„Spielerschutz“ und „Suchtprävention“ sind überwiegend vorgeschobene Argumente, die finanziellen Interessen moralisch bemänteln. Staatliche Lotto-Toto-Anbieter und Spielbanken sollen vor Konkurrenz geschützt werden.
update:
EuGH: Glücksspieländerungsstaatsvertrag 2012 verstößt gegen Europarecht
Der EuGH (C-336/14) hat am 4.2.2016 in d. Rs. Sebat Ince entschieden, dass das staatliche deutsche Glücksspielmonopol trotz vergangener Regulierungsbemühungen faktisch weiter bestehe. Aufgrund der Unvereinbarkeit des deutschen Glücksspielstaatsvertrages mit geltendem EU-Recht, dürfen deutsche Behörden die private Vermittlung und das Veranstalten von Glücksspielen ohne offizielle Lizenz nicht weiter verfolgen und sanktionieren.
Das neuerliche Urteil Ince zeigt, dass die bayerischen Behörden den Anwendungsvorrang bislang ignorieren und die Grundrechtecharta mißachten und sich damit gegen höheres Recht hinwegsetzen.
Unter der Rn 53 des Urteils Ince C-336-14 attestiert der Gerichtshof, dass der Mitgliedstaat Deutschland die Rechtsbefehle aus dem Urteil Winner Wetten, C-409/06, EU:C:2010:503, Rn. 58, 69 mißachtete, (vgl. PM Nr: 78/10) und noch immer gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit (Rn 59) verstieß/verstößt, womit erneut durch den EuGH bestätigt wird, dass der Grundrechtsschutz dem Grundrechtsträger vorenthalten wird.
Zur Weitergeltung als Landesrecht und zur Nachfolgeregelung (GlüStV 2012) stellte der EuGH fest, dass das unionsrechtswidrige Staatsmonopol unzulässigerweise fortgeführt wurde, womit Grundrechtseingriffe nicht legitimiert sind.
Der EuGH führt in seiner PM 10/16 vom 4. Februar 2016 wie folgt weiter aus:
“ Der Gerichtshof weist insoweit darauf hin, dass das fiktive Erlaubnisverfahren die Unionsrechtswidrigkeit des Staatsmonopols, wie sie von den nationalen Gerichten festgestellt wurde, nicht behoben hat.”
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Gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßendes nationales Recht darf im Grundsatz ex tunc nicht mehr angewendet werden. (vgl. Rengeling/Middeke/Gellermann (Hrsg.), Handbuch des Rechtsschutzes in der Europäischen Union, 2. Aufl., München 2003, Rz. 91 zu § 10)
Regelungen des Glücksspielstaatsvertrages verfassungs- und europarechtswidrig!
Deutschland droht Vertragsverletzungsverfahren
Die Europäische Kommission hält die deutschen Glücksspielregelungen für europarechtswidrig und verweist auf die Einhaltung der Vorgaben aus dem Urteil Pfleger vom 30. April 2014. (C-390/12, Randnr. 43)
Pflicht zur Befolgung der Vorgaben eines übergeordneten Gerichts, EuGH (Rs. C-581/14)
Um die einheitliche und volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu sichern, sind unionsrechtswidrige mitgliedstaatliche Regelungen nicht nur unmittelbar zu beseitigen, sondern dürfen aufgrund des Anwendungsvorrangs auch nicht weiter angewandt werden. (Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit)
Hessischer Verwaltungsgerichtshof:
Mit bemerkenswerter Härte und Deutlichkeit bestätigt das Gericht die vorinstanzliche Entscheidung des VG Wiesbaden und stellt fest, dass die Entscheidungen des Glücksspielkollegiums über die Vergabe der Sportwettenkonzessionen verfassungswidrig waren, da das Gremium nicht hinreichend demokratisch legitimiert und bundesstaatlich unzulässig ist.
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Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat durch Entscheidungen vom 25.9.2015 in den anhängigen Popularklagen Vf. 9-VII-13, 4-VII-14, 10-VII-14, mit Wirkung für den Freistaat Bayern zwei wichtige Elemente des Glücksspielstaatsvertrages als verfassungswidrig verworfen.
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OVG Hamburg v 19.5.2015 4 Bs 14/15
Eingriffe in das Grundrecht der Berufsfreiheit sind nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung erlaubt, die den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt (BVerfG, Beschl. v. 25.3.1992, 1 BvR 298/86, BVerfGE 86, 28, juris Rn. 45ff.). Sie müssen zudem auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, die durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.12.1999, 1BvR 1904/95 u.a., BVerfGE 101, 331, juris Rn. 70).
Die aus Gründen des Gemeinwohls unumgänglichen Einschränkugen der Berufsfreiheit stehen unter dem Gebot der Verhältnismäßigkeit. Daher müssen die Eingriffe zur Erreichung des Eingriffsziels geeignet sein und dürfen nicht weiter gehen, als es die Gemeinwohlbelange erfordern (vgl. BVerfG Beschl. v. 16.1.2002, 1BvR 1236/99, BVerfGE 104, 357, juris Rn. 34).
Die Eingriffsmittel dürfen zudem nicht übermäßig belastend sein, so dass bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 30.7.2008, 1 BvR 3262/07 u.a., BVerfGE 121, 317, juris Rn. 95 m.w.N.).
Kurt Beck´s GlüÄndStV, mit dem das staatliche Monopol fortgeführt werden sollte, wurde durch das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit dem Beschluss vom 05.05.2015 gekippt.
Das VG Wiesbaden (5 L 1453/14.WI) attestierte, dass das bisherige Verfahren als intransparent und fehlerhaft zu bewerten sei und nicht die Anforderungen an eine zulässige Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit erfüllt. Damit bestätigte das VG seinen Beschluß (Az 5 L 90/13. WI) vom 30. April 2013, mit dem es bereits entschied, dass das Vergabeverfahren für Sportwetten-Lizenzen rechtswidrig sei.
Glücksspiel-Staatsvertrag nicht mit EU-Recht vereinbar
Glücksspielkollegium ist verfassungswidrig
Rechtswissenschaftler: Staatliche Regulierung des Glücksspiels verstößt gg. EU-Recht und Grundgesetz
BVerfG zum unionsrechtswidrigen Sportwettmonopol vom 09.09.2014
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT – 1 BvL 2/14 –
AG Sonthofen: Weiterer Vorlagebeschluß zum deutschen Glücksspielrecht
Schlussanträge Rs.: Ince (C-336/14) - Konzessionsverfahren europarechtswidrig
Mündliche Verhandlung vor dem EuGH
Herr Braun, der Vertreter der Europäischen Kommission, widersprach der Bundesregierung. Die Kommission teile die Bedenken des Vorlagegerichts.
Bis jetzt habe Deutschland keinen Nachweis für die Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der deutschen Glücksspielregelungen geliefert. Es bestehe weiterhin ein faktisches Monopol. Das neu eingeführte Konzessionssystem habe daran bisher nichts geändert. Auch sei die Übergangsregelung unzulässig.Das Regulierungschaos erhält das unionsrechtswidrige Monopol!
Ein unzulässiges Monopol in Form eines Kartells würde gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen und zu einer Schadenersatzpflicht führen. Art. 101 AEUV – Ersatz des Schadens, der durch ein nach diesem Artikel verbotenes Kartell verursacht wurde.
Behördliche Willkür auf Vollzugsebene – Eine Anmerkung zu VG Darmstadt – 3 L 1807/14.DA
EuGH Rs. C-156/13 Digibet v. 12. Juni 2014 (BGH-Vorlage s.u.)
Bundesgerichtshof muss prüfen ob die Verhältnismäßigkeit der deutschen Glücksspielregelung allen aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden Anforderungen genügt.
Zur Verhältnismäßigkeit entschied der EuGH in der Rechtssache C-390/12 am 30. April 2014
Der I. Zivilsenat des BGH hat am 7. Mai 2015 entschieden, dass die Revision in dem Verfahren I ZR 171/10 – Digibet II – wirksam zurückgenommen worden ist. BGH: neuer Verhandlungstermin in den RS: I ZR 203/12 und I ZR 241/12
Staatsgerichtshof Baden-Württemberg: Landesglücksspielgesetz teilweise verfassungswidrig
1 VB 15/13 - Urteil vom 17. Juni 2014
Mit den Urteilen vom 20. Juni 2013 stellte das BVerwG erneut fest, dass das Glücksspielmonopol tatsächlich nicht der Suchtbekämpfung, sondern fiskalischen Zwecken diente.
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschied am 16. Oktober 2013 (8 C 21.12):
“Eine weitere Auslegung des Glücksspielbegriffs in § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV widerspräche auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes und dem rechtsstaatlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit. Die weitgehenden Beschränkungen des Glücksspiels durch den Glücksspielstaatsvertrag sollen der Suchtbekämpfung, dem Jugend- und Spielerschutz und der Kriminalitätsbekämpfung dienen. Sie sind verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt, soweit sie zur Bekämpfung dieser Gefahren geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sind.“Nach dem Bundesverwaltungsgericht musste auch der BGH am 16.04.2015 in der Rs. III ZR 204/13 bestätigen, dass das Sportwettenmonopol 2008 unionsrechtswidrig sei, womit erneut gegen das Wettbewerbs- und Kartellrecht der Europäischen Union verstoßen wurde und das unionsrechtliche Schadenersatzrecht zum tragen kommt. (vgl. G. Meeßen, Der Anspruch auf Schadensersatz bei Verstößen gegen EU-Kartellrecht – Konturen eines europäischen Kartelldeliktsrechts, Tübingen 2011, S. 256 f.)
