Freitag, 26. August 2011

Hessischer VGH ordnet aufschiebende Wirkung an

Hessischer Verwaltungsgerichtshof gibt Sportwettvermittler Recht

In einem durch die Kanzlei Rechtsanwälte Bongers & Kollegen geführten Eilverfahren vor dem Hessischen VGH hat dieser mit Beschluss vom 9. August 2011 – 8 B 926/10 – einen zuvor ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt abgeändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Betreibers eines Sportwettbüros gegen eine Ordnungsverfügung einer hessischen Kommune vom 30. Dezember 2009 bis sechs Monate nach Inkrafttreten eines neuen Glücksspielstaatsvertrages angeordnet. Die gesamten Kosten des Verfahrens wurden der Behörde auferlegt.

Der Mandant betreibt eine Sportwettannahmestelle in Hessen. Die Tätigkeit der Vermittlung von Sportwetten an ein in Malta lizensiertes Unternehmen wurde ihm mit sofort vollziehbarer Ordnungsverfügung untersagt. Der zunächst beim Verwaltungsgericht Darmstadt gestellte Eilantrag hatte dort im März 2010 keinen Erfolg; auf die erhobene Beschwerde hat der Hessische VGH nunmehr dem Mandanten Recht gegeben. Mit diesem Beschluss wird die Weiterführung der Tätigkeit der Vermittlung von Sportwetten ermöglicht.

Zur Begründung bezieht sich der Hessische VGH zunächst auf einen Beschluss des Bayerischen VGH vom 21. März 2011, wonach der dortige Senat in einem Eilverfahren ausgeführt hatte, dass voraussichtlich eine gemeinschaftswidrige Monopolregelung im Glücksspielstaatsvertrag verankert ist. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH wurde dort eine Inkohärenz im unionsrechtlichen Sinne mit Blick auf die tatsächliche Praxis auf dem Sektor der sogenannten gewerblichen Geldspielautomaten festgestellt. Diesen Ausführungen schließt sich der Hessische VGH nahezu vollumfänglich an. Ergänzend verweist er darauf, dass die Einrichtung von Spielhallen – zumeist mit 24-Stunden-Betrieb und weithin sichtbaren Werbeschildern - entlang von Autobahnen auf so genannten Autohöfen hinzu komme. In diesen immer zahlreicher werdenden Einrichtungen stünde ein jederzeit verfügbares Automatenspielangebot zur Verfügung.

Das Gericht weist ferner darauf hin, dass die Chancen des Mandanten auf Erteilung einer Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten schon deshalb denkbar gering seien, weil das in Hessen zuständige Ministerium weiterhin am staatlichen Sportwettenmonopol und dessen Anwendbarkeit festhalte.

Zudem sei die Verfügung auf das staatliche Monopol als solches gestützt worden. In der Verfügung seien ersichtlich keine weiteren Versagungsgründe genannt oder auch nur geprüft worden, die an der Zuverlässigkeit des Mandanten Zweifel hegen könnten. Der Mandant wäre – auch wenn keine Versagungsgründe vorliegen würden – dem vormals fortgeltenden Vermittlungsverbot der Behörde ausgesetzt und müsste überdies damit rechnen, in einem Erlaubnisverfahren nach Inkrafttreten eines neuen Glücksspielrechts wegen Verstoßes gegen das Vermittlungsverbot als unzuverlässig eingestuft zu werden. Die Hinnahme eines solchen Schwebezustandes sei dem Antragssteller nicht zumutbar.

Das Monopol sei auch nicht nur wegen der Entwicklung im Bereich der Geldspielautomaten wahrscheinlich rechtswidrig, sondern auch wegen der Werbekampagnen der Lotterie-Treuhandgesellschaft m.b.H. Hessen bzw. des Deutschen Lotto- und Toto-Blocks, die von den Aufsichtsbehörden auch nicht unterbunden worden seien, so der Senat weiter. Hierbei verweist das Gericht auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. November 2010 und vom 1. Juni 2011 – 8 C 2.10. Das gerichtskundige Werbeverhalten der staatsnahen Lotteriegesellschaft, wonach ständig auf prall gefüllte Jackpots verwiesen werde, im Hörfunk Werbung betrieben dergestalt betrieben werde

"nur wer mitspielt, kann gewinnen!"

und auch die verbreiteten Hinweise auf die gemeinnütze Verwendung eines Teils der Wetteinsätze, zeige auf, dass diese Werbung gerade an ein Klientel gerichtet sei, welches nur schwer zum Glücksspiel zu bewegen sei. Damit werde in unzulässiger Weise zur Teilnahme an Glücksspielen dauerhaft angeregt.

Der Senat stellt damit neben der Gemeinschaftswidrigkeit maßgeblich und ergänzend auch auf die verfassungswidrige Werbung ab, die ebenfalls dazu führe, dass von einem unzulässigen Monopol ausgegangen werden müsse.

Schließlich berücksichtigt das Gericht im Rahmen seiner Interessenabwägung die absehbare Weiterentwicklung des Glücksspielrechts im kommenden Jahr. Es bestehe kein öffentliches Interesse daran, jetzt noch ein Verhalten zu unterbinden, das zuletzt weitestgehend von den Glücksspielaufsichtsbehörden de facto geduldet wird und schon im kommenden Jahr voraussichtlich erlaubt werden kann. Es sei absehbar, dass die Beteiligten im kommenden Jahr ein Glücksspielrecht vorfinden werden, das kein anwendbares Sportwettenmonopol mehr enthalte und für private Anbieter von Glücksspielen gerade in den Segmenten mit höherem Suchtpotential erweiterte, legale Betätigungsmöglichkeiten vorsehen werde. Es erscheine hiernach unverhältnismäßig, angesichts ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Sportwettenmonopols, die sofortige Vollziehbarkeit des Verbots aufrecht zu erhalten.

Der Senat hat schließlich den Sofortvollzug zunächst auf den Zeitraum bis sechs Monate nach Inkrafttreten eines neuen Glücksspielstaatsvertrages ausgesetzt, weil nicht sicher sei, ob ein Nachfolgevertrag überhaupt zustande kommen werde und andererseits in dem Entwurf der Ministerpräsidenten vorgesehen sei, dass Erlaubnisse nach altem Recht – bei unterstelltem Inkrafttreten des novellierten Vertrages am 1. Januar 2012 – bis 30. Juni 2012 fortgelten. Innerhalb dieser Frist wären dann – auch von dem Mandanten – Anträge auf Konzessionserteilung nach neuem Recht zu stellen.

Dieser Beschluss ist richtungsweisend nicht nur für Hessen, sondern bundesweit. Der Gerichtshof setzt insbesondere auch die Vorgaben in den aktuellen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vollumfänglich um. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Juni 2011 – 8 C 2.10 – dürfte ohnehin eindeutig feststehen, dass vergleichbare Ordnungsverfügungen bundesweit rechtswidrig sind und waren.

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VGH Kassel: Verbotsverfügung gegen private Sportwetten ausgesetzt

Mit Beschluss vom 9. August 2011 hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof erstmals den sofortigen Vollzug einer behördlichen Verbotsverfügung ausgesetzt, mit dem einem Unternehmen untersagt worden ist, von seinen Geschäftsräumen in Hessen aus sog. Oddset-Sportwetten an eine Geschäftspartnerin mit Sitz in Malta zu vermitteln.

Begründet wurde diese ohne mündliche Verhandlung in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes getroffene Entscheidung des 8. Senats vor allem mit erheblichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des staatlichen Sportwettenmonopols, das im noch bis Jahresende geltenden Glücksspielstaatsvertrag der Bundesländer geregelten ist und das nach Ansicht der Behörde der Erteilung einer Erlaubnis für diese Vermittlungstätigkeit entgegensteht.

Das betroffene Unternehmen, eine Handelsgesellschaft nach deutschem Recht, betreibt in einem Geschäftslokal im Kreis Bergstraße ohne zusätzlich erforderliche behördliche Vermittlungserlaubnis das im übrigen aber ordnungsgemäß angemeldete Gewerbe der Vermittlung von Sportwetten (sog. Oddset-Wetten) ausschließlich an ein EU-konzessioniertes Unternehmen mit Sitz in Malta.

Diese Gewerbeausübung ist durch den Landrat des Kreises Bergstraße wegen Fehlens einer erforderlichen Erlaubnis unter Anordnung der sofortigen Vollziehung untersagt worden. Dagegen hat das Unternehmen Widerspruch eingelegt, über den die Behörde noch nicht entschieden hat.

Ein Antrag des Unternehmens auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs wurde vom Verwaltungsgericht Darmstadt abgelehnt. Die gegen diese gerichtliche Entscheidung eingelegte Beschwerde hatte vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof Erfolg.

Seine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Sportwettenmonopols hat der Verwaltungsgerichtshof vor allem mit der seiner Ansicht nach unzulänglichen Reaktion des Staates auf das immense Anwachsen der Glücksspielangebote in anderen Bereichen, insbesondere bei den Spielhallen, und mit der von den Aufsichtsbehörden bislang unbeanstandeten aggressiven Werbung des Lotto-Toto-Blocks als Monopolunternehmen für die von ihm angebotenen Glücksspiele begründet.

Im Übrigen sei ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verbotsverfügung auch deshalb nicht erkennbar, weil nach einem von der Ministerpräsidentenkonferenz im April 2011 im Wesentlichen gebilligten Entwurf eines Änderungsvertrags zum Glücksspielstaatsvertrag in den kommenden Jahren ein sog. Konzessionsmodell erprobt werden soll, das auch die Vermittlung von Sportwetten durch gewerbliche Privatunternehmen erlaubnisfähig machen soll.

Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 8 B 926/10     pdf-download
Quelle: Pressemitteilung des VGH Kassel v. 24.08.2011

LG Berlin: Deutsche Klassenlotterie Berlin muß Ordnungsgeld zahlen!

Berlin: Sündenfall Jackpotwerbung

- Bereits zweites Ordnungsgeld gegen DKLB verhängt
- Landgericht Berlin setzt 150.000,00 €, ersatzweise 15 Tage Ordnungshaft fest

Wegen schuldhaften fortgesetzten Verstoß gegen ein als endgültige Regelung anerkanntes Urteil des Kammergerichts (Az.: 24 U 145/08) muss die Deutsche Klassenlotterie Berlin AöR (DKLB) erneut ein sechsstelliges Ordnungsgeld zahlen. Dies ordnet der Beschluss des Landgericht Berlin vom 28.06.2011 (Az.: 103 O 134/08) an. Noch fast zwei Jahre nach der Untersagung einer Werbung, in der blickfangmäßig der Jackpotbetrag hervorgehoben wird, ging die DKLB mit der im Kern gleichen Masche hartnäckig auf Kundenfang. Erneut verbotswidrig, wie nun auch das Landgericht entschied. Bereits Anfang März hatte das Kammergericht gegen das von Hansjörg Höltkemeier und Hans-Georg Wieck geführte Lotto-Unternehmen ein erstes Ordnungsgeld von 100.000,00 € wegen schuldhaften Verstoß gegen das rechtskräftige Urteil verhängt. Dieses Verfahren hatte sich bis zum Abschluss gut ein Jahr gezogen.

Pikantes Detail: Die bis Ende Oktober 2010 durchgeführte illegale Werbung wurde von der Berliner Glücksspielaufsicht gedeckt. Statt das rechtswidrige Treiben zu untersagen und empfindliche Ordnungsgelder festzusetzen, stellte die Berliner Behörde der DKLB sogar noch einen Freibrief aus. Doch damit verteidigte sich die DKLB vor der Berliner Zivilgerichtsbarkeit erfolglos. Man habe angesichts des immer noch hervorgehobenen Jackpotbetrages damit rechnen müssen, dass das Gericht eine Zuwiderhandlung feststellt (Kammergericht, Beschluss vom 4 . März 2011 – 24 W 91/10).

Der Standhaftigkeit der beteiligten Berliner Spruchkörper ist Tribut zu zollen. Insbesondere, weil die landeseigene Glücksspielaufsicht und auch der Senat das rechtswidrige Treiben der Landeslotterie scheinbar wohlwollend oder zumindest stillschweigend betrachtet haben. Nichtdestotrotz bleibt trotz des erheblichen Ordnungsgeldes von 150.000,00 € womöglich nur der Makel des verbotswidrigen Handelns. Denn Eigentümer der DKLB, eine Anstalt öffentlichen Rechts, ist das Land Berlin. Das Ordnungsgeld bleibt letztlich in der Familie.

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Dr. Marion Bleß wird Mitglied des Vorstands der Deutschen Klassenlotterie Berlin und der Stiftung Deutsche Klassenlotterie Berlin

Berlin, 26. August 2011 - Dr. Marion Bleß wurde vom Verwaltungsrat der Deutschen Klassenlotterie Berlin (DKLB) und der Stiftung Deutsche Klassenlotterie (DKLB-Stiftung) zum Mitglied des Vorstands in beiden Gesellschaften bestellt.

Sie tritt ihre neue Aufgabe als Nachfolgerin von Hans-Georg Wieck an, der Ende Oktober nach über 42jähriger Tätigkeit für die DKLB und die DKLB-Stiftung in den Ruhestand geht und bildet gemeinsam mit Hansjörg Höltkemeier eine Doppelspitze.

"Wir freuen uns, mit Frau Dr. Bleß eine erfahrene und unserer Stadt verbundene Managerin für die Deutsche Klassenlotterie Berlin und die Stiftung gewonnen zu haben" erklärte dazu Iris Spranger, Vorsitzende des Verwaltungsrats. "Mit dieser Entscheidung sind die Weichen für eine weiterhin erfolgreiche Entwicklung beider Unternehmen gestellt".

Deutsche Klassenlotterie Berlin (DKLB)

Die DKLB ist die Lottogesellschaft Berlins. Seit 1946 führt sie – im Auftrag des Landes Berlins – Glücksspiele und Lotterien durch. Unter dem Namen LOTTO Berlin bietet die DKLB heute verantwortlich verschiedene LOTTO-Produkte an, darunter LOTTO 6aus49, KENO, plus 5, TOTO, Spiel 77, SUPER 6, GlücksSpirale, Rubbellose und ODDSET.



Sonntag, 21. August 2011

Gauselmann Gruppe hat Klage erhoben

Klage gegen Berliner Spielhallengesetz

Ein Unternehmen der Gauselmann Gruppe hat Klage gegen das Berliner Spielhallengesetz erhoben. Mit der Klage soll die Verfassungswidrigkeit und Unanwendbarkeit des Gesetzes festgestellt werden.

Die jetzt eingereichte Klage sei nur der Anfang einer Prozesslawine, heißt es von Seiten des Unternehmens. weiterlesen

Freitag, 19. August 2011

Österreich - Konzessionserteilungsverfahren

Veröffentlichung des Bundesministeriums für Finanzen gemäß §§ 21 und 22 Glücksspielgesetz

WIEN, 19. August 2011 – Das Bundesministerium für Finanzen gibt bekannt, dass das Recht zum Betrieb von 15 Spielbankstandorten und einem Pokersalonstandort gemäß §§ 21 und 22 Glücksspielgesetz (GSpG, BGBl. Nr. 620/1989 idgF) mit mehreren Konzessionserteilungs- verfahren neu übertragen werden soll.

Eine "Allgemeine Information" zur in Aussicht genommenen Strukturierung der Konzessionen und zum voraussichtlichen Zeitplan der anstehenden Konzessionserteilungsverfahren sowie die Unterlage zur Teilnahme an der öffentlichen Interessenten- suche für das erste Konzessionserteilungs- verfahren wurden am 19. August 2011 auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen unter https://www.bmf.gv.at/Gluecksspiel/_start.htm veröffentlicht.

Die Bewerbungsfrist für das erste Konzessionserteilungs- verfahren endet am 13. Jänner 2012, die Bewerbungsfristen für die übrigen Konzessionserteilungsverfahren werden auf der Homepage des Ministeriums bekannt gegeben.

Nach Registrierung erhalten Interessenten für Spielbanken- und Pokersalonkonzessionen Zugriff auf alle relevanten Dokumente und künftige Informationen über den Beginn der nächsten Konzessionserteilungsverfahren.




Donnerstag, 18. August 2011

Staatliche Lottogesellschaften scheitern vor dem BGH

- Bundesgerichtshof weist den Vorwurf zurück, der Verband privater Glücksspielunternehmen handele rechtsmissbräuchlich

- Wichtige Grundsatzentscheidung: GIG ist legitimiert, gegen Verstöße der Lottoblockgesellschaften vorzugehen

18.08.2011 (Köln) – Die Klagen des GIG Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V. gegen staatliche Lottogesellschaften sind rechtlich zulässig. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteilen vom 17.8.2011 in drei Verfahren abschließend entschieden. Nun müssen die Oberlandesgerichte Hamm bzw. Naumburg in der Sache entscheiden. In einem dritten Verfahren wies der BGH die Revision der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH gegen die Verurteilung wegen mangelhaftem Minderjährigenschutz zurück. Somit ist das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz rechtskräftig.

In der Vergangenheit hatten die Gesellschaften des Deutschen Lotto- und Totoblocks (DLTB) immer wieder versucht, sich durch alle Instanzen mit dem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs den wettbewerbsrechtlichen Kontrollen durch den GIG Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V. zu entziehen und damit eine gefürchtete Aufsicht über ihr Marktverhalten auszuschalten. "Die Lottogesellschaften verstoßen immer wieder und mit großer Hartnäckigkeit gegen den Glücksspielstaatsvertrag, wie wir in der Vergangenheit vielfach dokumentiert haben", so Prof. Dr. Rainer Jacobs, Vorstandsvorsitzender des GIG. "Nach den heutigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes können Verstöße staatlicher Lottogesellschaften gegen den Glücksspielstaatsvertrag weiterhin von uns verfolgt werden; dadurch ist eine wirksame Kontrolle des Marktverhaltens der staatlichen Lottogesellschaften durch die Zivilgerichte gewährleistet." Anders als bei privaten Marktteilnehmern, waren die zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörden bislang in solchen Fällen so gut wie nicht tätig geworden.

Die Verfahren im Einzelnen:

In dem Revisionsverfahren gegen die Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG ging es um mangelnden Minderjährigenschutz in den Annahmestellen von Westlotto (I ZR 148/10). Der GIG hatte zunächst eine einstweilige Verfügung des LG Münster gegen die Blockgesellschaft erwirkt – 022 O 70/09. In dem nachfolgenden Hauptsacheverfahren hatte das LG Münster durch Urteil vom 29.10.2009 die Klage dann aber als unzulässig abgewiesen, weil der GIG rechtsmissbräuchlich handele, indem er nur gegen Blockgesellschaften, nicht aber gegen eigene Mitglieder vorgehe – O22 O 111/09. Die dagegen gerichtete Berufung hat das OLG Hamm mit Urteil vom 13.7.2010 – I-4 U 21/10 – zurückgewiesen, dem GIG die Aktivlegitimation abgesprochen und sich ebenfalls auf den Standpunkt gestellt, der GIG handele rechtsmissbräuchlich. Diese Rechtsansicht hat der BGH in seinem Urteil als fehlerhaft beanstandet. Das OLG Hamm muss jetzt in der Sache entscheiden.

