Auszüge aus dem Artikel von Ileana Grabitz vom 27. Februar 2010, 04:00 Uhr
Münchner Landgericht verhängt Ordnungsstrafe
In einem weiteren, gestern erlassenen Urteil wird die Verwaltung aufgefordert, keine Lotterielose mehr an Jugendliche ausgeben zu lassen - unter Androhung eines Ordnungsgelds von 250 000 Euro. In Testverkäufen war zuvor offenbar nachgewiesen worden, dass in 84 Prozent der Fälle Lose an Minderjährige ohne Vorlage eines Ausweises verkauft worden waren.
............So war der Präsident der staatlichen Lotterieverwaltung einer der größten Befürworter des 2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrags, der das staatliche Monopol auf Glücksspiele verfügte und im gleichen Schritt teils radikale Werbebeschränkungen für Lottoannahmestellen verhängte.
Tatsächlich hatten sich Bund und Länder das Monopol auf Lotto und Sportwetten damals nur durch ein Hintertürchen sichern können. Gemäß eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts war dies nur zulässig, wenn sie im gleichen Zug einen organisierten Kampf gegen die Spielsucht anzettelten - etwa indem sie die Werbung für Jackpot und Sportwetten stark reduzierten. Das versprachen die staatlichen Anbieter von Lotto und Sportwetten zwar. .......
Auch die EU-Kommission ist mit dem deutschen Gesetz nicht zufrieden. Sie leitete in dieser Sache bereits 2008 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland ein. Erst Anfang Februar hatte der neue EU-Kommissar für Binnenmarkt, Michel Barnier, bekräftig, das Verfahren fortsetzen zu wollen. Quelle: Die Welt mehr
Lotto Bayern verstößt gegen Minderjährigenschutz und gegen Internet-Werbeverbot
Staatliche Lotterieverwaltung erneut in zwei Fällen verurteilt
15.04.2010 (Köln) – Gleich zwei Verhandlungen gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch die Staatliche Lotterieverwaltung in Bayern (Lotto Bayern), standen am 25. Februar vor dem Landgericht I in München an. Nach den jetzt vorliegenden Urteilen sieht das Gericht in beiden Fällen Verstöße gegen den Glücksspielstaatsvertrag als erwiesen an.
Das LG München I verurteilte zum einen Lotto Bayern es zu unterlassen, für Sofortlotterien, insbesondere Bayernlose, extraGehalt oder Astrolose im Internet zu werben oder werben zu lassen (4HK O 13833/09). Anlass war ein niedlich bebilderter, ausführlicher Hinweis, mit dem die staatliche Lottogesellschaft "rechtzeitig zum Osterfest" auf ihrer Webseite ein so genanntes "Glückspäckchen im Osternest" beworben hatte.
In dem zweiten Verfahren wurde Lotto Bayern nach mündlicher Verhandlung durch das LG München I verboten, Minderjährigen den Kauf von Sofortlotterielosen, insbesondere Astro- und/oder Bayernlose zu ermöglichen oder diese Handlung durch Dritte zu begehen (4HK O 13834/09). Das Landgericht München I folgte damit einer Entscheidung der 33. Zivilkammer zum Erlass einer Einstweiligen Verfügung. Wiederholt war bei Testkäufen festgestellt worden, dass in vielen bayerischen Lottoannahmestellen Minderjährige ungehindert Rubbellose kaufen, KENO spielen oder Oddset-Sportwetten abgeben können. Das Gericht stellt in seinem Urteil zudem fest, dass der staatliche Lotterieveranstalter "offensichtlich keine zielgerichtete Überprüfung dieser (bereits spätestens seit der Zustellung der einstweiligen Verfügung zu Last gelegten) Sachverhalte durchgeführt" habe.
Diese Urteile widerlegen erneut Äußerungen von Erwin Horak, dem Präsidenten der Staatlichen Lotterieverwaltung. Er beteuert gegenüber den Medien immer wieder die angeblich erfolgreiche Aufklärungs- und Präventionsarbeit in Bayern beteuert. Insbesondere betont Horak dabei die Wirksamkeit der Maßnahmen für den Spieler- und Jugendschutz in den bayerischen Annahmestellen.
Die Darstellung stimmt nicht mit der Wirklichkeit überein. So hatte auch die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. im Februar vergangenen Jahres Klage gegen Lotto Bayern eingereicht. Grund: Bei Testkäufen in Annahmestellen wurden vielfach Lotto- und andere Lose an Minderjährige verkauft. Kontrollen gab es kaum: 84 % aller Jugendlichen konnten ohne Vorlage eines Ausweises eine Oddset-Wette platzieren. 72 % wurden erst gar nicht erst nach einem Ausweis befragt. 54 % konnten mit der Ausrede "vergessen" eine Wette platzieren. Quelle: GIG – Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V.
OLG Oldenburg: “Denken Sie daran … vor dem Urlaub LOTTO zu spielen” ist verbotene Glücksspielwerbung
LG München I vom 19.04.2010: Lotto Bayern verstößt auch mit seiner Keno-Werbung gegen den Glücksspielstaatsvertrag Quelle: GIG - Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V.
