Unternehmer die Mehrwertsteuer auf den Leistungsempfänger abwälzen kann?”

rechtfertigt schon deshalb nicht die Zulassung der Revision, weil es im vorliegenden Fall lediglich um die Erhebung der Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG geht, für die die Mehrwertsteuerrichtlinie nicht gilt. Davon unabhängig kommt es für die Rechtmäßigkeit der Vergnügungssteuererhebung nicht darauf an, ob die Steuer als Aufwandsteuer tatsächlich auf den Endverbraucher übergewälzt werden kann; vielmehr genügt es, dass die Steuer auf eine Überwälzung angelegt ist (BVerfG, Teilurteil vom 10. Mai 1962 - 1 BvL 31/58 - BVerfGE 14, 76 <96>; Beschlüsse vom 1. April 1971 - 1 BvL 22/67 - BVerfGE 31, 8 <20> und vom 4. Februar 2009 - 1 BvL 8/05 - BVerfGE 123,1 <22 f.="">; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - a.a.O. Rn. 27 ff.; Beschluss vom 11. März 2010 - BVerwG 9 BN 2. 09 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 49 Rn. 7).

6 d) Mit der weiteren Frage,

“Ist es zulässig, bei der Besteuerung der Umsätze von Spielbanken die geschuldete Mehrwertsteuer betragsgenau auf die Spielbankenabgabe anzurechnen?”

hat die Klägerin schon nicht dargelegt, weshalb diese Frage im vorliegenden Fall überhaupt klärungsbedürftig ist. Sollte die Klägerin damit die Frage aufgeworfen haben, ob die unterschiedliche Behandlung von Mehrwertsteuer und Vergnügungssteuer bei der Anrechnung der Spielbankenabgabe mit dem Grundsatz der Besteuerungsgleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, bedürfte sie keiner revisionsgerichtlichen Klärung. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass bei der Besteuerung von Spielapparaten in Spielbanken und in Spielhallen bzw. Gaststätten nicht vergleichbare Sachverhalte vorliegen, die einen sachlichen Grund für eine unterschiedliche Behandlung bieten. Der Bundesgesetzgeber hat einen Unterschied gesehen zwischen den Spielapparaten, die in einer Spielbank (§ 33h GewO) und solchen, die an anderen Plätzen aufgestellt sind. Die in Spielhallen und anderen Plätzen besteuerten Spielgeräte unterliegen für ihre technische Zulassung bestimmten Einschränkungen, die die Gefahr unangemessen hoher Verluste in kurzer Zeit ausschließen sollen (§ 33i GewO). Das gewerbsmäßige Aufstellen solcher Spielgeräte ist zwar erlaubnispflichtig (§ 33c GewO), bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht jedoch auf die Erteilung der Erlaubnis ein Rechtsanspruch. Die Spielgeräte in einer Spielbank sind demgegenüber uneingeschränkt zum Glücksspiel geeignet. Für sie gelten die Einschränkungen der Gewerbeordnung nicht (§ 33h GewO). Das Glücksspiel ist aber nur aufgrund eigens erteilter staatlicher Konzession erlaubt; schon diese Unterschiede rechtfertigen eine unterschiedliche vergnügungssteuerliche Behandlung (Urteil vom 10. Dezember 2009 a.a.O. Rn. 31 ff.; Beschlüsse vom 28. August 2007 - BVerwG 9 B 14.07 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 41 Rn. 11 f. und vom 10. Juni 2010 - BVerwG 9 BN 3.09 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 51 Rn. 4).

7 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.
Dr. Bier
Buchberger
Prof. Dr. Korbmacher

