Donnerstag, 7. April 2016

EuGH prüft die unionsrechtliche Staatshaftung

Landgericht Berlin ruft EuGH zur richtigen Anwendung der unionsrechtlichen Staatshaftung an

Ein Artikel von Rechtsanwalt Rolf Karpenstein

Berlin, 18. März 2016: In dem aufsehenerregenden Fall des von der deutschen Justiz 2013 in Auslieferungshaft genommenen italienischen Top-Managers Romano Pisciotti hat sich eine spektakuläre Wende ergeben. Das Landgericht Berlin sieht die Bundesregierung wegen der im April 2014 erfolgten Bewilligung der Auslieferung des wegen eines angeblichen Kartellverstoßes von den USA gesuchten Managers in der unionsrechtlichen Staatshaftung. Nunmehr legt es dem EuGH Fragen zur Bestätigung seiner Auffassung und zur richtigen Anwendung des unionsrechtlichen Merkmals hinreichend qualifiziert vor.

Diese Berliner Vorlageentscheidung in dem von mir gegen den Bund (Redeker) geführten Staatshaftungsfall ist umso bemerkenswerter, weil das Landgericht Berlin Anfang 2014 meinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Bund zur Verhinderung der Bewilligung der Auslieferung abgelehnt hatte. Wegen angeblicher Unzuständigkeit für die Entscheidung über den Antrag einer einstweilen Anordnung gegen den Bund verwies es das Verfahren an das schon festgelegte OLG Frankfurt. Dabei sind nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH einstweilige Anordnungen zur Wahrung des Unionsrechts durch das mit der Staatshaftung befasste Gericht selbst zu erlassen. Bei der Frage der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit war das LG Berlin zudem letzte Instanz (§ 281 II ZPO). Es durfte daher nicht ohne Vorlage an den EuGH an das voreingenommene OLG Frankfurt verweisen.

Als „absolut richtig“ und in jeder Hinsicht vorbildlich ist der Vorlagebeschluss insbesondere deshalb einzustufen, weil das Landgericht Berlin den Bund in der unionsrechtlichen Staatshaftung sieht, obwohl sowohl das für den Rechtsschutz gegen die Auslieferungshaft zuständige OLG Frankfurt als auch das Bundesverfassungsgericht gleich mehrfach die Unionsrechtskonformität der Auslieferung von Romano Pisciotti bestätigt hatten. Jene wenig überzeugenden Entscheidungen hatte die Bundesregierung nach eigenen Angaben zum Anlass genommen, die Auslieferung ohne eigene Prüfung des Unionsrechts zu bewilligen. OLG Frankfurt und Bundesverfassungsgericht hatten ohne Anrufung des EuGH geltend gemacht, das deutsche Auslieferungsrecht sei den höherrangigen Regeln des Unionsrechts entzogen. Das in Art. 16 Abs. 2 GG normierte grundsätzliche Verbot, Deutsche auszuliefern, sei ein „verfassungsrechtlicher Besitzstand“. Trotz des allgemeinen Diskriminierungsverbotes wegen der Staatsbürgerschaft (Art. 18 AEUV) gelte diese Regelung nur für Deutsche.

Das Landgericht Berlin bleibt davon unbeeindruckt und bewahrt seine richterliche Unabhängigkeit. Es spricht mit Blick auf EuGH-Haim (C-424/97) aus, dass unzutreffende unionsrechtliche Entscheidungen deutscher Gerichte, auch wenn es das Bundesverfassungsgericht ist, bei der richtigen Auslegung und der richtigen Anwendung des Merkmals hinreichend qualifiziert keine Rolle spielen. Die Verwaltung müsse es ohnehin besser wissen als Landes- oder Bundesgerichte. Das Verbot der Diskriminierung habe der Bundesregierung keinen breiten Gestaltungsspielraum gelassen und auf innerstaatliche Gestaltungsspielräume käme es nicht an.

Um effektiven Rechtsschutz – auch gegenüber den oberen Instanzen im Rahmen der Staatshaftung – zu gewährleisten, verurteilt das Landgericht Berlin den Bund nicht unmittelbar. Es legt dem EuGH die Frage vor, ob das unbestimmte unionsrechtliche Merkmal hinreichend qualifiziert mit dem Argument infrage gestellt werden könne, deutsche Gerichte hätten das Unionsrecht ebenso fehlerhaft ausgelegt und angewendet wie die Verwaltung. Wird diese Frage erwartungsgemäß verneint, bindet die EuGH-Entscheidung auch das Kammergericht und den BGH, so dass Romano Pisciotti schon mit einer Einigung über Schadensersatz in der ersten Instanz rechnen kann.
Aber was hat dies mit Glücksspiel oder Sportwetten zu tun, außer dass der Vorlagebeschluss hochpolitisch ist und aufzeigt, dass die Handhabung des Unionsrechts vor deutschen Gerichten Glücksspiel in reinster Form ist?