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AEUV Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Wettbewerbsregeln (Art. 101 - 109); Staatliche Beihilfen (Art. 107 - 109)
„Art. 101 AEUV – Ersatz des Schadens, der durch ein nach diesem Artikel verbotenes Kartell verursacht wurde. vgl. EuGH in der Rs. Krone (C-557/12) v. 5. Juni 2014 zum Kartellrecht
"Es war und ist ein Fiskal-Monopol. Es dient nicht, wie immer behauptet wird, der Spielsuchtbekämpfung. Der Staat nutzt es allein zur Erzielung von Einkünften." (so Prof. Rupert Scholz, focus 13.09.2010) (Pressemitteilung Nr: 78/10 des EuGH) weiterlesen
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Die unwahre Gesetzesbegründung (Auszug)
Dirk Uwer
Die Länder sind im Glücksspielwesen fiskalisch, ökonomisch und juristisch gescheitert. Sie verteidigten bis zum Sportwetten-Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (und in unbelehrbarer Weise weit darüber hinaus in dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag3) jahrzehntelang ein verfassungswidriges Sportwettenmonopol, dessen Ersetzung durch ein insuffizientes Konzessionsmodell im Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag zum 1. Juli 2012 wenig mehr als die halbherzige Kapitulation vor den lange kontrafaktisch geleugneten Realitäten auf den konvergenten europäischen Glücksspielmärkten ist. Sie gestalteten ihr Lotterieveranstaltungsmonopol so aus, dass es gegen höherrangiges Kartellrecht verstieß, was das Bundeskartellamt 2006 und der Bundesgerichtshof 2008 klar, aber letztlich mit der alleinigen Folge rügten, dass die Länder seither die Geltungsansprüche des Kartellrechts auch legislatorisch zu konterkarieren versuchen.
Der Konfrontationskurs der Länder gegenüber den Anforderungen des Europarechts ist ebenso singulär: Die Europäische Kommission hat gegen die Bundesrepublik Deutschland bereits im Jahr 2007 – nach deutlicher, letztlich aber folgenloser Kritik am Entwurf des Glücksspielstaatsvertrags im Notifizierungsverfahren 4
– ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, weil der Glücksspielstaatsvertrag mit vorrangigem Unionsrecht, insbesondere den Grundfreiheiten der Glücksspielanbieter, unvereinbar ist. 5
Auch der Europäische Gerichtshof hat den Ländern die Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielstaatsvertrags attestiert, weil das – behauptete – Ziel der Suchtprävention nicht kohärent und systematisch verfolgt, sondern das Glücksspielangebot aus fiskalischen Gründen sogar noch erweitert wird. 6
Das Monopolsystem des Glücksspielstaatsvertrags ist vor allem deshalb inkohärent und unionsrechtswidrig, weil es die am wenigsten gefährlichen Glücksspiele, nämlich herkömmliche Zahlenlotterien, mit dem Veranstaltungsmonopol und strengen Vertriebsbeschränkungen am schärfsten reguliert, während andere, aus suchtpräventiver Sicht weitaus bedenklichere Glücksspiele von Privaten veranstaltet werden dürfen. Die Länder haben also auch den „Scheinheiligkeits-Test“ des europäischen Rechts nicht bestanden. Vor diesem Hintergrund verwundert es nicht, dass die Europäische Kommission auch den Entwurf des novellierten Glücksspielstaatsvertrags im Notifizierungsverfahren deutlich kritisiert 7 und bereits die Einleitung eines neuen Vertragsverletzungsverfahrens angekündigt hat.
Das etatistische, irrational anmutende Modell der Glücksspielregulierung in Deutschland ist denn auch viel beklagt worden. 8
Nicht zuletzt hat die Monopolkommission in ihrem jüngsten Hauptgutachten den Ländern attestiert, dass auch mit dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag „die gesellschaftlichen Ziele der Regulierung und deren Neuregelung immer noch nicht erreicht werden können“ 9
– der Glücksspielstaatsvertrag ein Dokument des Glücksspielstaatsversagens.
Dieser Befund allein würde noch nicht das Interesse des Gesetzgebungswissenschaftlers Kloepfer wecken – schlechte Gesetze gibt es viele, und das ist bis zur Grenze der Verfassungswidrigkeit im demokratischen Rechtsstaat hinzunehmen, wer sie beseitigen will, möge auf andere politische Mehrheiten hinwirken. Wie aber verhält es sich, wenn der „schlechte“ Gesetzgeber auch unlauter ist? Wenn er Gesetze macht, deren tatsächliche Motivation eine andere ist als die erklärte, etwa weil die wahre Begründung dem Gesetz die verfassungsrechtliche Legitimation nähme? Im rechtsstaatlichen Ideal erlässt das demokratisch legitimierte Parlament Gesetze, zu deren Begründung in den amtlichen Erläuterungen Regelungsziele angeführt werden, an deren Verfolgung und Durchsetzung sich diese auch messen lassen müssen.
Vordergründig stellt sich die Frage, warum der Gesetzgeber in diesem Verfahren bewusst andere Regelungsziele angeben sollte als diejenigen, die er tatsächlich verfolgen möchte, schließlich hat er doch ein weites gesetzgebeisches Ermessen, aus welchen Gründen er bestimmte Lebensbereiche in welcher Intensität einer Regelung unterwerfen will.
Kloepfers unvergessener Schüler Thilo Brandner hat dies in seiner Habilitationsschrift zur „Gesetzesänderung“ auf den Punkt gebracht: Zwar ist die Bindung an das Gemeinwohl „selbstverständliche Voraussetzung jeder verfassungsrechtlich gebundenen Gesetzgebung“ 10, aber die Gemeinwohlkonkretisierung liegt in der Hand des demokratisch legitimierten Gesetzgebers: Alle formell verfassungskonform zustande gekommenen Gesetze haben, soweit sie nicht materiell gegen die Verfassung verstoßen, als „gemeinwohlrichtig“ zu gelten. 11
Täuscht der Gesetzgeber den Normadressaten über seine wahren Ziele, weil diese zu offenbaren das Gesetz dem Verdikt der Verfassungswidrigkeit aussetzt, ist die verfassungsrechtliche Lage indes weniger eindeutig als es das Unwerturteil des Rechtsunterworfenen nahelegt: So wenig der Gesetzgeber lügen darf, so wenig kann das unwahr begründete Gesetz die Grundrechte beschränken, das „lügende“ Gesetz ist verfassungswidrig. Die verfassungsrechtliche Untermauerung dieser These erweist sich indes als deutlich schwieriger. Das soll im Folgenden anhand eines besonders eklatanten Beispiels aus dem Glücksspielstaatsvertrag skizziert werden.
Dirk Uwer führt auf Seite 12 seines Rechtsgutachtens “Die unwahre Gesetzesbegründung” aus:
Im Falle des 1. Glücksspieländerungsstaatsvertrags kam eine weitere prozedurale Komplikation hinzu, die gleichfalls ohne Präzedenz ist:
Angesichts der massiven, vor allem europarechtlich akzentuierten Kritik am Vertragsentwurf billigte die Ministerpräsidentenkonferenz diesen zwar, stellte seine Ratifizierung jedoch unter den Vorbehalt einer „abschließenden positiven Stellungnahme der Europäischen Kommission im Notifizierungsverfahren“, das nach der technischen Richtlinie 98/34/EG einzuleiten war.
In der am 20. März 2012 bekannt gewordenen Stellungnahme verweigerte die Kommission aber eine solche abschließend positive Beurteilung.
Welche Bedeutung die Länder dem Brüsseler Votum tatsächlich beimaßen, zeigt sich indes an der Äußerung eines Beamten aus der von den Chefs der Staatskanzleien (CdS) eingesetzten Arbeitsgruppe für den Glücksspielstaatsvertrag vor Eingang der Stellungnahme der Kommission, man werde die Ratifizierung unabhängig von deren Ergebnis einleiten.
Dahinter steckt ein manipulatives Verhaltensmuster:
Schon die schriftliche Anhörung zum Glücksspielstaatsvertrag Ende 2006 war durch massive Ergebnisbeeinflussung geprägt. Obwohl rund 90 umfangreiche, ganz überwiegend ablehnende Stellungnahmen eingegangen waren, kamen die Glücksspielreferenten nach nur fünf Arbeitstagen zur Auswertung aller Stellungnahmen zu dem – später falsifizierten – Ergebnis, dass der Vertragsentwurf verfassungs- und europarechtskonform sei.
Die daraufhin gestellten Akteneinsichtsanträge, sämtliche zugehörigen Unterlagen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, wurden abgelehnt. In der Tischvorlage zur entscheidenden Ministerpräsidentenkonferenz am 13. Dezember 2006 hieß es zu den geheim gehaltenen Stellungnahmen lapidar, es hätten sich „keine neuen Aspekte in der Sache“ ergeben.
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Dirk Uwer - Die unwahre Gesetzesbegründung (pdf-download)
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1) Der Beitrag wurde veröffentlicht in: Beharren. Bewegen – Festschrift für Michael Kloepfer zum 70. Geburtstag, Schriften zum Öffentlichen Recht (SÖR), Band 1244, 2013, Duncker & Humblot (Berlin), S. 867 ff.
2) Zum Diskussionsstand zum Glücksspielbegriff im deutschen Recht jüngst Miriam Benert/Martin Reeckmann, ZfWG 2013, 23ff.
3) Mit Erläuterungen abgedruckt bei Dirk Uwer, Glücksspielrecht im Umbruch, 2012, S. 21 ff.
4) Notifizierungsverfahren 2006/658/D nach der Richtlinie 98/34/EG zum Entwurf eines Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland.
