Auszüge aus dem Artikel von Ileana Grabitz vom 27. Februar 2010, 04:00 Uhr
Münchner Landgericht verhängt Ordnungsstrafe
In einem weiteren, gestern erlassenen Urteil wird die Verwaltung aufgefordert, keine Lotterielose mehr an Jugendliche ausgeben zu lassen - unter Androhung eines Ordnungsgelds von 250 000 Euro. In Testverkäufen war zuvor offenbar nachgewiesen worden, dass in 84 Prozent der Fälle Lose an Minderjährige ohne Vorlage eines Ausweises verkauft worden waren.
............So war der Präsident der staatlichen Lotterieverwaltung einer der größten Befürworter des 2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrags, der das staatliche Monopol auf Glücksspiele verfügte und im gleichen Schritt teils radikale Werbebeschränkungen für Lottoannahmestellen verhängte.
Tatsächlich hatten sich Bund und Länder das Monopol auf Lotto und Sportwetten damals nur durch ein Hintertürchen sichern können. Gemäß eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts war dies nur zulässig, wenn sie im gleichen Zug einen organisierten Kampf gegen die Spielsucht anzettelten - etwa indem sie die Werbung für Jackpot und Sportwetten stark reduzierten. Das versprachen die staatlichen Anbieter von Lotto und Sportwetten zwar. .......
Auch die EU-Kommission ist mit dem deutschen Gesetz nicht zufrieden. Sie leitete in dieser Sache bereits 2008 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ein. Erst Anfang Februar hatte der neue EU-Kommissar für Binnenmarkt, Michel Barnier, bekräftig, das Verfahren fortsetzen zu wollen. Quelle: Die Welt mehr
Lotto Bayern verstößt gegen Minderjährigenschutz und gegen Internet-Werbeverbot
Staatliche Lotterieverwaltung erneut in zwei Fällen verurteilt
15.04.2010 (Köln) – Gleich zwei Verhandlungen gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch die Staatliche Lotterieverwaltung in Bayern (Lotto Bayern), standen am 25. Februar vor dem Landgericht I in München an. Nach den jetzt vorliegenden Urteilen sieht das Gericht in beiden Fällen Verstöße gegen den Glücksspielstaatsvertrag als erwiesen an.
Das LG München I verurteilte zum einen Lotto Bayern es zu unterlassen, für Sofortlotterien, insbesondere Bayernlose, extraGehalt oder Astrolose im Internet zu werben oder werben zu lassen (4HK O 13833/09). Anlass war ein niedlich bebilderter, ausführlicher Hinweis, mit dem die staatliche Lottogesellschaft "rechtzeitig zum Osterfest" auf ihrer Webseite ein so genanntes "Glückspäckchen im Osternest" beworben hatte.
In dem zweiten Verfahren wurde Lotto Bayern nach mündlicher Verhandlung durch das LG München I verboten, Minderjährigen den Kauf von Sofortlotterielosen, insbesondere Astro- und/oder Bayernlose zu ermöglichen oder diese Handlung durch Dritte zu begehen (4HK O 13834/09). Das Landgericht München I folgte damit einer Entscheidung der 33. Zivilkammer zum Erlass einer Einstweiligen Verfügung. Wiederholt war bei Testkäufen festgestellt worden, dass in vielen bayerischen Lottoannahmestellen Minderjährige ungehindert Rubbellose kaufen, KENO spielen oder Oddset-Sportwetten abgeben können. Das Gericht stellt in seinem Urteil zudem fest, dass der staatliche Lotterieveranstalter "offensichtlich keine zielgerichtete Überprüfung dieser (bereits spätestens seit der Zustellung der einstweiligen Verfügung zu Last gelegten) Sachverhalte durchgeführt" habe.
Diese Urteile widerlegen erneut Äußerungen von Erwin Horak, dem Präsidenten der Staatlichen Lotterieverwaltung. Er beteuert gegenüber den Medien immer wieder die angeblich erfolgreiche Aufklärungs- und Präventionsarbeit in Bayern beteuert. Insbesondere betont Horak dabei die Wirksamkeit der Maßnahmen für den Spieler- und Jugendschutz in den bayerischen Annahmestellen.
Die Darstellung stimmt nicht mit der Wirklichkeit überein. So hatte auch die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. im Februar vergangenen Jahres Klage gegen Lotto Bayern eingereicht. Grund: Bei Testkäufen in Annahmestellen wurden vielfach Lotto- und andere Lose an Minderjährige verkauft. Kontrollen gab es kaum: 84 % aller Jugendlichen konnten ohne Vorlage eines Ausweises eine Oddset-Wette platzieren. 72 % wurden erst gar nicht erst nach einem Ausweis befragt. 54 % konnten mit der Ausrede "vergessen" eine Wette platzieren. Quelle: GIG – Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V.
OLG Oldenburg: “Denken Sie daran … vor dem Urlaub LOTTO zu spielen” ist verbotene Glücksspielwerbung
LG München I vom 19.04.2010: Lotto Bayern verstößt auch mit seiner Keno-Werbung gegen den Glücksspielstaatsvertrag Quelle: GIG - Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V.
Landgericht Potsdam trübt Goldgräberstimmung bei Lotto Brandenburg
Werbung für "L-Dorado" verboten. Mehrfacher Verstoß gegen den Glücksspielstaatsvertrag.
Die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam hat die Land Brandenburg Lotto GmbH verurteilt, die Bewerbung ihres Produktes "L-Dorado" zu unterlassen. Zudem hat das LG die Aktivlegitimation des GIG Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V. bestätigt und den Vorwurf der Rechtsmissbräuchlichkeit eindeutig verneint (Az. 51 O 65/09).
18.3.2010 Testkäufe bei Lotto-Annahmestellen: 120 Mahnungen
OLG Koblenz: Werbung der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH verstößt gegen Glücksspielstaatsvertrag veröffentlicht: 07.12.2009
OLG Koblenz untersagt Werbung mit einem "Jackpot" veröffentlicht: 04.06.2009
Lotto Rheinland-Pfalz GmbH muss bestimmte Werbung für Lotterie "Goldene 7" unterlassen veröffentlicht: 20.11.2009.
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil v. 04.11.2009 - Az.: 9 U 889/09 Leitsatz:
Die Bewerbung der Sofortlotterie "Goldene 7 - Das neue 5 EUR-Los" verstößt gegen die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages. Die auffällige Gestaltung der gesamten Reklame animiert den Kunden zur Teilnahme an der Lotterie.
LG München I, mit dem Beschluss vom 06.11.2008 wurde es der SLV verboten, im geschäftlichen Verkehr bei der Bewerbung der Lotterie "Lotto" die Höhe des Jackpots mitzuteilen, wenn dies wie im Urteil konkret abgebildet bei Anzeigen in Zeitungen, bei Jackpotaufstellern und in der Kundenzeitschrift "Spiel mit" geschehe.
Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil v. 18.08.2009 - Az.: 6 U 103/08 Leitsatz:
1. Eine blickfangmäßig auf Aufstellern am Gehweg vorgenommene, sehr auffällige Darstellung des aktuellen Lotto-Jackpots stellt eine unzulässige Werbung für Glücksspiele dar, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Warnhinweise in den Hintergrund treten.
2. Ebenso unzulässig ist die Werbung mit früher in der Annahmestelle erzielten Gewinnen.
3. Sachliche Informationen über Glücksspiele auf der Internetseite des Veranstalters können trotz des Internet-Werbeverbots zulässig sein, wenn auf der Internetseite selbst keine Spiel-Teilnahme möglich ist.
Kammergericht Berlin, Urteil v. 12.08.2009 - Az.: 24 U 40/09 Leitsatz:
1. Werbetafeln, die einen lächelnden "Lotto-Trainer" zeigen und den Jackpot anpreisen, verletzen die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages.
2. Ein Leuchtelement mit der Aufschrift "Lotto" und dem bekannten grünen Kleeblatt verstößt nicht gegen den Glücksspielstaatsvertrag, sofern sich die erforderlichen Warn- und Schutzhinweise im Ladeninnern der Lottoannahmestelle finden.
Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 16. 07. 2009 zum Lotterieterminal „Quicky“ mehr
Landgericht Berlin, Urteil v. 05.05.2009 - Az.: 103 O 56/09 Leitsatz:
Die Oster-Aktion "Oster-Rubbellose" im Osterkorb verstößt gegen glücksspielrechtliche Vorschriften. Die Reklame sei nicht sachlich gehalten und animiere durch die besondere Aufmachung der Abbildung zum Spielen.
Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 30.04.2009 - Az.: 29 U 5351/08 Leitsatz: Ist eine Werbung für staatliche Spielbanken gezielt darauf ausgerichtet, zur Teilnahme am Glücksspiel aufzufordern, wird damit die Spielleidenschaft ausgenutzt und die Reklame ist rechtswidrig.
Kammergericht Berlin, Urteil v. 30.03.2009 - Az.: 24 U 168/08 Leitsatz:
Reklame mit der Aussage "Horoskop-Spielscheine für Lotto 6 aus 49" verstößt gegen glücksspielrechtliche Vorschriften. Es liegt kein sachlicher Grund für diese besondere Form der Präsentation vor.
Kammergericht Berlin, Urteil v. 30.03.2009 - Az.: 24 U 145/08 Leitsatz:
1. Es handelt sich um unerlaubte Glücksspielwerbung, wenn der Jackpot farblich als auch gestalterisch herausgestellt wird.
2. Wird auf der Internetseite eines Glücksspielanbieters ein überdimensional großes Lotterielos abgebildet sowie eine glücklich lächelnde Personen, handelt es sich um verbotene Werbung für öffentliches Glücksspiel im Internet.
Landgericht Berlin, Urteil v. 24.03.2009 - Az.: 103 O 202/08 Leitsatz:
Eine Werbetafel, auf dem ein "Lotto-Trainer" abgebildet ist, verstößt gegen glücksspielrechtliche Vorschriften. Der Aufsteller überschreitet durch seine grafische Gestaltung und den zugehörigen Text den zulässigen Inhalt der Werbung für Glücksspiel.
Landgericht Berlin, Urteil v. 03.03.2009 - Az.: 102 O 273/08 Leitsatz:
1. Ein Werbeaufsteller vor einer Lotto-Annahmestelle, auf dem ein lächelnder Lotto-Trainer mit Lottoschein in der einen und Kugelschreiber in der anderen Hand abgebildet ist und der die Aufschrift "Der LOTTO-Trainer meint: Viel Glück!" enthält, stellt eine unzulässige Werbung für Glücksspiele dar. Glücksspielwerbung hat sich auf sachliche Informationen zu beschränken und darf nicht zur Teilnahme auffordern.
2. Ein auf die Straße hinausragendes Leuchtelement mit der Aufschrift "LOTTO" und dem Kleeblatt stellt Werbung dar und muss daher auch Warnhinweise enthalten.
3. Der Verkauf von Lotto-Scheinen unmittelbar neben Alltagswaren ist grundsätzlich zulässig.
LG Berlin Urteil v. 11.02.2009, Az. 97 O 116/08 zur Unterlassung einer Jackpot-Werbung verurteilt. Glückspielrecht - Unzulässige Jackpot-Werbung - Der Werbeaufsteller hob das Wort "Jackpot!" und die aktuelle Gewinnsumme blickfangmäßig... Quelle: http://www.wettbewerbszentrale.de
Oberverwaltungsgericht Lueneburg, Beschluss v. 12.09.2008 - Az.: 11 ME 476/07 Leitsatz:
1. Die Annahme von Lottoscheinen über Service-Terminals in Sparkassen stellt einen neuen Vertriebsweg für die staatlichen Lotterien dar. Eine Ausweitung der Vertriebswege widerspricht dem Ziel der Begrenzung des Glücksspielangebots.
2. Im Übrigen ist die Annahme über Service-Terminals mit der anonymen Spielteilnahme über das Internet vergleichbar und auch deshalb unzulässig.
Oberlandesgericht Muenchen, Beschluss v. 22.04.2008 - Az.: 29 W 1211/08
Leitsatz: Den staatlichen Glücksspiel-Anbietern (hier: Lotto Bayern) ist es verboten, im Bereich des Glücksspielwesens die Höhe von planmäßigen Jackpots zu bewerben.
Wettbewerbszentrale: „Staat kann nicht einerseits Lotteriemonopol zum Schutz vor Spielsucht begründen, dann aber selbst ausdrücklich zur Teilnahme an Lotterie auffordern“ - Durch Beschluss vom 22.04.2008 hat das Oberlandesgericht München in einem von der Wettbewerbszentrale gegen den Freistaat Bayern geführten Verfahren in drei Fällen Jackpotwerbung für Lotto untersagt.
Landgericht Muenchen_I, Urteil v. 11.03.2008 - Az.: 33 O 1694/08 Leitsatz:
Den staatlichen Glücksspiel-Anbietern (hier: Lotto Bayern) ist es verboten, im Bereich des Glücksspielwesens im Internet die Höhe von planmäßigen Jackpots zu bewerben.
Oberlandesgericht Celle, Urteil v. 05.09.2007 - Az.: 13 U 62/07: Lotterie "Quicky" wettbewerbswidrig
Leitsatz: Das Anbieten der staatlichen Lotterie "Quicky" in gastronomischen Betrieben (Restaurants, Bars, Cafes, Bistros) ist wettbewerbswidrig.
Landgericht Hannover Urteil vom 15.03.2007 Az. 23 O 99/05
Leitsatz: Ausnutzung des Glückspielmonopols zu fiskalischen Zwecken bei Lotterie „Quicky“ wettbewerbswidrig
Die Lotteriegesellschaft Toto-Lotto Niedersachsen GmbH darf das Lotteriespiel „Quicky“ nicht außerhalb von Toto-Lotto-Annahmestellen, wie z. B. in Gaststätten, anbieten. Dies hat das Landgericht Hannover auf Antrag der Wettbewerbszentrale mit Urteil vom 15.03.2007 (nicht rechtskräftig) entschieden.
LG München I: Bayrische Lotterieverwaltung darf nicht mit Verlosung von FIFA WM-Tickets werben -
Das Landgericht München I hat dem Freistaat Bayern per einstweiliger Verfügung vom 29.03.2006 verboten für die Verlosung von WM-Tickets zu werben, wenn die Teilnahme an dieser Verlosung vom Abschluss von Verträgen über Lotterien/Wetten, wie Lotto, Ergebniswette, Auswahlwette und GlücksSpirale, sowie der ODDSET-Kombi-Wette abhängig ist.
Zocker und Kassierer Gewinnausschüttung in Prozent Quelle: Universität Hohenheim, Forschungsstelle Glücksspiel, Unternehmensangaben; aus: wiwo
update v. 09.05.2010
Samstag, 27. Februar 2010
Landgericht München I: Staatliche Lotterieverwaltung Bayern soll 125.000 Euro Ordnungsgeld zahlen
München - Das Landgericht München I hat Staatliche Lotterieverwaltung Bayern zur Zahlung eines Ordnungsgelds von 125.000 Euro verurteilt. mehr und mehr
Höchststrafe statt Höchstgewinn
- OLG München – Ordnungsmittelbeschluss gegen Lotto Bayern
- Jackpot-Werbung kommt die Staatliche Lotterieverwaltung teuer zu stehen
06.05.2010 (Köln) – Mit einer Vielzahl von Jackpot-Anzeigen und Werbetafeln mit anreizender, plakativer Hervorhebung der Höchstgewinne für "Lotto 6aus 49" hat die Staatliche Lotterieverwaltung in Bayern (Lotto Bayern) gegen ein Urteil des Landgerichts München I verstoßen und war deswegen zu einem Ordnungsgeld von 125.000 Euro, ersatzweise 10 Tagen Ordnungshaft, verurteilt worden. Dagegen hatte Lotto Bayern erwartungsgemäß sofortige Beschwerde erhoben.
