Mittwoch, 25. September 2013

Die Ungleichbehandlung staatlicher (privatisierter) Spielcasinos

zu den staatlich zugelassenen, gewerblichen Spielhallenbetreibern führt zur Steuergeldverschwendung und Wettbewerbsverzerrung 
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Normalerweise betreibt der Staat seine edlen Spielkasinos in noblen Vororten oder Kuranlagen.
Der staatliche Spielbank­ Ableger ist dem Anwalt und seinem Mandanten ein Dorn im Auge, weil hier liberalere Gesetze gelten als in privaten Spielhallen – und sie somit eine unschlagbare Konkurrenz sind.
Die staatlichen Spielbanken bleiben von solchen Reglementierungen unberührt, oft weil sie sich nicht in der Innenstadt befinden. Daher gelten sie als weniger suchtgefährdend. Doch in Hamburg steht das staatliche Schlaraffenland mitten in der Stadt, auch Köln bekommt demnächst eine innerstädtische Spielbank. Schon um 12 Uhr mittags darf in der Hamburger
Staatsspielbank gezockt werden. Gundolf Aubke sitzt neben Marco Rietdorf vor einem Spielautomaten, zündet sich und seinem Anwalt eine Zigarette an und schiebt einen 20­ Euro­Schein in den Automaten.
Rietdorf weiß um die höheren Gewinn­und Verlustmöglichkeiten in Spielbanken im Vergleich zu den per Gesetz beschränkteren Automaten in Spielhallen
Es wird das Gefälle zwischen den Staatliche und den Privaten verschärfen.
Demnach werden die rund 400 Spielhallen in Hamburg ausgedünnt sowie ihre Flächen und Öffnungszeiten verringert. Sie müssen einen größeren Abstand zwischen den Spielautomaten einhalten und Bankautomaten ausbauen. Auch andere Bundesländer setzen derzeit strenge Spielhallengesetze um.
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Hier wird von einer rechtswidrigen Differenzierung gleichartiger Dienstleistungen ausgegangen, mit der nicht nur gegen die Vorschriften und den Grundsatz der steuerlichen Neutralität verstoßen wird, die zu einer ebenfalls unionswidrigen Wettbewerbsverzerrung führt, mit der besondere Vorteile erlangt werden, die einen fairen Wettbewerb zwischen privaten und staatlichen Spielbankbetreibern und den staatlich zugelassenen, gewerblichen Spielhallenbetreibern verhindern.

Die Bundesländer, verstoßen gegen das Diskriminierungsverbot, weil ausschließlich die staatlich zugelassenen, gewerblichen Spieleanbieter Opfer dieser Politik seien und die Lotteriegesellschaften und die staatlich konzessionierten Spielbanken (auch in privater Hand) davon ausgenommen sind. weiterlesen

Zudem genießen staatliche Kasinos zahlreiche Wettbewerbsvorteile gegenüber ihren privaten Mitbewerbern. Beispielsweise sind allein staatliche Kasinos berechtigt, Geldautomaten aufzustellen, Alkohol und Speisen anzubieten und eine unbegrenzte Anzahl von Spielautomaten zu besitzen.
Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs muss die Glücksspielgesetzgebung die Grundsätze der Konsistenz, Transparenz und Gleichbehandlung erfüllen. weiterlesen

Internet und Spielhallen machen Bayerns Spielbanken immer größere Konkurrenz.
Seit Jahren fordern Politiker und Oberster Rechnungshof die Schließung einzelner Casinos

"Mit entscheidend für die Zukunft der Spielbanken in Bayern und des staatlichen Glücksspielangebotes wird sein, dass gegen den Wildwuchs beim gewerblichen Spiel auf Landes- und Bundesebene vorgegangen wird", sagt Lotteriesprecherin Hamberger.

Zwar dürfen private Spielhallen aktuell "nur" noch bis zu 21 Stunden täglich geöffnet werden, ihre Werbemöglichkeiten wurden eingeschränkt und neue Abstandsregeln zwischen den Spielhallen eingeführt, aber staatliche Spielbanken fordern weitere Änderungen. Hamberger hält es für "dringend notwendig, dass durch die anstehende Änderung der Spielverordnung durch den Bund sichergestellt wird, dass künftig Glücksspiel wieder nur in staatlichen konzessionierten Spielbanken und nicht mehr in Spielhallen betrieben werden kann."
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Um staatliche Casinos vor dem wirtschaftlichen Niedergang zu retten, sollen die privaten Spieleanbieter wirtschaftlich behindert und zur Aufgabe gezwungen werden.
Die obigen Äusserungen sind klar, deutlich und rechtswidrig.
Die Änderungen der Landesspielhallengesetze und des Glücksspielstaatsvertrages sind mit hoher Wahrscheinlichkeit grundgesetzwidrig - auch eine Vereinbarkeit mit der Europäischen Menschenrechtskonvention und EU-Recht ist fraglich. (vgl. Fortuna C-213/11, Rn 38 s.u.) 

