Samstag, 13. März 2010

War der geplante ursprüngliche Spielverlauf vom Jan. 09 ein unzulässiges Glücksspiel ?

Wie Sie der Presse entnehmen konnten, wird seit 15.3.2010 der ursprüngliche Spielverlauf auf eine glücksspielrechtliche Relevanz hin gerichtlich überprüft. Das ist der Glücksspielstaatsvertrag
Auch wird mir ein Verstoß gegen den § 8a RStV vorgeworfen der gem. dem Urteil des BayVGH vom 27./28.10.2009 nur für Telefongewinnspiele in Radio und Fernsehen gilt. Die Erstreckung der Satzung auf Gewinnspielangebote in Telemedien hielt der Bayer. Verwaltungsgerichtshof am 28/29.10.2009 für unzulässig.
Mehr zum RStV .
Meine Anwälte und ich gehen nach wie vor von einem zulässigen Rätselspiel im Internet als Geschicklichkeitsspiel aus, bei dem die Gewinnchance nicht wie bei Glücksspiel vom Zufall sondern vom Wissen abhängt.
Alle Details und Hintergrundinformationen sowie die Vorgeschichte ist bereits in diesem Blog veröffentlicht.
Vielleicht trägt dieses Verfahren zu mehr Rechtssicherheit bei.

zulässig: Gemeinde verlost Baugrundstück

Hier ein Beitrag aus dem Hausgewinnspielforum.

Es grüßt Volker Stiny
von winyourhome.de / braincontest.org

VG Minden 05.10.09 - aufschiebende Wirkung angeordnet
Beschluss 3 L 473/09 vom 05.10.09

Das Gericht stellte fest, dass der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen ist, und derzeit bessere Gründe für die Rechtswidrigkeit der Anordnung zu sprechen scheinen.

Es bestehen erhebliche Zweifel daran, ob die angefochtene Verfügung auf § 9 Abs. 1 Satz 3 Ziff. 3 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen (GlüStV) gestützt werden kann.

Nationale Regelungen, die - wie das in Frage stehende Sportwettenmonopol - die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit (Art. 43 und 49 EG) beschränken, sind nur unter vier Voraussetzungen zulässig:
  • Sie müssen in nicht diskriminierender Weise angewandt werden,
  • sie müssten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entsprechen,
  • sie müssen zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet sein und
  • sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.
Vgl. dazu: EuGH vom 23.10.1997 - C-189/95 (Lexezius) - Rdnr. 42, Urteil vom 26.10.2006 - C-65/05 - Rdnr. 49 und Urteil vom 05.06.2007 - C-170/04 (Rosengren)-.
Wenn die Zahl der Wirtschaftsteilnehmer beschränkt wird mit dem Ziel, die Gelegenheit zum Glücksspiel zu vermindern, muss die Beschränkung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit in jedem Fall dem Anliegen gerecht werden, die Gelegenheiten zum Spiel wirklich zu vermindern und die Tätigkeiten in diesem Bereich kohärent und systematisch zu begrenzen.
EuGH, Urteil vom 06.03.2007 - C-338/04, C-359/04 und C-360/04 (Plancanica u.a.) - Rdnr. 58.
Ob das in Deutschland begründete Sportwettenmonopol diesen Anforderungen genügt, ist zweifelhaft. Die Kammer hält insoweit auch nach erneuter Überprüfung an der den Beteiligten bekannten Auffassung fest (vgl. zuletzt Beschluß vom 20.05.2009 - 3 L 176/09-).
weiterlesen (pdf-download)

weitere Urteile:
VG Neustadt (5 L 863/09.NW) vom 28.09.09 (pdf-download)
VG Neustadt (5 L 781/09.NW) vom 17.09.09 (pdf-download)
VG Mainz (6L 760/09.MZ) vom 04.09.09 (pdf-download)
VG Stuttgart (4K 3359/09) vom 23.09.09 (pdf-download)
VG Trier (1L 469/09.TR) vom 19.08.09 (pdf-download)
VG Düsseldorf (27 L 1336/08) vom 15.06.09 (pdf-download)
VG Karlsruhe (2 K 3770/08) vom 20.05.09 (pdf-download)
VG Minden (3L 176/09) vom 20.05.09 (pdf-download)
VG Stuttgart (4 K 1328/09) vom 16.04.2009 (pdf-download)
LG München I (5 Qs 3/09) vom 09.02.09 (pdf-download)
OVG Münster (9 B 1788/08) vom 02.02.09 (pdf-download)
OVG Münster (4 E 1358/08) vom 15.01.09 (pdf-download)


Bayerischer Verwaltungsgerichtshof vom 12.01.2012

- Pressemitteilung - München, 29.12.2009

Gewinnspielsatzung der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) - vollständige Urteilsgründe
Mit Urteil vom 28 Oktober 2009 hat der Bayer. Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) die von den Medienaufsichtsbehörden der Länder gemeinsam erlassenen Vorschriften über Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele im Privatrundfunk zum Teil für unwirksam erklärt (vgl. Pressemitteilung vom 29. Oktober 2009).

Die vollständigen Urteilsgründe liegen nun vor und können über den unten angefügten Link eingesehen werden.

(Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 28. Oktober 2009 Az. 7 N 09.1377) Urteil im Volltext: 7 N 09.1377

Aus dem Aufsatz zur Rechtskonformität rundfunkrechtlicher Gewinnspielregelungen vom 07.01.2010, zur Entscheidung des BayVGH, geht hervor, dass die in § 8 a RStV normierten Anforderungen an Gewinnspielsendungen und Gewinnspiele gesetzliche Ausgestaltungen der Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) darstellen und keine Eingriffsgesetze i. S. d. Art. 5 Abs. 2 GG. mehr

Auf meine div. Pressemitteilungen und Veröffentlichungen unter http://winyourhome.blogspot.com u. a. vom 8. April 2009, 17. Juni 2009 und die folgenden Kommentare
RA Arendts
RAin Wotsch
RA Florian Günthner
RA Dr. Hambach
RA Rentzsch
Prof. Dr. jur. Yannis Chatzisavvas Rechtsanwalt

RA Henkel

zum Beschluß des Verwaltungsgerichtes vom 09.02.2009 möchte ich verweisen.

wie alles begann....

Pressespiegel:
immobilo vom 16.03.2010
Nürnberger Zeitung vom 15.03.2010
Donau Kurier vom 12.03.2010

Wie Sie alle wissen, wollte ich das Spiel als Geschicklichkeitsspiel (Quizturnier mit Minitombola unter den 100 Besten) von Anfang an korrekt durchführen und habe mich deshalb auch umfassend beraten lassen. mehr Durch ein behördliches Verbot musste Ende Januar 09 abgebrochen werden. Daraufhin bemühten sich meine Anwälte ab Februar 09 um eine Klärung bzgl. der ab 1.3.09 gültigen Gewinnspielsatzung für Telefongewinnspiele. Die Anwendung der Gewinnspielsatzung wurde dann am 28.10.09 als unzulässig erklärt. Derzeit läuft in einem anderen Fall ein Verfahren bzgl. der Rechtsanwendung des § 8a RStV, den nur 2 Bundesländer für Hausgewinnspiele überhaupt anwenden. Mir wurde vorgeworfen nicht verlost zu haben, obwohl gerade dies von den Behörden verboten wurde. Mein Anliegen war bis zuletzt meinen Teil des Vertrages zu erfüllen. Dies wurde jedoch durch behördliches Vorgehen und nun auch durch das Gericht verhindert.

Aus den Presseveröffentlichungen geht leider nicht hervor, dass ein dinglicher Arrest in mein gesamtes Vermögen erlassen wurde. Die Teilnehmereinsätze wurden durch die Staatsanwaltschaft beschlagnahmt. Diese Beschlagnahme und Einziehung wurde durch den BGH bestätigt, wodurch diese dem Staat zufallen.

„In den Schraubstock“ der Ermittler, so bestätigt Schwenns Kollege Strate, gerieten Unternehmer „oft ohne hinreichenden Anlass“. Strate wittert Geldgier des Fiskus: „Immer wenn der Staat mal wieder Geld in der Kasse braucht, langen die zu.“ Tatsächlich können auf diese Weise Millionenbeträge aus Wirtschaftsverbrechen im Falle einer Verurteilung der Staatskasse verfallen. Das „Fiskalinteresse“, so der Jurist, sei „eine Triebfeder staatsanwaltschaftlichen Handelns“. Quelle

vgl. Ecclestone-100-Millionen-Dollar-Deal
Der Prozess könnte nach Paragraf 153a Strafprozessordnung beendet werden.
Die Zustimmung des Gerichts, unter Vorsitz von Richter Peter Noll, gilt als wahrscheinlich.
Bei den bisherigen Zeugenvernehmungen waren Zweifel aufgekommen, ob die Anklage so haltbar ist. Das hatte zu Gesprächen zwischen Staatsanwaltschaft und Verteidigung über einen Deal geführt.
Die Anklage enthält allerdings auch noch den Vorwurf der Anstiftung zur Untreue in einem besonders schweren Fall.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 23. Juni 2010 entsprechend des Gemeinschaftsrechts eine bestimmte Auslegungsvariante der Norm (Betrug und Untreue) für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt (vgl. 2 BvR 2559/08, 2 BvR 105/09 und 2 BvR 491/09; am 8.7.2011 durch BGH 3 StR 115/11 bestätigt)
s.a. BGH, 04.06.2013 - 2 StR 59/13
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss der Vermögensschaden, von einfach gelagerten und eindeutigen Fällen - etwa bei einem ohne weiteres greifbaren Mindestschaden - abgesehen, der Höhe nach beziffert und dies in wirtschaftlich nachvollziehbarer Weise in den Urteilsgründen dargelegt werden (vgl. BVerfGE 130, 1, 47 mwN)
s.a. Bundesgerichtshof: Die schiere Freude am Strafen (Oliver García)
 
Noch am 16.04.2009 entschied das AG München in der Rechtssache 222 C 2911/08:
Veranstaltet jemand im Internet ein Rätselspiel, handelt es sich um ein Geschicklichkeitsspiel, nicht um ein Glücksspiel, da die richtige Beantwortung des Rätsels vom Wissen des Ratenden abhängt und nicht vom Zufall. Urteil

Durch die Entscheidung des LG München vom 29.3.2010 ist mir untersagt das Hausgewinnspiel fortzuführen. Daher ist bis auf weiteres weder eine Neuanmeldung noch eine Spielteilnahme möglich! Ich habe gegen die aus meiner Sicht falsche Entscheidung Rechtsmittel einlegen lassen und werde Sie zu gegebener Zeit weiter informieren.

Ich bedauere diese Unterbrechung sehr.

