Nach den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu den deutschen Sportwetten-Vorlageverfahren vom 8. September 2010 hat das Verwaltungsgericht Berlin die Europarechtswidrigkeit und Verfassungswidrigkeit des Sportwettenmonopols bestätigt.
Das Gericht begründet dies mit dem Fehlen der vom EuGH geforderten konsequenten und konsistenten Ausgestaltung.
Es hat daher dem betroffenen Sportwettenvermittler Vollstreckungsschutz gegen eine unmittelbar vor den EuGH-Urteilen erlassene Untersagungsverfügung des Landes Berlin gewährt (Beschluss vom 6. Oktober 2010, Az. 35 L 354.10). Der von der Rechtsanwaltskanzlei ARENDTS ANWÄLTE vertretene Vermittler kann damit weiterhin an einen in dem EU-Mitgliedstaat Österreich staatlich zugelassenen Buchmacher Wettangebote weiterleiten.
Das Verwaltungsgericht sieht sich durch die Urteile des EuGH nachhaltig bestätigt und nimmt auf die Parallelität der verfassungs- und europarechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit eines Monopols Bezug:
„Auf die die ständige Rechtsprechung der Kammer bestätigenden Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 8. September 2010 (Rs. C-316/07 u.a. [Stoß u.a.] und Rs. C-46/08 [Carmen Media], unter http://curia.europa.eu) kann zur weiteren Begründung verwiesen werden (zur "Parallelität" der verfassungs- und unionsrechtlichen Anforderungen an die Rechtfertigung eines staatlichen Wettmonopols vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01, juris, Rn. 144).“
Das Verwaltungsgericht verweist auf die nach der Rechtsprechung des EuGH erforderliche Gesamtbetrachtung des glückspielrechtlichen Regelungssystems (entgegen der von Monopolbefürwortern bislang vertretenen „sektoralen“, d. h. auf den „Sektor“ der Sportwetten beschränkten Kohärenz). Bereits wenn eine Anforderung des EuGH nicht erfüllt sei, fehle die erforderliche Kohärenz:
„Soweit der Antragsgegner schließlich meint, der Europäische Gerichtshof halte europarechtliche Zweifel an der Kohärenz nur dann für gerechtfertigt, wenn kumulativ mehrere Voraussetzungen erfüllt seien, ist ihm auch insoweit nicht zuzustimmen. Die Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof rekurriert auf die Vorlagefragen der nationalen Gerichte und nimmt dazu deren Ausführungen in Bezug. Hieraus ist daher nicht abzuleiten, dass ausschließlich dann, wenn die formulierten Feststellungen zu treffen sind, berechtigter Anlass zur Schlussfolgerung fehlender Kohärenz und Systematik bestehen kann, sondern insbesondere in diesem Fall. Dieses Verständnis folgt im Übrigen auch daraus, dass in der Entscheidung zur Rechtssache C-46/08 [Carmen Media] insoweit zwei Feststellungen benannt sind (dort Rn. 71), im Urteil in der Rechtssache C-316/07 u. a. [Stoß u. a.] hingegen drei (dort Rn. 107 zu iv]; der Antragsgegner zitiert hiervon indes nur zwei und dabei auch eine, die in der erstgenannten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs nicht aufgeführt ist).“ Quelle
Noch vor einem Jahr hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg entschieden:
Nach dem Beschluss des Mannheimer Gerichts verstößt das seit Jahrzehnten bestehende Wettmonopol des Staates weder gegen das Grundgesetz noch gegen Europarecht.
Das Land Baden-Württemberg habe mit dem Glücksspielstaatsvertrag die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen für eine verfassungsgemäße Neuregelung umgesetzt, entschieden die VGH-Richter. In seiner rechtlichen und tatsächlichen Ausgestaltung sei das Monopol konsequent am Ziel der Bekämpfung der Wettsucht ausgerichtet. «Der damit verbundene Eingriff in die grundgesetzlich gewährleistete Berufsfreiheit der Kläger sei daher rechtmäßig», urteilte der 6. Senat.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließ der VGH die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zu (Az.: 6 S 570/07, 6 S 1110/07, 6 S 1511/07).
