Dienstag, 10. September 2013

Lottostaatsvertrag

Wolfgang Kubicki und Hans-Jörn Arp:
FDP
und CDU fordern für Spielbanken die gleichen hohen Spielerschutzkriterien wie für Spielhallen.


Das Automatenspiel in Spielhallen und Spielbanken soll künftig anders behandelt werden. Während in privat betriebenen Spielhallen zur Bekämpfung der Spielsucht das Rauchen und der Verzehr eines Snacks verboten werden soll, darf in staatlichen Spielbanken auch künftig geraucht und sogar alkoholische Getränke weiterhin ausgeschenkt werden. Diese unterschiedliche rechtliche Behandlung lässt sich nicht erklären.
Mit einem Entwurf für ein neues Spielbankgesetz fordern die Landtagsfraktionen von FDP und CDU für Spielbanken die gleichen hohen gesetzlichen Anforderungen und Auflagen wie für Spielhallen:
„Wer den Spielerschutz sicherstellen will, der kann nicht Spielhallen und Spielbanken unterschiedlich behandeln. Bei einer gemeinsamen Diskussion um das Spielhallengesetz haben die anwesenden Kollegen der SPD und des SSW erklärt, dass es für sie unerheblich ist, ob die Automaten in Spielhallen oder Spielbanken stehen, die Suchtpotenziale seien dieselben. Spielhallen immer stärkere Auflagen aufzuerlegen, bis zum Verbot eines Verzehrs von Schokoriegeln und sie so ihrer wirtschaftlichen Grundlage zu entziehen, während in Spielbanken das Glücksspiel unter Einfluss von Alkohol im Rauchnebel weitergehen darf, ist weder kohärent noch dient es dem Spielerschutz.
Bislang sieht das Gesetz für Präsenzspielbanken beispielsweise vor, dass bis zu 60 Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden dürfen. Der Ausschank alkoholischer Getränke ist ebenso erlaubt, wie der Verkauf von Speisen und das Rauchen.
Dies alles ist in Spielhallen verboten, weil es angeblich den Anreiz zum Spielen und damit die Suchtgefahr erhöht. Wir können keine Unterscheidung zwischen Sucht in Spielbanken und Sucht in Spielhallen sehen. Der Spielerschutz muss überall gewährleistet werden, unabhängig wo gespielt wird.“

Pressesprecher
Dirk Hundertmark, Mareike Watolla
Landeshaus, 24105 Kiel
E-Mail: info@cdu.ltsh.de
Internet: http://www.cdu.ltsh.de

Pressesprecherin
Susann Wilke
Postfach 7121, 24171 Kiel
E-Mail: presse@fdp-sh.de
Internet: http://www.fdp-sh.de


Grüne: Spielhallengesetz und Glücksspielstaatsvertrag
Schlecht gemachte Gesetze statt wirksame Bekämpfung der Spielsucht
Zum ebenfalls im Landtag behandelten Glückspielstaatsvertrag der Bundesländer erklärt Frömmrich: „Den Glückspielstaatsvertrag lehnen wir ab, weil er die Entscheidung des Europäischen Gerichtshof aus dem Jahre 2010 nicht umsetzt. Der EuGH stellte fest, dass die deutschen Regelungen die Glückspiele nicht in kohärenter und systematischer Weise begrenzen.
So widerspreche etwa die im Staatsvertrag vorgesehene begrenzte Anzahl von Konzessionen der Dienstleistungsfreiheit und unterschiedliche Regelungen beim Internetspiel zugunsten von Sportwetten seien ebenso nicht kohärent. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum etwa das sogenannte „kleine Spiel“ am Münzautomat im Kasino anderen Regelungen unterliege als in der Spielhalle.
Anzustreben sei vielmehr eine rechtssichere Lösung, die kohärent und in systematischer Weise das Glücksspiel – in der Spielhalle und im Casino – regele und der Bekämpfung der Spielsucht sowie der Verhinderung von Illegalem Spiel diene, erklärte Jürgen Frömmrich. 
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Spielhallengesetz bekämpft den falschen Gegner
Ungleichbehandlung der gewerblichen Spielhallen und der staatlichen Spielbanken.
Denn deren „Slotmaschinen“ haben im Gegensatz zu den Automaten der Spielhallen keinerlei Beschränkung bei Einsatz und Gewinn. In einen Automaten dagegen können pro Stunde höchstens 80 Euro gesteckt werden (bei maximal 500 Euro Gewinn). Die Spielbank Berlin hat vier Zweigstellen in der Hauptstadt, das Unternehmen Westspiel eine Filiale. Die staatlich abgeschöpften Geldspielgeräte heißen Slotmaschinen. Von ihnen gibt es derzeit knapp 750 in Berlin. weiterlesen