Extrem viel:
Im Bereich der Sportwetten und des Glücksspiels fristet die unionsrechtliche Staatshaftung seit zehn Jahren ein Schattendasein. Bis auf das Urteil des Landgerichts Landshut vom Juni 2013 gibt es durch alle Instanzen hindurch nur defizitäre oder – auch nach acht Jahren des Prozessierens in erster Instanz – gar keine Entscheidungen. Unbegreiflich ist vor allem die Resistenz deutscher Gerichte, die richtige Anwendung des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs einfach nur dem EuGH zu überlassen. Diese Resistenz durch alle instanzen hindurch lässt auf eine fehlende Unvoreingenommenheit schließen, die mit sachlichen Gründen nicht zu erklären ist.

Das LG Berlin hatte in der mündlichen Verhandlung explizit die korrekturbedürftigen Entscheidungen des BGH zur unionsrechtlichen Staatshaftung für das unionsrechtswidrige Monopol angesprochen. Das Landgericht hat klargestellt, dass die Sicht des BGH zur (angeblich fehlenden) Vorlagepflicht der letzten Instanz bezüglich der richtigen Auslegung und der richtigen Anwendung des unionsrechtlichen Merkmals hinreichend qualifiziert falsch ist. Wie der EuGH in Haim (Rn. 38-40) verdeutlicht, sei bei der richtigen Auslegung und richtigen Anwendung des Merkmals hinreichend qualifiziert ein der Exekutive durch nationale Gerichte oder andere nationale Stellen eingeräumter Ermessensspielraum oder Gestaltungsspielraum unbeachtlich. Deshalb kann weder die Weitergeltungsermächtigung im BVerfG-Urteil 1 BvR 1054/01 noch irgendeine andere unzutreffende nationale Gerichtsentscheidung ein Umstand sein, der die staatlichen Stellen haftungsrechtlich entlastet.

Der aktuelle Vorlagebeschluss des Landgerichts Berlin ist der optimierte rechtsstaatliche Maßstab, wie ein unabhängiges Gericht mit den Herausforderungen des Unionsrechts im Bereich der Sportwetten oder des Glücksspiels umzugehen hat. Das Unionsrecht ist eine höherrangige und autonome Rechtsordnung und von dem Grundsatz der Effektivität – für den Bürger – geprägt. Die aufrechten Richter Beier, Hartmann und Dr. Farr zeigen, dass bei der richtigen Auslegung und der richtigen Anwendung des Merkmals hinreichend qualifiziert nationale Umstände, insbesondere (angebliche) Irrtümer über die Bedeutung der Oddset-Entscheidung, keine Rolle spielen. Außerdem stellt das Landgericht Berlin klar, dass nicht nur die richtige Auslegung, sondern auch die richtige Anwendung des unionsrechtlichen Merkmals hinreichend qualifiziert Sache des EuGH ist und die richtige Anwendung dieses unbestimmten Merkmals nie ohne vorherige Auslegung erfolgen kann.
Die dem EuGH übersandten Vorlagefragen zum unionsrechtlichen Tatbestandsmerkmal hinreichend qualifiziert lauten:
„Ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes dahin zu verstehen, dass in einem Fall wie dem vorliegendem, in dem der Bewilligung der Auslieferung durch die zuständige Behörde eine Rechtmäßigkeitskontrolle durch ein gerichtliches Verfahren zwingend vorausgeht, dessen Ergebnis die Behörde aber nur bindet, wenn die Auslieferung für unzulässig erklärt wird, ein qualifizierter Verstoß bereits bei einem einfachen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 18 Abs. 1 AEUV vorliegen kann oder ist ein offenkundiger Verstoß erforderlich?
Falls ein offenkundiger Verstoß nicht erforderlich ist: Ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes dahin auszulegen, dass ein hinreichend qualifizierter Verstoß in einem Fall wie dem vorliegenden bereits deshalb zu verneinen ist, wenn, bei Fehlen der Rechtsprechung des EuGH bezüglich der konkreten Fallkonstellation, die nationale Exekutivspitze zur Begründung ihrer Entscheidung auf die Konformität mit in derselben Sache zuvor ergangenen Entscheidungen nationaler Gerichte verweisen kann?“

Die Sache Pisciotti kann schneller durch den EuGH entschieden werden als üblich. Zur Auslegung des Diskriminierungsverbotes im Bereich der Auslieferung ist nämlich schon eine Vorlage (C-182/15) anhängig, die der Gerichtshof der großen Kammer unter dem Vorsitz des belgischen Gerichtspräsidenten zugewiesen hat. Dort wurde Anfang März die mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Schlussanträge des konservativen Generalanwaltes Y. Bot sind für Ende Mai 2016 angekündigt. Mit Spannung wird erwartet, ob der Generalanwalt dem Bundesverfassungsgericht und letztlich – jedenfalls bezogen auf den vorliegenden Fall – auch den USA die Stirn bietet. Dies ist nicht nur für Romano Pisciotti, sondern auch für viele andere hochkarätige Manager bedeutsam, die in den kommenden Jahren in den USA strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden könnten.

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