Quiz-Bezirksregierung Düsseldorf verbietet Hausverlosung, Witten
Hausverlosung - Lotto mal anders verboten
Behörde warnt vor Teilnahme an Hausverlosung eines Eigenheim in Wilschdorf bei Dresden
Stadt Hamburg verbietet Internet-Hausverlosung - nun doch erlaubt?
Beispiele erfolgreich abgeschlossener Verlosungen:
Walter Egger gewann in Klagenfurt; Hamburger gewann Landhaus in England; Wiener gewann Traumhaus am Faakersee in Kärnten; Wiener gewann Luxusbungalow am Semmering; Nürnberger gewann Villa in der Karibik; Belgier gewann mit der Los Nummer 3929 bei der Hausverlosung Südafrika.
erfolgreich durchgeführte Verlosung in Deutschland: Gemeinde Rotenhain verlost Baugrundstück - Vater von elf Kindern gewinnt Bauplatz - scheinbar besteht keine Suchtgefährdung wenn eine Verlosung mit 6000 Losen zu je € 6,00 von einer Gemeinde durchgeführt wird ?
statt Hausquiz Kuhfladen-Roulette
Hausgewinnspiele die gem. einer Auslobung (§ 657 BGB) als Geschicklichkeitsspiel konzipiert sind und nicht dem Glücksspielstaatsvertrag unterliegen werden dagegen in Deutschland immer populärer !
AG München: Rätselspiel im Internet ist Geschicklichkeitsspiel - Versprochener Preis ist daher verbindlich - Gewinnchance hängt nicht wie bei Glücksspiel vom Zufall sondern vom Wissen ab. Urteil vom 16.04.2009
BGH Urteil vom 9.7.09 zur Auslobung „FIFA Gewinnspiel“
Dammbach: Grundstück als Preis beim Schafkopfturnier?
Auch wenn rechtlich z. Zt. einiges in Bewegung kommt, so möchte ich potentiellen Nachahmern dringend raten, zunächst die weitere Rechtsentwicklung und das Auslaufen des Glücksspielstaatsvertrages abzuwarten.
In jedem Fall sollten Sie sich rechtzeitig von einem Fachanwalt für Glücksspielrecht beraten lassen.
"Entscheidend ist, ob der Gewinner durch eigenes Können und Wissen den Preis erkämpft oder letztlich doch Glück, sprich Zufall überwiegt" sagte am 25.10.2009 der Ministeriumssprecher Piorkowski im Tagesspiegel.
Regierungspräsidium Karlsruhe: "Hausverlosungen" sind verboten
Verlosungen von Häusern im Internet Hessen
Bezirksregierung Düsseldorf: Hausverlosungen und Gewinnspiele im Internet
Um Schwierigkeiten zu vermeiden, sollten Sie Ihr Projekt auch mit den zuständigen Behörden abstimmen. Tipps für Nachahmer
Mehr zum GlüStV und RStV
Herzlichst
Ihr Volker Stiny von winyourhome.de
-Schreiben an die Europäische Kommission vom 09.11.2009-
Volker Herbert Stiny
Kreuznacher Str. 6
14197 Berlin
mobil +49(0)162-9375882
Europäische Kommission
Generalsekretariat
z.H. Frau Catherine Day
Berlin, den 9. November 2009
B-1049 Brüssel, Belgien
Via E-Mail voraus, Normalbief folgt
Beschwerde an die EUROPÄISCHE KOMMISSION wegen Nichtbeachtung des Gemeinschaftsrechtes durch den Mitgliedstaat Deutschland wegen der Anwendung des Glückspielstaatsvertrages und des Rundfunkstaatsvertrages
Betr.: Anforderungsschreiben nach Artikel 226 EG-Vertrag IP/08/119, vom 31.1.2008, vom 19.5.2008, das Schreiben vom März 2007 sowie weitere Schreiben der EU
Bezug: Beschwerden über den Verwaltungsgerichtsbeschluß vom 9.2.2009 Az.: M22S09.300 wegen eines angeblichen Verstoßes gegen den GlüStV und über die behördliche Verfügung vom 27.1.2009 und vom 27.3.2009 (kein Glückspiel i.S. d GlüStV aber ein Gewinnspiel i.S. des § 58 i.V. mit § 8a RStV)
hier: Durch die Rechtswidrigkeit obiger Maßnahmen wegen grober Mißachtung europäischen Rechts durch den Mitgliedstaat Deutschland wurde ein Strafverfahren gegen den Unterzeichner eingeleitet
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich formal Beschwerde ein und darf an die Kommission appellieren, dieses Anliegen mit höchster Priorität zu bearbeiten und ein weiteres Vertragsverletzungs-verfahren nach Artikel 226 EG-Vertrag gegen Deutschland einzuleiten.
