Dass in Bayern die Uhren manchmal etwas anders gehen ist ja hinreichend bekannt.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteile vom 15. Juli 1964 – Rs. 6/64 [Costa/E.N.E.L.], Slg. 1964, 1253 [1269 ff.], und vom 9. März 1987 – Rs. 106/77 [Simmenthal] –, EuGHE 1978, 629, Rn. 13 ff.) besteht aus Art. 10 EGV und dem als Struk-turprinzip des Gemeinschaftsrechts entwickelten Grundsatz des „effet utile“ für nationale Gerichte die Pflicht, gemeinschaftsrechtswidriges nationales Recht von sich aus außer Anwendung zu lassen (vgl. zum Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts auch BVerfG, Urteile vom 8. April 1987 – 2 BvR 687/85 –, BVerfGE 75, 223 [244 f.] m.w.N., und vom 28. Januar 1992 – 1 BvR 1025/82 u.a. [Nachtbackverbot] –, BVerfGE 85, 191 [204]).
Hinsichtlich der Nichtanwendung nationaler Gesetze wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit ist zwar eine besonders sorgfältige Prüfung und auch Zurückhaltung geboten. Bei hinreichend manifesten Verstößen nationaler Rechtsnormen gegen das Gemeinschaftsrecht sind die nationalen Gerichte zu deren Nichtanwendung jedoch nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. (s. VG Berlin, Urteile VG 35 A 108.07 und 35 A 15.08, so auch VG Freiburg, Urteil vom 16. April 2008 – 1 K 2683/07 –, zitiert nach juris, Rn. 27; Bay. Verwaltungsgerichtshof vom 03.04.2009). Auf diese Bedeutung hat auch der BGH am 14.2.2008 hingewiesen.
Wie wenig die bayerischen Behörden und das VG München von dem Anwendungsvorrang hält, wird klar wenn man sich die Begründung des Ablehnungsbeschlusses vom 9.2.2009 und die Einlassung der Behörde genauer ansieht.
Weder die Behörde noch das VG München ist dem Anwendungsvorrag des Gemeinschaftsrechts trotz Hinweises meiner Anwältin gefolgt. (s. S. 15ff der Klage vom 28.1.2009)
So schreibt die Behörde an das VG München auf Seite 2 unter III.:
„Europarecht steht der Anwendung des Glückspielstaatsvertrages nicht entgegen.
1. Europarecht ist in der vorliegenden Sache schon bereits thematisch überhaupt nicht einschlägig. Denn ein grenzüberschreitender Sachverhalt, der für die Anwendbarkeit von Europarecht unabdingbare Voraussetzung ist, ist hier nicht einmal ansatzweise erkennbar.“
auf Seite 3 steht ferner:
An der Vereinbarkeit des Glückspielstaatsvertrages mit Europarecht kann ......kein ernsthafter Zweifel mehr bestehen.
Das der Glückspielstaatsvertrag mit Europarecht vereinbar ist, entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs .....“
Diese Behauptungen wurden vom VG München übernommenen und finden sich auf Seite 8:
„Europarecht sei im vorliegenden Fall bereits thematisch nicht einschlägig, da kein grenzüberschreitender Sachverhalt erkennbar sei: Der Antragsteller betreibe das Glücksspiel von Deutschland aus, ihm werde lediglich das Veranstalten des Glücksspiels in Bayern, d.h. gegenüber Spielteilnehmern, die sich zum Zeitpunkt der Spielteilnahme in Bayern aufhalten, untersagt, die Erfüllung dieser Verpflichtung sei auch technisch problemlos möglich. Abgesehen davon sei die Vereinbarkeit des Glückspielstaatsvertrags mit Europarecht in einer Vielzahl verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen, auch des BayVGH, bestätigt worden, hieran könne seit der Mitteilung der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 20. Mai 2008 und den Schlussanträgen des Generalanwalts beim EuGH vom 14. Oktober 2008 in der Rechtssache C-42/07 kein ernsthafter Zweifel mehr bestehen.“
und auf Seite 14 des Beschlusses vom 9.2.2009:
„Da dem Antragsteller lediglich die Veranstaltung und Vermittlung des angebotenen Spiels bezogen auf das Gebiet des Freistaats Bayern untersagt wird, ist ein Europarechtsbezug, der zur Unanwendbarkeit des § 4 Abs. 4 GlüStV im konkreten Fall wegen Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht führen könnte nicht gegeben.“
Dass dies so nicht richtig sein kann, ergibt sich daraus, dass die div. deutschen Vorlageverfahren zum GlüStV noch gar nicht in einem Hauptsacheverfahren durch den EuGH behandelt wurden. Bereits am 31.01.2008 war beim Deutschen Lottoverband zu lesen:
"Der Glückspielstaatsvertrag verstößt auf ganzer Linie gegen den EG-Vertrag.
