Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat in einem durch die Kanzlei KARTAL Rechtsanwälte geführten Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO mit Beschluss vom 15.10.2010, Az.: 1 L 700/10, die aufschiebende Wirkung der Klage eines privaten Sportwettenvermittlers gegen eine Untersagungsverfügung des Bürgermeisters der Stadt Hemer (NRW) angeordnet.
Das Gericht geht "nicht nur bei summarischer Prüfung" von der Rechtswidrigkeit der behördlichen Untersagungsverfügung aus. Dieser fehle es an einer rechtmäßigen gesetzlichen Rechtsgrundlage. Der Tatbestand des allein in Betracht kommenden § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV sei zwar erfüllt, jedoch kann die Untersagungsverfügung nicht auf die Nichterfüllung der Erlaubnispflicht gestützt werden. "Denn die normierte Erlaubnispflicht verstößt gegen höherrangiges Recht und ist namentlich mit der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 49 und 56 des (…) AEUV (vormals Art. 43 und 49 des EG-Vertrages –
EG – ) nicht vereinbar" (S. 3 des Beschlusses).
Ausgehend von der Gambelli- und Placanica-Rechtsprechung des EuGH, verweist das Gericht hinsichtlich der Rechtfertigung eines Staatsmonopols im Bereich des Glücksspiels nunmehr auf dessen Entscheidungen vom 08.09.2010. "Der Europäische Gerichtshof fordert zur Rechtfertigung einer Beschränkung der Anzahl der Wirtschaftsteilnehmer mit dem Ziel der Bekämpfung der Spielsucht die kohärente Begrenzung von Tätigkeiten im Bereich des "Spiels". Damit hat er das Kohärenzerfordernis ausdrücklich über den Glücksspielsektor der "Sportwetten" hinaus auf das gesamte Glücksspielwesen erweitert. (…) Unterwirft ein Mitgliedstaat einerseits einzelne Glücksspiele einem staatlichen Monopol, um Anreize zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, während er andererseits in Bezug auf nicht monopolisierte Glücksspiele eine Politik betreibt und duldet, die eher darauf abzielt, zur Teilnahme an diesen anderen Spielen zu ermuntern, als darauf, die Gelegenheit zum Spiel zu verringern und die Tätigkeiten in diesem Spiel in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen, folgt daraus, dass das der Errichtung des Monopols gelegte Ziel mit ihm (dem Monopol) nicht mehr wirksam verfolgt werden kann und es an der nötigen Rechtfertigung im Hinblick auf die Art. 43 und 49 EG (…) fehlt" (S. 5 f. des Beschlusses).
Sodann stellt das Gericht fest, dass das Glücksspielwesen im Land Nordrhein-Westfalen durch den Glücksspielstaatsvertrag und das Ausführungsgesetz nicht im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ausgestaltet ist (S. 6 des Beschlusses). Auch wird die fehlende Kohärenz in der Ausrichtung des Glücksspielwesens anhand der gesetzlichen Regelungen zur Zulassung öffentlicher Spielbanken, der Annahme von Pferdewetten, dem Betrieb von Automatenspielen sowie den entsprechenden Gutachten hinsichtlich des Vergleichs der Suchtgefahren der einzelnen Bereiche dargestellt (S. 6 – 10 des Beschlusses).
Schließlich führt das Gericht aus, dass aufgrund des Verstoßes gegen höherrangiges Unionsrecht das nationale Recht unangewendet bleiben muss. Ausdrücklich bewertet das Gericht die Ansicht des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen (MIK) aus dem Erlass vom 27.09.2010, die "zentralen Verbote des GlüStV für unerlaubtes Glücksspiel" gälten nach der Entscheidung des EuGH vom 08.09.2010 weiterhin fort und "lediglich § 10 Abs. 5 GlüStV" –der Ausschluss von privaten Glücksspielanbietern- stehe "unter dem Vorbehalt einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung" mit der Folge, dass gegebenenfalls "privaten Veranstaltern und Vermittlern bislang nicht erlaubter öffentlicher Glücksspiele ein glücksspielrechtliches Erlaubnisverfahren offen steht" als "ersichtliche" Missachtung des europäischen Anwendungsvorranges. "Denn solange ein Verfahren zur Erlaubnisvergabe, das den Anforderungen aus der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 49 und 56 AEUV (…) entspricht, nationalrechtlich (noch) nicht kodifiziert ist, kann eine fehlende Erlaubnis nicht zum Anlass genommen werden, Sanktionen gegen Personen zu verhängen, die nach dem gegenwärtigen Verfahrensrecht europarechtswidrig von der Erlaubnisvergabe ausgeschlossen sind (S. 11 des Beschlusses).
Quelle: KARTAL Rechtsanwälte, Rechtsanwalt Jusuf Kartal