Dienstag, 19. Oktober 2010

Heuking Kühn Lüer Wojtek erwirkt Unterlassungsverfügung gegen Westlotto

Die Sozietät Heuking Kühn Lüer Wojtek hat für einen ausländischen Online-Anbieter von Wett- und Glücksspielen eine einstweilige Unterlassungsverfügung gegen die Westdeutsche Lotterie GmbH & Co. oHG, ihre Komplementär-GmbH und deren Geschäftsführer erwirkt.

Grund für die vom Oberlandesgericht (OLG) Köln ausgesprochene Unterlassungsverfügung (Az. 6 W 142/10) waren Testkäufe bei Annahmestellen von Westlotto durch für Glücksspiele gesperrte Personen. Die Testpersonen hatten an Sportwettenangeboten von Westlotto teilgenommen, indem sie Lotto-Basiskarten anderer Personen benutzten (Lotto-Basiskarten enthalten kein Lichtbild). Viele der Annahmestellen von Westlotto verkauften den Testpersonen Sportwettangebote trotz ihrer Sperrung.

Das Verfahren gilt auch als Reaktion deutscher Gerichte auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 8. September 2010, in denen die Unionsrechtswidrigkeit des deutschen Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) festgestellt wurde.

Umso mehr gelte dies, da nachhaltige Kontrollen von Westlotto seitens der staatlichen Aufsichtsbehörden nicht ersichtlich seien.

Das Gericht stellte darauf ab, dass Westlotto, ihre Komplementär-GmbH und ihr Geschäftsführer die Teilnahme spielgesperrter Personen von Sportwetten nicht hinreichend verhinderten. Insbesondere genüge die Lotto-Basiskarte von Westlotto nicht den Anforderungen des § 21 Abs. 3 GlüStV, da sie kein Lichtbild enthalte. Quelle