wikipedia zum Wettbewerbsrecht
wikipedia zum Europarecht

Zusammenfassung - Spielhallenrecht
(Auszug aus meiner Popularklage)

Der Beginn einer Länderoffensive gegen ungebremstes Wachstum von Spielhallen
Verwaltungsdezernent Jürgen Wohlfarth, Saarbrücken LKRZ 3/2012
Quelle:
http://www.lkrz.nomos.de/fileadmin/lkrz/doc/Aufsatz_LKRZ_12_03.pdf

Durch den Glücksspieländerungsstaatsvertrag 2012 wird das Spielhallenrecht in den Geltungsbereich des Staatsvertrages einbezogen.

Mit dem neuen Glücksspiel-Staatsvertrag, sollen die Spielbanken mehr von ihren Bruttospielerträgen für Verwaltung, Investitionen und Personal behalten.
Quelle:
http://www.presseportal.de/pm/55903/2393952/waz-land-verzockt-millionen-in-spielbanken-verlustreiche-casino-beteiligungen-sollen-verkauft-werden

Mit anderen Worten, mit dem neuen Glücksspiel-Staatsvertrag, werden die staatlichen Spielbanken erneut gegenüber den staatlich zugelassenen Spielhallenbetreibern begünstigt.

Diese Wettbewerbsverzerrung ist bereits nach EuGH-Entscheidungen Zenatti (1999) und Gambelli (2003) und den Entscheidungen des BVerfG unzulässig.

Grünen-MdL Ulrike Gote fordert Privatisierung der Spielbanken

Erst durch eine Privatisierung wird eine klare Trennung von staatlicher Kontrolle über die Glückspielsucht einerseits und Spielbankengeschäft andererseits geschaffen. Bisher agiert der Staat hier gleichzeitig als Dealer und Kontrolleur. So etwas kann nicht gut gehen.
Quelle:   
http://www.ulrike-gote.de/regionales/detail/news/spielbanken-privatisieren/

Ganz offen, spricht die Politik davon, die privaten Automatenaufsteller durch Auflagen und eine erdrosselnde Abgabenbelastung vom Markt verdrängen zu wollen.

„Es ist nicht einzusehen, warum der Staat möglichst attraktive Bedingungen für den Betrieb von Spielautomaten schaffen sollte“,

erklärte die Bremer Finanzsenatorin Karoline Linnert (Grüne)
Quelle:
http://www.taz.de/Spielbank-Spenden-sehr-erwuenscht/!108273  

Der Landesgesetzgeber behindert mit einer Vielzahl von Einzelmaßnahmen die staatlich zugelassenen, gewerblichen Automatenaufsteller um vordergründig Minderjährige vom Glücksspiel abzuhalten, denen bereits durch das bundesgesetzliche Jugendschutzgesetz die Teilnahme am Glücksspiel und die Anwesenheit in einem Spielsalon verboten ist.

Durch die Neuregelung  werden  die  Errichtung  und  der  Betrieb  von  Spielhallen  zahlreichen,  nach geltendem  Recht  bislang  nicht  vorgesehenen  Beschränkungen  unterworfen  (zusätzliche Erlaubnispflicht, Mindestabstände, Höchstzahlen, Sperrzeiten, Werbebeschränkungen etc.) unterworfen.