Im Verfahren gegen die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH hatte der GIG ebenfalls mangelhaften Minderjährigenschutz beanstandet und durch Testkäufe belegt. Nach Erlass einer einstweiligen Verfügung durch das LG Koblenz – 4 HK O 74/09 – hat der GIG Hauptsachenklage erhoben – 4 HK O 121/09. In diesem Verfahren hatte das LG Koblenz mit Urteil vom 2.3.2010 die Klage als unzulässig abgewiesen; der GIG handele rechtsmissbräuchlich, weil er systematisch eigene Mitglieder schone. Die dagegen gerichtete Berufung zum OLG Koblenz hatte Erfolg – 9 U 258/10. Mit Urteil vom 1.12.2010 konnte das OLG Koblenz einen Rechtsmissbrauch nicht erkennen und verurteilte die Blockgesellschaft, es zu unterlassen, bei geschäftlichen Handlungen im Bereich des Glücksspielwesens Personen unter 18 Jahren (Minderjährige) durch den Verkauf von Rubbellosen die Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen zu ermöglichen und/oder diese Handlung durch Dritte zu begehen. Die Blockgesellschaft hatte gegen das Urteil Revision eingelegt – BGH I ZR 115/10 – I ZR 223/10. Den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs hat der BGH auch hier als unbegründet verworfen. Das Urteil des OLG Koblenz ist damit rechtskräftig.

Im dritten Verfahren ging es um die Internet-Webseite "Glücksspirale" der Lotto-Toto GmbH Sachsen-Anhalt. Sie verstößt nach Ansicht des GIG gegen das Internet-Werbeverbot (§ 5 Abs. 3 GlüStV). Mit Urteil vom 6.11.2009 hat das LG Magdeburg der Klage hinsichtlich der Internet-Werbung stattgegeben – 36 O 88/09. Auf die dagegen gerichtete Berufung der Blockgesellschaft hatte das OLG Naumburg mit Urteil vom 8.6.2010 die Klage als unzulässig abgewiesen - 10 U 61/09.Hs; der GIG handele rechtsmissbräuchlich, weil er nicht gegen eigene Mitglieder vorgehe, sondern nur gegen Blockgesellschaften. Auf die Revision des GIG hat der BGH auch in diesem Verfahren den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zurückgewiesen - I ZR 115/10. Das OLG Naumburg muss jetzt in der Sache entscheiden.

GIG – Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V.
Im MediaPark 8
50670 Köln
www.gig-verband.de





Mittwoch, 17. August 2011

Kieler Glücksspielgesetz verschoben

Kiel (dpa/lno) - Das geplante schleswig-holsteinische Gesetz zur Liberalisierung des Glücksspielwesens soll frühestens im September beschlossen werden....

Es sollen noch Gespräche mit den anderen Ländern geführt werden.

Hintergrund ist eine kritische Stellungnahme der EU-Kommission zu einem Entwurf der anderen 15 Bundesländer für einen neuen Glücksspielstaatsvertrag.

Die EU-Kommission warnte vor Verstößen gegen den freien Dienstleistungsverkehr. weiter lesen

Das schwere Los mit dem Rubbellos

Minderjährige konnte Rubbellose kaufen Landgericht Oldenburg verurteilt Toto-Lotto Niedersachsen

Bis zu 250.000 € Ordnungsgeld oder sechs Monate Ordnungshaft drohen der Geschäftsführung der niedersächsischen Lotteriegesellschaft, sollten Annahmestellen künftig weiterhin Rubbellosen an Minderjährige verkaufen. Dies hat das Landgericht Oldenburg mit Urteil vom 17. August 2011 entschieden (AZ.: 12 O 1545/10). Annahmestellen von Toto-Lotto Niedersachsen hatten in mehreren Fällen Rubbellose verkauft, ohne eine Alterskontrolle vorgenommen zu haben. Die Testkäuferin war zum Zeitpunkt des Abschlusses der Spielverträge aber noch nicht volljährig.

Die Anwälte der beklagten niedersächsischen Lotteriegesellschaft hatten bis zuletzt versucht, die Verurteilung zu verzögern. Doch die zahlreichen erhobenen Einreden, von Aberkennung der lauterkeitsrechtlichen Klagebefugnis bis zu Unergiebigkeit der Zeugenaussage, wies das Gericht als unbegründet zurück.

Mit dem Urteil setzt sich die Serie der vielen gerichtlich festgestellten Verstöße gegen den Glücksspielstaatsvertrag der im hoheitlichen Auftrag tätigen Lotteriegesellschaft in Niedersachsen fort.

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Entscheidung des OLG Köln vom 23.12.2010 AZ.: 6 U 208/06 über unzulässige Werbemaßnahmen


Donnerstag, 11. August 2011

OLG Hamburg verbietet Lotto-Werbung

Schwarzer Donnerstag für Lotto Hamburg

OLG Hamburg verbietet Werbung auf Bussen, Zeitungsbeilagen und Werbung im Internet

11.08.2011 (Köln) – In gleich drei Fällen verurteilte das Oberlandesgericht Hamburg heute die Lotto Hamburg GmbH wegen Verstößen gegen den Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV).

Ein viertes Verfahren vor dem OLG wegen mangelhaften Minderjährigenschutzes in den Annahmestellen ist noch anhängig. In allen Fällen hatte der GIG Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielswesen geklagt, um die Monopolgesellschaft auf die Einhaltung des GlüStV zu verpflichten.

Das Landgericht Hamburg hatte seinerzeit zwei Klagen mit dem Hinweis, der GIG handele aufgrund einseitiger wettbewerbsrechtlicher Inanspruchnahme der Gesellschaften des Deutschen Lotto- und Totoblocks rechtsmissbräuchlich, als unzulässig abgewiesen und in einem weiteren Verfahren keinen Rechtsverstoß gesehen. Das OLG hat nun den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs verneint und dem Verband darüber hinaus in der Sache Recht gegeben.

Mit den heutigen Urteilen muss die staatliche Lottogesellschaft ihre Werbung für Lotto und/oder KENO auf den Linienbussen in Hamburg entfernen (Az. 3 U 145/09).

Darüber hinaus untersagte das OLG die Zeitungsbeilage von Lottoscheinen für "6aus49" und GlücksSpirale" (3 U 39/11).

Ebenso empfindlich dürfte es Lotto Hamburg treffen, dass ihr zudem die Internetwerbung für den so genannten "Team Tipp" untersagt worden ist (Az. 3 U 181/10).

Quelle: GIG – Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V.


Hanseatisches Oberlandesgericht verbietet Lotto-Werbung auf Linienbussen - Werbekampagne verstößt gegen Glücksspielstaatsvertrag

Pressemitteilung des Hanseatischen Oberlandesgerichts

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat in einem heute verkündeten Urteil der Lotto Hamburg GmbH verboten, mit einer bestimmten Werbekampagne auf öffentlichen Linienbussen für ihre Glücksspiele "Lotto" und "Keno" zu werben, da die Werbung gegen den Glücksspielstaatsvertrag verstoße.

Die beklagte Lotto Hamburg GmbH ist ein staatliches Glücksspielunternehmen, das im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg exklusiv eine gesetzlich festgelegte Zahl von Glücksspielen veranstaltet, zu denen auch die Lotterie "Lotto 6 aus 49" und "Keno – Die tägliche Lotterie" gehören. Zu Werbezwecken ließ die Beklagte einige Busse der öffentlichen Verkehrsbetriebe in Hamburg mit Aufschriften versehen, die u.a. lauteten "Lotto Guter Tipp", "Fahrscheine vorn – Spielscheine am Kiosk" und "Jeden Tag Gewinne bis 1 Million € Keno die tägliche Zahlenlotterie".

Diese Werbung hat der für wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten zuständige 3. Zivilsenat nun auf eine Klage des Verbandes für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V. verboten. Zur Begründung führte der Senat aus, die Werbung verstoße in ihrer konkreten Gestaltung gegen das im Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) verankerte Sachlichkeitsgebot und sei deshalb wettbewerbswidrig.

Der GlüStV sehe vor, dass sich die Werbung für öffentliches Glücksspiel auf Information und Aufklärung über die Möglichkeiten des Glücksspiels zu beschränken habe. Dahinter stehe insbesondere das Ziel, das Glücksspielangebot zu begrenzen und den in der Bevölkerung bereits vorhandenen Spieltrieb in geordnete Bahnen zu lenken. Gleichzeitig solle aber verhindert werden, dass Spiel- und Wettsucht entstünden. Werbung sei deshalb unzulässig, wenn Text und Aufmachung von einem noch nicht zum Glücksspiel Entschlossenen als Motivierung zum Glücksspiel verstanden werden müssten. Das sei bei der Werbekampagne der Beklagten der Fall. Der Werbeaussage "Lotto Guter Tipp" könne keine Informationen über das konkrete Spiel "Lotto" entnommen werden. Stattdessen enthalte sie eine positive Wertung, die dazu anrege, an dem Spiel teilzunehmen. Durch die gewählte Formulierung werde vermittelt, dass das Lottospiel eine sinnvolle, nützliche, empfehlenswerte Beschäftigung, also eine "gute Idee" sei. Aber auch der Hinweis auf die täglichen Gewinne bei Keno sei in der konkreten Form unzulässig. Zwar dürfe grundsätzlich über Art und Höhe der Gewinne informiert werden. Die Beklagte habe aber die in diesem Zusammenhang vorgeschriebenen Warnhinweise zu Jugendschutz und Suchtgefahren allzu unauffällig und in so kleiner Drucktype gestaltet, dass sie auf den fahrenden Bussen nicht lesbar gewesen seien. Schließlich lasse die Gegenüberstellung "Fahrscheine vorn – Spielscheine am Kiosk" die Spielscheine als Gegenstände des täglichen Bedarfs wie Busfahrscheine erscheinen. Damit erhalte das Lottospiel den Anstrich einer sozialadäquaten Verhaltensweise, was ebenfalls mit dem Sachlichkeitsgebot nicht vereinbar sei.

Das Aktenzeichen des Verfahrens lautet 3 U 145/09. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Quelle: Hanseatisches Oberlandesgericht


Glücksspielwerbung
OLG Hamburg verbietet Glücksspielwerbung auf Linienbussen

Köln-Bonn. Nach der Klage des Verbandes für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V. gegen das staatliche Unternehmen, die Lotto Hamburg GmbH, stellte das hanseatische Oberlandesgericht im Verhalten des Beklagten einen Wettbewerbsverstoß fest und gab der Klage statt.

So entschied der zuständige 3. Senat des hanseatischen Oberlandesgerichtes mit Urteil vom 11.08.2011 (AZ. 3 U 145/09), dass Werbeslogans wie “Lotto Guter Tipp”, “Fahrscheine vorn – Spielscheine am Kiosk” und “Jeden Tag Gewinne bis 1 Million Euro KENO die tägliche Zahlenlotterie” einen klaren Rechtsverstoß gegen das im Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) niedergeschriebene „Sachlichkeitsgebot“ darstellten, dem sich auch der Stadtstaat Hamburg verpflichtet hat. weiter lesen

Zum BVerwG vom 01.06.2011: Unzulässigkeit von Internetangeboten von Sportwetten (BVerwG 8 C 5.10)?

Mit Urteil vom 01. Juni 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht die Sprungrevision eines DDR-Gewerbeerlaubnisinhabers gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach zurückgewiesen. Inzwischen liegt die Urteilsbegründung vor. Sie soll hier analysiert und kommentiert werden.

I. Argumentationsgang des Bundesverwaltungsgerichts

Für die Entscheidung sind folgende Annahmen und Überlegungen tragend:

Das Urteil vertritt die Auffassung, die Internetverbote des § 4 Abs. 4 GlüStV hätten unabhängig von der Vereinbarkeit des staatlichen Glücksspielmonopols mit höherrangigem Recht Bestand, so dass es für das Bundesverwaltungsgericht auf die Frage der Vereinbarkeit des Sportwettmonopols mit dem Verfassungs- und Unionsrecht nicht ankomme (Rn. 12 und 13).

Das Internetverbot für Sportwetten sei verfassungsrechtlich wirksam. Zur Begründung stützt sich das BVerwG vor allem auf den Nichtannahmebeschluss des BVerfG zur gewerblichen Spielvermittlung. Danach sei das Internetverbot geeignet, das verfolgte Ziel zu erreichen, problematisches Spielverhalten einzudämmen (Rn. 21). Die Schwierigkeiten, die Beachtung des Verbots sicherzustellen und Verstöße zu ahnden, stünden dieser Eignung nicht entgegen (Rn. 21). Die Schwere des Eingriffs stehe nicht außer Verhältnis zur Bedeutung dieser Ziele (Rn. 23).

Dem Internetverbot stehe auch europäisches Unionsrecht nicht entgegen (Rn. 30 ff), weil die Anforderungen an die Kohärenz erfüllt seien (Rn. 35 – 41). Es stünde "außer Zweifel", dass die Länder mit den Internetverboten "nicht in Wahrheit fiskalische Interessen verfolgen" (Rn. 36). Ferner gelte das Internetverbot nicht nur für Sportwetten, sondern für sämtliche Glücksspielarten, die der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegen. Für die bundesgesetzlich geregelten Automatenspiele sei es irrelevant. Für den Bereich der Pferdewetten werde die Erreichung der Ziele nicht konterkariert. Dabei stellt das Bundesverwaltungsgericht darauf ab, dass Pferderennwetten bereits einem Internetverbot unterlägen, das sich aus 
§ 2 Abs. 2 RWLG ergeben soll (Rn. 38 – 40). Das insoweit in den Ländern bestehende Vollzugsdefizit (Rn. 41 – 42) stelle die Kohärenz nicht in Frage, weil dem Pferdewettmarkt "innerhalb des gesamten Glücksspielmarkts lediglich eine marginale Bedeutung … mit obendrein weiter abnehmender Tendenz" zukomme (Rn. 42, S. 22). Die Frage, ob das Internetverbot unionsrechtlich Bestand haben könnte, wenn das Sportwettmonopol als inkohärent anzusehen sei, hält das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf das Carmen-Media Urteil des EuGH nicht für klärungsbedürftig. Die Frage, ob das Internetverbot noch gerechtfertigt sein könne, wenn eine systematische und kohärente Glücksspielpolitik insgesamt nicht bestehe (Rn. 24), sei deshalb nicht klärungsbedürftig (Rn. 44).

Die dem Kläger erteilte DDR-Gewerbeerlaubnis soll der Unzulässigkeit der Betätigung nicht entgegenstehen, weil sie für das Hoheitsgebiet der damaligen DDR erteilt worden sei und nach Artikel 19 Satz 1 EV nur für diesen Bereich fortgelte. Eine Erstreckung des räumlichen Geltungsbereichs auf das gesamte Bundesgebiet komme nur für statusbegründende Verwaltungsakte in Betracht (Rn. 48).

Im Übrigen sei die DDR-Gewerbeerlaubnis durch landesrechtliche Rechtsvorschriften einschränkbar, weil für sie nichts anderes gelten könne als zum Zeitpunkt ihres Ergehens. Nach § 1 Abs. 1 GewG-DDR vom 06. März 1990 bestand das Recht, ein Gewerbe auszuüben, nur insoweit als nicht das DDR-Gewerbegesetz, andere Gesetze oder andere Rechtsvorschriften Beschränkungen festlegten. Auch das ab 2008 eingeführte Internetverbot des Freistaates Bayern soll eine solche Beschränkung darstellen. Eines teilweisen Widerrufs der erteilten Erlaubnis bedürfe es daher nicht (Rn. 50).

Dieser nachträglichen Erstreckung auf den Kläger und Andere stehe das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot nicht entgegen, weil die Erlaubnis schon vor dem Inkrafttreten des § 4 Abs. 4 GlüStV keine Rechtswirkungen in Bayern entfaltet habe (Rn. 53).

Dem Einwand des Klägers, es sei ihm weder möglich noch zumutbar, das auf Bayern beschränkte Verbot zu befolgen, hält das BVerwG entgegen, dass eine bundesweite Einstellung möglich sei und den gewünschten Effekt in Bayern mit sich bringe (Rn.15). Die Zumutbarkeit einer solchen bundesweiten Einstellung für den Kläger ergebe sich allein aus der bundesweiten Verbotswirkung (Rn.16). Eine Prüfung, ob diese Verbotswirkung auch im Gebiet der ehemaligen DDR mit dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot vereinbar ist, findet sich im Urteil nicht.

Die Beanstandungen der Ermessensausübung hält das BVerwG nicht für durchgreifend. Zur Begründung begnügt es sich über die Wiederholung der Bestandteile der Verhältnismäßigkeitsprüfung hinaus im Wesentlichen mit dem lapidaren Hinweis, dass kein Anspruch darauf bestehe, "aus wirtschaftlichen Gründen die mit den Internetverboten bekämpften Gefahren für wichtige Rechtsgüter herbeiführen zu dürfen." Es zieht keine Folgerungen aus der Besonderheit, dass das Verbot einen seit über zehn Jahren bundesweit im Internet tätigen und nach Auffassung der meisten Behörden und Gerichte zumindest bis zum Inkrafttreten des GlüStV auch legal tätigen Anbieter betraf und diesem ohne eine Übergangsfrist die Grundlage seiner beruflichen Existenz entzogen wurde.


II.
 Kritische Würdigung

Keine dieser Überlegung hält der Überprüfung stand:

Die Annahme, die rechtliche Geltung von Internetverboten sei unabhängig von der Frage der Vereinbarkeit des Glücksspielmonopols mit höherrangigem Recht wird vom Bundesverwaltungsgericht nicht wirklich begründet. Sie soll vielmehr offenbar schlicht aus dem einfachgesetzlichen Befund hergeleitet werden, dass das Internetverbot nicht monopolakzessorisch sei.

Diese These ist schon für sich genommen mindestens sehr fragwürdig. Nicht von ungefähr hatte das Bundesverwaltungsgericht im November noch just das Gegenteil vertreten.
Nun soll ohne den Ansatz einer Begründung Umgekehrtes gelten. Auch der Hinweis auf das Sportwettenurteil des Bundesverfassungsgerichts spricht eher für die seinerzeitige Rechtsauffassung. Denn das Bundesverfassungsgericht hatte ja gerade aus Regelungsdefizit und Ausgestaltung des Monopols, u.a. auch dem staatlichen Angebot im Internet, seine Bedenken gegen die Wirksamkeit des Monopols hergeleitet. Das Verbot ist also Wirksamkeitsvoraussetzung für das Monopol und damit durchaus "monopolakzessorisch" im besten Sinne des Wortes. Wie das Bundesverwaltungsgericht nun zur gegenteiligen Annahme gelangt, erschließt sich nicht zu befassen namentlich nicht vor dem Hintergrund der gegenteiligen Aussage im früheren Urteil vom 24.11.2010.

