Dienstag, 20. August 2013

Zwangsgeld wegen Beschriftung ?

Spielhallen dürfen nicht mehr den Namen „Casino“ tragen
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Spielhallenbesitzern im Vest droht ein Zwangsgeld von mehreren Tausend Euro. Nach den Sommerferien wollen die ersten Städte bei uns Bußgelder verhängen, wenn die Betriebe ihren Namen nicht geändert haben - und nach wie vor zum Beispiel "Casino" oder "Palace" heißen.
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Namensänderung von Spielhallen
Stadt kassiert nicht sofort Bußgelder

Aus dem „Casino“ oder dem „Palace“ muss per Gesetz eine „Spielhalle“ werden. Nach den Sommerferien wollen die ersten Städte im Vest Bußgelder verhängen, sollten die alten Namen immer noch aktuell sein.
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Auf einer unsicheren Rechtslage werden Bußgelder angedroht! s.u.

Unterschiedliches Vorgehen in NRW
Von Bußgeld bis Kooperation


Wie verschieden einzelne Kommunen gegenüber ihren Unternehmen auftreten, zeigt sich im Fall der vorgeschriebenen Namensänderungen von Spielstätten in Nordrhein-Westfalen. Die einen greifen bei Verstößen sofort zum Bußgeldhammer - die anderen setzen auf Kommunikation und gemeinsame Lösungen.

Die unterschiedlichen Vorgehensweisen der Kommunen in Sachen Ausführungsgesetz Glücksspielstaatsvertrag NRW schildern nun Meldungen der Online-Nachrichtenportale derwesten.de und ruhrnachrichten.de. Während in Castrop-Rauxel laut Stadtsprecherin Maresa Hilleringmann "schon im Laufe dieser Woche erste Bußgeldverfahren angestrebt werden", legen andere Kommunen ein unternehmerfreundlicheres Verhalten an den Tag. Daniel Rustemeyer, Sprecher der Stadt Marl, verspricht: "Wir kassieren nicht sofort Bußgelder." Die Spielstättenbetreiber wurden seiner Auskunft nach alle angeschrieben und um Rücksprache bezüglich der neuen Namensgebung gebeten. Wird diese genehmigt, räumt die Stadt den Unternehmern drei Monate Zeit für die Änderung der Außenwerbung ein. Zeigten sich die Betreiber jedoch unkooperativ und reagierten überhaupt nicht auf die Schreiben der Stadt, müsse auch hier mit einem Bußgeld gerechnet werden, so Rustemeyer.

Nach dem Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag ist nur noch der Begriff "Spielhalle" als Bezeichnung für Spielstätten in Nordrhein-Westfalen zulässig. Dieses gilt seit dem 1. Dezember 2012. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat jedoch in einem Eilurteil vom 6. Juni entschieden, dass Spielstätten zusätzlich neben "Spielhalle" auch weiterhin ihren Eigennamen als Namensbestandteil verwenden dürfen.
Quelle: gamesundbusiness.de


Das VG Düsseldorf, 3 L 841/13 entschied am 06.06.2013:
Beschriftung: "nur" Spielhalle rechtswidrig


„Hier ist die angefochtene Ordnungsverfügung des Bürgermeisters der Antragsgegnerin allerdings insoweit offensichtlich rechtswidrig, als diese vom Antragsteller verlangt, alle zusätzlich zu dem Wort „Spielhalle“ genannten Unternehmensbezeichnungen als verboten zu entfernen.“
(so das VG Düsseldorf unter der Rn.4, s.u.)

Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 4238/13 wird insoweit wiederhergestellt, als dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter Nr. 1. Sätze 2 und 3 der angefochtenen Verfügung vom 19. April 2013 aufgegeben hat, alle Bezeichnungen des Unternehmens bis auf das Wort „Spielhalle“ zu entfernen. Die Verwendung der Begriffe „PLAYHouse“, „Internet“, „Play&Win“ und „Games“ insbesondere an der Außenfassade, auf den Schaufenstern und auf außerhalb des Gebäudes vorhandenen Werbereitern sind daneben ebenfalls zulässig.
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Mit Urteil vom 20. Juni 2013 stellte das BVerwG 8 C 10.12 erneut fest, dass das Glücksspielmonopol tatsächlich nicht der Suchtbekämpfung, sondern fiskalischen Zwecken diene. weiterlesen

Mit dem Urteil wurde das Glücksspielrecht (2008) entsprechend den Entscheidungen des EuGH vom 08.09.2010, erneut als unionsrechtswidrig eingestuft, womit die Normen unanwendbar wurden.
Steht eine rangniedere Norm im Widerspruch zu einer ranghöheren Norm des nationalen Rechts, so ist die rangniedere Norm aufgrund des Geltungsvorrangs der ranghöheren Norm grundsätzlich nichtig bzw. ist eine dem EU-Recht widersprechende deutsche Rechtsvorschrift nicht anwendbar (sog. Anwendungsvorrang des Unionsrechts gegenüber dem nationalen Recht). EUGH NVwZ 1990, 649 (650), Ehlers in: Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht § 2 Rn. 127)
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Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung, die einem einzigen Unternehmen das Monopol für Glücksspiele überträgt, ohne die Gelegenheiten zum Spiel tatsächlich zu verringern, entgegen, wenn diese Regelung die Tätigkeiten in diesem Bereich nicht in kohärenter und wirksamer Weise beschränkt und eine strenge Kontrolle der Expansion von Glücksspielen – nur soweit dies für die Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit Glücksspielen erforderlich ist – nicht gewährleistet ist. EuGH Urteil vom 24. Januar 2013 – C-186/11 und C-209/11

s.a. VG Bayreuth: "illegales" Wettbüro (sagt die Regierung) wird nicht geschlossen

Glücksspielrecht seit 1999 rechtswidrig? weiterlesen