Hausverlosungen, Hausgewinnspiele oder Hauswettbewerbe haben sich bereits weltweit etabliert nur Deutschland tut sich mit dieser anderen Art der Immoblienentäusserung sehr schwer wie behördliche Maßnahmen zeigen.
Dabei ist diese Art der Verwertung gerade in Krisenzeiten eine volkswirtschaftlich sinnvolle Möglichkeit um Hausbesitzern eine Entschuldung zu ermöglichen, dem Staat zusätzliche Einnahmen über Transaktionssteuern zu verschaffen, gleichzeitig den Immobilienmarkt zu stabilisieren und die Beschäftigungslage bei Hard- und Softwareanbietern, Serviceprovidern, Webdesignern, Banken, Grafikern, in der Verwaltung, bei Steuerberatern, Rechtsanwälten, Notaren und in der Gastronomie durch die Endveranstaltung zu verbessern, wodurch für den Staat wiederum Lohn- und Einkommensteuern sowie MwSt. anfallen.
Dem Besitzer wird der Vermögensverfall und ein Leben in Armut erspart. Der Staat erspart sich selbst die Kosten für Unterstützungszahlungen die sonst für die betroffenen Personen entstehen würden. Die Kreditnehmer können ihre Darlehen bei ihren Banken ausgleichen die z. Zt. oft nicht durch eine Zwangsverwertung abdeckt werden könnten.
Ein volkswirtschaflicher Schaden wird vermieden.
Grundsätzlich ist die Entäusserung einer Immobilie über ein Geschicklichkeitsspiel in jedem Fall ausserhalb des ohnehin umstrittenen GlüStV zulässig. Die Veranstaltung eines Geschicklichkeitsspiels als wirtschaftliche Tätigkeit fällt in den Schutzbereich der Berufsfreiheit bzw. der allgemeinen Handlungsfreiheit (vgl. zu der Veranstaltung von Glückspielen BverfG, Urteil vom 28.3.2006 – 1 BvR 1054/01). Auch nach der allgemeinen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedürfte es zur Rechtfertigung eines Eingriffs in das Eigentumsrecht bzw. der allgemeinen Handlungsfreiheit gem. Art. 14 Abs. 1 GG (hier die Verwertung) der Abwehr nachweisbarer und höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für das überragend wichtige Gemeinschaftsgut. Dies gilt auch, wenn das Angebot durch atypische Besonderheiten gekennzeichnet ist. (BVerfG, Urteile vom 4. April 1967 – 1 BvR 84/65 –, BVerfGE 21, 261 [267], und vom 18. Dezember 1968 – 1 BvL 5/64 u.a. –, BVerfGE 25, 1 [11] m.w.N.; zusammenfassend Jarass, a.a.O., Art. 12 Rn. 39, 64).
Leider gibt es in Deutschland keine Regelung die den Veranstaltern, den Teilnehmern und den Behörden (Glückspielaufsichtsbehörden, Landesmedienanstalten, Gewerbe- und Ordnungsämter), einen Rahmen vorgeben um Immobilienverwertungen über Geschicklichkeitsspiele ungehindert durchführen zu können.
Manche Behörden versuchen alles um die grundsätzliche Zulässigkeit, selbst bei einer Ausgestaltung als Geschicklichkeitsspiel (z.B. eine monatelange Spieldauer eines Quizturnierspieles), bei dem spielentscheidend für den Gewinn oder Verlust im Sinne des § 3 Abs 1 GlüStV nicht der Zufall, sondern das Geschick (Wissen/Allgemeinbildung, Auffassungsgabe und Reaktionsfähigkeit) der Teilnehmer ist, als unrechtmäßig darzustellen.
Obwohl sich der Spielverlauf in der Spielaufmachung und Ablauf auch deutlich von den im § 8a / Gewinnspielsatzung der Landesmedienanstalten vom 1.3.2009 beschriebenen Telefon-gewinnspielen (Telefon/SMS – Call-In.) unterscheidet, wird häufig der RStV angewandt.