Auch mit der europarechtlich garantierten Dienstleistungsfreiheit und der Niederlassungsfreiheit sei das Wettmonopol des Staates vereinbar, hieß es in Mannheim.
Außerdem komme der Staat seiner Verpflichtung im Kampf gegen die Spielsucht ohnehin nicht nach, weil Lottogesellschaften Werbung machen dürften, obwohl der Vertrag «übermäßige Spielanreize» verhindern soll.
Die baden-württembergische Lotto-Gesellschaft fordert nach dem Urteil, das geltende Recht auch durchzusetzen und illegale Wettbuden zu schließen. «Auch gegen die ausländischen Internet-Wettangebote muss mit aller Konsequenz vorgegangen werden», sagte der Geschäftsführer der Staatlichen Toto-Lotto GmbH Baden-Württemberg, Friedhelm Repnik. «Das, was im Gesetz steht, und das, was tagtäglich in den illegalen Wettbuden und im Internet passiert, passt einfach nicht zusammen.» Quelle
VG Berlin gibt Abänderungsantrag eines privaten Sportwettenanbieters statt
Das Verwaltungsgericht Berlin hat in einem durch die Rechtsanwaltskanzlei KARTAL geführten Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO mit Beschluss vom 07.10.2010, Az. VG 35 L 358.10, den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21.01.2010, Az. OVG 1 57.09, abgeändert und die aufschiebende Wirkung der Klage eines privaten Sportwettenvermittlers gegen eine Untersagungsverfügung des Landes Berlins angeordnet.
Durch diese Entscheidung hat das Gericht seine Rechtsprechung hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Glücksspielstaatsvertrages bestätigt und den Ansichten des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg widersprochen. Eine Untersagungsverfügung gegen private Sportwettenvermittler aus anderen EU-Staaten könne nicht aufgrund der Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages ergehen. Erneut erteilt das Gericht der Anwendung der Regelungen zum Erlaubnisvorbehalt eine Absage, "da diese Erlaubnispflicht in der erforderlichen Zusammenschau mit § 5 S. 1 AG GlüStV i.V.m. § 10 Abs. 2 und Abs. 5 GlüStV und dem dort konstituierten Sportwettenmonopol des Landes Berlin gegen höherrangiges (Verfassungs-)Recht verstößt und die Untersagungsverfügung gegen Drittstaatsangehörige mangels Geeignetheit ermessensfehlerhaft ist" (S. 3 des Beschlusses)."
Selbstverständlich verweist das Gericht auf die die ständige Rechtsprechung der Kammer bestätigenden Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 08.09.2010. In Bezug auf die Entscheidung des EuGH vom 08.09.2010, (Rs. C-316/07 u.a. [Stoß u.a]), stellt es klar, dass der EuGH europarechtliche Zweifel an der Kohärenz und Systematik insbesondere dann für geboten hält, wenn die formulierten Feststellungen hinsichtlich der Werbemaßnahmen, der Angebote etc. des Inhabers des staatlichen Monopols der vorlegenden Gerichte getroffen werden (Stoß u.a., Rn. 107). Diese Feststellungen stellen demnach lediglich einen Indikator dar und müssen nicht kumulativ vorliegen, um eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Staatsmonopols anzunehmen (vgl. S. 5 des Beschlusses).
In tatsächlicher Hinsicht geht das Gericht weiterhin von einem "offensiven Werbeverhalten des staatlichen Anbieters", einem "offen zu Tage tretenden fiskalischen Interesse bei der Schaffung und Aufrechterhaltung des Monopols", von dem "Fehlen einer geeigneten Kontrollinstanz" sowie von einer fehlenden "Kohärenz und Systematik bei der Bekämpfung der Glücksspielsucht" aus (S. 4 des Beschlusses). Sodann wird das umfangreiche Angebot der Deutschen Klassenlotterie Berlin ausführlich dargestellt (S. 6 f. des Beschlusses).
Kontakt:
KARTAL Rechtsanwälte
Friedenstr. 36 (Ecke Jöllenbecker Str.)
D - 33602 Bielefeld
Quelle
Verwaltungsgericht Berlin hält Verwaltungsgebühr für Untersagungsbescheide gegen Sportwettenvermittler für rechtswidrig
Das Verwaltungsgericht Berlin hat in einem durch die Kanzlei KARTAL Rechtsanwälte geführten Verfahren mit Urteil vom 07.10.2010, Az.: VG 35 A 224.08, die Verwaltungsgebühr einer Untersagungsverfügung in Höhe von 2.000,00 EUR als rechtswidrig beurteilt.
