Donnerstag, 28. Januar 2010

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS YVES BOT vom 26. Januar 2010

Rechtssache C‑409/06
Winner Wetten GmbH
gegen
Bürgermeisterin der Stadt Bergheim
(Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Köln [Deutschland])

„Glücksspiele – Sportwetten – Nicht gerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit – Konflikt zwischen einer innerstaatlichen Rechtsvorschrift und einer unmittelbar anwendbaren Gemeinschafts- norm – Aufgabe des nationalen Gerichts – Verpflichtung, die Anwendung des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen und die innerstaatliche Rechtsvorschrift unangewendet zu lassen – Ausnahme“ weiterlesen

Nationale Gerichte sind nicht berechtigt, Regelungen zum Verbot der Wettvermittlung ins EU-Ausland trotz Verstoßes gegen Europarecht für eine Übergangszeit weiter anzuwenden. Diesen Standpunkt vertrat Generalanwalt Yves Bot mit den am 26.01.2010 vorgelegten Schlußanträgen in der Rs. C-409/06 Winner Wetten (www.curia.eu), dem ersten Verfahren beim Europäischen Gerichtshof, das unmittelbar das Sportwettenrecht in Deutschland betrifft. Der diesbezügliche Entscheidungsvorschlag lautet wörtlich: "Ein Gericht eines Mitgliedstaats darf seine nationale Regelung über Sportwetten nicht ausnahms- und übergangsweise weiter anwenden, wenn diese Regelung eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellt, weil sie nicht in kohärenter und systematischer Weise zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beiträgt".

Hintergrund:
Mit dem GlüStV wurde der Weg einer radikalen Bekämpfung des Glücksspiels unter Zurückstellung seiner fiskalischen Interessen gewählt.

Trotz massiver, im Zuge des Notifizierungsverfahrens (RL 98/34/EG) geäußerter Kritik seitens der EU-Kommission, dass der notifizierte Gesetzesentwurf nicht EU-rechtskonform sei, ist der Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) am 1.1.2008 in Kraft getreten.
Seine Umsetzung soll nicht nur die Geschäftstätigkeit EU-lizenzierter Anbieter einschränken, sondern stellt auch einen Affront an die Kommission dar, die im Rahmen der Notifizierung unmissverständlich Stellung zum geplanten Vertrag bezogen hat.

Dem Schreiben der Kommission IP/08/119 vom 31. Januar 2008 kann entnommen werden: Einschlägige Maßnahmen müssen jedoch mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, d. h. notwendig, angemessen und nicht diskriminierend sein. "In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass Internet-Pferdewetten in Deutschland nicht verboten sind und das Angebot an Spielautomaten stark ausgeweitet wurde. Zudem ist die Werbung für Glücksspiele per Post, in der Presse und im Radio nach wie vor erlaubt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs müssen Beschränkungen des Glücksspiels aus Gründen des Allgemein- interesses (z.B. Verbraucherschutz) „kohärent und systematisch“ zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beitragen. Ein Mitgliedstaat kann somit nicht vorgeben, dass er sich gezwungen sehe, den Zugang seiner Bürger zu Wettangeboten einzuschränken, wenn er sie gleichzeitig dazu ermuntert, an staatlichen Glücksspielen teilzunehmen.“

Dr. Ronald Reichert schreibt am 21.11.2008: „Die Europäische Kommission hat mit dem Schreiben vom 19.5.2008 mit dankenswerter Klarheit in dem beim EuGH vorliegenden deutschen Vorabentscheidungsverfahren Rs. C-46/08 Stellung bezogen.

Die von ihr dem EuGH empfohlenen Antworten auf die Vorlagefragen des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts bestätigen auf ganzer Linie die von zahlreichen Rechtsgutachten und verwaltungs- gerichtlichen Entscheidungen erhobenen gemeinschaftsrechtlichen Beanstandungen gegen die Regelungen des GlüStV. Von den Ländern und ihren Rechtsvertretern zeitweise gestreute Mutmaßungen über eine vermeintlich unterschiedliche Rechtsposition zwischen dem Wettbewerbskommissar McCreevy (GD Markt) und dem Juristischen Dienst erweisen sich als haltlos. Dem EuGH wird im praktischen Ergebnis die Verwerfung der Monopolregelungen des GlüStV zumindest für den Wettbereich nahegelegt.

Die Kommission positioniert sich vor allem zur Frage der Gesamtkohärenz erstmals in einer Weise, die für Deutungen keinen Spielraum mehr lässt. Bislang waren die Ländervertreter noch bemüht, die Ausführungen des Juristischen Dienstes vom 10.12.2007 in den Giessener und Stuttgarter Vorabentscheidungsverfahren in eine Ablehnung der Gesamtkohärenz umzudeuten. Hierzu im Widerspruch stehende Aussagen der Europäischen Kommission wurden übergangen. Die jetzt vorliegende Kommissionsstellungnahme zieht einen Schlussstrich unter solche Versuche:

Die Kommission bekräftigt wie zuvor die Notwendigkeit einer sektoralen Betrachtungsweise im Glücksspielsektor (Rn. 30). Verschiedene Spiele sind je nach Spielform und Beschränkung nach Maßgabe der jeweiligen Zielsetzung des Gesetzgebers zu beurteilen (Rn. 30). Das ist aber – wie vom Unterzeichner stets hervorgehoben - nur der erste Schritt der Prüfung. Soweit die gesetzliche Regulierung für unterschiedliche Bereiche des Glückspiels wie in Deutschland einheitliche Ziele der Spielsuchtbekämpfung verfolgt, wie Bund und Länder dies für alle Glückspielbereiche für sich in Anspruch nehmen und gegenüber der Europäischen Kommission geltend machen, muss dabei zusätzlich die Behandlung dieser Glückspielformen miteinander verglichen werden (Rn. 32). Es schließt sich also an die sektorale Betrachtung eine Untersuchung der Gesamtkohärenz an, bei der sich die Behandlung der verschiedenen Glückspielbereiche als mit den verfolgten Zielsetzungen kompatibel erweisen muss. Diese Klarstellung wirkt in der Rechtsprechung vereinzelt anklingenden Tendenzen entgegen, sektorale Betrachtung und Gesamtkohärenz alternativ zu verstehen (z.B. Niedersächsisches OVG, B. v. 8.7.08 – 11 MC 489/07 -).

Entscheidend für diese Beurteilung der deutschen Rechtslage auf Gesamtkohärenz ist nach Auffassung der Europäischen Kommission der Umstand, dass von Pferdewetten, Glücksspielautomaten, Online-Spielbanken "die gleiche oder eine höhere Gefahr der Spielsucht ausgeht" (Rn. 34). Zu Recht betont die Kommission, dass Pferdewetten zu den Sportwetten gehören. Sie weist sodann in Bezug auf Pferdewetten und Automaten nach, dass insoweit trotz des gleichen oder höheren Spielsuchtpotentials geringere Beschränkungen gelten. Unter ergänzendem Hinweis auf die dementsprechenden EFTA-Entscheidungen vom 14.03.2007, Rs. E-1/06 und 30.05.2007, Rs. E-3/06 in Sachen Esa / Nordwegen und Ladbrokes leitet die Kommission aus alledem als klare Entscheidungsempfehlung für den EuGH her:

"Art. 49 EG ist dahingehend auszulegen, dass ein mit der Bekämpfung von Spielsuchtgefahr begründetes innerstaatliches faktisches Monopol hinsichtlich der Veranstaltung von Sportwetten und Lotterien (mit nicht nur geringem Gefährdungspotential) nicht die in der Rechtsprechung festgelegten Kriterien der Kohärenz und Systematik erfüllt, wenn in diesem Mitgliedsstaat gleichzeitig andere Glücksspiele mit einem nachgewiesenen höheren Suchtgefährdungs- potential von privaten Dienstleistungserbringern erbracht werden dürfen."