Das Oberlandesgericht München wies jetzt mit seinem Beschluss vom 28.04.2010 (29 W 1209/10) diese Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Bei den beanstandeten Werbemaßnahmen stünden die plakative Hervorhebung der Gewinnabgabe in "eklatantem Missverhältnis" zur Erwähnung von Suchtgefahr und geringer Gewinnwahrscheinlichkeit. Der Präsident der Staatlichen Lotterieverwaltung, Erwin Horak, muss nun bei einem weiteren Verstoß ergänzend zum Ordnungsgeld mit bis zu sechs Monaten Ordnungshaft rechnen, im Wiederholungsfall sogar mit einer Haft von bis zu zwei Jahren.
Der Beschluss reiht sich in eine lange Serie rechtskräftig nachgewiesener Verstöße der Staatlichen Lotterieverwaltung in Bayern ein. Die Entscheidungen der Gerichte wurden jedoch bisher weder von der Lotterieverwaltung, noch der Glücksspielaufsicht oder der Landesregierung wirklich ernst genommen. Was vermutlich auch daran liegt, dass die Ordnungsgelder letztlich dem Landeshalt erhalten bleiben; sie fließen lediglich vom Finanz- in das Justizressort. Die Frage ist, wie Gerichte mit zukünftigen Verstößen umgehen.
Quelle: GIG – Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V. mehr
Der Lotto-Krieg: Glücksspiel-Anbieter klagen um die Wette wiwo
update: 09.05.2010
Höchststrafe statt Höchstgewinn
- OLG München – Ordnungsmittelbeschluss gegen Lotto Bayern
- Jackpot-Werbung kommt die Staatliche Lotterieverwaltung teuer zu stehen
06.05.2010 (Köln) – Mit einer Vielzahl von Jackpot-Anzeigen und Werbetafeln mit anreizender, plakativer Hervorhebung der Höchstgewinne für "Lotto 6aus 49" hat die Staatliche Lotterieverwaltung in Bayern (Lotto Bayern) gegen ein Urteil des Landgerichts München I verstoßen und war deswegen zu einem Ordnungsgeld von 125.000 Euro, ersatzweise 10 Tagen Ordnungshaft, verurteilt worden. Dagegen hatte Lotto Bayern erwartungsgemäß sofortige Beschwerde erhoben.
Das Oberlandesgericht München wies jetzt mit seinem Beschluss vom 28.04.2010 (29 W 1209/10) diese Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Bei den beanstandeten Werbemaßnahmen stünden die plakative Hervorhebung der Gewinnabgabe in "eklatantem Missverhältnis" zur Erwähnung von Suchtgefahr und geringer Gewinnwahrscheinlichkeit. Der Präsident der Staatlichen Lotterieverwaltung, Erwin Horak, muss nun bei einem weiteren Verstoß ergänzend zum Ordnungsgeld mit bis zu sechs Monaten Ordnungshaft rechnen, im Wiederholungsfall sogar mit einer Haft von bis zu zwei Jahren.
Der Beschluss reiht sich in eine lange Serie rechtskräftig nachgewiesener Verstöße der Staatlichen Lotterieverwaltung in Bayern ein. Die Entscheidungen der Gerichte wurden jedoch bisher weder von der Lotterieverwaltung, noch der Glücksspielaufsicht oder der Landesregierung wirklich ernst genommen. Was vermutlich auch daran liegt, dass die Ordnungsgelder letztlich dem Landeshalt erhalten bleiben; sie fließen lediglich vom Finanz- in das Justizressort. Die Frage ist, wie Gerichte mit zukünftigen Verstößen umgehen.
Quelle: GIG – Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V. mehr
Der Lotto-Krieg: Glücksspiel-Anbieter klagen um die Wette wiwo
update: 09.05.2010
Missbraucht Landesregierung Lotto-Millionen?
Martin Dulig, Vorsitzender der SPD-Fraktion im Sächsischen Landtag, erklärt:
Unland muss Verteilung der Lotto-Mittel auf neue Grundlage stellen!
„Wenn beim Lotto schon so viele Menschen verlieren, dann müssen wenigsten die Schwächsten in der Gesellschaft die Gewinner sein. Der Löwenanteil der Lotto-Millionen fließt in Sachsen aber in der Finanzierung der Hochkultur. Wohlfahrt, Jugend und Suchtprävention bleiben hingegen auf der Strecke. Das entspricht aber weder der Intention des Staatsvertrages, noch ist es im Sinne des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes. Es drängt sich also der Verdacht auf, dass der Finanzminister die Lotto-Mittel zur Querfinanzierung im Haushalt missbraucht. mehr
Unland muss Verteilung der Lotto-Mittel auf neue Grundlage stellen!
„Wenn beim Lotto schon so viele Menschen verlieren, dann müssen wenigsten die Schwächsten in der Gesellschaft die Gewinner sein. Der Löwenanteil der Lotto-Millionen fließt in Sachsen aber in der Finanzierung der Hochkultur. Wohlfahrt, Jugend und Suchtprävention bleiben hingegen auf der Strecke. Das entspricht aber weder der Intention des Staatsvertrages, noch ist es im Sinne des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes. Es drängt sich also der Verdacht auf, dass der Finanzminister die Lotto-Mittel zur Querfinanzierung im Haushalt missbraucht. mehr
Justiz droht Lotto-Chef
Aus einem Artikel von Klaus Ott aus der Süddeutschen Zeitung vom 26.02.2010
Geldbuße oder Haft wegen Jackpot-Werbung
Hinter Gitter muss Bayerns Lotto-Chef Erwin Horak noch nicht, und das Gefängnis wird ihm vermutlich auch später erspart bleiben. Es ist nur eine vorsorgliche Drohung, die das Münchner Landgericht jetzt ausgesprochen hat. Sollte die Staatliche Lotterieverwaltung weiterhin zu heftig für eine Teilnahme an ihrem Glücksspiel werben, und sollte sie ein deshalb verhängtes Ordnungsgeld in Höhe von 125 000 Euro nicht aufbringen, dann müsste ihr Präsident Horak in Haft. Zehn Tage lang, falls nicht gezahlt wird; bis zu sechs Monate, falls auch künftig zu intensiv mit dem Jackpot geworben wird; sowie "im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahre". und weiter....
Der Jackpot lockt besonders viele Kunden in die Annahmestellen, wo sie ihre Tippscheine abgeben. Die Münchner Justiz hat Horaks Lottogesellschaft frühzeitig dazu verdonnert, den Jackpot nicht mehr zu sehr in den Vordergrund zu stellen.
Das sei aber weiterhin geschehen, rügte die Wettbewerbszentrale und trug mehr als 100 angebliche Verstöße beim Landgericht vor. Und das befand jetzt, die staatliche Lotterieverwaltung habe offenbar versucht, mit einer "spitzfindigen Auslegung" eines früheren Urteils Werbeverbote zu umgehen. Das sei nicht statthaft. Die Lottogesellschaft müsse für die Verstöße zahlen, oder Horak müsse ins Gefängnis, entschied das Landgericht. Weitere Verstöße sollen streng geahndet werden, rechtskräftig ist dieser Beschluss noch nicht. Die Lotterieverwaltung geht in Berufung.
Horaks Gesellschaft erklärt, man habe die Werbung schon stark eingeschränkt und Zeitungsinserate wiederholt überarbeitet. Auch seien sogenannte Aufsteller mit Jackpot-Plakaten ganz aus den Straßen verbannt worden. Man halte die Gerichtsentscheidung für falsch. Das Landgericht glaubt übrigens nicht, dass sein Ordnungsgeld recht hilfreich ist. Dieser Betrag werde eigentlich nur vom Finanzhaushalt zum Justizhaushalt umgebucht und verbleibe so letztlich immer beim Freistaat.
Haft für Horak wäre also wirksamer, ist aber nicht in Sicht.
Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 26.02.2010
Mit Horoskop-Glückszahlen gegen die Glücksspielsucht?
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG mehr
Lotto informiert: Vermeintlicher Verstoß der Staatlichen Lotterieverwaltung gegen Untersagung der Jackpotwerbung
Vermeintlicher Verstoß der Staatlichen Lotterieverwaltung (SLV) gegen Untersagung der Jackpotwerbung aus dem Urteil des LG München I vom 06.11.2008
Hier: Ordnungsgeld (Beschluss des LG München I vom 04.02.2010)
In dem dem aktuellen Ordnungsgeldbeschluss zu Grunde liegenden Urteil des LG München I vom 06.11.2008 wurde es der SLV verboten, im geschäftlichen Verkehr bei der Bewerbung der Lotterie "Lotto" die Höhe des Jackpots mitzuteilen, wenn dies wie im Urteil konkret abgebildet bei Anzeigen in Zeitungen, bei Jackpotaufstellern und in der Kundenzeitschrift "Spiel mit" geschehe. Gerügt wurde die Unausgewogenheit der Größendarstellung der Jackpotzahl im Vergleich zu den Pflichthinweisen zu Sucht, Minderjährigenschutz und Hilfsangeboten bzw. das Fehlen der Pflichthinweise.
In der Folge hat die SLV aus ihrer Sicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um den Vorgaben des o.g. Urteils gerecht zu werden und daher mit ihrer weiteren Werbung keinen kerngleichen Verstoß zu begehen.
Im Einzelnen:
- Die im Urteil vom 06.11.2008 gerügte Werbung auf der Titelseite der "Spiel mit" wurde seinerzeit sofort ersatzlos eingestellt und ist nicht streitgegenständlich.
- Die Jackpot-Aufsteller wurden sämtlich mit deutlich lesbaren Pflichthinweisen versehen, sodass unseres Erachtens kein kerngleicher Verstoß gegeben ist, da im Urteil vom 06.11.2008 das Fehlen der Pflichthinweise auf den Jackpot-Aufstellern gerügt wurde.
- Die (bundesweit geschalteten und in keinem Bundesland - weder von den Gerichten noch von den Lotterieaufsichten - beanstandeten) Anzeigen in der Bild-Zeitung wurden neu überarbeitet, sodass der Eingangsslogan "Lotto informiert…..", die Jackpothöhe sowie die Pflichthinweise je ein Drittel der Anzeige bildeten. Auch dies eine deutliche Abkehr vom ursprünglichen Layout, die unseres Erachtens einen Verstoß ausschließt.
Aus den genannten Gründen halten wir die Entscheidung des LG München I für falsch und werden wir in Absprache mit dem Landesamt für Finanzen gegen den Ordnungsmittelbeschluss vorgehen und entsprechendes Rechtsmittel einlegen.
Unabhängig davon haben wir Anfang diesen Jahres bereits im Vorfeld des ergangenen Ordnungsmittelbeschlusses unsere Jackpot-Aufsteller zur Gänze entfernt und entsprechende Jackpot-Plakate sowie die Bild-Zeitungsanzeigen nochmals überarbeitet und die Pflichthinweise noch prominenter herausgestellt, was auch das LG München I in dem Ordnungsgeldbeschluss ausdrücklich positiv bewertet hat.
Quelle: Staatliche Lotterieverwaltung Bayern
Geldbuße oder Haft wegen Jackpot-Werbung
Hinter Gitter muss Bayerns Lotto-Chef Erwin Horak noch nicht, und das Gefängnis wird ihm vermutlich auch später erspart bleiben. Es ist nur eine vorsorgliche Drohung, die das Münchner Landgericht jetzt ausgesprochen hat. Sollte die Staatliche Lotterieverwaltung weiterhin zu heftig für eine Teilnahme an ihrem Glücksspiel werben, und sollte sie ein deshalb verhängtes Ordnungsgeld in Höhe von 125 000 Euro nicht aufbringen, dann müsste ihr Präsident Horak in Haft. Zehn Tage lang, falls nicht gezahlt wird; bis zu sechs Monate, falls auch künftig zu intensiv mit dem Jackpot geworben wird; sowie "im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahre". und weiter....
Der Jackpot lockt besonders viele Kunden in die Annahmestellen, wo sie ihre Tippscheine abgeben. Die Münchner Justiz hat Horaks Lottogesellschaft frühzeitig dazu verdonnert, den Jackpot nicht mehr zu sehr in den Vordergrund zu stellen.
Das sei aber weiterhin geschehen, rügte die Wettbewerbszentrale und trug mehr als 100 angebliche Verstöße beim Landgericht vor. Und das befand jetzt, die staatliche Lotterieverwaltung habe offenbar versucht, mit einer "spitzfindigen Auslegung" eines früheren Urteils Werbeverbote zu umgehen. Das sei nicht statthaft. Die Lottogesellschaft müsse für die Verstöße zahlen, oder Horak müsse ins Gefängnis, entschied das Landgericht. Weitere Verstöße sollen streng geahndet werden, rechtskräftig ist dieser Beschluss noch nicht. Die Lotterieverwaltung geht in Berufung.
Horaks Gesellschaft erklärt, man habe die Werbung schon stark eingeschränkt und Zeitungsinserate wiederholt überarbeitet. Auch seien sogenannte Aufsteller mit Jackpot-Plakaten ganz aus den Straßen verbannt worden. Man halte die Gerichtsentscheidung für falsch. Das Landgericht glaubt übrigens nicht, dass sein Ordnungsgeld recht hilfreich ist. Dieser Betrag werde eigentlich nur vom Finanzhaushalt zum Justizhaushalt umgebucht und verbleibe so letztlich immer beim Freistaat.
Haft für Horak wäre also wirksamer, ist aber nicht in Sicht.
Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 26.02.2010
Mit Horoskop-Glückszahlen gegen die Glücksspielsucht?
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG mehr
Lotto informiert: Vermeintlicher Verstoß der Staatlichen Lotterieverwaltung gegen Untersagung der Jackpotwerbung
Vermeintlicher Verstoß der Staatlichen Lotterieverwaltung (SLV) gegen Untersagung der Jackpotwerbung aus dem Urteil des LG München I vom 06.11.2008
Hier: Ordnungsgeld (Beschluss des LG München I vom 04.02.2010)
In dem dem aktuellen Ordnungsgeldbeschluss zu Grunde liegenden Urteil des LG München I vom 06.11.2008 wurde es der SLV verboten, im geschäftlichen Verkehr bei der Bewerbung der Lotterie "Lotto" die Höhe des Jackpots mitzuteilen, wenn dies wie im Urteil konkret abgebildet bei Anzeigen in Zeitungen, bei Jackpotaufstellern und in der Kundenzeitschrift "Spiel mit" geschehe. Gerügt wurde die Unausgewogenheit der Größendarstellung der Jackpotzahl im Vergleich zu den Pflichthinweisen zu Sucht, Minderjährigenschutz und Hilfsangeboten bzw. das Fehlen der Pflichthinweise.
In der Folge hat die SLV aus ihrer Sicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um den Vorgaben des o.g. Urteils gerecht zu werden und daher mit ihrer weiteren Werbung keinen kerngleichen Verstoß zu begehen.
Im Einzelnen:
- Die im Urteil vom 06.11.2008 gerügte Werbung auf der Titelseite der "Spiel mit" wurde seinerzeit sofort ersatzlos eingestellt und ist nicht streitgegenständlich.
- Die Jackpot-Aufsteller wurden sämtlich mit deutlich lesbaren Pflichthinweisen versehen, sodass unseres Erachtens kein kerngleicher Verstoß gegeben ist, da im Urteil vom 06.11.2008 das Fehlen der Pflichthinweise auf den Jackpot-Aufstellern gerügt wurde.
- Die (bundesweit geschalteten und in keinem Bundesland - weder von den Gerichten noch von den Lotterieaufsichten - beanstandeten) Anzeigen in der Bild-Zeitung wurden neu überarbeitet, sodass der Eingangsslogan "Lotto informiert…..", die Jackpothöhe sowie die Pflichthinweise je ein Drittel der Anzeige bildeten. Auch dies eine deutliche Abkehr vom ursprünglichen Layout, die unseres Erachtens einen Verstoß ausschließt.
