Sonntag, 3. Juni 2018

Umsatzsteuer erneut beim BFH


Rechtsanwalt Bernd Hansen zum erneuten Revisionsverfahren

Das Finanzgericht Kassel hat mit Urteil vom 22. Februar 2018 zwar die Klage eines Automatenaufstellers abgewiesen, aber gleichzeitig die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Wieder einmal schlagen die Wellen hoch. Die Frage, ob die Umsätze aus Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, schien geklärt, nachdem der Europäische Gerichtshof am 24.10.2013 in der Rechtssache C-440/12 (Metropol Spielstätten) sein Urteil gesprochen hatte und im Anschluss daran sämtliche deutsche Finanzgerichte, die mit dem Thema befasst waren, rigoros Klagen gegen die Umsatzsteuer abgewiesen hatten, ohne auch nur daran zu denken, die Revision zuzulassen.

In der Folge mussten Kläger, die sich mit diesen Entscheidungen nicht abfinden konnten und wollten, den steinigen Weg der Nichtzulassungsbeschwerde zum BFH gehen.

Die beiden für Umsatzsteuer zuständigen Senate beim BFH, der 5. Und der 11. Senat, wiesen die eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden, jeweils nicht frei von Willkür, zurück.

Dabei hatte das EuGH-Urteil vom 24.10.2013 durchaus noch Fragen offengelassen, so dass hinreichend Anlass für den BFH bestanden hätte, auf die eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden die Revision zuzulassen und wesentliche Fragen zur Umsatzbesteuerung von Geldspielgeräteumsätzen erneut dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Die Finanzgerichtsordnung macht es aber dem BFH leicht, Nichtzulassungsbeschwerden mit relativ knapper Begründung zurückzuweisen. Denn die Revision ist aufgrund der Nichtzulassungsbeschwerde nur zuzulassen, wenn einer der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO vorliegt. Die Rechtssache muss also entweder grundsätzliche Bedeutung haben, der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dienen oder es muss ein Verfahrensmangel vorliegen, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

So kam es dann auch, dass z.B. die von mir eingelegte umfangreiche und auf zahlreiche Zulassungsgründe gestützte Nichtzulassungsbeschwerde im Verfahren V B 105/14 mit teilweise hanebüchenen Begründungen vom BFH verworfen wurde.

Diesmal steht der BFH aber vor einer ganz anderen Aufgabe. Er muss nicht mehr darüber entscheiden, ob die Revision zuzulassen ist. Das hat bereits das FG Kassel für ihn getan.

Der BFH wird sich nun allen aufgeworfenen Rechtsfragen erneut zu stellen haben. Dabei ist er an die Tatsachenfeststellungen des FG Kassel gebunden.

Eine beim FG Kassel unstreitig gebliebene Tatsache ist, dass die Einführung der Umsatzsteuer zum 06.05.2006 sich nachteilig auf die Gewinne der Aufsteller ausgewirkt hat, weil diese eben mangels entsprechender Gesetzesänderung nicht dazu in die Lage versetzt wurden, die wiedereingeführte Umsatzsteuer zusätzlich zum Preis für ihre Dienstleistung zu erheben.

Die damit einhergehende Reduzierung der Gewinne führte automatisch auch dazu, dass die gewinnbezogenen Steuern, wie z.B. die Gewerbesteuer und die Körperschaftssteuer sich verminderten.

Das wiederum führte zu einem möglicherweise verfassungswidrigen Eingriff in den nach Art. 106 GG vorgesehenen Steuerverteilungsmechanismus.

Denn diese Vorschrift regelt, wie die Unterschiedlichen Steuerarten auf die Kommunen, das Land und den Bund zu verteilen sind.
Das FG Kassel tat diesen Einwand in seiner Entscheidung mit der lapidaren Aussage ab, dass es darauf für den vorliegenden Rechtsstreit nicht ankäme.

Das FG Kassel ist also der Meinung, dass es für den Ausgang eines Rechtsstreits unerheblich ist, wenn durch eine Steuer wie die Umsatzsteuer verfassungswidrig in den durch eine Vorschrift des Grundgesetzes geregelten Steuerverteilungsmechanismus eingegriffen wird.

Das erscheint mir ebenso bemerkenswert, wie befremdlich.

Aber genau da liegt einer der Ansätze für die erfolgreiche Revision beim Bundesfinanzhof!

Rechtsanwalt Bernd Hansen
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