Mit freundlichen Grüßen
Volker Stiny

Pressespiegel:
FTD vom 06.04.2010Die WELT vom 30.03.2010
BR-online vom 30.03.2010 und
Blog vom 04.04.2010 und vom 08.04.2010

Wie schwierig sich die Rechtslage in Deutschland darstellt zeigen die gegensätzlichen Urteile der letzten Jahre. Hieran sieht man ganz deutlich, dass es ganz entscheidend ist, vor welchem Gericht und in welchem Bundesland ein Fall verhandelt wird. mehr
Ein bemerkenswerter Prozess in Köln - Keine Strafen für involvierte Beamte - Justiz-Posse um illegales Glücksspiel

"In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass eine nationale Regelung nur dann geeignet ist, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (EuGH, Urteil vom 10. März 2009, Hartlauer, C‑169/07, Slg. 2009, I‑0000, Randnr. 55).
Es kommt also weiterhin darauf an, ob eine tatsächliche Ausrichtung an den formulierten Gemeinwohlzielen festzustellen ist. Anders als in Portugal, stützten sich die Landesgesetzgeber jedoch nicht primär auf Gesichtspunkte der Kriminalitätsbekämpfung, sondern solcher der Suchtbekämpfung. Dass diese Ziele auch staatlicherseits nicht ernsthaft verfolgt werden, verdeutlichen die zahlreichen Verstöße der staatlichen Monopolbetreiber gegen die zur Suchtbekämpfung etablierten Werbebeschränkungen." so Dr. Robert Kazemi mehr

Die Ausgestaltung als Geschicklichkeitsspiel mit einer monatelangen Spieldauer als Quizturnierspiel, bei dem spielentscheidend für den Gewinn oder Verlust im Sinne des § 3 Abs 1 GlüStV nicht der Zufall, sondern das Geschick (Wissen/Allgemeinbildung, Auffassungsgabe und Reaktionsfähigkeit) der Teilnehmer ist, unterscheidet sich in der Spielaufmachung und im Ablauf deutlich von Glücksspielen, die sich in der Regel durch schnelle, zufallslastige Spielfolgen auszeichnen.

Durch den langen Spielverlauf war eine rasche Spielfolge ohnehin nicht möglich. Selbst bei einer wiederholten Teilnahme lag weder eine Spielsuchtgefährdung vor, noch war eine Ausbeutung einer Spielleidenschaft, oder eine tatsächliche Vermögensgefährdung möglich ! Die Kriterien zur Feststellung des Gefährdungspotentials von Glücksspielprodukten wurden vom Wissenschaftlichem Forum Glückspiel festgelegt. mehr
Da keine Vermögensgefährdung durch eine Spielleidenschaft ersichtlich ist, wurde auch dem alleinigen Schutzzweck des Gesetzes nachgekommen. Um etwas gewinnen zu können, mussten die Teilnehmer auch eine ganz wesentliche Aktivität entwickeln und sich durch das Spiel durchbeißen, ganz im Gegensatz zu typischen Glücksspielen an denen eher passiv teilgenommen wird.

Sind Turniere vom Glücksspielverbot erfasst?

Die Aufsichtsbehörde Mittelfranken und das LG München haben meinen Wissenswettbewerb ohne Prüfung des Spielverlaufs als verbotenes Glücksspiel eingestuft, obwohl noch am 24.12.2008 der Pressesprecher Karl öffentlich in Passauer Neuen Presse erklärte: "Wir sind mit Herrn Stiny in Kontakt. Das mit dem Quiz könnte schon gehen. Der Wissensanteil muss auf alle Fälle größer sein als der Zufallsanteil. Dann ist es kein Glücksspiel, sondern ein Gewinnspiel - und damit nicht erlaubnispflichtig."

"Jeder Bürger hat das Recht darauf, dass der Staat im Rahmen der Gesetze handelt. Sonst verletzt er das Grundrecht auf Freiheit, wie ich es definiere", sagte am 05.05.2010 der Staatsrechtler Prof. Karl Albrecht Schachtschneider (focus)

Das Chaos im Glücksspielrecht wird durch den Ausstieg Schleswig Holsteins noch weiter zunehmen. Es ist eine einheitliche, verlässliche Regelung nötig um für Rechtssicherheit zu sorgen!

update 15.09.2010
Mittwoch, 8. September 2010
EU-Gericht kippt Glücksspiel-Monopol


“Laut Bundesverwaltungsgericht (Az 6 C 1.01, 24.10.2001) ist ein Spiel dann kein Glücksspiel, sondern ein Geschicklichkeitsspiel, wenn die Trefferquote mindestens 50 Prozent beträgt”, sagt Gerhard Dannecker von der Universität Heidelberg.

Beim Glücksspiel wird die Entscheidung über Gewinn und Verlust nach den Vertragsbedingungen nicht wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen und vom Grade der Aufmerksamkeit der Spieler bestimmt, sondern allein oder hauptsächlich vom Zufall, nämlich vom Wirken unberechenbarer, dem Einfluss der Beteiligten entzogener Ursachen (BGHST 9, 37 = NJW 56, 679, Tröndle/Fischer, 50. Aufl. § 234 Rn 3).

Dem gegenüber hat es beim – straflosen – Geschicklichkeitsspiel der Durchschnitt der Teilnehmer mit zumindest hälftiger Wahrscheinlichkeit in der Hand, durch Geschicklichkeit den Ausgang des Spiels zu bestimmen.

Dass dabei vereinzelten Spielern die Geschicklichkeit fehlt, ist unerheblich. Es entscheidet der Durchschnitt, so dass der Charakter des Spiels nur einheitlich beurteilt werden kann (Tröndle/Fischer, § 284 Rn 5, AG Karlsruhe-Durlach NStZ 01, 254) (LG Bochum aaO)”.