5) Vertragsverletzungsverfahren Nr. 2007/4866; mit deutlicher Kritik aus europarechtlicher Perspektive jüngst Wernhard Möschel, Glücksspiel und europäischer Binnenmarkt, EuZW 2013, 252: „Die Länder führen einen nahezu obsessiven Kampf gegen privates Spielangebot. Die vorgebliche Absicht, Spielsucht zu bekämpfen oder wenigsten zu kanalisieren, tritt faktisch zurück hinter vorrangigen fiskalischen Interessen.“
6) EuGH, Urteile vom 8. September 2010, Rs. C-46/08 (Carmen Media), Rs. C-316/07 (Markus Stoß u.a.), Rs. C-409/06 (Winner Wetten); zur Konsistenzargumentation des EuGH jüngst Niels Petersen, Gesetzgeberische Inkonsistenz als Beweiszeichen, AöR 138 (2013), 108, 124 ff.
7) Notifizierungsverfahren 2011/188/D nach der Richtlinie 98/34/EG, Ausführliche Stellungnahme (Detailed Opinion) und Bemerkungen der Europäischen Kommission auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2, Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 98/34/EG vom 18. Juli 2011 zum Entwurf des 1. Glücksspieländerungsstaats-vertrags (1. GlüÄndStV) in der Fassung vom 14. April 2011.
8) Siehe im Einzelnen die Beiträge in Michael Schmittmann (Hrsg.), Auf dem Weg zum Glücksspielstaatsvertrag 2012, 2011; kritisch zum glücksspielrechtlichen Regulierungsdefizit jüngst Möschel, EuZW 2013, 252 (254 f.).
9) Monopolkommission, Stärkung des Wettbewerbs bei Handel und Dienstleistungen, Neunzehntes Hauptgutachten der Monopolkommission gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 GWB, 30. Juni 2012, S. 1.
10) BVerfGE 50, 50 (51); Thilo Brandner, Gesetzesänderung, 2004, S. 343.
11) Brandner, Gesetzesänderung, S. 347.
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Nach der Kommission zweifelt nun auch der BGH am deutschen Glücksspielsystem. Macht schon das schleswig-holsteinische Sondergesetz den Staatsvertrag der anderen Länder nichtig? Und was wird nun, da die neue schleswig-holsteinische Regierung beschlossen hat, doch beim Glücksspielstaatsvertrag mitzumachen? Es droht ein neues negatives Urteil aus Luxemburg, meinen Wulf Hambach und Maximilian Riege.
In dem Vorlagebeschluss geht es um die beiden Regulierungssysteme, die derzeit parallel in Deutschland in Kraft sind. Das Glücksspielgesetz in Schleswig-Holstein (GlSpielG SH) und der Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) aller anderen Bundesländer regeln vor allem den Bereich des Internet-Glücksspiels höchst unterschiedlich.
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Der BGH legt Fragen zur Auslegung der Dienstleistungsfreiheit im Bereich der Sportwetten vor – Sind diese Fragen entscheidungserheblich?
Ein Artikel von Rechtsanwalt Rolf Karpenstein weiterlesen
BGH äußert Zweifel an Vereinbarkeit des deutschen Glücksspielrechts mit EU-Recht
Die Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls bietet im Internet Glücksspiele und Sportwetten an. Die Klägerin, die staatliche Lottogesellschaft von Nordrhein-Westfalen, hält dieses Angebot für wettbewerbswidrig. Ihre Unterlassungsklage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage.
BGH erbittet Vorabentscheidung des EuGH zu Fragen hinsichtlich der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit
Die Fragen des BGH an den EuGH im Einzelnen
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Das Gericht stellt vier Fragen an den Europäischen Gerichtshof zum Internetverbot des Glücksspielstaatsvertrags.
In einer aktuellen Pressemitteilung verkündete der Bundesgerichtshof in Karlsruhe, das Verfahren auszusetzen um die Antwort auf vier Fragen "zur unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit" an den Europäischen Gerichtshof abzuwarten.
• "Stellt es eine inkohärente Beschränkung des Glücksspielsektors dar", wenn Glücksspiele einerseits im Internet verboten werden während andererseits in Schleswig-Holstein Glücksspiele über das Internet erreichbar sind?
• "Kommt es für die Antwort auf die erste Frage darauf an", ob die abweichende Rechtslage in Schleswig-Holstein die Ziele des Glücksspielstaatsvertrag "aufhebt oder erheblich beeinträchtigt?"
• Weiter fragt der Bundesgerichtshof im Hinblick darauf, dass Schleswig-Holstein dem Glücksspielstaatsvertrag beitreten möchte, ob die Inkohärenz durch diesen Beitritt beseitigt wird, obwohl die "dort bereits erteilten Konzessionen noch für eine mehrjährige Übergangszeit fortgelten", weil die Widerrufung dieser "Genehmigungen nicht, oder nur gegen für das Bundesland schwer tragbare Entschädigungszahlungen" möglich wäre?
• "Kommt es für die Antwort auf die dritte Frage darauf an", ob während der sechsjährigen Dauer der Glücksspiellizenzen in Schleswig-Holstein die Eignung des Glücksspielverbots "aufgehoben oder erheblich beeinträchtigt" wird? Quelle
BGH stellt deutsches Glücksspielrecht in Frage
Fragenkatalog zur Kohärenz von Internet-Vertrieb und -Werbung beim EuGH eingereicht
Lottoverband fordert angemessene Regelungen für Internetvermittlung und -werbung von Lotterien
Hamburg 24.01.2013 – Mit der Einreichung eines Fragenkatalogs beim EuGH hat der Bundesgerichtshof (BGH) heute deutlich gemacht, dass das deutsche Glücksspielrecht insbesondere hinsichtlich des Vertriebs und der Werbung von Glücksspielen im Internet nach den geltenden Maßstäben des EuGH nicht ausreichend systematisch und kohärent geregelt ist. Auch der von der Landesregierung Schleswig-Holstein heute beschlossene Beitritt des nördlichsten Bundeslandes zum umstrittenen Glücksspieländerungsstaatsvertrag wird diese unklare rechtliche Situation nicht verändern. Im Gegensatz zum Staatsvertrag hatte die EU-Kommission dem liberaleren Glücksspielgesetz Schleswig-Holsteins europarechtliche Unbedenklichkeit bescheinigt.
„Der Staatsvertrag wird auf Jahre hin keine Rechtssicherheit bieten. Das hat in der heutigen Landtagsdebatte sogar die Landesregierung selbst bestätigt“, so Norman Faber, Präsident des Deutschen Lottoverbandes. „Es ist völlig absurd, dass in einer solchen Situation Schleswig-Holstein den Beitritt beschließt und gleichzeitig das Gesetz aufhebt, das von der EU-Kommission schon abgesegnet wurde. Während aufgrund der erteilten Lizenzen in Deutschland Online-Sportwetten und Online-Casinos legal sind, stranguliert der Staatsvertrag den Vertrieb und die Werbung von harmlosen staatlichen Lotterien durch private Vermittler im Internet.“ Der BGH habe mit seiner heutigen Entscheidung erneut deutlich gemacht, dass deutsches Glückspielrecht europarechtskonform sein muss. Entsprechend müssten die unverhältnismäßigen Werbe- und Internetrestriktionen für Lotterien, auch für private Lotterievermittler angepasst werden. „Wir brauchen hier in Deutschland nach sieben Jahren Rechts-Chaos endlich Rechtssicherheit durch einen europarechtskonformen Glücksspielstaatsvertrag. Die neue Werberichtlinie der Länder setzt die Talfahrt des deutschen Lottos fort“.
Die Internet- und Werbeverbote des GlüStV haben seit 2008 insbesondere für die deutschen Lotterien zu einem Umsatzausfall von über 14 Mrd. Euro, sowie für die Länder zu einem Ausfall von Steuern und Zweckerträgen von rund 5 Mrd. Euro geführt.
Quelle: Deutscher Lottoverband
mehr:
Bundesgerichtshof legt EuGH Fragen zur Neuregelung des Glücksspielrechts vor weiterlesen
Hintergrund:
Wegen des Sportwettenurteils (1 BvR 1054/01 v. 28.03.2006) des Bundesverfassungsgerichts (s.u.) wurde die Monopolgesetzgebung neu gefasst. Die nach einer Übergangszeit zum 1.1.2008 in Kraft getretene Neuregelung wurde bereits am 08.09.2010 durch den EuGH wiederum als rechtswidrig angesehen, wodurch das staatliche Wettmonopol seit 1999 gegen höheres Recht verstößt. Die neue Regelung (GlüStV 2012) wurde von der Europäischen Kommission erneut als gemeinschaftsrechtswidrig eingestuft. Lediglich der von Schleswig-Holstein zur Notifizierung vorgelegte Entwurf wurde durch die EU-Kommission akzeptiert.
Nun äußert der BGH erneut Zweifel an der Vereinbarkeit des deutschen Glücksspielrechts mit EU-Recht und legt Fragen zur Auslegung der Dienstleistungsfreiheit im Bereich der Sportwetten dem EuGH vor
Das Ausloten unionsrechtlicher Grenzen durch den Gesetzgeber, insbesondere der seit 1970 geltenden Verbotsnorm des Art. 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit), ist im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Normenklarkeit unzulässig!