Finanzielle Auswirkungen auf die Unternehmen und die privaten Haushalte der Spielhallenbetreiber werden insbesondere durch die Vorschriften der im 6. Teil des Ausführungsgesetzes (Verbot der Mehrfachkonzession, Gestaltung der Spielhalle, Sperrzeiten) in ihrer Berufsausübung beschränkt. Finanzielle Auswirkungen können durch einen Rückbau der Betriebsstätten nach Ablauf der Übergangsfrist entstehen.
Quelle:  
http://gruene-fraktion-nrw.de/parlament/parlamentarisches/detailparlament/nachricht/ds-1617-gesetz-zum-ersten-staatsvertrag-zur-aenderung-des-staatsvertrags-zum-gluecksspielwesenin-d.html

Diese Einzelmaßnahmen überfordern zusammengenommen zweifelsfrei den Grundrechtsträger und führen dadurch zu einem Berufsverbot und damit zu einer rechtswidrigen Enteignung. Da diese ohne Ausgleich und im Ermessen der Verwaltung liegen soll, ist diese Maßnahme zweifelsfrei grundgesetz- und gemeinschaftsrechtswidrig.

Mit seiner Bachelorarbeit weist Dennis Greiner datailiert nach, dass die einschränkenden Regelungen in seiner Gesamtheit zu einem verfassungswidrigen Berufsverbot führen.
Quelle: 
http://opus.bsz-bw.de/fhlb/volltexte/2013/332/pdf/PDFsamTMPbufferFHGIU1.pdf

Die einschränkenden Regelungen des GlüÄndStV verstoßen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, nicht nur in Bezug auf Art. 12 GG (Berufsfreiheit), und 14 GG (Eigentums- und Entschädigungsrecht) sondern insbesondere auch im Hinblick auf die grundrechtsgleichen Rechte nach Unionsrecht und der Bayerischen Verfassung

Schließlich lassen die Regelung die durch den Europäischen Gerichtshof und das Bundesverfassungsgericht geforderte Folgerichtigkeit vermissen, weil sie einseitig und unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz das Spiel an gewerblichen Geldspielgeräten bekämpfen und Sportwetten, auch im Internet, erlauben und das staatliche Angebot ausgeweitet wird.

Er ist verfassungswidrig, da unverhältnismäßig, gleichheitswidrig und kompetenzrechtlich bedenklich. Professor Dr. Hufen, Experte für Öffentliches Recht, Staats- und Verwaltungsrecht spricht von einer "Legalenteignung".
Quelle:
http://www.awi-info.de/index.php/site/news/400

(vgl.  Hans-Jürgen Papier, ehemaliger Präsident des Bundesverfassungsgerichts, TIME LAW NEWS 2/2012; VG Trier: Beschluss vom 26.09.2012)
Quelle:
http://www.timelaw.de/cms/upload/pdf/TLN_2_2012_de.pdf

Nach der beschlossenen Fassung gilt nunmehr ein Mindestabstand von 500 m zwischen zwei Spielhallen. Zudem darf eine Spielhalle in un-mittelbarer Nähe zu einer Lotto-Annahmestelle oder einer Wettvermittlungsstelle nicht betrieben werden.

Die staatlich über eine Gewerbeerlaubnis zugelassenen Spielhallen werden mit obiger Regelung gegenüber den Lottoannahmestellen benachteiligt, für die diese Regelung nicht gilt.

Dies ist aus Sicht des EuGH ein Verstoß gegen die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit, den Gleichbehandlungs- und Effektivitätsgrundsatz des  Gemeinschaftsrechts und führt zu einer unzulässigen Begünstigung der staatlichen Glücksspielanbieter. (EuGH, Rs. C-72 und C 77/10 Costa) 

Der EuGH führt im Urteil Rs. C 64/08 unter der Rn. 34 aus:  Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine Beschränkung wie die hier festgestellte, soweit sie eine Diskriminierung darstellt, nur dann mit dem Unionsrecht vereinbar ist, wenn sie einer ausdrücklichen Ausnahmebestimmung wie Art. 46 EG zugeordnet werden kann, d. h. der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit (Urteile vom 16. Januar 2003, Kommission/Italien, C 388/01, Slg. 2003, I 721, Randnr. 19, und vom 6. Oktober 2009, Kommission/Spanien, C 153/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 37).