2009 war viel vom Kasino-Kapitalismus die Rede - von den Kasinos selbst dagegen kaum. Dabei sind die goldenen Zeiten auch für Deutschlands Spielbanken längst vorbei, allerdings mit dem Unterschied, dass die größten Notfälle nicht verstaatlicht, sondern privatisiert werden. Geregelt ist nun, dass das Land zwar die ordnungspolitische Aufsicht behält, das Geschäft aber in private Hand kommt. Am 22. Dezember etwa unterschrieb der Finanzminister von Sachsen-Anhalt, Jens Bullerjahn (SPD), den Kaufvertrag für die landeseigene Spielbanken GmbH.
Das Unternehmen mit drei Standorten in Magdeburg, Halle und Wernigerode gehört seit Jahresbeginn der Sybilgroup. mehr Der israelische Finanzinvestor mit Sitz auf Zypern hat ich für Sachsen-Anhalt viel vorgenommen: "Wir möchten die Spielbanken wieder sichtbarer machen. Dazu werden wir zunächst einen neuen modernen Namen finden" und kündigte an: "Wir werden neue Spielformen einführen, Gewinnspiele, Verlosungen und andere Aktionen. Sie dürfen gespannt auf die nächsten Wochen sein!" Kasino-Käufer gerät stark unter Druck
Glücksspiel-Aufsicht hat viele Fragen - MZ vom 09.03.10. Millionen für Vockerode
Der Deutschland-Manager der Sybil-Unternehmensgruppe hat dem Land Sachsen-Anhalt drei Spielcasinos abgekauft, den Bau eines gigantischen Urlaubs- Unterhaltungs- und Einkaufskomplexes versprochen.... Quelle: Naumburger Tageblatt vom 22.05.10

Zu berücksichtigen wäre, ob und inwieweit der zwischenzeitliche Verkauf der Spielbanken an ein zypriotisches Unternehmen mit dem Vortrag, zur Bekämpfung der Spiel-/Wettsucht sei ein staatliches Monopol erforderlich, in Übereinklang zu bringen ist.

In den letzten Jahren haben die Spielbanken mit der Schaffung von Dependancen, im Bereich der Innenstädte Automatensäle eröffnet und zielen damit auf neue Kunden mit dem „kleinen Geldbeutel.“ Dies obwohl gerade von Automatenspielen die höchste Suchtgefahr ausgeht und Glücksspiel an staatlichen Slot-Machines ist in keiner Weise limitiert ist. Übersicht über Glücks- und Gewinnspiele in Deutschland.

So schreibt auch Prof. Dr. Johannes Caspar am 21.4.2008 u.a. in seinem Gutachten: „Nach der neueren Rechtsprechung des EuGH ergibt sich, dass Beschränkungen des Glücksspiels, die in den Schutzbereich der Dienstleistungs- bzw. Niederlassungsfreiheit eingreifen können, dem Anliegen gerecht werden müssen, die Gelegenheit zum Spielen wirklich zu vermindern und die Tätigkeit in diesem Bereich kohärent und systematisch zu begrenzen (vgl. EuGH, Urteil vom 6. März 2007, Placanica u.a. Slg. 2007, I, 1891, Rn. 52; ferner EuGH, Urteil vom 6. November 2003, Gambelli u.a. Slg. 2003, I, 13031, Rn. 67; dazu vgl. jüngst Ennuschat, in: Aktuelle Probleme des Rechts der Glücksspiele, 2008, S. 63f).“

Es ist zu erwarten, dass nach der Hartlauer-Entscheidung der EuGH in Zukunft das Kohärenzgebot einer strengeren Prüfung unterziehen wird.

„Die Kommission, verschiedene nationale Gerichte sowie der Wissenschaftliche Dienst des Schleswig-Holsteinischen Landtages gehen von der Notwendigkeit einer Kohärenz der Glücksspielpolitik insgesamt aus (zuletzt VG Schleswig, Beschluss vom 30. Januar 2008 – 12 A 102/06; Aufforderungsschreiben der Kommission vom 31.1.08, Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Schleswig-Holsteinischen Landtages, Umdruck 16/1460, S. 22ff). mehr

Danach macht die Forderung des EuGH nach einer kohärenten und systematischen Regulierung eine Bewertung der jeweiligen Spielformen und deren Regulierung in Abhängigkeit von den ihnen immanenten tatsächlichen Gefahrenpotentialen seitens des nationalen Gesetzgebers erforderlich. Beschränkungen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit müssen demnach in sich geschlossene, am Suchtpotential der jeweils eingegrenzten Glücksspielaktivitäten ausgerichtete verhältnismäßige Regelungsstrategien erkennen lassen.“

"Eine Außerachtlassung wesentlicher suchtrelevanter Bereiche bei gleichzeitiger Monopolisierung anderer, nachweislich weniger suchtrelevanter Glücksspielbereiche kann damit den Anforderungen einer geschlossenen und in sich stimmigen Gesamtregelungsstrategie nicht mehr entsprechen. Nach dieser Auffassung steht es dem nationalen Gesetzgeber zwar frei, Teilregelungen auf dem Glücksspielsektor zu treffen, er muss dabei jedoch von solchen Regelungen absehen, die den Glücksspielsektor insgesamt unterschiedlich behandeln, indem einzelne suchtrelevante Bereiche in nicht nachvollziehbarer Weise aus dem Regulierungskonzept ausgeklammert werden. Letzterer Auffassung ist zu folgen. Ein Koheränzgebot für die gesamte Glücksspielpolitik der Mitgliedstaaten entspricht allein den sich aus den Grundfreiheiten ergebenden Grundsätzen der Diskriminierungsfreiheit und Verhältnismäßigkeit im Primärrecht der Gemeinschaft, die einer sektoral unterschiedlichen Behandlung der verschiedenen Facetten des Glückspiels ohne einen näheren Bezug zum jeweiligen Suchtpotential der regulierten Aktivitäten nicht zulässt.“ (so Prof. Caspar)

Doch auch die Lottogesellschaften können allem widerstehen, nur nicht der Versuchung. Mit Einführung der schnellen Lotterien KENO/Quicky verabschiedeten sich die Lottogesellschaften von der einst selbst auferlegten Zurückhaltung. Die Wettbewerbszentrale schrieb bereits in ihrer Pressemitteilung am 10.04.2007: "Ausnutzung des Glückspielmonopols zu fiskalischen Zwecken bei Lotterie „Quicky“ wettbewerbswidrig" weiter lesen

Der Gesetzgeber hat bei Geldspielgeräten definiert, dass von „unangemessen hohen Verlusten in kurzer Zeit“ nicht die Rede sein kann, wenn der Einsatz pro Stunde auf € 80,00 limitiert ist.
D. h., ein Geldspielgerät i. S. d. § 33 c GewO und nach § 284 StGB dann kein Glückspiel, wenn pro Stunde ein höherer Verlust als € 80,00 nicht möglich ist. (auf Grundlage des § 33f Abs.1 GewO erlassenen SpielV (BGBl. I. 2006, 280) mit Wirkung vom 01.01.2006)

Gleiches gilt für die Frage, ob die weiterhin bestehende Erlaubnis, Pferdewetten im Internet zu bewerben und zu veranstalten, mit den Verboten in den §§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 3 und Abs. 4 GlüStV in Einklang zu bringen ist.

Ob bei einer solchen Gesamtbetrachtung insbesondere unter Berücksichtigung der Automatenspiele, denen besondere Suchtgefährdungen zukommen sollen, noch von einer kohärenten Bekämpfung der Spielsucht und einer systematischen und diskriminierungsfreien Rechtsprechung gesprochen werden kann, erscheint zweifelhaft.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des EuGH sind die Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann erfüllt, wenn die Beschränkungen die „Gelegenheiten zum Spiel wirklich vermindern“ (EuGHE 2003, 13031 [Gambelli], Rn. 67; EuGHE 2007, 1891 [Placanica], Rn. 53 m.w.N.; so auch Europäische Kommission, Aufforderungsschreiben vom 10. April 2006 zur Einleitung des Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2003/4350, S. 5. Der EuGH betont weiter, dass die Mitgliedstaaten sich nicht auf das legitime Ziel der Suchtbekämpfung (als Teil der öffentlichen Sozialordnung) berufen können, wenn sie „die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Glücksspielen teilzunehmen, damit der Staatskasse Einnahmen zufließen“ (EuGHE 2003, 13031 [Gambelli], Rn. 69, 72).

Ähnlich formuliert es auch die Europäische Kommission als einen gemeinschaftsrechtswidrigen Missstand, wenn die Kunden zu einer aktiven Teilnahme am Glücksspiel eingeladen werden (Schriftsatz vom 10. Dezember 2007 – JURM [2007] 170/PD/hb in den verb. Rs. C-316/07 u.a., ZfWG 2008, 94 ff., Rn. 49).