Das VG Berlin bestätigte die Europa- und Verfassungswidrigkeit und verwies auf die Entscheidungen des EuGH und des BVerfG. Das BVerfG, stellte in dem Verfahren (1 BvR 1054/01 v. 28.03.2006) fest, dass ein staatliches Monopol nur dann verhältnismäßig ist, wenn es rechtlich so ausgestaltet ist, dass es konkret der Suchtprävention dient, indem es an den legitimen Zielen, insbesondere Suchtbekämpfung und Begrenzung der Wettleidenschaft, rechtlich und faktisch ausgerichtet ist (Rn. 143) und nicht einmal als Nebenziel fiskalische Zwecke verfolgt werden (EuGH C-258/08 [Ladbrokes], Rn. 28). Der Senat hebt an dieser Stelle die Parallelität ausdrücklich hervor: "Insofern laufen die Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts parallel zu den vom Europäischen Gerichtshof zum Gemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben." (BVerfG, a.a.O., Rn. 144) mehr unter
Ausserdem stellte der EuGH am 08.09.2010 fest, dass fiskalische Gründe im Vordergrund stehen und nicht wie behauptet die Spielsuchteindämmung! Dadurch handelt es sich in Wahrheit um ein gemeinschaftsrechts- und verfassungswidriges Finanzmonopol, zu dem der Staat nicht berechtigt war. (vgl. Art. 105 Abs. 1, Art. 106 Abs. 1, Art. 108 Abs. 1 GG; BVerfGE 14, 105, 111ff) "Es war und ist ein Fiskal-Monopol. Es dient nicht, wie immer behauptet wird, der Spielsuchtbekämpfung. Der Staat nutzt es allein zur Erzielung von Einkünften." (so Prof. Rupert Scholz, focus 13.09.2010) und unter
Wenn der Staat eine bestimmte (berufliche) Tätigkeit in die Rechtsform des Staatsmonopols überführt, so ist dies entweder als Verwaltungs- oder als Finanzmonopol möglich. Finanzmonopole dienen fiskalischen Zwecken und sind als solche prinzipiell mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren. Finanzmonopole sind nur insoweit verfassungsmäßig, wie sie im GG über eine ausdrückliche, d. h. verfassungsunmittelbare Rechtfertigung verfügen (vgl. Art. 105 Abs. 1, Art. 106 Abs. 1, Art. 108 Abs. 1 GG). Über diese, schon im Zeitpunkt des Inkrafttretens des GG bestehenden Finanzmonopole hinaus ist der Staat nicht berechtigt, neue oder weitere Finanzmonopole zu begründen. Dies ist unstreitig. (vgl. BVerfGE 14, 105, 111ff.; Scholz, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 12 Rn. 114, 259, 413, 417 m.w.N.) weiterlesen
Die Politik weist laufend auf die fiskalische Bedeutung des staatlichen Sportwetten- und Glücksspielmonopols hin. Mit fiskalischen Gründen darf auch europarechtlich eine Abschottung des deutschen Marktes gerade nicht gerechtfertigt werden. (EuGHE 2003, 13031 [Gambelli], Rn. 69, 72) vgl. (GA Gulmann, Schlussanträge, EuGHE 1994, 1039 [Schindler], Rn. 110). Ein Mitgliedstaat kann somit nicht vorgeben, dass er sich gezwungen sehe, den Zugang seiner Bürger zu Wettangeboten einzuschränken, wenn er sie gleichzeitig dazu ermuntert, an staatlichen Glücksspielen teilzunehmen.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner (einstimmigen) Entscheidung über Verfassungsbeschwerden gegen die Anordnung der Durchsuchung von Geschäftsräumen wegen des Verdachts der unerlaubten Veranstaltung von Glücksspielen (Beschluss vom 15. April 2009, 2 BvR 1496/05, Rn. 33 f. – juris, BVerfGK 15, 330) - (vgl. S. 5) ausdrücklich einen staatlichen Strafanspruch verneint, wenn der strafbewehrte Ausschluss privater Wettunternehmer von der gewerblichen Veranstaltung von Sportwetten wegen des rechtswidrigen Staatsmonopols verfassungswidrig ist. weiterlesen
Der Gesetzgeber ist verpflichtet für eine unionskonforme Gesetzgebung (Art. 25 GG) zu sorgen, die den verfassungsrechtlichen Grundlagen (Art. 20/3 GG) entspricht. (vgl. wikipedia) s.u.
Der EuGH verlangt, dass neben der Gesetzeslage auch und insbesondere die Wirklichkeit kohärent und wirksam die Ziele verfolgt, die die staatliche Beschränkung rechtfertigen sollen.
In der verbundenen Rechtssache C-186/11 und C-209/11 ging der EuGH erstmalig in ausführlicher Weise auf die Wirksamkeit der Durchführung von Kontrollen, dem Verfolgen der Ziele bei einer Wettbewerbsbeschränkung / Monopolisierung im Glücksspielrecht ein.
Für tatsächliche rechtfertigende Umstände aus der Praxis der staatlichen Anbieter ist indessen der Staat darlegungs- und beweisbelastet, denn er missachtet die an ihn gerichtete höherrangige Verbotsnorm des Artikels 56 AEUV.
Die wichtigsten Grundsätze der Gemeinschaft sind:
Das Willkürverbot (EuGHE 1978,1978), Verhältnismäßigkeits- (EuGHE 1979, 677), Vertrauensschutz- (EuGHE 1978, 169), und das Rechtssicherheitsprinzip (EuGHE 1983, 2633), das gebietet, dass Rechtsvorschriften vor allem dann, wenn sie nachteilige Folgen für Einzelne und Unternehmen haben können, klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen voraussehbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2005, VEMW u. a., C 17/03, Slg. 2005, I 4983, Randnr. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Allgemeines Verwaltungsrecht - Verfassungsrechtliche Grundlagen: (pdf-download)
Das BVerfG führt in seinem Sportwettenurteil (BVerfGE 115, 276 ff = NJW 2006, 161 ff) unter Rn. 144 aus, dass die Anforderungen des Verfassungsrechts parallel zu den vom EuGH formulierten Vorgaben verlaufen. Das Übergehen der Rechtsprechung des EuGH führt somit zur Verfassungswidrigkeit!
"Rn 144:
Insofern laufen die Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts parallel zu den vom Europäischen Gerichtshof zum Gemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben. Nach dessen Rechtsprechung ist die Unterbindung der Vermittlung in andere Mitgliedstaaten mit dem Gemeinschaftsrecht nur vereinbar, wenn ein Staatsmonopol wirklich dem Ziel dient, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern, und die Finanzierung sozialer Aktivitäten mit Hilfe einer Abgabe auf die Einnahmen aus genehmigten Spielen nur eine nützliche Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund der betriebenen restriktiven Politik ist (vgl. EuGH, Urteil vom 6. November 2003 - C-243/01 - Gambelli u.a., Slg. 2003, I-13076, Rn. 62). Die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts entsprechen damit denen des Grundgesetzes."
acte-clair-Doktrin des EuGH:
Was europarechtswidrig ist, ist auch verfassungswidrig.
Ein Urteil, das ein Gesetz für nichtig erklärt, hat nicht nur Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 BVerfGG), sondern es bindet auch gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG mit den tragenden Entscheidungsgründen alle Verfassungsorgane des Bundes derart, daß ein Bundesgesetz desselben Inhalts nicht noch einmal erlassen werden kann.
BVerfG - 2 BvG 1/51 vom 23. Oktober 1951
Soweit das Bundesverfassungsgericht eine Gesetzesbestimmung für nichtig oder für gültig erklärt hat, hat seine Entscheidung nach § 31 Abs. 2 BVerfGG Gesetzeskraft. Aber auch in anderen Fällen entfalten die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG eine über den Einzelfall hinausgehende Bindungswirkung, insofern die sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen der Entscheidung ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung von den Gerichten und Behörden in allen künftigen Fällen beachtet werden müssen. 1 BvR 140/62 des Ersten Senats vom 20. Januar 1966
Dieser Leitsatz entsprechend bindet gem. § 31 Abs. 1 BverfGG („Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte
und Behörden.“) sowohl Gerichte, Behörden als auch die Staatsanwaltschaft.
Das Grundgesetz, seit seinem Inkrafttreten am 23.05.1949 die ranghöchste Rechtsnorm der neu gegründeten Bundesrepublik Deutschland, bindet gemäß Art. 1 Abs. 3 GG seither den Gesetzgeber, die vollziehende Gewalt sowie die Rechtsprechung, die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht, und das Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des deutschen Bundestages (am 08.09.1949) gemäß Art. 123 Abs. 1 GG (nur) fort gilt, soweit es nicht dem Grundgesetz widerspricht.
Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß ein nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassenes Gesetz wegen Widerspruchs mit dem Grundgesetz nichtig ist, so ist dieses Gesetz von Anfang an rechtsunwirksam. BVerfG - 2 BvG 1/51 vom 23. Oktober 1951
Nun ist die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG die verfassungsmäßige Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland, d.h. die Gesamtheit der Normen, die ( im Sinne von: sowohl ) formell ( im Sinne von: als auch ) und materiell der am 23.05.1949 in Kraft getretenen und bis heute als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland fortgeschriebenen Verfassung gemäß (im Sinne von: übereinstimmen ) sind. ( siehe auch die sog. Elfes-Entscheidung des BverfG vom 16.01.1957)
Spätestens mit dieser Entscheidung des BverfG sind alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Behörden und Gerichte gemäß § 31 Abs. 1 BverfGG gezwungen, nur dem Grundgesetz als der ranghöchsten Rechtsquelle der Bundesrepublik Deutschland formell und materiell entsprechende Normen als Gesetzgeber zu erlassen sowie als vollziehende Gewalt und Gerichte anzuwenden.
Einen anderslautenden verfassungsrechtlich verankerten Ermessensspielraum gibt es hier für keine der drei Gewalten.
