Samstag, 19. Januar 2013

BVerfG: Richter sind verpflichtet der Wahrheit zu dienen !

Update vom 01.02.2015:
BGH verletzte Garantie des gesetzlichen Richters
BVerfG zur unterlassenen Richtervorlage

Unterlassen einer Richtervorlage aufgrund unvertretbarer verfassungskonformer Gesetzesauslegung verletzt die Garantie des gesetzlichen Richters
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
– 1 BvR 2142/11 –
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Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts s.u.

"Die Wahrheit interessiert mich nicht"
begründet Befangenheit !

Damit sei er an der Erfüllung einer wesentlichen richterlichen Amtspflicht nicht interessiert, entschieden die Karlsruher Richter. vgl.  lto-recht 

Sächsische Justiz räumt ein: Wahrheit interessiert uns nicht
Verfassungsblog

Auch der Zivilrichter ist nach Maßgabe der anwendbaren Verfahrensordnung, seinem Amtseid gemäß, verpflichtet, der Wahrheit zu dienen, so das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 12.12.2012 zum § 38 Abs. 1 Deutsches Richtergesetz (DRiG) (Az. 2 BvR 1750/12, Rn 16) s.u.

§ 38 Richtereid
"Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe."  Quelle

Artikel 101 Absatz 1 Satz 2
Grundgesetz garantiere zum einen die Unabhängigkeit der Rechtsprechung, zum anderen das Vertrauen der Rechtsuchenden darin, dass Gerichte unparteilich und sachlich sind, so das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Befangenheit eines Richters müsse nicht tatsächlich vorliegen, es genüge bei Würdigung aller Umstände der Anlass, an seiner Unvoreingenommenheit zu zweifeln (Rn. 12, Beschl. v. 12.12.2012, Az. 2 BvR 1750/12) s.u.

Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. (Art. 20 Abs. III GG, s.u.)

Artikel 97 GG
(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
Sie dürfen aber nicht selbst neues Recht schaffen!


Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 42, 364 <367 f.="" nbsp="">; 47, 182 <187>). Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings nur dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. weiterlesen

BVerfG: Nach Art.19 Abs. 4 GG darf der Zugang zu den Gerichten und den vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden. Dies muss auch der Richter bei der Auslegung prozessualer Normen beachten. weiterlesen

Unschuldig in Haft        Mo, 21. Jan 13 · 22:45-23:30
Die Story im Ersten (ARD) - Wenn der Staat zum Täter wird - Film von Jan C. Schmitt
Das System sieht nicht vor, dass die Justiz sich irrt. Wer es trotz hoher Hürden schließlich doch schafft, seine Unschuld zu beweisen, den lässt der Staat im Stich. Und: Es kann jeden treffen. Die Dokumentation bietet einen einzigartigen Blick hinter die Kulissen zweier spektakulärer Fälle: Sie zeigt, wie es zu solchen Fehlurteilen kommen kann und wie zweifelhaft der deutsche Rechtsstaat mit seinen Justizopfern umgeht.
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Art. 48/1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union s.u.:
"Jeder Angeklagte gilt bis zum rechtsförmlich erbrachten Beweis seiner Schuld als unschudig"
Dem genügt eine Überzeugung des Richters nicht!

Selbst wenn nur ein Prozent Zweifel bestehe, gelte der Grundsatz „in dubio pro reo“ – im Zweifel für den Angeklagten, so Richter Klotz (AG Memmingen).
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EuGH: Zu Unrecht Verdächtigter hat Recht auf Rehabilitierung
EuGH: Stigmatisierung der Betroffenen gibt Rechtsschutzinteresse
Beschluss des Gerichts vom 28. Februar 2012 - Abdulrahim/Rat und Kommission
(Rechtssache T-127/09)
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s.a.:
Amtsermittlungsgrundsatz gem. § 244 Abs. 2 StPO
Der Amtsermittlungsgrundsatz (auch Untersuchungsgrundsatz, Inquisitionsmaxime) begründet die Verpflichtung der Gerichte und Behörden, den Sachverhalt, der einer Entscheidung zugrunde liegt, von Amts wegen zu untersuchen (Prinzip der materiellen Wahrheit).  mehr    dejure

Begrenzungsfunktion des prozessualen Tatbegriffs (§ 264 Abs. 1 StPO)
(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.

Aber nicht nur im Strafverfahren, sondern auch in der Verwaltungs-, der Finanz-, der Sozial-, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ist das Gericht nicht an die Beibringung von Tatsachen durch die Beteiligten gebunden. Entsprechendes gilt für das allgemeine Verwaltungsverfahren und das Verfahren bei den Finanz- und Sozialbehörden. Weiter zum vollständigen Artikel ...

Das Gegenteil des Amtsermittlungsgrundsatzes ist der Beibringungsgrundsatz, der im Zivilprozessrecht gilt. Dort obliegt es den Parteien, alle relevanten Tatsachen vorzubringen, auf deren Grundlage das Gericht eine Entscheidung fällt. Der Beibringungsgrundsatz ist ein Ausfluss der Dispositionsmaxime, die im Zivilrecht gilt und besagt, dass die Parteien Herr des Verfahrens sind und nicht der Staat.    

Das Legalitätsprinzip wird rechtlich durch den Straftatbestand der Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) und durch die Möglichkeit eines Klageerzwingungsverfahrens (§ 172 StPO) gestützt. Hier verwehrt der Grundsatz „In dubio pro duriore“ (im Zweifel für das Härtere) der Staatsanwaltschaft, juristische Streitfragen selbst zu entscheiden, und verpflichtet sie, im Zweifel nach der härteren (durior) Auslegung anzuklagen.  Weiter zum vollständigen Artikel ...    

Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Art. 47 Abs. 2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union. mehr

“Ein Richter, der vorsätzlich ein geltendes Gesetz nicht anwendet, weil er ein anderes Ergebnis für gerechter, für politisch opportuner oder aus anderen Gründen für zweckmäßiger hält, erfüllt den Tatbestand der Rechtsbeugung.” mehr

Rechtsbeugung: mehr

Bewährungsstrafe für Richter wegen Rechtsbeugung rechtskräftig
BGH Aktenzeichen: 4 StR 84/13 v. 18. Juli 2013
Das Landgericht hat einen Vorsitzenden Richter vom Vorwurf der Rechtsbeugung in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Strafvereitelung im Amt freigesprochen. Die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg.

Verfassungsrechtler Univ.- Prof. Dr. Hans Herbert von Arnim: Hinter der demokratischen Fassade wurde ein System installiert, in dem völlig andere Regeln gelten als die des Grundgesetzes. Das »System« ist undemokratisch und korrupt, es missbraucht die Macht und betrügt die Bürger skrupellos. ISBN-13: 978-3426272220

Ein Forschungsprojekt zum Zustand der Justiz - Univ.-Prof. Dr. Martin Schwab
Das Projekt (Watch the Court) beschäftigt sich mit der Analyse von Gerichtsentscheidungen. ”Es gibt Urteile von Gerichten, die schlichtweg nicht nachvollziehbar und auf den ersten Blick rechtswidrig sind”.  Quelle 

Ein Pitaval der Justizirrtümer (Untertitel: fünfhundert Fälle menschlichen Versagens im Bereich der Rechtsprechung in kriminal- und sozialpsychologischer Sicht), 1976 in Basel herausgegeben, ist eine der ausführlichsten Dokumentationen über Fehlurteile in der deutschen Sprache dar”. Quelle

Das Recht auf ein faires Verfahren hat seine Wurzeln im Rechtsstaatsprinzip
in Verbindung mit den Freiheitsrechten und Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 57, 250 <274 f.="">; 86, 288 <317>; 118, 212 <231>; 122, 248 <271>) und gehört zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens (vgl. BVerfGE 38, 105 <111>; 46, 202 <210>). Am Recht auf ein faires Verfahren ist die Ausgestaltung des Strafprozesses zu messen, wenn und soweit keine spezielle verfassungsrechtliche Gewährleistung existiert (vgl. BVerfGE 57, 250 <274 f.="">; 109, 13 <34>; 122, 248 <271>; 130, 1 <25>). BverfGE 2 BvR 878/14, Rn 19; 2 BvR 2055/14, Rn 13

Das Recht auf ein faires Verfahren enthält keine in allen Einzelheiten bestimmten Ge- oder Verbote; vielmehr bedarf es der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten (vgl. BVerfGE 57, 250 <275 f.="">; 70, 297 <308>; 130, 1 <25>). Diese Konkretisierung ist zunächst Aufgabe des Gesetzgebers und sodann, in den vom Gesetz gezogenen Grenzen, Pflicht der zuständigen Gerichte bei der ihnen obliegenden Rechtsauslegung und -anwendung (vgl. BVerfGE 63, 45 <61>; 64, 135 <145>; 122, 248 <272>; 133, 168 <200>). Die Gerichte haben den Schutzgehalt der in Frage stehenden Verfahrensnormen und anschließend die Rechtsfolgen ihrer Verletzung zu bestimmen. Dabei sind Bedeutung und Tragweite des Rechts auf ein faires Verfahren angemessen zu berücksichtigen, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. zur Bedeutung der Grundrechte als objektive Wertordnung BVerfGE 7, 198 <205 ff.="">; stRspr). Die Verkennung des Schutzgehalts einer verletzten Verfahrensnorm kann somit in das Recht des Beschuldigten auf ein faires Verfahren eingreifen (vgl. BVerfGK 9, 174 <188 189="">; 17, 319 <326 ff.="">). BverfGE 2 BvR 878/14, Rn 20; 2 BvR 2055/14, Rn 14

Fehlurteile - Da es in Deutschland - angeblich wegen der richterlichen Unabhängigkeit - weder eine funktionierende Rechsaufsicht noch eine Qualitätskontrolle für Urteile gibt, kann kein Rechtsuchender vor Gericht darauf vertrauen, dass ein faires Verfahren durchgeführt oder gar ein gerechtes Urteil gefällt wird.  Quelle

Justizirrtümer kommen in jeder Demokratie vor. Nur in Diktaturen irrt sich die Justiz nie.
ZDF  Quelle

Strafprozesse und andere Ungereimtheiten
jurablogs 

Der Umgang mit dem Fehlurteil – Richter urteilen. Sie denken, sie überlegen und fühlen  (Betrifft JUSTIZ Nr. 104)  Quelle

Über die vermeintliche Verfolgung Unschuldiger – vom untauglichen Versuch einer Reinwaschung
(Erwiderung zu Cebulla und Schulte-Kellinghaus, Richterliche Unabhängigkeit als Rechtsbeugung, BJ 2010) (Betrifft JUSTIZ Nr. 102)  Quelle