Nur wenige Wochen nach Inkrafttreten hat die EU-Kommission in Brüssel heute den neuen Glücksspielstaatsvertrag in zentralen Punkten als EG-rechtswidrig bezeichnet und das Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet. Bereits mehrfach, auch während des Gesetzgebungsverfahrens, hatte die EU-Kommission Deutschland mit deutlichen Worten ermahnt. "Die Ministerpräsidenten haben über Monate nicht reagiert. Jetzt wird der Steuerzahler bald die Quittung dafür bekommen", so Faber. Die EU-Kommission lässt keinen Zweifel daran, dass dies die letzte Warnung der Kommission vor der Klageeinreichung in Luxemburg ist". Nun ist es soweit - es finden die ersten Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof statt.
Weitere Veröffentlichungen:
Geplanter Glücksspielstaatsvertrag europarechts- und verfassungswidrig
vom 23.10.2007
Der Glücksspielstaatsvertrag zwischen den 16 deutschen Ländern soll bis zum Jahresende von allen Länderparlamenten ratifiziert werden, damit er fristgerecht nach Ende der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Sportwetten-Urteil vom 28. März 2006 gesetzten Übergangsfrist, den 31. Dezember 2007, in Kraft treten kann. Dieser Zeitraum dürfte allerdings angesichts erheblicher rechtlicher Bedenken und formeller Fehler (nicht erfolgte Notizierung der Ausführungsgesetze an die Europäische Kommission) nicht zu halten sein.
Die Europäische Kommission, die als "Hüterin der Verträge" die Einhaltung des Europarechts zu überwachen hat, hat allerdings in mehreren Schreiben grundlegende Zweifel an zentralen Regelungen geäußert und insbesondere einen Verstoß gegen die Niederlassungs-, Dienstleistungs- und Zahlungsverkehrsfreiheit festgestellt. Die Europäische Kommission kündigte bereits jetzt an, bei Verabschiedung des Vertrags umgehend ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland einzuleiten.
EU-Kommissar McCreevy kritisiert deutsches Wettmonopol
Brüssel verfolgt Verletzungsverfahren weiter
In einem Brief an den EVP-Abgeordneten des EU-Parlaments Werner Lange bezweifelt EU-Wettbewerbskommissar Charles McCreevy höchstpersönlich, dass der Glücksspielstaatsvertrag europarechtlich haltbar ist: Die Kommission halte daran fest, "dass die zentralen Beschränkungen der neuen deutschen Rechtsvorschriften möglicherweise unverhältnismäßig und ungerechtfertigt" seien, heißt es in dem Brief, der der WELT vorliegt. Dies gelte insbesondere für das strafrechtliche Verbot von Glücksspielen im Internet.
Glücksspielstaatsvertrag gescheitert? - Europäische Kommission hält Entwurf für europarechtswidrig vom 30.05.2007
Nachdem die Europäische Kommission bereits im März 2007 die vorgesehenen Internet-Regelungen des in Deutschland geplanten Glücksspielstaatsvertrags für europarechtswidrig erklärt hatte (Stellungnahme vom 22. März 2007), kritisierte sie nunmehr auch weitere Vorschriften.
Beeinträchtigung der EG-Wettbewerbsregeln
Die Kommission sieht abschließend auch eine Vertragsverletzung darin, dass durch den geplanten Staatvertrag die EG-Wettbewerbsregeln beeinträchtigt würden. Die Lottogesellschaften seien öffentliche Unternehmen im Sinne von Art. 86 Abs. 1 EG-Vertrag, die den Charakter eines Finanzmonopols hätten (Art. 86 Abs. 2 EG). Vor diesem Hintergrund dürfe Deutschland keine Vorschriften aufrechterhalten oder erlassen, die den Bestimmungen des EG-Vertrags und insbesondere den Wettbewerbsregeln zuwiderliefen. Auch werde die regionale Aufteilung des Marktes fortgeschrieben, die das deutsche Bundeskartellamt in seiner Entscheidung vom 23. August 2006 verurteilt habe.
Schreiben der Kommission vom 04.04.2006 über die Zulässigkeit des Strafrechts, IP/06/436 v. 4. April 2006 und vom 31. Januar 2008 IP/08/119; EuGH-Vorlage - VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.01.2008, Az.: 12 A 102/06 Vertragsverletzungsverfahren - freier Dienstleistungsverkehr: Übersicht
Die Schlußanträge des Generalanwalts Yves Bot vom 26. Januar 2010 bestätigen die bisherige Richtung und lässen die Frage aufkommen, wer denn gegen welche Gesetze und Vorschriften verstößt, wenn fortlaufend höherrangiges Recht wissentlich nicht beachtet wird ?
Der Staatsvertrag beschränkt die Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit), Art. 14 GG (Eigentum), Art. 2 Abs. 1 GG (Allgemeine Handlungsfreiheit), Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG (Freiheit der Werbung), Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG (Medienfreiheiten) und aus Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichheitssatz).
Das Monopol der Bundesländer für Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten und anderen Glücksspielen am Maßstab des Grundgesetzes und des EG-Vertrages Rechtsgutachten zum Entwurf vom 14. Dezember 2006 eines Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland
Prof. Dr. Rupert Scholz
Prof. Dr. Clemens Weidemann
Berlin/Stuttgart, Februar 2007
Zusammengestellt und bearbeitet von
Europäischen Gerichtshof:
erstellt: 27.1.2010 überarbeitet: 26.10.10