Landgericht Potsdam trübt Goldgräberstimmung bei Lotto Brandenburg
Werbung für "L-Dorado" verboten. Mehrfacher Verstoß gegen den Glücksspielstaatsvertrag.
Die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam hat die Land Brandenburg Lotto GmbH verurteilt, die Bewerbung ihres Produktes "L-Dorado" zu unterlassen. Zudem hat das LG die Aktivlegitimation des GIG Verband für Gewerbetreibende im Glücksspielwesen e.V. bestätigt und den Vorwurf der Rechtsmissbräuchlichkeit eindeutig verneint (Az. 51 O 65/09).
18.3.2010 Testkäufe bei Lotto-Annahmestellen: 120 Mahnungen
OLG Koblenz: Werbung der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH verstößt gegen Glücksspielstaatsvertrag veröffentlicht: 07.12.2009
OLG Koblenz untersagt Werbung mit einem "Jackpot" veröffentlicht: 04.06.2009
Lotto Rheinland-Pfalz GmbH muss bestimmte Werbung für Lotterie "Goldene 7" unterlassen veröffentlicht: 20.11.2009.
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil v. 04.11.2009 - Az.: 9 U 889/09 Leitsatz:
Die Bewerbung der Sofortlotterie "Goldene 7 - Das neue 5 EUR-Los" verstößt gegen die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages. Die auffällige Gestaltung der gesamten Reklame animiert den Kunden zur Teilnahme an der Lotterie.
LG München I, mit dem Beschluss vom 06.11.2008 wurde es der SLV verboten, im geschäftlichen Verkehr bei der Bewerbung der Lotterie "Lotto" die Höhe des Jackpots mitzuteilen, wenn dies wie im Urteil konkret abgebildet bei Anzeigen in Zeitungen, bei Jackpotaufstellern und in der Kundenzeitschrift "Spiel mit" geschehe.
Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil v. 18.08.2009 - Az.: 6 U 103/08 Leitsatz:
1. Eine blickfangmäßig auf Aufstellern am Gehweg vorgenommene, sehr auffällige Darstellung des aktuellen Lotto-Jackpots stellt eine unzulässige Werbung für Glücksspiele dar, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Warnhinweise in den Hintergrund treten.
2. Ebenso unzulässig ist die Werbung mit früher in der Annahmestelle erzielten Gewinnen.
3. Sachliche Informationen über Glücksspiele auf der Internetseite des Veranstalters können trotz des Internet-Werbeverbots zulässig sein, wenn auf der Internetseite selbst keine Spiel-Teilnahme möglich ist.
Kammergericht Berlin, Urteil v. 12.08.2009 - Az.: 24 U 40/09 Leitsatz:
1. Werbetafeln, die einen lächelnden "Lotto-Trainer" zeigen und den Jackpot anpreisen, verletzen die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages.
2. Ein Leuchtelement mit der Aufschrift "Lotto" und dem bekannten grünen Kleeblatt verstößt nicht gegen den Glücksspielstaatsvertrag, sofern sich die erforderlichen Warn- und Schutzhinweise im Ladeninnern der Lottoannahmestelle finden.
Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 16. 07. 2009 zum Lotterieterminal „Quicky“ mehr
Landgericht Berlin, Urteil v. 05.05.2009 - Az.: 103 O 56/09 Leitsatz:
Die Oster-Aktion "Oster-Rubbellose" im Osterkorb verstößt gegen glücksspielrechtliche Vorschriften. Die Reklame sei nicht sachlich gehalten und animiere durch die besondere Aufmachung der Abbildung zum Spielen.
Oberlandesgericht Muenchen, Urteil v. 30.04.2009 - Az.: 29 U 5351/08 Leitsatz: Ist eine Werbung für staatliche Spielbanken gezielt darauf ausgerichtet, zur Teilnahme am Glücksspiel aufzufordern, wird damit die Spielleidenschaft ausgenutzt und die Reklame ist rechtswidrig.
Kammergericht Berlin, Urteil v. 30.03.2009 - Az.: 24 U 168/08 Leitsatz:
Reklame mit der Aussage "Horoskop-Spielscheine für Lotto 6 aus 49" verstößt gegen glücksspielrechtliche Vorschriften. Es liegt kein sachlicher Grund für diese besondere Form der Präsentation vor.
Kammergericht Berlin, Urteil v. 30.03.2009 - Az.: 24 U 145/08 Leitsatz:
1. Es handelt sich um unerlaubte Glücksspielwerbung, wenn der Jackpot farblich als auch gestalterisch herausgestellt wird.
2. Wird auf der Internetseite eines Glücksspielanbieters ein überdimensional großes Lotterielos abgebildet sowie eine glücklich lächelnde Personen, handelt es sich um verbotene Werbung für öffentliches Glücksspiel im Internet.