So schrieb der DER SPIEGEL bereits 1965
SCHULDIG, WEIL WIR KEINEN ANDEREN HABEN 
SPIEGEL-Reporter Gerhard Mauz über die Fehlurteilsjäger Hans Martin Sutermeister und Gustav Adolf Neumann
Ein Gespenst ist der Justizirrtum, ein Greuel mit blutigen Händen. Wo die Todesstrafe abgeschafft wurde, ist der komplette Justizirrtum nicht mehr möglich. Doch das ist dürrer Trost. Denn jedes Fehlurteil ist Mord. Rehabilitierung und finanzielle Entschädigung kommen immer zu spät.  Quelle

Die Justiz geht von der eigenen Unfehlbarkeit aus und korrigiert sich nur selten – von selbst nie. Die geringe Zahl von Wiederaufnahmeverfahren in Deutschland spricht für nahezu unfehlbare Richter – sagen die einen. Die anderen meinen: Die rechtlichen Hürden, die überwunden werden müssen, bevor ein Verfahren wieder aufgenommen wird, sind nahezu unüberwindbar.
Staat lässt Justizopfer im Stich, panorama, Sendung vom 05.07.2007.  Quelle

Akten(un)kenntnis in strafrechtlichen Revisionsverfahren
Ein Aufsatz zur Vorsitzendenkrise am BGH hat im vergangenen Jahr mit einer Nebeninformation überrascht, die auch spezialisierte Anwälte ungläubig aufgenommen haben. Wird über eine strafrechtliche Revision durch Beschluss entschieden, so kennen nur Vorsitzender und Berichterstatter die Sache im Original. Die übrigen drei Richter begnügen sich mit einer mündlichen Zusammenfassung. Lebenslang vom Hörensagen?
Das entzaubert die Revision: Keine hohe Kunst, sondern ein Würfelspiel nach Karlsruher (und Leipziger) Art.

Nur der juristischen Elite ist es vergönnt, ein mögliches Fehlurteil als solches zu erkennen und dennoch für rechtlich beanstandungsfrei zu halten.
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Karlsruher Lotterie (BGH)
Am höchsten deutschen Strafgericht urteilen Richter ohne die Akten gelesen zu haben.

Strafrichter Fischer: "Tendenziöse Ergebnisse auf Basis eingeschränkter Sachkenntnis" Wenn der Ausgang eines Verfahrens wesentlich davon abhängt, welcher Berichterstatter den Fall zugeteilt bekommt, wird das Recht zur Lotterie - oder zur Verfügungsmasse des Vorsitzenden.

Besonders gefürchtet ist der 1. Strafsenat (zuständig für Fälle aus Baden-Württemberg und Bayern) der fast alles halte, auch unhaltbare Entscheidungen - auch fragwürdige Urteile hebe er äußerst selten auf. Nur in knapp einem Prozent der Fälle hebe er komplett auf.
Quelle: Der Spiegel 31/2013 S. 44 ff.  
s.u.a. Die unrühmliche Rolle des BGH in den Fällen Mollath, Horst Arnold, Rudolf Rupp, Ulvi Kulac (Mordfall PeggyHarry Wörz  (BGH Urteil, Beschluss).

Der 1. Strafsenat stand unter der Leitung von Armin Nack in der Kritik, überdurchschnittlich viele Revisionsanträge durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet abzuweisen; waren bei den anderen Senaten ca. 35-40% aller mit einer Begründung versehenen Entscheidungen für den Angeklagten überwiegend erfolgreich, so waren es beim 1. Senat zwischen 2005 und 2010 nur 14,5%.
Quelle: wikipedia

Gisela Friedrichsen: O.u. - Offensichtlich unbegründet
Die Erfolgsquote von Verfassungsbeschwerden ist mindestens doppelt so hoch wie die der erhobenen Verfahrensrügen vor dem BGH. Verteidiger kritisieren vor allem den 1. Strafsenat und beklagen die faktische Abwesenheit einer Revisionsinstanz. Ein Kommentar von Gisela Friedrichsen zum Verschwinden absoluter Revisionsgründe.
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Oliver García: „Bundesgerichtshof: Die schiere Freude am Strafen“. myops 15/2012, S. 55ff
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Die BGH-Strafrichter haben aus dieser Praxis nie ein Geheimnis gemacht. In dem Skript "Revisionsrichterliche Urteilsprüfung" beschreibt der Vorsitzende Richter des 1. Strafsenats Armin Nack ausdrücklich, dass beim Beschlussverfahren nur Vorsitzender und Berichterstatter die Akten ("das Senatsheft") lesen, die übrigen Beisitzer hingegen in der Beratung mündlich informiert werden.

Wie bereits berichtet, wollte der BGH-Präsident Klaus Tolksdorf mit Verweis auf angebliche Charakterschwächen verhindern, dass der Herausgeber des Fischer-Strafrechtskommentars vormals Tröndle/Fischer, zum Vorsitzenden des 2. Strafsenats aufsteigt. 

Ralf Eschelbach, Richter am Bundesgerichtshof in Karlsruhe, schätzt in seinem Strafprozessrechtskommentar vom Mai 2011 die Quote aller Fehlurteile auf ein ganzes Viertel - mithin auf 200.000/JahrQuelle

Ein Totalversagen bei einem Viertel aller Fälle würde in anderen Bereichen bedeuten, dass jeder 4. Flug in einem Desaster enden würde oder jede 4. Operation schief ginge. Jedes einzelne Fehlurteil führt zu einem Justizopfer – 2-3 Millionen Geschädigte in 10 Jahren führen neben einer Staatsverdrossenheit auch zu einem großen volkswirtschaftlichen Schaden – ein Skandal!
Kein Industrieprodukt und keine Werks- oder Dienstleistung könnte mit einer Fehlerquote von nur 10% angeboten werden - aber die Justiz leistet sich eine Fehlerquote von bis zu 40 %.

Mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland am 23.05.1949, sollte sich eigentlich einiges gegenüber der Weimarer Republik sowie der Barbarei des Dritten Reiches ändern. Hatte der parlamentarische Rat doch ausdrücklich festgestellt, dass schon in der Weimarer Republik die verfassungsrechtlich verankerten Grundrechte durch unerwünschte Wege der Staatsrechtslehre und Rechtsprechung systematisch ausgehöhlt wurden und praktisch leer liefen, sollte dies zukünftig das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland als die ranghöchste Rechtsnorm und der darin enthaltenen Bindung der drei Gewalten an die Grundrechte als unmittelbar geltendes Recht mit seinem Inkrafttreten verhindern helfen. Nach 63 Jahren sieht die Realität in Deutschland allerdings ganz anders aus. Anstatt Rechtsstaat auf dem Boden des Grundgesetzes, rigorose Rechtsbeugung seitens der Justiz. Ein zitierfähiger Zeuge dieser Machenschaften ist der deutschlandweit bekannte Strafverteidiger Rolf Bossi, der mit seinem Buch “Halbgötter in schwarz, Deutschlands Justiz am Pranger” 2005 aufhorchen ließ.

”Falsche Darstellungen von Zeugen-aussagen, Indizien oder gutachterliche Ausführungen durch die Richter sind ebenso verbreitet wie abenteuerliche Wege der Urteilsfindung. Die Folge sind skandalöse Fehlurteile und Justizopfer, die den Mühlen der Justiz wehrlos ausgeliefert sind.” ”Das deutsche Justizsystem begünstigt die Selbstherrlichkeit und Willkür deutscher Richter.Quelle 

Richter sind eben, das lehrt die Vergangenheit augenfällig, "keine höheren Wesen" 6. "In einer Demokratie ist Misstrauen gegenüber der Staatsgewalt erste Bürgerpflicht "8". Das gilt nicht nur nach den Erfahrungen der zwei deutschen Diktaturen des vergangenen Jahrhunderts, sondern unverändert auch heute gegenüber der Justiz. (6 Th. Dieterich, ehem. Präsident des BAG, Recht der Arbeit, 1986, 3; näher: R. Lamprecht, Vom Mythos der Unabhängigkeit, Baden-Baden 1995; 8 Th. Dieterich, Recht der Arbeit 1986) 
Quelle: Prof. Dr. iur Dres. h.c. Bernd Rüthers


Andreas Geipel
Handbuch der Beweiswürdigung
ZAP-Arbeitsbuch
2. Auflage 2013
1456 Seite(n), Hardcover
ISBN 978-3-89655-694-3

40% der Ärzte irren, aber wie viele Richter?

Laut einer Studie ist die ärztliche Schlussfolgerung »vollkommen sicher vor dem Tode« in 40% der Fälle falsch. Wie viele Richter hingegen falsche Schlussfolgerungen ziehen, ist unbekannt. Der Nobelpreisträger Daniel Kahneman hat nachgewiesen, dass menschliches Denken sehr anfällig für systematische Urteilsfehler und für Selbstüberschätzung ist. Die Fehler, die in gerichtlichen Beweiswürdigungen vorkommen, sind Legion.

Die Beweiswürdigung ist in Deutschland eine herausfordernde Thematik, nicht zuletzt, weil es kein überschaubares und geschlossenes System in der Rechtsprechung zur Beweiswürdigung gibt. Daher können Sie in Ihrer täglichen Praxis allenfalls auf Einzelfallentscheidungen zurückgreifen.

Der Autor hat diese Lücke im System erkannt und gibt Ihnen mit der Neuauflage des Handbuchs fundierte Informationen für Ihre tägliche Praxis. So finden Sie hier praktische Hilfen, wie Sie die Beweiswürdigung des Richters angreifen und Zeugenaussagen auf ihre Glaubhaftigkeit überprüfen können.

Aus dem Inhalt:
Wissenschaftliche Voraussetzungen einschließlich Lösungsvorschlägen
Praxisbeispiele: u.a. der Mordfall »Walter Sedlmayr«
Analyse von Lügenaussagen
Zivilprozessuales Beweisrecht, mit umfangreichen Hinweisen zur Substantiierung und richterlichen Hinweispflicht, inkl. Prozess- und Vergleichstaktik und Umgang mit typischen Problemsituationen
Aus den Besprechungen der Vorauflage:
»Inhaltlich ist das spannend und kurzweilig zu lesende Buch für Juristen eine wahre Fundgrube. Mit Blick auf die Beweisführung werden sowohl der Straf- als auch der Zivilprozess, speziell der Zeugenbeweis eingehend behandelt.«
Vorsitzender Richter am LG Dr. Günter Prechtel in: StRR 2010, 419 f.

»Ein aus der juristischen Fachliteratur der letzten Jahre herausragendes Werk … es wird effektiv helfen, grundlegende Mängel der Beweiswürdigung in der Praxis zu bekämpfen … Das Handbuch ist ein spannendes Lesebuch als auch ein zuverlässiges Nachschlagewerk. Möglich ist eine solche Leistung nur aufgrund eines tiefgreifenden praktischen Verständnisses«
FA StR Dr. Klaus Wasserburg in: GA 2009, 566 ff.

