Dienstag, 20. April 2010

Bayerischer Ministerpräsident Seehofer verweist auf fiskalische Bedeutung des staatlichen Sportwetten- und Glückspielmonopols

von Rechtsanwalt Martin Arendts

Nach einem Bericht der Zeitschrift "Der Spiegel" hat der bayerische Ministerpräsident Horst Seehofer seinen schleswig-holsteinischen Amtskollegen Peter Harry Carstensen vor einer Aufhebung des Glücksspielstaatsvertrags gewarnt. Die Landesregierung Schleswig-Holstein hatte im letzten Jahr angekündigt, den Ende 2011 auslaufenden Glücksspielstaatvertrag, mit dem das staatliche Sportwetten- und Glücksspielmonopol in Deutschland verschärft worden war, nicht zu verlängern. Schleswig-Holstein will dagegen eine Konzessionssystem für Sportwetten einführen, d.h. wie in anderen EU-Mitgliedstaaten auch private Anbieter zulassen.

Seehofer sprach sich laut dem Spiegel-Bericht in seinen dreiseitigen Brief an Carstensen mit Kopie an "die Regierungschefin und die Regierungschefs" der anderen Bundesländer dagegen gegen eine nach seiner Auffassung voreilige Aufhebung des Regelwerks aus, wobei er auf die Bedeutung für die Staatseinnahmen hinwies: "Dir ist sicher bewusst, dass das Glücksspielwesen von erheblicher fiskalischer Bedeutung für die Länder ist." Gleichzeitig verwies Seehofer mit dem "Holzhammer" auf die angespannte Haushaltslage des Küstenlands: "Gerade das Land Schleswig-Holstein war in der Vergangenheit auf die Wahrung seiner fiskalischen Interessen bedacht." Bislang sei ihm "kein schlüssiges Modell zur Neuordnung des Glücksspielsektors auf Konzessionsbasis bekannt, das die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts einhält und gleichzeitig eine effiziente Besteuerung sicherstellt", betonte Bayerns Ministerpräsident.

Ob Seehofer dem von ihm verteidigten Monopol damit einen Gefallen getan hat, bleibt offen. Sowohl der Europäische Gerichtshof (EuGH) wie das Bundesverfassungsgericht hatten betont, dass ein Monopol mit den von Seehofer angeführten fiskalischen Gründen nicht begründet werden dürfe. Der EuGH, der in den nächsten Monaten mehrere Vorlagen aus Deutschland zu dem Monopol zu entscheiden hat, hatte mehrfach ausgeführt, dass erhöhte Staatseinnahmen allenfalls eine "erfreuliche Nebenrolle" sein dürften. Mit fiskalischen Gründen darf europarechtlich ein Abschottung des deutschen Marktes gerade nicht gerechtfertigt werden. Auch nach Überzeugung des Bundesverfassungsgerichts kann das staatliche Monopol nur mit Spielerschutz, insbesondere der Bekämpfung der Glücksspielsucht, begründet werden.

Quelle: http://wettrecht.blogspot.com/ mehr

Was ist von einer konsequenten Spielsuchtbekämpfung zu halten, wenn lediglich die Steuern erhöht werden, um daran mehr zu verdienen ? Ein kohärentes Vorgehen sieht anders aus...
Der Gemeinderat regelt die Vergnügungssteuer neu und legt einen Satz von 15 Prozent fest / Die Folge: Einnahmen fast verdoppelt.

Das VG Minden
stellte am 17.03.2010 fest:
"Insbesondere stellt sich der Kammer weiterhin die Frage, ob das nach nationalem Recht errichtete staatliche Sportwettenmonopol zur Verwirklichung des als maßgeblich genannten Ziels der Spielsuchtbekämpfung den Vorgaben einer kohärenten und systematischen Begrenzung nachkommt. Insofern ist zu berücksichtigen, dass alle Glücksspiele in die Betrachtung einbezogen werden müssen. Eine sektorale Betrachtungsweise würde den Grundsatz der kohärenten und systematischen Bekämpfung der Spielsucht ins Leere laufen lassen."