Ebensowenig trifft es zu, dass das Bundesverfassungsgericht "ein Internetverbot gefordert" hat. Zum einen hat das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil im Jahre 2006 die Alternative – Monopol oder private Anbieter – offen gehalten und nur Vorgaben für ersteren Fall formuliert. Es hat keineswegs jegliches Internetangebot für unzulässig erklärt, wie die derzeitigen Überlegungen der Bundesländer belegen, sondern lediglich auf die damaligen Bedenken und die konkrete Vertriebsform der staatlichen Angebote verwiesen.
Dementsprechend hat es selbst auf die Möglichkeit der Einführung einer Selbstsperre im Internet hingewiesen (a.a.O. Rn.152). Zum anderen ist es verfassungsrechtlich schwerlich haltbar, aus dem Verbot einer staatlichen Betätigung, das zur Rechtfertigung ansonsten unverhältnismäßiger Beschränkungen der Berufsfreiheit für erforderlich gehalten wird, die Legitimation für ein zusätzliches Verbot für bereits zugelassene private Anbieter herzuleiten! Dass der 
8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts so argumentiert, ohne dazu auch nur ein Wort zu verlieren, belegt nicht eben ein ausgeprägtes verfassungsrechtliches Problembewusstsein.

Ganz unabhängig von alledem unterläuft dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ein schwerer methodischer Fehler. Die einfachgesetzliche Auslegung kann natürlich nicht darüber entscheiden, ob sich die Verfassungswidrigkeit und Unionsrechtswidrigkeit des Monopols auf die Wirksamkeit des Internetverbotes auswirkt. Denn die Frage nach einer solchen Wirkung ist ihrerseits ebenfalls verfassungsrechtlicher und unionsrechtlicher Art, und damit eine solche höherrangigen Rechts, so dass sich bereits aus der Normenhierarchie ergibt, dass einfaches Recht sie nicht bestimmen kann.

In unionsrechtlicher Hinsicht ist es sogar umgekehrt selbstverständlich, dass sich eine Inkohärenz der Glücksspielpolitik insgesamt auf die Wirksamkeit einer so massiven Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit, wie sie das Internetverbot darstellt, auswirken kann und diese nicht unbeeinträchtigt lässt. Dies liegt allein deshalb schon nahe, weil dieselben Gründe, die die Eignung des Monopols entfallen lassen, auch die Eignung des Internetverbots in Frage stellen. Dementsprechend hatte die EU-Kommission in ihrem Mahnschreiben vom 31.01.2008 die fehlende Kohärenz des Internetverbots u.a. mit der Lockerung der Regelungen zum gewerblichen Automatenspiel und der Eröffnung neuer (stationärer) Spielbanken begründet.
Der Kläger hatte deshalb beantragt, diese Frage ebenfalls dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen, falls das Bundesverwaltungsgericht wider Erwarten anderer Auffassung sein sollte. Das Bundesverwaltungsgericht lehnte dies mit der Begründung ab, die Prämisse der Inkohärenz der Glücksspielpolitik sei in tatsächlicher Hinsicht nicht festgestellt. Im Übrigen sei es in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt, dass "Art. 56 AEUV so auszulegen ist, dass auch ein Vertriebsverbot von öffentlichen Glücksspielen einschließlich Sportwetten über das Internet dem unionsrechtlichen Kohärenzverbot entsprechen muss."

Beides ist offenkundig verfehlt:

Ersteres ist zirkelschlüssig. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt das Internetverbot als selbständig, hält deshalb tatsächliche und rechtliche Feststellungen der Vereinbarkeit des Glücksspielmonopols nicht für erforderlich, um sodann unter Hinweis auf eben dieses Fehlen zu erklären, die unionsrechtliche Frage stelle sich nicht. Im übrigen sei bemerkt, dass dieses Vorgehen sich auf Verfahren vor Instanzgerichten als Tatsachengerichten naturgemäß nicht übertragen lässt.

Und mit Letzterem wird die Vorlagefrage kurzerhand umgedeutet, so dass sie sich nicht mehr stellt. Denn es ging nicht darum, ob das Internetvertriebsverbot selbst dem Kohärenzgebot entsprechen muss, sondern darum, ob es sich auf Ersteres auswirkt, wenn die Glücksspielpolitik im Übrigen insgesamt nicht systematisch und kohärent ist, wie es z. B. auch die EU-Kommission annimmt. An dieser Stelle verletzt das Urteil Art. 267 AEUV. Dass die Frage keineswegs im Sinne des Bundesverwaltungsgerichts zu beantworten ist, folgt inzwischen mit aller Deutlichkeit aus dem Zeturf-Urteil des EuGH. Sollten daran Zweifel bestehen, führen diese jedenfalls zur Vorlagebedürftigkeit.

Im Ergebnis vermag die These von der Unabhängigkeit des Internetverbotes von der Vereinbarkeit des Monopols mit höherrangigem Recht daher unter keinem in Betracht kommenden Gesichtspunkt zu überzeugen.

Zur verfassungsrechtlichen Würdigung des Internetverbotes bezieht sich das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen auf einen Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts zur gewerblichen Spielvermittlung.

Es übergeht nicht nur, dass es sich bei Nichtannahmebeschlüssen um "Nichtentscheidungen" (Graßhoff) des Bundesverfassungsgerichts handelt, denen ohnehin nichts entnommen werden kann. Sieht man davon einmal ab, hat das Bundesverfassungsgericht nur wenig später mit einem weiteren Kammerbeschluss vom 20.03.2009 – 1 BvR 2410/08 – zu Sportwetten gerade klargestellt hat, dass verfassungsrechtlich die verschiedenen Glücksspielsektoren durchaus verschieden zu beurteilen sein können (BA S.8). Zum anderen bestätigt er ausdrücklich, dass für den Sportwettbereich seine Beurteilung unter dem Vorbehalt einer verfassungsgerichtlichen Prüfung auf der Grundlage eines Hauptsacheverfahrens bestehe (BA S.10f.). Er erkennt einen Klärungsbedarf also grundsätzlich selbst an. Daraus folgt zwar nicht zwangsläufig, dass eine sich dabei u.U. ergebende Verfassungswidrigkeit auch das Internetverbot zu Fall brächte. Andererseits kann das Internetverbot auch nicht einfach völlig losgelöst von dem Sportwettenmonopol betrachtet werden, als dessen Voraussetzung es gerade eingerichtet wurde.

Darüber hinaus verkennt das Bundesverwaltungsgericht an dieser Stelle die verfassungsrechtliche Kernfrage des Verfahrens, ob es verfassungsrechtlicher Überprüfung standhält, dieses Internetverbot kurzerhand, ohne Umsetzungsakt, ohne Übergangsfrist und mit einer Umsetzungsfrist von zwei Wochen (zwischen Veröffentlichung im Gesetzblatt und Inkrafttreten) auf Anbieter zu erstrecken, die als behördlich zugelassene Veranstalter ihren Betrieb auf das Internet erstreckt haben. Es ist bezeichnend, dass das Bundesverwaltungsgericht das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot nur in Bezug auf Bayern prüft, nicht aber in Bezug auf die östlichen Bundesländer, gleichwohl aber ohne nähere Begründung von einer bundesweiten Verbotswirkung ausgeht.

Ebenso bruchstückhaft, apodiktisch und ergebnisgeleitet fällt die unionsrechtliche Würdigung aus.

So fällt zunächst auf, dass die Urteilsbegründung sich insoweit ohne erkennbaren Grund auf die Geeignetheitsprüfung und in dieser auf die Untersuchung der Kohärenz beschränkt. Es fehlen jedwede Ausführungen zum unionsrechtlichen Übermaßverbot und der Angemessenheitsprüfung.

Es fehlen insbesondere Ausführungen zu der vom Europäischen Gerichtshof dazu immer wieder hervorgehobenen Frage, ob die geltend gemachten Gefahren, die Erforderlichkeit und die Verhältnismäßigkeit hinreichend nachgewiesen seien. Das ist umso überraschender, als gerade diese Fragen in dem Revisionsverfahren eine wesentliche Rolle gespielt haben und von Seiten der Klägerin dazu Untersuchungen vorgelegt wurde, in denen dargetan wurde, dass das Internet die geltend gemachten Gefahren nicht beinhaltet, ja mehr noch gerade im Falle der Regulierung in besonderer Weise geeignet ist, Gefahren für den Jugend- und Spielerschutz zu reduzieren. Das Schweigen dazu in dem Urteil ist nicht zu erklären.

Aber auch die Ausführungen zur Kohärenz, als Teil der unionsrechtlichen Geeignetheitsprüfung, greifen selbst wesentlich zu kurz. Dies gilt namentlich für die insoweit vom Bundesverwaltungsgericht in den Mittelpunkt gerückte Pferdewette. Nur auf sie soll hier eingegangen werden.

Zum einen betrifft die gesamte Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts lediglich die Buchmacherwetten. Totalisatorwetten werden gänzlich ausgeklammert. Der vom Bundesverwaltungsgericht angeführte § 2 Abs. 2 RWLG gilt nur für Buchmacher, nicht für Totalisatorunternehmen. Dementsprechend werden Totalisatorwetten nicht bloß auf der jeweiligen Rennbahn, sondern bundesweit auch an anderen Standorten – darunter mehr als 400 Lotto-Annahmestellen in Hamburg – vertrieben. Ferner stellen die Totalisatoren ihr Angebot deshalb bundesweit mit Genehmigung der Behörden im Internet zur Verfügung. Rund die Hälfte des in Deutschland lizenzierten Internet-Pferdewettmarktes werden von solchen Totalisatorwetten bestimmt. Selbst wenn also die Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts zu Buchmachern zutreffen würden, beträfen sie doch rund die Hälfte des konzessionierten Pferdewettmarktes.

Mehr noch: Die Zulässigkeit des Internetvertriebs von Totalisatorwetten brächte ein entsprechendes Verbot bei Buchmacherwetten, wenn es denn tatsächlich bestünde, aus europarechtlichen Gründen zu Fall. Es fehlte dann nämlich insoweit an der gebotenen Kohärenz innerhalb des Pferdewettmarktes! Zudem verstößt ein auf Buchmacher beschränktes Internetverbot gegen das Diskriminierungsverbot, da zwar in den deutschen Toto auch im Internet gesetzt werden dürfte, nicht aber in den ausländischen Toto, weil dieser für Pferdewetter in Deutschland nach der Systematik des RWLG nur über die Vermittlung deutscher Buchmacher wie z. B. German Tote zugänglich ist.

All dies hat das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung nicht bedacht. Insoweit rächt sich, dass das Bundesverwaltungsgericht gemeint hat, eine Entscheidung treffen zu können, die eine Geschäftstätigkeit illegalisiert, ohne den Betroffenen rechtliches Gehör zu gewähren und ohne der Vorinstanz, die sich damit nicht befasst hatte, Gelegenheit zur gebotenen Aufarbeitung zu geben.

Weiter lässt sich das vom Bundesverwaltungsgericht angenommene Internetverbot aber selbst bei Buchmacherwetten nicht überzeugend begründen. Die vom Bundesverwaltungsgericht vorgetragenen Einwände beruhen auf Fehlvorstellungen über die seinerzeitige Wettpraxis und die Gesetzesintention. Sie sind überdies auch methodisch unzureichend entwickelt. Nach keiner der anerkannten Methoden der Gesetzesinterpretation lässt sich ein Verbot von Pferderennwettangeboten der Buchmacher im Internet herleiten:

Soweit das Bundesverwaltungsgericht auf den Gesetzeswortlaut abstellt, der die Annahme oder Vermittlung der Wetten in der jeweiligen Örtlichkeit gebiete, wird diesem Erfordernis mit einem Internetwettangebot ohne weiteres entsprochen. Auch bei der Teilnahme über das Internet findet die Annahme und Vermittlung in der Örtlichkeit statt. Ein Vertragsschluss kommt jeweils rechtlich mit dem Zugang der Annahme des Angebotes der Buchmacher in dessen Geschäftslokal zustande. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Briefwette, einen Telegrammwechsel, eine online aus einem anderen Buchmachergeschäft oder aus dem Ausland vermittelte Wette, oder einen Internetabschluss handelt.

Die Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts ist überdies rechtssystematisch verfehlt. Sie übersieht die Vorschrift des § 11 RennwLottAB, die ebenfalls Gesetzeskraft haben. § 11 sieht ausdrücklich vor, dass der Buchmacher nicht nur die Durchschriften der Wettscheine, sondern auch "die sonstigen Unterlagen für den Abschluß der Wetten wie Brief- und Telegrammwechsel …" aufzubewahren hat. Die Regelung geht also ganz selbstverständlich davon aus, dass eine körperliche Präsenz des Kunden im Wettbüro nicht notwendig ist, vielmehr Wetten auch über Telekommunikationsmittel abgeschlossen werden können.

Entstehungsgeschichtlich lässt sich ebenfalls belegen, dass das seinerzeitige Winkelbuchmachertum keineswegs lediglich auf Rennbahnen praktiziert wurde, sondern durch Brief-, Telegrammwechsel und auch Telefonwetten – sogar grenzüberschreitend – bereits praktiziert wurde. Dies war auch dem Gesetzgeber bekannt: In der amtlichen Begründung zu den §§ 5-8 RWLG ist wörtlich die Rede davon, dass jemand "von Deutschland aus etwa mit einem österreichischen oder französischen Buchmacher, sei es brieflich, telegraphisch oder telephonisch, in Verbindung tritt". § 11 RWLG stellt daher auch nicht lediglich eine nachträglich abgefasste Regelung dar, sondern ist parallel zum Rennwett- und Lotteriegesetz seinerzeit mit verabschiedet worden. Zu Unrecht und ohne jeden Anhaltspunkt aus der mündlichen Verhandlung oder dem Prozessstoff des Verfahrens und ohne Anhörung geht das Bundesverwaltungsgericht fälschlich davon aus, "dass dieses Konzept mit dem Aufkommen von Telegramm und Telefon schon sehr bald überprüft werden musste" (UA S. 20, Rn. 39). Das Gericht hat erkennbar angenommen, das Problem von telefonischen und telegrafischen Wetten sei erst nach Inkrafttreten des Rennwett- und Lotteriegesetzes später entstanden, gerade so, als handele es sich bei Telegraphie und Telefon um technische Neuerungen der 1920er Jahre und nicht schon um Erfindungen des 19. Jahrhunderts. Nicht nur die amtliche Begründung der Reichsregierung und seinerzeitigen Kommentierungen von Mende/Hellwig belegen, dass telefonische und telegraphische Wetten bereits vor 1922 gang und gäbe waren, sondern auch der Umstand, dass § 11 der Ausführungsbestimmungen mit dem Gesetz gemeinsam verabschiedet wurde.

Gänzlich unverständlich ist schließlich der Hinweis, dass sich "auch aus dem erklärten Gesetzeszweck, das sogenannte Winkelbuchmachertum zu bekämpfen" ein Internetverbot ergeben soll (UA S. 20, Rn. 38). Das Bundesverwaltungsgericht beruft sich insoweit darauf, dass im dem Winkelbuchmachertum "ein Ärgernis nicht allein wegen seiner Illegalität, sondern auch deshalb gesehen [wurde], weil diese Wettanbieter den möglichen Kunden nicht in festen Lokalen zu bestimmten Öffnungszeiten empfangen, sondern ihn überall und jederzeit aufsuchen und ansprechen und so zum Wetten verleiten." Es will daraus sodann herleiten, dass der Gesetzgeber "die aufdringliche Ubiquität des Wettangebots" bekämpfen wollte. Dem Internet soll nach dem Bundesverwaltungsgericht eine solche "aufdringliche Ubiquität" eigen sein (Rn. 40). Schon die überschießende Innentendenz der Formulierung macht deutlich, dass es sich insoweit weniger um rechtliche Subsumtion handelt. Sie gerät in eine bedenkliche Nähe zu reiner Gesinnungsjustiz. Die Vorstellung, dass das Internet dem Verbraucher "aufdringlich" begegnet, sich also gewissermaßen in den heimischen PC oder das Internetcafé schleicht, ist abwegig und von einem erschreckenden Maß an Realitätsferne gekennzeichnet. Selbstverständlich müssen Internetseiten angeklickt werden, bevor sie wahrgenommen werden. Auch hier sucht also stets der Kunde Gebiete auf und nicht umgekehrt. Wenn Wettangebote den Verbraucher ungefragt erreichen, beruht dies ausschließlich darauf, dass dieser zuvor sich mit einer Übersendung einverstanden erklärt, ebenso wie dies im sonstigen Kundenvertrieb üblich ist. Umgekehrt ist das Telefon ebenfalls kein Instrument, das technisch nur in eine Richtung genutzt werden könnte.

Dementsprechend steht die "Subsumtion" des Bundesverwaltungsgerichts hier in krassem Gegensatz zu den Wertungen der Gewerbeordnung, die die Zulässigkeit von Internetangeboten und Internetwerbung für sämtliche Gewerbe ermöglicht, weil dies nicht ausdrücklich gesetzlich ausgeschlossen wird. Das Telemediengesetz des Bundes wird ebenfalls von der Vorstellung eines anzeigen- und genehmigungsfreien Internetvertriebs und Internetgeschäftsverkehrs gekennzeichnet.

Dem nicht genug: Selbst wenn man die Wertungen des Bundesverwaltungsgerichts indessen teilte, bedürfte es umso mehr einer intensiven Prüfung des Gewichtes der Gefahren, also einer verschärften Verhältnismäßigkeitsprüfung. Den Versuch dazu tritt das Bundesverwaltungsgericht gar nicht erst an.

Gänzlich verkannt wird die verfassungsrechtliche Dimension der Frage. Den Örtlichkeitsbezug der Buchmachererlaubnis in ein Internetverbot umzudeuten, entspricht nicht mehr den Anforderungen an den verfassungsrechtlichen Gesetzesvorbehalt des Artikel 12 Abs. 1 GG. Anders als in § 4 Abs. 4 GlüStV für das landesrechtlich geregelte Glücksspielrecht fehlt eine entsprechende bundesgesetzliche Regelung gerade. Wäre eine solche analoge Herleitung einer Ermächtigungsgrundlage bzw. eines gesetzlichen Verbots aus dem Ortsbezug der Erlaubnis möglich, könnten eine Fülle von Sitzerfordernissen und ortsbezogenen Genehmigungen in Gewerbeordnung, Handwerksordnung und anderen berufsbezogenen Gesetzen in Internetverbote umgedeutet werden. Dies wurde bislang nirgends erwogen.