»Der Rechtsanwalt tut bei diesem Berufungsgrund [unrichtige Tatsachenfeststellung] gut daran, wenn er neben den Kommentaren […] Geipel, Handbuch der Beweiswürdigung, heranzieht, um eine sichere Beurteilungsgrundlage zu gewinnen«
Vorsitzender Richter am OLG Norman Doukoff in: Beck'sches Mandatshandbuch: Zivilrechtliche Berufung, 4. Aufl., Rdnr. 391.
Der Autor:
Rechtsanwalt Dr. Andreas Geipel, München

Rechtsbeugung in Kollegialgerichten
Zur Bestimmung des tatbestandsmäßigen Verhaltens

von Christina Putzke
Prof. Dr. Putzke und Dr. Christina Putzke: „Richter sind Machthaber. Dass sieht die Verfassung so vor. Sie verfügen über Wertungsspielräume und unterliegen keinen Weisungen. Sie sind laut Art. 97 GG unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Beugt ein Richter jedoch das Recht, missbraucht er nicht nur seine Macht, sondern schädigt das Vertrauen in den Rechtsstaat.“  weiterlesen

Zur Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) gehört die Berücksichtigung der Gewährleistungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung. (BVerfG, Beschl. v. 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04, PM)

Art. 20 Abs. 3 GG

Zu diesem dort genannten Recht gehört auch das Völkerrecht nach Art. 25 GG*, das nach dieser Bestimmung sogar dem Bundesrecht im Rang vorgeht. 
Danach ist das Völkerrecht Bestandteil des deutschen Bundesrechts.

Art. 25 GG
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

vgl. u.a.:
Art.  6 EMRK  Recht auf ein faires Verfahren
Art.  7 EMRK  Keine Strafe ohne Gesetz
Art. 13 EMRK  einer wirksamen Beschwerde

Art. 47 GRCh Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und unparteiisches Gericht
Art. 48 GRCh Unschuldsvermutung Beweis der Schuld
Art. 49 GRCh Grundsätze der Gesetzmäßigkeit - keine Verurteilung für Taten die nach nationalem oder internationalem Recht nicht strafbar war


UN – Resolution 217 a vom 10.12.1948
Artikel 8
Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt werden.
Artikel 10
Jeder hat bei der Feststellung seiner Rechte und Pflichten sowie bei einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung in voller Gleichheit Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.
Artikel 11
1. Jeder, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Garantien gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.
2. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung angedrohte Strafe verhängt werden.


BFH 4.6.2012, VI B 10/12 

Zum Vorliegen eines Verfahrensmangels wegen unvollständiger Sachverhaltsaufklärung
Dabei hat es den entscheidungserheblichen Sachverhalt so vollständig wie möglich und bis zur Grenze des Zumutbaren, d.h. unter Ausnutzung aller verfügbaren Beweismittel, aufzuklären.

Aus Art. 10 EG folgt eine Schutzpflicht des Staates, sich so zu verhalten, dass Beschränkungen von Grundfreiheiten nicht mehr möglich sind, womit das Recht nicht mehr der Beliebigkeit der Politik unterworfen werden darf  - dies würde zur Willkür führen !  Die Mitgliedstaaten sind zur Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts verpflichtet (Art. 10 I EGV) und müssen alle Maßnahmen unterlassen, welche die Verwirklichung der Ziele des EGV gefährden könnten (Art. 10 II EGV) mehr


*Artikel 25 GG
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes. Quelle

Nach Art. 25 GG sind die allgemeinen Regeln des Völkerrechts vorrangiger Bestandteil des Bundesrechts und gehen den einfachen Gesetzen vor. Dazu zählen insbesondere Regeln des völkerrechtlichen ius cogens, des zwingenden Völkerrechts, von dem man davon ausgeht, dass es durch völkerrechtliche Verträge oder Gewohnheitsrecht nicht geändert werden darf.
Der Grundrechtsschutz in Deutschland wird durch die Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergänzt. Infolge ihrer Einführung ins deutsche Recht durch Vertragsgesetz nach Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG genießt die EMRK grundsätzlich nur den Rang eines einfachen Bundesgesetzes und steht damit in der Normhierarchie unterhalb des Grundgesetzes. Sofern jedoch Menschenrechtsgewährleistungen der EMRK zugleich völkerrechtliches ius cogens oder auch Völkergewohnheitsrecht sind, genießen sie bereits aufgrund von Art. 25 GG Vorrang vor Bundesgesetzen.

Quelle: wikipedia

Der EuGH bestätigt dies  in seinem Urteil (C-409/06) vom 8. September 2010 unter der Rn 58 wie folgt:


„Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes nach ständiger Rechtsprechung ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt, in den Art. 6 und 13 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert ist und auch in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bekräftigt worden ist, und dass die Gerichte der Mitgliedstaaten insoweit in Anwendung des in Art. 10 EG niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit den Schutz der Rechte zu gewährleisten haben, die den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen (Urteil vom 13. März 2007, Unibet, C-432/05, Slg. 2007, I-2271, Randnrn. 37 und 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).“ 

Strafrechtliche Schuld und gesellschaftliche Wirklichkeit, Dissertation (pdf-download)

Klaus Günther über die naturalistische Herausforderung des Schuldstrafrechts
Hirnforschung und strafrechtlicher Schuldbegriff - Freiheit oder gar kein Recht?

Weiter zum vollständigen Artikel ...

Schuld im Strafrecht
Zurechnung der Tat oderAbrechnung mit dem Täter?
  (pdf-download)

Schuld: Juraquick

weitere Quellen:

Handbuch Europarecht
Europäische Grundrechte und Grundfreiheiten


HRR-Strafrecht.de ist ein Service der Hamburger Anwaltskanzlei Strate und Ventzke. Das Projekt bietet einen kostenlosen Zugang zur aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung im Strafrecht und Strafverfahrensrecht.

