Aus einem Artikel von Klaus Ott aus der Süddeutschen Zeitung vom 26.02.2010
Geldbuße oder Haft wegen Jackpot-Werbung
Hinter Gitter muss Bayerns Lotto-Chef Erwin Horak noch nicht, und das Gefängnis wird ihm vermutlich auch später erspart bleiben. Es ist nur eine vorsorgliche Drohung, die das Münchner Landgericht jetzt ausgesprochen hat. Sollte die Staatliche Lotterieverwaltung weiterhin zu heftig für eine Teilnahme an ihrem Glücksspiel werben, und sollte sie ein deshalb verhängtes Ordnungsgeld in Höhe von 125 000 Euro nicht aufbringen, dann müsste ihr Präsident Horak in Haft. Zehn Tage lang, falls nicht gezahlt wird; bis zu sechs Monate, falls auch künftig zu intensiv mit dem Jackpot geworben wird; sowie "im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahre". und weiter....
Der Jackpot lockt besonders viele Kunden in die Annahmestellen, wo sie ihre Tippscheine abgeben. Die Münchner Justiz hat Horaks Lottogesellschaft frühzeitig dazu verdonnert, den Jackpot nicht mehr zu sehr in den Vordergrund zu stellen.
Das sei aber weiterhin geschehen, rügte die Wettbewerbszentrale und trug mehr als 100 angebliche Verstöße beim Landgericht vor. Und das befand jetzt, die staatliche Lotterieverwaltung habe offenbar versucht, mit einer "spitzfindigen Auslegung" eines früheren Urteils Werbeverbote zu umgehen. Das sei nicht statthaft. Die Lottogesellschaft müsse für die Verstöße zahlen, oder Horak müsse ins Gefängnis, entschied das Landgericht. Weitere Verstöße sollen streng geahndet werden, rechtskräftig ist dieser Beschluss noch nicht. Die Lotterieverwaltung geht in Berufung.
Horaks Gesellschaft erklärt, man habe die Werbung schon stark eingeschränkt und Zeitungsinserate wiederholt überarbeitet. Auch seien sogenannte Aufsteller mit Jackpot-Plakaten ganz aus den Straßen verbannt worden. Man halte die Gerichtsentscheidung für falsch. Das Landgericht glaubt übrigens nicht, dass sein Ordnungsgeld recht hilfreich ist. Dieser Betrag werde eigentlich nur vom Finanzhaushalt zum Justizhaushalt umgebucht und verbleibe so letztlich immer beim Freistaat.
Haft für Horak wäre also wirksamer, ist aber nicht in Sicht.
Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 26.02.2010
Mit Horoskop-Glückszahlen gegen die Glücksspielsucht?
von Rechtsanwalt Martin Arendts, M.B.L.-HSG mehr
Lotto informiert: Vermeintlicher Verstoß der Staatlichen Lotterieverwaltung gegen Untersagung der Jackpotwerbung
Vermeintlicher Verstoß der Staatlichen Lotterieverwaltung (SLV) gegen Untersagung der Jackpotwerbung aus dem Urteil des LG München I vom 06.11.2008
Hier: Ordnungsgeld (Beschluss des LG München I vom 04.02.2010)
In dem dem aktuellen Ordnungsgeldbeschluss zu Grunde liegenden Urteil des LG München I vom 06.11.2008 wurde es der SLV verboten, im geschäftlichen Verkehr bei der Bewerbung der Lotterie "Lotto" die Höhe des Jackpots mitzuteilen, wenn dies wie im Urteil konkret abgebildet bei Anzeigen in Zeitungen, bei Jackpotaufstellern und in der Kundenzeitschrift "Spiel mit" geschehe. Gerügt wurde die Unausgewogenheit der Größendarstellung der Jackpotzahl im Vergleich zu den Pflichthinweisen zu Sucht, Minderjährigenschutz und Hilfsangeboten bzw. das Fehlen der Pflichthinweise.
In der Folge hat die SLV aus ihrer Sicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um den Vorgaben des o.g. Urteils gerecht zu werden und daher mit ihrer weiteren Werbung keinen kerngleichen Verstoß zu begehen.
Im Einzelnen:
- Die im Urteil vom 06.11.2008 gerügte Werbung auf der Titelseite der "Spiel mit" wurde seinerzeit sofort ersatzlos eingestellt und ist nicht streitgegenständlich.
- Die Jackpot-Aufsteller wurden sämtlich mit deutlich lesbaren Pflichthinweisen versehen, sodass unseres Erachtens kein kerngleicher Verstoß gegeben ist, da im Urteil vom 06.11.2008 das Fehlen der Pflichthinweise auf den Jackpot-Aufstellern gerügt wurde.
- Die (bundesweit geschalteten und in keinem Bundesland - weder von den Gerichten noch von den Lotterieaufsichten - beanstandeten) Anzeigen in der Bild-Zeitung wurden neu überarbeitet, sodass der Eingangsslogan "Lotto informiert…..", die Jackpothöhe sowie die Pflichthinweise je ein Drittel der Anzeige bildeten. Auch dies eine deutliche Abkehr vom ursprünglichen Layout, die unseres Erachtens einen Verstoß ausschließt.
Aus den genannten Gründen halten wir die Entscheidung des LG München I für falsch und werden wir in Absprache mit dem Landesamt für Finanzen gegen den Ordnungsmittelbeschluss vorgehen und entsprechendes Rechtsmittel einlegen.
Unabhängig davon haben wir Anfang diesen Jahres bereits im Vorfeld des ergangenen Ordnungsmittelbeschlusses unsere Jackpot-Aufsteller zur Gänze entfernt und entsprechende Jackpot-Plakate sowie die Bild-Zeitungsanzeigen nochmals überarbeitet und die Pflichthinweise noch prominenter herausgestellt, was auch das LG München I in dem Ordnungsgeldbeschluss ausdrücklich positiv bewertet hat.
Quelle: Staatliche Lotterieverwaltung Bayern