Aus den genannten Gründen halten wir die Entscheidung des LG München I für falsch und werden wir in Absprache mit dem Landesamt für Finanzen gegen den Ordnungsmittelbeschluss vorgehen und entsprechendes Rechtsmittel einlegen.
Unabhängig davon haben wir Anfang diesen Jahres bereits im Vorfeld des ergangenen Ordnungsmittelbeschlusses unsere Jackpot-Aufsteller zur Gänze entfernt und entsprechende Jackpot-Plakate sowie die Bild-Zeitungsanzeigen nochmals überarbeitet und die Pflichthinweise noch prominenter herausgestellt, was auch das LG München I in dem Ordnungsgeldbeschluss ausdrücklich positiv bewertet hat.
Quelle: Staatliche Lotterieverwaltung Bayern
Mittwoch, 24. Februar 2010
Glücksspielverbot muss kohärente Beschränkung auf dem Gebiet der monopolisierten Glücksspiele sein
Generalanwalt des EuGH
Nach Auffassung von Generalanwalt Mazák verstößt ein Mitgliedstaat, der den Betrieb von Spielbanken Gesellschaften mit Sitz im Inland vorbehält, gegen das Unionsrecht. Im Übrigen bedarf es danach für die Bewertung, ob eine innerstaatliche Politik zur Beschränkung des Glücksspiels kohärent ist, nur der Prüfung des betroffenen Glückspielssektors.
Pressemitteilung des EuGH Nr. 10 v. 23. 2. 2010 mehr
Nach Auffassung von Generalanwalt Mazák verstößt ein Mitgliedstaat, der den Betrieb von Spielbanken Gesellschaften mit Sitz im Inland vorbehält, gegen das Unionsrecht. Im Übrigen bedarf es danach für die Bewertung, ob eine innerstaatliche Politik zur Beschränkung des Glücksspiels kohärent ist, nur der Prüfung des betroffenen Glückspielssektors.
Pressemitteilung des EuGH Nr. 10 v. 23. 2. 2010 mehr
Glücksspielverbot darf nicht diskriminierend sein
Generalanwalt des EuGH
Nach Auffassung von Generalanwalt Bot stehen die schwedischen Rechtsvorschriften, die es verbieten, Glücksspiele zu fördern, die von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen über das Internet angeboten werden, mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang. Das Gemeinschaftsrecht steht demnach jedoch nationalen Rechtsvorschriften entgegen, nach denen die Förderung von Lotterien, die ohne Genehmigung veranstaltet werden, und von Lotterien, die außerhalb dieses Mitgliedstaats veranstaltet werden, mit unterschiedlich schweren Sanktionen geahndet werden.
Pressemitteilung des EuGH Nr. 11 v. 23. 2. 2010 mehr
Nach Auffassung von Generalanwalt Bot stehen die schwedischen Rechtsvorschriften, die es verbieten, Glücksspiele zu fördern, die von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen über das Internet angeboten werden, mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang. Das Gemeinschaftsrecht steht demnach jedoch nationalen Rechtsvorschriften entgegen, nach denen die Förderung von Lotterien, die ohne Genehmigung veranstaltet werden, und von Lotterien, die außerhalb dieses Mitgliedstaats veranstaltet werden, mit unterschiedlich schweren Sanktionen geahndet werden.
Pressemitteilung des EuGH Nr. 11 v. 23. 2. 2010 mehr
Dienstag, 23. Februar 2010
Österreichisches Glücksspielmonopol EU-rechtswidrig
Das in Österreich geltende staatliche Glücksspielmonopol verstößt nach Ansicht des Generalanwaltes am Europäischen Gerichtshof gegen EU-Recht. Der Generalanwalt hält die österreichischen Rechtsvorschriften für nicht vereinbar mit der in der EU geltenden Niederlassungsfreiheit. mehr
Österreichs Glücksspielmonopol beschäftigt EU-Gerichtshof mehr
14.01.2010 | 11:47 | (DiePresse.com)
Geprüft wird, ob das Monopol mit der in der EU geltenden Niederlassungsfreiheit und dem freien Dienstleistungsverkehr vereinbar ist. Ein Deutscher war in Österreich wegen unerlaubten Glücksspiels verurteilt worden. mehr
Abgeblasen
Doch kein Partner für Casinos Austria International
Verkauf von 49 Prozent an der CAI vorerst abgesagt
Die Casinos-Austria-Gruppe hat die Suche nach einem finanzstarken Partner für das Auslandsgeschäft aufgegeben. Zuletzt wollte man 49 Prozent an der Casinos Austria International (CAI) verkaufen. mehr
Österreichs Glücksspielmonopol beschäftigt EU-Gerichtshof mehr
14.01.2010 | 11:47 | (DiePresse.com)
Geprüft wird, ob das Monopol mit der in der EU geltenden Niederlassungsfreiheit und dem freien Dienstleistungsverkehr vereinbar ist. Ein Deutscher war in Österreich wegen unerlaubten Glücksspiels verurteilt worden. mehr
Abgeblasen
Doch kein Partner für Casinos Austria International
Verkauf von 49 Prozent an der CAI vorerst abgesagt
Die Casinos-Austria-Gruppe hat die Suche nach einem finanzstarken Partner für das Auslandsgeschäft aufgegeben. Zuletzt wollte man 49 Prozent an der Casinos Austria International (CAI) verkaufen. mehr
Donnerstag, 11. Februar 2010
Deutsches Glücksspielmonopol:
EU-Kommission setzt Vertragsverletzungsverfahren fort - Kommissar Barnier will einheitliche Regelung in Europa vorantreiben
Hamburg (ots) - Der neue EU-Kommissar für Binnenmarkt, Michel Barnier, hat heute vor dem Europäischen Parlament bekräftig, die laufenden Vertragsverletzungsverfahren gegen Glücksspielmonopole in Mitgliedsstaaten wie Deutschland fortsetzen zu wollen. Deutlich wies er darauf hin, dass das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) im Fall "Liga Portugesa" vom 08.09.2009 nichts an der generell kritischen Beurteilung der Glücksspielmonopole durch die EU-Kommission geändert habe. Barnier kündigte zudem an, dass er unabhängig von den laufenden Verfahren eine Annäherung der Regelungen der Glücksspielmärkte in Europa vorantreiben werde. Hierzu wird seine Kommission, nach Anhörung der Mitgliedstaaten im Herbst ein politisches Strategiepapier vorlegen.
"Die Äußerungen Kommissar Barniers sind eine klare Warnung; Santa Casa ist kein Freibrief für Monopole. Die erheblichen Bedenken der Kommission am Glücksspielstaatsvertrag bestehen weiter." so Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes.
Die EU-Kommission hatte nur vier Wochen nach Einführung des Staatsvertrages zum 01.01.2008 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet.
In Deutschland ist nach Einführung des Glücksspielstaatsvertrages ein Rechts-Chaos mit über eintausend Verfahren entstanden. Gewerbliche Spielvermittler wurden zur Einstellung oder Umstellung ihres Geschäfts gezwungen oder sind ins europäische Ausland vertrieben worden. In Folge des Glücksspielstaatsvertrages, insbesondere des Internetverbotes, durch Werbeverbote und weitere Vertriebsbeschränkungen sind die Umsätze aus Lotterien, Wetten und Spielbanken nach aktuellen Informationen um jährlich mehr als 2,5 Mrd. Euro (über 22%) eingebrochen. Kumuliert werden die Länder bis 2011 somit rund 11 Milliarden Euro Umsatz und damit 5 Milliarden Euro Steuern und Zweckerträge verlieren.
Ungeachtet des laufenden Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Bundesrepublik gibt es in den Bundesländern inzwischen einen parteiübergreifenden Konsens, dass der Glücksspielstaatsvertrag dringend überarbeitet werden und in Übereinstimmung mit dem nationalen Verfassungsrecht sowie dem europäischen Gemeinschaftsrecht gebracht muss. Der Deutsche Lottoverband wird sich konstruktiv an diesem Prozess beteiligen.
Quelle: Deutscher Lottoverband mehr
Hamburg (ots) - Der neue EU-Kommissar für Binnenmarkt, Michel Barnier, hat heute vor dem Europäischen Parlament bekräftig, die laufenden Vertragsverletzungsverfahren gegen Glücksspielmonopole in Mitgliedsstaaten wie Deutschland fortsetzen zu wollen. Deutlich wies er darauf hin, dass das Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) im Fall "Liga Portugesa" vom 08.09.2009 nichts an der generell kritischen Beurteilung der Glücksspielmonopole durch die EU-Kommission geändert habe. Barnier kündigte zudem an, dass er unabhängig von den laufenden Verfahren eine Annäherung der Regelungen der Glücksspielmärkte in Europa vorantreiben werde. Hierzu wird seine Kommission, nach Anhörung der Mitgliedstaaten im Herbst ein politisches Strategiepapier vorlegen.
"Die Äußerungen Kommissar Barniers sind eine klare Warnung; Santa Casa ist kein Freibrief für Monopole. Die erheblichen Bedenken der Kommission am Glücksspielstaatsvertrag bestehen weiter." so Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes.
Die EU-Kommission hatte nur vier Wochen nach Einführung des Staatsvertrages zum 01.01.2008 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet.
In Deutschland ist nach Einführung des Glücksspielstaatsvertrages ein Rechts-Chaos mit über eintausend Verfahren entstanden. Gewerbliche Spielvermittler wurden zur Einstellung oder Umstellung ihres Geschäfts gezwungen oder sind ins europäische Ausland vertrieben worden. In Folge des Glücksspielstaatsvertrages, insbesondere des Internetverbotes, durch Werbeverbote und weitere Vertriebsbeschränkungen sind die Umsätze aus Lotterien, Wetten und Spielbanken nach aktuellen Informationen um jährlich mehr als 2,5 Mrd. Euro (über 22%) eingebrochen. Kumuliert werden die Länder bis 2011 somit rund 11 Milliarden Euro Umsatz und damit 5 Milliarden Euro Steuern und Zweckerträge verlieren.
Ungeachtet des laufenden Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Bundesrepublik gibt es in den Bundesländern inzwischen einen parteiübergreifenden Konsens, dass der Glücksspielstaatsvertrag dringend überarbeitet werden und in Übereinstimmung mit dem nationalen Verfassungsrecht sowie dem europäischen Gemeinschaftsrecht gebracht muss. Der Deutsche Lottoverband wird sich konstruktiv an diesem Prozess beteiligen.
Quelle: Deutscher Lottoverband mehr
Deutsche Bank verzockt sich in Las Vegas
Die Spielerstadt Las Vegas bringt der Deutschen Bank kein Glück. Nach über einer halben Mrd. Euro an Abschreibungen auf das im Bau befindliche Cosmopolitan Casino im vergangenen Jahr muss sie jetzt wegen der Flaute in der Zockermetropole auch das Luxusresort Ritz-Carlton Lake Las Vegas schließen. mehr
Sonntag, 7. Februar 2010
Deutsches Glücksspiel vor dem EuGH: Das Plädoyer Carmen für die Dienstleistungsfreiheit im Internet
Von Univ.-Prof. Dr. jur. Koenig LL.M., Universität Bonn und Rechtsanwalt Dr. Michael Hettich, Hambach & Hambach Rechtsanwälte
In der Pressemitteilung "Verwaltungsgericht Schleswig sieht – wie die EU-Kommission – EU-Recht verletzt und legt europarechtliche Fragen zum neuen Sportwettenmonopol dem EuGH vor" informierte die Kanzlei Hambach & Hambach erstmalig die Öffentlichkeit über die von ihr betreute EuGH-Rechtssache Carmen Media (C-46/08)
Nur knapp zwei Jahre danach wurde La Grande Salle des Europäischen Gerichtshofes am 8. Dezember 2009 zum Zentrum des Glücksspiel(-europarecht)s: In insgesamt sieben deutschen Vorabentscheidungsverfahren plädierten 27 Prozessvertreter vor der Großen Kammer des Gerichtshofes.
Nach der großen Enttäuschung über die geringe Aussagekraft des lang erwarteten Urteils in der Rechtssache C-42/07 (Liga Portuguesa), war es das Anliegen aller Beteiligten, dem Gerichtshof in den deutschen Vorabentscheidungsverfahren eine Leitentscheidung abzuringen, die zur (Europa-) Rechtsfortbildung und (Europa-) Rechtsklarheit beiträgt. Aufgrund der sehr präzisen Fragen der vorlegenden Gerichte stehen die Chancen hierfür so gut wie schon lange nicht mehr.
Die durch den Gerichtshof bereits im Vorfeld der mündlichen Verhandlung an die Beteiligten gerichteten Fragestellungen ließen klar erkennen, dass die rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung der Glücksspielregulierung in Deutschland im Fokus des Gerichtshofes steht. Somit war es Ziel der Vertreter der privaten Glücksspielunternehmer möglichst anschaulich darzustellen, dass die Vorgaben des deutschen Glücksspielrechts bereits von vornherein ungeeignet sind, um das angestrebte Gemeinwohlziel der Spielsuchtbekämpfung zu erreichen.
Einen direkten Einblick in die mündliche Verhandlung gibt der folgende Abdruck der Vortragsmanuskripte der Prozessvertreter für die Carmen Media Ltd. im Verfahren C-46/08. Diesem Verfahren kam am 8. Dezember 2009 insofern eine Sonderrolle zu, als dass es als einziges Verfahren reine Internetglücksspielveranstaltungen zum Gegenstand hatte und erst nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages zur Vorabentscheidung vorgelegt wurde:
Univ.-Prof. Dr. jur. Christian Koenig LL.M.
Herr Präsident, hoher Gerichtshof, Herr Generalanwalt!
Die in der 2. Vorlagefrage thematisierten Inkohärenzen der unverhältnismäßigen deutschen Regulierung wird die Klägerin nun zum einen mit Blick auf eine fehlende empirische Beschränkungsgrundlage darlegen. Zum anderen legt die Klägerin dar, dass die zersplitterten Organisationsstrukturen in der deutschen Glücksspielregulierung zum Systemversagen des Staatsmonopols führen.
Der nach dem deutschen Glücksspielstaatsvertrag von den Ländern eingesetzte Fachbeirat Spielsucht hat in seinem Jahresbericht 2008 selbst betont, dass keine integrale gattungsübergreifend belastbare Studie zur Spielsucht in Deutschland existiert. Sie finden dieses Eingeständnis des staatlich eingesetzten Fachbeirates Spielsucht im Internet unter www.fachbeirat-gluecksspielsucht.hessen.de. Ich zitiere nun wörtlich die Kernaussagen des Fachbeirates Spielsucht:
Damit haben es die deutschen Bundesländer bereits vorgelagert versäumt, die Gefahrenzusammenhänge empirisch nachzuweisen. Erst auf einer solchen empirischen Grundlage kann der Mitgliedstaat nachgelagert das Schutzniveau kohärent festlegen. Der empirische Defekt der in Bezug auf Sportwetten lediglich pauschal behaupteten, aber nicht ermittelten Gefahrenzusammenhänge, korreliert zudem mit erheblichen Kohärenzbrüchen in den Verbotsregelungen des Glücksspielstaatsvertrages: Der Glücksspielstaatsvertrag verbietet die Veranstaltung und Vermittlung von Lotterien und Sportwetten im Internet. So werden Anbieter aus anderen Mitgliedstaaten von einem Angebot in Deutschland ausgeschlossen. Dagegen ist eine Erlaubnisgewährung für gewerbliche Anbieter und ein Online-Angebot für gefährlichere Glücksspiele, wie Pferdewetten und Automatenglücksspiele, möglich. Die liberale Regulierung der Automatenglücksspiele steht im krassen Widerspruch zu dem Beschluss des Fachbeirates Spielsucht vom 12. März 2008 zur Verminderung der von Geldspielgeräten ausgehenden Gefahren. Ich zitiere wieder hieraus:
Das Land Schleswig-Holstein hat die Konsequenz aus der Unhaltbarkeit des Staatsvertrages schon gezogen. Die neue Landesregierung wird den Staatsvertrag laut ihrem Koalitionsvertrag kündigen.
