Donnerstag, 18. August 2011

Staatliche Lottogesellschaften scheitern vor dem BGH

- Bundesgerichtshof weist den Vorwurf zurück, der Verband privater Glücksspielunternehmen handele rechtsmissbräuchlich

- Wichtige Grundsatzentscheidung: GIG ist legitimiert, gegen Verstöße der Lottoblockgesellschaften vorzugehen

18.08.2011 (Köln) – Die Klagen des GIG Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V. gegen staatliche Lottogesellschaften sind rechtlich zulässig. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteilen vom 17.8.2011 in drei Verfahren abschließend entschieden. Nun müssen die Oberlandesgerichte Hamm bzw. Naumburg in der Sache entscheiden. In einem dritten Verfahren wies der BGH die Revision der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH gegen die Verurteilung wegen mangelhaftem Minderjährigenschutz zurück. Somit ist das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz rechtskräftig.

In der Vergangenheit hatten die Gesellschaften des Deutschen Lotto- und Totoblocks (DLTB) immer wieder versucht, sich durch alle Instanzen mit dem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs den wettbewerbsrechtlichen Kontrollen durch den GIG Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V. zu entziehen und damit eine gefürchtete Aufsicht über ihr Marktverhalten auszuschalten. "Die Lottogesellschaften verstoßen immer wieder und mit großer Hartnäckigkeit gegen den Glücksspielstaatsvertrag, wie wir in der Vergangenheit vielfach dokumentiert haben", so Prof. Dr. Rainer Jacobs, Vorstandsvorsitzender des GIG. "Nach den heutigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes können Verstöße staatlicher Lottogesellschaften gegen den Glücksspielstaatsvertrag weiterhin von uns verfolgt werden; dadurch ist eine wirksame Kontrolle des Marktverhaltens der staatlichen Lottogesellschaften durch die Zivilgerichte gewährleistet." Anders als bei privaten Marktteilnehmern, waren die zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörden bislang in solchen Fällen so gut wie nicht tätig geworden.

Die Verfahren im Einzelnen:

In dem Revisionsverfahren gegen die Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. OHG ging es um mangelnden Minderjährigenschutz in den Annahmestellen von Westlotto (I ZR 148/10). Der GIG hatte zunächst eine einstweilige Verfügung des LG Münster gegen die Blockgesellschaft erwirkt – 022 O 70/09. In dem nachfolgenden Hauptsacheverfahren hatte das LG Münster durch Urteil vom 29.10.2009 die Klage dann aber als unzulässig abgewiesen, weil der GIG rechtsmissbräuchlich handele, indem er nur gegen Blockgesellschaften, nicht aber gegen eigene Mitglieder vorgehe – O22 O 111/09. Die dagegen gerichtete Berufung hat das OLG Hamm mit Urteil vom 13.7.2010 – I-4 U 21/10 – zurückgewiesen, dem GIG die Aktivlegitimation abgesprochen und sich ebenfalls auf den Standpunkt gestellt, der GIG handele rechtsmissbräuchlich. Diese Rechtsansicht hat der BGH in seinem Urteil als fehlerhaft beanstandet. Das OLG Hamm muss jetzt in der Sache entscheiden.

Im Verfahren gegen die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH hatte der GIG ebenfalls mangelhaften Minderjährigenschutz beanstandet und durch Testkäufe belegt. Nach Erlass einer einstweiligen Verfügung durch das LG Koblenz – 4 HK O 74/09 – hat der GIG Hauptsachenklage erhoben – 4 HK O 121/09. In diesem Verfahren hatte das LG Koblenz mit Urteil vom 2.3.2010 die Klage als unzulässig abgewiesen; der GIG handele rechtsmissbräuchlich, weil er systematisch eigene Mitglieder schone. Die dagegen gerichtete Berufung zum OLG Koblenz hatte Erfolg – 9 U 258/10. Mit Urteil vom 1.12.2010 konnte das OLG Koblenz einen Rechtsmissbrauch nicht erkennen und verurteilte die Blockgesellschaft, es zu unterlassen, bei geschäftlichen Handlungen im Bereich des Glücksspielwesens Personen unter 18 Jahren (Minderjährige) durch den Verkauf von Rubbellosen die Teilnahme an öffentlichen Glücksspielen zu ermöglichen und/oder diese Handlung durch Dritte zu begehen. Die Blockgesellschaft hatte gegen das Urteil Revision eingelegt – BGH I ZR 115/10 – I ZR 223/10. Den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs hat der BGH auch hier als unbegründet verworfen. Das Urteil des OLG Koblenz ist damit rechtskräftig.

Im dritten Verfahren ging es um die Internet-Webseite "Glücksspirale" der Lotto-Toto GmbH Sachsen-Anhalt. Sie verstößt nach Ansicht des GIG gegen das Internet-Werbeverbot (§ 5 Abs. 3 GlüStV). Mit Urteil vom 6.11.2009 hat das LG Magdeburg der Klage hinsichtlich der Internet-Werbung stattgegeben – 36 O 88/09. Auf die dagegen gerichtete Berufung der Blockgesellschaft hatte das OLG Naumburg mit Urteil vom 8.6.2010 die Klage als unzulässig abgewiesen - 10 U 61/09.Hs; der GIG handele rechtsmissbräuchlich, weil er nicht gegen eigene Mitglieder vorgehe, sondern nur gegen Blockgesellschaften. Auf die Revision des GIG hat der BGH auch in diesem Verfahren den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zurückgewiesen - I ZR 115/10. Das OLG Naumburg muss jetzt in der Sache entscheiden.

GIG – Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V.
Im MediaPark 8
50670 Köln
www.gig-verband.de