Quelle


Mittwoch, 25. September 2013

Die Ungleichbehandlung staatlicher (privatisierter) Spielcasinos

zu den staatlich zugelassenen, gewerblichen Spielhallenbetreibern führt zur Steuergeldverschwendung und Wettbewerbsverzerrung 
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Normalerweise betreibt der Staat seine edlen Spielkasinos in noblen Vororten oder Kuranlagen.
Der staatliche Spielbank­ Ableger ist dem Anwalt und seinem Mandanten ein Dorn im Auge, weil hier liberalere Gesetze gelten als in privaten Spielhallen – und sie somit eine unschlagbare Konkurrenz sind.
Die staatlichen Spielbanken bleiben von solchen Reglementierungen unberührt, oft weil sie sich nicht in der Innenstadt befinden. Daher gelten sie als weniger suchtgefährdend. Doch in Hamburg steht das staatliche Schlaraffenland mitten in der Stadt, auch Köln bekommt demnächst eine innerstädtische Spielbank. Schon um 12 Uhr mittags darf in der Hamburger
Staatsspielbank gezockt werden. Gundolf Aubke sitzt neben Marco Rietdorf vor einem Spielautomaten, zündet sich und seinem Anwalt eine Zigarette an und schiebt einen 20­ Euro­Schein in den Automaten.
Rietdorf weiß um die höheren Gewinn­und Verlustmöglichkeiten in Spielbanken im Vergleich zu den per Gesetz beschränkteren Automaten in Spielhallen
Es wird das Gefälle zwischen den Staatliche und den Privaten verschärfen.
Demnach werden die rund 400 Spielhallen in Hamburg ausgedünnt sowie ihre Flächen und Öffnungszeiten verringert. Sie müssen einen größeren Abstand zwischen den Spielautomaten einhalten und Bankautomaten ausbauen. Auch andere Bundesländer setzen derzeit strenge Spielhallengesetze um.
Quelle (pdf-download)

Hier wird von einer rechtswidrigen Differenzierung gleichartiger Dienstleistungen ausgegangen, mit der nicht nur gegen die Vorschriften und den Grundsatz der steuerlichen Neutralität verstoßen wird, die zu einer ebenfalls unionswidrigen Wettbewerbsverzerrung führt, mit der besondere Vorteile erlangt werden, die einen fairen Wettbewerb zwischen privaten und staatlichen Spielbankbetreibern und den staatlich zugelassenen, gewerblichen Spielhallenbetreibern verhindern.

Die Bundesländer, verstoßen gegen das Diskriminierungsverbot, weil ausschließlich die staatlich zugelassenen, gewerblichen Spieleanbieter Opfer dieser Politik seien und die Lotteriegesellschaften und die staatlich konzessionierten Spielbanken (auch in privater Hand) davon ausgenommen sind. weiterlesen

Zudem genießen staatliche Kasinos zahlreiche Wettbewerbsvorteile gegenüber ihren privaten Mitbewerbern. Beispielsweise sind allein staatliche Kasinos berechtigt, Geldautomaten aufzustellen, Alkohol und Speisen anzubieten und eine unbegrenzte Anzahl von Spielautomaten zu besitzen.
Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs muss die Glücksspielgesetzgebung die Grundsätze der Konsistenz, Transparenz und Gleichbehandlung erfüllen. weiterlesen

Internet und Spielhallen machen Bayerns Spielbanken immer größere Konkurrenz.
Seit Jahren fordern Politiker und Oberster Rechnungshof die Schließung einzelner Casinos

"Mit entscheidend für die Zukunft der Spielbanken in Bayern und des staatlichen Glücksspielangebotes wird sein, dass gegen den Wildwuchs beim gewerblichen Spiel auf Landes- und Bundesebene vorgegangen wird", sagt Lotteriesprecherin Hamberger.

Zwar dürfen private Spielhallen aktuell "nur" noch bis zu 21 Stunden täglich geöffnet werden, ihre Werbemöglichkeiten wurden eingeschränkt und neue Abstandsregeln zwischen den Spielhallen eingeführt, aber staatliche Spielbanken fordern weitere Änderungen. Hamberger hält es für "dringend notwendig, dass durch die anstehende Änderung der Spielverordnung durch den Bund sichergestellt wird, dass künftig Glücksspiel wieder nur in staatlichen konzessionierten Spielbanken und nicht mehr in Spielhallen betrieben werden kann."
Weiter zum vollständigen Artikel ...
Um staatliche Casinos vor dem wirtschaftlichen Niedergang zu retten, sollen die privaten Spieleanbieter wirtschaftlich behindert und zur Aufgabe gezwungen werden.
Die obigen Äusserungen sind klar, deutlich und rechtswidrig.
Die Änderungen der Landesspielhallengesetze und des Glücksspielstaatsvertrages sind mit hoher Wahrscheinlichkeit grundgesetzwidrig - auch eine Vereinbarkeit mit der Europäischen Menschenrechtskonvention und EU-Recht ist fraglich. (vgl. Fortuna C-213/11, Rn 38 s.u.) 