So machte die Bezirksregierung Düsseldorf aus einem zulässigen Geschicklichkeitsspiel ein verbotenes Glückspiel mit der Behauptung, dass eine technisch begründete Übertragungsverzögerung oder ein Stromausfall spielentscheidend sei. (Pressemitteilung v. 2.2.2009 liegt bei) Oder beschränkte den Teilnahmebetrag auf max. 0,50 € indem es die für Call-in-Fernsehshows gedachte Gewinnspielsatzung anwandte. (Veröffentlichungen vom: 29.6.2009, 26.10.2009 und Mittelfranken vom 27.3.2009 liegen bei)
Die Europäische Kommission hatte bereits in mehreren Schreiben in den Jahren 07 und 2008 http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=IP/08/119&format=HTML&aged=0&language=DE&guiLanguage=en den Glückspielstaatsvertrag abgelehnt und ein Vertragsverletzungsverfahren angedroht. http://www.cdu.ltsh.de/media/2007-10-10_Pressemeldung_452.pdf
Nach wie vor sieht sich Deutschland gezwungen den Zugang seiner Bürger zu Wettangeboten einzuschränken, obgleich dazu ermuntert wird an staatlichen Glückspielen teilzunehmen wie das „Neue Lottokonzept“ beweist: Geld in die zuletzt stetig leerer werdenden Kassen spülen soll neben höheren Preisen auch eine Reform der Gewinnklassen.
So sind gegen die Landeslotteriegesellschaften seit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags zum 1. Januar 2008 bereits zahlreiche Gerichtsentscheidungen ergangen, die nachdrücklich belegen, dass die Monopolanbieter die verfassungsgerichtlichen Vorgaben laufend missachten. http://www.gig-verband.de und http://wettrecht.blogspot.com/2009/09/rechtswidrige-werbung-fur-das.html Seitens der staatlichen Monopolanbieter wird den klaren Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofes in der damaligen Hauptsacheentscheidung oft nicht nachgekommen wie eine Vielzahl von Urteilen zeigen. (eine unvollständige Auflistung ist beigefügt) http://www.isa-guide.de/law/articles/25707_verwaltungsgericht_karlsruhe_gewaehrt_eilrechtsschutz_fuer_sportwettvermittler.html
Wie unter: http://www.focus.de/finanzen/news/deutscher-toto-und-lottoblock-gewinnspiel-wird-teurer_aid_443929.html zu lesen ist, “soll eine neue Gewinnklasse eingeführt werden.
Durch die mit dem GlüStV verbundenen Auflagen sind die staatlichen Lotterieeinnahmen zum Teil dramatisch gesunken. Jetzt wird auf breiter Front eine Öffnung des starren Systems gefordert und dies parteiübergreifend. Experten befürworten legale Angebote mit nicht signifikantem Suchtpotential 180 Fachleute beim Symposium "Glücksspiel im Internet" der Universität Hohenheim / Kritik am Glücksspielstaatsvertrag in Ba-Wü / Politische Vertretern äußern teilweise Zustimmung.
Schleswig-Holstein hat sich entschieden: NEIN zum Glücksspiel-Staatsvertrag. http://de.pokernews.com/neuigkeiten/2009/10/schleswig-holstein-hat-sich-entschieden-5383.htm
Den Lübecker Nachrichten kann zum GLÜCKSSPIELSTAATSVERTRAG entnommen werden: Er soll gekündigt werden, um das staatliche Glücksspielmonopol zu beenden. Ziel sind höhere Einnahmen für das Land. http://www.ln-online.de/artikel/2675237
RA. Arendts schreibt: “Rechtlich dürfte eine gespaltene Rechtslage, ein Konzessionssystem in einigen Bundesländern und ein Monopol in den anderen Ländern, allerdings auf Dauer nicht haltbar sein.“ http://www.be24.at/blog/entry/630545/kuendigung-des-gluecksspielstaatsvertrags-bereits-anfang-2010
In einer Veröffentlichung steht: “Ziel der Neuregelung seien mehr Einnahmen, sagte Wolfgang Kubicki von der FDP. http://www.ad-hoc-news.de/Politik-News/20613527/?ebene=rss "Wir können uns durchaus vorstellen, dass uns andere Bundesländer folgen werden", ergänzte FDP-Landeschef Koppelin”. http://www.isa-guide.de/law/articles/27314_koalitionsvereinbarung_in_schleswig_holstein_kuendigung_des_gluecksspielstaatsvertrags.html
Wie die „fiskalischen Interessen der Länder“ mit den Vorgaben des EuGH und dem im Sportwettenurteil des Bundesverfassungsgericht vom 28. März 2006 alleine maßgeblichen Argument der Spielsuchtbekämpfung zusammengehen soll, ist nicht nachvollziehbar.