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT


Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 11.01.08 ausgeführt, daß Richter und Beamte dann aus dem Dienst zu entfernen sind, wenn diese sich gegen die Grundrechte stellen. PM
Daher haben die Landesjustizverwaltungen streng darauf zu achten, dass zum ehrenamtlichen Richter nur Personen ernannt werden dürfen, die die Gewähr dafür bieten, dass sie die ihnen von Verfassungs und Gesetzes wegen obliegenden, durch Eid bekräftigten richterlichen Pflichten jederzeit uneingeschränkt erfüllen werden.


BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1750/12 -

Im Namen des Volkes
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde


der Frau R…

- Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Matthias Kilian,
in Sozietät PWB Rechtsanwälte,
Löbdergraben 11a, 07743 Jena -

gegen 1.
a)     den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 24. Juli 2012 - 3 W 562/12 -,
b)     den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. Juni 2012 - 3 W 0562/12 -,
c)     den Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 15. Mai 2012 - 3 Ri AR 4/12 -,
d)     den Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 18. April 2012 - 3 Ri AR 4/12/3 Ri AR 32/11 -,
2.     die Zuweisung des Richters am Landgericht K … zur weiteren Bearbeitung, Verhandlung und Entscheidung des vor der 2. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz anhängigen Rechtsstreits Az. 2 O 323/11 -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

die Richterin Lübbe-Wolff,
den Richter Huber
und die Richterin Kessal-Wulf

am 12. Dezember 2012 einstimmig beschlossen:

Der Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 18. April 2012 - 3 Ri AR 4/12/3 Ri AR 32/11 - und der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. Juni 2012 - 3 W 0562/12 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes.

Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Chemnitz zurückverwiesen. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 24. Juli 2012 - 3 W 562/12 - wird damit gegenstandslos.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Freistaat Sachsen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Ablehnung eines Befangenheitsantrags im Zusammenhang mit Äußerungen eines Zivilrichters während des Verhandlungstermins.

I.

1. Die Beschwerdeführerin ist Beklagte eines vor dem Landgericht anhängigen Zivilrechtsstreits. Klägerin des Ausgangsrechtsstreits ist eine in der Schweiz ansässige Aktiengesellschaft.


a) Am 3. November 2011 fand im Rahmen des Ausgangsverfahrens ein Termin zur Güteverhandlung und Verhandlung über die Hauptsache statt. Nach Erörterung des Sach- und Streitstands äußerte der Prozessvertreter der Beschwerdeführerin, es sei seiner Auffassung nach geboten, einen in der Schweiz wohnhaften Zeugen zu laden. Der zuständige Einzelrichter der 2. Zivilkammer des Landgerichts weigerte sich jedoch, einen entsprechenden Beweisantrag in das Protokoll der mündlichen Verhandlung aufzunehmen. Der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin regte im weiteren Verlauf des Termins an, das Verfahren nach § 149 ZPO auszusetzen, und ergänzte sein tatsächliches Vorbringen; auch insoweit verweigerte der Richter die Protokollierung. Als der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin ihm daraufhin vorhielt, es sei auch seine Aufgabe, die Wahrheit zu erforschen, entgegnete der Richter: „Die Wahrheit interessiert mich nicht.“ Daraufhin lehnte die Beschwerdeführerin den Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Am 11. November 2011 gab der abgelehnte Richter eine dienstliche Stellungnahme ab, in der er bestätigte, sich wie beanstandet geäußert und die Protokollierungen verweigert zu haben.


b) Mit Beschluss vom 18. April 2012 erklärte die zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufene Zivilkammer des Landgerichts dieses für unbegründet. Die Erklärung des abgelehnten Richters - die Wahrheit interessiere ihn nicht - sei zwar zu monieren, begründe indes keine Richterablehnung, da durch sie sowohl die Klägerin als auch die Beklagte beschwert würden. Dass der abgelehnte Richter den Beweisantrag weder ins Protokoll aufgenommen noch verbeschieden habe, begründe ebenfalls nicht die Besorgnis der Befangenheit, denn dies stehe in seinem Ermessen. Verfahrensverstöße im Rahmen der Prozessleitung könnten nur dann die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn sie sich derart weit von dem geübten Verfahren entfernten, dass sich der Eindruck einer willkürlichen, sachwidrigen und auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdränge, wofür es hier keinerlei Anhaltspunkte gebe.

c) Gegen diesen Beschluss legte die Beschwerdeführerin sofortige Beschwerde ein, der das Landgericht mit Beschluss vom 15. Mai 2012 nicht abhalf. Mit Beschluss vom 28. Juni 2012, dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin zugegangen am 6. Juli 2012, wies das Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde zurück. Der abgelehnte Richter habe nicht seinem Amtseid zuwiderhandeln wollen, es sei vielmehr der Beklagtenvertreter gewesen, der die Pflicht zur Wahrheitsfindung als Druckmittel dafür eingesetzt habe, um den abgelehnten Richter zur Anhörung des Zeugen zu bewegen. Mit der gerügten Äußerung habe sich der abgelehnte Richter dieser sachwidrigen Beeinflussung erwehrt. Auch im Übrigen seien die geltend gemachten Gründe nicht dazu geeignet, das Ablehnungsgesuch für begründet zu erklären.

d) Mit Beschluss vom 24. Juli 2012 wies das Oberlandesgericht die gegen den Beschluss vom 28. Juni 2012 erhobene Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin zurück.