Die Voraussetzungen zur Erhebung dieser Verwaltungsgebühr lägen nicht vor und zudem sei die Erhebung der Verwaltungsgebühr wegen Ermessensfehlern rechtswidrig.
Die Untersagungsverfügung sei im Sinne des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages im überwiegenden öffentlichen Interesse erlassen worden und müsse nach § 2 Abs. 2 S. 1 GebG gebührenfrei ergehen (S. 6 f.). Die Untersagungsverfügung ergehe nicht, wie das Land Berlin u.a. behauptet, im Interesse des privaten Sportwettenvermittlers, um diesen vor einer Bestrafung nach § 284 StGB zu beschützen (S. 8).
Ferner müsse die Höhe der Verwaltungsgebühr an sich ausschließlich an den Kosten des Verwaltungsaufwandes gemessen werden (S. 14). Das Land Berlin behauptet, der Arbeitsaufwand läge für eine Untersagungsverfügung bei zehn Arbeitsstunden. Dies könne jedoch rein rechnerisch nicht zutreffen. Denn jede einzelne Arbeitsstunde müsste demnach mit einem Aufwand von 200,00 EUR veranschlagt werden, was "bei einem Ansatz von 8 Stunden am Tag an 20 Arbeitstagen im Monat Kosten von monatlich 32.000,-- EUR für einen beim Beklagten mit Untersagungsbescheiden der vorliegenden Art befassten Mitarbeiter voraussetzen" würde (S. 17 f.).
Auch ansonsten könne der Aufwand von 2.000,00 EUR nicht belegt werden, da insbesondere der Arbeitsaufwand für die Festsetzung der Verwaltungsgebühr im Einzelfall nicht berücksichtigt worden ist. "Darüber hinaus ist die Ermessentscheidung im Untersagungsbescheid zur Festsetzung der Gebühr kaum als solche zu erkennen" (S. 20).
In ausführlicher Weise enttarnt die 35. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin das widersprüchliche behördliche Vorgehen. Während die Verfügung zur Untersagung der Vermittlung von Sportwetten dem Schutz der Öffentlichkeit dienen soll, wird die Festsetzung der Verwaltungsgebühr mit dem Schutz des Interesses des Adressaten der Ordnungsverfügung begründet. Denn nur im letzten Fall kann das Land Berlin eine Gebühr nach § 2 Abs. 1 GebG verlangen.
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VG Berlin gibt Abänderungsantrag eines privaten Sportwettenanbieters statt
Das Verwaltungsgericht Berlin hat in einem durch die Rechtsanwaltskanzlei KARTAL geführten Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO mit Beschluss vom 07.10.2010, Az. VG 35 L 358.10, den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 21.01.2010, Az. OVG 1 57.09, abgeändert und die aufschiebende Wirkung der Klage eines privaten Sportwettenvermittlers gegen eine Untersagungsverfügung des Landes Berlins angeordnet.
Durch diese Entscheidung hat das Gericht seine Rechtsprechung hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Glücksspielstaatsvertrages bestätigt und den Ansichten des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg widersprochen. Eine Untersagungsverfügung gegen private Sportwettenvermittler aus anderen EU-Staaten könne nicht aufgrund der Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages ergehen. Erneut erteilt das Gericht der Anwendung der Regelungen zum Erlaubnisvorbehalt eine Absage, "da diese Erlaubnispflicht in der erforderlichen Zusammenschau mit § 5 S. 1 AG GlüStV i.V.m. § 10 Abs. 2 und Abs. 5 GlüStV und dem dort konstituierten Sportwettenmonopol des Landes Berlin gegen höherrangiges (Verfassungs-)Recht verstößt und die Untersagungsverfügung gegen Drittstaatsangehörige mangels Geeignetheit ermessensfehlerhaft ist" (S. 3 des Beschlusses)."