Grundsätzlich ist die Entäußerung einer privaten Immobilie über eine Auslobung bzw. Preisausschreiben nach dem Bundesgesetz (§§ 657ff) BGB immer möglich - es besteht darauf ein Rechtsanspruch. Durch die Ausgestaltung als Geschicklichkeitsspiel unterliegt es auch nicht dem GlüStV, da eben kein Glücksspiel veranstaltet wird, wie auch das Amtsgericht München am 16.4.2009 feststellte: ”Ein Online-Quiz ist ein Geschicklichkeitsspiel”

Veranstaltet jemand im Internet ein Rätselspiel, handelt es sich um ein Geschicklichkeitsspiel, nicht um ein Glücksspiel, da die richtige Beantwortung des Rätsels vom Wissen des Ratenden abhängt und nicht vom Zufall. Der versprochene Preis stellt eine Auslobung (§ 657 ff. BGB) dar und ist damit bindend.

“Das Glückspiel unterscheide sich vom Geschicklichkeitsspiel dadurch, dass beim Geschicklichkeitsspiel geistige Fähigkeiten, Aufmerksamkeit, Geschick oder Anstrengung das Ergebnis beeinflussen. Beim Glückspiel hingegen sei der Ausgang allein oder zumindest hauptsächlich vom Zufall abhängig.

Da es bei Rätselspielen gerade nur eine Lösung gebe und die Beantwortung nicht von einer ungewissen oder streitigen Tatsache abhänge, liege diesem Spiel gerade kein Zufallselement zugrunde. Ein Wissensspiel, wobei der Schwierigkeitsgrad unerheblich sei, sei also ein Geschicklichkeitsspiel. Das Urteil ist rechtskräftig (Az.: 222 C 2911/08).”

Das Konzept eines erlaubnisfreien Geschicklichkeitsspieles in Form eines Quizturniers wurde von 2 Rechtsanwaltskanzleien und der Aufsichtsbehörde der Oberpfalz (vgl. Seite 8/2 des landgerichtlichen Urteils; PNP) für zulässig erachtet. Die Möglichkeit sich direkt ins Finale einzukaufen gab es nicht. Eine Gewinnzuteilung über eine Losziehung ist bei gleichwertigen Siegern bei Geschicklichkeitsspielen oder bei Wettkämpfen durchaus üblich und zulässig und durch § 661 Abs. 3 BGB i.V.m. § 659 Abs. 2 BGB geregelt. (vgl. BGH v. 9.7.2009 I ZR 64/07 FIFA-WM –Gewinnspiel, K&R 2010, 107 ff)

Ein Wissensquiz werde nicht zum Glücksspiel, weil ein technischer Auswahlfilter vorgeschaltet sei, oder eine Auslosung nachfolge. Letztendlich würden die persönlichen Fähigkeiten den Ausschlag geben, ob der ausgelobte Gewinn erlangt wird. (Albert/Müller MMR aktuell, 12/2004, V/V f; Ernst, MMR 2005, 735/739 und ITRB 2006, 86/89). Da es sich um eine zulässige Auslobung und nicht um ein Glücksspiel im Sinne des § 3 GlüStV handelte, war die Aufsichtsbehörde nicht zuständig. (vgl. AG München: Rätselspiel im Internet ist Geschicklichkeitsspiel; rechtskräftiges Urteil vom 16.04.2009 - 222 C 2911/08 -  vgl. Fischer, § 287 Rn 8 - ......Denk-Leistungen unterfallen § 287 nicht; BGH v. 9.7.2009 I ZR 64/07 FIFA-WM –Gewinnspiel, K&R 2010, 107 ff; vgl. zur Abgrenzung: Ernst, NJW 2006, 186, Palandt, 68, § 762 Rnr. 2)

Die Veranstaltung eines Geschicklichkeitsspiels zur Verwertung einer Immobilie in Eigenbesitz fällt außerdem in den Schutzbereich des Eigentumsrechts und der allgemeinen Handlungsfreiheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008, 1 BvR 928/08; Rn 10; BVerfGE 30, 292 <334>; 84, 133 <157>; 85, 360 <383>; zu der Veranstaltung von Glückspielen BVerfG, Urteil vom 28.3.2006? 1 BvR 1054/01). Auch nach der allgemeinen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedürfte es zur Rechtfertigung eines Eingriffs in das Eigentumsrecht bzw. der allgemeinen Handlungsfreiheit gem. Art. 14 Abs. 1 GG (hier die Verwertung) der Abwehr nachweisbarer und höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für das überragend wichtige Gemeinschaftsgut. Dies gilt auch, wenn das Angebot durch atypische Besonderheiten gekennzeichnet ist. (BVerfG, Urteile vom 4. April 1967 ? 1 BvR 84/65 ?, BVerfGE 21, 261 [267], und vom 18. Dezember 1968 ? 1 BvL 5/64 u.a. ?, BVerfGE 25, 1 [11] m.w.N.; zusammenfassend Jarass, a.a.O., Art. 12 Rn. 39, 64).

Eine einmalige private Vermögensveräußerung ist somit durch das Grundgesetz und die EU-Grundrechtscharta besonders geschützt.

Der alleinige Schutzzweck (Volksgesundheit) des GlüStV ist, die Bürger vor Vermögensverlusten zu schützen, die durch eine Spielleidenschaft entstehen können.
Aus den bisherigen wissenschaftlichen Arbeiten wurden Hausgewinnspielsüchtige noch nie festgestellt– wodurch grundsätzlich auch eine Vermögensgefährdung i. S. des GlüStV ausscheidet! Eine Suchtgefährdung liegt nicht vor! Der Jugendschutz ist eingehalten!