Zusammenfassend lässt sich damit festhalten, dass die gemeinschaftsrechtliche Vorgabe, dass zur Verwirklichung des Ziels insbesondere der Suchtbekämpfung die Beschränkungen kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeit beitragen müssen, der verfassungsrechtlichen Vorgabe, dass eine konsequente Ausrichtung am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Spielsucht materielle Regelungen und strukturelle Sicherungen erforderlich macht, entspricht.


Seitens der staatlichen Monopolanbieter wird den klaren Vorgaben des EuGH und des Bundesverfassungsgerichts in der damaligen Hauptsacheentscheidung vom 28.3.06 oft nicht nachgekommen.

Das BVerfG, stellte in dem Verfahren (1 BvR 1054/01), fest, dass ein staatliches Monopol nur dann verhältnismäßig ist, wenn es rechtlich so ausgestaltet ist, dass es konkret der Suchtprävention dient. Da weder der LottStV noch das BayStlG Regelungen zur Bekämpfung problematischen Spielverhaltens enthalten, ist dies gerade nicht der Fall (Rdnr. 119-132). Im weiteren Verlauf belegt das Verfassungsgericht mit zahlreichen Beispielen, dass der Betrieb der staatliche Sportwette ODDSET fiskalische Ziele verfolgt ( Rdnr. 133-139). Dabei stellt es fest, dass es nicht darauf ankommt, ob Werbemaßnahmen aggressiv sind. Schon die Tatsache, dass sie zum Wetten anreizen, läuft dem Ziel der Kanalisierung des Spieltriebs zuwider ( Rdnr. 136). Auch die Vertriebswege von ODDSET über das Internet, SMS und das „breit gefächerte Netz von Lotto-Annahmestellen“ führen dazu, dass „Sportwetten zu einem allerorts verfügbaren ùnormalen Gut des täglichen Lebens“ werden (Rdnr. 137-139). Darüber hinaus betreibt die staatliche Lotterieverwaltung Bayerns keine „aktiv kommunizierende Prävention“ ( Rdnr. 140f). Die rechtlichen Regelungen reichen somit nicht aus, um den Ausschluss privater Anbieter und Vermittler zu legitimieren (Rdnr.142f). Bei Beibehaltung des Monopols muss der Staat durch rechtliche und organisatorische Regelungen eine konsequente Bekämpfung der Spielsucht sicherstellen (Rdnr.148ff.). Dazu macht das Verfassungsgericht einige Vorgaben. Bei einer Beibehaltung des Monopols dürfen nur noch Werbemaßnahmen mit Aufklärungs- und Informationscharakter durchgeführt werden. Der Spielsucht muss durch geeignete Maßnahmen, z.B. durch Selbstsperren, entgegengewirkt werden. Das Bereithalten von Informationen reicht dafür nicht aus. Spieler- und Jugendschutz müssen in den Vordergrund rücken. Vertriebswege, wie Fernsehübertragungen, Internet und SMS, sind dann nicht mehr möglich. Eine Kontrollinstanz „mit ausreichend Distanz zu den fiskalischen Interessen des Staates“ ist einzurichten (Rdnr. 151-154).

Es sind gegen die Landeslotteriegesellschaften seit Inkrafttreten des GlüStV zum 1. Januar 2008 bereits zahlreiche Gerichtsentscheidungen ergangen, die nachdrücklich belegen, dass die Monopolanbieter die verfassungsgerichtlichen Vorgaben laufend missachten.

So wurde noch am 9.3.09 vom LG München I gegen den Freistaat Bayern wegen verbotswidriger Werbung entschieden. (33 O 4084/09 vom 9.3.09/10.6.09) ähnlich das OLG Oldenburg am 18.09.2008( Az. 1 W 66/08). Auch das Verwaltungsgericht Mainz konstatiert ein verfassungsrechtliches Defizit des Sportwettenmonopols (Az. 6 L 770/09.MZ) und bezieht in seinen Beschluss vom 4. September 2009 die u.a. die tatsächliche Anzahl der Lottoannahmestellen mit ein. weitere Urteile

Soweit teilweise Verwaltungsgerichte diese tatsächliche Ausgestaltung gar nicht näher überprüfen oder Werbemaßnahmen der staatlichen Lotteriegesellschaften als "Regelungsdefizite" eingeordnet haben, so ist dies schon insoweit nicht nachvollziehbar, als sowohl das Bundesverfassungsgericht wie auch der Europäische Gerichtshof in ihrer ständigen Rechtsprechung den Gerichten vorgeben, insbesondere die tatsächliche Ausgestaltung, also den tatsächlichen Auftritt der Lotteriegesellschaften zu überprüfen.
Betrachtet man den Gesamtauftritt der Lotteriegesellschaften, so erkennt man leicht, dass sich an diesem tatsächlichen Auftritt faktisch nichts geändert hat, da die Vertriebsnetze über tausende von Lottoannahmestellen bis heute genauso gleich geblieben sind, wie wesentliche Teile der Werbung für die einzelnen Produkte der Lotteriegesellschaften.

Das Verwaltungsgericht Arnsberg nimmt einen Verstoß des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV gegen die Art. 43 und 49 des EG-Vertrages (EG) sowie des durch den EuGH vorgegebenen Verhältnismäßigkeits- grundsatz und somit gegen höherrangiges Recht an. Beschlüsse vom 07.10.2009 (Aktenzeichen: 1 L 243/09)

So stellte das VG Berlin am 28.08.2009 (Az. 35 L 335.09) fest: „Das Sportwettenmonopol verstoße gegen höherrangiges Recht. Das Monopol sei auch deshalb unverhältnismäßig und somit verfassungsrechtlich nicht tragfähig, weil die staatliche Förderung des gewerblichen Automatenspiels (als der Glücksspielart mit der höchsten Suchtgefahr) durch die jüngste Änderung der Spielverordnung und die Nichtbefolgung von Expertenratschlägen zur Reduzierung der dadurch hervorgerufenen Steigerung der Suchtgefahren den mit dem GlüStV vorgeblich verfolgten Zwecken des Spielerschutzes und der Suchtprävention diametral widerspreche (Rn. 10). Im Ergebnis werde zudem statt einer Verminderung lediglich eine Wanderbewegung der Spielsüchtigen von streng regulierten zu weniger streng regulierten Glücksspielen bewirkt. Gleiches gilt für die Frage, ob die weiterhin bestehende Erlaubnis, Pferdewetten im Internet zu bewerben und zu veranstalten, mit den Verboten in den §§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 3 und Abs. 4 GlüStV in Einklang zu bringen ist.“

Ursprünglich wollte das Land Schleswig-Holstein dem Glücksspielstaatvertrag nicht zustimmen und favorisierte ein Alternativmodell. Aus "fiskalischen Gründen" stimmte das Land dem Glücksspielstaatsvertrag aber schließlich zu.

Nun kündigt Schleswig-Holstein den Glücksspielstaatsvertrag weil die erwarteten Mehreinnahmen ausblieben. mehr Auch sollen die Spielbanken privatisiert werden.

Eine Rechtfertigung des Vertrages über den Spielerschutz, und der damit verbundenen Monopolstellung der staatlichen Spielbanken und Lotterien, sei nicht gegeben – so ein Mitglied der FDP-Fraktion gegenüber der deutschen Tageszeitung „Die Welt“. Auch andere Bundesländer, wie Berlin, Sachsen-Anhalt, Bremen, das Saarland und Baden-Württemberg werden wahrscheinlich nicht für die Verlängerung des monopolistischen GlüStV stimmen.

Der Koalitionsvertrag zeigt, dass die fiskalischen Interessen im Vordergrund stehen. Ziel der Neuregelung seien mehr Einnahmen, sagte Wolfgang Kubicki von der FDP. mehr

Dass eine kohärente und systematische Begrenzung der Spieltätigkeit im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ohnehin bis heute in Deutschland nicht umgesetzt wurde, ist offensichtlich.

Aus alledem ist davon auszugehen, dass der neue GlüStV auch nicht den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts genügt und somit erneut verfassungswidrig ist.

