Mittwoch, 8. September 2010

EUGH Sportwetten-Urteil löst bundesweit positives Echo bei privaten Wettvermittlern aus

Das Urteil der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofes vom 08. September 2010 in einem u.a. von der Rechtsanwaltskanzlei KARTAL geführten Vorabentscheidungsverfahren hat die deutsche Medienwelt aufmerksam gemacht. Unter anderem titelt die Welt: "Staatliches Monopol für Sportwetten ist unzulässig", Focus-Money ist sich sicher, "Privates Glücksspiel wird salonfähig" und "Der Staat hat sich verzockt", während die European Gaming & Betting Association die weiteren "Schritte in Richtung Öffnung der Glücksspielmärkte für private Anbieter" begrüßt.

Der europäische Gerichtshof geht in seinem Urteil von der Feststellung des Verwaltungsgerichtes Gießen und des Verwaltungsgerichtes Stuttgart aus, dass die deutschen Behörden in Bezug auf Kasino- und Automatenspiele eine Politik der Angebotsausweitung betreiben und dulden. Dabei weisen Kasino- und Automatenspiele ein höheres Suchtpotential als Sportwetten auf. Diese Feststellung führe dazu, dass der Eingriff in die Rechte der privaten Sportwettenvermittler aufgrund des deutschen Glücksspielstaatsvertrages nicht gerechtfertigt sei.

Die Medien werten diese Entscheidung als das Ende des deutschen Glücksspielstaatsvertrages. Es stellt sich die Frage nach den praktischen Konsequenzen dieser Entscheidung. In erster Linie müssen sich die zuständigen Behörden der einzelnen Bundesländer und Kommunen zurückhalten und keine weiteren Untersagungsverfügungen gegen private Anbieter erlassen, bzw. von einer Vollstreckung der ergangen Untersagungsverfügungen absehen. Andernfalls drohen den Behörden und Kommunen nicht nur entsprechende Abänderungsverfahren, sondern Lawinen von Schadenersatzklagen in mehrstelliger Millionenhöhe.

Für die Umsetzung der Maßgaben des EuGH sind zunächst formal die deutschen Verwaltungsgerichte gefordert. Langfristig bedeutender sind dann die nunmehr zu treffenden politischen Entscheidungen, die den Weg zu einem Erlaubnismodell ebnen werden. Quelle: RA. Jusuf Kartal