Rs. C 64/08, Rn 35 Außerdem muss eine solche Beschränkung den Anforderungen an ihre Verhältnismäßigkeit genügen, die sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergeben, und kann nur dann als geeignet angesehen werden, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2009, Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, C 42/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 59 bis 61).

Rs. C 64/08, Rn 44 Was erstens die begrenzte Zahl von Spielbankkonzessionen betrifft, ergeben sich aus dieser Begrenzung Hemmnisse für die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr (Urteil Placanica u. a., Randnrn. 50 und 51).

Die Mindestabstandsregelung bewirkt nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs, dass die von den bereits etablierten Betreibern erworbenen Geschäftspositionen zum Nachteil der neuen Konzessionäre geschützt sind, die sich an Orten niederlassen müssen, die geschäftlich weniger interessant sind als die der etablierten Betreiber.

Die Regelungen des §  29  Abs.  4  S.  2  und  3  stellen eine Diskriminierung (EuGH Costa u.a.) der  “NEUEN“ und damit  benachteiligten Wirtschaftsteilnehmer dar, die nach dieser Regelung nach einem Jahr, ohne Gerichtsverfahren über ein Verwaltungsverfahren entschädigungslos enteignet werden.

Um verfassungskonform zu sein, müsste der GlüÄndStV Art und Ausmaß der Entschädigung regeln. Diese Anforderung erfüllt der GlüÄndStV nicht. Schon aus diesem Grunde sind die Regelungen des  §  29  Abs.  4  S.  2  und  3  verfassungswidrig. (Uwer, S. 5)  vgl. Bachelorarbeit Dennis Greiner 5.2.6, Seite 45
Quelle:
http://opus.bsz-bw.de/fhlb/volltexte/2013/332/pdf/PDFsamTMPbufferFHGIU1.pdf

Eine Rechtsvorschrift, die einen Ausschluss von Wirtschaftsteilnehmern – sei es auch nur vorübergehend – vom Markt zulässt, könnte nur dann als angemessen betrachtet werden, wenn ein wirksames gerichtliches Verfahren und, falls sich der Ausschluss später als ungerechtfertigt erweisen sollte, Ersatz für den entstandenen Schaden vorgesehen sind. (Rs. C-72/10 und C 77/10 Costa u.a. Rn 81)
Quelle:   curia.europa.eu/juris

Zu Recht macht das Verwaltungsgericht Trier zum Ausgangspunkt seiner Prüfung die Frage, ob bei Anwendung der gesetzlich einschrän-kenden Regelungen überhaupt noch Raum für eine Erlaubnis-erteilung bleibt. Die mit den neuen glücksspielrechtlichen Regelungen eingeführte Liberalisierung und Öffnung des Marktes auch für Private muss nicht nur nach dem Gesetzestext, also auf dem Papier, sondern auch in ihrer tatsächlichen Umsetzung zu einer Freigabe des Marktes führen. Sollten die gesetzlichen Regelungen dazu führen, dass faktisch eine Erlaubniserteilung fast flächendeckend ausscheidet, verstoßen die gesetzlichen Regelungen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dies nicht nur in Bezug auf Art. 12 GG, sondern insbesondere auch im Hinblick auf die grundrechtsgleichen Rechte nach Unionsrecht und die Bayerische Verfassung.
Quelle:  https://www.isa-guide.de/isa-law/articles/64716.html

Prof. Dr. Bernd Grzeszick, LL.M. (Cantab.)
Zudem wären solche Beschränkungen verfassungsrechtlich problematisch, denn sie greifen intensiv sowohl in die durch Art. 12 GG geschützten ausgeübten Berufstätigkeiten als auch in die durch Art. 14 GG geschützten Eigentumsrechte eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetriebe ein. (Gutachten vom 09.06.2011)
Quelle:
http://www.netzpolitik.org/wp-upload/110609_Gutachten_Prof._Grzeszick_GlueaendStV.pdf