Die staatliche Regulierung des Glücksspielmarktes mit Blick auf die gemeinschaftsrechtlichen Kohärenzanforderungen an Staatsmonopole
von Professor Dr. Christian Koenig
Der Aufsatz befasst sich mit den gemeinschaftsrechtlichen Rechtfertigungsanforderungen an staatliche Glücksspielmonopole am Beispiel des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland. Dabei wird zunächst das Spannungsverhältnis zwischen dem Ziel der Abwehr und Bekämpfung von Suchtgefahren und den fiskalischen Interessen auf der Seite der Bundesländer aufgezeigt. Im Rahmen der Rechtfertigung werden insbesondere die gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an die Kohärenz staatlicher Beschränkungsmaßnahmen präzisiert und die Bedeutung der mitgliedstaatlichen Darlegungs- und Untersuchungslast betont. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, dass eine Marktzugangssperre im Bereich von Glücksspielen mit geringen Suchtgefahren aufgrund der fehlenden Kohärenz des deutschen Glücksspielrechts nicht gerechtfertigt ist. Professor Dr. Christian Koenig LL.M. (LSE) ist Direktor am Zentrum für Europäische Integrationsforschung (ZEI) an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn. Quelle

Auch in Dr. Laila Mintas Buch "Glückspiele im Internet" werden die geltenden deutschen Regelungen zum Glücksspielwesen als nicht europarechtskonform erachtet. Sie stellten kein geeignetes Mittel zur Bekämpfung der Wettgefahren, insbesondere der Spielsucht, dar. Es fehle an einer nennenswerten Eindämmungswirkung. Zudem sei auch ein reglementiertes Lizenzmodell denkbar, was nicht zu einem generellen Ausschluss Privater führe. Rezension

Weitere Publikationen von Rechtsanwalt Martin Reeckmann, Regierungsdirektor a.D.

Am 8. und 9. Dezember 2009 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Europäischen Gerichtshof statt. Im wesentlichen geht es um die Frage, ob das in Deutschland bestehende Sportwettenmonopol (Glückspielstaatsvertrag) gemeinschaftskonform ist. mehr

Deutsches Sportwettenmonopol vor dem
Europäischen Gerichtshof:


Zusammengestellt und bearbeitet von
Volker Stiny
winyourhome.de / braincontest.org
update 26.10.10

Mittwoch, 27. Januar 2010

EuGH: Schlussanträge des Generalanwalts Bot bestätigen Anwendungsvorrang von Gemeinschaftsrecht gegenüber nationalem Recht im Bereich Glücksspiel

Brüssel, Belgien (ots) - Die European Gaming and Betting Association (EGBA) begrüßt die heute vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) veröffentlichten Schlussanträge des Generalanwalts Bot im Fall C-409/06, Winner Wetten. In seinen Schlussanträgen bestätigt der Generalanwalt den ausnahmslosen Anwendungsvorrang von Gemeinschaftsrecht gegenüber nationalem Recht auch für Übergangszeiten. Mitgliedstaaten sind verpflichtet, gemeinschaftsrechtswidrige nationale Gesetzgebung nicht anzuwenden. mehr

Dass in Bayern die Uhren manchmal etwas anders gehen ist ja hinreichend bekannt.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteile vom 15. Juli 1964 – Rs. 6/64 [Costa/E.N.E.L.], Slg. 1964, 1253 [1269 ff.], und vom 9. März 1987 – Rs. 106/77 [Simmenthal] –, EuGHE 1978, 629, Rn. 13 ff.) besteht aus Art. 10 EGV und dem als Struk-turprinzip des Gemeinschaftsrechts entwickelten Grundsatz des „effet utile“ für nationale Gerichte die Pflicht, gemeinschaftsrechtswidriges nationales Recht von sich aus außer Anwendung zu lassen (vgl. zum Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts auch BVerfG, Urteile vom 8. April 1987 – 2 BvR 687/85 –, BVerfGE 75, 223 [244 f.] m.w.N., und vom 28. Januar 1992 – 1 BvR 1025/82 u.a. [Nachtbackverbot] –, BVerfGE 85, 191 [204]).

Hinsichtlich der Nichtanwendung nationaler Gesetze wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit ist zwar eine besonders sorgfältige Prüfung und auch Zurückhaltung geboten. Bei hinreichend manifesten Verstößen nationaler Rechtsnormen gegen das Gemeinschaftsrecht sind die nationalen Gerichte zu deren Nichtanwendung jedoch nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. (s. VG Berlin, Urteile VG 35 A 108.07 und 35 A 15.08, so auch VG Freiburg, Urteil vom 16. April 2008 – 1 K 2683/07 –, zitiert nach juris, Rn. 27; Bay. Verwaltungsgerichtshof vom 03.04.2009). Auf diese Bedeutung hat auch der BGH am 14.2.2008 hingewiesen.

Wie wenig die bayerischen Behörden und das VG München von dem Anwendungsvorrang hält, wird klar wenn man sich die Begründung des Ablehnungsbeschlusses vom 9.2.2009 und die Einlassung der Behörde genauer ansieht.

Weder die Behörde noch das VG München ist dem Anwendungsvorrag des Gemeinschaftsrechts trotz Hinweises meiner Anwältin gefolgt. (s. S. 15ff der Klage vom 28.1.2009)

So schreibt die Behörde an das VG München auf Seite 2 unter III.:

„Europarecht steht der Anwendung des Glückspielstaatsvertrages nicht entgegen.
1. Europarecht ist in der vorliegenden Sache schon bereits thematisch überhaupt nicht einschlägig. Denn ein grenzüberschreitender Sachverhalt, der für die Anwendbarkeit von Europarecht unabdingbare Voraussetzung ist, ist hier nicht einmal ansatzweise erkennbar.“

auf Seite 3 steht ferner:

„2. Der Glückspielstaatsvertrag ist mit Europarecht vereinbar.
An der Vereinbarkeit des Glückspielstaatsvertrages mit Europarecht kann ......kein ernsthafter Zweifel mehr bestehen.
Das der Glückspielstaatsvertrag mit Europarecht vereinbar ist, entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs .....“

Diese Behauptungen wurden vom VG München übernommenen und finden sich auf Seite 8:

„Europarecht sei im vorliegenden Fall bereits thematisch nicht einschlägig, da kein grenzüberschreitender Sachverhalt erkennbar sei: Der Antragsteller betreibe das Glücksspiel von Deutschland aus, ihm werde lediglich das Veranstalten des Glücksspiels in Bayern, d.h. gegenüber Spielteilnehmern, die sich zum Zeitpunkt der Spielteilnahme in Bayern aufhalten, untersagt, die Erfüllung dieser Verpflichtung sei auch technisch problemlos möglich. Abgesehen davon sei die Vereinbarkeit des Glückspielstaatsvertrags mit Europarecht in einer Vielzahl verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen, auch des BayVGH, bestätigt worden, hieran könne seit der Mitteilung der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 20. Mai 2008 und den Schlussanträgen des Generalanwalts beim EuGH vom 14. Oktober 2008 in der Rechtssache C-42/07 kein ernsthafter Zweifel mehr bestehen.“

und auf Seite 14 des Beschlusses vom 9.2.2009:

„Da dem Antragsteller lediglich die Veranstaltung und Vermittlung des angebotenen Spiels bezogen auf das Gebiet des Freistaats Bayern untersagt wird, ist ein Europarechtsbezug, der zur Unanwendbarkeit des § 4 Abs. 4 GlüStV im konkreten Fall wegen Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht führen könnte nicht gegeben.“

Dass dies so nicht richtig sein kann, ergibt sich daraus, dass die div. deutschen Vorlageverfahren zum GlüStV noch gar nicht in einem Hauptsacheverfahren durch den EuGH behandelt wurden. Bereits am
31.01.2008 war beim Deutschen Lottoverband zu lesen:

"Der Glückspielstaatsvertrag verstößt auf ganzer Linie gegen den EG-Vertrag.
Nur wenige Wochen nach Inkrafttreten hat die EU-Kommission in Brüssel heute den neuen Glücksspielstaatsvertrag in zentralen Punkten als EG-rechtswidrig bezeichnet und das Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Bereits mehrfach, auch während des Gesetzgebungsverfahrens, hatte die EU-Kommission Deutschland mit deutlichen Worten ermahnt. "Die Ministerpräsidenten haben über Monate nicht reagiert. Jetzt wird der Steuerzahler bald die Quittung dafür bekommen", so Faber. Die EU-Kommission lässt keinen Zweifel daran, dass dies die letzte Warnung der Kommission vor der Klageeinreichung in Luxemburg ist". Nun ist es soweit - es finden die ersten Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof statt.