Warum die deutschen Bundesländer die Empfehlungen des Fachbeirates Spielsucht ignorieren wird verständlich, wenn man die Organisationsstrukturen des staatlichen Glücksspielmonopols betrachtet. Ein Punkt um deren Auskunft der Gerichtshof in seinen Verfahrenshinweisen besonders gebeten hat:
Die Lottogesellschaften sind in allen Bundesländern außer Berlin und Bayern in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisiert.
Die "maßgebliche mittelbare Beteiligung" nach § 10 Absatz 2 des Staatsvertrages muss kohärent im Sinne eines effektiven Kontrolleinflusses des Staates zur epidemiologisch wirksamen und systematischen Spielsuchtbekämpfung gestaltet sein. Die Zersplitterung der Organisationsformen des deutschen Glücksspielmonopols vereitelt jedoch eine kohärente Spielsuchtbekämpfung.
In Schleswig-Holstein werden die Anteile an der NordwestLotto Schleswig-Holstein GmbH & Co. KG zu 100% von der landeseigenen Investitionsbank Schleswig-Holstein gehalten. Die Geschäftsführung obliegt einer rein privatrechtlichen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Anteile wiederum zu 100% von der Investitionsbank Schleswig-Holstein gehalten werden. Investitions- und Landesbanken dürfen ausschließlich die Vermögensverwaltungsinteressen ihrer Träger und Kunden wahrnehmen. Nach § 2 der Satzung der Investitionsbank ist – ich zitiere – "(…) eine allgemeine Geschäftsbank. Unternehmensgegenstand der Gesellschaft sind Bank-und Finanzgeschäfte aller Art". Kontrollaufgaben in der Glücksspielsuchtbekämpfung nimmt die geschäftsführende Investitionsbank satzungsgemäß nicht wahr.
In anderen Bundesländern wird die Voraussetzung "maßgeblicher mittelbarer Beteiligung" nach dem Staatsvertrag noch großzügiger ausgelegt: Hier halten auch Sportbünde Anteile, in Rheinland-Pfalz bis letztes Jahr sogar 100%, jetzt noch 49%.
An der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH ist jetzt zu 51% das Land und der Landessportbund Rheinland-Pfalz und Rheinhessen zu 49% beteiligt. Das ist deshalb pikant, weil die Sportbünde, denen die Einnahmen teilweise direkt oder über Stiftungen zukommen, objektiv kein Interesse an der Suchtbekämpfung haben können. Die Belege hierzu sind im Internet abrufbar unter www.gluecksspielstaatsvertrag.de und hier nachfolgend von dieser Homepage wörtlich zitiert:
Das höchst inkohärente System der Glücksspielregulierung in Deutschland wirkt noch chaotischer, wenn man die Organisationsstrukturen der Spielcasinos betrachtet. Die Casinos sind in vier von 16 Bundesländern in privater Hand.
Die faktische und rechtliche Organisationszersplitterung aufgrund der so genannten "mittelbaren Beteiligung" nach dem Glücksspielstaatsvertrag führt zum Systemversagen des Staatsmonopols. Zwar gibt es Glücksspielaufsichtsbehörden. Diese sind jedoch bislang nicht tätig geworden und hätten auch eine nur sehr eingeschränkte Einwirkungsmöglichkeit, insbesondere, wenn die Geschäftsführung wie in Schleswig-Holstein faktisch bei der Landesinvestitionsbank liegt. Auch die willkürliche Beteiligung Privater und besonders der durch Monopoleinnahmen mitfinanzierten Landessportbünde schwächt erheblich den Kontrolleinfluss des Staates. Eine kohärente und systematische Spielsuchtbekämpfung kann es unter den in Deutschland vorherrschenden Bedingungen nicht geben. Die deutsche Organisationszersplitterung des staatlichen Glücksspielmonopols unterscheidet sich fundamental von der einheitlichen und systematischen Organisation von Santa Casa im Falle Liga Portuguesa.
Mein Kollege, Herr Rechtsanwalt Hettich wird nun zur besonderen Unverhältnismäßigkeit des Internetverbotes vortragen.
Dr. jur. Michael Hettich
Herr Präsident, hoher Gerichtshof, Herr Generalanwalt!
Gut gemeint ist oft das Gegenteil von gut gemacht. Wenn der deutsche Staat das Internetglücksspiel partiell verbietet, fragt man sich, ob er es nur gut mit sich selbst meint. In jedem Fall macht er es falsch.
2006 wurde Carmen Media die Erlaubnis versagt, deutschen Bürgern Internetsportwetten anzubieten. Ich werde in meinem Vortrag erstens zeigen, dass diese Versagung europarechtswidrig ist und die Begründung der Versagung nicht stimmt. Ein Internetveranstaltungsverbot für Sportwetten und Lotterien soll zwar die Spielsucht bekämpfen. In der Wirklichkeit wird der Spieler aber gerade auf gefährlichere Internetangebote gelenkt. Zweitens werde ich zeigen, wie man Spielsucht durch Regulierung gerade ohne Totalverbote viel effektiver bekämpfen kann.
Zu erstens: Meiner Mandantin die Erlaubnis zu versagen, deutschen Bürgern Internetsportwetten anzubieten, ist europarechtswidrig.
Wieso verwehrt man meiner Mandantin, Internetsportwetten in Deutschland anzubieten, wenn gleichzeitig das Staatsunternehmen Westlotto in Luxemburg über die Webseite www.loterie.lu anbietet? Damit nimmt Westlotto in Kauf, auch an Spielsüchtige anzubieten. Die Verhinderung und Bekämpfung der Glücksspielsucht im Internetbereich wird so zur Farce.
Kann der deutsche Staat durch ein nationales Internetverbot die Spielsucht verhindern? Nein!
Denn im Internet ist die Staatsgrenze mit nur einem Mausklick überwunden.
Auch die Webseite von Carmen Media ist weltweit abrufbar. Die Welt schließt hier Gibraltar mit ein, um Missverständnissen vorzubeugen, dass Spielangebote in Gibraltar verboten seien. Die früheren steuerrechtlichen Offshore-Regelungen bestehen nicht mehr. In Gibraltar ist es damit für Carmen Media seit Ende 2006 ohne Einschränkungen erlaubt, Internetglücksspiele anzubieten.
Ob Gibraltar oder Luxemburg, als deutscher Spieler kann ich über die weltweit verfügbaren Internetangebote ein nationales Verbot ganz einfach umgehen. Und das kann ich auch durch eine Teilnahme an dem Angebot www.loterie.lu.
Westlotto umgeht mit dem Angebot auf www.loterie.lu das Internetverbot. Besonders zynisch ist, dass Westlotto letztes Jahr meine Mandantin Carmen Media wegen einem angeblichen Wettbewerbsrechtsverstoß in Bezug auf ihr Internetangebot verklagt hat. Der Gerichtshof sollte bei der Urteilsfindung und Abfassung der Urteilsgründe die Bedeutung seiner Entscheidung für solche rechtsmissbräuchlichen Verfahren wie gegen meine Mandantin im Blick behalten.
Außer Westlotto verstoßen auch andere staatliche Glücksspielunternehmen sehenden Auges aus fiskalischen Gründen gegen das Internetverbot und verklagen gleichzeitig ihre privaten Wettbewerber.
Dazu drei Verstöße wie man z. B. bei www.lotto.de rechtswidrig Spieler anwirbt:
All diese Verstöße unterbindet die staatliche Glücksspielaufsicht nicht. Das Recht der Glücksspielaufsicht ist, wie mein Vorredner und Kollege Koenig dargelegt hat, in Deutschland unsystematisch und inkohärent kodifiziert, so dass eine wirksame staatliche Glücksspielaufsicht gegen die angeführten Rechtsverstöße geradezu versagen muss.
Nun hat der Vertreter des Landes Baden-Württemberg in seinem Vortrag soeben eingewendet, dass das Internetverbot zur Kriminalitätsbekämpfung nötig sei und stützt sich dabei auf das Urteil Liga Portuguesa.
Die Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag zeigen jedoch, dass der deutsche Staat mit dem Internetverbot für Lotterien und Sportwetten weder die Kriminalitätsbekämpfung noch den Jugendschutz verfolgen wollte.
Ich zitiere: "Das Glücksspiel im Internet soll verboten werden, weil es (…) in besonderem Maße suchtgefährdend ist (…)." Es geht nicht um Kriminalitätsbekämpfung.
Hier unterscheidet sich unser Fall wiederum erheblich von der Rechtssache Liga Portuguesa:
Alleiniger Maßstab für die Geeignetheit und Erforderlichkeit des Internetverbotes für Lotterien und Sportwetten ist in Deutschland eine kohärente und systematische Spielsuchtbekämpfung. Demgegenüber erfolgte die Beschränkung in Portugal auf den einen Anbieter Santa Casa ausschließlich zur Kriminalitätsbekämpfung.
Und wie wollen Sie Spielsucht bekämpfen, wenn Deutschland trotz Glücksspieleinnahmen von 5 Mrd. € pro Jahr keine finanziellen Mittel bereitstellt, um ausreichende Studien erstellen zu lassen?
Und selbst wenn der Staat solche Studien durchführen würde, wird man feststellen, dass durch das Internetverbot die Spielsucht nicht zurückgegangen ist.
Warum?
Die Deutschen setzten z. B. 2008, während ein Internetverbot für Sportwetten bestand, 1,6 Mrd. € für Internetsportwettangebote von Anbietern aus dem Ausland ein.
Die Deutschen können momentan auf ca. 3000 Internetseiten ihre Sportwetten platzieren.
Insgesamt wurden für 2008 Umsätze von 5,6 Mrd. € im Bereich der nach dem Glücksspielstaatsvertrag verbotenen Glücksspiele erzielt. Das ist genau soviel wie der Staat mit den durch ihn eingesetzten Glücksspielunternehmen erzielt hat.
Auf Nachfrage des Gerichtshofes möchte die Klägerin auf das Systemversagen des partiellen Internetverbotes gesondert hinweisen:
Nach den Erkenntnissen der Experten und Forscher weichen die suchtgefährdeten Spieler bei Verboten auf die nur mit einem Mausklick entfernten Angebote aus dem Ausland aus. Das hat sogar soeben Prof. Dietlein als Vertreter des Staatsmonopols in seinem Vortrag bestätigt. Oder sie setzen auf Pferderennen und Geldspielautomaten, die alle in inkohärenter Weise auch in Deutschland im Internet nicht verboten werden.
Wir möchten an dieser Stelle zur Vertiefung auf die detaillierten Ausführungen von Carmen Media in ihrer schriftlichen Stellungnahme sowie auf den Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Schleswig-Holstein verweisen.
Dass die Spieler so leicht auf andere Angebote ausweichen können, liegt auch bereits an den technischen Gegebenheiten des Internets.
Seit der Einführung des partiellen Internetverbotes für Lotterien und Sportwetten am 1. Januar 2008 ist keine einzige Webseite eines ausländischen Lotterie- oder Sportwettenanbieters vom Staat abgeschaltet oder gesperrt worden. Das staatliche Aufsichtsversagen gegenüber dem Medium Internet liegt in dessen technischem Aufbau begründet. Die spezifisch dezentrale Architektur des Computernetzwerkes Internet eröffnet über die Servertechnik unzählige digitale Umgehungswege gegenüber staatlichen Sperrverfügungen. Milliarden von elektronischen Knotenpunkten ermöglichen anders als die klassische Telekommunikationsleitung unzählige Datenübertragungswege. Eine staatliche Sperrverfügung muss sich in dieser Unendlichkeit der Übertragungswege zwangsläufig verlieren.
Soviel zu Punkt eins. Ich komme zum zweiten Punkt: Wie kann man Spielsucht im Internet verhindern und bekämpfen?
Dass eine zentrale staatliche Aufsichtsbehörde das Spielen im Internet erlauben und gleichzeitig kontrollieren kann, zeigt u. a. der wichtigste Technische Überwachungsverein, der TÜV Rheinland, in einer Studie, zu finden unter: www.tuv.com/de im Ordner "Systeme", Unterordner "Zertifizierung/Gutachten zur IT Sicherheit".
Und wie funktioniert diese Kontrolle technisch?
Jeder Mausklick hinterlässt seine Spuren und ist vom Anbieter nachvollziehbar. Jeder Spieler kann durch ein Programm direkt mit dem Server des Spielanbieters verbunden werden. Alle Aktionen des Spieles können deshalb entsprechend ausgewertet und – wie in Italien oder England – den Aufsichtsbehörden in Echtzeit übermittelt werden. Das ist ähnlich wie beim Internetbanking: wenn das Limit überschritten ist, hat man keinen Zugriff auf sein Konto.
Und so kann der Staat bei Erreichen von Limits mit Spielersperren, Einsatzbegrenzungen und ähnlichen Maßnahmen den Spielsuchtgefährdeten schützen oder schützen lassen.
Die weiteren zur Beurteilung wichtigen technischen Details werden wir auf Nachfrage des Gerichtshofes vortragen.
Wir fassen zusammen:
Wer die Spielsucht effektiv bekämpfen will, darf das Internetspiel nicht verbieten, sondern muss es auf der Basis einer kohärenten und systematischen Regulierung erlauben und zwar in Kombination mit technisch geeigneten Auflagen. Das wäre gut gemacht.
Schließlich bestätigt dies auch der wissenschaftliche Dienst des Bundestages in seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2009 durch Herrn Dr. Martin Limpert. Der wissenschaftliche Dienst des deutschen Bundestages empfiehlt eine Abschaffung des Glücksspielstaatsvertrages und eine einheitliche Regelung auf Bundesebene.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Der Kampf um das deutsche Glücksspielmonopol geht vor dem EuGH bald in die nächste Runde: Die Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi werden bereits am 3. März 2010 ergehen.
Quelle: TIME LAW NEWS 1/2010 (www.timelaw.de) Hambach & Hambach Rechtsanwälte
Die nordrhein-westfälische Lottogesellschaft Westlotto will die Geschäftsführer des privaten Wettanbieters B...... anzeigen. Das sagte Westlotto-Anwalt Manfred Hecker der in Essen erscheinenden «Neue Ruhr/Neue Rhein Zeitung» (Freitagausgabe). weiterlesen
Paukenschlag aus Luxemburg
Die Schlussanträge des Generalanwalts Bot im Verfahren Winner Wetten (C-409/06) beantworten die Vorlagefrage des Verwaltungsgerichts Köln mit überraschender Eindeutigkeit. Ohne Wenn und Aber bestätigt Bot den ausnahmslosen Vorrang des Gemeinschaftsrechts gegenüber nationalem Recht. Der Generalanwalt folgt damit der Europäischen Kommission, und nicht den Mitgliedstaaten, die durchweg für eine Anerkennung von Ausnahmen plädiert hatten.
Die gegenteilige Rechtsauffassung des OVG Münster und des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, die dafür herleiten musste, in der Übergangszeit nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts bis zum 31.12.2007 die Vollziehung gemeinschaftsrechtswidrigen Rechts zu ermöglichen, wird verworfen. Namentlich die Beschlüsse des OVG Münster hatten seinerzeit unter Europarechtlern bundesweites Kopfschütteln hervorgerufen, weil sie einen grundlegenden Bruch mit dem Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts bedeuteten.