2. Mit ihrer am 3. August 2012 eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die im Rubrum genannten Entscheidungen und Maßnahmen. Sie rügt die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 13 EMRK, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 EMRK.

Sie habe einen Anspruch darauf, dass ihr Rechtsstreit von einem Richter bearbeitet, verhandelt und entschieden werde, der sich an seinen Amtseid gebunden fühle und nicht ankündige, diesem vorsätzlich zuwider handeln zu wollen. Den abgelehnten Richter interessierten nach seiner Aussage weder Wahrheit noch Gerechtigkeit; es sei ihr nicht zumutbar, sich in dessen Willkür zu begeben. Das Landgericht und das Oberlandesgericht hätten die Tragweite der Gewährleistung des gesetzlichen Richters grundlegend verkannt. Dies verletze zugleich ihr Grundrecht auf ein faires und rechtsstaatliches Verfahren aus Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 EMRK und sei willkürlich. Durch die vom Landgericht und Oberlandesgericht vorgenommene Auslegung des § 46 Abs. 2 ZPO werde ihr das Recht auf wirksame Beschwerde genommen. Dies verletze das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz sowie die Rechte auf wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK), auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren (Art. 6 Abs. 1 EMRK). Sie werde zudem gehindert, sich effektiv gegen die Klageforderung zu verteidigen, was gegen Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG verstoße.

II.

Das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Europa hat mitgeteilt, von einer Stellungnahme zu der Verfassungsbeschwerde werde abgesehen. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr in dem im Tenor bezeichneten Umfang statt, weil dies zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG angezeigt ist, § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG. Zu dieser Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerde insoweit zulässig und offensichtlich begründet ist (§ 93b Satz 1 in Verbindung mit § 93c Abs. 1 Satz 1 BverfGG).

Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie eine Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts der Beschwerdeführerin aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch die Beschlüsse vom 18. April 2012 und vom 28. Juni 2012 rügt, zulässig und offensichtlich begründet. Auf die Frage, ob die Anhörungsrüge geeignet war, die Frist für die Erhebung der Verfassungsbeschwerde offen zu halten, kommt es nicht an, da die Frist auch dann gewahrt ist, wenn sie mit dem Zugang des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 28. Juni 2012 zu laufen begann.

1. a) Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG schützt den Anspruch des Bürgers auf eine Entscheidung seiner Rechtssache durch den hierfür von Gesetzes wegen vorgesehenen Richter (vgl. BverfGE 22, 254 <258>). Damit soll die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewahrt und das Vertrauen der Rechtsuchenden und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte gesichert werden (vgl. BverfGE 95, 322 <327>). Die Verfassungsnorm garantiert, dass der Rechtsuchende im Einzelfall vor einem Richter steht, der unabhängig und unparteilich ist und die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet (vgl. BverfGE 10, 200 <213 f.="f.">; 21, 139 <145 f.="f.">; 30, 149 <153>; 40, 268 <271>; 82, 286 <298>; 89, 28 <36>).

b) Zwar kann eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter durch die Rechtsprechung, der die Anwendung der Zuständigkeitsregeln und die Handhabung des Ablehnungsrechts im Einzelfall obliegt, nicht in jeder fehlerhaften Rechtsanwendung gesehen werden; andernfalls wäre jede fehlerhafte Handhabung des einfachen Rechts zugleich ein Verfassungsverstoß (vgl. BverfGE 82, 286 <299>; BverfGK 5, 269 <280>; 12, 139 <143>; 13, 72 <77>). Die Grenzen zum Verfassungsverstoß sind aber jedenfalls dann überschritten, wenn die Auslegung einer Verfahrensnorm oder ihre Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar sind oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (vgl. BverfGE 82, 286 <299> m.w.N.; BverfGK 5, 269 <280>; 12, 139 <143 f.="f.">; zuletzt BverfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 2012 – 2 BvR 615/11 -, juris, Rn. 12). Ob die Entscheidung eines Gerichts auf grober Missachtung oder grober Fehlanwendung des Gesetzesrechts (vgl. BverfGE 29, 45 <49>; 82, 159 <197>; BverfGK 5, 269 <280>; 12, 139 <143 f.="f.">; 13, 72 <77>) beruht oder ob sie darauf hindeutet, dass das Gericht Bedeutung und Tragweite des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat, kann nur anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (vgl. BverfGK 5, 269 <280>; 12, 139 <144>; 13, 72 <78>; BverfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 2012, a.a.O.).

c) Eine Besorgnis der Befangenheit ist gegeben, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BverfGE 82, 30 <38>). Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich; es genügt schon der „böse Schein“, also der mögliche Eindruck mangelnder Objektivität (vgl. BverfGE 46, 34 <41>). Entscheidend ist demnach, ob das beanstandete Verhalten für einen verständigen Verfahrensbeteiligten Anlass sein kann, an der persönlichen Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BverfGK 5, 269 <281>; 13, 72 <79>; BverfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 2012, a.a.O., Rn. 13).

2. Nach diesen Maßstäben wurde im vorliegenden Fall der grundrechtliche Anspruch auf den gesetzlichen Richter nicht gewahrt.