„Es gibt keine schlüssige Begründung dafür, die staatlichen Spielbanken den Spielhallen gesetzlich vorzuziehen. Niemand versteht, warum in Spielbanken gegessen, geraucht und Alkohol ausgeschenkt werden darf und in Spielhallen nicht. Deshalb muss die Landesregierung das Spielbankengesetz an das schärfere Spielhallengesetz anpassen und Kohärenz zwischen den Rechtsgrundlagen herstellen.“
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Die Bundesländer handeln unlauter, indem sie gegen die direkten Konkurrenten mit einer Vielzahl von Einzelmaßnahmen Wettbewerbsbeschränkungen verhängen und die eigenen Betriebe begünstigen.

Dies ist aus Sicht des EuGH ein Verstoß gegen die Dienstleistungs- und Niederlassungs-freiheit, den Gleichbehandlungs- und Effektivitätsgrundsatz des Gemeinschaftsrechts und führt zu einer unzulässigen Begünstigung der staatlichen Glücksspielanbieter. (EuGH, Rs. C-72 und C 77/10 Costa)

Wie in der Rechtssache C-59/12 haben sich auch die staatlichen Spielbanken und deren Besitzer, an die Richtlinie 2005/29/EG (Unlautere Geschäftspraktiken) zu halten und dürfen Konkurrenten nicht mit unlauteren Methoden aus dem Markt drängen.

Das EU-weite Verbot irreführender Geschäftspraktiken gilt nicht nur für Unternehmen, sondern auch für öffentlich-rechtliche Betriebe.  weiterlesen

Diese Wettbewerbsverzerrung ist bereits nach EuGH-Entscheidungen Zenatti (1999) und Gambelli (2003) und den Entscheidungen des BVerfG unzulässig. weiterlesen

Der Vizepräsident des Europäischen Parlaments, Herr Rainer Wieland (CDU), hat am 28. März 2013 eine Anfrage (DS:  E-003151/2013) zur schriftlichen Beantwortung durch die Europäische Kommission gestellt.

Er wirft hierin die Frage auf, ob das Deutsche Glücksspielrecht europarechtskonform ist. Insbesondere ist für ihn von Interesse, ob die Spielhallengesetze der Bundesländer notifizierungspflichtig sind und wie die Kommission die unterschiedlichen Regulierungen der Automatenspiele in Spielbanken und Spielhallen bewertet.

Der Europaabgeordnete Jürgen Creutzmann (FDP) hat am 05.08.2013 eine Anfrage an die EU-Kommission gestellt. Darin soll die Frage geklärt werden, ob zwischen dem deutschen Glücksspielrecht und den Wettbewerbsregeln der EU möglicherweise ein Widerspruch besteht. Creutzmanns Argumentation baut auf der Ungleichbehandlung von Spielbanken und gewerblichem Spiel auf.

Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum etwa das sogenannte „kleine Spiel“ am Münzautomat im Kasino anderen Regelungen unterliege als in der Spielhalle.
Anzustreben sei vielmehr eine rechtssichere Lösung, die kohärent und in systematischer Weise das Glücksspiel – in der Spielhalle und im Casino – regele und der Bekämpfung der Spielsucht sowie der Verhinderung von Illegalem Spiel diene, erklärte Jürgen Frömmrich.
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Die Fraktion begründet Ihren Antrag damit, dass durch die Ungleichbehandlung von privatem und staatlichem Glücksspiel der Suchtprävention in keiner Weise Rechnung getragen würde. Im Gegenteil, das Suchtpotential sei bei staatlichen Spielbanken sogar noch höher.
Drucksache 15/396
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Wolfgang Kubicki und Hans-Jörn Arp:
FDP und CDU fordern für Spielbanken die gleichen hohen Spielerschutzkriterien wie für Spielhallen.  weiterlesen

