Mittwoch, 8. September 2010

EU-Gericht kippt Glücksspiel-Monopol


Staatliches Glücksspielmonopol europarechtswidrig

Luxemburg (dpa) - Das deutsche Monopol für Sportwetten und Glücksspiele ist nicht mit dem EU-Recht vereinbar. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg entschieden s.u.

Pressemitteilung Nr: 78/10 des Europäischen Gerichtshofs

Glücksspielstaatsvertrag
EuGH hält deutsches Staatsmonopol für nicht mehr gerechtfertigt
Der EuGH hat mit mehreren Entscheidungen vom heutigen Tag das deutsche staatliche Monopol für Sportwetten und Lotterien für nicht europarechtskonform erklärt.

Der Gerichtshof hält zwar grundsätzlich staatliche Monopole zur Bekämpung der Spiellust für zulässig, sieht aber die deutsche Regelung als die Glücksspiele nicht in kohärenter und systematischer Weise begrenzend und damit das Monopol als nicht mehr gerechtfertigt an.

Er stützt dies auf intensive Werbung für staatliche Lotterien und die Politik der deutschen Behörden in Bezug auf andere, nicht dem Monopol unterliegende Glücksspiele wie Kasino- oder Automatenspiele.

Relevant ist dabei, dass der Gerichtshof die "dieses Monopol betreffende" deutsche Regelung für ab sofort nicht mehr anwendbar erklärt. weiterlesen

Kanzlei Prof. Schweizer - Datenbank "Neueste Meldungen"
Hinweise zu den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs gegen das deutsche Glückspielmonopol

Die deutsche Regelung begrenze die Glücksspiele, auch Sportwetten, nicht «in kohärenter und systematischer Weise». Sie verstoße damit gegen die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit in der EU Quelle: stern.de

Deutsches Glücksspiel-Monopol ist gekippt
Der Europäische Gerichtshof hat das deutsche Glücksspiel-Monopol gestürzt und gilt ab sofort nicht mehr.

Mit europäischem Recht ist der deutsche Sonderweg nicht vereinbar. „Unter diesen Umständen lässt sich das präventive Ziel des Monopols nicht mehr wirksam verfolgen, so dass das Monopol nicht mehr gerechtfertigt werden kann“, heißt es in einer Mitteilung des Gerichts. Die deutsche Regelung dürfe „nicht weiter angewandt werden“. Quelle: Handelsblatt
Sportwetten in Deutschland
Europäischer Gerichtshof kippt Glücksspiel-Monopol

Überraschende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs: Das deutsche Glücksspielmonopol verstößt gegen europäisches Recht. Die Regelung begrenze Spielsucht nicht wirksam, weil der Staat zu viel für seine Wettangebote wirbt. Quelle: Spiegel-Online

EuGH-Urteil zu Sportwetten - Zocken für den guten Zweck

In Deutschland hat der Staat das Monopol auf Glücksspiele - doch die Regelung ist praktisch wertlos. Denn aufgrund von EU-Verträgen bieten ausländische Firmen massenweise Sportwetten an. Bundesländer und gemeinnützige Vereine verlieren so Milliarden, nun fällt der Europäische Gerichtshof ein Urteil.

Rechtlich geregelt ist das alles in einem 2008 erlassenen Gesetz, dem so genannten Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV). Der Hintergedanke von Bund und Ländern: Die beträchtlichen Einnahmen aus Glücksspielen sollen direkt in die Staatskasse fließen.

Die Goldmedia-Studie zerpflückt die einzige Rechtfertigung, die es aus juristischer Sicht für das Glücksspielmonopol gibt. Wenn nur ein Bruchteil der Wetten - trotz Monopol - über den staatlichen Anbieter laufen, wenn 94 Prozent der Wetten am staatlichen Markt vorbeigehen, dann kann der Staat weder Spielsucht noch Manipulation kontrollieren. Quelle: Spiegel-Online