„Einmal gesetztes Unrecht wird nicht dadurch zu Recht, daß es angewendet und befolgt wird.“
BverfG 14.02.1968, BverfGE 23, 98 [99]
Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung, die einem einzigen Unternehmen das Monopol für Glücksspiele überträgt, ohne die Gelegenheiten zum Spiel tatsächlich zu verringern, entgegen, wenn diese Regelung die Tätigkeiten in diesem Bereich nicht in kohärenter und wirksamer Weise beschränkt und eine strenge Kontrolle der Expansion von Glücksspielen – nur soweit dies für die Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit Glücksspielen erforderlich ist – nicht gewährleistet ist. vgl. EuGH-Urteil (C-617/10)
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EuGH-Urteil (C-617/10)
Ein nationales Gericht, das einen Widerspruch von nationalem Recht zur GRC ortet, ist „gehalten, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede (. . .) entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste“. (vgl. Rn 45)
Die unmittelbare Anwendung des Gemeinschaftsrechts soll verhindern, dass der Mitgliedstaat aus seiner Nichtbeachtung Nutzen zieht. 123, 122 EuGH Urt. v 3.12.1974 Rs 41/74 van Duyn, Slg. 1974, 1337ff. (1348, Tz. 12) 123 EuGH, Urt. v. 5.4.1979 Rs. 148/78 Ratti, Slg. 1979, 1629 ff. (1642, Tz.22)
Nationale Regelungen, die die grundrechtsgleichen Rechte des Unionsrechts, die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit (Art. 43 und 49 EG) beschränken, sind nur unter vier Voraussetzungen zulässig:
Vgl. dazu: EuGH vom 23.10.1997 - C-189/95 (Lexezius) - Rdnr. 42, Urteil vom 26.10.2006 - C-65/05 - Rdnr. 49 und Urteil vom 05.06.2007 - C-170/04 (Rosengren).
Wenn die Zahl der Wirtschaftsteilnehmer beschränkt wird mit dem Ziel, die Gelegenheit zum Glücksspiel zu vermindern, muss die Beschränkung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit in jedem Fall dem Anliegen gerecht werden, die Gelegenheiten zum Spiel wirklich zu vermindern und die Tätigkeiten in diesem Bereich kohärent und systematisch zu begrenzen.
Es bestehen erhebliche europarechtliche Zweifel an der Gesamtkohärenz des 1. GlüÄndStV.
Diese gründen sich vor allem darauf, dass gerade das Angebot von Geld-Gewinnspielgeräten in Spielhallen und Gaststätten erheblich eingeschränkt und sehr strengen Vorgaben unterworfen wird, während gleichzeitig das Sportwettenmonopol gelockert wird und als weitaus gefährlicher eingestufte Formen des Glücksspielangebots, insbesondere über das Internet, neuerdings erlaubt werden, wodurch die Ziele des Glücksspielstaatsvertrages erneut nicht erreicht werden und sich die Beschränkung der europäischen Grundfreiheiten als unverhältnismäßig darstellt. (vgl. onlinecasino.de; PM Nr. 426/13 vom 09. August 2013 http://www.cdu.ltsh.de/)
Die Bundesländer sind, wie das BVerwG in seinem Urteil vom 20. Juni 2013 feststellte, von der nicht zutreffenden Annahme ausgegangen, dass die Inkohärenz des Glücks– und Gewinnspiels auf einer unzureichenden Regulierung des gewerblichen Geldspiels beruht. Entsprechend des Urteils ist nicht die Expansion des gewerblichen Geldspiels sondern die anreizende Werbung anderer Glücksspielanbieter für die Inkohärenz des deutschen Glücks– und Gewinnspielmarkts verantwortlich. Pressemitteilung Nr. 38/2013 des BVerwG vom 20. Juni 2012 (Az. 8 C 10.12; 8 C 12.12; 8 C 17.12).
Folgt man dagegen den Begründungen zu den Regierungsentwürfen der entsprechenden Glücksspielgesetze von Baden-Württemberg und Niedersachsen, dann gehen die Länder sogar selbst inzwischen davon aus, dass die in der Föderalismusreform übertragene Zuständigkeit für Spielhallen … nur die (räumlich radizierte) Spielhallenerlaubnis in § 33i GewO, nicht dagegen das gewerbliche Spielrecht der §§ 33c bis 33g GewO umfasst. Hans-Peter Schneider, Der neue deutsche Bundesstaat – Bericht über die Umsetzung der Föderalismusreform I, Baden-Baden 2013, S. 281f.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das gewerbliche Geldspiel durch den Bund bisher in strikter Weise über die Spezifikation der GSG hinreichend reguliert war. Untersuchungen von Suchtexperten zeigen, dass die Risiken des gewerblichen Geldspiels – verglichen mit den Risiken der Slot–Machines in den Automatensälen der Spielbanken vergleichsweise niedrig sind.
"Das Kohärenzgebot im Glücksspielsektor"
von Taloss und Strass
Wirtschaftsrechtliche Blätter 27, 481±492 (2013) (pdf-download)
Die hierarchische Ordnung der Rechtsquellen (Normenhierarchie)
Unterhalb des Gesetzes im materiellen Sinn wären jeweils die Verwaltungsvorschriften anzuordnen.
Gemeinsam ist den Grundrechten, dass sie primär den Staat verpflichten, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Exekutive, Legislative oder Judikative, Bund oder Land handelt. Keine Rolle spielt auch, ob der Staat unmittelbar oder mittelbar (etwa durch Selbstverwaltungskörperschaften), ob er privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich oder gar durch juristische Personen des Privatrechts tätig wird: stets ist die öffentliche Gewalt grundrechtsverpflichtet (Art. 1 Abs. 3 GG). Quelle: wikipedia
Bei der Vollstreckung einer Maßregel ist das Freiheitsgrundrecht des Betroffenen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes mit dem Erfordernis des Schutzes der Allgemeinheit vor zu erwartenden Rechtsgutverletzungen abzuwägen. Die Freiheit darf dabei nur beschränkt werden, soweit dies im öffentlichen Interesse unerlässlich ist.
Bezug zum Internationalen Recht
Artikel 25 GG
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes. Quelle
Nach Art. 25 GG sind die allgemeinen Regeln des Völkerrechts vorrangiger Bestandteil des Bundesrechts und gehen den einfachen Gesetzen vor. Dazu zählen insbesondere Regeln des völkerrechtlichen ius cogens, des zwingenden Völkerrechts, von dem man davon ausgeht, dass es durch völkerrechtliche Verträge oder Gewohnheitsrecht nicht geändert werden darf.
Der Grundrechtsschutz in Deutschland wird durch die Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergänzt. Infolge ihrer Einführung ins deutsche Recht durch Vertragsgesetz nach Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG genießt die EMRK grundsätzlich nur den Rang eines einfachen Bundesgesetzes und steht damit in der Normhierarchie unterhalb des Grundgesetzes. Sofern jedoch Menschenrechtsgewährleistungen der EMRK zugleich völkerrechtliches ius cogens oder auch Völkergewohnheitsrecht sind, genießen sie bereits aufgrund von Art. 25 GG Vorrang vor Bundesgesetzen.
Quelle: wikipedia
mehr zum Unionsrecht
Zum GlüStV 2008
Zur Anwendbarkeit des § 284 StGB seit Geltung des Glücksspielstaatsvertrages
BayVGH: Vermittlung privater Sportwetten darf nicht untersagt werden
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BayVGH: Die Wahrung des Unionsrechts ist nicht nur Aufgabe der nationalen Gerichte. Vielmehr verpflichtet der (Anwendungs-) Vorrang des Unionsrechts neben den nationalen Gerichten auch die Behörden dazu, entgegenstehendes nationales Recht von sich aus unangewendet zu lassen
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Pressemitteilung Nr: 78/10 des Europäischen Gerichtshofs zu den Urteilen vom 08.09.2010
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Deutsche Glücksspielpolitik zwischen Anspruch und Wirklichkeit
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Grenzen strafrechtlicher Sanktionen
Schreiben der Kommission vom 04.04.2006 u.a. über die Zulässigkeit des Strafrechts (Auszug)
Die Kommission sieht in der Anwendung des Strafrechts (§ 284 Abs. 1 StGB) eine Beschränkung des Art. 49 EGV.
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH gehören wirtschaftliche Interessen und der Schutz der Einnahmen eines Mitgliedstaates nicht zu den in Art 46 EGV genannten Gründen und können keinen zwingenden Grund des Allgemeininteresses bilden, der zur Rechtfertigung einer Beschränkung der Niederlassungsfreiheit oder des feien Dienstleistungsverkehrs berechtigt.
vgl. EuGH Rs C 243/01 Gambelli u.a. Rn 61, und in diesem Sinne Urteile vom 16.07.1998, Rs C 264/96, ICI, Slg. 1998, I-4695, Rn 28 und v. 3.10.2002, Rs C 136/00 Danner, Slg. 2002, I-8147, Rn 56
Die Strafverfolgungsbehörden dürfen viel, aber nicht alles. Dabei ist festzustellen, dass sich die Behörden dabei leider des Öfteren nicht an die gesetzlichen Vorgaben halten. Hier gilt es Grenzen aufzuzeigen und die Rechte des Beschuldigten zu wahren!
Das Ziel der Spielsuchteindämmung im GlüStV, wurde offensichtlich auch im Bereich der Casinospiele durch Errichtung eines Glücksspiel-Monopols nicht erreicht.
Weitere aktuelle Entscheidungen deutscher Gerichte
VG Kassel: Staatliches Wettmonopol verringert weder Spielsucht noch übermäßiges Spielangebot
VG Gera: Das staatliche Wettmonopol dient eher der Sicherung einer staatlichen Einnahmequelle und wirkt in keiner Weise der Entstehung von Spielsucht wirksam entgegen.
VG Halle: Für die Begründung eines Veranstaltungsmonopols mit Suchtgefahren gibt es keine Rechtsgrundlage.