Obwohl sämtliche Mitgliedsstaaten in der mündlichen Verhandlung vor dem Europäischen Gerichtshof eine solche Ausnahme vom Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts befürwortet haben, stellt sich Generalanwalt Bot dem mit seinen Schlussanträgen mit eingehender und sorgfältiger Argumentation entgegen (Rn. 83-121). Er bestätigt dabei alle Einwände, die in zahlreichen Verfahren in der Folgezeit namentlich dem OVG NW entgegengehalten wurden, von diesem aber stets verworfen worden sind.
Es ist wahrscheinlich, dass der Europäische Gerichtshof sich dem anschließen wird. Denn die europarechtliche Tragweite einer den Schlussanträgen entsprechenden Entscheidung des EuGH weist weit über den Sonderfall des Glückspiels hinaus. Überzeugende rechtliche Gründe, die für eine durch die mitgliedsstaatlichen Gerichten festzustellende Ausnahme vom Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts sprechen könnten, waren von jeher nicht ersichtlich und sind vor dem EuGH ebenfalls nicht vorgebracht worden. Auch politische Erwägungen, die das Gericht veranlassen könnten, eine solche gemeinschaftsrechtliche Kehrtwende zu vollziehen und damit den Mitgliedsstaaten und ihren Gerichten insoweit mehr Raum zu lassen, sind nicht ersichtlich. Zu viel steht gemeinschaftsrechtlich auf dem Spiel, könnte eine solche Bresche doch über kurz oder lang die Rechtseinheit in der Union untergraben.
Dass das Interesse der Mitgliedsstaaten – und auch der Bundesregierung – in eine andere Richtung wies, liegt nahe. Auch für andere Rechtsbereiche hätte man sich eine solche Ausnahme von Seiten der Bundesregierung wohl gewünscht. Dass ausgerechnet der als eher etatistisch geltende Yves Bot, der seine Abneigung gegen das Glücksspiel in all seinen Erscheinungsformen in den Schlussanträgen zu Liga Portuguesa unverhohlen zum Ausdruck gebracht hat, mit so klaren Worten im Sinne des Gemeinschaftsrechts Stellung bezieht, ist bemerkenswert.
Bot wäre nicht Bot, wenn er nicht zugleich versuchte sicherzustellen, dass nicht der Eindruck entsteht, er hätte das Lager gewechselt. Wortreich legt er dem EuGH nahe, dem Veraltungsgericht Köln Hinweise auf den Weg zu geben, dass es seine Prämisse der Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht überprüfen möge. Der Fall selbst gibt dazu keine Veranlassung. Denn insoweit waren sich VG Köln und OVG Nordrhein-Westfalen damals einig. Und nur die damalige Lage ist insoweit maßgeblich. Eine Änderung der gemeinschaftsrechtlichen Beurteilung der Übergangsrechtslage dürfte sich daraus mithin auch dann nicht ergeben, wenn der EuGH die Empfehlung von Bot mit einem entsprechenden Hinweis aufgreift.
Weniger überraschend ist es, dass die Prozessbevollmächtigten der Stadt Bergheim (Rechtsanwälte CBH) als erste wortreich versuchen, die Schlussanträge in ihr Gegenteil umzudeuten. Die eigentliche Antwort des Generalanwalts geht unter in einer Fülle an anderen Überlegungen, die den Schlussanträgen entnommen werden sollen (Ziffer 6.) und findet dann erst abschließend Eingang in den Schlussabsatz, mit dem eingeräumt wird, dass der Argumentation, mit der die Stadt Bergheim und das Oberverwaltungsgericht Münster angetreten sind, "eine klare Abfuhr erteilt" wurde.
Die rechtliche Bedeutung einer entsprechenden Entscheidung des EuGH in Deutschland lässt sich wie folgt zusammenfassen:
1. Das OVG NW und das Sächsische OVG haben mit ihrer Eilrechtsprechung in den Jahren 2006 und 2007, mit der sie sämtliche Ordnungsverfügungen, die in Nordrhein-Westfalen und Sachsen nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 bis zum 31.12.2007 ergangen sind, zwar als gemeinschaftsrechtswidrig erkannt, aber gleichwohl ihre sofortige Vollziehbarkeit bestätigt haben, gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen.
2. Die Eilentscheidungen der Verwaltungsgerichte Aachen (6.Kammer), Arnsberg, Köln und Minden, die dem nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgericht seinerzeit mutig entgegengetreten sind, werden nachträglich bestätigt. Auch der Unterzeichner sieht sich bestätigt, der mit einem umfassenden Gutachten gemeinsam mit Rechtsanwalt Dr. Winkelmüller für den Verband Europäischer Wettunternehmer bereits im April 2006 dargelegt hatte, dass aus dem Befund des Bundesverfassungsgerichts in verfassungsrechtlicher Hinsicht sich auch die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit ergebe und die Übergangsregelung selbst daran nichts zu ändern vermöge.
3. Den Betreibern der entsprechenden Wettbüros, die wegen dieser Rechtsprechung geschlossen werden mussten, stehen voraussichtlich Schadensersatzansprüche zu, wenn der EuGH den Schlussanträgen entsprechend entscheidet.
4. Offen bleibt, wie die Hauptsacheverfahren gegen die entsprechenden Untersagungsverfügungen ausgehen. Das Verwaltungsgericht Köln beurteilt die Rechtmäßigkeit nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Widerspruchsbescheide, die aber in vielen Fällen in Nordrhein-Westfalen erst nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages ergangen sind. Aber selbst für Widerspruchsbescheide, die schon vor Ablauf der Übergangszeit ergangen waren, ist zu berücksichtigen, dass das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in anderen Verfahren durch Hinweise angedeutet hat, es werde die Untersagungsverfügungen als Dauerverwaltungsakte ansehen, bei denen auch die Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen sei. Damit hängt der Ausgang der ordnungsrechtlichen Klageverfahren insoweit vermutlich durchweg davon ab, wie der EuGH die Vorabentscheidungsersuchen der Verwaltungsgerichte Gießen, Schleswig-Holstein und Stuttgart beantwortet.
5. Auch die Beurteilung der wettbewerbsrechtlichen Untersagungsverfahren in Nordrhein-Westfalen und Sachsen, für die die Übergangsrechtslage maßgeblich ist, muss zugunsten der angegriffenen Anbieter überdacht werden.
6. Die staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren und strafgerichtlichen Klageverfahren, für die die Übergangsrechtslage maßgeblich ist, bedürfen der Einstellung.
7. Die Schlussanträge bestätigen die ausschließlich verfassungsrechtliche Bedeutung der Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts. Dieses war zwar angetreten, eine umfassende Klärung der Rechtslage in Bezug auf Sportwetten herbeizuführen. Es hat die fehlende Systematik und Kohärenz der deutschen Sportrechtslage in verfassungsrechtlicher Hinsicht für die Vergangenheit bis zum Sportwettenurteil bestätigt und damit auch deren Gemeinschaftsrechtswidrigkeit. Die Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts hat die vom Bundesverfassungsgericht selbst aufgezeigten Mängel der Systematik und Kohärenz der Regelungen und Praxis für Sportwetten in dessen nicht ausgeräumt, sondern nur Schritte zu deren Beseitigung aufgezeigt, von denen die Vollziehbarkeit von Untersagungsverfügungen abhängen sollte. Gemeinschaftsrechtlich genügt dies indessen nicht. Für das Gemeinschaftsrecht kommt es, wie Bot zu Recht hervorhebt, ausschließlich darauf an, ob Rechtslage und Praxis eine systematische und kohärente Eindämmung der Wettleidenschaft gewährleisten. Davon konnte seinerzeit keine Rede sein, wie das nordrheinwestfälische und sächsische Oberverwaltungsgericht seinerzeit angesichts der damals aufgezeigten Defizite selbst feststellen mussten.
Insgesamt setzt Generalanwalt Bot mit seinen neuen Schlussanträgen zu Winner Wetten nach den niederländischen Vorlageverfahren Betfair und Ladbrokes eine weitere Duftnote, die den Ländern vor Augen führt, auf welch schmalem Grat sie sich bewegen.
Kontakt:
Redeker Sellner Dahs
Dr. Ronald Reichert
Partner und Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Mozartstraße 4-10, 53115 Bonn
Generalanwalt Yves Bot hat am 26. Januar 2010 seine Schlussanträge in der Rechtssache Winner Wetten (C-409/06) verkündet. Spätestens seit seinen Schlussanträgen in der Rechtsache Liga Portuguesa weiß man, dass Bot kein Freund von liberalisierten Sportwettmärkten ist. Von daher ist es ihm sicherlich schwer gefallen, bei der Beurteilung der Frage, ob ein gemeinschaftswidriger Zustand von einem innerstaatlichen Gericht für eine Übergangszeit toleriert werden kann, zu dem Ergebnis kommen zu müssen, dass dies auch dann nicht zulässig ist, wenn es um Sportwetten geht.
Im Ausgangsfall hatte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen im Juni 2006 entschieden, die Regelungen über Sportwetten in NRW auch dann bis zum Ende der von dem Bundesverfassungsgericht bestimmten Übergangszeit (2008) aufrechtzuerhalten, wenn sich diese Regelungen als gemeinschaftswidrig erweisen, da ansonsten eine "inakzeptable Gesetzeslücke" entstehen würde. Dieser Lückenfüllungstheorie hat Bot nun eine deutliche Absage erteilt:
"Eine nationale Regelung über Sportwetten darf auch nicht ausnahmsweise oder übergangsweise weiter angewendet werden, wenn diese Regelung eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellt, weil sie nicht in kohärenter und systematischer Weise zur Begrenzung der Wetttätigkeit beiträgt." (Ergebnis 122).
Unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des EuGH stellt Bot in seinem Antrag klar, dass der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts auch dann von innerstaatlichen Gerichten und Behörden zu beachten war, wenn das Bundesverfassungsgericht entschieden hatte, dass die betroffenen Regelungen für eine Übergangszeit aufrechtzuerhalten seien (RN 73ff.). Einen Grund für eine Ausnahme, wie z. B. bei der Bekämpfung von Terrorismus, sieht selbst Bot bei Sportwetten nicht (RN 100).
Zu diesem Ergebnis musste Bot kommen, da alles andere die Kompetenz seines eigenen Hauses – dem höchsten Gericht in Europa – in Frage gestellt hätte. Da Bot jedoch Bot ist, fühlte er sich gezwungen, in seinem Antrag umfangreich zu dokumentieren, dass die von dem VG Köln für die Übergangszeit angenommene Europarechtswidrigkeit des staatlichen Sportwettmonopols nicht seiner Überzeugung entspricht. Auch wenn die Befürworter des Monopols diese Ausführungen dankbar aufgreifen, um das Ergebnis zu retuschieren, ist nichts daran zu deuteln, dass die Erfolgsaussichten für Schadenersatzansprüche der Veranstalter und Vermittler von privaten Sportwetten, die in ihrer Geschäftstätigkeit bis 2008 beschränkt wurden, mit dem Schlussantrag massiv gestiegen sind.
Soweit der Gerichtshof dem Schlussantrag folgt, werden sich Städte und Gemeinden, die in der Übergangszeit mit Schließungsverfügungen gegen die Betreiber von Sportwettgeschäften vorgegangen sind, auf erhebliche finanzielle Forderungen einzurichten haben.
Pressekontakt:
Markus Maul - Präsident VEWU
Verband Europäischer Wettunternehmer
Repräsentanzbüro Deutschland
Marschtorstr. 28a, 29451 Dannenberg
update 04.04.2011
In der Pressemitteilung "Verwaltungsgericht Schleswig sieht – wie die EU-Kommission – EU-Recht verletzt und legt europarechtliche Fragen zum neuen Sportwettenmonopol dem EuGH vor" informierte die Kanzlei Hambach & Hambach erstmalig die Öffentlichkeit über die von ihr betreute EuGH-Rechtssache Carmen Media (C-46/08)
Nur knapp zwei Jahre danach wurde La Grande Salle des Europäischen Gerichtshofes am 8. Dezember 2009 zum Zentrum des Glücksspiel(-europarecht)s: In insgesamt sieben deutschen Vorabentscheidungsverfahren plädierten 27 Prozessvertreter vor der Großen Kammer des Gerichtshofes.
Nach der großen Enttäuschung über die geringe Aussagekraft des lang erwarteten Urteils in der Rechtssache C-42/07 (Liga Portuguesa), war es das Anliegen aller Beteiligten, dem Gerichtshof in den deutschen Vorabentscheidungsverfahren eine Leitentscheidung abzuringen, die zur (Europa-) Rechtsfortbildung und (Europa-) Rechtsklarheit beiträgt. Aufgrund der sehr präzisen Fragen der vorlegenden Gerichte stehen die Chancen hierfür so gut wie schon lange nicht mehr.
Die durch den Gerichtshof bereits im Vorfeld der mündlichen Verhandlung an die Beteiligten gerichteten Fragestellungen ließen klar erkennen, dass die rechtliche und tatsächliche Ausgestaltung der Glücksspielregulierung in Deutschland im Fokus des Gerichtshofes steht. Somit war es Ziel der Vertreter der privaten Glücksspielunternehmer möglichst anschaulich darzustellen, dass die Vorgaben des deutschen Glücksspielrechts bereits von vornherein ungeeignet sind, um das angestrebte Gemeinwohlziel der Spielsuchtbekämpfung zu erreichen.
Einen direkten Einblick in die mündliche Verhandlung gibt der folgende Abdruck der Vortragsmanuskripte der Prozessvertreter für die Carmen Media Ltd. im Verfahren C-46/08. Diesem Verfahren kam am 8. Dezember 2009 insofern eine Sonderrolle zu, als dass es als einziges Verfahren reine Internetglücksspielveranstaltungen zum Gegenstand hatte und erst nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages zur Vorabentscheidung vorgelegt wurde:
Univ.-Prof. Dr. jur. Christian Koenig LL.M.
Herr Präsident, hoher Gerichtshof, Herr Generalanwalt!
Die in der 2. Vorlagefrage thematisierten Inkohärenzen der unverhältnismäßigen deutschen Regulierung wird die Klägerin nun zum einen mit Blick auf eine fehlende empirische Beschränkungsgrundlage darlegen. Zum anderen legt die Klägerin dar, dass die zersplitterten Organisationsstrukturen in der deutschen Glücksspielregulierung zum Systemversagen des Staatsmonopols führen.
Der nach dem deutschen Glücksspielstaatsvertrag von den Ländern eingesetzte Fachbeirat Spielsucht hat in seinem Jahresbericht 2008 selbst betont, dass keine integrale gattungsübergreifend belastbare Studie zur Spielsucht in Deutschland existiert. Sie finden dieses Eingeständnis des staatlich eingesetzten Fachbeirates Spielsucht im Internet unter www.fachbeirat-gluecksspielsucht.hessen.de. Ich zitiere nun wörtlich die Kernaussagen des Fachbeirates Spielsucht:
"Für Deutschland fehlt – im Gegensatz zu vielen europäischen Nachbarländern – eine aussagefähige repräsentative epidemiologische Studie zur Verbreitung des problematischen und pathologischen Glücksspielens."Der Fachbeirat Spielsucht hat mit seinem ergänzenden Beschluss vom 14. November 2008 nochmals und bisher vergebens die dringende Durchführung einer epidemiologischen Studie zur Glücksspielsucht in Deutschland angemahnt, wiederum abrufbar unter www.fachbeirat-gluecksspielsucht.hessen.de. Ich zitiere daraus:
"Der Fachbeirat nimmt zur Kenntnis, dass derzeit keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Umsetzung der Empfehlung des Fachbeirats vom 26. Mai 2008 zur Verfügung stehen. (…)"Die von dem Fachbeirat Spielsucht geforderte Studie ist mangels finanzieller Zuwendungen seitens der Länder nicht in Auftrag gegeben worden. Trotz der staatlichen Glücksspieleinnahmen von 5 Mrd. € pro Jahr haben die Länder keine ausreichenden Mittel bereitgestellt.