Prof. Dr. Dr. h.c. Hans-Peter Schneider, Hannover
Kompetenzprobleme im neuen Spielhallenrecht der Länder GewArch 2013/4
Die Länder wollen sich mit einer extensiven Auslegung des Rechts einen möglichst großen Gestaltungsspielraum verschaffen um das gewerbliche Geldspiel zu Gunsten der eigenen Angebote weitgehend zu verdrängen.
So heißt es über die Kosten der Neuregelung des Spielhallenrechts im Gesetzesentwurf Mecklenburg-Vorpommern:

"Außerdem könnten auf lange Sicht die deutlich erhöhten Anforderungen an Spielhallen, Gaststätten und Wettannahmestellen der Buchmacher, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten, mit einer wirtschaftlichen Stärkung der Spielbanken verbunden sein"
Quelle: Drs. 6/839, S. 3.
http://beck-online.beck.de/default.aspx?vpath=bibdata\ents\lsk\2013\1700\lsk.2013.17.0657.htm&pos=14&hlwords=#xhlhit
vgl. dazu auch Jutta Kramer, Spielbanken gegen Spielhallen. Zum sog. Regelungsgefälle zwischen staatlich konzessioniertem Glücksspiel und gewerblichem Geldgewinnspiel, in: WRP 2011, 180-188.

Der Europarechtsexperte Prof. Dr. Christoph Herrmann L.L.M., Universität Passau, hat ein umfassendes Rechtsgutachten erarbeitet.

Im Fokus seiner Kritik stehen "die europarechtlichen Zweifel an der Gesamt-kohärenz des 1. Glücksspieländerungsvertrages" sowie die Verletzung des Transparenzgebotes. Die Erlaubnispflicht für Spielhallen, die Genehmigungsbeschränkung pro Gemeinde sowie die Abstands-regelungen und die sog. "Guillotine-Regelung" stellen einen schweren Eingriff in die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit dar. Auch die inzwischen vorgesehene Härtefallregelung sei im Prinzip Makulatur, da sie keine greifbaren Maßstäbe für zusätzliche, ohnehin nur befristete und lediglich im Einzelfall geltende Ausnahmen vorsehe. Bisher ungeprüft sei zudem ein Verstoß gegen die Investitions-Förderungs- und Schutzverträge (IFV), nach denen ausländische Investoren in Deutschland vor Enteig-nungen sowie unbilliger Behandlung geschützt sind. Schadensersatzforderungen vor einem internationalen Schiedsgericht gegen Deutschland stehen im Raum. Das Beispiel Vattenfall vs. Deutschland (Kraftwerk Moorburg) belegt die Größenordnung solcher Verfahren.

Es bestehen erhebliche europarechtliche Zweifel an der Gesamtkohärenz des 1. GlüÄndStV.

Diese gründen sich vor allem darauf, dass gerade das Angebot von Geld-Gewinnspielgeräten in Spielhallen und Gaststätten erheblich eingeschränkt und sehr strengen Vorgaben  unterworfen wird, während gleichzeitig das  Sportwettenmonopol gelockert wird und als weitaus gefährlicher eingestufte Formen des Glücksspielangebots, insbesondere über das  Internet, neuerdings erlaubt werden, wodurch die Ziele des Glücksspielstaatsvertrages erneut nicht erreicht werden und sich die Beschränkung der europäischen  Grundfreiheiten als unverhältnismäßig darstellt.
Quelle:
http://www.mur-verlag.de/files/vorwort_und_inhalt.pdf

Laut EU-Kommission ist das Online-Glücksspiel eine der am schnellsten wachsenden Dienstleistungstätigkeiten in der EU mit jährlichen Wach-stums-raten von knapp 15 % und jährlichen Einnahmen von schätzungs-weise 13 Mrd. EUR im Jahr 2015. Es entwickelt sich parallel zu den raschen Fortschritten in der Online-Technologie. Die Online-Glücks-spiel-dienste decken ein breites Spektrum an Glücksspielen ab, von Sport-wetten über Poker und Kasinospiele bis hin zu Lotterien, und 6,8 Mio. Verbraucher nehmen an einer oder mehreren Arten von Online-Glücksspielen teil.
Quelle: http://europa.eu/rapid/press-release_IP-12-1135_de.htm