Selbstverständlich verweist das Gericht auf die die ständige Rechtsprechung der Kammer bestätigenden Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 08.09.2010. In Bezug auf die Entscheidung des EuGH vom 08.09.2010, (Rs. C-316/07 u.a. [Stoß u.a]), stellt es klar, dass der EuGH europarechtliche Zweifel an der Kohärenz und Systematik insbesondere dann für geboten hält, wenn die formulierten Feststellungen hinsichtlich der Werbemaßnahmen, der Angebote etc. des Inhabers des staatlichen Monopols der vorlegenden Gerichte getroffen werden (Stoß u.a., Rn. 107). Diese Feststellungen stellen demnach lediglich einen Indikator dar und müssen nicht kumulativ vorliegen, um eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Staatsmonopols anzunehmen (vgl. S. 5 des Beschlusses).
In tatsächlicher Hinsicht geht das Gericht weiterhin von einem "offensiven Werbeverhalten des staatlichen Anbieters", einem "offen zu Tage tretenden fiskalischen Interesse bei der Schaffung und Aufrechterhaltung des Monopols", von dem "Fehlen einer geeigneten Kontrollinstanz" sowie von einer fehlenden "Kohärenz und Systematik bei der Bekämpfung der Glücksspielsucht" aus (S. 4 des Beschlusses). Sodann wird das umfangreiche Angebot der Deutschen Klassenlotterie Berlin ausführlich dargestellt (S. 6 f. des Beschlusses).
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Verwaltungsgericht Berlin hält Verwaltungsgebühr für Untersagungsbescheide gegen Sportwettenvermittler für rechtswidrig
Das Verwaltungsgericht Berlin hat in einem durch die Kanzlei KARTAL Rechtsanwälte geführten Verfahren mit Urteil vom 07.10.2010, Az.: VG 35 A 224.08, die Verwaltungsgebühr einer Untersagungsverfügung in Höhe von 2.000,00 EUR als rechtswidrig beurteilt.
Die Voraussetzungen zur Erhebung dieser Verwaltungsgebühr lägen nicht vor und zudem sei die Erhebung der Verwaltungsgebühr wegen Ermessensfehlern rechtswidrig.
Die Untersagungsverfügung sei im Sinne des § 1 des Glücksspielstaatsvertrages im überwiegenden öffentlichen Interesse erlassen worden und müsse nach § 2 Abs. 2 S. 1 GebG gebührenfrei ergehen (S. 6 f.). Die Untersagungsverfügung ergehe nicht, wie das Land Berlin u.a. behauptet, im Interesse des privaten Sportwettenvermittlers, um diesen vor einer Bestrafung nach § 284 StGB zu beschützen (S. 8).
Ferner müsse die Höhe der Verwaltungsgebühr an sich ausschließlich an den Kosten des Verwaltungsaufwandes gemessen werden (S. 14). Das Land Berlin behauptet, der Arbeitsaufwand läge für eine Untersagungsverfügung bei zehn Arbeitsstunden. Dies könne jedoch rein rechnerisch nicht zutreffen. Denn jede einzelne Arbeitsstunde müsste demnach mit einem Aufwand von 200,00 EUR veranschlagt werden, was "bei einem Ansatz von 8 Stunden am Tag an 20 Arbeitstagen im Monat Kosten von monatlich 32.000,-- EUR für einen beim Beklagten mit Untersagungsbescheiden der vorliegenden Art befassten Mitarbeiter voraussetzen" würde (S. 17 f.).
Auch ansonsten könne der Aufwand von 2.000,00 EUR nicht belegt werden, da insbesondere der Arbeitsaufwand für die Festsetzung der Verwaltungsgebühr im Einzelfall nicht berücksichtigt worden ist. "Darüber hinaus ist die Ermessentscheidung im Untersagungsbescheid zur Festsetzung der Gebühr kaum als solche zu erkennen" (S. 20).
In ausführlicher Weise enttarnt die 35. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin das widersprüchliche behördliche Vorgehen. Während die Verfügung zur Untersagung der Vermittlung von Sportwetten dem Schutz der Öffentlichkeit dienen soll, wird die Festsetzung der Verwaltungsgebühr mit dem Schutz des Interesses des Adressaten der Ordnungsverfügung begründet. Denn nur im letzten Fall kann das Land Berlin eine Gebühr nach § 2 Abs. 1 GebG verlangen.
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