Damit haben es die deutschen Bundesländer bereits vorgelagert versäumt, die Gefahrenzusammenhänge empirisch nachzuweisen. Erst auf einer solchen empirischen Grundlage kann der Mitgliedstaat nachgelagert das Schutzniveau kohärent festlegen. Der empirische Defekt der in Bezug auf Sportwetten lediglich pauschal behaupteten, aber nicht ermittelten Gefahrenzusammenhänge, korreliert zudem mit erheblichen Kohärenzbrüchen in den Verbotsregelungen des Glücksspielstaatsvertrages: Der Glücksspielstaatsvertrag verbietet die Veranstaltung und Vermittlung von Lotterien und Sportwetten im Internet. So werden Anbieter aus anderen Mitgliedstaaten von einem Angebot in Deutschland ausgeschlossen. Dagegen ist eine Erlaubnisgewährung für gewerbliche Anbieter und ein Online-Angebot für gefährlichere Glücksspiele, wie Pferdewetten und Automatenglücksspiele, möglich. Die liberale Regulierung der Automatenglücksspiele steht im krassen Widerspruch zu dem Beschluss des Fachbeirates Spielsucht vom 12. März 2008 zur Verminderung der von Geldspielgeräten ausgehenden Gefahren. Ich zitiere wieder hieraus:
"Der Fachbeirat empfiehlt den Ländern, über den Bundesrat eine Gesetzesinitiative für eine Änderung der Gewerbeordnung zu ergreifen. Geldspielgeräte weisen unter allen Glücksspielarten die höchste Suchtgefahr auf. Der Anteil von pathologischen Spielern gemessen an den Geldeinsätzen beträgt bei Geldspielgeräten bis zu 40 Prozent."Der Gesetzgeber hat indes dem Beschluss des Fachbeirates Spielsucht zur Verminderung der von Geldspielgeräten ausgehenden Gefahren nicht entsprochen. Damit bleibt das regulatorische Schutzniveau im gesamten deutschen Glücksspielsektor durch eklatante Inkohärenzen geprägt.
Das Land Schleswig-Holstein hat die Konsequenz aus der Unhaltbarkeit des Staatsvertrages schon gezogen. Die neue Landesregierung wird den Staatsvertrag laut ihrem Koalitionsvertrag kündigen.
Warum die deutschen Bundesländer die Empfehlungen des Fachbeirates Spielsucht ignorieren wird verständlich, wenn man die Organisationsstrukturen des staatlichen Glücksspielmonopols betrachtet. Ein Punkt um deren Auskunft der Gerichtshof in seinen Verfahrenshinweisen besonders gebeten hat:
Die Lottogesellschaften sind in allen Bundesländern außer Berlin und Bayern in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisiert.
Die "maßgebliche mittelbare Beteiligung" nach § 10 Absatz 2 des Staatsvertrages muss kohärent im Sinne eines effektiven Kontrolleinflusses des Staates zur epidemiologisch wirksamen und systematischen Spielsuchtbekämpfung gestaltet sein. Die Zersplitterung der Organisationsformen des deutschen Glücksspielmonopols vereitelt jedoch eine kohärente Spielsuchtbekämpfung.
In Schleswig-Holstein werden die Anteile an der NordwestLotto Schleswig-Holstein GmbH & Co. KG zu 100% von der landeseigenen Investitionsbank Schleswig-Holstein gehalten. Die Geschäftsführung obliegt einer rein privatrechtlichen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Anteile wiederum zu 100% von der Investitionsbank Schleswig-Holstein gehalten werden. Investitions- und Landesbanken dürfen ausschließlich die Vermögensverwaltungsinteressen ihrer Träger und Kunden wahrnehmen. Nach § 2 der Satzung der Investitionsbank ist – ich zitiere – "(…) eine allgemeine Geschäftsbank. Unternehmensgegenstand der Gesellschaft sind Bank-und Finanzgeschäfte aller Art". Kontrollaufgaben in der Glücksspielsuchtbekämpfung nimmt die geschäftsführende Investitionsbank satzungsgemäß nicht wahr.
In anderen Bundesländern wird die Voraussetzung "maßgeblicher mittelbarer Beteiligung" nach dem Staatsvertrag noch großzügiger ausgelegt: Hier halten auch Sportbünde Anteile, in Rheinland-Pfalz bis letztes Jahr sogar 100%, jetzt noch 49%.
An der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH ist jetzt zu 51% das Land und der Landessportbund Rheinland-Pfalz und Rheinhessen zu 49% beteiligt. Das ist deshalb pikant, weil die Sportbünde, denen die Einnahmen teilweise direkt oder über Stiftungen zukommen, objektiv kein Interesse an der Suchtbekämpfung haben können. Die Belege hierzu sind im Internet abrufbar unter www.gluecksspielstaatsvertrag.de und hier nachfolgend von dieser Homepage wörtlich zitiert:
"Das Monopol beim Glücksspielangebot ist gesichert und damit die Existenz des Landessportbundes. Der Staat gewährleistet auf diese Weise die Grundlage für 7.800 Vereine und 53 Verbände in Hessen, sie bilden das Gerüst des gesamten Sports. Aus der Sicht der Landesregierung besteht aktuell und absehbar keine Alternative zur bestehenden Finanzierung. Weder der Landeshaushalt und noch weniger andere öffentliche Haushalte können die knapp 20 Mio. € zusätzlich im Jahr aufbringen."Warum die deutschen Bundesländer die Empfehlungen des Fachbeirates Spielsucht ignorieren, wird durch diese, die wahren Regulierungsziele enthüllenden Zitate der durch Monopolrenten mitfinanzierten Landessportverbände nachvollziehbar. Da ist kein Platz für eine epidemiologisch wirksame Glücksspielsuchtbekämpfung!
Das höchst inkohärente System der Glücksspielregulierung in Deutschland wirkt noch chaotischer, wenn man die Organisationsstrukturen der Spielcasinos betrachtet. Die Casinos sind in vier von 16 Bundesländern in privater Hand.
Die faktische und rechtliche Organisationszersplitterung aufgrund der so genannten "mittelbaren Beteiligung" nach dem Glücksspielstaatsvertrag führt zum Systemversagen des Staatsmonopols. Zwar gibt es Glücksspielaufsichtsbehörden. Diese sind jedoch bislang nicht tätig geworden und hätten auch eine nur sehr eingeschränkte Einwirkungsmöglichkeit, insbesondere, wenn die Geschäftsführung wie in Schleswig-Holstein faktisch bei der Landesinvestitionsbank liegt. Auch die willkürliche Beteiligung Privater und besonders der durch Monopoleinnahmen mitfinanzierten Landessportbünde schwächt erheblich den Kontrolleinfluss des Staates. Eine kohärente und systematische Spielsuchtbekämpfung kann es unter den in Deutschland vorherrschenden Bedingungen nicht geben. Die deutsche Organisationszersplitterung des staatlichen Glücksspielmonopols unterscheidet sich fundamental von der einheitlichen und systematischen Organisation von Santa Casa im Falle Liga Portuguesa.
Mein Kollege, Herr Rechtsanwalt Hettich wird nun zur besonderen Unverhältnismäßigkeit des Internetverbotes vortragen.
Dr. jur. Michael Hettich
Herr Präsident, hoher Gerichtshof, Herr Generalanwalt!
Gut gemeint ist oft das Gegenteil von gut gemacht. Wenn der deutsche Staat das Internetglücksspiel partiell verbietet, fragt man sich, ob er es nur gut mit sich selbst meint. In jedem Fall macht er es falsch.
2006 wurde Carmen Media die Erlaubnis versagt, deutschen Bürgern Internetsportwetten anzubieten. Ich werde in meinem Vortrag erstens zeigen, dass diese Versagung europarechtswidrig ist und die Begründung der Versagung nicht stimmt. Ein Internetveranstaltungsverbot für Sportwetten und Lotterien soll zwar die Spielsucht bekämpfen. In der Wirklichkeit wird der Spieler aber gerade auf gefährlichere Internetangebote gelenkt. Zweitens werde ich zeigen, wie man Spielsucht durch Regulierung gerade ohne Totalverbote viel effektiver bekämpfen kann.
Zu erstens: Meiner Mandantin die Erlaubnis zu versagen, deutschen Bürgern Internetsportwetten anzubieten, ist europarechtswidrig.
Wieso verwehrt man meiner Mandantin, Internetsportwetten in Deutschland anzubieten, wenn gleichzeitig das Staatsunternehmen Westlotto in Luxemburg über die Webseite www.loterie.lu anbietet? Damit nimmt Westlotto in Kauf, auch an Spielsüchtige anzubieten. Die Verhinderung und Bekämpfung der Glücksspielsucht im Internetbereich wird so zur Farce.
Kann der deutsche Staat durch ein nationales Internetverbot die Spielsucht verhindern? Nein!
Denn im Internet ist die Staatsgrenze mit nur einem Mausklick überwunden.
Auch die Webseite von Carmen Media ist weltweit abrufbar. Die Welt schließt hier Gibraltar mit ein, um Missverständnissen vorzubeugen, dass Spielangebote in Gibraltar verboten seien. Die früheren steuerrechtlichen Offshore-Regelungen bestehen nicht mehr. In Gibraltar ist es damit für Carmen Media seit Ende 2006 ohne Einschränkungen erlaubt, Internetglücksspiele anzubieten.
Ob Gibraltar oder Luxemburg, als deutscher Spieler kann ich über die weltweit verfügbaren Internetangebote ein nationales Verbot ganz einfach umgehen. Und das kann ich auch durch eine Teilnahme an dem Angebot www.loterie.lu.
Westlotto umgeht mit dem Angebot auf www.loterie.lu das Internetverbot. Besonders zynisch ist, dass Westlotto letztes Jahr meine Mandantin Carmen Media wegen einem angeblichen Wettbewerbsrechtsverstoß in Bezug auf ihr Internetangebot verklagt hat. Der Gerichtshof sollte bei der Urteilsfindung und Abfassung der Urteilsgründe die Bedeutung seiner Entscheidung für solche rechtsmissbräuchlichen Verfahren wie gegen meine Mandantin im Blick behalten.
Außer Westlotto verstoßen auch andere staatliche Glücksspielunternehmen sehenden Auges aus fiskalischen Gründen gegen das Internetverbot und verklagen gleichzeitig ihre privaten Wettbewerber.
Dazu drei Verstöße wie man z. B. bei www.lotto.de rechtswidrig Spieler anwirbt:
- Erstens wird auf der Webseite laufend die Höhe des aktuellen Jackpots eingeblendet.
- Zweitens wird die Ziehung der Lottozahlen live im Internet übertragen.
- Drittens wird eine Statistik der am häufigsten gezogenen Zahlen veröffentlicht. Das ist besonders suchtfördernd, da die Statistik den Eindruck vermittelt, der Spieler hätte die Möglichkeit zu gewinnen, wenn er nur die am häufigsten gezogenen Zahlen tippt.
All diese Verstöße unterbindet die staatliche Glücksspielaufsicht nicht. Das Recht der Glücksspielaufsicht ist, wie mein Vorredner und Kollege Koenig dargelegt hat, in Deutschland unsystematisch und inkohärent kodifiziert, so dass eine wirksame staatliche Glücksspielaufsicht gegen die angeführten Rechtsverstöße geradezu versagen muss.
Nun hat der Vertreter des Landes Baden-Württemberg in seinem Vortrag soeben eingewendet, dass das Internetverbot zur Kriminalitätsbekämpfung nötig sei und stützt sich dabei auf das Urteil Liga Portuguesa.
Die Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag zeigen jedoch, dass der deutsche Staat mit dem Internetverbot für Lotterien und Sportwetten weder die Kriminalitätsbekämpfung noch den Jugendschutz verfolgen wollte.
Ich zitiere: "Das Glücksspiel im Internet soll verboten werden, weil es (…) in besonderem Maße suchtgefährdend ist (…)." Es geht nicht um Kriminalitätsbekämpfung.
Hier unterscheidet sich unser Fall wiederum erheblich von der Rechtssache Liga Portuguesa:
Alleiniger Maßstab für die Geeignetheit und Erforderlichkeit des Internetverbotes für Lotterien und Sportwetten ist in Deutschland eine kohärente und systematische Spielsuchtbekämpfung. Demgegenüber erfolgte die Beschränkung in Portugal auf den einen Anbieter Santa Casa ausschließlich zur Kriminalitätsbekämpfung.
Und wie wollen Sie Spielsucht bekämpfen, wenn Deutschland trotz Glücksspieleinnahmen von 5 Mrd. € pro Jahr keine finanziellen Mittel bereitstellt, um ausreichende Studien erstellen zu lassen?
Und selbst wenn der Staat solche Studien durchführen würde, wird man feststellen, dass durch das Internetverbot die Spielsucht nicht zurückgegangen ist.
Warum?
Die Deutschen setzten z. B. 2008, während ein Internetverbot für Sportwetten bestand, 1,6 Mrd. € für Internetsportwettangebote von Anbietern aus dem Ausland ein.
Die Deutschen können momentan auf ca. 3000 Internetseiten ihre Sportwetten platzieren.
Insgesamt wurden für 2008 Umsätze von 5,6 Mrd. € im Bereich der nach dem Glücksspielstaatsvertrag verbotenen Glücksspiele erzielt. Das ist genau soviel wie der Staat mit den durch ihn eingesetzten Glücksspielunternehmen erzielt hat.
Auf Nachfrage des Gerichtshofes möchte die Klägerin auf das Systemversagen des partiellen Internetverbotes gesondert hinweisen:
Nach den Erkenntnissen der Experten und Forscher weichen die suchtgefährdeten Spieler bei Verboten auf die nur mit einem Mausklick entfernten Angebote aus dem Ausland aus. Das hat sogar soeben Prof. Dietlein als Vertreter des Staatsmonopols in seinem Vortrag bestätigt. Oder sie setzen auf Pferderennen und Geldspielautomaten, die alle in inkohärenter Weise auch in Deutschland im Internet nicht verboten werden.
Wir möchten an dieser Stelle zur Vertiefung auf die detaillierten Ausführungen von Carmen Media in ihrer schriftlichen Stellungnahme sowie auf den Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Schleswig-Holstein verweisen.
Dass die Spieler so leicht auf andere Angebote ausweichen können, liegt auch bereits an den technischen Gegebenheiten des Internets.
Seit der Einführung des partiellen Internetverbotes für Lotterien und Sportwetten am 1. Januar 2008 ist keine einzige Webseite eines ausländischen Lotterie- oder Sportwettenanbieters vom Staat abgeschaltet oder gesperrt worden. Das staatliche Aufsichtsversagen gegenüber dem Medium Internet liegt in dessen technischem Aufbau begründet. Die spezifisch dezentrale Architektur des Computernetzwerkes Internet eröffnet über die Servertechnik unzählige digitale Umgehungswege gegenüber staatlichen Sperrverfügungen. Milliarden von elektronischen Knotenpunkten ermöglichen anders als die klassische Telekommunikationsleitung unzählige Datenübertragungswege. Eine staatliche Sperrverfügung muss sich in dieser Unendlichkeit der Übertragungswege zwangsläufig verlieren.
Soviel zu Punkt eins. Ich komme zum zweiten Punkt: Wie kann man Spielsucht im Internet verhindern und bekämpfen?