Deutschland nach Großbritannien zweitgrößter Markt für Online-Glücksspiele
Quelle:
http://www.ptext.de/pressemitteilung/politik-ignoriert-europas-heimliche-erfolgsgeschichte-165627

Der Staat muss detailliert nachweisen, dass Monopole erforderlich sind.
Folgerichtig verlangt der EuGH (C-212/08 Zeturf Nr. 65/11), die nationalen Gerichte (Rn 54) müssten überhaupt erst einmal prüfen, ob ein Monopol „tatsächlich“ erforderlich ist und seinem Anliegen gerecht wird.

In der jüngsten Veröffentlichung der Deutschen Hauptstelle für Sucht-fragen hat Prof. G. Meyer eine Synopse aller jüngeren (seit 2006) epide-mio-logischen Studien zum pathologischen Spielverhalten veröffentlicht. Danach bewegt sich die Quote der

pathologischen Spieler in der erwach-senen Bevölkerung in Deutschland unabhängig von Angebots-schwan-kungen konstant in einer methodisch bedingten Schwankungs-breite von 0,19 - 0,49 . Im europäischen Vergleich liegt dieser Wert am unteren Ende des Spektrums.
Da es keine Steigerung der Quote pathologischer Spieler in Deutschland gibt, lässt sich damit auch kein politischer Handlungsdruck begründen. Die Monopolregelungen sind ungeeignet, da sie keinen Einfluss auf die Quote pathologischer Spieler haben.
Quelle:  
http://www.presseportal.de/pm/29943/2181950/vdai-wirtschaftspressekonferenz-16-januar-2012-duesseldorf-industrie-club-e-v-mit-bild

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des BVerfG müssen Verbote und Auflagen im Glücksspielrecht widerspruchsfrei sein und den Interessen der Allgemeinheit dienen. Neben den unions-recht-lichen Kohärenzvorgaben sind die Kriterien des unionsrechtlichen Verhältnis-mäßigkeitsgrundsatzes einzuhalten.

Für tatsächliche rechtfertigende Umstände aus der Praxis der staatlichen Anbieter ist der Staat darlegungs- und beweisbelastet, denn er missachtet die an ihn gerichtete höherrangige Verbotsnorm des Artikels 56 AEUV.

Der EuGH hat in mehreren Urteilen festgelegt, dass eine Regelung, jedoch nur dann dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, wenn die gewählten Mittel nicht nur zur Erreichung des angestrebten Zweckes geeignet sind, sondern auch das Maß des hierzu Erforderlichen nicht über-steigen. (EuGH Rs. C-463/01,  Kommission ./. Bundesrepublik Deutschland, Urteil vom 14.12.2004, Rn. 78 f.; ebenso EuGH, Rs. C-309/02,  Radlberger Getränkegesellschaft mbH &  Co../. Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2004, Rn.79 f.)

Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum etwa das sogenannte „kleine Spiel“ am Münzautomat im Kasino anderen Regelungen unterliege als in der Spielhalle.

Anzustreben sei vielmehr eine rechtssichere Lösung, die kohärent und in systematischer Weise das Glücksspiel – in der Spielhalle und im Casino – regele und der Bekämpfung der Spielsucht sowie der Verhinderung von Illegalem Spiel diene, erklärte Jürgen Frömmrich.
Quelle:  http://www.gruene-hessen.de/landtag/pressemitteilungen/spielhallengesetz-un/

Der EUGH weist auf das aktive Streben der nationalen Behörden nach Einnahmen aus dem Spielbankabgabeaufkommen hin. Dies stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs, nach der Beschränkungen der Grundfreiheiten im Bereich des Glücksspiels effektiv dem Ziel dienen müssten, die Gelegenheiten zum Spiel tatsächlich zu vermindern, und nicht dazu, eine Finanzierungsquelle zu erschließen. (EuGH: Engelmann Rs. C 64/08 Rn. 23)
Quelle:
http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/gettext.pl?where=&lang=de&num=79898991C19080064&doc=T&ouvert=T&seance=ARR_COMM#1 