FDP und CDU wollen Spielerschutz auf Casinos ausweiten
Kippen aus, Drinks und Häppchen weg – FDP und CDU im Landtag wollen das Rauchen, Essen und Trinken in staatlichen Spielbanken gesetzlich verbieten. Eine entsprechende Novelle zum Spielbankengesetz des Landes legten beide Fraktionen gestern in Kiel vor. Casinos sollen danach mit privaten Spielhallen gleichgestellt werden. In Spielhallen werden die geltenden Verbote als Beitrag zur Bekämpfung der Spielsucht begründet.
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Wenn die Zahl der Wirtschaftsteilnehmer beschränkt wird, mit dem Ziel die Gelegenheit zum Glücksspiel zu vermindern, muss die Beschränkung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit in jedem Fall dem Anliegen gerecht werden, die Gelegenheiten zum Spiel wirklich zu vermindern und die Tätigkeiten in diesem Bereich kohärent und systematisch zu begrenzen. (EuGH, Urteil vom 06.03.2007 - C-338/04, C-359/04 und C-360/04 (Plancanica u.a.) - Rdnr. 58. )

Der EuGH hat in den verbundenen Rechtssachen (Fortuna C-213/11, Grand C-214/11 und Forta C-217/11), entschieden, dass Einschränkungen auch für staatliche Angebote zu gelten haben. Nach Auffassung des EuGH muss dann das nationale Gericht prüfen, ob die Verringerung der Stätten für Automatenspiele auch mit einer Begrenzung der Höchstzahl der Spielkasinos und der dort benutzbaren Spielautomaten einhergeht. (Rn 38)
38      Bei der Prüfung, die das vorlegende Gericht somit vornehmen muss, hat es insbesondere zu berücksichtigen, dass die Verringerung der zugelassenen Stätten für Automatenspiele mit niedrigen Gewinnen mit einer Begrenzung der Höchstzahl der Spielkasinos sowie der dort benutzbaren Spielautomaten einhergeht.

39      Des Weiteren muss das vorlegende Gericht prüfen, ob die Automaten für Spiele mit niedrigen Gewinnen so programmiert oder umprogrammiert werden können, dass sie in Kasinos als Glücksspielautomaten verwendet werden können, die höhere Gewinne ermöglichen und folglich eine größere Gefahr der Abhängigkeit des Spielers vom Spiel darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil Lindberg, Randnr. 79), was ihre Art wesentlich beeinflussen könnte.
Mit der Costa - Entscheidung des EuGH (Rs. C-72/10 und C 77/10) wird erneut die unzulässige Konzessionsvergabe gerügt und eine Verletzung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit sowie des Gleichbehandlungs- und Effektivitätsgrundsatzes festgestellt.

Der EuGH führt im Urteil Rs. C 64/08 unter der Rn. 34 aus:
Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine Beschränkung wie die hier festgestellte, soweit sie eine Diskriminierung darstellt, nur dann mit dem Unionsrecht vereinbar ist, wenn sie einer ausdrücklichen Ausnahmebestimmung wie Art. 46 EG zugeordnet werden kann, d. h. der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit (Urteile vom 16. Januar 2003, Kommission/Italien, C 388/01, Slg. 2003, I 721, Randnr. 19, und vom 6. Oktober 2009, Kommission/Spanien, C 153/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 37).  Rs. C 64/08, Rn 35.

Außerdem muss eine Beschränkung den Anforderungen an ihre Verhältnismäßigkeit genügen, die sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergeben, und kann nur dann als geeignet angesehen werden, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2009, Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, C 42/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 59 bis 61).

Dass der Mitgliedstaat legitime Ziele verfolgt, genügt allein nicht, um Beschränkungen der Grundfreiheiten zu rechtfertigen. Die Beschränkungen müssen, so die Rechtsprechung seit der grundlegenden Entscheidung in Sachen Gambelli, außerdem “geeignet sein, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beiträgt“ (EuGH, Urteile vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01, Gambelli u.a. - Slg. 2003, I-13031 Rn. 67, vom 3. Juni 2010 - Rs. C-258/08)

Staatliche Gier ist das Motiv
Der Staat verhält sich unglaubwürdig


Nach Auffassung der Verwaltungsrichter vermittelt das Werbe- und Geschäftsgebaren der organisierten staatlichen Lotterien dem unbefangenen Betrachter den Eindruck, dass die staatlichen Stellen in erster Linie an Erzielung möglichst hoher Gewinne interessiert sind, während Elemente der Gefahrenvermeidung für die Öffentlichkeit kaum zu erkennen seien. Tatsächlich werde das Monopol nicht zur Suchtvermeidung genutzt, vielmehr würden in erster Linie knallharte Gewinninteressen verfolgt.