Weitere Veröffentlichungen:
Geplanter Glücksspielstaatsvertrag europarechts- und verfassungswidrig
vom 23.10.2007
Der Glücksspielstaatsvertrag zwischen den 16 deutschen Ländern soll bis zum Jahresende von allen Länderparlamenten ratifiziert werden, damit er fristgerecht nach Ende der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Sportwetten-Urteil vom 28. März 2006 gesetzten Übergangsfrist, den 31. Dezember 2007, in Kraft treten kann. Dieser Zeitraum dürfte allerdings angesichts erheblicher rechtlicher Bedenken und formeller Fehler (nicht erfolgte Notizierung der Ausführungsgesetze an die Europäische Kommission) nicht zu halten sein.
Die Europäische Kommission, die als "Hüterin der Verträge" die Einhaltung des Europarechts zu überwachen hat, hat allerdings in mehreren Schreiben grundlegende Zweifel an zentralen Regelungen geäußert und insbesondere einen Verstoß gegen die Niederlassungs-, Dienstleistungs- und Zahlungsverkehrsfreiheit festgestellt. Die Europäische Kommission kündigte bereits jetzt an, bei Verabschiedung des Vertrags umgehend ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland einzuleiten.

EU-Kommissar McCreevy kritisiert deutsches Wettmonopol
Brüssel verfolgt Verletzungsverfahren weiter
In einem Brief an den EVP-Abgeordneten des EU-Parlaments Werner Lange bezweifelt EU-Wettbewerbskommissar Charles McCreevy höchstpersönlich, dass der Glücksspielstaatsvertrag europarechtlich haltbar ist: Die Kommission halte daran fest, "dass die zentralen Beschränkungen der neuen deutschen Rechtsvorschriften möglicherweise unverhältnismäßig und ungerechtfertigt" seien, heißt es in dem Brief, der der WELT vorliegt. Dies gelte insbesondere für das strafrechtliche Verbot von Glücksspielen im Internet.

Glücksspielstaatsvertrag gescheitert? - Europäische Kommission hält Entwurf für europarechtswidrig vom 30.05.2007
Nachdem die Europäische Kommission bereits im März 2007 die vorgesehenen Internet-Regelungen des in Deutschland geplanten Glücksspielstaatsvertrags für europarechtswidrig erklärt hatte (Stellungnahme vom 22. März 2007), kritisierte sie nunmehr auch weitere Vorschriften.
Beeinträchtigung der EG-Wettbewerbsregeln
Die Kommission sieht abschließend auch eine Vertragsverletzung darin, dass durch den geplanten Staatvertrag die EG-Wettbewerbsregeln beeinträchtigt würden. Die Lottogesellschaften seien öffentliche Unternehmen im Sinne von Art. 86 Abs. 1 EG-Vertrag, die den Charakter eines Finanzmonopols hätten (Art. 86 Abs. 2 EG). Vor diesem Hintergrund dürfe Deutschland keine Vorschriften aufrechterhalten oder erlassen, die den Bestimmungen des EG-Vertrags und insbesondere den Wettbewerbsregeln zuwiderliefen. Auch werde die regionale Aufteilung des Marktes fortgeschrieben, die das deutsche Bundeskartellamt in seiner Entscheidung vom 23. August 2006 verurteilt habe.

Schreiben der Kommission vom 04.04.2006 über die Zulässigkeit des Strafrechts, IP/06/436 v. 4. April 2006 und
vom 31. Januar 2008 IP/08/119; EuGH-Vorlage - VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.01.2008, Az.: 12 A 102/06 Vertragsverletzungsverfahren - freier Dienstleistungsverkehr: Übersicht

Die Schlußanträge des Generalanwalts Yves Bot vom 26. Januar 2010 bestätigen die bisherige Richtung und lässen die Frage aufkommen, wer denn gegen welche Gesetze und Vorschriften verstößt, wenn fortlaufend höherrangiges Recht wissentlich nicht beachtet wird ?

Der Staatsvertrag beschränkt die Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit), Art. 14 GG (Eigentum), Art. 2 Abs. 1 GG (Allgemeine Handlungsfreiheit), Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG (Freiheit der Werbung), Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG (Medienfreiheiten) und aus Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichheitssatz).

Das Monopol der Bundesländer für Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten und anderen Glücksspielen am Maßstab des Grundgesetzes und des EG-Vertrages Rechtsgutachten zum Entwurf vom 14. Dezember 2006 eines Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland
Prof. Dr. Rupert Scholz
Prof. Dr. Clemens Weidemann
Berlin/Stuttgart, Februar 2007


Zusammengestellt und bearbeitet von

Volker Stiny

Deutsches Sportwettenmonopol vor dem
Europäischen Gerichtshof:


erstellt: 27.1.2010 überarbeitet: 26.10.10

Donnerstag, 21. Januar 2010

Spielbank Potsdam: Weniger Spielertrag

Märkische Allgemeine - WIRTSCHAFT: Weniger Spielertrag-Spielbank beklagt ein Fünftel Minus
POTSDAM / INNENSTADT - Die Spielbank Potsdam verzeichnete 2009 rund ein Fünftel weniger Einsätze als im Jahr zuvor. Der so genannte Bruttospielertrag im Joker’s Garden belief sich auf 7,8 Millionen Euro. Das sind rund 1,9 Millionen Euro weniger als 2008. Damals hatten die Spieler 9,7 Millionen Euro an Spieltischen und Automaten eingesetzt, berichtete Spielbank-Sprecher Michael Masch gestern. ......Vor allem die Poker-Angebote waren es, die der Spielbank Potsdam 2009 neue Gäste brachten. Die Poker-Trophy habe viele Gäste regelmäßig angelockt und konnte zahlreiche neue Pokerinteressierte gewinnen, so Masch. mehr Casino Wiesbaden informiert: Familien-Pokertag in Wiesbaden! mehr


Glücksspielsucht ist eine schwere Erkrankung / Gespräch mit der Caritas-Fachstelle
„Ich mache weiter, bis ich meine Schulden wieder reingeholt habe. Dann höre ich auf“: Andrea Karwata kennt diese Aussage. Und so weiß sie, was sie davon halten kann: Nichts.
Die Diplom-Sozialarbeiterin arbeitet bei der Caritas in der Fachstelle „Glücksspiel“; landesweit gibt es 15. Im Gespräch mit der SZ skizzierte sie jetzt ihre Arbeit. Ziel der Fachstelle ist es, Glücksspielsüchtige zu beraten, ihre oft desaströse Finanzsituation wieder zu ordnen und ihnen den Weg in die Therapie zu ebnen. mehr Über die Spielsucht in der Schweiz mehr

Die Stadt Hamburg wollte die aktuelle Spiele-Situation unter Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren wissen, und gab eine Sondererhebung in Auftrag. Es wurde Glücksspiel- und das Computerspiel-Verhalten analysiert. Es wurde festgestellt, dass Rubbellose die beliebteste Spielvariante sind. 62% der Jugendlichen haben schon einmal beim Rubbeln ihr Glück versucht, obwohl dies erst ab 18 erlaubt ist. Rund die Hälfte spielen mehrfach pro Woche Computerspiele, bevorzugt Ego-Shooter. Männliche Jugendliche sind so fasziniert, dass sie durchschnittlich 19 Stunden pro Woche spielen. Hier ist die Studie veröffentlicht.