„Es gibt keine schlüssige Begründung dafür, die staatlichen Spielbanken den Spielhallen gesetzlich vorzuziehen. Niemand versteht, warum in Spielbanken gegessen, geraucht und Alkohol ausgeschenkt werden darf und in Spielhallen nicht. Deshalb muss die Landesregierung das Spielbankengesetz an das schärfere Spielhallengesetz anpassen und Kohärenz zwischen den Rechtsgrundlagen herstellen.“
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Die Bundesländer handeln unlauter, indem sie gegen die direkten Konkurrenten mit einer Vielzahl von Einzelmaßnahmen Wettbewerbsbeschränkungen verhängen und die eigenen Betriebe begünstigen.

Dies ist aus Sicht des EuGH ein Verstoß gegen die Dienstleistungs- und Niederlassungs-freiheit, den Gleichbehandlungs- und Effektivitätsgrundsatz des Gemeinschaftsrechts und führt zu einer unzulässigen Begünstigung der staatlichen Glücksspielanbieter. (EuGH, Rs. C-72 und C 77/10 Costa)

Wie in der Rechtssache C-59/12 haben sich auch die staatlichen Spielbanken und deren Besitzer, an die Richtlinie 2005/29/EG (Unlautere Geschäftspraktiken) zu halten und dürfen Konkurrenten nicht mit unlauteren Methoden aus dem Markt drängen.

Das EU-weite Verbot irreführender Geschäftspraktiken gilt nicht nur für Unternehmen, sondern auch für öffentlich-rechtliche Betriebe.  weiterlesen

Diese Wettbewerbsverzerrung ist bereits nach EuGH-Entscheidungen Zenatti (1999) und Gambelli (2003) und den Entscheidungen des BVerfG unzulässig. weiterlesen

Der Vizepräsident des Europäischen Parlaments, Herr Rainer Wieland (CDU), hat am 28. März 2013 eine Anfrage (DS:  E-003151/2013) zur schriftlichen Beantwortung durch die Europäische Kommission gestellt.

Er wirft hierin die Frage auf, ob das Deutsche Glücksspielrecht europarechtskonform ist. Insbesondere ist für ihn von Interesse, ob die Spielhallengesetze der Bundesländer notifizierungspflichtig sind und wie die Kommission die unterschiedlichen Regulierungen der Automatenspiele in Spielbanken und Spielhallen bewertet.

Der Europaabgeordnete Jürgen Creutzmann (FDP) hat am 05.08.2013 eine Anfrage an die EU-Kommission gestellt. Darin soll die Frage geklärt werden, ob zwischen dem deutschen Glücksspielrecht und den Wettbewerbsregeln der EU möglicherweise ein Widerspruch besteht. Creutzmanns Argumentation baut auf der Ungleichbehandlung von Spielbanken und gewerblichem Spiel auf.

Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum etwa das sogenannte „kleine Spiel“ am Münzautomat im Kasino anderen Regelungen unterliege als in der Spielhalle.
Anzustreben sei vielmehr eine rechtssichere Lösung, die kohärent und in systematischer Weise das Glücksspiel – in der Spielhalle und im Casino – regele und der Bekämpfung der Spielsucht sowie der Verhinderung von Illegalem Spiel diene, erklärte Jürgen Frömmrich.
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Die Fraktion begründet Ihren Antrag damit, dass durch die Ungleichbehandlung von privatem und staatlichem Glücksspiel der Suchtprävention in keiner Weise Rechnung getragen würde. Im Gegenteil, das Suchtpotential sei bei staatlichen Spielbanken sogar noch höher.
Drucksache 15/396
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Wolfgang Kubicki und Hans-Jörn Arp:
FDP und CDU fordern für Spielbanken die gleichen hohen Spielerschutzkriterien wie für Spielhallen.  weiterlesen

FDP und CDU wollen Spielerschutz auf Casinos ausweiten
Kippen aus, Drinks und Häppchen weg – FDP und CDU im Landtag wollen das Rauchen, Essen und Trinken in staatlichen Spielbanken gesetzlich verbieten. Eine entsprechende Novelle zum Spielbankengesetz des Landes legten beide Fraktionen gestern in Kiel vor. Casinos sollen danach mit privaten Spielhallen gleichgestellt werden. In Spielhallen werden die geltenden Verbote als Beitrag zur Bekämpfung der Spielsucht begründet.
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Wenn die Zahl der Wirtschaftsteilnehmer beschränkt wird, mit dem Ziel die Gelegenheit zum Glücksspiel zu vermindern, muss die Beschränkung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit in jedem Fall dem Anliegen gerecht werden, die Gelegenheiten zum Spiel wirklich zu vermindern und die Tätigkeiten in diesem Bereich kohärent und systematisch zu begrenzen. (EuGH, Urteil vom 06.03.2007 - C-338/04, C-359/04 und C-360/04 (Plancanica u.a.) - Rdnr. 58. )