EU-Gericht kippt deutsches Glücksspiel-Monopol
In Deutschland darf nur der Staat Lotto oder Sportwetten anbieten. Schließlich sollen die Deutschen ja nicht spielsüchtig werden. Doch aus Sicht der EU-Richter ist das Monopol ungerechtfertigt - denn staatliche Wettanbieter machen massiv Werbung. Quelle: ftd.de
Der Staat hat sich verzockt
Deutschland ist mit seiner inkonsequenten Haltung zum Glücksspiel gescheitert. Die Europarichter kippten das staatliche Monopol – nun herrscht Streit.
Fehlende Konsequenz
Die Überlegung der Richter: Die deutsche Regelung sei weder stimmig noch systematisch. Grundsätzlich sei ein staatliches Glücksspielmonopol zwar zu rechtfertigen, etwa um der Spielsucht vorzubeugen. Genau dieses Ziel verfolge der Staat aber nicht konsequent. Zum einen, weil er durch „intensive Werbekampagnen“ versuche, den Gewinn der Staatslotterien zu maximieren. Zum anderen, weil Spielautomaten nicht monopolisiert seien, obwohl sie ein „höheres Suchtpotential“ als etwa Sportwetten hätten. Beides laufe dem Ziel zuwider, Spielsucht zu bekämpfen, mit dem die Politik das Glücksspielmonopol begründet. Quelle: focus.de

Halbherzigkeit in Deutschland schlägt jetzt durch
Stuttgart/dpa. Das EU-Urteil gegen das deutsche Glücksspielmonopol ist nach Expertenansicht die Quittung für eine schlechte Politik. «Die Halbherzigkeit der Regelungen in Deutschland schlägt jetzt durch», sagte der Leiter der Forschungsstelle Glücksspiel der Universität Hohenheim, Prof. Tilman Becker, am Mittwoch der Nachrichtenagentur dpa. «Man kann das Lottomonopol des Staates nicht mit der Suchtgefährdung der Spieler begründen. Denn 80 Prozent aller Spielsüchtigen sind nicht Lottospieler, sondern Automatenspieler. Das Automatenspiel fällt aber bisher nicht unter das Monopol.» Quelle: mz-web.de

Deutsches Wettmonopol: „Der staatliche Glücksspielvertrag bleibt in Kraft“

Das staatliche Glücksspielmonopol in Deutschland wankt. Der EuGH erklärte jetzt, dass die Regelung über Sportwetten eine Beschränkung des Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit in der EU sei. Handelsblatt hat dazu nachgefragt bei Martin Ahlhaus, Experte für öffentliches Wirtschafts- und Europarecht, und Partner der Kanzlei Noerr. Quelle: Handelsblatt
EuGH-Urteil
Wetturteil ist Meilenstein und Katastrophe

Das Sportwetten-Urteil hat den deutschen Sport gespalten. Während sich der Profifußball auf zusätzliche Millionen freut, fürchten die Landessportbünde um ihre Existenz. Quelle: Zeit


DWDL.DE-BRANCHENECHO
Sehr verhaltenes Wettfieber bei deutschen TV-Sendern Quelle: dwdl.de

EU-Entscheid gegen Glücksspielmonopol: Langweiliges Lotto statt Daddelsucht
Der Europäische Gerichtshof hat das deutsche Glücksspielmonopol gekippt. Die staatlichen Anbieter sollen bei der Suchtprävention versagt haben. Das stimmt aber nur zum Teil.
Quelle: stern.de


EU-Richter kippen deutsches Glücksspiel-Monopol
Luxemburg urteilt überraschend zu Gunsten privater Anbieter - Länder müssen Schadenersatzklagen fürchten
Berlin/Brüssel - Nach jahrelangem Streit über die deutsche Glücksspielordnung hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun vorerst für Klärung gesorgt: Die EU-Richter entschieden, dass das deutsche Glücksspielmonopol, das erst 2008 gesetzlich verankert wurde, gegen europäisches Recht verstößt und daher in seiner jetzigen Form "nicht mehr gerechtfertigt" werden kann. Quelle: Welt-Online

Europäischer Gerichtshof kippt deutsches Glücksspielmonopol
Der Europäische Gerichtshof hat das deutsche Glücksspielmonopol für rechtswidrig erklärt und verlangt eine staatliche Neuregelung.
Das derzeitige deutsche Glücksspielmonopol ist nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) unzulässig und damit rechtswidrig. Zwar stellen die europäischen Richter dieses Glücksspielmonopol nicht grundsätzlich in Frage, verlangen jedoch vom deutschen Staat und den einzelnen Bundesländern eine umgehende Neuregelung der jeweiligen Glücksspielgesetze. Der Europäische Gerichtshof ist der Auffassung, dass ein Glücksspielmonopol wie es derzeit in Deutschland herrscht, nur dann seinen Sinn erfüllt, wenn es auch präventiv wirkt und die Spielsucht wirksam bekämpft und eindämmt. Aufgrund der Tatsache, dass öffentliche Wettanbieter in Deutschland massiv und konzentriert Werbung betreiben, ist diese Vorgabe des Europäischen Gerichtshofes in Deutschland derzeit nicht erfüllt. Quelle: suite101