Überschreitung der Länderkompetenzen

Die Länder übersteigen ihre Kompetenzen wenn diese in Bundesrecht eingreifen, indem sie Gewinnspiele und Wettbewerbe unzulässigerweise dem GlüStV/RStV unterwerfen obwohl diese dem Bundesrecht unterliegen. So werden reine Geschicklichkeitsspiele ohne Prüfung zu Glücksspielen und private Webseiten zu Rundfunk umdefiniert und die Streitwerte so hoch angesetzt, dass eine juristische Klärung nicht möglich ist. (Schreiben Mittelfranken und Düsseldorf) Die Länder sind nach den zwischen den Bundesländern geschlossenen Staatsverträgen ausschließlich für Glücksspiele i.S. des § 3 GlüStV und für Gewinnspiele im Rundfunk i.S. des § 2 , Abs. 2/3 RStV zuständig.

Nach Art. 74 Abs.1 Nr. 11, 72 Abs.1 GG steht grundsätzlich dem Bund die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für Gewinnspiele zu.

Das Bundesverfassungsgericht räumte den Ländern ein, ein Staatsmonopol "konsequent am Ziel der Bekämpfung der Suchtgefahren auszurichten."
Weil sich die Monopolbetriebe eben nicht an die rechtlichen Vorgaben hielten, und die staatliche Kontrolle mangelhaft war, fiel der Glücksspielstaatsvertrag am 8.9.2010 beim "Scheinheiligkeitstest" des EuGH durch. Durch die vom EuGH festgetellte Inkohärenz und fehlende Konsistenz ist die Begründung für das Monopol entfallen.

Doch gerade der Staat muss sich seiner Vorbildfunktion bewusst sein und dafür sorgen, dass die von ihm kontrollierten Monopolbetriebe die gesetzlichen Vorgaben buchstabengetreu einhalten.

Mit der Entscheidung des EuGH war der GlüStV seit 1.1.2008 europarechtswidrig und somit auch verfassungswidrig. Die Übergangsfrist bis zum 1.1.2008 war von Anfang an europarechtswidrig. Die Vorläuferregelung, das am 29. April 1999 in Kraft getretene
Bayrische StaatslotterieG (BayGVBl. S. 226) wurde am 28.3.2006 durch das BVerfG für verfassungswidrig bzw. für unvereinbar mit Art. 12 Abs. 1 GG erklärt. Das hier verfügte staatliche Wettmonopol sei „verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt,“ wodurch er auch gemeinschaftswidrig wurde.

Wie sich zeigt, bestand in Deutschland seit 29.04.1999 durchgängig eine verfassungs- und/oder gemeinschaftswidrige Rechtslage.

Die Maßstäbe des EuGH und des BVerfG zur Monopolregelung entsprechen einander.
Was europarechtswidrig ist, ist auch verfassungswidrig.

Die Kommission, der Wissenschaftliche Dienst und viele weitere Experten haben seit Jahren auf die Rechtswidrigkeit der Monopolgesetzgebung hingewiesen. mehr
Der Staatsvertrag beschränkt die Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit), Art. 14 GG (Eigentum), Art. 2 Abs. 1 GG (Allgemeine Handlungsfreiheit), Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG (Freiheit der Werbung), Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG (Medienfreiheiten) und aus Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichheitssatz).

Eine unionsrechtswidrig in Grundrechte (Art. 12 GG) und Grundfreiheiten (Art. 49 bzw. 56 AEUV) eingreifende Monopolstruktur darf auch nicht über das Verwaltungsrecht, durch juristische Konstruktionen, wie das Medien- , das Strafrecht oder eine unabhängige Anwendung eines Internetverbotes (§ 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 3 GlüStV) oder einer Erlaubnispflicht aufrechterhalten werden. In seinem Urteil vom 08.09.2010 (Winner Wetten C- 409/06, Rn. 62-69, GewArch 2010, 442 = NVwZ 2010, 1419) hat der Europäische Gerichtshof gerade ausgeschlossen, dass unionsrechtswidrige Zustände akzeptiert werden dürfen."

Die Unionsrechtswidrigkeit führt zur Unanwendbarkeit der §§ 1 ff GlüStV mit der Folge, dass auch die verwaltungsakzessorischen §§ 284 ff StGB unanwendbar sind.

Ebenfalls unanwendbar ist § 9 GlüStV als Rechtsgrundlage für Untersagungsverfügungen, da an das Fehlen einer Erlaubnis, die in unionsrechtswidriger Weise nicht erlangt werden konnte, keine Sanktionen geknüpft werden können, zumal derzeit wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts keine Erlaubnispflicht besteht. Dies darf auch nicht durch eine Heranziehung der subsidiären Vorschriften des Landesstrafrechts (z.B. Art. 7 II BayLStVG i.V.m. § 284 StGB) umgangen werden. (Streinz/Kruis, NJW 2010, 3749 f.)

Selbst wenn mein Hausquiz ein Glücksspiel gewesen wäre, was es in der Tat nicht war, so wäre es auch dann nicht vorwerfbar, wenn der EuGH die EU-Rechtswidrigkeit feststellt!

Das Monopol der Bundesländer für Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten und anderen Glücksspielen am Maßstab des Grundgesetzes und des EG-Vertrages
Rechtsgutachten zum Entwurf vom 14. Dezember 2006 eines Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland
Prof. Dr. Rupert Scholz
Prof. Dr. Clemens Weidemann
Berlin/Stuttgart, Februar 2007

Das Unionsrecht setzt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Strafrechts Schranken, denn Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet dürfen u. a. nicht die durch das Unionsrecht garantierten Grundfreiheiten beschränken (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Februar 1989, Cowan, 186/87, Slg. 1989, 195, Randnr. 19, und vom 19. Januar 1999, Calfa, C‑348/96, Slg. 1999, I‑11, Randnr. 17). Quelle: Dickinger Rn 31

Der Verstoß eines Wirtschaftsteilnehmers gegen eine in einem Mitgliedstaat erlassene Monopolregelung im Glücksspielbereich kann nicht zu strafrechtlichen Sanktionen führen, wenn diese Regelung mit Art. 49 EG nicht vereinbar ist (Urteil vom 6. März 2007, Placanica u. a., C‑338/04, C‑359/04 und C‑360/04, Slg. 2007, I‑1891, Randnrn. 63 und 69). Quelle: Dickinger Rn 43 weitelesen
Dementsprechend ist das mit dem Glücksspielrecht begründete Urteil gegen mich auch aus unionsrechtlicher Sicht unzulässig.