Der EuGH hat in den verbundenen Rechtssachen (Fortuna C-213/11, Grand C-214/11 und Forta C-217/11), entschieden, dass Einschränkungen auch für staatliche Angebote zu gelten haben. Nach Auffassung des EuGH muss dann das nationale Gericht prüfen, ob die Verringerung der Stätten für Automatenspiele auch mit einer Begrenzung der Höchstzahl der Spielkasinos und der dort benutzbaren Spielautomaten einhergeht. (Rn 38)
38      Bei der Prüfung, die das vorlegende Gericht somit vornehmen muss, hat es insbesondere zu berücksichtigen, dass die Verringerung der zugelassenen Stätten für Automatenspiele mit niedrigen Gewinnen mit einer Begrenzung der Höchstzahl der Spielkasinos sowie der dort benutzbaren Spielautomaten einhergeht.

39      Des Weiteren muss das vorlegende Gericht prüfen, ob die Automaten für Spiele mit niedrigen Gewinnen so programmiert oder umprogrammiert werden können, dass sie in Kasinos als Glücksspielautomaten verwendet werden können, die höhere Gewinne ermöglichen und folglich eine größere Gefahr der Abhängigkeit des Spielers vom Spiel darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil Lindberg, Randnr. 79), was ihre Art wesentlich beeinflussen könnte.
Mit der Costa - Entscheidung des EuGH (Rs. C-72/10 und C 77/10) wird erneut die unzulässige Konzessionsvergabe gerügt und eine Verletzung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit sowie des Gleichbehandlungs- und Effektivitätsgrundsatzes festgestellt.

Der EuGH führt im Urteil Rs. C 64/08 unter der Rn. 34 aus:
Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine Beschränkung wie die hier festgestellte, soweit sie eine Diskriminierung darstellt, nur dann mit dem Unionsrecht vereinbar ist, wenn sie einer ausdrücklichen Ausnahmebestimmung wie Art. 46 EG zugeordnet werden kann, d. h. der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit (Urteile vom 16. Januar 2003, Kommission/Italien, C 388/01, Slg. 2003, I 721, Randnr. 19, und vom 6. Oktober 2009, Kommission/Spanien, C 153/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 37).  Rs. C 64/08, Rn 35.

Außerdem muss eine Beschränkung den Anforderungen an ihre Verhältnismäßigkeit genügen, die sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergeben, und kann nur dann als geeignet angesehen werden, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2009, Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International, C 42/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 59 bis 61).

Dass der Mitgliedstaat legitime Ziele verfolgt, genügt allein nicht, um Beschränkungen der Grundfreiheiten zu rechtfertigen. Die Beschränkungen müssen, so die Rechtsprechung seit der grundlegenden Entscheidung in Sachen Gambelli, außerdem “geeignet sein, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beiträgt“ (EuGH, Urteile vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01, Gambelli u.a. - Slg. 2003, I-13031 Rn. 67, vom 3. Juni 2010 - Rs. C-258/08)

Staatliche Gier ist das Motiv
Der Staat verhält sich unglaubwürdig


Nach Auffassung der Verwaltungsrichter vermittelt das Werbe- und Geschäftsgebaren der organisierten staatlichen Lotterien dem unbefangenen Betrachter den Eindruck, dass die staatlichen Stellen in erster Linie an Erzielung möglichst hoher Gewinne interessiert sind, während Elemente der Gefahrenvermeidung für die Öffentlichkeit kaum zu erkennen seien. Tatsächlich werde das Monopol nicht zur Suchtvermeidung genutzt, vielmehr würden in erster Linie knallharte Gewinninteressen verfolgt.

Damit verhielten sich die staatlichen Stellen inkohärent zu den europäischen Richtlinien zur Bekämpfung der Suchtgefahr. Ein suchtvermeidender Sinn des Sportwettenmonopols sei damit nicht mehr zu erkennen.

Die Bedeutung des Urteils für Wettvermittler liegt u.a. in den mit der Entscheidung eröffneten Möglichkeiten der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen entgangener Gewinne.

(BVerwG, Urteil v. 20.06.2013, 8 C 10.12; BVerwG 8 C 12.12; BVerwG 8 C 17.12).
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Glücksspielrecht seit 1999 rechtswidrig? weiterlesen

vgl.
Prof. Dr. Dr. h.c. Hans-Peter Schneider
Kompetenzprobleme im neuen Spielhallenrecht der Länder
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Dennis Greiner - Bachelorarbeit
Ausgewählte rechtliche Aspekte des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages
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Experten zweifeln an Glücksspielstaatsvertrag
Die Juristin Bettina Brenner hat zum Beispiel gesagt, dass es in Deutschland nur ein großes Regulierungsdurcheinander gibt. Was seit dem 1. Juli 2012 in Kraft getreten ist, muss über kurz oder lang scheitern, weil man sich nicht an die Vorgaben der EU gehalten hat.
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Der neue Glücksspielstaatsvertrag ist unbrauchbar
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