Neue Spielbank für Köln
Das NRW-Kabinett hatte sich Ende Januar 2013 für Köln als fünften Casinostandort entschieden. Die Stadt Köln verspricht sich durch das neue Casino jährliche Einnahmen von bis zu fünf Millionen Euro.
Quelle:
http://www.ksta.de/koeln/gluecksspiel-koeln-erhaelt-zuschlag-fuer-casino,15187530,21582784.html 

Das Oberverwaltungsgericht Münster berief sich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), dass es nicht einerseits eine „Monopolregelung“ geben kann, „die auf die Bekämpfung der Spielsucht und den Spielerschutz als zwingende Gründe des Allgemeininteresses gestützt wird“ und anderseits die „Behörden (…) die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen“.
Quelle:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2011/4_A_17_08_Urteil_20110929.html 

Beschränkungen der Berufsfreiheit sind nach dem Bundesverfassungs-gericht nur zu rechtfertigen, wenn dies an den legitimen Zielen, insbesondere Suchtbekämpfung und Begrenzung der Wettleidenschaft, rechtlich und faktisch ausgerichtet sind (Rn. 143)  und nicht einmal als Nebenziel fiskalische Zwecke verfolgt werden. 
Quelle:
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20060328_1bvr105401.html

Die Einschränkungen sind schon deshalb unverhältnismäßig, weil die gewählten Mittel nicht zu Erreichung des angestrebten Zweckes geeignet sind. Von einer Eindämmung und Suchtprävention kann nicht gesprochen werden wenn Spielsüchtige leicht von Geldspielautomaten, zu Pferderennen und zu Glücksspielangeboten auch im Internet oder zu Spielbanken wechseln können.  In den letzten Jahren haben die
staatlichen Spielbanken mit der Schaffung von Dependancen, im Bereich der Innenstädte Automatensäle eröffnet und zielen damit auf neue Kunden mit dem „kleinen Geldbeutel“. Jedenfalls seien die Maßnahmen ungeeignet, weil sie nur dazu führten, dass die Spieler in unkontrollierbare Bereiche des Internets oder gar in das kriminelle Spielmilieu ausweichen.

Aus der hinlänglich bekannten Wirklichkeit geht aus den Urteilen des EuGH vom 8.9.2010, mehreren Urteilen des BGH, und den Urteilen des BVerwG vom 24.11.2010, wie bereits dem Urteil vom 28.03.2006 des BVerfG hervor, dass die staatliche Praxis seit langem auf Gewinnmaximierung ausgerichtet ist, die legitimen Ziele nur vorgeschoben werden, und die fiskalischen Gründe im Vordergrund stehen. (vgl. (vgl. Fischer Kommentare 58, § 284, Rn 2a, 16a). Dadurch handelt es sich beim GlüStV und den begleitenden Ausführungsgesetzen der Länder in Wahrheit um ein gemeinschaftsrechts- und verfassungswidriges Finanzmonopol in Form eines Kartells, zu dem die Länder nicht berechtigt waren. (vgl. Art. 105 Abs. 1, Art. 106 Abs. 1, Art. 108 Abs. 1 GG; BVerfGE 14, 105, 111ff; Scholz, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 12 Rn. 114, 259, 413, 417 m.w.N.)

"Es stehen fiskalische Gründe im Vordergrund und nicht die behauptete Spielsuchteindämmung! - Der GlüStV erreiche nicht das Ziel des Staatsmonopols"
(vgl. , Carmen Media, C-46/08, Rn 71)

In überraschender  Deutlichkeit hat der EuGH klargestellt, dass das deutsche Sportwetten-  und Lotteriemonopol unzulässig ist, und nicht weiter angewandt werden darf.
Quelle: http://curia.europa.eu/jcms/jcms/P_67708/

Ein Mitgliedstaat begeht einen Verstoß, wenn er die sich aus dem Unionsrecht ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllt. Der Verstoß kann somit in einer Handlung oder einer Unterlassung bestehen. Als Staat einzustehen hat der Mitgliedstaat, der gegen das Unionsrecht verstößt, ungeachtet der staatlichen Stelle, die für die Nichterfüllung verantwortlich ist.
Quelle: http://europa.eu/rapid/press-release_IP-12-1135_de.htm

Obwohl aus Sicht des Verbrauchers ähnliche Spielmöglichkeiten um Geld bei Geldspielautomaten der privaten Automaten Automatenbetriebe und den sog. Einarmigen Banditen der Spielbanken gegeben sind, werden diese unterschiedlich geregelt und auch unterschiedlich besteuert, womit auch eine Steuergerechtigkeit nicht gegeben ist.