Hessischer VGH: kein ausreichendes Suchtpotenzial bei Geldspielautomaten
update:
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg: Schließungsverfügung unwirksam
VG Schwerin stoppt Spielhallen-Schließung
VG Osnabrück: Einjährige Übergangsfrist nicht haltbar
VG Bayreuth: Wettbüro wird nicht geschlossen
Das VG Düsseldorf, 3 L 841/13 entschied: Beschriftung: "nur" Spielhalle - rechtswidrig
Der EuGH (Costa/Cifone) hält Abstandsregelungen für diskriminierend
Wenn staatliche Anbieter durch eine rechtliche Vorgabe begünstigt werden, so ist diese Bevorzugung rechtswidrig. So verstößt auch die Mindestabstandsregelung, die nur für die privaten Unternehmen eingeführt wurde und die staatlichen Glücksspielanbieter davon ausnimmt, gegen höheres Recht und führt zu einer Wettbewerbsverzerrung und Diskriminierung.
Das VG Trier entschied zu den Abstandsregelungen im neuen Glücksspielrecht zu Gunsten der Vermittler weiterlesen
LG Kleve: Entschädigung für ordnungsbehördliche Wettbüroschließung
OLG Koblenz: Ordnungsbehörde rechtskräftig zu Entschädigungszahlung an Wettvermittler verurteilt
Stadt Oberhausen will Rechtssicherheit bei Spielhallen
Die Stadt konnte über die Vergnügungssteuer davon profitieren und 2013 stolze 4,7 Millionen Euro einnehmen. Durch neue Bestimmungen im Glücksspielstaatsvertrag ist die Verwaltung jedoch gezwungen, Konzessionen einzuziehen und das Glücksspiel in der Stadt einzudämmen.
Allgemeines Verwaltungsrecht - Verfassungsrechtliche Grundlagen
Staats- und Verfassungsrecht (pdf-download)
Grundrechte: Allgemeine Lehren und Einzelgrundrechte
Überblick über die Staatsorgane
Verfassungsprinzipien
von Dr. Michael Bäuerle
Leitentscheidungen zum Rechtsstaat
Überlegungen zu den Konsequenzen des Lissabon-Urteils des Bundesverfassungsgerichts
EU-Justizpolitik nach dem Vertrag von Lissabon
Senatsverwaltung für Justiz
update: 14.02.2016
Zusammengestellt durch
Volker Stiny
Hintergrund:
Wegen des Sportwettenurteils (1 BvR 1054/01 v. 28.03.2006) des Bundesverfassungsgerichts (s.u.) wurde die Monopolgesetzgebung neu gefasst. Die nach einer Übergangszeit zum 1.1.2008 in Kraft getretene Neuregelung wurde bereits am 08.09.2010 durch den EuGH wiederum als rechtswidrig angesehen, wodurch das staatliche Wettmonopol seit 1999 gegen höheres Recht verstößt. Die neue Regelung (GlüStV 2012) wurde von der Europäischen Kommission erneut als gemeinschaftsrechtswidrig eingestuft. Lediglich der von Schleswig-Holstein zur Notifizierung vorgelegte Entwurf wurde durch die EU-Kommission akzeptiert.
Nun äußert der BGH erneut Zweifel an der Vereinbarkeit des deutschen Glücksspielrechts mit EU-Recht und legt Fragen zur Auslegung der Dienstleistungsfreiheit im Bereich der Sportwetten dem EuGH vor
Das Ausloten unionsrechtlicher Grenzen durch den Gesetzgeber, insbesondere der seit 1970 geltenden Verbotsnorm des Art. 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit), ist im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der Normenklarkeit unzulässig!
Das VG Berlin bestätigte die Europa- und Verfassungswidrigkeit und verwies auf die Entscheidungen des EuGH und des BVerfG. Das BVerfG, stellte in dem Verfahren (1 BvR 1054/01 v. 28.03.2006) fest, dass ein staatliches Monopol nur dann verhältnismäßig ist, wenn es rechtlich so ausgestaltet ist, dass es konkret der Suchtprävention dient, indem es an den legitimen Zielen, insbesondere Suchtbekämpfung und Begrenzung der Wettleidenschaft, rechtlich und faktisch ausgerichtet ist (Rn. 143) und nicht einmal als Nebenziel fiskalische Zwecke verfolgt werden (EuGH C-258/08 [Ladbrokes], Rn. 28). Der Senat hebt an dieser Stelle die Parallelität ausdrücklich hervor: "Insofern laufen die Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts parallel zu den vom Europäischen Gerichtshof zum Gemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben." (BVerfG, a.a.O., Rn. 144) mehr unter
Ausserdem stellte der EuGH am 08.09.2010 fest, dass fiskalische Gründe im Vordergrund stehen und nicht wie behauptet die Spielsuchteindämmung! Dadurch handelt es sich in Wahrheit um ein gemeinschaftsrechts- und verfassungswidriges Finanzmonopol, zu dem der Staat nicht berechtigt war. (vgl. Art. 105 Abs. 1, Art. 106 Abs. 1, Art. 108 Abs. 1 GG; BVerfGE 14, 105, 111ff) "Es war und ist ein Fiskal-Monopol. Es dient nicht, wie immer behauptet wird, der Spielsuchtbekämpfung. Der Staat nutzt es allein zur Erzielung von Einkünften." (so Prof. Rupert Scholz, focus 13.09.2010) und unter
Wenn der Staat eine bestimmte (berufliche) Tätigkeit in die Rechtsform des Staatsmonopols überführt, so ist dies entweder als Verwaltungs- oder als Finanzmonopol möglich. Finanzmonopole dienen fiskalischen Zwecken und sind als solche prinzipiell mit Art. 12 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren. Finanzmonopole sind nur insoweit verfassungsmäßig, wie sie im GG über eine ausdrückliche, d. h. verfassungsunmittelbare Rechtfertigung verfügen (vgl. Art. 105 Abs. 1, Art. 106 Abs. 1, Art. 108 Abs. 1 GG). Über diese, schon im Zeitpunkt des Inkrafttretens des GG bestehenden Finanzmonopole hinaus ist der Staat nicht berechtigt, neue oder weitere Finanzmonopole zu begründen. Dies ist unstreitig. (vgl. BVerfGE 14, 105, 111ff.; Scholz, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 12 Rn. 114, 259, 413, 417 m.w.N.) weiterlesen
Die Politik weist laufend auf die fiskalische Bedeutung des staatlichen Sportwetten- und Glücksspielmonopols hin. Mit fiskalischen Gründen darf auch europarechtlich eine Abschottung des deutschen Marktes gerade nicht gerechtfertigt werden. (EuGHE 2003, 13031 [Gambelli], Rn. 69, 72) vgl. (GA Gulmann, Schlussanträge, EuGHE 1994, 1039 [Schindler], Rn. 110). Ein Mitgliedstaat kann somit nicht vorgeben, dass er sich gezwungen sehe, den Zugang seiner Bürger zu Wettangeboten einzuschränken, wenn er sie gleichzeitig dazu ermuntert, an staatlichen Glücksspielen teilzunehmen.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner (einstimmigen) Entscheidung über Verfassungsbeschwerden gegen die Anordnung der Durchsuchung von Geschäftsräumen wegen des Verdachts der unerlaubten Veranstaltung von Glücksspielen (Beschluss vom 15. April 2009, 2 BvR 1496/05, Rn. 33 f. – juris, BVerfGK 15, 330) - (vgl. S. 5) ausdrücklich einen staatlichen Strafanspruch verneint, wenn der strafbewehrte Ausschluss privater Wettunternehmer von der gewerblichen Veranstaltung von Sportwetten wegen des rechtswidrigen Staatsmonopols verfassungswidrig ist. weiterlesen
Der Gesetzgeber ist verpflichtet für eine unionskonforme Gesetzgebung (Art. 25 GG) zu sorgen, die den verfassungsrechtlichen Grundlagen (Art. 20/3 GG) entspricht. (vgl. wikipedia) s.u.
Der EuGH verlangt, dass neben der Gesetzeslage auch und insbesondere die Wirklichkeit kohärent und wirksam die Ziele verfolgt, die die staatliche Beschränkung rechtfertigen sollen.
In der verbundenen Rechtssache C-186/11 und C-209/11 ging der EuGH erstmalig in ausführlicher Weise auf die Wirksamkeit der Durchführung von Kontrollen, dem Verfolgen der Ziele bei einer Wettbewerbsbeschränkung / Monopolisierung im Glücksspielrecht ein.
Für tatsächliche rechtfertigende Umstände aus der Praxis der staatlichen Anbieter ist indessen der Staat darlegungs- und beweisbelastet, denn er missachtet die an ihn gerichtete höherrangige Verbotsnorm des Artikels 56 AEUV.
Die wichtigsten Grundsätze der Gemeinschaft sind:
Das Willkürverbot (EuGHE 1978,1978), Verhältnismäßigkeits- (EuGHE 1979, 677), Vertrauensschutz- (EuGHE 1978, 169), und das Rechtssicherheitsprinzip (EuGHE 1983, 2633), das gebietet, dass Rechtsvorschriften vor allem dann, wenn sie nachteilige Folgen für Einzelne und Unternehmen haben können, klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen voraussehbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2005, VEMW u. a., C 17/03, Slg. 2005, I 4983, Randnr. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Allgemeines Verwaltungsrecht - Verfassungsrechtliche Grundlagen: (pdf-download)
Rechtssicherheit und -klarheitVon alledem wurde beim GlüStV nichts verwirklicht - von Beständigkeit und Berechenbarkeit keine Spur !