Börse
Kristof Magnusson: Optionshandel ist Glücksspiel
In seinem grandiosen Roman "Das war ich nicht" treibt Kristof Magnusson eine Bank in den Ruin und macht die Kapriolen der Finanzbranche zum Komödienspektakel.
Der junge Autor schafft es, sogar den komplizierten Optionshandel treffend zu beschreiben - und aus der Krise ein Lesevergnügen zu machen. mehr

Glücksspiel Geld-, Gold- & Aktien-Anlageberatung
BMELV-Studie: jährlich 20 bis 30 Milliarden Euro Vermögensschaden mehr

Die Glücksbulette kommt vor Gericht

Rostock - Wie jeden Tag steht Thomas Klein an seinem Imbiss in der Kröpeliner Straße 2. Der 48-Jährige hat sich mit der Idee von der Glücksbulette selbstständig gemacht. In jeder seiner hausgemachten Frikadellen ist ein kleines Plastikröhrchen mit einem Los versteckt. Wer viel Glück hat, kann so mit einem Happs bis 200 Euro gewinnen. weiter lesen

Guten Appetit: Richter erlauben die Glücksbulette
09. Juni 2010 von Matthias Bannert Quelle: Norddeutsche Neueste Nachrichten

update: 12.06.2010

Montag, 18. Januar 2010

Europäischer Gerichtshof kippt Verbot von Gewinnspielpunkten beim Discounter

Luxemburg - Einzelhandelsgeschäfte und andere Unternehmen dürfen Kunden künftig mit Gewinnspielen locken: Voraussetzung ist, dass die Verbraucher dadurch nicht wesentlich beeinflusst werden, urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Das generelle Verbot in Deutschland verstößt danach gegen EU-Recht. Den konkreten Fall des Discounters Plus muss nun der Bundesgerichtshof abschließend prüfen. weiterlesen - Kommentar zum Urteil

Vorgeschichte: Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung für den Handel erwartet: Nationales Verbot der Gewinnspielkoppelung an den Warenabsatz auf europäischem Prüfstand. Der Bundesgerichtshof legt dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) die Frage der Vereinbarkeit des Koppelungsverbots mit der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (RL 2005/29/EG) vor. Das Verfahren der Wettbewerbszentrale wurde ausgesetzt. Gewinnspielwerbung ist für den Handel inzwischen zu einem fast unverzichtbaren Instrument geworden, um Kunden für das eigene Warensortiment zu interessieren. Quelle: Wettbewerbszentrale

14.01.2010 // EuGH kippt generelles deutsches Verbot der Gewinnspielkopplung
In seiner heutigen Entscheidung kommt der EuGH (Europäische Gerichtshof) zu dem Ergebnis, dass eine Regelung wie sie § 4 Nr. 6 UWG vorsieht, nämlich das grundsätzliche Verbot der Teilnahme an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware abhängig zu machen, nicht mit der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken vereinbar ist (Urteil in der Rechtssache C-304/08). Ein solches Verbot sei nur zulässig, wenn es nicht absolut ausgesprochen wird, sondern unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls zur Unzulässigkeit einer Werbemaßnahme führt. Dabei kommt es darauf an, ob die Werbemaßnahme im Licht der in der Richtlinie aufgestellten Kriterien „unlauter“ ist. Quelle: Wettbewerbszentrale

Schlussantrag im Verfahren über die „Millionenchance“ des Discounters „PLUS“

03.09.2009 // Generalanwältin beim EuGH: Deutsches Verbot der Kopplung von Gewinnspiel und Absatz (§ 4 Nr. 6 UWG) ist nicht mit europäischem Recht vereinbar

Es gibt einen neuen Aufsatz von RA Dr. Bahr zum Glücksspiel-Bereich: "Gewinnspielrechtliche Kopplung in Deutschland erlaubt".

BGH: Zur Zulässigkeit der Kopplung von Preisausschreiben und Warenbezug - Millionen-Chance II
Urteil vom 05.10.2010

Verabschiedet sich Poker aus dem Glücksspielrecht?

Aus aktuellem Anlaß greife ich das Thema (Kartenspiele) auf.

Poker ist ein Glücksspiel. Dies ist die unreflektierte Auffassung vieler Juristen seit über 100 Jahren. Ein so pauschales Urteil entspricht jedoch weder der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die zur Abgrenzung von Glücks- und Geschicklichkeitsspielen ergangen ist noch trifft es auf die heute beliebteste Pokervariante Texas Hold'em zu. Der bislang noch fehlende Beweis wurde durch den ersten groß angelegten Feldversuch in Deutschland unter Aufsicht der TÜV Rheinland Secure IT GmbH1) erbracht und in einem Berufungsurteil des LG Karlsruhe bestätigt. Quelle: Dieser Aufsatz ist erschienen in der Ausgabe von Medien & Recht International 2/2009, S. 41-50

Ein Pokerturnier ist kein vebotenes Glücksspiel iSd StGB! urteilte das LG Karlsruhe am 09.01.2009. mehr

Ein Pokerturnier, das ein "zurückkaufen", also eine mehrmalige Teilnahme am Turnier zulässt, ist nicht strafbar, stellte das OLG München am 28.07.2009 fest.

Dagegen: Es handelt sich daher nicht um ein Geschicklichkeitsspiel, sondern um ein Glücksspiel im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV. stellte das OVG Lüneburg, mit dem Beschluss vom 10. August 2009 fest.

Das OVG Rheinland-Pfalz lässt öffentliche Pokerveranstaltungen unter engen Voraussetzungen zu, Urteil vom 15. September 2009.

Die Düsseldorfer Urgesteine Sandy, Randy und Andy machen eine Pokerrunde auf und treffen sich regelmäßig am Lawyer´s Day, dem Mittwoch, in Ihrer Stammkneipe auf der Ratinger Straße. Nicht nur ihre Freunde Mandy oder Candy, sondern auch der eine oder andere Tischnachbar spielen mit. Am ersten Pokerabend geht alles gut, am zweiten auch, aber am Dritten stürmen plötzlich Polizeibeamte der nahen Wache die Kneipe und führen die …andys ab, wegen Beteiligung an illegalem Glücksspiel. Wirklich? Ein Beitrag zum Thema "Poker & Recht" ... weiter lesen

Wie unterschiedlich einzelne Gerichte und Behörden mit Kartenspielen umgehen wird erst dann augenscheinlich, wenn ein Grundstück als Preis bei einem Schafkopfturnier von einer Gemeinde verspielt wird?

Die Gemeinderäte in Dammbach stimmen am Abend über eine ungewöhnliche Marketing-Strategie ab.
DAMMBACH. Bei einem Schafkopf-Turnier soll ein Bauplatz verspielt werden. Damit will die Gemeinde zum Einen bekannter werden, zum Anderen soll dem demographischen Wandel entgegengewirkt werden.

Schafkopf - nur in Bayern kein Glücksspiel mehr

Dagegen wird Skat i.d.R. bundesweit als Geschicklichkeitsspiel angesehen (LK-von Bubnoff, § 284 Rn 8).

Erste Deutsche Strip-Poker-Meisterschaft startet im April
Über 400 Teilnehmer in Berlin, Köln und Dresden pokern dann in stilvollen Großstadt-Lounges buchstäblich um ihr letztes Hemd. mehr

Poker als Olympische Disziplin ?
Die Olympischen Spiele in Vancouver sind seit Ende Februar zu Ende, die nächsten Sommerspiele starten 2012 in London. Zu dieser Zeit wird Poker bereits offiziell beim Olympischen Komitee als "Geschicklichkeitsspiel" anerkannt sein. ... So war es am 12.3.2010 im Netz zu lesen. Ab April 2010 wird das IOC Poker als Geschicklichkeitsspiel anerkennen. Poker steht damit auf einer Stufe mit Spielen wie Schach und Bridge. Die Anerkennung als Geschicklichkeitsspiel bedeutet allerdings nicht, dass Poker automatisch zu einer olympischen Disziplin wird....War bereits am 4.3.2010 zu lesen.

Poker in Litauen offiziell als Sport anerkannt
Online Poker wird in Frankreich legal


Jetzt ist es fix: Poker ist ein Geschicklichkeitsspiel
Bei der jährlichen Konferenz der Internationalen Vereinigung der Geschicklichkeitssportarten wurde Poker jetzt offiziell als Geschicklichkeitssport, so wie Schach oder Bridge, anerkannt. Der Präsident der Internationalen Pokervereinigung, Anthony Holden bezeichnete diesen Schritt als "Meilenstein auf dem Weg zur weltweiten Anerkennung von Poker als Sportart, die strategische Fähigkeiten erfordert".


Imagewechel vom Glücks- zum Geschicklichkeitsspiel: Poker-Stadtmeisterschaft in Worms
Keine Frage, Pokern ist nach wie vor „in“. Aus dem Spiel, das man früher legal nur in Casinos oder illegal in verrauchten Hinterzimmern gespielt und dabei oftmals viel Geld verloren oder viel seltener gewonnen hat, ist mittlerweile ein echter Volkssport geworden. Gepokert wird auf Online-Plattformen, privat mit Freunden und mittlerweile auch organisiert in einer Poker-Bundesliga. Seit kurzem werden die Bundesliga-Spiele in Worms ausgetragen. Jetzt haben die „Asse“ an den grünen Tischen die Stadtmeisterschaft ausgespielt. Quelle: Wormser-Zeitung

Kostenlose Online-Pokerschulen - "Werbung" für unerlaubtes Glücksspiel?
Zugleich Kommentar zu VG München, Beschluss vom 7. 9. 2009 – M 22 S 09.3403
Dr. Wulf Hambach und Dr. Bernd Berberich Quelle: K&R 4/2010

"Pokern ist kein Beruf"
Interview: Kartenspieler aufgepasst: Rechtsanwalt Robert Kazemi erklärt im FTD-Gespräch den Plan der Finanzämter, Pokergewinne zu besteuern. FTD: Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main hat die Finanzämter offiziell angewiesen, Pokergewinne zu besteuern (Az.: S-2240 A-37-St210). Müssen jetzt alle Pokerspieler mit Steuerbescheiden rechnen? Quelle: FTD

Freispruch für Pokerturnierveranstalter
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg spricht Pokerturnierveranstalter vom Vorwurf des § 284 StGB frei.