Damit verhielten sich die staatlichen Stellen inkohärent zu den europäischen Richtlinien zur Bekämpfung der Suchtgefahr. Ein suchtvermeidender Sinn des Sportwettenmonopols sei damit nicht mehr zu erkennen.

Die Bedeutung des Urteils für Wettvermittler liegt u.a. in den mit der Entscheidung eröffneten Möglichkeiten der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen entgangener Gewinne.

(BVerwG, Urteil v. 20.06.2013, 8 C 10.12; BVerwG 8 C 12.12; BVerwG 8 C 17.12).
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Glücksspielrecht seit 1999 rechtswidrig? weiterlesen

vgl.
Prof. Dr. Dr. h.c. Hans-Peter Schneider
Kompetenzprobleme im neuen Spielhallenrecht der Länder
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Dennis Greiner - Bachelorarbeit
Ausgewählte rechtliche Aspekte des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages
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Experten zweifeln an Glücksspielstaatsvertrag
Die Juristin Bettina Brenner hat zum Beispiel gesagt, dass es in Deutschland nur ein großes Regulierungsdurcheinander gibt. Was seit dem 1. Juli 2012 in Kraft getreten ist, muss über kurz oder lang scheitern, weil man sich nicht an die Vorgaben der EU gehalten hat.
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Der neue Glücksspielstaatsvertrag ist unbrauchbar
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Neuordnung des Glücks- und Gewinnspielmarktes in Deutschland
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Bund legt Änderung der Spielverordnung vor
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mehr zum Glücksspielrecht


Hans-Jörn Arp und Wolfgang Kubicki: Scheitert die Lizenzvergabe der anderen 15 Bundesländer an Glücksspielanbieter wegen rechtlicher Schwierigkeiten?

Veröffentlicht am 25. September 2013

„Seit über einem Jahr sehen sich die anderen 15 Bundesländer nicht in der Lage, auf der Basis des geltenden Glücksspielstaatsvertrages Lizenzen für Sportwetten und Online-Casinospiele zu vergeben. Offensichtlich gibt es bei der Umsetzung dieses Vertrages massive rechtliche Probleme. Und Schleswig-Holstein, das aufgrund des hier geltenden Glücksspielrechts problemlos Lizenzen vergeben hat, ist diesem Vertrag beigetreten“. Mit diesen Worten kommentierte der Parlamentarische Geschäftsführer der CDU-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Hans-Jörn Arp, die Tatsache, dass bislang vom Glücksspielkollegium keine einzige Lizenz vergeben wurde.

„Die Bundesländer blamieren sich bis auf die Knochen. Durch das federführende Land Hessen wurde extra eine Anwaltskanzlei zur Unterstützung bei der Lizenzvergabe eingeschaltet. Trotzdem – oder gerade deswegen – geht nichts voran. Schleswig-Holstein wäre gut beraten, aus diesem Vertrag sofort wieder auszusteigen und sich auf das funktionierende schleswig-holsteinischen Glücksspielrecht zu verlassen“, so der Vorsitzende der FDP-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Wolfgang Kubicki.

Es verdichteten sich die Anzeichen, dass die Lizenzvergabe wegen unheilbarer rechtlicher Schwierigkeiten komplett zu scheitern drohe:
„Wir fordern die Landesregierung auf, die Öffentlichkeit über den Umfang der Probleme mit dem neuen Staatsvertrag transparent zu informieren“, so Arp und Kubicki. Mit einer Kleinen Anfrage der CDU-Fraktion soll diese Transparenz nun hergestellt werden.


Diskussion in Schleswig-Holstein
Kleine Anfrage Glücksspielstaatsvertrag


In einer Kleinen Anfrage an die Regierung von Schleswig-Holstein fordert die CDU-Fraktion Auskunft über den Stand des bundesweiten Verfahrens zur Vergabe der Sportwettenkonzessionen. "Wir fordern die Landesregierung auf, die Öffentlichkeit über den Umfang der Probleme mit dem neuen Staatsvertrag transparent zu informieren", so die Vorsitzenden von CDU und FDP, Hans-Jörn Arp und Wolfgang Kubicki.