Dementsprechend sind auch bei den Buchmachern sämtliche Erlaubnisbehörden in Deutschland seit über zehn Jahren flächendeckend und einhellig davon ausgegangen, dass die Erteilung von Buchmachererlaubnissen für das Internet zulässig ist. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt dies sogar und räumt ein, dass wohl sämtliche Länder von der Legalität ausgegangen seien. Dem entspricht das derzeitige Angebot von Pferdewetten. Anders als das Bundesverwaltungsgericht glauben machen will, handelt es sich bei dem vorhandenen Pferderennwettangebot im Internet damit nicht lediglich um eine "Duldung" oder ein "Nichteinschreiten" der Verwaltungspraxis, sondern um eine legale Betätigung von Gewerbetreibenden, die auf ihnen erteilte Erlaubnisse vertrauen und auf dieser Grundlage Gewerbebetriebe eingerichtet und ausgeübt haben. Eine nicht unbeträchtliche Zahl von ihnen wird ausschließlich im Internet betrieben (!). Es ist bedenklich, mit welcher Nonchalance das Bundesverwaltungsgericht über diese ihm bekannte Realität hinweggeht – die flächendeckende Erlaubnispraxis wurde in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich betont. Eine bundesweit behördlich anerkannte und jahrelang beanstandungsfrei betätigte Berufsausübung, ja ein ganzer Berufszweig wird hier über Nacht unversehens zum illegalen Glücksspielangebot abgestempelt, ohne dass die Betroffenen sich dazu auch nur hätten äußern können.

Soweit das Bundesverwaltungsgericht sich für seine Rechtsauffassung auf eine Aussage der Bundesregierung in einer kleinen Anfrage vom 02.10.2007 beruft, der angeblich zu entnehmen sein soll, dass Internetangebote auch im Pferderennwettbereich verboten seien, sei darauf hingewiesen, dass das zuständige Ressort im Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Verbraucherschutz auf entsprechende Anfragen mit großer Überraschung reagiert hat. Nicht nur die zuständigen Fachreferenten und Agrarminister der Länder, sondern auch das zuständige Fachressort des Bundes (BMELV) sind bisher – und dies völlig unbeeindruckt von der seinerzeitigen Antwort auf eine kleine Anfrage – von der Zulässigkeit entsprechender Internetangebote ausgegangen. Die seinerzeitige Antwort auf die kleine Anfrage ist inhaltlich unklar; deutlich wird lediglich, dass ihr Verfasser, ein Staatssekretär in dem für die Pferdewette nicht zuständigen Wirtschaftsministerium, keinerlei Ahnung von der Materie hatte.

Umso bedenklicher erscheint es, dass das Bundesverwaltungsgericht sich nicht gescheut hat, auf einen bloßen Schriftsatz der bayerischen Staatsregierung hin – und noch dazu trotz des Eingeständnisses der Vertreterin der bayerischen Staatsregierung in der mündlichen Verhandlung, dass die zuständigen Genehmigungsbehörden diese Auffassung nicht teilten 
–, eine solche bundesweite Praxis für rechtswidrig zu erklären, ohne die zuständigen Verbände der betroffenen Anbieter oder solche Anbieter selbst und die zuständigen Behörden oder den Gesetzesgebern auch nur anzuhören. Unabhängig vom Ergebnis erscheint diese Leichtfertigkeit des Umgangs mit einem ganzen Wirtschaftszweig mehr als bedenklich. Das gilt erst recht für einen für das Wirtschaftsverwaltungsrecht zuständigen Senat des Bundesverwaltungsgerichts.

Soweit schließlich das Bundesverwaltungsgericht der Diskussion durch den Verweis auf die geringe Marktbedeutung der Pferdewetten zu entgehen sucht, legt es in unionsrechtlicher Hinsicht einen verfehlten Maßstab zugrunde und in tatsächlicher Hinsicht unzureichende Daten. Der Maßstab ist verfehlt, weil es für den EuGH keine Rolle spielt, welche Marktbedeutung Glücksspielsektoren haben, in denen inkohärent vorgegangen wird. Die Systematik und Kohärenz stellt nicht auf die "Schwere des Widerspruchs" ab, wie das Bundesverwaltungsgericht im November noch selbst zutreffend bestätigt hatte, sondern ist bereits dann beeinträchtigt, wenn gesetzliche Regelungen für verschiedene Glücksspiele in unterschiedliche Richtungen zielen. Das hängt nicht davon ab, welche Marktbedeutung dem jeweiligen Glücksspielsektor zukommt, zumal sich dies regulierungsabhängig verschieben kann. Die Kohärenzprüfung als "Glaubwürdigkeitsprüfung" und "Hypocrisy-Test", wie ihn Generalanwalt Bot bezeichnet hat, ist unabhängig vom Gewicht der einzelnen Glücksspielsektoren berührt. Im Gegenteil: Wenn der Mitgliedstaat sein Einschreiten von der wirtschaftlichen Bedeutung des Glücksspielsektors für den Fiskus abhängig macht, spricht dies gerade für die fiskalische Zwecksetzung und gefährdet damit die Glaubwürdigkeit erst Recht! Von einer solchen fehlenden Systematik und Kohärenz ist vor allem dann auszugehen, wenn die mitgliedstaatliche Gesetzgebung gerade kein besonders hohes Schutzniveau aufstellt, wie der EuGH dies verlangt.

Verfehlt ist aber auch der Vergleich als Maßstab, den das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Bedeutung der Pferdewetten zugrunde legt. Denn es setzt die Pferdewetten ausschließlich zum Gesamtmarkt aller Glücks- und Gewinnspiele ins Verhältnis und nicht zu den Sportwetten insgesamt. Es ist umso überraschender, als der Berichterstatter in der mündlichen Verhandlung zu Recht darauf hingewiesen hat, dass der Pferdwettmarkt nicht als unbedeutend angesehen werde könne, wenn er ein größeres Volumen (ca. 280 Mio. € 2009) ausmache als der regulierte Sportwettmarkt (85,5 Mio. €). Gerade dieser Vergleich zum Wettmarkt spielt für die Beurteilung der Kohärenz der Glücksspielpolitik bei Sportwetten eine besondere Rolle. Es mag nichts dagegen sprechen, den Gesamtmarkt für Glücks- und Gewinnspiele zusätzlich mit einzubeziehen. Ausschlaggebend für die Kohärenzbetrachtung muss indessen zunächst der jeweilige Glücksspielsektor und dasjenige Glücksspiel sein, zu dem die stärksten Substitutionsbeziehungen bei den Spielern bestehen. Das gilt namentlich dann, wenn es um die Prüfung einer auf Spielsuchtbekämpfung ausgerichteten Glücksspielpolitik geht.

Insgesamt kann man sich bei der Erörterung hier des Eindrucks nicht ganz erwehren, dass der Senat einen Weg gesucht hat, auch hier die Kernfrage bewusst zu übergehen.

Was die DDR-Gewerbeerlaubnis des Klägers anbetrifft, trägt keine der vom Bundesverwaltungsgericht angeführten Begründungen.
Dass die DDR-Gewerbeerlaubnis nur für das Hoheitsgebiet der damaligen DDR gelte, leitet das Bundesverwaltungsgericht aus Art. 19 EV her. Er stützt sich dabei auf eine hypothetische Prüfung: Komme einem inhaltlich entsprechenden Verwaltungsakt der Behörde eines alten Bundeslandes bundesweite Geltung zu, so sei dasselbe für den nach Art. 19 EV fortgeltenden Verwaltungsakt anzunehmen, anderenfalls eine solche Geltung zu verneinen. Da auch in den alten Ländern der Bundesrepublik Deutschland Erlaubnisse für die gewerbliche Veranstaltung von Wetten auf Sportveranstaltungen nur nach dem jeweiligen Landesrecht erteilt werden konnten, würde eine solche Erlaubnis ebenfalls nur Wirkung im Gebiet des betreffenden Landes beanspruchen können (UA S. 25, Rn. 48).

Übersehen wird bei dieser Subsumtion die entscheidende Frage, worin der inhaltlich entsprechende Verwaltungsakt der Behörde eines alten Bundeslandes bei Erlaubnissen für Sportwettveranstaltungen liegen soll. Dies gilt es gerade zu klären. Dabei kann naturgemäß gerade nicht auf die in den Ländern seinerzeit und heute geltende Rechtslage abgestellt werden, weil diese eine solche Erlaubniserteilung für die gewerbliche Veranstaltung von Wetten auf Sportveranstaltungen gerade nicht vorsieht. Vielmehr muss die anzustellende hypothetische Prüfung – die das Bundesverwaltungsgericht zuvor zutreffend selbst hervorhebt – selbstverständlich auch eine entsprechende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage unterstellen. Eine solche nicht mehr ordnungsrechtliche, sondern dann gewerberechtliche Ermächtigungsgrundlage zur Erteilung von Sportwettveranstaltung hätte freilich selbstverständlich – ebenso wie diejenigen des gewerblichen Spielrechts oder der Pferderennwetten bundesrechtlichen Charakter. Von dieser Annahme wird deshalb wie selbstverständlich in fast allen einschlägigen wissenschaftlichen Untersuchungen der Frage, und namentlich derjenigen des heutigen Bundesverfassungsgerichtspräsidenten Voßkuhle ausgegangen.

Die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts erweist sich damit genau besehen als zirkelschlüssig: Es wird zunächst die Landesgesetzgebungsbefugnis unterstellt, um anschließend aus dieser die landesweite Geltung herzuleiten, ohne der eigentlichen Frage nachzugehen, welche Gesetzgebungsbefugnis Grundlage für die Ermächtigung zu einem entsprechenden gewerberechtlichen Verwaltungsakt einschlägig wäre.

Auch die Hilfsbegründung des Bundesverwaltungsgerichts, die DDR-Gewerbeerlaubnis sei durch landesrechtliche Rechtsvorschriften einschränkbar, überzeugt nicht.

Sie übersieht bereits, dass eine bundesrechtlich fortgeltende DDR-Gewerbeerlaubnis, von der für die Hilfsüberlegung auszugehen ist, selbstverständlich auch nur bundesrechtlich beschränkt werden könnte.

Sie ignoriert sodann die massiven Bedenken gegen eine solche Auslegung des § 1 GewG-DDR. Das BVerwG behauptet zwar die Regelung gelte auch für diejenigen Gewerbe, für die eine Erlaubnis erforderlich war. Mit § 5 (Gewerbeuntersagung) lässt das GewG-DDR freilich erkennen, dass auch nach dem dortigen Gesetz eine Erlaubnis zunächst Bestandsschutz gewährt und § 1 Abs. 1 danach nur Sinn machen dürfte, wenn er sich ausschließlich auf nicht erlaubnisbedürftige Gewerbe bezieht, die im GewG ja auch behandelt werden.

Sie setzt sich weiter über die verfassungsrechtliche Selbstverständlichkeit hinweg, dass eine entsprechende gesetzliche Regelung – und noch dazu eine für den Genehmigungsinhaber so einschneidende Beschränkung wie das Internetverbot – nicht von Gesetzes wegen angenommen werden kann, sondern eines entsprechenden Widerrufs der erteilten Erlaubnis bedarf. Erlaubnisse und Genehmigungen, die unter dem Generalvorbehalt ihrer stillschweigenden Modifikation und Beseitigung durch Änderungen jeglicher Rechtsnorm gestellt wären, hätten sachlich keinen Gehalt mehr. Ob solche Genehmigungstorsi rechtsstaatlich akzeptabel wären, ist mindestens sehr zweifelhaft, mag aber dahinstehen, weil es jedenfalls vertiefter Erörterung bedürfte, vom Bundesverwaltungsgericht aber ignoriert wird.

Mindestens irreführend erscheint weiter die Behauptung, das Bundesverfassungsgericht habe 2007 die vom 6. Senat des BVerwG gewählte Interpretation des Regelungsgehalts des Einigungsvertrags "unbeanstandet" gelassen. Das Bundesverwaltungsgericht suggeriert, das Bundesverfassungsgericht habe sich damit befasst und die Auslegung gebilligt ("unbeanstandet gelassen"). Tatsächlich hat es die maßgebliche frühere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts "bereits aus anderen Gründen" wegen Grundrechtsverletzungen aufgehoben. Wegen der von ihm festgestellten Grundrechtsverletzung des Bundesverwaltungsgerichts hat es ausdrücklich offengelassen, ob das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG "auch" dadurch verletzt sei, dass das Bundesverwaltungsgericht der fortgeltenden DDR-Genehmigung "keine straf- und verwaltungsrechtliche Legalisierungswirkung beigemessen" habe. Die frühere Rechtsbehauptung mag also "unentschieden" geblieben sein. Von einem "Unbeanstandet-Lassen" kann indessen keine Rede sein.

Sie übergeht schließlich die grundlegende Frage des von den Ländern angestrebten Anwendungsbereichs des § 4 Abs. 4 GlüStV, ob die Ministerpräsidenten eine solche Verbotswirkung gegenüber zugelassenen Anbietern überhaupt wollten. Die Protokolle der Ministerpräsidentenkonferenzen und namentlich die Gesetzesmaterialien im Sitzland des Klägers belegen genau das Gegenteil. Auch dazu findet sich im Urteil nichts, obwohl es im Verfahren eingehend erörtert wurde. Selbst wenn das Ausgangsgericht dazu keine Feststellungen getroffen haben sollte, wäre dies u.U. unerheblich, weil solche aus verfassungsrechtlichen Gründen womöglich hätten getroffen werden müssen. Das Bundesverwaltungsgericht hätte dann zurückverweisen müssen. Auch hierzu schweigt der Senat.

Bemerkenswert ist weiter die knappe Abhandlung der Zumutbarkeitsfrage zum Internetverbot für den Kläger. Die vom Kläger geltend gemachte Notwendigkeit einer bundesweiten Einstellung seines Internetverbotes aufgrund der Untersagungsverfügung soll allein deshalb zumutbar sein, weil die entsprechende Verbotswirkung sich bereits bundesweit ergebe.

Irgendein ernsthaftes Bemühen um eine Würdigung der betroffenen Grundrechtspositionen wird hier nicht erkennbar.

Schon die Feststellung einer bundesweiten Geltung des Internetverbotes hat das Bundesverwaltungsgericht selbst gar nicht getroffen, sondern schlicht unterstellt. Namentlich für Sachsen, wo gegenteilige Gesetzesmaterialien vorliegen, aber auch in den übrigen Bundesländern, in denen dies aus den Protokollen der Ministerpräsidentenkonferenz folgt, ergibt sich das Gegenteil. Im Übrigen kann auch ausweislich der einschlägigen Monopolkommentierung von Hecker/Ruttig/Dietlein eine solche Geltung des Internetverbotes für die DDR-Gewerbeerlaubnisinhaber gerade nicht angenommen werden. Mindestens im Beitrittsgebiet, auf das sich die DDR-Gewerbeerlaubnis nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts beschränken soll, wäre die Geltung des Internetverbotes danach unzutreffend. Mithin hätte mindestens für eine Erlaubnis mit Wirkung für fünf Bundesländer, ein Drittel des Bundesgebiets und ein Viertel der Bevölkerung eine entsprechende Abwägung zur Zumutbarkeit stattfinden müssen.

Gänzlich ignoriert wird vom Bundesverwaltungsgericht ferner der Sach- und Rechtsvortrag des Klägers zum Vertrauensschutz. Er ist seit zwei Jahrzehnten bundesweit tätig, hat Untersagungsbemühungen des deutschen Lotto-Toto-Blocks durch das - vom Bundesverwaltungsgericht wohl nicht ohne Grund übergangene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.11.2001 - I ZR 156/07 - endgültig abgewehrt und verrichtet seinen Vertrieb – mehr noch – seit anderthalb Jahrzehnten vorrangig im Internet, so dass das Verbot, jedenfalls soweit das Gebiet der ehemaligen DDR betroffen ist, die Qualität einer entschädigungspflichtigen Enteignung oder zumindest eines enteignungsgleichen Eingriffs hat. Zu bedenken ist hierbei, dass im konkreten Fall bereits zu DDR-Zeiten die Erlaubnis erkennbar zum Zwecke des Fernvertriebs erteilt wurde, demgegenüber der GlüStV nicht bloß die Internet-Wette, sondern jedwede Wettannahme mittels Telekommunikationsmitteln verbietet und somit nur noch die Briefwette verbleibt.

Auch mit der verfassungsrechtlichen Notwendigkeit einer entsprechenden Übergangsregelung, zumindest für das Gebiet der ehemaligen DDR, setzt sich das Bundesverwaltungsgericht nicht auseinander. Wichtig ist daher auch hier weniger das, was das Bundesverwaltungsgericht ausführt, sondern vor allem das, was es im klägerischen Vortrag übergeht. Es wäre wünschenswert, die einschlägigen Schriftsätze im Internet verfügbar zu machen, um Revisionsvortrag und Urteilsbegründung nebeneinander zu halten.
Und – unabhängig von alledem – dürfte es durch einen bedenklichen Gesetzespositivismus gekennzeichnet sein, konkrete Zumutbarkeitserwägungen einer konkreten Untersagungsverfügung unter schlichtem Hinweis auf eine nachträglich eingeführte gesetzliche Verbotsregelung erübrigen zu wollen.

Den gleichen Rechtspositivismus kennzeichnet die Auseinandersetzung des Bundesverwaltungsgerichts mit der Ermessensausübung. Die Untersagungsverfügung ließ jegliche Ausführungen zum Ermessen vermissen. Es handelte sich mithin um einen klassischen Fall des Ermessensausfalls.

Das Bundesverwaltungsgericht hält es insoweit weder für erforderlich, sich mit den konkreten Besonderheiten des Sachverhalts, namentlich der eben dargestellten existentiellen Bedeutung des Verwaltungsaktes, noch auch nur mit dem Umstand zu befassen, dass Ermessen nicht ausgeübt wurde. Der Hinweis auf den fehlenden Anspruch des Klägers darauf, "aus wirtschaftlichen Gründen die mit den Internetverboten bekämpften Gefahren für wichtige Rechtsgüter herbeiführen zu dürfen", geht fehl, wenn die Ermessensausübung überprüft wird. Tautologisch ist die Behauptung des Bundesverwaltungsgerichts, "angesichts des mit den Anordnungen angestrebten Ziels" seien die Nachteile für den Kläger "nicht unverhältnismäßig schwer". Die Bedeutung des Ziels wird nicht gewichtet, und erst recht nicht festgestellt, obwohl die fehlenden Gefahren gerade Gegenstand der schriftsätzlichen Auseinandersetzung im Revisionsverfahren gewesen sind.