Eine Verbotsverfügung ist als unverhältnismäßig anzusehen, wenn diese über das hinausgeht, was zur Bekämpfung einer möglichen Spielsucht erforderlich ist.
(vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2003, Gambelli u. a., C-243/01, Slg. 2003, I-13031, Randnr. 74, vom 6. März 2007, Placanica u. a., C-338/04, C-359/04 und C-360/04, Slg. 2007, I-1891, Randnr. 62, und Kommission/Spanien, Randnr. 39).

s.u.s.: Urteil des Gerichtshofs Rs. C-64/08 - Strafverfahren gg. Ernst Engelmann und Placanica u. a. (C-338/04, C-359/04 und C-360/04), siehe auch Pressemitteilung Nr. 20/2007 (ganz unten)

vgl. Handbuch Europarecht: Band 1: Europäische Grundfreiheiten, Band 1 von Walter Frenz

Die strafrechtlichen Sanktionen
Grundsätzlich sind für das Strafrecht zwar die Mitgliedstaaten zuständig, jedoch setzt das Gemeinschaftsrecht dieser Zuständigkeit Grenzen. So darf das Strafrecht nicht die vom Gemeinschaftsrecht garantierten Grundfreiheiten beeinträchtigen. Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang bekräftigt, dass ein Mitgliedstaat keine strafrechtlichen Sanktionen wegen einer nicht erfüllten Verwaltungsformalität verhängen darf, wenn er die Erfüllung dieser Formalität unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht abgelehnt oder vereitelt hat. Die Italienische Republik darf daher gegen Personen wie die in den Ausgangsverfahren Beschuldigten keine Strafen wegen der Ausübung einer Tätigkeit des organisierten Sammelns von Wetten ohne Konzession oder polizeiliche Genehmigung verhängen.
Quelle: PM Nr. 20/2007 ganz unten

Schließlich stellen auch die bundesrechtlichen Strafvorschriften in §§ 284, 285 und 287 StGB und die landesrechtlichen Bußgeldtatbestände selbständige Verstöße gegen EG-Recht dar. Wie die Kommission am Beispiel des von ihr in den Vordergrund gestellten Internet-Verbots aufzeigt, folgt aus der bisherigen Rechtsprechung des EuGH unmissverständlich, dass Strafvorschriften wie die vorstehend genannten den betroffenen Unternehmen nicht entgegengehalten werden können, wenn das nationale Recht es ihnen zugleich verwehrt, in nicht-diskriminierenden gesetzlichen Verfahren Erlaubnisse für die Tätigkeiten zu erlangen, die ihnen aufgrund der EG-Grundfreiheiten offen stehen. Die Kommission zieht daraus völlig zutreffend den Schluss, dass die beanstandeten Sanktionsvorschriften als nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar und deshalb als nicht anwendbar zu betrachten sind. (ZfWG 1/08, S 32ff)

Das BVerfG stellte den uneingeschränkten Vorrang des Gemeinschaftsrechts gegenüber deutschem Gesetzesrecht fest: 2 BvR 225/69 vom 09.06.1971, BVerfGE 31, 145; 2 BvR 687/85 vom 08.04.1987, BVerfGE 75, 223; 2 BvR 1210/98
.
Demnach war das gesamte Verfahren rechtswidrig!


Trotz dieser Rechtslage wurde ich ohne Prüfung und ohne Nachweis einer Glücksspieleigenschaft verurteilt um einen Präzedenzfall zu schaffen.

Aufsatz: Sind Hausverloser "gewerbsmäßige Betrüger mit hoher krimineller Energie"? - Zum Strafurteil des LG München I

Wie meine Anwältin schon am 30.1.2009 schrieb: “Die Regierung von Mittelfranken will mit dem massiven Vorgehen gegen das Gewinnspiel im Raum München offensichtlich ein Exempel statuieren.” Wie recht Sie hatte !!!

Ein moderner "Rechtsstaat" sieht anders aus !

Monopolpolitik nach dem Scheitern beim EuGH - Die EuGH-Urteile vom 8. 9. 2010 und ihre Auswirkungen - Aufsatz von Dr. Ronald Reichert und Dr. Michael Winkelmüller

Höchstrichterliche Feststellungen in wettbewerbsrechtlicher, sondern auch in kartellrechtlicher (BGH, Beschluss vom 14.08.2008, I KZR 54/07, in strafrechtlicher (BGH, Urteil vom 16.08.2007 - 4 StR 62/07), in unionsrechtlicher für die Zeit bis zum 28.04.2006 (BVerfG, Beschluss vom 27.04.2005 – 1 BvR 224/05 -) und in verfassungsrechtlicher Hinsicht (BVerfG, Urteil vom 28.03.2006 – 1 BvR 1054/01). Es gilt ferner insoweit jeweils für die Zeit vor dem Sportwettenurteil des Bundesverfassungsgerichts, für die sog. Übergangszeit, die es bei richtiger Betrachtung nur für den Freistaat Bayern gab, und nach den jüngsten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts nun auch für die Zeit nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags. Aus dem Kommentar zum BGH Urteil vom 18.11.2010.