Es verdichteten sich die Anzeichen, dass die Lizenzvergabe wegen unheilbarer rechtlicher Schwierigkeiten komplett zu scheitern drohe: "Die Bundesländer blamieren sich bis auf die Knochen. Schleswig-Holstein wäre gut beraten, aus diesem Vertrag sofort wieder auszusteigen und sich auf das funktionierende schleswig-holsteinischen Glücksspielrecht zu verlassen", so der Vorsitzende der FDP-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag, Wolfgang Kubicki.

Bei der Diskussion um das Glücksspiel wies Arp erneut auf die Ungleichbehandlung von Spielstätten und Spielbanken hin: "Niemand versteht, warum in Spielbanken gegessen, geraucht und Alkohol ausgeschenkt werden darf und in Spielhallen nicht. Deshalb muss die Landesregierung das Spielbankengesetz an das schärfere Spielhallengesetz anpassen."

Das gesetzgeberische Durcheinander in Schleswig-Holstein habe bereits 1.200 Arbeitsplätze gekostet, sagte Arp laut einer Pressemitteilung der CDU-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag.
Quelle

Link zur Kleinen Anfrage: http://www.cdu.ltsh.de/media/Sportwettkonzessionen25-09-13.pdf
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VG Düsseldorf: Eilrechtsschutz für Sportwettvermittlung in einer Gaststätte

Veröffentlicht am 25. September 2013

Rechtsanwalt Peter Aidenberger
Rechtsanwaltskanzlei Bongers
Gustav-Heinemann-Ufer 56
D - 50968 Köln    Tel.: +49 221 34804243
Fax: +49 221 34804244
E-Mail: kanzlei@ra-bongers.de