Schwedisches Gericht
erklärt Pokerturniere zum Geschicklichkeitsspiel
Der rechtliche Status von Poker ist in jedem Land unterschiedlich und ändert sich auch oft genug. Im Falle von Schweden gab es nun ein Gerichtsurteil, das von den Spielern sehr begrüßt wurde. Denn darin heißt es, dass Pokerturniere als Geschicklichkeitsspiel einzustufen sind.

update vom 19.04.2011

Freitag, 1. Januar 2010

Das Ende des Glücksspiel-Staatsvertrages?

Deutsches Sportwettenmonopol vor dem EuGH s.u.

Deutscher Lottoverband begrüßt Ankündigung von Ministerpräsident Peter Harry Carstensen, den Glücksspielstaatsvertrag aufzukündigen
Landesregierung von Schleswig-Holstein findet Unterstützung in anderen Bundesländern

Der Glücksspielstaatsvertrag in der jetzigen Form ist gescheitert

Hamburg, 22.12.2009 – Die Landesregierung aus Schleswig-Holstein treibt die Beendigung des Glücksspielstaatsvertrages weiter voran. Heute informierte der Ministerpräsident Peter Harry Carstensen seine Kollegen offiziell und schickte den Regierungschefs eine entsprechende Ankündigung.
"Nun müssen sich alle Länder offiziell mit diesem Thema befassen", sagte Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes und sieht dies als Signal für die andere Bundesländer, jetzt gemeinsam mit allen Marktteilnehmern eine maßvolle und sachgerechte Regelung für das deutsche Lotto und die Lotterien zu finden.
Einige Bundesländer signalisierten bereits, die Entscheidung Schleswig-Holsteins zum Glücksspielstaatsvertrag unterstützen zu wollen.
Der Glücksspielstaatsvertrag gilt seit dem 01.01.2008 für zunächst vier Jahre und würde am 31.12.2011 außer Kraft treten, wenn nicht mindestens 13 Bundesländer seine Verlängerung beschließen.

Zur Bekämpfung einer vermeintlichen Suchtgefährdung schränkt der Glücksspielstaatsvertrag insbesondere die Werbung und den gewerblichen Vertrieb für das traditionelle "Lotto 6 aus 49" und die Klassenlotterien stark ein, während das ungleich suchtgefährlichere Automatenspiel außen vor gelassen wird. Bereits vor seinem Erlass wurde der Glücksspielstaatsvertrag deshalb in den Landtagen äußerst kontrovers diskutiert. Insbesondere die schleswig-holsteinische CDU hatte bis zuletzt eine verfassungs- und europarechtlich angemessene Regulierung der Glücksspielmärkte gefordert. Mit Einführung des Staatsvertrages brachen, wie von Wirtschaftsexperten prognostiziert, die Einnahmen der Bundesländer aus dem Glücksspielbereich um 30 Prozent ein, nicht zuletzt auch durch das Internetverbot für Lotterien.

Pressekontakt:
Deutscher Lottoverband
040 / 89 00 39 69
info(at)deutscherlottoverband.de

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Nur Verlierer schrieb die SZ bereits am 4.2.09 mehr
Bereits vor Einführung des GlüStV wurde auf die zu erwartenden Umsatzeinbußen und Entlassungen hingewiesen.


Am 8. und 9. Dezember 2009 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Europäischen Gerichtshof statt. Im wesentlichen geht es um die Frage, ob das in Deutschland bestehende Sportwettenmonopol (Glückspielstaatsvertrag) gemeinschaftskonform ist.


Deutsches Sportwettenmonopol vor dem
Europäischen Gerichtshof:

Die Verhandlung vom 8. Dezember 2009
Rechtsanwalt Martin Arendts berichtet von der Verhandlung in Luxemburg

  • Kläger stellen Inkohärenz der deutschen Glücksspielregelungen dar
  • Bundesregierung und Land Schleswig-Holstein halten sog. „vertikale“ Kohärenz für ausreichend
  • Europäische Kommission: Beschränkung nur bei „inoffensivem Marktverhalten“ der Monopolanbieter zulässig
  • Schlussanträge des Generalanwalts bereits am 3. März 2010
  • Urteil des Gerichtshofs vor der Sommerpause?
Die Große Kammer des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) verhandelt – wie berichtet (Sportwettenrecht aktuell Nr. 114) - am 8. und 9. Dezember 2009 die insgesamt acht Vorlageverfahren zum deutschen Sportwettenmonopol.

Am 8. Dezember stand die Verhandlung der Vorlagen der Verwaltungsgerichte Stuttgart und Gießen (verbundene Rechtssachen C-316/07 u. a. - „Markus Stoß“) und der Rechtssache C-46/08 („Carmen Media Group“) auf der Tagesordnung. Die erstere Sache betrifft den Sportwettenvertrieb über Annahmestellen, während der in Gibraltar staatlich zugelassene Buchmacher Carmen Media seine Wettdienstleistungen ausschließlich über das Internet anbieten wollte.

Am 9. Dezember 2009 wird noch die bereits 2006 vom VG Köln eingereichte Rechtssache C-409/06 („Winner Wetten“) verhandelt. Hierbei geht es vor allem um die Aussetzung der Grundfreiheiten während der vom Bundesverfassungsgericht festgesetzten Übergangszeit (2006 bis 2007).

Kernfrage: Reichweite der Kohärenzprüfung

Unstrittig schränkt das Monopol die Grundfreiheiten ein, da Wettanbieter aus anderen EU-Mitgliedstaaten ihre Dienstleistungen nicht in Deutschland anbieten dürfen. Höchst umstritten ist dagegen die Frage, ob diese Einschränkung aus zwingenden Gründen gerechtfertigt ist. Im Rahmen der Rechtfertigungsprüfung kommt es maßgeblich darauf an, ob und inwiefern die nationalen Regelungen in sich schlüssig, d.h. kohärent sind bzw. sein müssen.

Schwerpunkt der heutigen Verhandlung war daher die Reichweite der europarechtlich erforderlichen Kohärenzprüfung. Reicht es aus, nur den „Sektor“ der Wetten bzw. Sportwetten systematisch und kohärent zu regeln (sog. „vertikale“ Kohärenz)? Oder muss der einschränkende Mitgliedstaat insgesamt eine kohärente Glücksspielpolitik verfolgen und sämtliche Glücksspielformen kohärent regeln („horizontale“ Kohärenz)?

Die Argumentation der Kläger

Die Rechtsvertreter der Kläger der Ausgangsverfahren verwiesen auf die Inkohärenz der deutschen Glücksspielregelungen. Zwar hätten die Mitgliedstaaten ein politisches Ermessen. Dieses gelte – so Rechtsanwalt Dr. Reichert - allerdings nicht schrankenlos, da sonst die Grundfreiheiten leer liefen. Vielmehr müsse es begrenzende Kriterien geben, insbesondere entsprechend dem Lindman-Urteil eine tatsächliche Grundlage und gemäß der Gambelli-Rechtsprechung eine kohärente Umsetzung. Hinsichtlich der Reichweite der Kohärenz komme es auf das vom Mitgliedstaat verfolgte Schutzziel an. Diese Frage könne je nach Ziel ggf. unterschiedlich zu stellen sein. Hinsichtlich der vom Bundesverfassungsgericht als Hauptziel herausgestellten Suchtbekämpfung komme es u. a. darauf an, ob Spielsüchtige zu anderen Spielarten wechselten. Bei diesem Schutzziel könne man daher nicht nur eine Glücksspielart restriktiv regeln. Auch mache es wenig Sinn, Glücksspielautomaten zu liberalisieren, während ungefährlichere Spielformen deutlich strenger geregelt würden. Man könne hier eine Parallel zur Cassis de Dijon-Rechtsprechung des EuGH ziehen, wo in dem Ausgangsfall leichter alkoholische Getränke strenger geregelt waren als hochprozentige.

