Donnerstag, 11. August 2011

OLG Hamburg verbietet Lotto-Werbung

Schwarzer Donnerstag für Lotto Hamburg

OLG Hamburg verbietet Werbung auf Bussen, Zeitungsbeilagen und Werbung im Internet

11.08.2011 (Köln) – In gleich drei Fällen verurteilte das Oberlandesgericht Hamburg heute die Lotto Hamburg GmbH wegen Verstößen gegen den Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV).

Ein viertes Verfahren vor dem OLG wegen mangelhaften Minderjährigenschutzes in den Annahmestellen ist noch anhängig. In allen Fällen hatte der GIG Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielswesen geklagt, um die Monopolgesellschaft auf die Einhaltung des GlüStV zu verpflichten.

Das Landgericht Hamburg hatte seinerzeit zwei Klagen mit dem Hinweis, der GIG handele aufgrund einseitiger wettbewerbsrechtlicher Inanspruchnahme der Gesellschaften des Deutschen Lotto- und Totoblocks rechtsmissbräuchlich, als unzulässig abgewiesen und in einem weiteren Verfahren keinen Rechtsverstoß gesehen. Das OLG hat nun den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs verneint und dem Verband darüber hinaus in der Sache Recht gegeben.

Mit den heutigen Urteilen muss die staatliche Lottogesellschaft ihre Werbung für Lotto und/oder KENO auf den Linienbussen in Hamburg entfernen (Az. 3 U 145/09).

Darüber hinaus untersagte das OLG die Zeitungsbeilage von Lottoscheinen für "6aus49" und GlücksSpirale" (3 U 39/11).

Ebenso empfindlich dürfte es Lotto Hamburg treffen, dass ihr zudem die Internetwerbung für den so genannten "Team Tipp" untersagt worden ist (Az. 3 U 181/10).

Quelle: GIG – Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V.


Hanseatisches Oberlandesgericht verbietet Lotto-Werbung auf Linienbussen - Werbekampagne verstößt gegen Glücksspielstaatsvertrag

Pressemitteilung des Hanseatischen Oberlandesgerichts

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat in einem heute verkündeten Urteil der Lotto Hamburg GmbH verboten, mit einer bestimmten Werbekampagne auf öffentlichen Linienbussen für ihre Glücksspiele "Lotto" und "Keno" zu werben, da die Werbung gegen den Glücksspielstaatsvertrag verstoße.

Die beklagte Lotto Hamburg GmbH ist ein staatliches Glücksspielunternehmen, das im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg exklusiv eine gesetzlich festgelegte Zahl von Glücksspielen veranstaltet, zu denen auch die Lotterie "Lotto 6 aus 49" und "Keno – Die tägliche Lotterie" gehören. Zu Werbezwecken ließ die Beklagte einige Busse der öffentlichen Verkehrsbetriebe in Hamburg mit Aufschriften versehen, die u.a. lauteten "Lotto Guter Tipp", "Fahrscheine vorn – Spielscheine am Kiosk" und "Jeden Tag Gewinne bis 1 Million € Keno die tägliche Zahlenlotterie".

Diese Werbung hat der für wettbewerbsrechtliche Streitigkeiten zuständige 3. Zivilsenat nun auf eine Klage des Verbandes für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V. verboten. Zur Begründung führte der Senat aus, die Werbung verstoße in ihrer konkreten Gestaltung gegen das im Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) verankerte Sachlichkeitsgebot und sei deshalb wettbewerbswidrig.

Der GlüStV sehe vor, dass sich die Werbung für öffentliches Glücksspiel auf Information und Aufklärung über die Möglichkeiten des Glücksspiels zu beschränken habe. Dahinter stehe insbesondere das Ziel, das Glücksspielangebot zu begrenzen und den in der Bevölkerung bereits vorhandenen Spieltrieb in geordnete Bahnen zu lenken. Gleichzeitig solle aber verhindert werden, dass Spiel- und Wettsucht entstünden. Werbung sei deshalb unzulässig, wenn Text und Aufmachung von einem noch nicht zum Glücksspiel Entschlossenen als Motivierung zum Glücksspiel verstanden werden müssten. Das sei bei der Werbekampagne der Beklagten der Fall. Der Werbeaussage "Lotto Guter Tipp" könne keine Informationen über das konkrete Spiel "Lotto" entnommen werden. Stattdessen enthalte sie eine positive Wertung, die dazu anrege, an dem Spiel teilzunehmen. Durch die gewählte Formulierung werde vermittelt, dass das Lottospiel eine sinnvolle, nützliche, empfehlenswerte Beschäftigung, also eine "gute Idee" sei. Aber auch der Hinweis auf die täglichen Gewinne bei Keno sei in der konkreten Form unzulässig. Zwar dürfe grundsätzlich über Art und Höhe der Gewinne informiert werden. Die Beklagte habe aber die in diesem Zusammenhang vorgeschriebenen Warnhinweise zu Jugendschutz und Suchtgefahren allzu unauffällig und in so kleiner Drucktype gestaltet, dass sie auf den fahrenden Bussen nicht lesbar gewesen seien. Schließlich lasse die Gegenüberstellung "Fahrscheine vorn – Spielscheine am Kiosk" die Spielscheine als Gegenstände des täglichen Bedarfs wie Busfahrscheine erscheinen. Damit erhalte das Lottospiel den Anstrich einer sozialadäquaten Verhaltensweise, was ebenfalls mit dem Sachlichkeitsgebot nicht vereinbar sei.

Das Aktenzeichen des Verfahrens lautet 3 U 145/09. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Quelle: Hanseatisches Oberlandesgericht


Glücksspielwerbung
OLG Hamburg verbietet Glücksspielwerbung auf Linienbussen

Köln-Bonn. Nach der Klage des Verbandes für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V. gegen das staatliche Unternehmen, die Lotto Hamburg GmbH, stellte das hanseatische Oberlandesgericht im Verhalten des Beklagten einen Wettbewerbsverstoß fest und gab der Klage statt.

So entschied der zuständige 3. Senat des hanseatischen Oberlandesgerichtes mit Urteil vom 11.08.2011 (AZ. 3 U 145/09), dass Werbeslogans wie “Lotto Guter Tipp”, “Fahrscheine vorn – Spielscheine am Kiosk” und “Jeden Tag Gewinne bis 1 Million Euro KENO die tägliche Zahlenlotterie” einen klaren Rechtsverstoß gegen das im Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) niedergeschriebene „Sachlichkeitsgebot“ darstellten, dem sich auch der Stadtstaat Hamburg verpflichtet hat. weiter lesen