Mittwoch, 27. April 2016

Tipico vor VG Wiesbaden erfolgreich - Ein Monopol für den Schrottplatz


Der deutsche Glücksspielstaatsvertrag ist nicht mehr zeitgemäß

so der Trierische Volksfreund

Weil es den Bundesländern nicht gelingt, die Vorgaben der Europäischen Union zu erfüllen, droht ein Verfahren. Schwerwiegende Folgen hätte das auch für Sport und Vereine in Rheinland-Pfalz.

Mitte März konnten sich die Ministerpräsidenten der Bundesländer wieder nicht auf einen neuen Glücksspielstaatsvertrag einigen. Vielmehr solle mit „minimalen Eingriffen“ das von der EU so stark kritisierte Regelwerk geheilt werden. Die rheinland-pfälzische Landesregierung zeigt sich wortkarg: „Das Thema wird von der Ministerpräsidentenkonferenz intensiv beraten“, sagt ein Sprecher der Staatskanzlei auf TV-Anfrage. „Ziel ist es, den EU-rechlichen Vorgaben zu entsprechen. Wir gehen davon aus, dass dies gelingen wird.“ An den aus deutscher Sicht illegalen Internetwetten, gegen die niemand klagen will, verdient übrigens der Staat kräftig mit. Fünf Prozent jedes Wetteinsatzes gehen an den Fiskus.
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s.a.:
Deutschland droht Vertragsverletzungsverfahren
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Wolfgang Kubicki und Hans-Jörn Arp:
Länderchefs haben beim Glücksspiel nichts dazu gelernt
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Land Hessen wird verpflichtet, einem nicht berücksichtigten Konkurrenten eine Sportwettenkonzession zu erteilen
Nr. 03/2016
Wiesbaden, den 15.04.2016


Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden hat mit Urteil vom heutigen Tage das für die Erteilung der Konzessionen in einem landeseinheitlichen Verfahren zuständige Land Hessen verpflichtet, einem bislang nicht berücksichtigten Bewerber eine Sportwettenkonzession zu erteilen.

Die Kammer stellte in ihrer Entscheidung fest, dass die Beschränkung der Zahl der Konzessionen auf nur 20 einen Verstoß gegen europarechtliche Normen, nämlich gegen die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) und gegen das aus dem Gleichheitsgebot abgeleitete Transparenzgebot darstelle. Das Land Hessen habe nicht nachvollziehbar begründen können, wie die Beschränkung auf 20 Sportwettenanbieter zu rechtfertigen sei. Gebe es keine nachvollziehbare Begründung, sei diese Beschränkung europarechtswidrig und die entsprechende Regelung im Glücksspielstaatsvertrag nicht anzuwenden. Der Klägerin sei daher die begehrte Konzession zu erteilen, da sie im Übrigen alle Anforderungen erfüllt habe.

Gegen die Entscheidung kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den der Hessische Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden hat (5 K 1431/14.WI).

Patricia Evers
Pressesprecherin
Quelle


Verwaltungsgericht Wiesbaden verurteilt Bundesländer zur Konzessionsvergabe an Tipico

Wiesbaden, 15. April 2016:

„Im Namen des Volkes, es ergeht folgendes Urteil:

Die Bundesländer werden verurteilt, der Tipico Ltd. eine Konzession für Sportwetten mit siebenjähriger Gültigkeit ab Verkündung zu erteilen.“

Das hat Wucht. Die Vorsitzende bestätigt das Recht. Mit Aufrichtigkeit, Kompetenz und Eleganz verkündete sie um 1:00 Uhr nachmittags das ebenso richtige wie weitgehend selbsterklärende Urteil. Ein Tag, der deutsche Rechtsgeschichte schreibt.

Die Bundesländer wurden an diesem historischen Tag vor dem VG Wiesbaden durch das im Bereich der Sportwetten und der Glücksspiele „für alle Länder“ agierende Bundesland Hessen vertreten. Hessen wiederum wurde eloquent durch eine Mitarbeiterin des Ministeriums und robust durch einen Mitarbeiter der „Gemeinsamen Geschäftsstelle Glücksspiel“ vertreten. Unterstützt wurden beide durch diejenige Kanzlei, die seit Jahrzehnten für die staatlichen Lotterieunternehmen das Glücksspiel- und Sportwettmonopol verteidigt.

Das Recht wurde vor dem VG Wiesbaden durch das Gericht, die beredten Vertreter der Tipico und durch die berobten Vertreter 20 beigeladener Wett- und Glücksspielanbieter vertreten, die ihren Vorderleuten den Rücken stärkten. Gericht, Recht und Rechtspflege wurden durch ein fachkundiges Publikum angefeuert, das neben der Öffentlichkeit die Nicht-Beigeladenen vertrat.