Unabhängig von der förderalen Struktur müssten die Glücksspielregelungen passen. Die durch ein Bundesgesetz geregelten Pferdewetten könnten durch private Buchmacher angeboten werden. Hierbei handele es sich um die zweitbeliebteste Wettart. Die Pferdewettumsätze seien gleich groß wie die ODDSET-Umsätze, die lediglich noch 10% des deutschen Wettmarktes ausmachten.

Rechtsanwalt Maul erinnerte an das (das schwedische Alkoholmonopol betreffende) Rosengren-Urteil des EuGH. In Deutschland sei das Glücksspielwesen völlig inkohärent geregelt. Die strengsten Regelungen gebe es für die Glücksspielformen mit der geringsten Spielsuchtgefahr. Die Regelungen hinsichtlich Spielautomaten seien dagegen durch die neue Spielverordnung noch einmal gelockert worden. Bei Automaten in den Casinos gebe es gar keine gesetzliche Regelung.

Bei der Herausstellung von Jackpots bis zu 35 Mio. Euro werde sicherlich nicht die Suchtbekämpfung verfolgt. Die Übertragung der Ziehung der Lottozahlen in Radio und Fernsehen stelle Werbung dar. Die Bürger würden aufgefordert: Spiel mit und tu Gutes! 2008 seien 114 Mio. Euro für Werbung ausgegeben worden. Hierfür seien mehr als 5.000 Radiospots und mehr als 500 Anzeigen geschaltet worden.

Das Vertriebsnetz der staatlichen Anbieter mit 26.000 Annahmestellen sei deutlich engmaschiger als die Post. Glücksspielprodukte würden als „tägliches Gut“ verkauft, zusammen mit von Jugendlichen nachgefragten Süßigkeiten und Mickey Mouse-Heften. Auch sei der Vertrieb rein provisionsorientiert.

Zwischen der Veranstaltung (durch das Land) und der Kontrolle (ebenfalls durch das Land) gebe es keine hinreichende Trennung. Auch sei man den Forderungen des Fachbeirats Glücksspielsucht nach Studien zur Glücksspielsucht nur unzureichend nachgekommen.

Rechtsanwalt Winkelmüller verwies auf die Ausnahmeregelung im Glücksspielstaatvertrag für das Land Rheinland-Pfalz, die auch einen privaten Anbieter zulasse. Die Prämisse, dass Sportwetten so gefährlich seien, dass sie nur der Staat anbieten dürfe, stimme daher nicht. Auch betreffe das deutsche Sportwettenmonopol nur die Veranstaltung, nicht jedoch den weiterhin gewerblich organisierten Vertrieb (von dem jedoch die hauptsächlichen Gefahren ausgingen). Ausdrückliches Ziel der von mehreren Landeslotteriegesellschaften gegründeten ilo-proFIT Services GmbH sei es, die wirtschaftliche Basis der Verkaufsstellen zu stärken.

Im Übrigen verwies Rechtsanwalt Winkelmüller auf die zahlreichen gegen die Monopolanbieter ergangenen Gerichtsentscheidungen wegen rechtwidriger Bewerbung der Glücksspielangebote (unzulässige Anreizwerbung etc.). Dagegen gebe es nur sehr wenige Maßnahmen der zuständigen Aufsichtsbehörden.

Prof. Dr. Koenig legte noch einmal die fehlende empirische Begrenzungsgrundlage dar und konstatierte ein „Systemversagen des deutschen Sportwettenmonopols“. Es gebe massive Kohärenzbrüche.

Die Argumentation der Beklagten und der Bundesregierung

Prof. Dr. Dietlein verwies für den Wetteraukreis (der Beklagte in den Vorlageverfahren des Verwaltungsgerichts Gießen) darauf, dass es keinen Gesamtbereich Glücksspiele gebe, sondern lediglich Glücksspielsektoren. Es sei daher jeweils eine sektorale und politische Entscheidung, wie reguliert werde. Für eine systematische Regelung in Deutschland müsse erst eine Verfassungsänderung erfolgen.

Rechtsanwalt Ruttig erklärte für das Land Baden-Württemberg (Beklagter in den drei Vorlageverfahren des Verwaltungsgerichts Stuttgart), dass die erste Vorlagefrage zu weit und hypothetisch sei. Es handele sich um eine Suggestivfrage. Neben der Suchtbekämpfung würden auch noch andere Ziele verfolgt.

Rechtsanwalt Hecker meinte für das Land Schleswig-Holstein, dass es keine gesetzesimmanente Inkohärenz gebe. Bei den Verstößen der Landeslotteriegesellschaften handele es sich lediglich um Einzelfälle.

Herr Klein meinte für die deutsche Bundesregierung unter Hinweis auf das DocMorris-Urteil, dass es lediglich auf die vertikale Kohärenz ankomme. Es sei keine Gesamtbewertung vorzunehmen. Dies ergebe sich auch nicht aus dem Hartlauer-Urteil des EuGH.

Die Vertreter anderer Mitgliedstaaten (Belgien, Griechenland, Italien und Portugal, nicht jedoch aus den „liberaleren“ Staaten Österreich. Malta und Großbritannien) sowie des EFTA-Staats Norwegen hielten die Fragen u. a. durch das Liga Portuguesa-Urteil bereits geklärt. Die Gesamtkohärenz müsse nicht geprüft werden.

Die Argumentation der Europäischen Kommission

Herr Krämer stellte für die Europäische Kommission die Frage: Die Bank gewinnt immer – nur wer darf die Bank sein? Man müsse die Angebots-/Nachfragesituation prüfen. Eine Gefahr für das Allgemeininteresse müsse empirisch belegt sein. Bei der Rechtfertigungsprüfung müsse spezifisch auf den Grund des Allgemeininteresses abgestellt werden. Wenn der Mitgliedstaat die beschränkende Maßnahme mit dem Schutz der Bürger vor überhöhten Ausgaben begründe, sei bei der Geeignetheitsprüfung das Marktverhalten des Monopolanbieters entsprechend zu prüfen: Reduziere oder zumindest begrenze diese Verhalten die entsprechenden Aufwendungen? Geeignet sei eine Beschränkung nur bei einem „inoffensiven Marktverhalten“. Vermarktung und Werbestrategie müssten darauf angelegt sein, die Nachfrage nach Glücksspielen zu dämpfen. Nur dann, wenn das Glücksspiel als „notwendiges Übel“ angesehen werde, sei ein Monopol gerechtfertigt. Kritisch sei in diesem Zusammenhang die Herausstellung hoher Jackpots.

Auch bei der Prüfung der Erforderlichkeit sei auf das verfolgte Ziel abzustellen. Hier sei u. a. die Substituierbarkeit zu prüfen. Es sei zu fragen, ob es mildere Mittel als ein Monopol gebe.

Abschließende Fragen

Abschließend stellten der Präsident des EuGH, Vassilios Skouris, der zuständige Berichterstatter (Judge-Rapporteur), Richter Konrad Hermann Theodor Schiemann, sowie der für die Rechtssachen zuständige Generalanwalt des EuGH, Paolo Mengozzi, einzelne Fragen an die Parteivertreter. Der Generalanwalt erkundigte sich u. a., wie Glückspieltypen mit dem gleichen Anreizprofil wie Wetten behandelt würden. Auch fragte er nach, ob die DDR-Lizenzen ausliefen.

Der Generalanwalt kündigte an, seine Schlussanträge bereits am 3. März 2010, d. h. in weniger als drei Monaten, zu veröffentlichen. Damit könnte eine Entscheidung des EuGH noch vor der Sommerpause ergehen. Quelle

Von Univ.-Prof. Dr. jur. Koenig LL.M., Universität Bonn und
Rechtsanwalt Dr. Michael Hettich, Hambach & Hambach Rechtsanwälte




Neujahrsgrüße

Wir wünschen allen Teilnehmern, Freunden und Unterstützern

ein glückliches, gesundes und erfolgreiches
Neues Jahr - 2 0 1 0

Volker Stiny und Team
von winyourhome.de/braincontest.org
Hausgewinnspiel-Baldham