III. 
Fazit

Insgesamt bleibt danach der Befund, dass das Bundesverwaltungsgericht wenig begründet und Vieles behauptet. Soweit Begründungen gegeben werden, halten sie in den meisten Aspekten der Überprüfung nicht stand. Das gilt vor allem in verfassungs- und unionsrechtlicher Hinsicht. Kerneinwände der juristischen Debatte, die dieses und andere Grundsatzverfahren im Glücksspielrecht prägen, finden sich in der schriftlichen Begründung des Revisionsurteils nicht wieder. Dies ist umso gravierender, als sich in solchen viel beobachteten Verfahren besonders schnell der Vorwurf interessengeleiteter Rechtsprechung entwickeln kann. Der in der Fachwelt zum Teil bereits geäußerte Eindruck, das Bundesverwaltungsgericht habe weniger prüfen, als zügig ein Signal setzen wollen, lässt sich nichts Überzeugendes entgegensetzen. Es ist bedauerlich, dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu einem derart ergebnisgeleiteten Urteil gerade für die praktisch so wesentliche Frage der Geltung des Internetverbotes hat hinreißen lassen. Und es ist schmerzlich bis erschreckend, in welcher Weise der für das Wirtschaftsverwaltungsrecht zuständige Senat in seiner neuen Besetzung mit verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen Gewerbetreibender und den vom EuGH gerade erst konkretisierten Prüfungsmaßstäben des Unionsrechts umgeht.

Rechtsfrieden wird das Urteil danach nicht bewirken. Das folgt aber wohl ohnehin bereits daraus, dass es rechtlich durch das zwischenzeitliche Zeturf-Urteil des EuGH und das Schreiben der Europäischen Kommission inzwischen überholt ist. Insofern gilt leider wieder einmal: "nach dem Bundesverwaltungsgericht" ist "vor dem Bundesverwaltungsgericht". Weiter also in der unendlichen Geschichte der Sportwette.

gez. Dr. Ronald Reichert, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Der Unterzeichner weist der Ordnung halber darauf hin, dass er das Verfahren zwar nicht geführt, aber als Prozessvertreter des Klägers für die mündliche Verhandlung mit hinzugezogen wurde.

siehe dort Rn. 26, wonach "die … Bestimmungen über Art und Zuschnitt zulässiger Sportwetten und die Vorgaben für deren Vermarktung [Anm. des Unterzeichners: zu der das Internetvertriebsverbot gehört] … nur das Angebot der nicht grundrechtsfähigen staatlichen oder staatlich beherrschten Monopolträger [regeln]." und 35 ff der Urteile 8 C 14.09 u. 15.09; ebenso Bay. VGH, Urt. v. 18.12.2008 - 10 BV 07.775 -, Rn. 51, 53, 56 u. 70.

Carmen Media, Rn. 105 ff.
Urteil vom 30.06.2011 - C-212/08
Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz vom 16.06.1922
RT-Prot. 1/2870, S. 11)
Verhandlungen des Reichstags, 1. Wahlperiode 1920, Band 369, Anlage Nr. 2870, S. 8, 10; 
 Mirre/Baumann a. a. O., Einleitung S. 5 ff.; vgl. RG, Urteil vom 22.11.1935 – 1 D 365/35 – RGSt 70, 113, 114 f.).

EuGH, Urteil vom 30.06.2011 - C-212/08 -.
s. a. BVerwG, U.v.23.8.1994
s. a. BVerwG, U.v.23.8.1994

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Redeker Sellner Dahs
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BVerwG 8 C 5.10 v. 31.05.2011 Leitsatz
BVerwG Pressemitteilung Nr. 45/2011 vom 1.06.2011

aktuelle Urteile des BVerwG

BVerwG: Vertrieb von Sportwetten über Internet unzulässig
weiterlesen

Internetverbot im Glücksspielstaatsvertrag europarechtlich unzulässig
Von Rechtsanwalt Dieter Pawlik weiterlesen

Der EuGH widerspricht der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts,
und stellte mit den Zeturf und Dickinger/Ömer – Entscheidungen fest, dass ein pauschales Internetverbot dem europäisches Unionsrecht entgegen steht.Aus meiner Sicht durfte auch das BVerwG nicht durchentscheiden – es war vielmehr verpflichtet die Frage eines "eigenständigen Internetverbots" dem EuGH vorzulegen.

Entsprechend den Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen, ist der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Es stellt einen Entzug des gesetzlichen Richters dar, wenn ein nationales Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des Gerichtshofs im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 234 EG nicht nachkommt (vgl. BVerfGE 73, 339 <366>; 82, 159 <192>; stRspr). 1 BvR 230/09 Rn 15. Das BVerfG, (1 BvR 230/09) stellte am 25.2.2010 fest, dass der EuGH als gesetzlicher Richter i. S. des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entzogen wird, „wenn das nationale Gericht eine eigene Lösung entwickelt, die nicht auf die bestehende Rechtsprechung des EuGH zurückgeführt werden kann und auch nicht einer eindeutigen Rechtslage entspricht“. Selbstgestricktes Europarecht durch heimische Gerichte ist damit verfassungswidrig. Entsprechend darf das nationale Gericht nur selbst entscheiden, wenn die Beantwortung der europarechtlichen Frage „offenkundig“ ist. Davon darf es bei einer unvollständigen EuGH-Rechtsprechung nur dann ausgehen, wenn es überzeugt ist, dass dies auch für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und den EuGH so ist. so Prof. Dr. Gregor Thüsing (NJW Editorial 26/2010)

Das BVerfG stellte den uneingeschränkten Vorrang des Gemeinschaftsrechts gegenüber deutschem Gesetzesrecht fest: (2 BvR 225/69 vom 09.06.1971, BVerfGE 31, 145; 2 BvR 687/85 vom 08.04.1987, BVerfGE 75, 223; 2 BvR 1210/98)Zu einer eigenen Entscheidung über die Gültigkeit von Gemeinschaftsrecht sind nationale Gerichte - gleich welcher Instanz - nicht befugt. EuGH 22.10.1987, Rs 314/85, Foto-Frost, Slg. 1987, 4199. s.u.a. EuGH-Urteil vom 18. Juli 2007 (AZ: C-119/05) Das VG Arnsberg spricht in seinem Urteil sogar von einer Missachtung des europäischen Anwendungsvorranges.

Kommentar zum EuGH-Urteil vom 30. Juni 2011 - Zeturf C-212/08

EuGH verschärft Anforderungen an staatliche Glücksspielmonopole

- EuGH macht strenge Vorgaben für gerichtliche Kontrollen des Glücksspielrechts
- Internet darf als Vertriebsform nicht ohne weiteres beschränkt werden.

Mit der Dickinger/Ömer - Entscheidung des EuGH (Rs C-347/09 vom 15.09.2011) wurde diese Rechtsprechung bestätigt und weiter konkretisiert. Der EuGH führt aus, dass das Internet wie der stationäre Vertrieb behandelt werden muss. Besondere Auflagen, die nur im Online-Bereich gelten, sind unzulässig!
Erst wenn bewiesen wird, dass die Nutzung des Internets die mit dem Glücksspiel verbundenen Gefahren "verstärkt", dürfe, nach der Rechtsprechung des EuGH eine Ausschließlichkeitsregelung erlassen und damit die Veranstaltung und Werbung im Internet unterbunden werden. Die deutsche Rechtsprechung muss sich an die Vorgaben des EuGH halten und den konkreten - empirischen - Beweis antreten, dass die vermeintlichen Gefahren real existieren und nicht nur ins Blaue hinein behauptet werden. (vgl. u.a. EuGH-Urteil vom 30. Juni 2011 - Zeturf C-212/08, Rn 81)

Europäischer Gerichtshof (EuGH)
Rechtsprechungsorgan der Europäischen Union

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) ist gemeinsamer Gerichtshof und höchstes Gericht der Europäischen Union. Seine Urteile sind für alle Gerichte und alle Bürger in der EU bindend.

Nationale Gesetze und Gerichtsurteile müssen der Rechtsprechung des EuGH angepasst werden.


Nationale Gerichte letzter Instanz sind sogar verpflichtet, beim EuGH Vorabentscheidungen einzuholen. So wird gewährleistet, dass Europarecht in allen EU-Ländern einheitlich ausgelegt wird. Der Gerichtshof wahrt auch die Grundrechte des Bürgers gegenüber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaft, schützt ihn also gegen Missbrauch. Quelle

mehr:
Europäische Gerichtshof (EuGH)
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR, gelegentlich auch EuGHMR)
Europa - Das Portal der Europäischen Union - Gerichtshof der Europäischen Union

update:
Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 10. Mai 2012 (Az: 9 O 476/12) das in Landesgesetzen fortgeführte Internetverbot des Ende 2011 ausgelaufenen Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) für unionsrechtswidrig und unanwendbar erklärt. 

Haus-Verlosung „Ich weiß, dass ich im Recht bin“

Der Österreicher Franz-Josef Kellner will seine Villa verlosen – und versteht nicht, warum er nicht darf

Michendorf / Potsdam - Eine weiße Villa in Wildenbruch für 59 Euro? Die Chancen, bei der Hausverlosung von Franz-Josef Kellner zu gewinnen, sind größer als bei jeder staatlichen Lotterie. 13 900 Lose sollen verkauft werden, dann wird bei einer Gala in Österreich der Gewinner gezogen. Dort sind Villen-Tombolas inzwischen weit verbreitet.

Er fragt sich vor allem, wie das Verwaltungsgericht dazu kommt, den Glückspielstaatsvertrag anzuwenden. Im September 2010 wurde er vom Europäischen Gerichtshofs gekippt. Das Glücksspielmonopol in Deutschland darf nicht durchgesetzt werden, bis es eine Regelung gibt, die nicht mehr gegen europäisches Recht verstößt, wie es in dem Urteil heißt. weiterlesen

update:
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Beschluss vom 07.02.2012, 10 CS 11.1212
Untersagung einer Hausverlosung; Veranstaltung eines Glücksspiels im Internet
Ein Veranstalten von Glücksspielen im Internet im Sinne von § 4 Abs. 4 GlüStV liegt nicht vor, wenn in einem Internetauftritt eines Glücksspielanbieters lediglich die Möglichkeit zu einer unverbindlichen Bestellung von Losen eröffnet wird.
Hausverlosung; Untersagungsverfügung; sachliche Unzuständigkeit der Regierung von Mittelfranken; kein Veranstalten oder Vermitteln im Internet
weiterlesen  (ganz unten)

So kann der Pressemitteilung Nr: 78/10 des Europäischen Gerichtshofs entnommen werden:
Im Übrigen weist der Gerichtshof darauf hin, dass die dieses Monopol betreffende nationale Regelung, die gegen die Grundfreiheiten der Union verstößt, auch während der Zeit, die erforderlich ist, um sie mit dem Unionsrecht in Einklang zu bringen, nicht weiter angewandt werden darf.
Bereits mehrfach habe ich über den Fall Kellner berichtet.

Herrn Kellner ergeht es wie mir - auch ich fühle mich im Recht!
Der BGH bestätigte ganz im Sinne der Ausführungen der beratenden Anwälte Arends vom Jan. 2009 und meinem Webauftritt, dass meine Auslobung kein Glücksspiel war.

Entsprechend der neuerlichen Rechtsprechung des BVerwG vom 31.05.2011 wäre der Erlaubnisvorbehalt selbst bei einem Glücksspiel nicht anwendbar, solange eine unionsrechtswidrige und damit unwirksame Gesetzeslage vorliegt.

Die Aufsichtsbehörde Mittelfranken weigerte sich trotz allem die Verfügung aufzuheben.
Ich werde wohl noch ein weiteres Verfahren führen müssen.

Ihr Volker Stiny

Staats- und Verfassungsrecht (pdf-download)
Grundrechte: Allgemeine Lehren und Einzelgrundrechte
Überblick über die Staatsorgane
Verfassungsprinzipien
von Dr. Michael Bäuerle

Leitentscheidungen zum Rechtsstaat

Überlegungen zu den Konsequenzen des Lissabon-Urteils des Bundesverfassungsgerichts

Rechtsquellen des Gemeinschaftsrechts

Bibliotheken der Juristischen Fakultät der Universität Göttingen
Institut für Völkerrecht und Europarecht

Beiträge zum Europarecht - Vertrauensschutz im europäischen Verwaltungsverfahren
......Neben der fundamentalen Bedeutung von Vertrauen als elementarer Tatbestand des sozialen Lebens erscheint der Vertrauensschutzgedanke in seiner rechtlichen Dimension als ethischer Mindestgehalt einer jeden auf die Verwirklichung materieller Gerechtigkeit ausgerichteten Rechtsordnung und wird zu Recht als ihr normatives Fundament bezeichnet....
......Zusammen mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit ist er Garant dafür, dass die Forderung nach eindeutigen, klaren und bestandskräftigen Hoheitsakten, auf die sich der Bürger verlassen kann, erfüllt wird.....

Grundrecht Art. 12 GG

Allgemeines Verwaltungsrecht - Verfassungsrechtliche Grundlagen

Rechtssicherheit und -klarheit
Rechtsfestsetzung - Rechtsvorschriften grds. schriftlich niederlegen und veröffentlichen
Rechtsklarheit - Klarheit in Sprache und Systematik
Rechtsbestimmtheit - Bestimmung der Tatbestands- und Rechtsfolgenseite
Rechtsberechenbarkeit - Vorhersehbarkeit von behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen
Rechtsbeständigkeit - Gesetze nicht ständig ändern
Rechtsentscheidungsbeständigkeit - Bestands- und Rechtskraft von Entscheidungen

Von alledem wurde beim GlüStV nichts verwirklicht - von Beständigkeit und Berechenbarkeit keine Spur !

Wegen des Sportwettenurteils (1 BvR 1054/01 v. 28.03.2006) des Bundesverfassungsgerichts wurde die Monopolgesetzgebung neu gefasst. Die nach einer Übergangszeit zum 1.1.2008 in Kraft getretene Neuregelung wurde bereits am 08.09.2010 durch den EuGH wiederum als rechtswidrig angesehen, wodurch das staatliche Wettmonopol seit 1999 gegen höheres Recht verstößt. Der neue Gesetzesentwurf (2012) wurde von der Europäischen Kommission erneut als gemeinschaftsrechtswidrig eingestuft. Lediglich der von Schleswig-Holstein zur Notifizierung vorgelegte Entwurf wurde durch die EU-Kommission akzeptiert.

Amtshaftung - gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftungsanspruch

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.10.2006 - III ZR 144/05 -

BGH, Urteil vom 04.06.2009 - III ZR 144/05

1. Produzenten und Vermarkter von Schweinefleisch können sich bei einer unzureichenden Umsetzung der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch in der Fassung der Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 (ABl. EG 1991 Nr. L 268 S. 69) und bei Verstößen gegen die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. EG 1989 Nr. L 395 S. 13) auch auf eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 28 EG zur Begründung eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs berufen.*)

2. Das Gemeinschaftsrecht steht der Anwendung des § 839 Abs. 3 BGB auf den gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch nicht entgegen, wenn dem Geschädigten der Gebrauch des Rechtsmittels zumutbar ist (Fortführung des Senatsurteils BGHZ 156, 294). Die Zumutbarkeit des Rechtsmittels ist nicht deshalb zu verneinen, weil es möglicherweise Anlass zu einem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gibt oder dieser mit einer Vertragsverletzungsklage befasst ist.*)

3. Ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226 EG kann wegen seiner Besonderheiten nicht der Inanspruchnahme fachgerichtlichen Primärrechtsschutzes gleichgestellt werden und berührt den Lauf der Verjährungsfrist auch dann nicht, wenn es an einem zumutbaren innerstaatlichen Rechtsbehelf fehlt.*)

4. Da es für die Frage der Verjährung des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs bis zur Neuregelung des Verjährungsrechts durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts in der Rechtsprechung und im wissenschaftlichen Schrifttum keine weitgehend einhellige Auffassung für die Anwendung des § 852 Abs. 1 BGB a.F. gegeben hat, die eine revisionsrechtliche Klärung der Frage hätte entbehrlich machen können, gebieten die gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Gleichwertigkeit und der Effektivität die Anwendung der Regelverjährung nach § 195 BGB a.F.*)

5. Verletzt der Mitgliedstaat das Gemeinschaftsrecht, indem er über mehrere Jahre die volle Umsetzung einer Richtlinie unterlässt, ist es auf den Lauf der Verjährungsfrist ohne Einfluss, zu welchem Zeitpunkt der Mitgliedstaat seinen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht beendet.*)

Mehr zum Folgenbeseitigungsanspruch

Prof. Dr. Eleonora Kohler-Gehrig
Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Ludwigsburg
BGB
Recht der unerlaubten Handlungen
Stand: Jan. 2011

Mittwoch, 10. August 2011

aktuelle Urteile des BVerwG

PDF-Download der am 08.08.2011 veröffentlichten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zum Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV):

BVerwG 8 C 12.10 v. 11.07.2011 Leitsatz

BVerwG 8 C 11.10 v. 11.07.2011 Leitsatz

BVerwG 8 C 7.10 v. 29.06.2011 Leitsatz

BVerwG 8 C 52.09 v. 31.05.2011 Leitsatz

BVerwG 8 C 5.10 v. 31.05.2011 Leitsatz
BVerwG Pressemitteilung Nr. 45/2011 vom 1.06.2011

BVerwG 8 C 4.10 v. 31.05.2011 Leitsatz

BVerwG 8 C 2.10 v. 31.05.2011 Leitsatz


Montag, 8. August 2011

"Neuer" Glücksspiel-Staatsvertrag kann bis Jahresende unterzeichnet werden

Aus Presseberichten geht hervor, dass nach Ansicht des Chefs der Staatskanzlei, Martin Stadelmaier, die Unterzeichnung durch die Länderchefs für den 16. Dezember anvisiert sei.
Die Länder könnten bis Ostern 2012 den Vertrag dann ratifizieren. weiterlesen

Die Landesregierungen versuchen nach den Urteilen des EuGH vom 8. Sept. 2010 eine EU-konforme Regelung zu finden, die eine Fortsetzung des staatlichen Glücksspielmonopols in der bisherigen Form nicht mehr beabsichtigt, sondern vielmehr sogar die Vergabe von Lizenzen an Privatunternehmen zur Veranstaltung von Glücksspielen vorsieht. Weder die derzeitige noch die geplante Regelung (GlüStV-neu) ist nach Ansicht führender Verfassungsrechtler EU-konform. Die EU-Kommission hat mitgeteilt, dass auch die zur Notifizierung vorgelegte neue Regelung (2012), wie bereits 2006/07 nicht den Anforderungen des EU Rechts genügt.

weitere Veröffentlichungen:

1. GlüÄndStV - EU lehnt Pläne zum Glücksspiel ab
Glücksspielmonopol - EU-Kommission lässt neuen Staatsvertrag durchfallen

Ministerpräsidenten gefährden Lottomonopol ?

Brüssel verwirft Vorschlag der der Ministerpräsidenten

EU-Kommission bestätigt Europarechtswidrigkeit des neuen Glücksspielstaatsvertrags

Rote Karte aus Brüssel für neuen Glücksspielstaatsvertrag

Peinliche Blamage der Länder


Auch darf mitgeteilt werden, dass die zwei laufenden Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland noch nicht erledigt sind.