Ihren mündlichen Vortrag beschränkten beide Parteien auf ihren schriftlichen Vortrag. Halt! Der Vertreter der staatlichen Lotterieunternehmen meinte, Krokodilstränen gesehen zu haben. Wo? Bei der Günstlingswirtschaft im Konzessionsverfahren? Bei § 29 Abs. 1 S. 3 GlüÄndStV, eine Regelung, die das Monopol aufrechterhält? Bei der Experimentierklausel, die einen „Schwarzmarkt“ bekämpft, der keiner ist? Oder gar wegen des frommen Wunsches privater Wettanbieter, eine vernünftige und handhabbare Regulierung in Deutschland vorzufinden? Niemand weiß es. Eines wissen aber alle. Niemand wird dem Glücksspieländerungsstaatsvertrag 2012, dem Glücksspieländerungsänderungsstaatsvertrag 2016 oder dem Glücksspieländerungsänderungsänderungsstaatsvertrag 2017 eine Krokodilsträne nachweinen.

Die Konsequenz aus der fehlenden Legitimation der Beschränkungen des GlüÄndStV sieht das VG Wiesbaden zutreffend: Tipico hat Anspruch auf eine voraussetzungslose Konzession, und das für die im Staatsvertrag bestimmten sieben Jahre.

Nur mit einer voraussetzungslosen Konzession kann ein privater Glücksspiel- und Wettanbieter sein Recht auf unbeschränkten Dienstleistungsverkehr effektiv und mit der unionsrechtlich garantierten Rechtssicherheit (vgl. EuGH, Ince) ausüben. Die Beschränkungen des Staatsvertrages, die den mit einer Konzession als Oligopolist einhergehenden Sondervorteil legitimieren sollen, braucht Tipico selbstredend nicht einzuhalten. Tipico wird mit einer Konzession nicht der Sondervorteil eines Monopolisten oder Oligopolisten gewährt. Vielmehr bleiben gemäß § 29 Abs. 1 S. 3 GlüÄndStV 16 staatliche Lotterieunternehmen berechtigt, ohne Konzession im Wettbewerb zu konzessionierten privaten Wettanbietern anzubieten. Außerdem dürfen gem. Artikel 56 AEUV auch weitere EU-Anbieter in Deutschland ohne deutsche Genehmigung tätig sein (vgl. EuGH, Ince).

Zurecht wurden die Bundesländer verurteilt, eine Konzession über das reguläre Ende des Staatsvertrags hinaus zu erteilen. Die „Experimentierphase“ ist zu mehr als der Hälfe vorbei. Sie sollte kein Experiment mit der Nicht-Vergabe von Konzessionen sein. Vielmehr sollten die Länder sieben Jahre „evaluieren“, ob eine nach deutschem Recht genehmigte Tätigkeit gegenüber dem aktuellen Zustand, der durch ein illegales staatliches Angebot und eine illegale staatliche Regulierung (EuGH, Ince) sowie durch ein omnipräsentes legales Angebot vieler EU-Anbieter gekennzeichnet ist, zwingend erforderliche Vorteile bietet.

Zu einer Evaluierung wird es nie kommen. Das VG Wiesbaden hat klargestellt, dass die Beschränkung auf max. 20 Genehmigungen unanwendbar ist. Der Erklärungsversuch der Landesanwaltschaft endete schon vor dem Versuchsstadium. Die These, weil ein staatliches Monopol legitimiert sein könne, würde dies auch für ein auf max. 20 staatliche oder private Anbieter beschränktes Genehmigungssystem gelten, hat einen Haken. Das staatliche Monopol ist nicht legitimiert. Die fehlende Legitimation wird auch durch die Experimentierklausel nicht geheilt (EuGH, Ince).

Es bleibt die Urteilsbegründung abzuwarten, weshalb das VG Wiesbaden Tipico nicht selbst die voraussetzungslose Konzession zugesprochen hat. Sollten diesem richterlichen Ausspruch Beschränkungen des deutschen Verfahrensrechts entgegenstehen, wären diese unanwendbar. Der verfassungs- und unionsrechtswidrige Staatsvertrag enthält ein (strafbewehrtes) Verbot des Anbietens von Glücksspielen und Sportwetten ohne deutsche Genehmigung. Dieser kann mit der notwendigen Rechtssicherheit nur mittels einer Genehmigung überwunden werden. Aus der Effektivität des freien Dienstleistungsverkehrs und dem Grundsatz der Rechtssicherheit folgt deshalb ein Anspruch auf eine voraussetzungslose Konzession.

Allerdings steht der unionsrechtliche Anspruch auf eine Genehmigung im Spannungsverhältnis zum (unionsrechtlichen) Gleichbehandlungsgebot. Allen EU-Anbietern müsste zeitgleich eine voraussetzungslose Konzession zugesprochen werden. Dies kann das VG Wiesbaden kaum. Denn das Gericht kennt nicht alle EU-Anbieter, die aktuell oder potentiell Interesse am deutschen Markt haben. Zu denken wäre an eine durch das VG Wiesbaden ausgesprochene „Allgemeingenehmigung“ in Anlehnung an die altbekannten sportwettenrechtlichen Allgemeinverfügungen. Weil ein Gericht Allgemeinverfügungen aufheben kann, wird es sie auch erlassen können. Die Effektivität des freien Dienstleistungsverkehrs und der Grundsatz der Rechtssicherheit dürften den Ermessensspielraum weitgehend reduziert haben.