Dass eine zentrale staatliche Aufsichtsbehörde das Spielen im Internet erlauben und gleichzeitig kontrollieren kann, zeigt u. a. der wichtigste Technische Überwachungsverein, der TÜV Rheinland, in einer Studie, zu finden unter: www.tuv.com/de im Ordner "Systeme", Unterordner "Zertifizierung/Gutachten zur IT Sicherheit".
Und wie funktioniert diese Kontrolle technisch?
Jeder Mausklick hinterlässt seine Spuren und ist vom Anbieter nachvollziehbar. Jeder Spieler kann durch ein Programm direkt mit dem Server des Spielanbieters verbunden werden. Alle Aktionen des Spieles können deshalb entsprechend ausgewertet und – wie in Italien oder England – den Aufsichtsbehörden in Echtzeit übermittelt werden. Das ist ähnlich wie beim Internetbanking: wenn das Limit überschritten ist, hat man keinen Zugriff auf sein Konto.
Und so kann der Staat bei Erreichen von Limits mit Spielersperren, Einsatzbegrenzungen und ähnlichen Maßnahmen den Spielsuchtgefährdeten schützen oder schützen lassen.
Die weiteren zur Beurteilung wichtigen technischen Details werden wir auf Nachfrage des Gerichtshofes vortragen.
Wir fassen zusammen:
Wer die Spielsucht effektiv bekämpfen will, darf das Internetspiel nicht verbieten, sondern muss es auf der Basis einer kohärenten und systematischen Regulierung erlauben und zwar in Kombination mit technisch geeigneten Auflagen. Das wäre gut gemacht.
Schließlich bestätigt dies auch der wissenschaftliche Dienst des Bundestages in seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2009 durch Herrn Dr. Martin Limpert. Der wissenschaftliche Dienst des deutschen Bundestages empfiehlt eine Abschaffung des Glücksspielstaatsvertrages und eine einheitliche Regelung auf Bundesebene.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Der Kampf um das deutsche Glücksspielmonopol geht vor dem EuGH bald in die nächste Runde: Die Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi werden bereits am 3. März 2010 ergehen.
Quelle: TIME LAW NEWS 1/2010 (www.timelaw.de) Hambach & Hambach Rechtsanwälte
Die nordrhein-westfälische Lottogesellschaft Westlotto will die Geschäftsführer des privaten Wettanbieters B...... anzeigen. Das sagte Westlotto-Anwalt Manfred Hecker der in Essen erscheinenden «Neue Ruhr/Neue Rhein Zeitung» (Freitagausgabe). weiterlesen
Generalanwalt Bot bestätigt ausnahmslosen Vorrang
des Gemeinschaftsrechts gegenüber nationalem Recht
des Gemeinschaftsrechts gegenüber nationalem Recht
Paukenschlag aus Luxemburg
Die Schlussanträge des Generalanwalts Bot im Verfahren Winner Wetten (C-409/06) beantworten die Vorlagefrage des Verwaltungsgerichts Köln mit überraschender Eindeutigkeit. Ohne Wenn und Aber bestätigt Bot den ausnahmslosen Vorrang des Gemeinschaftsrechts gegenüber nationalem Recht. Der Generalanwalt folgt damit der Europäischen Kommission, und nicht den Mitgliedstaaten, die durchweg für eine Anerkennung von Ausnahmen plädiert hatten.
Die gegenteilige Rechtsauffassung des OVG Münster und des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, die dafür herleiten musste, in der Übergangszeit nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts bis zum 31.12.2007 die Vollziehung gemeinschaftsrechtswidrigen Rechts zu ermöglichen, wird verworfen. Namentlich die Beschlüsse des OVG Münster hatten seinerzeit unter Europarechtlern bundesweites Kopfschütteln hervorgerufen, weil sie einen grundlegenden Bruch mit dem Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts bedeuteten.
Obwohl sämtliche Mitgliedsstaaten in der mündlichen Verhandlung vor dem Europäischen Gerichtshof eine solche Ausnahme vom Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts befürwortet haben, stellt sich Generalanwalt Bot dem mit seinen Schlussanträgen mit eingehender und sorgfältiger Argumentation entgegen (Rn. 83-121). Er bestätigt dabei alle Einwände, die in zahlreichen Verfahren in der Folgezeit namentlich dem OVG NW entgegengehalten wurden, von diesem aber stets verworfen worden sind.
Es ist wahrscheinlich, dass der Europäische Gerichtshof sich dem anschließen wird. Denn die europarechtliche Tragweite einer den Schlussanträgen entsprechenden Entscheidung des EuGH weist weit über den Sonderfall des Glückspiels hinaus. Überzeugende rechtliche Gründe, die für eine durch die mitgliedsstaatlichen Gerichten festzustellende Ausnahme vom Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts sprechen könnten, waren von jeher nicht ersichtlich und sind vor dem EuGH ebenfalls nicht vorgebracht worden. Auch politische Erwägungen, die das Gericht veranlassen könnten, eine solche gemeinschaftsrechtliche Kehrtwende zu vollziehen und damit den Mitgliedsstaaten und ihren Gerichten insoweit mehr Raum zu lassen, sind nicht ersichtlich. Zu viel steht gemeinschaftsrechtlich auf dem Spiel, könnte eine solche Bresche doch über kurz oder lang die Rechtseinheit in der Union untergraben.
Dass das Interesse der Mitgliedsstaaten – und auch der Bundesregierung – in eine andere Richtung wies, liegt nahe. Auch für andere Rechtsbereiche hätte man sich eine solche Ausnahme von Seiten der Bundesregierung wohl gewünscht. Dass ausgerechnet der als eher etatistisch geltende Yves Bot, der seine Abneigung gegen das Glücksspiel in all seinen Erscheinungsformen in den Schlussanträgen zu Liga Portuguesa unverhohlen zum Ausdruck gebracht hat, mit so klaren Worten im Sinne des Gemeinschaftsrechts Stellung bezieht, ist bemerkenswert.
Bot wäre nicht Bot, wenn er nicht zugleich versuchte sicherzustellen, dass nicht der Eindruck entsteht, er hätte das Lager gewechselt. Wortreich legt er dem EuGH nahe, dem Veraltungsgericht Köln Hinweise auf den Weg zu geben, dass es seine Prämisse der Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht überprüfen möge. Der Fall selbst gibt dazu keine Veranlassung. Denn insoweit waren sich VG Köln und OVG Nordrhein-Westfalen damals einig. Und nur die damalige Lage ist insoweit maßgeblich. Eine Änderung der gemeinschaftsrechtlichen Beurteilung der Übergangsrechtslage dürfte sich daraus mithin auch dann nicht ergeben, wenn der EuGH die Empfehlung von Bot mit einem entsprechenden Hinweis aufgreift.
Weniger überraschend ist es, dass die Prozessbevollmächtigten der Stadt Bergheim (Rechtsanwälte CBH) als erste wortreich versuchen, die Schlussanträge in ihr Gegenteil umzudeuten. Die eigentliche Antwort des Generalanwalts geht unter in einer Fülle an anderen Überlegungen, die den Schlussanträgen entnommen werden sollen (Ziffer 6.) und findet dann erst abschließend Eingang in den Schlussabsatz, mit dem eingeräumt wird, dass der Argumentation, mit der die Stadt Bergheim und das Oberverwaltungsgericht Münster angetreten sind, "eine klare Abfuhr erteilt" wurde.
Die rechtliche Bedeutung einer entsprechenden Entscheidung des EuGH in Deutschland lässt sich wie folgt zusammenfassen:
1. Das OVG NW und das Sächsische OVG haben mit ihrer Eilrechtsprechung in den Jahren 2006 und 2007, mit der sie sämtliche Ordnungsverfügungen, die in Nordrhein-Westfalen und Sachsen nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28.03.2006 bis zum 31.12.2007 ergangen sind, zwar als gemeinschaftsrechtswidrig erkannt, aber gleichwohl ihre sofortige Vollziehbarkeit bestätigt haben, gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen.
2. Die Eilentscheidungen der Verwaltungsgerichte Aachen (6.Kammer), Arnsberg, Köln und Minden, die dem nordrhein-westfälischen Oberverwaltungsgericht seinerzeit mutig entgegengetreten sind, werden nachträglich bestätigt. Auch der Unterzeichner sieht sich bestätigt, der mit einem umfassenden Gutachten gemeinsam mit Rechtsanwalt Dr. Winkelmüller für den Verband Europäischer Wettunternehmer bereits im April 2006 dargelegt hatte, dass aus dem Befund des Bundesverfassungsgerichts in verfassungsrechtlicher Hinsicht sich auch die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit ergebe und die Übergangsregelung selbst daran nichts zu ändern vermöge.
3. Den Betreibern der entsprechenden Wettbüros, die wegen dieser Rechtsprechung geschlossen werden mussten, stehen voraussichtlich Schadensersatzansprüche zu, wenn der EuGH den Schlussanträgen entsprechend entscheidet.
4. Offen bleibt, wie die Hauptsacheverfahren gegen die entsprechenden Untersagungsverfügungen ausgehen. Das Verwaltungsgericht Köln beurteilt die Rechtmäßigkeit nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Widerspruchsbescheide, die aber in vielen Fällen in Nordrhein-Westfalen erst nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages ergangen sind. Aber selbst für Widerspruchsbescheide, die schon vor Ablauf der Übergangszeit ergangen waren, ist zu berücksichtigen, dass das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in anderen Verfahren durch Hinweise angedeutet hat, es werde die Untersagungsverfügungen als Dauerverwaltungsakte ansehen, bei denen auch die Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen sei. Damit hängt der Ausgang der ordnungsrechtlichen Klageverfahren insoweit vermutlich durchweg davon ab, wie der EuGH die Vorabentscheidungsersuchen der Verwaltungsgerichte Gießen, Schleswig-Holstein und Stuttgart beantwortet.
5. Auch die Beurteilung der wettbewerbsrechtlichen Untersagungsverfahren in Nordrhein-Westfalen und Sachsen, für die die Übergangsrechtslage maßgeblich ist, muss zugunsten der angegriffenen Anbieter überdacht werden.
6. Die staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren und strafgerichtlichen Klageverfahren, für die die Übergangsrechtslage maßgeblich ist, bedürfen der Einstellung.
7. Die Schlussanträge bestätigen die ausschließlich verfassungsrechtliche Bedeutung der Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts. Dieses war zwar angetreten, eine umfassende Klärung der Rechtslage in Bezug auf Sportwetten herbeizuführen. Es hat die fehlende Systematik und Kohärenz der deutschen Sportrechtslage in verfassungsrechtlicher Hinsicht für die Vergangenheit bis zum Sportwettenurteil bestätigt und damit auch deren Gemeinschaftsrechtswidrigkeit. Die Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts hat die vom Bundesverfassungsgericht selbst aufgezeigten Mängel der Systematik und Kohärenz der Regelungen und Praxis für Sportwetten in dessen nicht ausgeräumt, sondern nur Schritte zu deren Beseitigung aufgezeigt, von denen die Vollziehbarkeit von Untersagungsverfügungen abhängen sollte. Gemeinschaftsrechtlich genügt dies indessen nicht. Für das Gemeinschaftsrecht kommt es, wie Bot zu Recht hervorhebt, ausschließlich darauf an, ob Rechtslage und Praxis eine systematische und kohärente Eindämmung der Wettleidenschaft gewährleisten. Davon konnte seinerzeit keine Rede sein, wie das nordrheinwestfälische und sächsische Oberverwaltungsgericht seinerzeit angesichts der damals aufgezeigten Defizite selbst feststellen mussten.
Insgesamt setzt Generalanwalt Bot mit seinen neuen Schlussanträgen zu Winner Wetten nach den niederländischen Vorlageverfahren Betfair und Ladbrokes eine weitere Duftnote, die den Ländern vor Augen führt, auf welch schmalem Grat sie sich bewegen.
Kontakt:
Redeker Sellner Dahs
Dr. Ronald Reichert
Partner und Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Mozartstraße 4-10, 53115 Bonn
Schlussantrag in Sachen Winner Wetten steigert
die Erfolgsaussichten von Schadensersatzklagen
die Erfolgsaussichten von Schadensersatzklagen
Generalanwalt Yves Bot hat am 26. Januar 2010 seine Schlussanträge in der Rechtssache Winner Wetten (C-409/06) verkündet. Spätestens seit seinen Schlussanträgen in der Rechtsache Liga Portuguesa weiß man, dass Bot kein Freund von liberalisierten Sportwettmärkten ist. Von daher ist es ihm sicherlich schwer gefallen, bei der Beurteilung der Frage, ob ein gemeinschaftswidriger Zustand von einem innerstaatlichen Gericht für eine Übergangszeit toleriert werden kann, zu dem Ergebnis kommen zu müssen, dass dies auch dann nicht zulässig ist, wenn es um Sportwetten geht.
Im Ausgangsfall hatte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen im Juni 2006 entschieden, die Regelungen über Sportwetten in NRW auch dann bis zum Ende der von dem Bundesverfassungsgericht bestimmten Übergangszeit (2008) aufrechtzuerhalten, wenn sich diese Regelungen als gemeinschaftswidrig erweisen, da ansonsten eine "inakzeptable Gesetzeslücke" entstehen würde. Dieser Lückenfüllungstheorie hat Bot nun eine deutliche Absage erteilt:
"Eine nationale Regelung über Sportwetten darf auch nicht ausnahmsweise oder übergangsweise weiter angewendet werden, wenn diese Regelung eine nicht gerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellt, weil sie nicht in kohärenter und systematischer Weise zur Begrenzung der Wetttätigkeit beiträgt." (Ergebnis 122).
Unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des EuGH stellt Bot in seinem Antrag klar, dass der Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts auch dann von innerstaatlichen Gerichten und Behörden zu beachten war, wenn das Bundesverfassungsgericht entschieden hatte, dass die betroffenen Regelungen für eine Übergangszeit aufrechtzuerhalten seien (RN 73ff.). Einen Grund für eine Ausnahme, wie z. B. bei der Bekämpfung von Terrorismus, sieht selbst Bot bei Sportwetten nicht (RN 100).
Zu diesem Ergebnis musste Bot kommen, da alles andere die Kompetenz seines eigenen Hauses – dem höchsten Gericht in Europa – in Frage gestellt hätte. Da Bot jedoch Bot ist, fühlte er sich gezwungen, in seinem Antrag umfangreich zu dokumentieren, dass die von dem VG Köln für die Übergangszeit angenommene Europarechtswidrigkeit des staatlichen Sportwettmonopols nicht seiner Überzeugung entspricht. Auch wenn die Befürworter des Monopols diese Ausführungen dankbar aufgreifen, um das Ergebnis zu retuschieren, ist nichts daran zu deuteln, dass die Erfolgsaussichten für Schadenersatzansprüche der Veranstalter und Vermittler von privaten Sportwetten, die in ihrer Geschäftstätigkeit bis 2008 beschränkt wurden, mit dem Schlussantrag massiv gestiegen sind.
Soweit der Gerichtshof dem Schlussantrag folgt, werden sich Städte und Gemeinden, die in der Übergangszeit mit Schließungsverfügungen gegen die Betreiber von Sportwettgeschäften vorgegangen sind, auf erhebliche finanzielle Forderungen einzurichten haben.