In einem von der Kanzlei Bongers geführten Verfahren hat das VG Düsseldorf mit Beschluss vom 19.09.2013- 3 L 1220/13 die aufschiebende Wirkung der parallel erhobenen Klage gegen die Ordnungsverfügung der Stadt angeordnet, mit dem diese die Vermittlung von Sportwetten innerhalb der vom Antragsteller betriebenen Gaststätten untersagt hat. Auch hier hatte sich die Ordnungsbehörde gestützt auf die Sonderregelung im Ausführungsgesetz des Landes NRW in Verbindung mit der in NRW geltenden GlüSpVO, nach der keine Vermittlung in Gaststätten erlaubnisfähig sei, wenn dort auch GGSG betrieben werden.
Das VG Düsseldorf hielt den Antrag für begründet, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung bestehen. Zwar seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 1, S. 2 und 3 Nr. 3 GlüStV allein dadurch erfüllt, dass dem Antragsteller bereits die Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 S. 1 GlüStV i. v. m. § 3 Abs. 4 AG GlüStV NRW fehle, der angegriffene Bescheid leide aber an einem Begründungsmangel. Bei § 9 Abs. 1, S. 2 GlüStV handelt es sich um eine Ermessensvorschrift. Der Bescheid enthalte jedoch keinerlei Ermessenserwägungen. Die Verfügung stützte sich insoweit allein auf den Inhalt der gesetzlichen Normen und die Tatsache, dass die aktuell in der Betriebsstätte getätigte Vermittlung in dieser konkreten Form nicht erlaubnisfähig sei.
Neben dieser rein formellen Argumentation geht das Gericht aber in seiner weiteren Begründung zu Recht davon aus, dass die besondere Situation zum jetzigen Zeitpunkt im Bereich der Sportwettvermittlung eine ausführliche Auseinandersetzung innerhalb der Begründung und der Ermessenserwägungen in der Verfügung notwendig gemacht hätte. Zu Recht berücksichtigt das VG Düsseldorf unseren Prozessvortrag, dass – angesichts des auf Seiten der Veranstalter noch nicht abgeschlossenen Lizenzvergabeverfahrens und auf Seiten der Vermittler noch nicht einmal eröffneten Erlaubniserteilungsverfahrens – es den Vermittlern zum jetzigen Zeitpunkt nicht zumutbar ist, ihre Geschäftstätigkeit in der Betriebsstätte schon vollständig auf die aktuellen gesetzlichen Regelungen umzustellen. Zum jetzigen Zeitpunkt sei nicht klar, wann und in welcher Form Lizenzen an Veranstalter vergeben würden. Vor allem aber sei es für Vermittler derzeit unmöglich, die akzessorische Vermittlererlaubnis zu erhalten. Es wurde vorgetragen, dass es unzumutbar wäre, umfassende Investitionen in die konkrete Betriebsstätte zu tätigen, wo doch die Gefahr besteht, dass der Veranstalter, an den Sportwetten vermittelt werden, keine Erlaubnis erhält. Jedwede Aufwendungen in die Umgestaltung der Betriebsstätte würden sich dann als nutzlos erweisen.
Das VG Düsseldorf führt weiter aus, dass insbesondere nicht allein auf das bloße Fehlen einer Erlaubnis zum jetzigen Zeitpunkt abgestellt werden könne. Daran müsse auch unter der neuen Rechtslage festgehalten werden, insbesondere, da es auch aktuell den Vermittlern tatsächlich nicht möglich ist, eine Wettvermittlungserlaubnis zu erhalten. Dann kann er auf das Erlaubnisverfahren auch nicht verwiesen werden. Unter Geltung des GlüStV a. F. war dies aufgrund der gesetzlichen Regelungen nicht möglich, aber auch seit dem 01.07.2012 sei das Verfahren zur Erteilung von Sportwettenkonzessionen noch nicht in vollem Gange. Das Gericht führt aus:
„Erst nach der Entscheidung darüber, wem eine Konzession erteilt wird, kann die Erlaubnis zum Betrieb einer Wettvermittlungsstelle von dem Konzessionsnehmer beantragt werden. Vorher wäre ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für den Antragsteller aussichtslos. Solange dieser – durch die verzögerte Umsetzung des neuen GlüStV bedingte Schwebezustand andauert, kann dem Antragsteller das Fehlen einer Erlaubnis nicht angelastet werden.“
Das VG weist im Weiteren darauf hin, dass trotz des Umstandes, dass es sich bei der Betriebsstätte um eine Gaststätte handele, in der gleichzeitig Geldgewinnspielgeräte betrieben würden, nicht pauschal von einer fehlenden Erlaubnisfähigkeit ausgegangen werden könne. Auch § 20 der Glücksspielverordnung des Landes NRW rechtfertigt damit im vorliegenden Fall nicht die vollständige Untersagung zum jetzigen Zeitpunkt.
Weder aus der Ermittlungsakte, noch aus der Begründung der Verfügung ergäbe sich nämlich, dass der Antragsteller nicht in der Lage sei, die Bedingungen für eine Erlaubnis tatsächlich herzustellen. Dem Beschluss des VG Düsseldorf ist insoweit zu Recht die Rechtseinschätzung zu entnehmen, dass solche Fragen nicht vorgezogen werden dürfen in ein ordnungsrechtliches Untersagungsverfahren zu einem Zeitpunkt, in dem das Erlaubniserteilungsverfahren auf Seiten des Veranstalters noch nicht abgeschlossen ist und für Vermittler noch nicht einmal tatsächlich die Möglichkeit besteht, eine Erlaubnis zu beantragen.
Der Beschluss macht in seiner Begründung auch deutlich, dass in jedem Einzelfall die tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort nicht unberücksichtigt bleiben können. Insbesondere ist von entscheidungserheblicher Bedeutung, ob die konkrete Betriebsstätte im Rahmen des kommenden Erlaubniserteilungsverfahrens entsprechend der dann zu erwartenden inhaltlichen Regelungen der Erlaubnis – und ggf. auf Grundlage der einschränkenden Regelungen der jeweiligen Landesgesetze – den gesetzlichen Erfordernissen angepasst werden kann. Dies betrifft das konkrete Angebot in der Betriebsstätte als auch die räumliche Situation.


Hans Jörn Arp: Wettbewerb statt Staatsmonopol auf dem Glücksspielmarkt


Veröffentlicht am 25. September 2013

Der Abgeordnete der CDU-Landtagsfraktion Hans-Jörn Arp kritisierte heute (25. September 2013) die Bestrebungen der Koalition für ein staatliches Glückspielmonopol scharf:

„Es gibt keine schlüssige Begründung dafür, die staatlichen Spielbanken den Spielhallen gesetzlich vorzuziehen. Niemand versteht, warum in Spielbanken gegessen, geraucht und Alkohol ausgeschenkt werden darf und in Spielhallen nicht. Deshalb muss die Landesregierung das Spielbankengesetz an das schärfere Spielhallengesetz anpassen und Kohärenz zwischen den Rechtsgrundlagen herstellen.“

Insgesamt müsse dafür Sorge tragen werden, dass das gesetzgeberische Durcheinander in Schleswig-Holstein ein Ende habe. Das habe die CDU in ihrer Regierungsverantwortung erreicht. Dagegen sei die Koalition aus SPD, Grünen und SSW noch meilenweit von kohärenten Regelungen weg und habe bereits 1.200 Arbeitsplätze vernichtet.