Die Anrechnung auf die Spielbankenabgabe kommt faktisch einer Nichterhebung der Mehrwertsteuer/Umsatzsteuer gleich. – Im krassen Gegensatz zu den Spielhallenbetreibern werden die Spielbankbetreiber wirtschaftlich nicht durch die Mehrwertsteuer/Umsatzsteuer belastet.

In Deutschland sind alle Glücksspielumsätze, auch Online, von der Mehrwertsteuer befreit, nur die Umsätze öffentlicher Spielbanken und die gewerblicher Spielhallenbetreiber unterliegen den nationalen Mehrwertsteuervorschriften, wobei diese wie vorstehend ausgeführt, auch noch unterschiedlich behandelt werden.

Nach der EuGH-Rechtsprechung ist der Grundsatz der steuerlichen Neutralität bereits dann verletzt, wenn zwei aus der Sicht des Verbrauchers gleiche oder gleichartige Dienstleistungen, dieselben Bedürfnisse des Verbrauchers befriedigen, hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich behandelt werden (vgl. u.a. FG Baden-Württemberg, 28.11.2012 - 14 K 2883/10 s.u., EuGH-Rank, C-259/10 und C-260/10, Rn. 32, 41, 75/1ff).

Zur Bedeutung des Verbrauchsteuerprinzips darf ausgeführt werden, dass das Verbrauchsteuerprinzip eine wettbewerbsneutrale Besteuerung impliziert. Ist die Besteuerung nicht wettbewerbsneutral, so ist eine voll-ständige Überwälzung der Steuer auf den Verbraucher als Steuer-destinatar nicht gewährleistet, und der Belastungsgrund der Steuer wird verfehlt. Quelle: Professor Dr. Joachim Englisch, Lehrstuhl für Steuerrecht, Finanzrecht und Öffentliches Recht

Mit Beschluss vom 21.9.2012 hat das FG Hamburg ein Vorab-ent-scheidungs-ersuchen an den EuGH gerichtet (vgl. FG Hamburg v. 21.9.2012 - 3 K 104/11).  Das FG Hamburg bittet den EuGH um Klärung der Frage, ob die Umsatzbesteuerung der Spielhallenbetreiber den Grundsätzen der Proportionalität und der Abwälzbarkeit entspricht, sowie nach etwaigen Konsequenzen der Umsatzbesteuerung und Umsatzsteuer-verrechnung mit der Spielbankabgabe bei den öffentlichen Spielbanken.

Wenn zwei gleiche oder gleichartige Dienstleistungen, die dieselben Bedürfnisse befriedigen, im Hinblick auf die Mehrwertsteuer unterschiedlich behandelt werden, führt dies in der Regel zu einer Wettbewerbsverzerrung (vgl. in diesem Sinne EuGH-Rank, C-259/10 und C-260/10, Rn 35, Urteile vom 29. März 2001, Kommission/Frankreich, C-404/99, Slg. 2001, I-2667, Randnrn. 46 und 47, und vom 28. Juni 2007, JP Morgan Fleming Claverhouse Investment Trust und The Association of Investment Trust Companies, C-363/05, Slg. 2007, I-5517, Randnrn. 47 bis 51).

Das mit dem Glücksspielstaatsvertrag und den Ausführungsgesetzen der Bundesländer hervorgerufene Regelungschaos ist unionsrechtswidrig und verstößt gegen die Berufsfreiheit gem. Art. 109, 153, 166 (2), den Eigentumsschutz gem. Art. 109, 159,  und gegen die  allgemeine Handlungsfreiheit gem. Art. 101 der Bay. Verfassung.