Rn 16
:
Die dienstliche Stellungnahme des abgelehnten Richters, nach der er „wohl etwas ungehalten“ reagiert habe, gibt keine Veranlassung, der Frage nachzugehen, unter welchen Voraussetzungen Unmutsbekundungen eines Richters, die sich auf das Verhalten von Prozessparteien oder Zeugen beziehen, bereits als solche geeignet sind, den Eindruck der Voreingenommenheit zu wecken (vgl. BverfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Mai 2009 – 2 BvR 247/09 -, juris, Rn. 12; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.?März 2012 – 14 W 2/12 – NJW-RR 2012, S. 960 <960>; OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Januar 2012 – 10 W 42/11 (Abl.) -, juris, Rn. 28; Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 70. Aufl. 2012, § 42 Rn. 17; Gehrlein, in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2008, § 42 Rn. 24 m.w.N.). Mit der Äußerung, auf die sich der Befangenheitsantrag der Beschwerdeführerin bezog, hat der Richter nicht nur Unmut über ein Verhalten ihres Bevollmächtigten zum Ausdruck gebracht, sondern zugleich bekundet, dass er an der Erfüllung einer wesentlichen richterlichen Amtspflicht nicht interessiert sei. Der zivilprozessuale Beibringungsgrundsatz macht es zwar zur Sache der Parteien, die notwendigen Tatsachenbehauptungen aufzustellen und Beweismittel zu benennen, und beschränkt insoweit die Aufgabe des Richters, den Sachverhalt zu erforschen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2008 – IX ZB 137/07 -, NZI 2008, S. 240 <241>). Er bedeutet aber ebenso wenig wie andere Beschränkungen der Pflicht zur Ermittlung und Berücksichtigung von Tatsachen – wie sie, etwa im Interesse der Verfahrensbeschleunigung, auch im Ansatz vom Amtsermittlungsgrundsatz geprägte Verfahrensordnungen kennen -, dass den Richter die Wahrheit grundsätzlich nicht zu interessieren hätte. Auch der Zivilrichter ist nach Maßgabe der anwendbaren Verfahrensordnung, seinem Amtseid gemäß, verpflichtet, der Wahrheit zu dienen (§ 38 Abs. 1 DriG).

Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Umstände (vgl. BverfGE 82, 30 <38>; zur zivilprozessualen Rechtslage Schneider, Befangenheitsablehnung im Zivilprozess, 3. Aufl. 2008, Rn. 378; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Oktober 1992 – 11 W 76/92 -, OLG-Report 1992, S. 343; OLG Frankfurt a.?M., Beschluss vom 23. September 1997 – 6 W 140/97 -, NJW-RR 1998, S. 858 <859>; OLG Schleswig, Beschluss vom 30. September 2004 – 16 W 126/04 -, OLG-Report 2004, S. 561 <562>) kann eine Besorgnis der Befangenheit nicht verneint werden. Nachdem der Richter sich geweigert hatte, einen Beweisantrag und weitere Äußerungen des Prozessbevollmächtigten der Beschwerdeführerin in das Protokoll aufzunehmen, und dieser deshalb dem Richter vorgehalten hatte, es sei seine Aufgabe, die Wahrheit zu erforschen, stellte die daraufhin an den Bevollmächtigten gerichtete Äußerung des Richters, die Wahrheit interessiere ihn nicht, keinen bloßen Hinweis auf die zivilprozessrechtlichen Grenzen der richterlichen Pflicht zur Sachverhaltsermittlung dar. Unter diesen Umständen war die Annahme des Landgerichts, die Äußerung begründe keine Ablehnung, weil sie beide Parteien gleichermaßen beschwere, unvertretbar. Die grob unsachliche Äußerung des Richters war eindeutig als zurückweisende Reaktion auf ein vom Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin vorgebrachtes Anliegen erfolgt und daher offensichtlich geeignet, den Eindruck einer Voreingenommenheit gerade nach dieser Seite hin zu erzeugen. Erst recht ist die Annahme des Oberlandesgerichts nicht tragfähig, die Äußerung sei hinzunehmen als Reaktion auf eine sachwidrige Beeinflussung durch den Beklagtenvertreter, der die Pflicht zur Wahrheitsfindung als Druckmittel eingesetzt habe, um den Richter zur Anhörung des Zeugen zu bewegen. Weshalb in dem Hinweis auf eine bestehende Amtspflicht eine sachwidrige Druckausübung liegen soll, ist nicht ansatzweise nachvollziehbar. Selbst wenn der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin mit seinem Hinweis auf die Wahrheitserforschungspflicht des Gerichts die Reichweite dieser Pflicht unter den gegebenen Umständen verkannt haben sollte, kann darin eine die Besorgnis der Befangenheit ausschließende Rechtfertigung für die anschließende Äußerung des Richters schon deshalb nicht liegen, weil in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Pflicht des Richters zur Erfüllung seiner Amtspflichten und zu sachlichem Umgang mit dem Parteivorbringen nicht davon abhängt, dass dieses Vorbringen auf zutreffenden rechtlichen Einschätzungen beruht.

III.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.="f.">). Von einer weiteren Begründung wird insoweit gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
IV.

1. Der Beschluss des Landgerichts vom 18. April 2012 und der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 28. Juni 2012 beruhen auf dem festgestellten Grundrechtsverstoß. Gemäß § 93c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG sind sie daher aufzuheben und das Verfahren ist an das Landgericht Chemnitz zurückzuverweisen. Der ebenfalls angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts vom 24. Juli 2012 wird damit gegenstandslos.

2. Die vollständige Erstattung der Auslagen ist gemäß § 34a Abs. 2, Abs. 3 BVerfGG anzuordnen, weil die Beschwerdeführerin ihr wesentliches Rechtsschutzziel erreicht hat.

Lübbe-Wolff    Huber    Kessal-Wulf

Quelle
 
update: 22.02.2015