Freitag, 5. August 2011

Fortgesetzter Rechtsbruch, Rechtsbeugung und Willkür durch Missachtung höheren Rechts ?

Der Anwendungsvorrang des EU-Rechts gilt ausnahmslos. Eine bewusste Abweichung von den Entscheidungen des EuGH führt zur Willkür. Zu einer eigenen Entscheidung über die Gültigkeit von Gemeinschaftsrecht sind nationale Gerichte - gleich welcher Instanz - nicht befugt. EuGH 22.10.1987, Rs 314/85, Foto-Frost, Slg. 1987, 4199.

Kollidiert eine nationale Vorschrift mit unmittelbar anwendbarem EU-Recht, verliert sie ihre Anwendbarkeit. Handelt es sich bei der dann nicht anwendbaren nationalen Norm um eine Rechtsgrundlage für den Erlass eines Verwaltungsakts, fehlt es diesem somit dementsprechend an einer dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes gerecht werdenden Rechtsgrundlage. Der Verwaltungsakt ist schon deshalb rechtswidrig. (VerwProzR_Rn_659-690-Prof. Dr. jur. Rolf Schmidt) weiterlesen

Wie unabhängig ist die Justiz in Deutschland?
Richter von Ministers Gnaden
von Sebastian Engelmann
Die Justizminister der Länder benennen Richter und Staatsanwälte. Juristen halten dieses System für verfassungswidrig. Ein Fall in Rheinland-Pfalz zeigt, wie massiv der politische Einfluss auf die Justiz sein kann. Politischer Einfluss auf die Justiz wächst
Tatsächlich ist die Justiz in Deutschland organisatorisch nicht getrennt von der Ministerialbürokratie. weiter lesen


Der höchstrichterlich festgestellte Verfassungsbruch des damaligen Justizministers bei der Besetzung der Präsidentenstelle des OLG Koblenz und die Ignoranz der politisch Verantwortlichen gegenüber rechtsstaatlichen Grundprinzipien deuteten ebenso wie die aktuellen Geschehnisse rund um die politisch avisierte Schließung des OLG Koblenz auf eine systematische Missachtung der verfassungsrechtlich gebotenen Unabhängigkeit der Gerichte durch die Landesregierung hin. 

Länder wollen keine Justizreform
   (pdf-download)

Die richterliche Unabhängigkeit vor dem Hintergrund der Erosionen des Verfassungsstaats weiterlesen

Als Behörde ist der Bundesgerichtshof - wie der Bundesfinanzhof und das Bundesverwaltungsgericht - ressortmäßig dem Bundesministerium der Justiz unterstellt und unterliegt dessen allgemeiner Dienstaufsicht. Als Gericht ist der BGH aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit allerdings keiner Aufsicht unterstellt. weiterlesen
Das Urteil einer Richterin gegen einen Polizisten hat Innenminister Klaus Schlie zu einem Brief
bewogen. Dafür erntet er jetzt Kritik - auch vom Justizminister.
Opposition und Richter kritisierten, Schlie missachte die Unabhängigkeit der Justiz. weiterlesen

BGH-Posten: Der Vorsitz des 2. Strafsenats am Bundesgerichtshof muss neu besetzt werden. Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger habe sich für Rolf Raum, zur Zeit stellvertretender Vorsitzender des 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, entschieden, meldet spiegel.de. Dagegen erhob ein anderer Richter am Gerichtshof Konkurrentenklage vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe. Thomas Fischer, ebenfalls stellvertretender Vorsitzender des in Karlsruhe ansässigen 2. Strafsenats, wolle den Posten für sich erstreiten.

Showdown in Karlsruhe
Thomas Fischer ist einer der bekanntesten Richter am Bundesgerichtshof. Er will Vorsitzender Richter des dortigen 2. Strafsenats werden. Doch ihm soll ein anderer Kandidat vorgezogen werden. Deshalb klagt Fischer vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe. Die Entscheidung wird in Kürze fallen. Der Konflikt gilt längst als kleine Staatsaffäre.
Thomas Fischer ist 58 Jahre alt, groß und massig. 1999 hat er den wichtigsten deutschen Strafrechtskommentar übernommen, der früher "Dreher" bzw. "Tröndle" hieß und heute "Fischer". Seit 2000 ist er BGH-Richter, viele sagen, er sei einer der klügsten und intellektuell scharfsinnigsten. Häufig hält er Vorträge, schreibt Aufsätze, gibt Interviews. Fischer ist ein Star unter den oft unscheinbaren BGH-Juristen. weiterlesen

Justiz: Gegen die Berufung des FDP-Politikers Johannes Schmalzl zum Generalbundesanwalt regt sich Widerstand. Designierter Generalbundesanwalt Schmalzl - Durchschnitts-Jurist auf dem Weg ins Spitzenamt

Peter Müller zum Verfassungsrichter gewählt
Der frühere saarländische CDU-Ministerpräsident Peter Müller wird neuer Verfassungsrichter. Er bringe zu wenig juristische Erfahrung für das höchste deutsche Gericht mit, hieß es. Der Jurist war von 1986 bis 1990 Richter am Amtsgericht Ottweiler und zuletzt am Landgericht Saarbrücken. Der Bundesrat wählte den 56-Jährigen Juristen am Freitag einstimmig zum neuen Mitglied des BVerfG. Die Wahl erfolgte ohne Aussprache. Notwendig war eine Zwei-Drittel-Mehrheit von mindestens 49 Stimmen in der Länderkammer. weiterlesen

Justizministerin ein Problem für die Union?


Der Ausschuss für Recht und Menschenrechte des Europarats stellte 2009 fest, dass diese nicht unabhängig sind. 

Die Abhängigkeit der deutschen Staatsanwaltschaft
Aus dem Text: "....Es ist nämlich eine Fehlinformation,.....dass mit der Weisungsgebundenheit der Staatsanwaltschaft in Deutschland keine unzulässige politische oder sonst unsachgemäße Einflussnahme verbunden sei. Vielmehr lässt sich der Missbrauch der Staatsanwaltschaft in Deutschland als »Organ der Staatsregierung« bis zu ihren.....Anfängen zurückverfolgen...."
von Dr. Erardo Cristoforo Rautenberg, Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg, Brandenburg a.d. Havel weiter lesen

„Wie unabhängig sind Staatsanwälte in Deutschland?“
Dr. Winfried Maier, Augsburg; Vortrag anlässlich der 6. Speyerer Demokratietagung der Hochschule Speyer zum Thema „Korruption in Politik und Verwaltung“

Wie Politiker die Strafverfolgung in Deutschland beeinflussenMit Legalisierung der Deal-Justiz entfernt sich Deutschland immer weiter von rechtsstaatlichen Grundsätzen. Letztlich begünstigt die Abhängigkeit der Justiz "Regierungskriminalität im Sinne des Deutschen Richterbundes"...

Zurückhaltende Justiz - Keine Anklage, kein Urteil
Wie Politiker Staatsanwälte unter Druck setzen
Einige staatsnahe Banken haben in der Finanzkrise einen neuen Bankentypus erschaffen: die Skandalbank. Ob IKB, WestLB, BayernLB, HSH Nordbank oder LBBW – alle machten sie in den vergangenen Jahren mit Skandalen und hohen Verlusten Schlagzeilen – und riefen Staatsanwälte auf den Plan. Ermittlungen, etwa wegen Untreue, ­gegen Politiker in Aufsichts- und Verwaltungsräten, aber auch gegen die Manager staatsnaher Banken sind für Staatsanwälte besonders heikel.

Selbstverwaltung der Justiz – Dauerdiskussion ohne Fortschritt?

Korruption - Netzwerke in Politik, Ämtern und Wirtschaft herausgegeben von Hans Herbert von Arnim, Knaur, München 2003

Korruption (von lateinisch corruptus ‚bestochen‘) im juristischen Sinn ist der Missbrauch einer Vertrauensstellung in einer Funktion in Verwaltung, Justiz, Wirtschaft, Politik oder auch in nichtwirtschaftlichen Vereinigungen oder Organisationen (zum Beispiel Stiftungen), um für sich oder Dritte einen materiellen oder immateriellen Vorteil zu erlangen, auf den kein rechtmäßiger Anspruch besteht.

Korruption bezeichnet Bestechlichkeit, Bestechung, Vorteilsannahme und Vorteilsgewährung.

Der Politikwissenschaftler Harold Dwight Lasswell definierte Korruption als destruktiven Akt der Verletzung des allgemeinen Interesses zu Gunsten eines speziellen Vorteils.
Wikipedia.de

Der Oberste Gerichtshof (OGH) wertet die Inhaberin des österreichischen Glücksspielmonopols auf Spielbankenspiele als "öffentliches Unternehmen" gemäß der Definition des Europarechts. Folglich kann die Monopolistin, wenn sie dem Unionsrecht widersprechendes nationales Recht anwendet, direkt haftbar werden.

Kungelei-Vorwürfe: Gab es Geheimabsprachen mit der Aufsichtsbehörde? Die Post hat ihre Kunden womöglich um bis zu fünf Milliarden Euro betrogen. Das behaupten nach SPIEGEL-Informationen zumindest Anwälte privater Konkurrenten. Dem Unternehmen drohen Schadensersatzforderungen in Milliardenhöhe. weiterlesen

ILLEGALE BEIHILFEN
Post muss Staat bis zu einer Milliarde zurückzahlen
Die EU hat die Deutsche Post zur Rückzahlung von Beihilfen von bis zu einer Milliarde Euro verdonnert. Ihre Wettbewerber werden entschädigt.

Verdacht der illegalen Preisabsprachen: Neues Schienenkartell aufgedeckt
Bereits im Juli 2012 hatte das Bundeskartellamt Bußgelder in Höhe von 124,5 Millionen Euro gegen ein Schienenkartell verhängt. Betroffen war damals die Deutsche Bahn. Nach Medienberichten ermittelt die Staatsanwaltschaft Bochum wegen eines neuen Kartells und Korruptionsvorwürfen.  weiterlesen  

Falsches Parteibuch: Regierung will obersten Regulierer austauschen weiterlesen

"Deutschland muss gegen Korruption kämpfen" Nach Schätzungen der Weltbank fließt jährlich eine Billion Dollar in Schmiergelder – etwa so viel wie das Bruttosozialprodukt ganz Afrikas. - Korruption in Hessen Steuerfahnder-Affäre, Klappe, die x-te - Beamte wurden aus ihren Jobs gemobbt. Mehr als anderthalb Jahre später werden die ersten Zeugen gehört. Verschleppungstaktik, sagt die Opposition..... - Es geht um Korruption. - Lukaschik Heinz Wölfl an seinem Schreibtisch im Regener Landratsamt: Ein Unternehmer aus der Region hat gegen den ... - Ein Hauch von Korruption - Die Foht-Affäre beim MDR erreicht jetzt einen der prominentesten TV-Produzenten Deutschlands - Bestechung: Waffenhändler Schreiber hatte dem früheren Rüstungsstaatssekretär Ludwig-Holger Pfahls eine Millionensumme gezahlt. - 2004 war der Finanzbeamte wegen Bestechlichkeit aufgeflogen und hatte im Anschluss eine Haftstrafe von vier Jahren absitzen müssen. Nun gesteht Bernd P.: "In meiner Expertise war alles hypothetisch." Er habe "stark überzogen"... - Professor Klaus Schroeder: kritisiert die SPD: Die habe sich in Brandenburg bestens mit den Verantwortlichen des DDR-Unrechtsstaats arrangiert - 750 Stasi-Belastete in Brandenburgs Polizei - Ein Stasi-Major kauft sich ein Schloss - Der Luftschlossherr vom Schwielowsee - Ende einer zwielichtigen Karriere - Der Unternehmer Axel Hilpert galt als unantastbar - bis er wegen Betrugsverdachts verhaftet wurde. Subventionsbetrug, Steuerhinterziehung, Untreue: Um insgesamt 9,2 Millionen soll der Hotelier Axel Hilpert die Landesinvestitionsbank Brandenburg betrogen haben. Doch kurz nach Prozessauftakt droht das Verfahren zu platzen. Hotelier Hilpert bestreitet Betrug. Ein schillerndes Leben. Kammergerichtsbeschluss: Gegen Lothar Kramm wird nun doch ein Verfahren wegen Bestechlichkeit eröffnet. Nordrhein-Westfalen: Razzia in Korruptionsaffäre um NRW-Landesarchiv. Wegen der Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei ist jetzt ein Beamter der Ulmer Schutzpolizei verurteilt worden. Die "sittenwidrigen Geschäfte" des Justizsenators - Kaum im Amt, muss die Berliner Landesregierung ihren ersten Skandal überstehen. Justizsenator Braun soll an dubiosen Immobiliengeschäften mitgewirkt haben. Christian Wulff soll in seiner Zeit als niedersächsischer Ministerpräsident den Landtag in Hannover getäuscht haben. Dabei gehe es um 500.000 Euro, die sich das Ehepaar Wulff privat geliehen habe.

Niebel: Eigentlich wollte der Entwicklungshilfeminister sein neues Projekt "Engagement-global" vorstellen. Doch die Debatte drehte sich nur um Niebels Günstlingswirtschaft. Die SPD verlangt seinen Rücktritt. Niebel schaffe Versorgungsposten, die er mit Parteifreunden besetze, darunter auch die Geschäftsführung der neugeschaffenen Servicestelle für Entwicklungsinitiativen "Engagement-global". Dass eine Parteifreundin den Zuschlag bekam, sei "zum Schluss natürlich gar kein Zufall gewesen", räumt der Minister ein.
SPD wirft Niebel Steuerhinterziehung vor - Skandal um "fliegenden Teppich"

Verdeckte Spende von Glückspiellobby an FDP?

„Das Dritte Reich und seine Diener“ Buch von Léon Poliakov und Joseph Wulf
Das Urteil von Nürnberg - Furchtbare Juristen vor Gericht
Die Nazi-Diktatur von 1933 bis 1945 wäre ohne die Unterstützung einer Vielzahl von Juristen nicht denkbar gewesen. weiterlesen

Erforschung der Nazivergangenheit - BND vernichtete historische Akten
Das braune Geschwür - Geheimnisse des Geheimdienstes 3sat 30.11.2011 22:25
Arbeitete Beate Zschäpe als V-Frau?
Die "Leipziger Volkszeitung" berichtet, dass Beate Zschäpe bis kurz vor ihrer Festnahme mit den Behörden zusammengerarbeitet haben soll. Extremismus - BKA soll Neonazi-Daten gelöscht haben Das Bundeskriminalamt (BKA) hat nach Informationen von „Bild am Sonntag“ Ermittlungsdaten im Zusammenhang mit dem Zwickauer Neonazi-Trio bei der Bundespolizei löschen lassen. Dabei handele es sich unter anderem um die Daten, die Spezialisten der Bundespolizei auf dem Handy eines mutmaßlichen Terror-Unterstützers entschlüsselt hatten.

Wahrheit im Fall Ohnesorg - Verschwörung zur Vertuschung
Nach "Spiegel"-Recherchen wurde Benno Ohnesorg 1967 vorsätzlich erschossen. Zeitzeuge Ströbele spricht von einem "Geheimbund" gegen die Studentenbewegung.

Kadavergehorsam und Mißachtung "höheren" Rechts - eine deutsche "Un"- Tugend?

Wenn Recht zum Glücksspiel wird !
Lesenswerte Pressemitteilung des BGH Nr. 26/2012
Erst Verurteilung-durch BGH bestätigt – dann  Freispruch ebenfalls durch BGH bestätigt

Der Vorsitzende Richter Hans E. Lorenz in „Worms III“ begann sein Urteil mit dem Satz "Den Wormser Massenmissbrauch hat es nie gegeben" und erklärte: „Bei allen Angeklagten, für die ein langer Leidensweg zu Ende geht, haben wir uns zu entschuldigen.“ Als Wormser Prozesse werden drei von 1993 bis 1997 andauernde Strafprozesse vor dem Landgericht Mainz bezeichnet, in denen 25 Personen aus Worms und Umgebung des massenhaften Kindesmissbrauchs im Rahmen eines Pornorings angeklagt wurden und die mit dem Freispruch aller Beschuldigten endeten. Sie gelten als die größten Missbrauchsprozesse der deutschen Rechtsgeschichte. http://de.wikipedia.org/wiki/Wormser_Prozesse

Harry Wörz wurde im Jahre 1998 zu Unrecht wegen versuchten Totschlages an seiner damaligen Ehefrau rechtskräftig verurteilt und im Dezember 2010 in einem Wiederaufnahmeverfahren rechtskräftig wieder freigesprochen. Der Fall erlangte bundesweit Aufsehen.


Und in Bayern scheint sowieso die Uhr noch anders zu ticken. Da bekommt man ja immer wieder solche Kabinettstückchen mit, wo einem die Haare senkrecht stehen. Erst letztens hab' ich eine Doku über einen sensationellen Mordprozess gesehen, der in Bayern abgeurteilt war. Was in diesem Ermittlungsverfahren, später im Strafprozess und anschließend bezüglich Aufrollen des Falles abging, als die Leiche, die angeblich zerstückelt und gekocht und von Hunden gefressen worden sein sollte, dann doch noch auftauchte, war eine Nummer zwischen Gruselschocker und Comedy. Upps, die Pannenshow hätte man das Ganze übertiteln sollen. Und dann lässt man aber offensichtlich unschuldige und zu Unrecht verurteilte Menschen lieber im Knast verrotten, als einen Fehler einzugestehen, weil dann die Karriere flöten ginge. Das gleiche Spektakel wie im Fall Harry Wörz und im Fall Wetterfrosch Kachelmann. Ob hier anschließend personale Fragen in der Staatsanwaltschaft diskutiert wurden, wie's mit Ermittlungsverfahren gegen schlampig arbeitende Staatsanwälte da ausgesehen hat, weiß ich grade nicht. In dem bayrischen Fall war's jedenfalls nicht der Fall.
http://www.juraexamen.com/forum/viewtopic.php?t=12462#wrap

Rauben im Staatsauftrag - Wie Hitlers Beamte Juden enteigneten
Frontal21 29.11.2011 21:00
Mit deutscher Gründlichkeit haben deutsche Finanzbeamte die Ausplünderung organisiert.
Mit "bürokratischer Effizienz" wurden Juden in Nazi-Deutschland enteignet und entrechtet. Die Historikerin Christiane Kuller analysiert so die Arbeitsweise der Finanzbehörden, "die diese Radikalisierung in der Verfolgung mit in Gang gesetzt hat".

Unions-Politiker attackieren im ZDF-Fernsehrat "Frontal 21"

Auswärtiges Amt NS-Vergangenheit - Furchtbare Diplomaten
Auswärtiges Amt: Umgang mit der NS-Zeit Der Muff von 60 Jahren
Das Buch der Historikerkommission über "Das Amt" zur Nazizeit hat eine große Wirkung. Weil sich die Mär der "Kollektivunschuld ganzer Dienststellen" lange hielt - und weil das Thema am kollektiven Selbstverständnis kratzt.