Denn durch den Beitritt zum Glücksspielstaatsvertrag befinde sich die Koalition weiter auf brüchigem Eis. Sie habe versucht, ein Monopol bei den Sportwetten und beim Lotto zu schaffen und sei jeweils gescheitert. Jetzt versuche sie dasselbe bei den Spielbanken und wird wieder scheitern. Die Koalition mache sich mit ihrem gesetzgeberischen Durcheinander unglaubwürdig.

„Herr Stegner mit seiner links-ideologischen Brille und seine Koalition erkennen die Hauptprobleme auf dem Glücksspielmarkt nicht, weil sie die Existenz des Internets konsequent leugnen. Sie werden weder in Deutschland noch sonst wo das Glücksspiel verbieten können. Sie verweigern sich der Realität“, sagte Arp abschließend.

Quelle: CDU-Fraktion im Schleswig-Holsteinischen Landtag

EU-Kommission: Mehr als 100 Beschwerden
Kaum Glücksgefühle mit den Glücksspielgesetzen
Es gibt wichtigere Gesetze als das Glücksspielgesetz, aber es gehört in der EU zu jenen Gesetzen, mit denen es besonders viele Probleme gibt. So liegen bei der zuständigen EU-Binnenmarktkommission derzeit 100 Beschwerden aus 20 EU-Staaten vor.

Wertlose Ablenkung als Alibi für eigenes Versagen !
von unbekannt am 10.02.2012 12:56
Jeder der sich informiert, findet schnell heraus, dass keineswegs das gewerbliche Spiel oder die verteufelten Spielhallen für die Einnahmenrückgänge der Spielbanken verantwortlich sind.
Sondern das Abwandern der Casinospieler ins unlimitierte Glücksspiel im unkontrollierbaren Internet wegen mangelnder Attraktivität der lokalen Casinoangebote.
Nicht einmal ein totales Verbot von Spielautomaten hilft bei mangelnder Sachkompetenz.
In der Schweiz z. B. wurden alle Spielautomaten ausserhalb der Casinos verboten.
Folge: Ein kurzfristiger Anstieg von Casinobesuchern (Spitze 15% mehr) für ein paar Monate und dann wars wieder wie vorher. Die Spieler sind einfach ins attraktivere (obwohl verbotene) Internet abgewandert und der Anteil der pathologischen Glücksspieler ist seither (2005) nicht gesunken!
Selbst nichts zusammenbringen, aber die scheinbare Konkurrenz schädigen und als Feigenblatt missbrauchen - nette Heuchelei!

Während der Betrieb von Geldspielgeräten in Spielhallen dezidiert geregelt ist, unterliegen Automaten in einer Spielbank keinerlei Reglementierungen.

Ein weiterer Grund ist aber, dass die Reichen schlicht die Lust daran verloren haben, sich im Casino zu vergnügen. Früher war es für sie Gang und Gebe, sich im Casino mit ihresgleichen zu treffen und Abende zu verbringen. Heute trifft dies nur noch bei ganz wenigen Spielbanken, beispielsweise in Las Vegas oder Wiesbaden, zu.
Diejenigen Casinos, die heute noch übrig bleiben, haben als Haupteinnahmequelle mittlerweile doch nur noch die Spielautomaten; die Roullette- und Kartentische sind lediglich ein Nostalgiefaktor.

Abgezockt: Wie der Freistaat ins Kasino locken will
Die staatlichen Spielbanken schreiben rote Zahlen. Rien ne va plus? Von wegen.
Es gibt Pläne, die Kasinos attraktiver zu machen, um die Einnahmen zu erhöhen.
Dabei soll der Staat doch vor Spielsucht schützen.
Wie geht das zusammen? 
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