Experte: "Brauchen europäische Glücksspielagentur"
E-Center-Rechtsexperte Manuel Boka spricht sich beim Online-Glücksspiel für eine Regulierung auf EU-Ebene aus Quelle: der standard

EuGH: Glücksspielmonopol der Bundesrepublik Deutschland ist rechtswidrig

EuGH, Urteil vom 08.09.2010, C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07

Der EuGH hat heute per Pressemitteilung verkündet, dass das in Deutschland geltende Glücksspielverbot gegen geltendes EU-Recht verstößt. Das Ziel der Bekämpfung von Gefahren, die aus dem Glücksspiel resultieren, werde nicht “in kohärenter und systematischer Weise” verfolgt. Zum einen führten die Inhaber der staatlichen Monopole intensive Werbekampagnen durch, um die Gewinne aus den Lotterien zu maximieren, und entfernten sich damit von den Zielen, die das Bestehen dieser Monopole rechtfertigten. Zum anderen betrieben oder duldeten die deutschen Behörden in Bezug auf Glücksspiele wie Kasino- oder Automatenspiele, die nicht dem staatlichen Monopol unterlägen, aber ein höheres Suchtpotenzial aufwiesen als die vom Monopol erfassten Spiele, eine Politik, mit der zur Teilnahme an diesen Spielen ermuntert werde. Unter diesen Umständen lasse sich das präventive Ziel des Monopols nicht mehr wirksam verfolgen, so dass das Monopol nicht mehr gerechtfertigt werden könne. Zur Pressemitteilung im Volltext:

Mit dem im Rahmen der Organisation von Sportwetten und Lotterien in Deutschland errichteten staatlichen Monopol wird das Ziel der Bekämpfung der mit Glücksspielen verbundenen Gefahren nicht in kohärenter und systematischer Weise verfolgt
In Deutschland sind die Zuständigkeiten im Spielsektor zwischen dem Bund und den Ländern aufgeteilt. In den meisten Ländern besteht ein regionales Monopol auf die Veranstaltung von Sportwetten und Lotterien, während die Veranstaltung von Pferdewetten und der Betrieb von Spielautomaten sowie Spielkasinos privaten Betreibern übertragen ist, die über eine Erlaubnis hierfür verfügen. Mit dem am 1. Juli 2004 in Kraft getretenen Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland haben die Länder einen einheitlichen Rahmen für die Veranstaltung von Glücksspielen geschaffen; hiervon ausgenommen sind Spielkasinos. Im Anschluss an ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts wurde dieser Vertrag durch den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag ersetzt. Nach diesem Vertrag ist jede Veranstaltung oder Vermittlung von Glücksspielen im Internet verboten.
In den vorliegenden Rechtssachen ersuchen mehrere deutsche Gerichte den Gerichtshof, sich zur Vereinbarkeit der Glücksspielregelung in Deutschland mit dem Recht der Union zu äußern.
In den verbundenen Rechtssachen C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C-410/07 haben die Verwaltungsgerichte Gießen und Stuttgart über Rechtsstreitigkeiten zwischen Vermittlern von Sportwetten und deutschen Behörden zu entscheiden, die diesen Vermittlern untersagt haben, in Hessen bzw. in Baden-Württemberg Sportwetten anzubieten, die von den österreichischen Unternehmen Happybet Sportwetten und Web.coin, dem maltesischen Unternehmen Tipico, der britischen Gesellschaft Happy Bet und der in Gibraltar ansässigen Gesellschaft Digibet veranstaltet werden. Diese Unternehmen verfügen in ihren jeweiligen Heimatländern über Erlaubnisse zur Veranstaltung von Sportwetten.
In der Rechtssache C-46/08 hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht darüber zu entscheiden, ob das Land Schleswig-Holstein den Antrag des Unternehmens Carmen Media Group, seine Sportwetten in Deutschland über das Internet anbieten zu dürfen, zu Recht zurückgewiesen hat, obwohl dieses Unternehmen in Gibraltar, wo es seinen Sitz hat, bereits über eine “off-shore-Lizenz” verfügt, die ihm das Veranstalten von Wetten nur außerhalb Gibraltars gestattet.
In der Rechtssache C-409/06 schließlich ist das Verwaltungsgericht Köln mit einem Rechtsstreit zwischen einem Vermittler für Sportwetten, der für Rechnung des maltesischen Unternehmens Tipico tätig ist, und den deutschen Behörden befasst worden. Dieses Gericht möchte vom Gerichtshof wissen, ob der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts vor den nationalen Rechtsordnungen es zulässt, dass die Mitgliedstaaten eine Regelung über ein staatliches Sportwettenmonopol, das unzulässige Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs mit sich bringt, ausnahmsweise während einer Übergangszeit weiterhin anwenden.
Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass die deutsche Regelung über Sportwetten eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs und der Niederlassungsfreiheit darstellt. Er weist allerdings darauf hin, dass eine solche Beschränkung aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses wie der Vermeidung von Anreizen zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen und der Bekämpfung der Spielsucht gerechtfertigt sein kann. Die nationalen Maßnahmen, mit denen diese Ziele erreicht werden sollen, müssen aber zu ihrer Verwirklichung geeignet sein und dürfen nur solche Beschränkungen vorsehen, die dafür erforderlich sind.
Insoweit ist der Gerichtshof der Auffassung, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, in dem Bestreben, die Spiellust und den Betrieb der Spiele in kontrollierte Bahnen zu lenken, staatliche Monopole zu schaffen. Insbesondere lassen sich mit einem solchen Monopol die mit dem Glücksspielsektor verbundenen Gefahren wirksamer beherrschen als mit einem System, in dem privaten Veranstaltern die Veranstaltung von Wetten unter dem Vorbehalt der Einhaltung der in dem entsprechenden Bereich geltenden Rechtsvorschriften erlaubt würde.
Sodann weist der Gerichtshof darauf hin, dass der Umstand, dass von verschiedenen Arten von Glücksspielen einige einem staatlichen Monopol und andere einer Regelung unterliegen, nach der privaten Veranstaltern eine Erlaubnis erteilt wird, für sich genommen die Kohärenz des deutschen Systems nicht in Frage stellen kann. Diese Spiele weisen nämlich unterschiedliche Merkmale auf.
Gleichwohl haben die deutschen Gerichte nach Ansicht des Gerichtshofs angesichts der von ihnen in den vorliegenden Rechtssachen getroffenen Feststellungen Grund zu der Schlussfolgerung, dass die deutsche Regelung die Glücksspiele nicht in kohärenter und systematischer Weise begrenzt. Zum einen führen nämlich die Inhaber der staatlichen Monopole intensive Werbekampagnen durch, um die Gewinne aus den Lotterien zu maximieren, und entfernen sich damit von den Zielen, die das Bestehen dieser Monopole rechtfertigen. Zum anderen betreiben oder dulden die deutschen Behörden in Bezug auf Glücksspiele wie Kasino- oder Automatenspiele, die nicht dem staatlichen Monopol unterliegen, aber ein höheres Suchtpotenzial aufweisen als die vom Monopol erfassten Spiele, eine Politik, mit der zur Teilnahme an diesen Spielen ermuntert wird. Unter diesen Umständen lässt sich das präventive Ziel des Monopols nicht mehr wirksam verfolgen, so dass das Monopol nicht mehr gerechtfertigt werden kann.
Im Übrigen weist der Gerichtshof darauf hin, dass die dieses Monopol betreffende nationale Regelung, die gegen die Grundfreiheiten der Union verstößt, auch während der Zeit, die erforderlich ist, um sie mit dem Unionsrecht in Einklang zu bringen, nicht weiter angewandt werden darf.
Schließlich legt der Gerichtshof dar, dass die Mitgliedstaaten bei der Festlegung des Niveaus des Schutzes gegen die von Glücksspielen ausgehenden Gefahren über einen weiten Wertungsspielraum verfügen. Daher - und in Ermangelung jeglicher gemeinschaftlicher Harmonisierung dieses Bereichs - sind sie nicht verpflichtet, die von anderen Mitgliedstaaten im Glücksspielsektor erteilten Erlaubnisse anzuerkennen. Aus den gleichen Gründen und angesichts der Gefahren, die im Internet angebotene Glücksspiele im Vergleich zu herkömmlichen Glücksspielen aufweisen, können die Mitgliedstaaten auch das Anbieten von Glücksspielen im Internet verbieten” Quelle: damm-legal
5 Fragen und Antworten zu den neuen Glücksspiel-Urteilen des EuGH
Am Mittwoch dieser Woche hat der EuGH entschieden, dass das deutsche Glücksspiel-Monopol europarechtswidrig ist. Die Richter haben eine Übergangszeit ausdrücklich abgelehnt und die Unwirksamkeit... ganzen Text lesen Quelle: Dr. Bahr
In Deutschland sind die Zuständigkeiten im Spielsektor zwischen dem Bund und den Ländern aufgeteilt. In den meisten Ländern besteht ein regionales Monopol auf die Veranstaltung von Sportwetten und... ganzen Text lesen Quelle: Dr. Bahr