Rechtsfestsetzung - Rechtsvorschriften grds. schriftlich niederlegen und veröffentlichen
Rechtsklarheit - Klarheit in Sprache und Systematik
Rechtsbestimmtheit - Bestimmung der Tatbestands- und Rechtsfolgenseite
Rechtsberechenbarkeit - Vorhersehbarkeit von behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen
Rechtsbeständigkeit - Gesetze nicht ständig ändern
Rechtsentscheidungsbeständigkeit - Bestands- und Rechtskraft von Entscheidungen
Das BVerfG führt in seinem Sportwettenurteil (BVerfGE 115, 276 ff = NJW 2006, 161 ff) unter Rn. 144 aus, dass die Anforderungen des Verfassungsrechts parallel zu den vom EuGH formulierten Vorgaben verlaufen. Das Übergehen der Rechtsprechung des EuGH führt somit zur Verfassungswidrigkeit!
"Rn 144:
Insofern laufen die Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts parallel zu den vom Europäischen Gerichtshof zum Gemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben. Nach dessen Rechtsprechung ist die Unterbindung der Vermittlung in andere Mitgliedstaaten mit dem Gemeinschaftsrecht nur vereinbar, wenn ein Staatsmonopol wirklich dem Ziel dient, die Gelegenheiten zum Spiel zu vermindern, und die Finanzierung sozialer Aktivitäten mit Hilfe einer Abgabe auf die Einnahmen aus genehmigten Spielen nur eine nützliche Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund der betriebenen restriktiven Politik ist (vgl. EuGH, Urteil vom 6. November 2003 - C-243/01 - Gambelli u.a., Slg. 2003, I-13076, Rn. 62). Die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts entsprechen damit denen des Grundgesetzes."
acte-clair-Doktrin des EuGH:
Was europarechtswidrig ist, ist auch verfassungswidrig.
Ein Urteil, das ein Gesetz für nichtig erklärt, hat nicht nur Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 BVerfGG), sondern es bindet auch gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG mit den tragenden Entscheidungsgründen alle Verfassungsorgane des Bundes derart, daß ein Bundesgesetz desselben Inhalts nicht noch einmal erlassen werden kann.
BVerfG - 2 BvG 1/51 vom 23. Oktober 1951
Soweit das Bundesverfassungsgericht eine Gesetzesbestimmung für nichtig oder für gültig erklärt hat, hat seine Entscheidung nach § 31 Abs. 2 BVerfGG Gesetzeskraft. Aber auch in anderen Fällen entfalten die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG eine über den Einzelfall hinausgehende Bindungswirkung, insofern die sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen der Entscheidung ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung von den Gerichten und Behörden in allen künftigen Fällen beachtet werden müssen. 1 BvR 140/62 des Ersten Senats vom 20. Januar 1966
Dieser Leitsatz entsprechend bindet gem. § 31 Abs. 1 BverfGG („Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte
und Behörden.“) sowohl Gerichte, Behörden als auch die Staatsanwaltschaft.
Das Grundgesetz, seit seinem Inkrafttreten am 23.05.1949 die ranghöchste Rechtsnorm der neu gegründeten Bundesrepublik Deutschland, bindet gemäß Art. 1 Abs. 3 GG seither den Gesetzgeber, die vollziehende Gewalt sowie die Rechtsprechung, die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht, und das Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des deutschen Bundestages (am 08.09.1949) gemäß Art. 123 Abs. 1 GG (nur) fort gilt, soweit es nicht dem Grundgesetz widerspricht.
Stellt das Bundesverfassungsgericht fest, daß ein nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassenes Gesetz wegen Widerspruchs mit dem Grundgesetz nichtig ist, so ist dieses Gesetz von Anfang an rechtsunwirksam. BVerfG - 2 BvG 1/51 vom 23. Oktober 1951
Nun ist die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG die verfassungsmäßige Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland, d.h. die Gesamtheit der Normen, die ( im Sinne von: sowohl ) formell ( im Sinne von: als auch ) und materiell der am 23.05.1949 in Kraft getretenen und bis heute als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland fortgeschriebenen Verfassung gemäß (im Sinne von: übereinstimmen ) sind. ( siehe auch die sog. Elfes-Entscheidung des BverfG vom 16.01.1957)
Spätestens mit dieser Entscheidung des BverfG sind alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Behörden und Gerichte gemäß § 31 Abs. 1 BverfGG gezwungen, nur dem Grundgesetz als der ranghöchsten Rechtsquelle der Bundesrepublik Deutschland formell und materiell entsprechende Normen als Gesetzgeber zu erlassen sowie als vollziehende Gewalt und Gerichte anzuwenden.
Einen anderslautenden verfassungsrechtlich verankerten Ermessensspielraum gibt es hier für keine der drei Gewalten.
„Einmal gesetztes Unrecht wird nicht dadurch zu Recht, daß es angewendet und befolgt wird.“
BverfG 14.02.1968, BverfGE 23, 98 [99]
Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung, die einem einzigen Unternehmen das Monopol für Glücksspiele überträgt, ohne die Gelegenheiten zum Spiel tatsächlich zu verringern, entgegen, wenn diese Regelung die Tätigkeiten in diesem Bereich nicht in kohärenter und wirksamer Weise beschränkt und eine strenge Kontrolle der Expansion von Glücksspielen – nur soweit dies für die Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit Glücksspielen erforderlich ist – nicht gewährleistet ist. vgl. EuGH-Urteil (C-617/10)
Weiter zum vollständigen Artikel ...
EuGH-Urteil (C-617/10)
Ein nationales Gericht, das einen Widerspruch von nationalem Recht zur GRC ortet, ist „gehalten, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede (. . .) entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste“. (vgl. Rn 45)
Die unmittelbare Anwendung des Gemeinschaftsrechts soll verhindern, dass der Mitgliedstaat aus seiner Nichtbeachtung Nutzen zieht. 123, 122 EuGH Urt. v 3.12.1974 Rs 41/74 van Duyn, Slg. 1974, 1337ff. (1348, Tz. 12) 123 EuGH, Urt. v. 5.4.1979 Rs. 148/78 Ratti, Slg. 1979, 1629 ff. (1642, Tz.22)
Nationale Regelungen, die die grundrechtsgleichen Rechte des Unionsrechts, die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit (Art. 43 und 49 EG) beschränken, sind nur unter vier Voraussetzungen zulässig:
- Sie müssen in nicht diskriminierender Weise angewandt werden,
- sie müssten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entsprechen,
- sie müssen zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet sein und
- sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.
Vgl. dazu: EuGH vom 23.10.1997 - C-189/95 (Lexezius) - Rdnr. 42, Urteil vom 26.10.2006 - C-65/05 - Rdnr. 49 und Urteil vom 05.06.2007 - C-170/04 (Rosengren).
Wenn die Zahl der Wirtschaftsteilnehmer beschränkt wird mit dem Ziel, die Gelegenheit zum Glücksspiel zu vermindern, muss die Beschränkung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit in jedem Fall dem Anliegen gerecht werden, die Gelegenheiten zum Spiel wirklich zu vermindern und die Tätigkeiten in diesem Bereich kohärent und systematisch zu begrenzen.
Es bestehen erhebliche europarechtliche Zweifel an der Gesamtkohärenz des 1. GlüÄndStV.
Diese gründen sich vor allem darauf, dass gerade das Angebot von Geld-Gewinnspielgeräten in Spielhallen und Gaststätten erheblich eingeschränkt und sehr strengen Vorgaben unterworfen wird, während gleichzeitig das Sportwettenmonopol gelockert wird und als weitaus gefährlicher eingestufte Formen des Glücksspielangebots, insbesondere über das Internet, neuerdings erlaubt werden, wodurch die Ziele des Glücksspielstaatsvertrages erneut nicht erreicht werden und sich die Beschränkung der europäischen Grundfreiheiten als unverhältnismäßig darstellt. (vgl. onlinecasino.de; PM Nr. 426/13 vom 09. August 2013 http://www.cdu.ltsh.de/)
Die Bundesländer sind, wie das BVerwG in seinem Urteil vom 20. Juni 2013 feststellte, von der nicht zutreffenden Annahme ausgegangen, dass die Inkohärenz des Glücks– und Gewinnspiels auf einer unzureichenden Regulierung des gewerblichen Geldspiels beruht. Entsprechend des Urteils ist nicht die Expansion des gewerblichen Geldspiels sondern die anreizende Werbung anderer Glücksspielanbieter für die Inkohärenz des deutschen Glücks– und Gewinnspielmarkts verantwortlich. Pressemitteilung Nr. 38/2013 des BVerwG vom 20. Juni 2012 (Az. 8 C 10.12; 8 C 12.12; 8 C 17.12).
Folgt man dagegen den Begründungen zu den Regierungsentwürfen der entsprechenden Glücksspielgesetze von Baden-Württemberg und Niedersachsen, dann gehen die Länder sogar selbst inzwischen davon aus, dass die in der Föderalismusreform übertragene Zuständigkeit für Spielhallen … nur die (räumlich radizierte) Spielhallenerlaubnis in § 33i GewO, nicht dagegen das gewerbliche Spielrecht der §§ 33c bis 33g GewO umfasst. Hans-Peter Schneider, Der neue deutsche Bundesstaat – Bericht über die Umsetzung der Föderalismusreform I, Baden-Baden 2013, S. 281f.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das gewerbliche Geldspiel durch den Bund bisher in strikter Weise über die Spezifikation der GSG hinreichend reguliert war. Untersuchungen von Suchtexperten zeigen, dass die Risiken des gewerblichen Geldspiels – verglichen mit den Risiken der Slot–Machines in den Automatensälen der Spielbanken vergleichsweise niedrig sind.
"Das Kohärenzgebot im Glücksspielsektor"
von Taloss und Strass
Wirtschaftsrechtliche Blätter 27, 481±492 (2013) (pdf-download)
Die hierarchische Ordnung der Rechtsquellen (Normenhierarchie)
Geltungsvorrang und Anwendungsvorrang
Anwendungsvorrang genießt etwa europäisches Unionsrecht im Verhältnis zu mitgliedstaatlichem Recht: Steht eine Norm des mitgliedstaatlichen Rechts im Widerspruch zu einer Norm des Unionsrechts, so darf das mitgliedstaatliche Gericht die mitgliedstaatliche Norm nicht anwenden. Es muss den Fall anhand der unionsrechtlichen Regelung entscheiden.
Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union binden in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden. (PM v. 24.1.13)
Anwendungsvorrang genießt etwa europäisches Unionsrecht im Verhältnis zu mitgliedstaatlichem Recht: Steht eine Norm des mitgliedstaatlichen Rechts im Widerspruch zu einer Norm des Unionsrechts, so darf das mitgliedstaatliche Gericht die mitgliedstaatliche Norm nicht anwenden. Es muss den Fall anhand der unionsrechtlichen Regelung entscheiden.
Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union binden in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden. (PM v. 24.1.13)
Unterhalb des Gesetzes im materiellen Sinn wären jeweils die Verwaltungsvorschriften anzuordnen.
Verbindliche Einzelakte (Verwaltungsakte, öffentlich-rechtliche Verträge,
Urteile) stehen infolge des Vorrangs der Verfassung und des Vorrangs des Gesetzes in der Rangfolge unterhalb jeder Rechtsnorm.
Quelle: wikipedia
Gemeinsam ist den Grundrechten, dass sie primär den Staat verpflichten, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Exekutive, Legislative oder Judikative, Bund oder Land handelt. Keine Rolle spielt auch, ob der Staat unmittelbar oder mittelbar (etwa durch Selbstverwaltungskörperschaften), ob er privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich oder gar durch juristische Personen des Privatrechts tätig wird: stets ist die öffentliche Gewalt grundrechtsverpflichtet (Art. 1 Abs. 3 GG). Quelle: wikipedia
Bei der Vollstreckung einer Maßregel ist das Freiheitsgrundrecht des Betroffenen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes mit dem Erfordernis des Schutzes der Allgemeinheit vor zu erwartenden Rechtsgutverletzungen abzuwägen. Die Freiheit darf dabei nur beschränkt werden, soweit dies im öffentlichen Interesse unerlässlich ist.
Bezug zum Internationalen Recht
Artikel 25 GG
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes. Quelle
Nach Art. 25 GG sind die allgemeinen Regeln des Völkerrechts vorrangiger Bestandteil des Bundesrechts und gehen den einfachen Gesetzen vor. Dazu zählen insbesondere Regeln des völkerrechtlichen ius cogens, des zwingenden Völkerrechts, von dem man davon ausgeht, dass es durch völkerrechtliche Verträge oder Gewohnheitsrecht nicht geändert werden darf.
Der Grundrechtsschutz in Deutschland wird durch die Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergänzt. Infolge ihrer Einführung ins deutsche Recht durch Vertragsgesetz nach Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG genießt die EMRK grundsätzlich nur den Rang eines einfachen Bundesgesetzes und steht damit in der Normhierarchie unterhalb des Grundgesetzes. Sofern jedoch Menschenrechtsgewährleistungen der EMRK zugleich völkerrechtliches ius cogens oder auch Völkergewohnheitsrecht sind, genießen sie bereits aufgrund von Art. 25 GG Vorrang vor Bundesgesetzen.
Quelle: wikipedia
mehr zum Unionsrecht
Zum GlüStV 2008
Zur Anwendbarkeit des § 284 StGB seit Geltung des Glücksspielstaatsvertrages
BayVGH: Vermittlung privater Sportwetten darf nicht untersagt werden
weiterlesen
BayVGH: Die Wahrung des Unionsrechts ist nicht nur Aufgabe der nationalen Gerichte. Vielmehr verpflichtet der (Anwendungs-) Vorrang des Unionsrechts neben den nationalen Gerichten auch die Behörden dazu, entgegenstehendes nationales Recht von sich aus unangewendet zu lassen
weiterlesen
Pressemitteilung Nr: 78/10 des Europäischen Gerichtshofs zu den Urteilen vom 08.09.2010
weiterlesen
Deutsche Glücksspielpolitik zwischen Anspruch und Wirklichkeit
weiterlesen
Grenzen strafrechtlicher Sanktionen
Schreiben der Kommission vom 04.04.2006 u.a. über die Zulässigkeit des Strafrechts (Auszug)
Die Kommission sieht in der Anwendung des Strafrechts (§ 284 Abs. 1 StGB) eine Beschränkung des Art. 49 EGV.
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH gehören wirtschaftliche Interessen und der Schutz der Einnahmen eines Mitgliedstaates nicht zu den in Art 46 EGV genannten Gründen und können keinen zwingenden Grund des Allgemeininteresses bilden, der zur Rechtfertigung einer Beschränkung der Niederlassungsfreiheit oder des feien Dienstleistungsverkehrs berechtigt.
vgl. EuGH Rs C 243/01 Gambelli u.a. Rn 61, und in diesem Sinne Urteile vom 16.07.1998, Rs C 264/96, ICI, Slg. 1998, I-4695, Rn 28 und v. 3.10.2002, Rs C 136/00 Danner, Slg. 2002, I-8147, Rn 56
Die Strafverfolgungsbehörden dürfen viel, aber nicht alles. Dabei ist festzustellen, dass sich die Behörden dabei leider des Öfteren nicht an die gesetzlichen Vorgaben halten. Hier gilt es Grenzen aufzuzeigen und die Rechte des Beschuldigten zu wahren!
Grundsätzlich sind für das Strafrecht zwar die Mitgliedstaaten zuständig, jedoch setzt das Gemeinschaftsrecht dieser Zuständigkeit Grenzen. So darf das Strafrecht nicht die vom Gemeinschaftsrecht garantierten Grundfreiheiten beeinträchtigen. Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang bekräftigt, dass ein Mitgliedstaat keine strafrechtlichen Sanktionen wegen einer nicht erfüllten Verwaltungsformalität verhängen darf, wenn er die Erfüllung dieser Formalität unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht abgelehnt oder vereitelt hat.(PM 20/07 des EuGH, Urteil vom v. 6. März 2007 Placanica)Die „Monopolregelung“ ist nicht § 10 Abs. 5 bzw. Abs. 6 GlüStV, sondern der Erlaubnisvorbehalt in § 4. Und der Erlaubnisvorbehalt ist umgekehrt auch die „Monopolregelung“, jedenfalls immer dann, wenn der Staat – aus welchem Grund auch immer – keine Erlaubnis an private Wettanbieter erteilt.
Das Ziel der Spielsuchteindämmung im GlüStV, wurde offensichtlich auch im Bereich der Casinospiele durch Errichtung eines Glücksspiel-Monopols nicht erreicht.
Weitere aktuelle Entscheidungen deutscher Gerichte
VG Kassel: Staatliches Wettmonopol verringert weder Spielsucht noch übermäßiges Spielangebot
VG Gera: Das staatliche Wettmonopol dient eher der Sicherung einer staatlichen Einnahmequelle und wirkt in keiner Weise der Entstehung von Spielsucht wirksam entgegen.
VG Halle: Für die Begründung eines Veranstaltungsmonopols mit Suchtgefahren gibt es keine Rechtsgrundlage.
Hessischer VGH: kein ausreichendes Suchtpotenzial bei Geldspielautomaten
update:
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg: Schließungsverfügung unwirksam
VG Schwerin stoppt Spielhallen-Schließung
VG Osnabrück: Einjährige Übergangsfrist nicht haltbar
VG Bayreuth: Wettbüro wird nicht geschlossen
Das VG Düsseldorf, 3 L 841/13 entschied: Beschriftung: "nur" Spielhalle - rechtswidrig
Der EuGH (Costa/Cifone) hält Abstandsregelungen für diskriminierend
Wenn staatliche Anbieter durch eine rechtliche Vorgabe begünstigt werden, so ist diese Bevorzugung rechtswidrig. So verstößt auch die Mindestabstandsregelung, die nur für die privaten Unternehmen eingeführt wurde und die staatlichen Glücksspielanbieter davon ausnimmt, gegen höheres Recht und führt zu einer Wettbewerbsverzerrung und Diskriminierung.
Das VG Trier entschied zu den Abstandsregelungen im neuen Glücksspielrecht zu Gunsten der Vermittler weiterlesen
LG Kleve: Entschädigung für ordnungsbehördliche Wettbüroschließung
OLG Koblenz: Ordnungsbehörde rechtskräftig zu Entschädigungszahlung an Wettvermittler verurteilt
Stadt Oberhausen will Rechtssicherheit bei Spielhallen
Die Stadt konnte über die Vergnügungssteuer davon profitieren und 2013 stolze 4,7 Millionen Euro einnehmen. Durch neue Bestimmungen im Glücksspielstaatsvertrag ist die Verwaltung jedoch gezwungen, Konzessionen einzuziehen und das Glücksspiel in der Stadt einzudämmen.
”Wir wollen zunächst eine Rechtssicherheit haben und warten darum auf Antworten aus dem nordrhein-westfälischen Innenministerium”, so Stadtsprecher Rainer Suhr
Allgemeines Verwaltungsrecht - Verfassungsrechtliche Grundlagen
Staats- und Verfassungsrecht (pdf-download)
Grundrechte: Allgemeine Lehren und Einzelgrundrechte
Überblick über die Staatsorgane
Verfassungsprinzipien
von Dr. Michael Bäuerle
Leitentscheidungen zum Rechtsstaat
Überlegungen zu den Konsequenzen des Lissabon-Urteils des Bundesverfassungsgerichts
EU-Justizpolitik nach dem Vertrag von Lissabon
Senatsverwaltung für Justiz
update: 14.02.2016
Zusammengestellt durch
Volker Stiny