von Rechtsanwalt Martin Arendts
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig verhandelt im November mehrere die binnengrenzüberschreitende Sportwettenvermittlung betreffende Revisionsverfahren, bei denen der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) Klagen gegen Untersagungsverfügungen zurückgewiesen hatte. Nach Mitteilung des Bundesverwaltungsgerichts wurde in den Verfahren BVerwG 8 C 13.09 (VGH München 10 BV 07.775), BVerwG 8 C 14.09 (VGH München 10 BV 07.774) und BVerwG 8 C 15.09 (VGH München 10 BV 07.558) Termin zur mündlichen Verhandlung auf Mittwoch, den 24. November 2010, um 10.45 Uhr, bestimmt.
Von den anstehenden Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts ist eine höchstrichterliche Klärung der Rechtslage zu erwarten, nachdem der Europäische Gerichtshof in seinen Urteilen vom 8. September 2010 die derzeitige Sach- und Rechtslage und damit das in Deutschland errichtete Monopol für Sportwetten und Glücksspiele als europarechtswidrig beurteilt hatte. Nach Auffassung des EuGH ist eine Einschränkungen der durch den EG-Vertrag garantierten Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit durch ein Monopol nur dann gerechtfertigt, wenn der Mitgliedstaat insgesamt eine kohärente Glücksspielpolitik verfolgt und sämtliche Glücksspielformen systematisch regelt. Hierzu muss es nach den Feststellungen des Gerichtshofs einen hinreichenden "normativen Rahmen" und eine "strikte behördliche Kontrolle" geben. Unterschiedliche Gesetzgebungszuständigkeiten (Landes- und Bundesrecht; in Deutschland bundesrechtlich geregelte Glücksspielautomaten und Pferdewetten) sind europarechtlich nicht relevant.
Der VGH war in seinen nunmehr zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anstehenden Berufungsurteilen noch von einer sektoralen Betrachtung ausgegangen, d.h. von den These, dass nur der "Sektor" der Sportwetten kohärent geregelt werden müsse. Diese Auffassung ist nun nicht mehr haltbar, nachdem der EuGH eine widerspruchsfreie und konsequente Reglung des gesamten Glücksspielmarktes gefordert hat. Hierzu hatte der EuGH festgehalten, dass die deutschen Behörden hinsichtlich den nicht dem Monopol unterliegenden Casino- oder Automatenspielen, die ein deutlich höheres Suchtpotenzial aufweisen als die vom Monopol erfassten Spiele, eine Politik verfolgen, mit der zur Teilnahme an diesen Spielen ermuntert wird. Quelle
update vom 25.11.2010
zum Urteil
Wer soll das verstehen: Ein Staat ruft zum Kampf gegen die Spielsucht auf und sichert sich daher ein Monopol. Gleichzeitig betreiben die staatlichen Wettanbieter Werbung. Geht das? Darüber streiten seit vielen Jahren staatliche Lotteriegesellschaften und private Wettanbieter – meist vom EU-Ausland für Wettspiele konzessioniert, auf dem deutschen Markt aber unerwünscht.
Die Frage hatte jüngst der EuGH (NVwZ 2010, 1409 m. Anm. Fremuth sowie Streinz, NJW 2010, 3745 [in diesem Heft]) zu entscheiden: Das staatliche Wettspielmonopol verstößt gegen EU-Recht. Klare Entscheidung, oder? Weit gefehlt! Sowohl die staatlichen Lotteriegesellschaften als auch die privaten Wettanbieter feierten sich als Sieger. Na dann, Glück auf!
Systematik und Kohärenz bei der Spielsuchtbekämpfung hatte der EuGH seit jeher gefordert. Es bleibt die Frage, wieviel der Staat hierzu konkret gegen die Spielsucht unternimmt und ob staatliche Wettanbieter sich bei der Werbung tatsächlich zurückhalten. weiterlesen
Von Rechtsanwalt Dr. Martin Pagenkopf, LLR LegerlotzLaschet Rechtsanwälte, Köln