Kontakt:
Rechtsanwalt Rolf Karpenstein
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Verwaltungsgericht Wiesbaden:
Begrenzung für Sportwettenanbieter europarechtswidrig

DSWV
15. April 2016

Neuer Glücksspielstaatsvertrag erforderlich

Nach einem heute verkündeten Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden ist die zahlenmäßige Begrenzung der Sportwettenkonzessionen auf 20 im Glücksspielstaatsvertrag unionsrechtswidrig.

Hintergrund war die Klage eines DSWV-Mitgliedsunternehmens, das sich um eine bundesweite Sportwettenkonzession beworben und alle qualitativen Voraussetzungen erfüllt hatte, allerdings leer ausgegangen wäre.

Im Hauptsacheverfahren urteilte das Gericht nun, dass das zuständige hessische Innenministerium dem klagenden Sportwettenunternehmen eine Konzession erteilen müsse.

Das Gericht führte aus, das Konzessionsverfahren kranke an erheblichen Mängeln der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit. Die Begrenzung der Anzahl der Sportwettenkonzessionen auf 20 stelle einen rechtswidrigen Eingriff in die EU-Grundfreiheiten dar und sei nicht anwendbar.

Der Präsident des Deutschen Sportwettenverbands (DSWV) Mathias Dahms kommentiert das Urteil:

    „Erstmals hat ein deutsches Gericht festgestellt, dass die zahlenmäßige Beschränkung der Sportwettenkonzessionen europarechtswidrig ist. Infolge des Urteils haben alle Bewerber, die die qualitativen Anforderungen erfüllen, Anspruch auf eine Konzession.“

Das Urteil dürfte Auswirkungen auf die aktuelle politische Debatte haben. Die Ministerpräsidenten hatten sich bei ihrer letzten Konferenz im März darauf verständigt, an der zahlenmäßigen Begrenzung festhalten und die Anzahl der Konzessionen auf 40 erhöhen zu wollen.

Mathias Dahms sagt dazu:

    „Eine Beschränkung auf 40 Konzessionen ist genauso willkürlich wie eine Beschränkung auf 20. Wir appellieren an die Ministerpräsidenten, ihre Pläne zu überdenken.“

Das hessische Innenministerium hatte in der Gerichtsverhandlung zu Protokoll gegeben, dass es derzeit mindestens 85 ernstzunehmende Bewerber um Sportwettenkonzessionen gebe. Schon heute zahlen 79 Sportwettenanbieter in Deutschland Wettsteuern.

Mathias Dahms ergänzt:

    „Der Glücksspielstaatsvertrag muss grundlegend reformiert werden, um endlich Rechtssicherheit herzustellen. Das Bundesland Hessen hat hierfür einen konstruktiven Vorschlag unterbreitet.“

Quelle


Sportwetten-Konzession:
Tipico siegt mit Dentons, Redeker und Wuertenberger

Die Bundesländer müssen dem Wettanbieter Tipico eine Konzession erteilen. Dies hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden entschieden. Eine vom Land Hessen vorgesehene Beschränkung von lediglich 20 Konzessionen für Sportwetten sei ein Verstoß gegen europarechtliche Normen, unter anderem die Dienstleistungsfreiheit, so das Gericht (AZ 5 K 1431/14.WI).
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VG Wiesbaden rügt Verstoß gegen EU-Recht
Hessen darf Sportwettenlizenzen nicht auf 20 begrenzen
Das Bundesland Hessen ist bundesweit verantwortlich für die Lizenzvergabe für Sportwetten. Die  zahlenmäßige Begrenzung der Konzessionen auf 20 hat das VG Wiesbaden jetzt gerügt und das Land zur Ausgabe zusätzlicher Lizenzen verpflichtet.
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Tipico im Streit mit Land Hessen erfolgreich
Der Wettanbieter Tipico hat sich im Streit mit dem Land Hessen um die Vergabe von Sportwettenkonzessionen durchgesetzt. Hessen muss Tipico eine Lizenz erteilen. Redeker, Dentons und Wuertenberger haben das Unternehmen vertreten.
Das Verwaltungsgericht (VG) Wiesbaden hat die Bundesländer, vertreten durch das Land Hessen, das bundesweit für die Vergabe der Sportwettenlizenzen zuständig ist, dazu verpflichtet, Tipico eine für sieben Jahre gültige Konzession zu erteilen (Urt. v. 15.04.2016, Az. 5 K 1431/14.WI). Berufung und (Sprung-) Revision wurden nicht zugelassen.
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