Pressekontakt:
Markus Maul - Präsident VEWU
Verband Europäischer Wettunternehmer
Repräsentanzbüro Deutschland
Marschtorstr. 28a, 29451 Dannenberg
Deutsches Sportwettenmonopol vor dem
Europäischen Gerichtshof:
Europäischen Gerichtshof:
update 04.04.2011
Österreichisches Glücksspiel vor dem EuGH: Österreichs bekannteste Süßigkeit und das Glücksspielmonopol
Ein Artikel von Thomas Talos, Partner & Rechtsanwalt und Arthur Stadler, Rechtsanwaltsanwärter
Im österreichischen Ausgangsverfahren geht es um ein Strafverfahren gegen Herrn Engelmann (deutscher Staatsbürger), der in Linz Casinospiele ohne Konzession des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) anbot. Das Vorlagegericht hatte Zweifel an der Gemeinschaftskonformität des österreichischen Spielbankenmonopols und stellte kurz zusammengefasst drei Fragen an den Gerichtshof: 1. Ist das Erfordernis einer österreichischen Aktiengesellschaft als Voraussetzung für das Erlangen einer Spielbankenkonzession mit den EG-Grundfreiheiten vereinbar? 2. Ist das österreichische monopolartige Konzessionssystem für Spielbanken mit den Grundfreiheiten vereinbar? und 3. Ist die Vergabe der Spielbankenkonzessionen für jeweils 15 Jahre unter Ausschluss der Öffentlichkeit mit den Grundfreiheiten vereinbar?
Zur ersten Frage: Das Sitzerfordernis hielten sowohl der Beschuldigte als auch die Kommission für gemeinschaftswidrig. Es gibt gelindere Mittel, um Anbieter effektiv und wirksam zu kontrollieren. Die österreichische Regierung beschränkte sich darauf zu argumentieren, dass in der Betriebsphase das Erfordernis eines Sitzes im Inland gerechtfertigt sei. Überzeugende Argumente vermochte Österreich aber auch dafür nicht vorzutragen.
Zur zweiten Frage: Hier geht es im wesentlichen darum, ob Österreich eine "kohärente und systematische" Glücksspielpolitik verfolgt. Der Vertreter des Beschuldigten (Dr. Talos) begann seinen Vortrag mit einer Sachertorte und fragte die Richter, was denn die Sachertorte mit Glücksspiel zu tun habe. Der Vorsitzende Richter Bonichot kommentierte diese Einleitung mit der unterhaltsamen Bemerkung: "Das frage ich mich in der Tat". Die Antwort folgte sogleich: Die Sachertorte profitiert von den Einnahmen aus dem Spielbankenmonopol; das Hotel Sacher gehört nämlich zu jenem Kreis privilegierter Aktionäre, die mit rund 77% Beteiligung an der Casinos Austria AG den österreichischen Glücksspielmarkt bestimmen. Neben dem Hotel Sacher zählen politisch sehr einflussreiche Banken, Versicherungen, Medien, Privatstiftungen und Privatpersonen zu den Aktionären der CASAG. Gewinne aus dem Glücksspielmonopol kommen in Österreich daher überwiegend Privaten zugute. Der Staat profitiert durch eine Minderheitsbeteiligung und erhebliche Steuereinnahmen. Glücksspiel ist in Österreich daher eine echte wirtschaftliche Tätigkeit, bei der es vor allem um Steuereinnahmen und die Maximierung privater Gewinne geht.
Der Beschuldigte vertrat daher auch zur zweiten Frage die Auffassung, dass das österreichische System nicht gemeinschaftskonform sei. Österreich rechtfertigt die Beschränkung auf 12 Spielbanken mit "ordnungspolitischen" Gründen und Spielerschutz, verfolgt diese Ziele – vor allem aufgrund der überwiegend privaten Beteiligung – allerdings nicht mit der gebotenen Kohärenz und Systematik. Ordnungspolitische Ziele, die bei der Regulierung eines jeden Gewerbes von Bedeutung sind, können ebenso durch weitere Konzessionen unter strengen Auflagen und Kontrollen erreicht werden. Als Beispiel führte der Beschuldigte das österreichische System im Automaten- und Sportwettensektor an. In diesen Bereichen liegt keine zahlenmäßige Beschränkung von Konzessionen vor. Sachliche Gründe zur Rechtfertigung dieser unterschiedlichen Behandlung konnte die österreichische Regierung nicht vorweisen. Die österreichische Glücksspielpolitik ist daher widersprüchlich. Auch Spielerschutz kann die Beschränkungen der Grundfreiheiten nicht rechtfertigen.
In Österreich ist Glücksspiel ein ganz normales Gut des täglichen Lebens. Der Werbeaufwand der Monopolisten ist mit rund 50 Millionen Euro pro Jahr für ein kleines Land wie Österreich enorm. Von einem "inoffensiven Marktverhalten", das der Vertreter der Europäischen Kommission zur Verfolgung des Ziels des Verbraucherschutzes forderte, kann in Österreich daher nicht die Rede sein. Aufgrund der massiven Werbung und des dichten Vertriebsnetzes ist Glücksspiel in Österreich mehr als omnipräsent. Während die Post mit einem öffentlichen Versorgungsauftrag rund 1000 Postämter für ausreichend hält, wird Österreich flächendeckend mit rund 2400-Lotto/Toto-Annahmestellen versorgt. Der Tag beginnt mit Werbung für Glücksspiel im Radio, weiter geht es mit aufdringlichen Plakaten an jeder Straßenecke, Werbeeinschaltungen und Angeboten im Internet, aufreizenden Aufforderungen zum Casinobesuch und endet schließlich mit abendlichen Bingo- und Poker-Shows und Werbung im Fernsehen. Die Werbung suggeriert Glück und Reichtum durch Spielen und stellt dieses als völlig normale Freizeitbeschäftigung dar. Die Casinos Austria versuchen in verschiedenen Werbesujets ganz bewusst, den Casinobesuch mit sexueller Anziehungskraft, Attraktivität und Erfolg in Verbindung zu bringen. Die Casinos Austria verfolgen hier die eindeutige Absicht, zum Casinobesuch und zum Glücksspiel zu ermuntern.
Wenn der Glücksspielmarkt in Österreich schon für ausgewählte Private – wie für das Hotel Sacher und die Raiffeisen-Gruppe – freigegeben wird, dann sollte auch Herr Engelmann die Möglichkeit haben, eine Konzession unter gemeinschaftskonformen Bedingungen erlangen zu können.
Bei der dritten Vorlagefrage unterbrach der berichterstattende Richter den Vortrag der Vertreterin Österreichs und fragte, wie denn ein Interessent für eine Spielbankkonzession erfahren hätte sollen, dass die Konzessionen von 15 Jahre auf 22 Jahre verlängert wurden. Die Vertreterin Österreichs meinte, dass potentielle Bewerber aufgrund der Wichtigkeit ohnehin "einen vorsorglichen Antrag" beim BMF hätten stellen können, dann wäre ihre Bewerbung bei der Verlängerung sicherlich berücksichtigt worden (etwas Unruhe in der Zuhörerschaft). Diese Antwort fand auch Herr Dr. Krämer, Vertreter der Kommission, wenig überzeugend und meinte, dass Österreich bei der Vergabe und Wiederverlängerung gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen habe. Österreich habe schlicht nicht die notwendige Transparenz und Öffentlichkeit gewahrt. Richter Schiemann stellte in diesem Zusammenhang an Herrn Dr. Krämer die Frage, was denn in einem solchen Fall die Rechtsfolge sein sollte. Herr Dr. Krämer antwortete, dass bei Verstoß gegen den Transparenzgrundsatz gegen Anbieter, die deshalb keine Konzession erlangen konnten, keine Strafen verhängt werden dürften. Dies gelte auch für den Fall, dass einem Anbieter auf gemeinschaftswidrige Weise wegen unrechtmäßiger Zulassungsvoraussetzungen der Zugang zum Markt verweigert wird. Der weitere Vertreter von Herrn Engelmann (Dr. Ruth) argumentierte folglich, dass über Herrn Engelmann keine Strafe verhängt werden dürfe, weil dieser mangels Ausschreibung und wegen des unzulässigen Sitzerfordernisses keine Konzession erlangen konnte.
Die Schlussanträge des Generalanwalts Mazák werden bereits am 23.2. verkündet. Es bleibt abzuwarten, wie der EuGH die Vorlagefragen beantworten wird.
Quelle: TIME LAW NEWS 1/2010 (www.timelaw.de) Hambach & Hambach Rechtsanwälte
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Im österreichischen Ausgangsverfahren geht es um ein Strafverfahren gegen Herrn Engelmann (deutscher Staatsbürger), der in Linz Casinospiele ohne Konzession des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) anbot. Das Vorlagegericht hatte Zweifel an der Gemeinschaftskonformität des österreichischen Spielbankenmonopols und stellte kurz zusammengefasst drei Fragen an den Gerichtshof: 1. Ist das Erfordernis einer österreichischen Aktiengesellschaft als Voraussetzung für das Erlangen einer Spielbankenkonzession mit den EG-Grundfreiheiten vereinbar? 2. Ist das österreichische monopolartige Konzessionssystem für Spielbanken mit den Grundfreiheiten vereinbar? und 3. Ist die Vergabe der Spielbankenkonzessionen für jeweils 15 Jahre unter Ausschluss der Öffentlichkeit mit den Grundfreiheiten vereinbar?
Zur ersten Frage: Das Sitzerfordernis hielten sowohl der Beschuldigte als auch die Kommission für gemeinschaftswidrig. Es gibt gelindere Mittel, um Anbieter effektiv und wirksam zu kontrollieren. Die österreichische Regierung beschränkte sich darauf zu argumentieren, dass in der Betriebsphase das Erfordernis eines Sitzes im Inland gerechtfertigt sei. Überzeugende Argumente vermochte Österreich aber auch dafür nicht vorzutragen.
Zur zweiten Frage: Hier geht es im wesentlichen darum, ob Österreich eine "kohärente und systematische" Glücksspielpolitik verfolgt. Der Vertreter des Beschuldigten (Dr. Talos) begann seinen Vortrag mit einer Sachertorte und fragte die Richter, was denn die Sachertorte mit Glücksspiel zu tun habe. Der Vorsitzende Richter Bonichot kommentierte diese Einleitung mit der unterhaltsamen Bemerkung: "Das frage ich mich in der Tat". Die Antwort folgte sogleich: Die Sachertorte profitiert von den Einnahmen aus dem Spielbankenmonopol; das Hotel Sacher gehört nämlich zu jenem Kreis privilegierter Aktionäre, die mit rund 77% Beteiligung an der Casinos Austria AG den österreichischen Glücksspielmarkt bestimmen. Neben dem Hotel Sacher zählen politisch sehr einflussreiche Banken, Versicherungen, Medien, Privatstiftungen und Privatpersonen zu den Aktionären der CASAG. Gewinne aus dem Glücksspielmonopol kommen in Österreich daher überwiegend Privaten zugute. Der Staat profitiert durch eine Minderheitsbeteiligung und erhebliche Steuereinnahmen. Glücksspiel ist in Österreich daher eine echte wirtschaftliche Tätigkeit, bei der es vor allem um Steuereinnahmen und die Maximierung privater Gewinne geht.
Der Beschuldigte vertrat daher auch zur zweiten Frage die Auffassung, dass das österreichische System nicht gemeinschaftskonform sei. Österreich rechtfertigt die Beschränkung auf 12 Spielbanken mit "ordnungspolitischen" Gründen und Spielerschutz, verfolgt diese Ziele – vor allem aufgrund der überwiegend privaten Beteiligung – allerdings nicht mit der gebotenen Kohärenz und Systematik. Ordnungspolitische Ziele, die bei der Regulierung eines jeden Gewerbes von Bedeutung sind, können ebenso durch weitere Konzessionen unter strengen Auflagen und Kontrollen erreicht werden. Als Beispiel führte der Beschuldigte das österreichische System im Automaten- und Sportwettensektor an. In diesen Bereichen liegt keine zahlenmäßige Beschränkung von Konzessionen vor. Sachliche Gründe zur Rechtfertigung dieser unterschiedlichen Behandlung konnte die österreichische Regierung nicht vorweisen. Die österreichische Glücksspielpolitik ist daher widersprüchlich. Auch Spielerschutz kann die Beschränkungen der Grundfreiheiten nicht rechtfertigen.
In Österreich ist Glücksspiel ein ganz normales Gut des täglichen Lebens. Der Werbeaufwand der Monopolisten ist mit rund 50 Millionen Euro pro Jahr für ein kleines Land wie Österreich enorm. Von einem "inoffensiven Marktverhalten", das der Vertreter der Europäischen Kommission zur Verfolgung des Ziels des Verbraucherschutzes forderte, kann in Österreich daher nicht die Rede sein. Aufgrund der massiven Werbung und des dichten Vertriebsnetzes ist Glücksspiel in Österreich mehr als omnipräsent. Während die Post mit einem öffentlichen Versorgungsauftrag rund 1000 Postämter für ausreichend hält, wird Österreich flächendeckend mit rund 2400-Lotto/Toto-Annahmestellen versorgt. Der Tag beginnt mit Werbung für Glücksspiel im Radio, weiter geht es mit aufdringlichen Plakaten an jeder Straßenecke, Werbeeinschaltungen und Angeboten im Internet, aufreizenden Aufforderungen zum Casinobesuch und endet schließlich mit abendlichen Bingo- und Poker-Shows und Werbung im Fernsehen. Die Werbung suggeriert Glück und Reichtum durch Spielen und stellt dieses als völlig normale Freizeitbeschäftigung dar. Die Casinos Austria versuchen in verschiedenen Werbesujets ganz bewusst, den Casinobesuch mit sexueller Anziehungskraft, Attraktivität und Erfolg in Verbindung zu bringen. Die Casinos Austria verfolgen hier die eindeutige Absicht, zum Casinobesuch und zum Glücksspiel zu ermuntern.
Wenn der Glücksspielmarkt in Österreich schon für ausgewählte Private – wie für das Hotel Sacher und die Raiffeisen-Gruppe – freigegeben wird, dann sollte auch Herr Engelmann die Möglichkeit haben, eine Konzession unter gemeinschaftskonformen Bedingungen erlangen zu können.
Bei der dritten Vorlagefrage unterbrach der berichterstattende Richter den Vortrag der Vertreterin Österreichs und fragte, wie denn ein Interessent für eine Spielbankkonzession erfahren hätte sollen, dass die Konzessionen von 15 Jahre auf 22 Jahre verlängert wurden. Die Vertreterin Österreichs meinte, dass potentielle Bewerber aufgrund der Wichtigkeit ohnehin "einen vorsorglichen Antrag" beim BMF hätten stellen können, dann wäre ihre Bewerbung bei der Verlängerung sicherlich berücksichtigt worden (etwas Unruhe in der Zuhörerschaft). Diese Antwort fand auch Herr Dr. Krämer, Vertreter der Kommission, wenig überzeugend und meinte, dass Österreich bei der Vergabe und Wiederverlängerung gegen Gemeinschaftsrecht verstoßen habe. Österreich habe schlicht nicht die notwendige Transparenz und Öffentlichkeit gewahrt. Richter Schiemann stellte in diesem Zusammenhang an Herrn Dr. Krämer die Frage, was denn in einem solchen Fall die Rechtsfolge sein sollte. Herr Dr. Krämer antwortete, dass bei Verstoß gegen den Transparenzgrundsatz gegen Anbieter, die deshalb keine Konzession erlangen konnten, keine Strafen verhängt werden dürften. Dies gelte auch für den Fall, dass einem Anbieter auf gemeinschaftswidrige Weise wegen unrechtmäßiger Zulassungsvoraussetzungen der Zugang zum Markt verweigert wird. Der weitere Vertreter von Herrn Engelmann (Dr. Ruth) argumentierte folglich, dass über Herrn Engelmann keine Strafe verhängt werden dürfe, weil dieser mangels Ausschreibung und wegen des unzulässigen Sitzerfordernisses keine Konzession erlangen konnte.
Die Schlussanträge des Generalanwalts Mazák werden bereits am 23.2. verkündet. Es bleibt abzuwarten, wie der EuGH die Vorlagefragen beantworten wird.
Quelle: TIME LAW NEWS 1/2010 (www.timelaw.de) Hambach & Hambach Rechtsanwälte
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