Aus für die Vorratsdatenspeicherung
Karlsruher Urteil zu Nutzerdaten Nur ab und zu ein wackliges Stoppschild

Das Bundesverfassungsgericht schränkt den Zugriff von Ermittlern auf Telekommunikationsdaten ein, die Justizministerin und andere liberale Rechtspolitiker loben die Entscheidung. Dabei ist das Urteil nicht nur zu vorsichtig, sondern auch noch schlecht formuliert. weiterlesen

Datenschützer kritisiert Abfrage
Berlins Polizei überprüft 4,2 Millionen Handydaten
250.000 Handy-Ortungen in 2010 alleine in NRW

Geheimdienste„Bild“: Geheimdienste überwachten über 37 Mio Emails
Die deutschen Geheimdienste überwachen nach einem Bericht der „Bild“-Zeitung in immer größerem Stil Emails und andere Internet-Kommunikationen. Das schreibt die Zeitung (Samstagausgabe) unter Berufung auf zwei neue Berichte des Parlamentarischen Kontrollgremiums des Bundestages (PKG).  weiterlesen

Datenschutz Geheimdienste überwachten mehr als 37 Millionen E-Mails
Bombe, Rakete, Atom: Die deutschen Geheimdienste haben im Jahr 2010 offenbar fünf Mal so viele E-Mails überprüft wie im Vorjahr. In das Fahndungsraster fielen alle Nachrichten, in denen verdächtige Schlagwörter vorkamen. Trotz der intensiven Überwachung stießen die Geheimdienstler nur in 0,0006 Prozent der Fälle auf brauchbare Hinweise.  weiterlesen

Die Bayernpartei lehnt die Vorratsdatenspeicherung nach wie vor ab. Auf ein Instrument, das viel kostet, erheblichen gesellschaftlichen Schaden anrichtet und dabei nicht einmal einen Nutzen bringt, kann getrost verzichtet werden.


Weil die Bundesregierung die EU-Richtlinie nicht umgesetzt hat, reicht die Kommission Klage vor dem Europäischen Gerichtshof ein. Im Falle einer Verurteilung musst Deutschland mit einem hohen Bußgeld rechnen. weiterlesen


Abrechnungsbetrug eines privatliquidierenden Arztes für nicht persönlich erbrachte Leistungen
Bei der hier in Rede stehenden privatärztlichen Liquidation wird dem Patienten eine gemäß § 12 GOÄ zu spezifizierende Rechnung übersandt, in der – neben dem Steigerungsfaktor, § 12 Abs. 2 Nr. 2 GOÄ – die erbrachte Leistung mit einer kurzen Bezeichnung anzugeben ist. Hierüber täuscht der Angeklagte ausdrücklich, wenn er – wie etwa im Fall nicht erbrachter Laborleistungen der Klasse M I oder im Fall der Abrechnung von Osteopathie- und Akupunkturleistungen durch tatsächliche nicht durchgeführte ärztliche Leistungen – in Rechnung gestellte Leistungen tatsächlich nicht erbracht hat. Gleiches gilt, soweit der Angeklagte zu der gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 GOÄ erforderlichen Begründung eines erhöhten Steigerungsfaktors eine in Wahrheit nie durchgeführte eigene Befundung angeben lässt. 
s.a.: Schottdorf-Affäre
Reinhard Nemetz Augsburger Oberstaatsanwalt zieht es mit 63 Jahren nach München

Frankreich: Fast alle französischen Staatschefs der Nachkriegszeit haben nach Angaben eines Mittelsmanns illegale Gelder von Herrschern in Afrika erhalten. Sarkozy-Berater transportierte Geldkoffer aus Afrika - Allein Chirac soll 15 Millionen Euro kassiert haben. Laut Anklage Gefälligkeitsjobs verteilt. Scheinarbeitsverträge im Pariser Rathaus Anfang der 90er Jahre, als Chirac Bürgermeister war. Er soll damit Freunde ausgestattet und so zu einem Verdienst ohne Leistung verholfen haben. Ihm drohen wegen Korruption während seiner Zeit als Bürgermeister von Paris bis zu zehn Jahre Haft. Paris - Der Prozess gegen den französischen Ex-Präsidenten Jacques Chirac ist mit einem Schuldspruch wegen Veruntreuung und Vertrauensbruch zu Ende gegangen. Chirac zu zwei Jahren auf Bewährung verurteilt - Die Krankenschwester hat alles gesehen, Geschasste Ermittlungsrichterin behauptet, Sarkozy habe Bargeld von Milliardärsfamilie Bettencourt angenommen, und nennt Zeugen - Spendengelder für rechtsradikalen Politiker Jean-Marie Le Pen aus Afrika?

Österreich: Korruption ist ein Problem - Die Justiz ist das größere
Stummvolls Glücksspielgeschäfte - Und das lädt geradezu zu Korruption ein. Ex-Staatssekretär Finz im Aufsichtsrat der oberösterreichischen Glücksspielfirma Amatic ..... Wie der "Kurier" weiter berichtet, sitzt seit einer Woche mit Alfred Finz erneut ein Ex-Finanzstaatssekretär im Aufsichtsrat eines österreichischen Glücksspielunternehmens. Der Ex-Chef der Wiener ÖVP nimmt diese Funktion bei der oberösterreichischen Amatic Entertainment AG wahr, die sich in Oberösterreich um eine Automatenkonzession bewirbt. VP-Finanzsprecher Günter Stummvoll hat ja wie berichtet nach Kritik seine Funktion als Aufsichtsratsvorsitzender bei der Merkur Entertainment AG von Frank Stronach und der deutschen Gauselmann-Gruppe zurückgelegt. Seit Jahren wird in den Causen Immofinanz, Buwog, Hypo Alpe Adria und so weiter ermittelt. ... In Wirtschaftsfragen sind die Ermittler echte Schwachmatiker. Doch die Politik ist nicht geneigt, ordentlich Geld für Wirtschaftskundige in die Hand zu nehmen. - Gorbach, Hochegger, Grasser, Meischberger, Strasser: Der Preis der Kanzlerschaft - Korruption, Betrug, Untreue: Das sind nur einige Vorwürfe, wegen derer gegen Ex-Minister der Ära Schüssel ermittelt wird. Angefangen hat es mit den Bundeswohnungen. Wirklich dicke Hund ist die Telekom Austria. - Fiedler: Korruption schärfer bekämpfen - Der Vorsitzende von Transparency International Österreich, Franz Fiedler, drängt angesichts der Telekom-Affäre darauf, Korruption in Österreich schärfer zu ...; Laut dem Grünen Peter Pilz rieche es bei den "schwarz-blauen Affären" nämlich überall nach "Regierungsjustiz, Plünderung und Korruption" Die Aufarbeitung des Skandalreigens rund um Buwog, Telekom und Blaulicht beginnt erst 2012. Die grüne Gabriela Moser wurde nun zur Leiterin des Ausschusses gewählt - mit klarer Mehrheit. Pilz: "Innenministerium ist Zentrum der Vertuschung" Der grüne Abgeordnete kritisiert Probleme bei der Aktenlieferung an den U-Ausschuss und droht Innenministerin Mikl-Leitner mit einer Vorladung. Der Grüne Abgeordnete Peter Pilz hat schwere Vorwürfe gegen das Innenministerium erhoben, da es sich bei der Aktenanlieferung an den Korruptions-U-Ausschuss ausschließlich dort spieße. "Bestimmte Einvernahmeprotokolle werden im Innenministerium zurückgehalten", sagte Pilz am Donnerstag bei einer Pressekonferenz in Wien.
U-Ausschuss: 1,23 Millionen Euro „Schmiergeld“ gesucht
Telekom, Valora und andere: Wo das Geld für das Bundes-BZÖ, das BZÖ Tirol und Hubert Gorbach hergekommen sein soll. Ein Überblick über erste Details aus den Ausschuss-Akten. von REGINA PÖLL Telekom-Geld als „Justizproblem“ Wegen der Affäre um Geld, das von der Telekom ans BZÖ geflossen sein soll, steht nun sogar die Korruptionsstaatsanwaltschaft selbst unter Beobachtung. Die Justiz prüft derzeit die Geldflüsse. "Das Innenministerium entpuppt sich immer mehr als ein Zentrum der Vertuschung", so Pilz. Sollten bis Ende nächster Woche nicht alle Akten angeliefert sein, werde der U-Ausschuss Innenministerin Johanna Mikl-Leitner (ÖVP) als Auskunftsperson vorladen, kündigte Pil an. Dies sei eine Vereinbarung der Fraktionsführer im Ausschuss. Korruptionsverdacht: Telekom zahlte Grasser Umfrage Neue Zahlungen der Telekom betreffen Ex-Finanzminister Karl-Heinz Grasser. Die Staatsanwaltschaft eröffnet ein neues Verfahren. Grasser erweitert den Kreis der Beschuldigten um die Korruptionsaffäre. Karl-Heinz Grasser, Beschuldigter in den Affären um die Buwog und den Terminal Tower in Linz sowie in einem Finanzstrafverfahren, steht auch bei den Ermittlungen rund um Korruption und Parteienfinanzierung bei der Telekom Austria im Visier der Justiz. Grasser erweitert den Kreis der Beschuldigten, zu denen unter anderem die ehemaligen Telekom-Vorstände Rudolf Fischer, Gernot Schieszler, Heinz Sundt, Boris Nemsic und Stefano Colombo sowie Ex-Vizekanzler Hubert Gorbach zählen. Bericht: Wirtschaftspolizei belastet Grasser schwer
Der Ex-Minister soll in Verhören "falsche, realitätsfremde" Aussagen gemacht haben.
Die "Schwiegermutter-Geschichte" ist laut Polizei "widerlegt".
Die Republik könnte Geld von Grasser fordern - Wenn sich der Verdacht gegen den Ex-Finanzminister erhärten sollte, wäre der Staat sogar verpflichtet, Grasser zivilrechtlich zu belangen. Die Justiz hegt einen "starken Korruptionsverdacht". Wien. Neben den strafrechtlichen Ermittlungen droht Karl-Heinz Grasser auch zivilrechtlich Ungemach. Die CA Immo, die beim Bieterverfahren rund um die Privatisierung der Buwog unterlegen war, will sich als Privatbeteiligte an ein Strafverfahren anhängen. Konkret fordert die CA Immo vom Ex-Finanzminister 200 Millionen Euro an Schadenersatz. Den Zuschlag für den im Jahr 2004 erfolgten Verkauf hat nämlich Konkurrent Immofinanz erhalten. Und dieser, so der Verdacht, soll sein Angebot erhöht haben, nachdem ihm über Umwege aus dem Finanzministerium berichtet worden war, wie viel andere Anwärter geboten hatten. An Grasser-Vertraute soll eine Zehn-Millionen-Euro-Provision geflossen sein. Nach WKR-Ball: Ermittlungen gegen Polizisten Bei einer Demonstration gegen den Burschenschafter-Ball wurde der Ex-Politiker Konecny schwer verletzt. Angeblich sahen Polizisten untätig zu. Nach der Attacke auf Albrecht Konecny, ehemaliger SPÖ-Fraktionsführer im Bundesrat, hat die interne Untersuchungsbehörde der Polizei, das "Büro für besondere Ermittlungen" (BBE), nun gegen „mehrere Polizisten" eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Wien eingebracht. Polizeisprecher Roman Hahslinger bestätigte am Donnerstag gegenüber DiePresse.com einen entsprechenden Bericht von „derstandard.at". Laut Konecny sollen Polizisten zugesehen haben, als er in der Nacht des umstrittenen Balls des Wiener Korporationsrings (WKR) von einem Unbekannten mit einem Schlagring schwer verletzt worden war. Auch hätten sie sich geweigert, die Rettung zu rufen, als er sie darum bat. Sollten die Beamten verurteilt werden, drohen ihnen bis zu sechs Monate Haft. Blaulichtaffäre: Himmer steht unter Verdacht auf Untreue
Die Staatsanwaltschaft hat gegen den VP-Bundesrat Harald Himmer einen Auslieferungsantrag gestellt. Er soll in angebliche Schmiergeldzahlungen rund um die Vergabe des Blaulichtfunksystems Tetron verstrickt sein. Illegale Parteienfinanzierung? Der Grüne Abgeordnete Peter Pilz zitierte am Donnerstag aus dem Auslieferungsantrag: Eine „Öffnung des Kontos der MPA Budapest bei der Raiffeisenkassa Strem, Kontonummer 207274", habe ergeben, „dass die Alcatel im Zeitraum vom 28.12.2005 bis 6.9.2007 insgesamt 719.970 Euro an die MPA überwies." Exakt zu dem Zeitraum, als Himmer Vertriebsdirektor der Alcatel war.
Thema: U-Ausschuss Studie: Österreich gilt als immer korrupter
Im Korruptionsindex von Transparency International ist Österreich auf Platz 16 abgerutscht. 2005 lag Österreich im Ranking auf Rang zehn. Österreich wird im Langzeitvergleich immer mehr als korruptes Land wahrgenommen. Das geht aus dem am Donnerstag publizierten „Korruptionsindex“ von Transparency International hervor. Von 183 untersuchten Ländern liegt Österreich auf Rang 16. Verlust des Triple A: Danksagung an die stille Mehrheit der Nehmer, „Schlaucherl“ und „Schlawiner“! Österreich leistet sich die teuersten .......
Echte, tiefgreifende Reformen, wie vom Rechnungshof und vielen denkenden Österreichern vorgeschlagen und herbeidiskutiert, wird es ohne Wahlrechtsreform und ohne tiefgreifende Änderung bei den Personen nicht geben.
Warum die „Krise der Justiz“ keine ist - Österreichs Gerichtsbarkeit arbeitet im internationalen Vergleich vorbildhaft, viele der vermeintlichen Probleme der Strafgerichte sind solche der Staatsanwaltschaft. Weniger gut ist es um die Leistungsfähigkeit der Staatsanwaltschaften bei der Bewältigung ihrer Aufgaben bestellt. Vieles von dem, was man derzeit als Probleme der (Straf-)Gerichtsbarkeit diskutiert, ist in Wahrheit ein Problem der Staatsanwaltschaften. Diese Probleme beginnen bei unklaren Zuordnungen und Aufgabenstellungen: Die Staatsanwaltschaften sind schon institutionell ein merkwürdiges Zwitterwesen. Zwitterhaft ist aber auch ihre Aufgabenstellung, die eine objektive Sachverhaltsermittlung im Ermittlungsverfahren mit nachfolgender Vertretung der Anklage erfordert. Psychologische und ökonomische Studien haben durchgehend gezeigt, dass Menschen (bewusst und unbewusst) dazu neigen, ihre Ausgangshypothesen zu bestätigen, also etwa überwiegend Hypothesen bekräftigende Information suchen und unklare Information hyothesenkonform interpretieren. Dieser wohletablierte Befund lässt es als wenig zielführend erscheinen, die Neigung zu hypothesenkonformen Entscheidungen just bei der Tätigkeit der Staatsanwaltschaften in Abrede zu stellen. Stattdessen wäre es sinnvoll, daraus Schlussfolgerungen für die weitere Ausgestaltung des Rechtsschutzsystems im Ermittlungsverfahren zu ziehen. In diesem Lichte erscheint aber auch eine besondere Zurückhaltung der Staatsanwaltschaften in Fragen der „Öffentlichkeitsarbeit“ angezeigt.
Staatsanwälte: Prioritäten setzen
Es geht aber nicht nur darum, die „Dinge richtig zu tun“, sondern auch darum, „die richtigen Dinge zu tun“, also – auch im Alltagsbetrieb – Prioritäten zu setzen: Diesem Ziel sind nicht nur die – auch von den Staatsanwaltschaften selbst beklagten – Personalfluktuationen, sondern auch die sehr geringe persönliche Verantwortlichkeit („accountability“) für Anklageerhebungen abträglich. Viele Ermittlungsverfahren ließen sich weit früher einstellen, als dies tatsächlich geschieht; eine beträchtliche Zahl von Anklagen steht von vornherein auf ersichtlich zu schwachen Beinen. Die Ausweitung des Kostenersatzes für freigesprochene Beschuldigte könnte auch diesbezüglich die richtigen Signale geben. Ziel eines solchen „Nachjustierens der rechtlichen Stellschrauben“ ist nicht, den Staatsanwaltschaften zu schaden, sondern die Voraussetzungen und Regeln zu verbessern, unter denen sie ihre – wichtige – Aufgabe erfüllen.
Rechtsanwalt Univ.-Prof. Dr. Peter Lewisch lehrt am Institut für Strafrecht der Universität Wien. Justizpanne: Freispruch, dann Strafe Das Straflandesgericht Wien hat einen Türken wegen des Vorwurfs der gefährlichen Drohung erst freigesprochen, dann verurteilt: Rätselhaft, warum Richterin, Staatsanwalt und Betroffener es nicht merkten. Hasan A. ist wegen des Vorwurfs, jemanden anderen gefährlich bedroht zu haben, rechtskräftig freigesprochen worden; gut drei Monate später wurde er wegen desselben Vorfalls ebenso rechtskräftig verurteilt. Hier hilft nur noch die Wahrungsbeschwerde der Generalprokuratur. .... das 7. Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention verbietet eine Doppelbestrafung oder -verfolgung wegen ein und derselben Tat („ne bis in idem“).
Rapid-Fans: Recht auf ein faires Verfahren verletzt
Die dritte Etappe im Prozessmarathon nach der Gewalt im Mai 2009 am Westbahnhof macht einen Zwischenstopp beim Obersten Gerichtshof: Er will den Verfassungsgerichtshof eingeschaltet sehen. Er sah dadurch das Recht auf ein faires Verfahren verletzt, und der OGH folgte seinem Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens, (gemäß §363a StPO, den der OGH selbst zum Aufgreifen von Grundrechtsproblemen auch ohne vorangegangene Verurteilung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg weiterentwickelt hat).
Wer den Prozess unnötig verzögert, wird zur Kasse gebeten Immer wieder stellte eine beklagte Partei in einem Verfahren ähnliche Anträge, die das Verfahren jahrelang aufhielten. Dem Kläger reichte es: Er forderte den Ersatz für alle Schäden, die durch die Verzögerungstaktik des Gegners entstanden. Zu Recht, befand der Oberste Gerichtshof. Anträge „eindeutig unbegründet“ Das Grazer Landesgericht für Zivilrechtssachen sprach der GmbH Ersatz für alle Schäden zu, die durch die Verzögerung zwischen Jänner 2006 und Februar 2010 entstanden seien. Zuvor aber habe die beklagte Partei überwiegend rechtsmissbräuchlich gehandelt.
In den Untiefen des Wasserrechts Jusitzmarathon Seit 30 Jahren liegt der Staat im Streit mit zwei Familien. Beteiligt: Bezirk, Land, Bund, VwGH, EU, Staatsanwalt...
1984 gab es zwar einen Bescheid der BH Wiener Neustadt, dass die Gemeinde Walpersdorf alle Schäden beheben müsse, die „als Folge der Regulierungsmaßnahmen entstehen“. Das wurde aber von den Behörden, allen voran der NÖ-Wasserrechtsabteilung, so gedeutet, dass es nur um Schäden im Zuge der Bauarbeiten gehe. Das sehen die Kleinkraftwerksbetreiber nicht so, sie berufen.
A - Strafanzeige wegen Novelle des Glücksspielgesetzes - Neuausschreibung der Casino-Lizenzen gefordert - Ein Salzburger Polizei-Jurist soll Beschlagnahmen von Automaten widerrechtlich aufgehoben haben.

