Dienstag, 26. Mai 2015

VG Karlsruhe: Die Wettbürosteuer ist keine örtliche Aufwandsteuer



Ein Beitrag von Rechtsanwalt Dr. Klaus Walpert

In mehreren von der Sozietät Redeker Sellner Dahs geführten Verfahren hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteilen vom 24.04.2015 (Az. 6 K 1514/13, 6 K 1515/13, 6 K 1532/13) Vergnügungsteuerbescheide der Stadt Karlsruhe, mit denen Wettbürosteuer erhoben worden ist, als rechtswidrig aufgehoben. Die Stadt erhebt die Wettbürosteuer seit dem Jahr 2013 von den Betreibern von Wettbüros, die ihren Kunden auch das Mitverfolgen von Wettereignissen ermöglichen. Erhoben wird die Vergnügungsteuer in diesen Fällen nach der Quadratmeterfläche des Wettbüros.

Nach den Urteilen des Verwaltungsgerichts ist die Wettbürosteuer keine örtliche Aufwandsteuer. Als indirekte Steuer soll die Aufwandsteuer die finanzielle Leistungsfähigkeit desjenigen erfassen, der sich vergnügt.

Sie wird vom Wettbürobetreiber als Steuerschuldner mit der Maßgabe erhoben, dass er sie auf den Wetter, der das Vergnügen hat, abwälzen kann.

Wenn aber der einzelne Wetter für das Mitverfolgen der Wettereignisse, etwa an Fernsehbildschirmen, in dem Wettbüro kein Entgelt entrichten muss, gibt es keinen finanziellen Aufwand dessen, der sich vergnügt. Dementsprechend kann der Betreiber des Wettbüros als Steuerschuld- ner die erhobene Wettbürosteuer auch nicht auf diesen abwälzen.

Eine Vergnügungsteuer kann nicht erhoben werden, wenn es keinen finanziellen Aufwand für den sich Vergnügenden gibt.

Die Wettbürosteuer ist deshalb verfassungswidrig.

Kontakt:
Redeker Sellner Dahs
Rechtsanwälte · Partnerschaftsgesellschaft mbB

Rechtsanwalt Dr. Klaus Walpert
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53113 Bonn

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Schildbürgerstreich Wettbürosteuer
Veröffentlicht am 27. Mai 2015

Verwaltungsgericht Karlsruhe erklärt Steuer für verfassungswidrig

Berlin. Der Deutsche Sportwettenverband (DSWV) begrüßt eine Reihe aktueller Urteile des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, in denen die sogenannte “Wettbürosteuer” für verfassungswidrig erklärt wird.

Die Wettbürosteuer, so das Gericht, sei keine örtliche Aufwandsteuer. Als indirekte Steuer müsse die Wettbürosteuer dem Steuerschuldner, dem Betreiber des Wettbüros, die Überwälzung auf den eigentlichen Steuerschuldner, den Besucher des Wettbüros, ermöglichen. Dies sei aber ausgeschlossen, wenn der Besucher des Wettbüros für den Steuergegenstand, das Mitverfolgen der Wettereignisse, gar keine finanziellen Aufwendungen habe. Eine Vergnügungsteuer ohne finanziellen Aufwand dessen, der sich vergnügt, sei daher nicht verfassungsgemäß.

DSWV-Präsident Mathias Dahms kommentierte die Urteile:
“Die schlechte Haushaltslage der Kommunen verleitet so manchen Lokalpolitiker zu fiskalischen Schildbürgerstreichen wie der Wettbürosteuer. Kaum eingeführt, erweist sich die Abgabe als unausgegoren, kostspielig und rechtswidrig.“

Einige Kommunen in Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen hatten im letzten Jahr die Einführung von kommunalen Wettbürosteuern beschlossen oder erwägen dies zu tun. Steuerrechtsexperten hatten bereits im Vorfeld gewarnt, dass die Wettbürosteuer nicht rechtskonform sei. Professor Dieter Birk, ehemaliger Direktor des Instituts für Steuerrecht an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster, riet Kommunen aufgrund von gravierenden verfassungsrechtlichen Risiken von der Erhebung einer Wettbürosteuer ab.

Mathias Dahms ergänzte:
“Wenn es um zusätzliche Steuereinnahmen geht, sollte der Gesetzgeber endlich das bundesweite Lizenzsystem für Sportwetten umsetzen. Die 2014 bundesweit gezahlten 226 Millionen Euro Sportwettsteuer könnten so noch deutlich erhöht werden.“

Die Urteile des VG Karlsruhe sind noch nicht rechtskräftig. Die Berufung ist zugelassen.

Quelle: Deutscher Sportwettenverband e.V.