Bestätigung für Kompetenzen des Europäischen Gerichtshofs
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteile vom 15. Juli 1964 – Rs. 6/64 [Costa/E.N.E.L.], Slg. 1964, 1253 [1269 ff.], und vom 9. März 1987 – Rs. 106/77 [Simmenthal] –, EuGHE 1978, 629, Rn. 13 ff.) besteht aus Art. 10 EGV und dem als Struk-turprinzip des Gemeinschaftsrechts entwickelten Grundsatz des „effet utile“ für nationale Gerichte die Pflicht, gemeinschaftsrechtswidriges nationales Recht von sich aus außer Anwendung zu lassen (vgl. zum Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts auch BVerfG, Urteile vom 8. April 1987 – 2 BvR 687/85 –, BVerfGE 75, 223 [244 f.] m.w.N., und vom 28. Januar 1992 – 1 BvR 1025/82 u.a. [Nachtbackverbot] –, BVerfGE 85, 191 [204]).

Hinsichtlich der Nichtanwendung nationaler Gesetze wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit ist zwar eine besonders sorgfältige Prüfung und auch Zurückhaltung geboten. Bei hinreichend manifesten Verstößen nationaler Rechtsnormen gegen das Gemeinschaftsrecht sind die nationalen Gerichte zu deren Nichtanwendung jedoch nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. (s. VG Berlin, Urteile VG 35 A 108.07 und 35 A 15.08, so auch VG Freiburg, Urteil vom 16. April 2008 – 1 K 2683/07 –, zitiert nach juris, Rn. 27; Bay. Verwaltungsgerichtshof vom 03.04.2009). Auf diese Bedeutung hat auch der BGH am 14.2.2008 hingewiesen. mehr


KARLSRUHE: Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Grundsatzentscheidung die Kompetenzen des Europäischen Gerichtshofs auch in arbeitsrechtlichen Fragen bestätigt. Eine Kontrolle europäischer Entscheidungen durch das Verfassungsgericht komme nur in Betracht, wenn die europäischen Institutionen ihre Kompetenzen in schwerwiegender Weise überschritten, heißt es in dem Beschluss der Karlsruher Richter. Geklagt hatte ein Mitarbeiter eines Automobilzulieferers. Zur Befristung seines Arbeitsvertrages war eine Sonderregelung für Arbeitnehmer über 52 Jahre herangezogen worden. Der Europäische Gerichtshof hatte dies als Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung gewertet. Das Bundesarbeitsgericht erklärte die Befristung daraufhin für unwirksam.| 26.08.2010 | 11:00 UTC Quelle

Zu einer eigenen Entscheidung über die Gültigkeit von Gemeinschaftsrecht sind nationale Gerichte - gleich welcher Instanz - nicht befugt. EuGH 22.10.1987, Rs 314/85, Foto-Frost, Slg. 1987, 4199. Das VG Arnsberg spricht in seinem Urteil sogar von einer Missachtung des europäischen Anwendungsvorranges.

Das VG Berlin bestätigt die Europa- und Verfassungswidrigkeit und verweist auf die Entscheidungen des EuGH und des BVerfG. Das BVerfG, stellte in dem Verfahren (1 BvR 1054/01 v. 28.03.2006) fest, dass ein staatliches Monopol nur dann verhältnismäßig ist, wenn es rechtlich so ausgestaltet ist, dass es konkret der Suchtprävention dient, indem es an den legitimen Zielen, insbesondere Suchtbekämpfung und Begrenzung der Wettleidenschaft, rechtlich und faktisch ausgerichtet ist (Rn. 143) und nicht einmal als Nebenziel fiskalische Zwecke verfolgt werden (EuGH C-258/08 [Ladbrokes], Rn. 28). Der Senat hebt an dieser Stelle die Parallelität ausdrücklich hervor: "Insofern laufen die Anforderungen des deutschen Verfassungsrechts parallel zu den vom Europäischen Gerichtshof zum Gemeinschaftsrecht formulierten Vorgaben." (BVerfG, a.a.O., Rn. 144) mehr