Dienstag, 29. November 2016

A: Glücksspielmonopolgesetzgebung erneut vor dem EuGH

Bereits am 14.12.2015 wurde durch das LVwG ein Antrag auf Vorabentscheidung gestellt. Das Gericht meinte, die prozessuale Bestimmung in Österreich sei nicht mit EU-Recht (Europäische Menschenrechtskonvention und EU-Grundrechtecharta) vereinbar.
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Der Automatenverband.at berichtet aus der mündl. Verhandlung
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Neues Vorabentscheidungsersuchen durch das Landesgericht Korneuburg

Nun hat auch das Landesgericht Korneuburg, Zweifel an der Monopolgesetzgebung und entschied am 23. November dem EuGH 8 Fragen vorzulegen.

Das Landesgericht Korneuburg will etwa wissen, ob das Glücksspielgesetz mit der Dienstleistungsfreiheit der EU in Einklang steht und, ob die Unionskonformität von nationalen Glücksspielregeln wirklich nur beurteilt werden kann, wenn die betreffenden Unternehmer eine Konzession in einem anderen EU-Land haben?

Das LG geht von einem veritablen Interessenskonflikt des Staates aus, da er einerseits die Menschen vor der Zockerei schützen soll, andererseits aber mit jedem Lottoschein und mit jedem Einwurf in einen Spielautomaten der Casinos Austria verdient. Der Casinos-Austria-Konzern gehört zu den größten Steuerzahlern des Landes.

Auch das Automatenspiel wird thematisiert.
Das LG Korneuburg stößt sich daran, dass bei verschiedenen Automaten unterschiedlich strenge Bestimmungen zum Jugendschutz und Höchsteinsatz gelten - "insbesondere wenn das Automatenglücksspiel in vier von neun Bundesländern verboten und in fünf von neun Bundesländern erlaubt ist."
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s..a. EuGH Urteil "Admiral" C‑464/15 vom 30. Juni 2016


Österr. Glücksspielgesetzespfusch erneut sogar zweifach zur Überprüfung beim Europ. Gerichtshof (EuGH)!

Es bestehen berechtigte Zweifel an der angeblichen Unionsrechtskonformität, wie sie vom Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof behauptet wird! Es bestehen berechtigte Zweifel an der angeblichen Unionsrechtskonformität, wie sie vom Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof behauptet wird!

Wien (OTS) - Nach einem neuen Vorabentscheidungsantrag vom Okt. 2016 hat ein weiteres Gericht am 23. Nov. noch einen Antrag zur Prüfung glücksspielrechtlicher Fragen beim EuGH gestellt. Auf Grund der Vielzahl der Ungereimtheiten der nationalen Glücksspielgesetzgebung sind es diesmal sogar 8 (!) Fragen, welche dem EuGH in Luxemburg zur Entscheidung vorgelegt werden.

Die seltsamen Vorgänge und Interpretationen, welche zufällig das eigene finanzielle Wohlergehen des staatlichen Drittels am Casinomarkt, die Steuereinnahmen und auch selektiv private Interessen unterstützen, stehen zum Teil andauernd im Gegensatz zur ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in Luxemburg.

Der Vorrang des Unionsrechts ist gegen nationales Recht, welchen Ranges auch immer, also auch gegen Verfassungsrecht, durchzusetzen! Diese Durchsetzung ist von allen Organen der Republik Österreich, also auch von den Verwaltungsbehörden und einfachen Organen der öffentlichen Aufsicht vorzunehmen. Unsinnigerweise führt das in Österreich dazu, dass nun einzelne Behörden europarechtliche Fachfragen folgenlos ignorieren bzw. falsch beurteilen dürfen. Die vom Verwaltungsgerichtshof schon 2010 verlangten notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen haben sie nicht, also reden sie sich nun auf Verdacht hinaus und es wird ohne Rücksicht auf EuGH Vorgaben vorgegangen. Durch solche rechtsstaatlich und verfassungsrechtlich höchst bedenklichen „Verdachtsamtshandlungen“ wird der Rechtsstaat schlichtweg ausgehebelt. Der Steuerzahler kommt für die Kosten auf!

Das Unionsrecht und seine Sperrwirkung gelten natürlich unmittelbar und eine Umsetzung in nationales Recht braucht nicht abgewartet zu werden! Sehr interessant wird sein, wie die Nichtbeachtung bzw. die auffällige Uminterpretation der ständigen Rechtsprechung des EuGH schlussendlich zu Fällen von Staats- und Amtshaftung führen wird.

Rückfragen & Kontakt:
Helmut Kafka
Pressesprecher, Automatenverband.at
Mob: 0043 699 1920 3333

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Sogar offensichtliche Unionrechtswidrigkeiten im Glücksspielgesetz werden erneut gehorsam verleugnet!


Jeder Laie kann im Glücksspielgesetz und in der Automatenverordnung zum Beispiel die extreme - also unionsrechtswidrige - Inkohärenz beim Spielerschutz nachlesen!

Wien (OTS) - Unter allen konzessionierten Glücksspielautomaten in Österreich haben die Glücksspielautomaten in den Casinos, wo der Staat durch seine Firmenbeteiligung direkt vom Verlust der Spieler profitiert, den geringsten Spielerschutz von allen Konzessionären! Das österr. Glücksspielgesetz mit der unionsrechtswidrigen Diskriminierung beim Spielerschutz, zum Vorteil der für Spieler gefährlichsten und härtesten Glücksspielautomaten in den Casinos, ist seit Sommer 2010, also mehr als 6 (!) Jahre in Kraft! Genau diese Art von Inkohärenz und Diskriminierung untersagt der Europäische Gerichtshof in seinen Entscheidungen.

Seither hat sich unionsrechtswidriger Weise an dieser grotesken Bevorzugung nichts geändert. Z.B.: Dort wo Spieler in ganz kurzer Zeit Jahresgehälter verspielen können gibt es - keine -Spielzeitbegrenzung auf 1,5 oder drei Stunden pro Tag, wie bei den privaten Konzessionären mit den harmlosesten Spielautomaten. Bei denen sind - im Gegensatz zu den Casinoglücksspielautomaten - die Einsätze und Gewinne zum Schutz der Spieler auch stark begrenzt und die Gewinnchancen vorgeschrieben!

Es gibt bei den hard core Glücksspielautomaten in den Casinos keine Abkühlphasen für die Spieler, wie bei den Konzessionären mit den harmlosesten Spielautomaten!

Es gibt in den Casinos - keine - Spielerkarten mit denen die Glücksspielautomaten überhaupt erst kontrolliert in Betrieb genommen werden können, wie bei den Konzessionären mit den harmlosesten Spielautomaten in Österreich.

Es gibt bei den hard core Casinoglücksspielautomaten niemanden der neben dem Spieler steht und mitzählt wie viele 500er Scheine in kürzester Zeit verspielt werden!

Zu den ganz wenigen Gemeinsamkeiten beim Spielerschutz bei allen Konzessionären gehört, dass die Spieler identifiziert und die Besuchshäufigkeit registriert wird. Auch gibt es bei allen geschultes Personal. Ab dann gibt es bei den Casinoglücksspielautomaten mit Millionengewinnen nicht einmal eine Kontrolle durch eine Anbindung an das Bundesrechenzentrum, wie bei den anderen Konzessionären!

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Helmut Kafka, Pressesprecher,
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