Montag, 6. September 2010

Bayerns Lotto-Chef Erwin Horak und der "Bestrafungsantrag"

Das Oberlandesgericht München bestätigte mit dem Beschluss vom 27.04.2010, Az. 29 W 1209/10, dass das Landgericht zu Recht die Ordnungsmittelandrohung auf die Ordnungshaft ausgeweitet habe, weil der Verhängung von Ordnungsgeldern vorwiegend nur eine eingeschränkte Ahndungsfunktion zukomme. s. Veröffentlichung vom 19.08.2010

Die Lottogesellschaft hat die verbotene und die nach dem Glückspielstaatsvertrag (GlüStV) seit 1.1.2008 unzulässige Werbung erst eingestellt, nachdem ein Bestrafungsantrag beim Landgericht München I einging. Bereits das Bundesverfassungsgericht hatte gezielte Anreize und Ermunterungen zur Teilnahme am Glücksspiel moniert.

So schrieb die Main-Post am 31.08.2010:
Am Montag schickte die Staatliche Lotterieverwaltung Bayern ein Fax an alle 3800 Annahmestellen und 28 Bezirksstellen im Freistaat. Darin werden die Lotto-Läden aufgefordert "unverzüglich alle Jackpot-Plakate abzuhängen und bis auf weiteres auf jegliche schriftliche Jackpotinformation zu verzichten“. Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. hat beim Landgericht München I einen Bestrafungsantrag eingereicht.

Nach dem Glücksspielstaatsvertrag sind gezielte Anreize oder Ermunterungen zur Teilnahme an der Lotterie verboten. Mögliche Millionen-Gewinne dürfen nicht plakativ beworben werden.

"Nach unserer Einschätzung wurde in der Breite dagegen verstoßen“, sagt Rechtsanwalt Andreas Ottofülling vom Münchner Büro der Wettbewerbszentrale. Bei Überprüfungen in mehreren Städten sei den Wettbewerbshütern wiederholt ein "massives Missverhältnis zwischen der plakativen Bewerbung der Jackpot-Summe“ und den Hinweisen zu Altersbegrenzung, geringen Gewinnchancen und Suchtgefahr aufgefallen. weiterlesen
vgl. Der Spiegel, 37/2010, S. 38
Betrachtet man den Auftritt der Lotteriegesellschaften inklusive der Werbe- und Marketingmaßnahmen zum heutigen Zeitpunkt, so wird man auch jetzt zu der Schlussfolgerung kommen müssen, dass weiterhin bzw. erneut eine verfassungs- und gemeinschaftswidrige Rechtslage besteht.

Eine bedeutende Anzahl deutscher Gerichte bezweifeln die Vereinbarkeit der Glücksspielvorschriften mit dem Europa- und Verfassungsrecht, da die vom Bundesverfassungsgericht geforderte vollständige Kohärenz wohl nicht hergestellt ist.

Nach dem Bundesverfassungsgericht darf die Ausgestaltung des staatlichen Monopols in tatsächlicher Hinsicht keine grundlegenden Defizite mehr aufweisen (Rn. 24 und 44 – BA S. 13 unten unter bb). Mit seinem Beschluss vom 20.03.2009 – 1 BvR 2410/08, Rn.14, 29,46; zugleich BA S. 7,11, 13, 14) hat das BVerfG erneut auf die Einhaltung der Vorgaben hingewiesen und die Prüfung der vollständigen Kohärenz einem späteren Hauptsacheverfahren vorbehalten. Hervorzuheben ist der verfassungsrechtliche Prüfungsmaßstab. Das Bundesverfassungsgericht hebt für die verfassungsrechtliche Beurteilung nicht auf die bloße Beseitigung des Regelungsdefizits ab. Maßstab ist vielmehr die "vollständige Konsistenz der rechtlichen und tatsächlichen Monopolausgestaltung" (Rn. 24- BA S. 10).

Mit dem Urteil wurde erneut die Inkohärenz der Glücksspielpolitik insgesamt, also die Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der Regelung und die Inkonsistenz, also die fehlende Rechtstreue der Monopolbetriebe und damit die Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit des GlüStV festgestellt.