Tschechien Kampf gegen die Korruption
Wegen Verdacht auf Geldwäsche haben Schweizer Behörden rund 400 Millionen Euro sichergestellt, die auch aus der betrügerischen Privatisierung der Brüxer Kohlengruben stammen sollen. weiterlesen

Transparency International - Griechenland ist das korrupteste Land der Euro-Zone
Nur einen Platz im europäischen Mittelfeld erreicht Deutschland im Korruptionsindex von Transparency International.

USA vergeuden 60 Milliarden Dollar an Militärausgaben - Kommission rügt Milliarden-Verschwendung; Wenige kassierten groß ab - Zwei Drittel des Geldes, so das Ergebnis der Kommission, wurden dabei für "Dienstleistungen" ausgegeben. Dabei sind zwei Dinge bemerkenswert: Zum einen teilen sich nur wenige Firmen den Großteil des ausgegebenen Geldes. Über die Hälfte der Ausgaben, so der Bericht, fallen auf lediglich 22 Firmen. Den größten Batzen mit 40,8 Milliarden Dollar kassierte die amerikanische KBR. Diese Firma war bis 2007 ein Tochterunternehmen von Halliburton, jener Firma, die von Dick Cheney bis zu dem Moment geleitet wurde, als er seine Vizepräsidentschaftskandidatur an der Seite des späteren Präsidenten George W. Bush begann. - Missbrauch, Korruption oder Nachlässigkeit haben US-Steuerzahler in Irak und Afghanistan viel Geld gekostet. Schuld sind mangelnde Vorbereitung der ...

Ecuador: Justiz als Geldquelle des „Presidente“ Der linkspopulistische Präsident Rafael Correa erhebt Millionenklagen gegen Journalisten und behält Schmerzengeld trotz anderslautender Versprechungen für sich. In ihrem Buch „El gran hermano“ (Der große Bruder) hatten Juan Carlos Calderón und Christian Zurita über Geschäfte von Fabricio Correa berichtet; der ältere Bruder des 48-jährigen Präsidenten habe Verträge mit dem Staat im Wert von 80 Mio. Dollar geschlossen. Obwohl sie laut Rechnungshof sogar 197 Mio. Dollar umfassten, klagte der Präsident die Reporter – und bekam recht. Die angeblich unbewiesene Behauptung, der Präsident habe von den Deals gewusst, sei „erniedrigend“ gewesen; er hatte sogar zehn Mio. Dollar verlangt. Ein Knebel für Kritiker „Es ist alarmierend, dass ein Präsident auf überkommene Gesetze zurückgreift, um kritische Berichterstattung zu unterbinden“, kritisiert Carlos Lauría vom New Yorker „Committee to Protect Journalists“. Es ist ein Hebel, den Correa an kritische Medien anlegt. Deren Besitzer zählen meist zur alten Elite, der die linkspopulistische Politik des Ökonomen nicht behagt. Ecuador brummt Ölmulti Chevron Rekordstrafe auf Im ecuadorianischen Regenwald strömt seit Jahrzehnten Öl aus. Chevron soll nun 8,6 Mrd. Dollar bezahlen. Der linksliberale Präsident Rafael Correa hat sich der Angelegenheit angenommen. Internationaler Gerichtshof warnt - Der Ölmulti ist zum Internationalen Gerichtshof in Den Haag gegangen. Die dortigen Richter fordern Ecuador diskret auf, ein faires Berufungsverfahren durchzuführen. Ölunfall in Brasilien: Milliarden-Klage gegen Chevron Die Staatsanwaltschaft will außerdem eine gerichtliche Suspendierung aller Aktivitäten des Konzerns im ganzen Land durchsetzen. Nach Ölleck: Brasilien entzieht Chevron die Bohrlizenz Bis die Umstände des Unglücks geklärt sind, untersagt Brasilien dem US-Konzern jede Ölförderung. Tausende Barrel Öl waren ausgetreten.
Brasiliens Behörden haben alle Bohrarbeiten des US-Ölkonzerns Chevron im Land vorläufig gestoppt. Menge des ausgelaufenen Öls unklar Ölmultis am Pranger: Zorn über hohe Profite Demokraten fordern ein Ende der Steuererleichterungen für die Ölindustrie. Die fünf großen Ölkonzerne erwirtschaften Rekordprofite, während die hohen Benzinpreise die Amerikaner zum Sparen zwingen. Wenn es denn doch zu einem Ende der Ausnahmeklausel kommen sollte, so Tillerson, sollte dies auch für die anderen Branchen gelten, die bisher in den Genuss der Vergünstigung kämen: etwa die Film- und Medienindustrie.

Der jordanische Premier al-Bakhit und das Kasino
Für die Ausnahmegenehmigung (Megakasino am Toten Meer), so berichtet The Guardian, sollen »mehrere Millionen Dollar« an Schmiergeldern geflossen sein. weiter lesen

Volksaufstände: Das Jahr der weltweiten Empörung - Wut auf den Reichtum und die Korruption der regierenden Elite hat die ... Der Vorwurf der Korruption und staatlicher Vergehen stand im Mittelpunkt der ...

Der Verfall eines Systems - Und noch etwas wird Tag für Tag klarer: Unterschleif und Korruption sind zwei der ... Mit Silvio Berlusconi hat die personifizierte Korruption sogar im ... GERÜCHT IN ROM, Berlusconi soll Merkel vulgär beschimpft haben

"Politischer Einfluss auf Justiz wird immer größer" Generalstaatsanwalt Vito Monetti über die Lex Berlusconi, die die Bezeichnung "Gesetz" nicht verdient

Die FHFA wirft der Deutschen Bank vor, falsche Angaben zu den verkauften Hypotheken-Papieren gemacht zu haben. - Ermittlungen gegen Deutsche Bank auch in Großbritannien? Die britische Behörde zur Untersuchung von Betrug und Korruption untersucht Geschäfte der Deutsche Bank mit ... Neue US-Klage gegen die Deutsche Bank - Dem Branchenprimus wird vorgeworfen, Investoren im Hinblick auf Hypothekengeschäfte getäuscht zu haben. Insgesamt stehen 17 Banken vor Gericht - gefordert wird ein Schadenersatz von fast 200 Milliarden Dollar.
Hypo Real Estate: Immobilienfinanzierer zahlt Ausgleich an "Bad Bank" ++ HSH Nordbank: Geldinstitut gibt Teil der Staatsgarantien zurück ++ Hypo Alpe Adria: Skandalbank braucht 1,5 Milliarden Euro - „Unlautere Hypothekengeschäfte“ Amerika will Großbanken verklagen -
Staatsanwalt: Deutsche Bank ermöglichte Steuerbetrug mit CO2-Zertifikaten

Folterdebatte in London: Briten verschleppten Gefangenen zu Gaddafi
The Guardian ein ausführliches Dossier zu den »Tripoli Files« veröffentlicht – den Geheimdienstdokumenten, die beim Sturm der Rebellen auf die libysche Hauptstadt Ende August gefunden wurden. weiter lesen
CIA, MI 6 und Gaddafi: Neue Dokumente belegen engste Zusammenarbeit weiter lesen
Wikipedia reagiert auf Lobbyisten-Affäre - Das Internet-Lexikon Wikipedia zieht Konsequenzen aus einer Lobbyismus-Affäre im Umfeld der britischen Regierung.

Land-Grabbing: Grenzenlose Gier nach Land
Proteste gegen die Deutsche Bank wegen Lebensmittelspekulationen

Zusammenfassung aktueller Urteile zum GlüStV:

Der EuGH stellte am 8.9.2010 fest, dass die deutsche Regelung im Zusammenhang mit der Organisation von Sportwetten und Lotterien die Glücksspiele nicht in kohärenter und systematischer Weise begrenzt, wodurch die Begründung für das Monopol entfallen ist. Durch die Feststellungen des EuGH vom 8.9.2010, verstößt der GlüStV auch gegen die EG-rechtlichen Anforderungen an Glücksspiel-Monopole. (Ein Monopol ist nur bei Einhaltung von vier Voraussetzungen zulässig, die alle eingehalten werden müssen)

Der EuGH weist, anders als seinerzeit das Bundesverfassungsgericht (2006), explizit darauf hin, dass die dieses Monopol betreffenden nationalen Regelungen, die gegen die Grundfreiheiten der Union verstoßen, auch während der Zeit, die erforderlich ist, um sie mit dem Unionsrecht in Einklang zu bringen, nicht weiter angewandt werden dürfen ! Die inkohärente Gesetzeslage führt zur Rechtswidrigkeit von Anfang an.

Da der EuGH für alle Mitgliedstaaten verbindlich das Recht der Europäischen Union auslegt, gilt die Norm, das Recht der Europäischen Union, so wie sie durch die im Urteil verkündete Auslegung zu verstehen ist, für alle Mitgliedstaaten und − in der Regel − ex tunc, d. h. rückwirkend. Anders formuliert: Der EuGH stellt fest, wie eine Vorschrift, das Recht der Europäischen Union immer schon und von allen hätte verstanden werden müssen.

Die Europäische Kommission hält das Bundesdeutsche Monopol seit 4.4.2006 für gemeinschaftsrechtswidrig. In mehreren Schreiben: " IP/06/436 v. 4. April 2006, IP/08/119 31. Januar 2008 wurde auf die Gemeinschaftswidrigkeit des GlüStV hingewiesen. Übersicht der Kommission

EuGH-Vorlagebeschluß des VG Schleswig-Holstein, Az.: 12 A 102/06 (Vertragsverletzungsverfahren - freier Dienstleistungsverkehr)
mehr in meinem Blog ab Januar 2010 und hier

Nach Meinung des VG Berlin, wurde mit den Entscheidungen des EuGH vom 8.9.10 neben der Gemeinschaftswidrigkeit auch die Verfassungswidrigkeit festgestellt.

Das BVerfG, stellte in dem Verfahren (1 BvR 1054/01 v. 28.03.2006), fest, dass ein staatliches Monopol nur dann verhältnismäßig ist, wenn es rechtlich so ausgestaltet ist, dass es konkret der Suchtprävention dient, indem es an den legitimen Zielen, insbesondere Suchtbekämpfung und Begrenzung der Wettleidenschaft, rechtlich und faktisch ausgerichtet ist (Rn. 143) und nicht einmal als Nebenziel fiskalische Zwecke verfolgt werden. Das Bundesverfassungsgericht räumte am 28.2.2006 den Ländern ein, ein Staatsmonopol "konsequent am Ziel der Bekämpfung der Suchtgefahren auszurichten, da ein Fiskalmonopol verfassungswidrig wäre!

Weil sich die Monopolbetriebe eben nicht an die rechtlichen Vorgaben hielten, und die staatliche Kontrolle mangelhaft war, fiel der Glücksspielstaatsvertrag am 8.9.2010 beim "Scheinheiligkeitstest" des Europäischen Gerichtshofs durch. Das Monopol wurde für Europarechtswidrig angesehen, da die fiskalischen Gründe im Vordergrund stehen und nicht die vorgegebene Eindämmung der Spielsucht.

Dadurch handelt es sich beim Glücksspielmonopol in Wahrheit um ein gemeinschaftsrechts- und verfassungswidriges Finanzmonopol (s.u. EuGH 08.09.2010) zu dem der Staat war nicht berechtigt war. (vgl. Art. 105 Abs. 1, Art. 106 Abs. 1, Art. 108 Abs. 1 GG; BVerfGE 14, 105, 111ff) s. Prof. Scholz und

Mit fünf Urteilen hat der Bundesgerichtshof am 18.11.2010 Lotterie, (Sport-)Wett- und Casinospielanbietern Recht gegeben und Unterlassungsklagen, die auf unterschiedliche Tätigkeiten gerichtet waren, wie etwa Veranstaltung, Bewerbung oder Vermittlung von Sportwetten, Kasinospielen oder Lotterien durch Sachurteil abgewiesen und dies mit der fehlenden Kohärenz begründet. Dabei wurde festgestellt, das die unionsrechtliche Rechtfertigung der Monopolisierung nicht einmal Ansatzweise in Betracht kommt. Außerdem wurde festgestellt: "Westlotto hatte ohne gesetzliche Grundlage und ohne selbst eine Erlaubnis für Sportwetten oder gar für Casinospiele inne zu haben, einfach ein umfassendes Glücksspielmonopol behauptet".

Das Bundesverwaltungsgericht, das höchste Verwaltungsgericht Deutschlands, hat am 24.11.2010 entschieden, dass das Staatliche Sportwettenmonopol nur bei konsistenter Bekämpfung von Suchtgefahren zulässig sei. Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2010

Bei Prüfung der Gesamtkohärenz ist das staatliche Verhalten im Bereich von Lotterien und anderen Glücksspielen mit einzubeziehen. Gleichzeitig wurde das Verhalten der Monopolbetriebe als unzulässig erachtet und ein faktisches Werbeverbot für den Deutschen Lotto- und Totoblock verfügt.

Mit der Feststellung, das der GlüStV "nur dann Gültigkeit entwickelt, wenn....." des BVerwG vom 24.11.2010 (8 C 14.09 und 8 C 15.09) fehlt es dem GlüStV bereits an der Bestimmtheit die zu seiner verfassungsrechtlichen Rechtfertigung von Grundrechtseinschränkungen unabdingbar ist. Bundesverwaltungsgericht kippt BayVGH-Urteile zum GlüStV

Das Landgericht Bamberg geht auf S. 4 von den höchstrichterlichen Grundsätzen aus, dass der Gesetzgeber nicht ein Verhalten unter Androhung von Strafe verbieten könne, um sich gleichzeitig ebenso zu verhalten, ohne sich zugleich mit dem durch das Verbot aufgestellten Zielen in Widerspruch zu setzen.

Die Richter des VG Stuttgart (Az. 4 K 3645/10) stellen bereits in der Anlage 2 zum Verkündungsprotokoll vom 17. Dezember 2010 klar, dass Untersagungsverfügungen als Dauerverwaltungsakte weder auf den Lotteriestaatsvertrag, noch auf den Glücksspielsstaatsvertrags gestützt werden können. Wörtlich heißt es weiter: "An einer solchen Kohärenz fehle es schon deshalb, weil der unter dem Aspekt der Suchtgefahren besonders bedeutsame Bereich der Automatenspiele nicht von dem Monopol erfasst werde und zudem durch Änderungen in der Spielverordnung mit der Folge eines erheblichen Anwachsens dieses Sektors ausgeweitet worden sei."

Die Landesregierungen versuchen nach den Urteilen des EuGH vom 8. Sept. 2010 eine EU-konforme Regelung zu finden, die eine Fortsetzung des staatlichen Glücksspielmonopols in der bisherigen Form nicht mehr beabsichtigt, sondern vielmehr sogar die Vergabe von Lizenzen an Privatunternehmen zur Veranstaltung von Glücksspielen vorsieht. Weder die derzeitige noch die geplante Regelung (GlüStV-neu) ist nach Ansicht führender Verfassungsrechtler EU-konform. Die EU-Kommission hat mitgeteilt, dass auch die zur Notifizierung vorgelegte neue Regelung (2012), wie bereits 2006/07 nicht den Anforderungen des EU Rechts genügt.
Auch darf mitgeteilt werden, dass die zwei laufenden Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland noch nicht erledigt sind.

Höchstrichterlich entschied das BVerwG (8 C 2.10) am 1. Juni 2011, dass Untersagungsverfügungen nicht pauschal auf eine fehlende Erlaubnis gestützt werden können und eine Untersagung nicht unabhängig von der Wirksamkeit des Wettmonopols rechtmäßig sein kann. Ein insoweit gegebener Verfassungs- und/oder Gemeinschaftsrechtsverstoß führt zur Rechtswidrigkeit der Verfügung. Zum anderen kämen im Zweifel zunächst Nebenbestimmungen in Betracht.

Die Entscheidung des Landgerichts Wiesbaden räumt mit der Fehlvorstellung auf, dass das Unionsrecht im Vollstreckungsverfahren von den nationalen Gerichten nicht zu beachten sei. Das Gegenteil ist der Fall, denn wie der EuGH schon mit Urteil vom 29.04.1999 in der Rechtssache C-224/97 – Ciola deutlich gemacht hat, verbietet der Anwendungsvorrang des Unionsrechts selbstredend auch die Bestrafung aus einem unionsrechtswidrigen Urteil – und zwar gleichgültig, ob dieses Urteil nur vorläufig vollsteckbar oder sogar rechtskräftig ist.

So waren aus meiner Sicht die Maßnahmen der Behörden durch kein Gesetz gedeckt, diese waren unangemessen und inkohärent. Auch wurden meine Grundrechte gem. Art. 2 Abs. 1 GG i.V. mit Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 14 GG und Art. 6 EMRK verletzt. Auch hier ist das Europarecht eindeutig.

Da es sich durch die Entscheidungen des EuGH vom 08.09.2009 um die abschließende Feststellung der Unvereinbarkeit des Verwaltungsaktes mit höherrangigem Gemeinschaftsrecht handelt, ist dieser an die Mitgliedstaaten gerichteten Entscheidung ein zwingender Regelungsgehalt zuzumessen. Ein gegen die Entscheidung des EuGH verstoßender Bescheid ist mithin unzweifelhaft auch innerstaatlich rechtswidrig. (§ 48 VwVfG; Geurts, Aufhebung von VA, S. 308 f.)

Die neuerlichen Urteile deutscher Gerichte, die mittlerweile das Gemeinschaftsrecht auch anwenden, lassen hoffen.

Der von Schleswig-Holstein zur Notifizierung vorgelegte Entwurf wurde durch die EU-Kommission bereits akzeptiert. Dieser sieht eine weitgehende Liberalisierung ab 2012 vor. Demnach könnte ich u.U. das begonnene Gewinnspiel über eine Schleswig-Holsteinische Lizenz zu Ende bringen.

Ihr Volker Stiny

Begriffsbeschreibungen
Justizirrtum
Rechtsbeugung
Staatsanwaltschaft

update: 30.05.2015