Mit fünf Urteilen hat der Bundesgerichtshof am 18.11.2010 Lotterie, (Sport-)Wett- und Casinospielanbietern Recht gegeben und Unterlassungsklagen, die auf unterschiedliche Tätigkeiten gerichtet waren, wie etwa Veranstaltung, Bewerbung oder Vermittlung von Sportwetten, Kasinospielen oder Lotterien durch Sachurteil abgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht, das höchste Verwaltungsgericht Deutschlands, hat am 24.11.2010 entschieden, dass das Staatliche Sportwettenmonopol nur bei konsistenter Bekämpfung von Suchtgefahren zulässig sei.
Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2010
Deutscher Lottoverband Pressemitteilung vom 10.02.11
Bundesverwaltungsgericht kippt BayVGH-Urteile zum GlüStV (Aufsatz)
Die vollständigen Entscheidungsgründe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2010 (8 C 15.09) liegen vor.

Mit der Feststellung, das der GlüStV "nur dann Gültigkeit entwickelt, wenn....." des BVerwG vom 24.11.2010 (8 C 14.09 und 8 C 15.09) fehlt es dem GlüStV bereits an der Bestimmtheit die zu seiner verfassungsrechtlichen Rechtfertigung von Grundrechtseinschränkungen unabdingbar sind.

Die Staatsanwaltschaft Baden-Baden führt in seiner Einstellungsverfügung nach § 170 Abs. 2 StPO vom 14.9.2010 wie folgt aus: „Das Verfahren war einzustellen, da auf der Grundlage des Beschlusses des Europäischen Gerichtshofs vom 08.09.2010, mit dem die deutschen Regelungen zum Glücksspielmonopol als nicht mit EU-Recht vereinbar erklärt wurden, ein strafbares Handeln des Beschuldigten nicht festgestellt werden kann.“

Aufsatz zur Anwendbarkeit des § 284 StGB seit Geltung des Glücksspielstaatsvertrages.

Ich habe gegen die aus meiner Sicht falsche Entscheidung des LG München Rechtsmittel einlegen lassen.
Der BGH konnte ein Glücksspiel nicht feststellen und hob diesbezüglich die Verurteilung unter Hinweis auf den Strafrechtskommentar Fischer § 287 StGB Rn 8 auf. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass weder durch die Aufsichtsbehörde, die Ermittlungsbehörde noch durch das LG München geprüft wurde, ob es überhaupt ein Glücksspiel war.

Entsprechend der Entscheidung des Bundesgerichtshofs wäre eine Glücksspieleigenschaft nur bei „läppischen Scheinfragen“ gegeben (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl., § 287 Rn 8 zur Abgrenzung bei Preisrätseln). Diese rechtliche Vorgabe ist mir seit Herbst 2008 bekannt und wurde konsequent eingehalten.

Ich wurde aufgrund einer ungültigen und gemeinschaftsrechtswidrigen Gesetzesanwendung (GlüStV/§ 287 StGB) wegen des Veranstaltens eines Glücksspiels verurteilt, das keines war! Meine Auslobung (Geschicklichkeitsspiel) unterlag als Korrespondenzdienstleistung von Anfang an dem unmittelbaren Unionsrecht und damit dem Schutzbereich unionsrechtlich garantierter Grundfreiheiten.

Bereits die dem Strafverfahren zugrunde liegende Verfügung der Glücksspieaufsichtsbehörde Mittelfranken erfolgte ohne rechtliche Grundlage und war damit verfassungs- und gemeinschaftsrechtswidrig. Zum einen wurde der staatliche Monopolvorbehalt durch den EuGH als gemeinschaftsrechtswidrig angesehen, zum anderen gibt es keine Rechtsgrundlage für die Aufsichtsbehörde Mittelfranken, Auslobungen in Form eines Geschicklichkeitsspiels gem. § 657 ff BGB zu regeln.

Darüber hinaus ist die Verbotsverfügung auch als unverhältnismäßig und damit als rechtswidrig anzusehen, da sie über das hinausgeht, was zur Bekämpfung einer möglichen Spielsucht erforderlich wäre. (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2003, Gambelli u. a., C-243/01, Slg. 2003, I-13031, Randnr. 74, vom 6. März 2007, Placanica u. a., C-338/04, C-359/04 und C-360/04, Slg. 2007, I-1891, Randnr. 62, und Kommission/Spanien, Randnr. 39).

Der BGH bestätigte, dass die Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 27.1.2009 ohne Prüfung des Spielverlaufs und der im Dez. 2008 vorgelegten Fragen, und damit rechtswidrig erfolgte. Ohne Prüfung der Zuständigkeit, des Spielverlaufs und der Gesamtkohärenz durfte weder die Auf-sichtsbehörde, noch die Staatsanwaltschaft, der Ermittlungsrichter, noch das Strafgericht ein Glücksspiel annehmen, meine Auslobung stoppen, mein gesamtes Vermögen und die Teilnehmergelder beschlagnahmen, ein Hauptsacheverfahren eröffnen, um mich an meiner Vertragserfüllung zu hindern.