Landgericht Berlin, Urteil v. 24.03.2009 - Az.: 103 O 202/08 Leitsatz:
Eine Werbetafel, auf dem ein "Lotto-Trainer" abgebildet ist, verstößt gegen glücksspielrechtliche Vorschriften. Der Aufsteller überschreitet durch seine grafische Gestaltung und den zugehörigen Text den zulässigen Inhalt der Werbung für Glücksspiel.
Landgericht Berlin, Urteil v. 03.03.2009 - Az.: 102 O 273/08 Leitsatz:
1. Ein Werbeaufsteller vor einer Lotto-Annahmestelle, auf dem ein lächelnder Lotto-Trainer mit Lottoschein in der einen und Kugelschreiber in der anderen Hand abgebildet ist und der die Aufschrift "Der LOTTO-Trainer meint: Viel Glück!" enthält, stellt eine unzulässige Werbung für Glücksspiele dar. Glücksspielwerbung hat sich auf sachliche Informationen zu beschränken und darf nicht zur Teilnahme auffordern.
2. Ein auf die Straße hinausragendes Leuchtelement mit der Aufschrift "LOTTO" und dem Kleeblatt stellt Werbung dar und muss daher auch Warnhinweise enthalten.
3. Der Verkauf von Lotto-Scheinen unmittelbar neben Alltagswaren ist grundsätzlich zulässig.
LG Berlin Urteil v. 11.02.2009, Az. 97 O 116/08 zur Unterlassung einer Jackpot-Werbung verurteilt. Glückspielrecht - Unzulässige Jackpot-Werbung - Der Werbeaufsteller hob das Wort "Jackpot!" und die aktuelle Gewinnsumme blickfangmäßig... Quelle: http://www.wettbewerbszentrale.de
Oberverwaltungsgericht Lueneburg, Beschluss v. 12.09.2008 - Az.: 11 ME 476/07 Leitsatz:
1. Die Annahme von Lottoscheinen über Service-Terminals in Sparkassen stellt einen neuen Vertriebsweg für die staatlichen Lotterien dar. Eine Ausweitung der Vertriebswege widerspricht dem Ziel der Begrenzung des Glücksspielangebots.
2. Im Übrigen ist die Annahme über Service-Terminals mit der anonymen Spielteilnahme über das Internet vergleichbar und auch deshalb unzulässig.
Oberlandesgericht Muenchen, Beschluss v. 22.04.2008 - Az.: 29 W 1211/08
Leitsatz: Den staatlichen Glücksspiel-Anbietern (hier: Lotto Bayern) ist es verboten, im Bereich des Glücksspielwesens die Höhe von planmäßigen Jackpots zu bewerben.
Wettbewerbszentrale: „Staat kann nicht einerseits Lotteriemonopol zum Schutz vor Spielsucht begründen, dann aber selbst ausdrücklich zur Teilnahme an Lotterie auffordern“ - Durch Beschluss vom 22.04.2008 hat das Oberlandesgericht München in einem von der Wettbewerbszentrale gegen den Freistaat Bayern geführten Verfahren in drei Fällen Jackpotwerbung für Lotto untersagt.
Landgericht Muenchen_I, Urteil v. 11.03.2008 - Az.: 33 O 1694/08 Leitsatz:
Den staatlichen Glücksspiel-Anbietern (hier: Lotto Bayern) ist es verboten, im Bereich des Glücksspielwesens im Internet die Höhe von planmäßigen Jackpots zu bewerben.
Oberlandesgericht Celle, Urteil v. 05.09.2007 - Az.: 13 U 62/07: Lotterie "Quicky" wettbewerbswidrig
Leitsatz: Das Anbieten der staatlichen Lotterie "Quicky" in gastronomischen Betrieben (Restaurants, Bars, Cafes, Bistros) ist wettbewerbswidrig.
Landgericht Hannover Urteil vom 15.03.2007 Az. 23 O 99/05
Leitsatz: Ausnutzung des Glückspielmonopols zu fiskalischen Zwecken bei Lotterie „Quicky“ wettbewerbswidrig
Die Lotteriegesellschaft Toto-Lotto Niedersachsen GmbH darf das Lotteriespiel „Quicky“ nicht außerhalb von Toto-Lotto-Annahmestellen, wie z. B. in Gaststätten, anbieten. Dies hat das Landgericht Hannover auf Antrag der Wettbewerbszentrale mit Urteil vom 15.03.2007 (nicht rechtskräftig) entschieden.
LG München I: Bayrische Lotterieverwaltung darf nicht mit Verlosung von FIFA WM-Tickets werben -
Das Landgericht München I hat dem Freistaat Bayern per einstweiliger Verfügung vom 29.03.2006 verboten für die Verlosung von WM-Tickets zu werben, wenn die Teilnahme an dieser Verlosung vom Abschluss von Verträgen über Lotterien/Wetten, wie Lotto, Ergebniswette, Auswahlwette und GlücksSpirale, sowie der ODDSET-Kombi-Wette abhängig ist.
Zocker und Kassierer Gewinnausschüttung in Prozent Quelle: Universität Hohenheim, Forschungsstelle Glücksspiel, Unternehmensangaben; aus: wiwo
update v. 09.05.2010