Das Recht von Spiel und Wette
Die soziale Praxis des Spielens und Wettens ist uralt – fast ebenso alt sind die Gesetze, welche die Vergnügungen regeln. mehr

Auch der Streit ums Geld ist ebenso alt ! Nach wie vor stellen sich die Fragen: führt Glücksspiel in den Händen des Staates zu weniger Spielsucht ? Ist es moralisch besser, spielsüchtige Menschen in staatlichen Spielcasinos zu ruinieren ?

Der Glücksspielstaatsvertrag – Ein Monopol, das niemandem Glück bringt und nur Verlierer kennt?
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Stellungnahme des Verbandes Privater Rundfunk und Telemedien e. V. (VPRT)
im Rahmen der strukturierten Anhörung zum Thema „Zukunft des Glücksspielwesens in Deutschland“ 2010
Regulierungsziele des GlüStV

Das BVerfG hat im Urteil deutlich betont, dass die Legitimität der gesetzgeberischen Restriktionen im Glücksspielwesen zuvorderst und vorrangig von der Ausrichtung am Ziel der Spielsuchtbekämpfung abhängt, insbesondere an der Ausrichtung der Begrenzung und Bekämpfung von Spielsucht und problematischen Spielverhaltens.(8) Insoweit ist bei der Eruierung etwaiger neuer Zielsetzungen durch den Gesetzgeber in den Blick zu nehmen, dass hierdurch die vornehmliche Ausrichtung an der Spielsuchtbekämpfung, wie sie das BVerfG als zentral angesehen hat, nicht unterminiert wird.
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Forschungsstelle
Glücksspiel der Universität Hohenheim
Literatur zu Glücksspiel und Sucht

Glücksspielstaatsvertrag - Wie geht es weiter? Der Glücksspielstaatsvertrag läuft Ende 2011 aus und wird gegenwärtig von den Bundesländern evaluiert. Vortrag auf dem Symposium Glücksspiel 2010 der Forschungsstelle Glücksspiel 11. März 2010 kann u.a. entnommen werden: "Alle Teilnehmer waren sich einig, dass daher eine bessere Differenzierung der verschiedenen Formen des Glücksspiels angebracht wäre, und dass es nicht angeht, ungefährliche Formen des Glücksspiels, wie die Lotterien, genau denselben Restriktionen und Anforderungen zu unterwerfen, wie sie für Glücksspielautomaten in Spielbanken und andere Casinospiele gelten.

Aus der Perspektive der Suchtforschung stellt der Gesetzgeber derzeit die Welt auf den Kopf.
Die wirklich gefährlichen Formen des Glücksspiels mit Spielautomaten in Spielhallen und Gaststätten, werden kaum reguliert während die ungefährlichen Formen des Glücksspiels, wie die Lotterien, überreguliert werden. Hier besteht hier ein erheblicher Korrekturbedarf des Gesetzgebers.
Werbeeinschränkungen bei Produkten mit einem Suchtgefährdungspotential
Zwischenbilanz des Glücksspielstaatsvertrags aus Sicht der Wissenschaft", Vortrag auf dem Symposium Glücksspiel 2009 der Forschungsstelle Glücksspiel 24. September 2009
Illegales Glücksspiel im Internet: Experten befürworten legale Angebote mit nicht signifikantem Suchtpotential - PM vom 29.9.2009
Illegalität, Sucht und Glücksspielstaatsvertrag - PM vom 10.09.2009
Mit dem Glücksspielstaatsvertrag vom 1. Januar 2008 verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, Glücksspielsucht zu vermeiden und zu bekämpfen.
Prävention und Früherkennung von Glücksspielsucht
Stand der Rechtsprechung zum Glücksspielstaatsvertrag

Das Glücksspielrecht soll neu gestaltet und stärker nach den Suchtgefahren geregelt werden.


Hausgewinnspiele
Es hat bislang keine einzige Studie belegen können, dass Hausgewinnspiele in Form eines Wissensspieles mit Denksportaufgaben de facto süchtig machen können !
Diese langlaufenden wissensbasierten Unterhaltungsspiele, sind durch den Turniercharakter auch nicht mit klassischen Glücksspielen und auch nicht mit anderen Gewinnspielen vergleichbar!

Aktuelles über mein Geschicklichkeitsspiel

www.winyourhome.de
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