Zutreffend wurde durch den Bundesgerichtshof (Beschluss vom 15. März 2011, Az.: 1 StR 529/10, Rn 6) festgestellt, dass aus einem Gewinnspiel nicht automatisch ein Glücksspiel wird, weil eine Verlosung nachfolgt. Anzeichen, die für eine Glücksspieleigenschaft sprechen würden, konnte der Bundesgerichtshof weder dem Webauftritt noch aus den Teilnahmebedingungen entnehmen. Durch diese Feststellung wäre die Untersagung der Aufsichtsbehörde Mittelfranken zu Unrecht ergangen, und ich müsste für die Schädigung der Spielteilnehmer strafrechtlich büßen, die der Staat selbst rechtswidrig begangen hat.

Die Frage, ob der Erlaubnisvorbehalt aus dem Glücksspielrecht (§ 4, GlüStV) gegen mein langlaufendes Geschicklichkeitsspiel, ohne Suchtgefährdung, überhaupt angewandt werden durfte, muss noch gerichtlich überprüft werden. Derzeit läuft ein Verfahren vor dem VG München.

BVerfG hat am 23. Juni 2010 - in den Verfahren 2 BvR 2559/08, 2 BvR 105/09 und 2 BvR 491/09 eine Verurteilung wegen Gefährdungshaftung verworfen. Entsprechend der neueren Rechtsprechung des BGH vom 8.7.2011 (3 StR 115/11), war auch das Resturteil verfassungswidrig!

Höchstrichterlich entschied das Bundesverwaltungsgericht (8 C 2.10) am 1. Juni 2011, dass Untersagungsverfügungen nicht pauschal auf eine fehlende Erlaubnis gestützt werden können und eine Untersagung nicht unabhängig von der Wirksamkeit des Wettmonopols rechtmäßig sein kann. Ein insoweit gegebener Verfassungs- und/oder Gemeinschaftsrechtsverstoß führt zur Rechtswidrigkeit der Verfügung. Zum anderen kämen im Zweifel zunächst Nebenbestimmungen in Betracht. weiterlesen

Nach wie vor werden mir meine Grundrechte vorenthalten, werde ich kriminalisiert und rechtswidrig an meiner Vertragserfüllung behindert. Dies ist verfassungs- und unionsrechtswidrig.

Die neuerlichen Urteile deutscher Gerichte, die mittlerweile das Gemeinschaftsrecht auch anwenden, lassen hoffen. weiterlesen

Der von Schleswig-Holstein zur Notifizierung vorgelegte Entwurf wurde durch die EU-Kommission bereits akzeptiert. Dieser sieht eine weitgehende Liberalisierung ab 2012 vor.

Erst mit den Urteilen vom 12. Januar 2012 (Az. 10 BV 10.2271 und 10 BV 10.2505) werden die Entscheidungen des EuGH zum Erlaubnisvorbehalt auch in Bayern, durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, umgesetzt.

"Vor allem auch das gerade in Bayern in den vergangenen Jahren massive Vorgehen nicht nur der Ordnungsbehörden, sondern vor allem auch der Staatsanwaltschaften und Polizei, wird damit nach jahrelangen Rechtsstreitigkeiten auch in Bayern höchstrichterlich als Verstoß gegen geltendes Recht und damit für rechtswidrig erklärt". (RA Aidenberger)

Höchstrichterlich entschied das Bundesverwaltungsgericht (8 C 21.12) am 16. Oktober 2013, dass unter „Entgelt“ im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV nicht jede geldwerte Leistung zu verstehen sei, die für die Teilnahme am Spiel erbracht werde. Voraussetzung sei vielmehr, dass gerade aus diesem Entgelt die Gewinnchance des Einzelnen erwachse (sogenannter Einsatz). Daran fehle es bei einer Teilnahmegebühr, die bloß eine Mitspielberechtigung gewähre und stets verloren sei. Der erforderliche notwendige Zusammenhang zwischen der Zahlung des Entgelts und der Gewinnchance bzw. der Verlustmöglichkeit ist nicht gegeben. Nicht die bloße Zahlung hat eine Gewinnchance zur Folge, sondern erst das sich daran anschließende Spielverhalten des jeweiligen Spielteilnehmers und seiner Mitkonkurrenten. (vgl. LS 2; Rn 28)

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner (einstimmigen) Entscheidung über Verfassungsbeschwerden gegen die Anordnung der Durchsuchung von Geschäftsräumen wegen des Verdachts der unerlaubten Veranstaltung von Glücksspielen (Beschluss vom 15. April 2009, 2 BvR 1496/05, Rn. 33 f. – juris, BVerfGK 15, 330) - (vgl. S. 5) ausdrücklich einen staatlichen Strafanspruch verneint, wenn der strafbewehrte Ausschluss privater Wettunternehmer von der gewerblichen Veranstaltung von Sportwetten wegen des rechtswidrigen Staatsmonopols verfassungswidrig ist. weiterlesen
Dementsprechend war der Erlass des Durchsuchungsbeschlusses und der weiteren Verfügungen auch in meinem Fall verfassungswidrig, weil nach den Feststellungen des EuGH das Staatsmonopol rechtswidrig war und noch immer ist.

"In Fragen der Innenpolitik beginnen die Mitgliedsstaaten, Deutschland eingeschlossen, erst langsam zu verstehen, dass Europa hier nach dem Vertrag von Lissabon Standards setzen kann", sagte der stellvertretende Fraktionsvorsitzende der Europäischen Volkspartei im Europaparlament, Manfred Weber (CSU), in einem anderen Zusammenhang.  Quelle

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) ist gemeinsamer Gerichtshof und höchstes Gericht der Europäischen Union. Seine Urteile sind für alle Gerichte und alle Bürger in der EU bindend.
Die Entscheidungen des EuGH gelten für vergleichbare Fälle und sind als Primärrecht in einer gemeinschaftsrechtsfreundlichen Auslegung umzusetzen.

Ihr Volker Stiny

update: 03.08.14