Die Verfassungs- und Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Glücksspielstaatsvertrages wurde bereits durch eine Vielzahl deutscher Verwaltungsgerichte bestätigt. http://www.welt.de/wams_print/article2874490/Der-deutsche-Staat-das-Gluecksspiel-und-die-grosse-Lotto-Luege.html Bereits am 7. Juli 2008 begründet das VG Berlin sein Urteil auf 113 Seiten (Az. VG 35 A 167.08) http://www.be24.at/blog/entry/614931
Als Ziele des Glücksspiel-Staatsvertrages wurden formuliert:
- Entstehen von Spiel- und Wettsucht zu verhindern
- Das Glücksspielangebot zu begrenzen und zu überwachen
- Jugend und Spielerschutz zu begrenzen
Trotz massiver, im Zuge des Notifizierungsverfahrens (RL 98/34/EG) geäußerter Kritik seitens der EU-Kommission, dass der notifizierte Gesetzesentwurf nicht EU-rechtskonform sei, ist der Glücksspielstaatsvertrag am 1.1.2008 in Kraft getreten. Seine Umsetzung soll nicht nur die Geschäftstätigkeit EU-lizenzierter Anbieter einschränken, sondern stellt auch einen Affront an die Kommission dar, die im Rahmen der Notifizierung unmissverständlich Stellung zum geplanten Vertrag bezogen hat.
Dem Schreiben der Kommission IP/08/119 vom 31. Januar 2008 kann entnommen werden:
Einschlägige Maßnahmen müssen jedoch mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar, d. h. notwendig, angemessen und nicht diskriminierend sein. “In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass Internet-Pferdewetten in Deutschland nicht verboten sind und das Angebot an Spielautomaten stark ausgeweitet wurde. Zudem ist die Werbung für Glücksspiele per Post, in der Presse und im Radio nach wie vor erlaubt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs müssen Beschränkungen des Glücksspiels aus Gründen des Allgemeininteresses (z.B. Verbraucherschutz) „kohärent und systematisch“ zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beitragen. Ein Mitgliedstaat kann somit nicht vorgeben, dass er sich gezwungen sehe, den Zugang seiner Bürger zu Wettangeboten einzuschränken, wenn er sie gleichzeitig dazu ermuntert, an staatlichen Glücksspielen teilzunehmen.“
Ihrem Schreiben vom 19.5.2008 zu dem beim EuGH vorliegenden deutschen Vorabentscheidungsverfahren Rs. C-46/08 kann wie folgt entnommen werden:
Entscheidend für diese Beurteilung der deutschen Rechtslage auf Gesamtkohärenz ist nach Auffassung der Europäischen Kommission der Umstand, dass von Pferdewetten, Glücksspielautomaten, Online-Spielbanken "die gleiche oder eine höhere Gefahr der Spielsucht ausgeht" (Rn. 34). Zu Recht wird betont, dass Pferdewetten zu den Sportwetten gehören. Sie weisen sodann in Bezug auf Pferdewetten und Automaten nach, dass insoweit trotz des gleichen oder höheren Spielsuchtpotentials geringere Beschränkungen gelten. Unter ergänzendem Hinweis auf die dementsprechenden EFTA-Entscheidungen vom 14.03.2007, Rs. E-1/06 und 30.05.2007, Rs. E-3/06 in Sachen Esa / Nordwegen und Ladbrokes leiten Sie aus alledem als klare Entscheidungsempfehlung für den EuGH her:
"Art. 49 EG ist dahingehend auszulegen, dass ein mit der Bekämpfung von Spielsuchtgefahr begründetes innerstaatliches faktisches Monopol hinsichtlich der Veranstaltung von Sportwetten und Lotterien (mit nicht nur geringem Gefährdungspotential) nicht die in der Rechtsprechung festgelegten Kriterien der Kohärenz und Systematik erfüllt, wenn in diesem Mitgliedsstaat gleichzeitig andere Glücksspiele mit einem nachgewiesenen höheren Suchtgefährdungspotential von privaten Dienstleistungserbringern erbracht werden dürfen."
So schreibt Prof. Dr. Johannes Caspar am 21.4.2008 u.a. in seinem Gutachten: „Nach der neueren Rechtsprechung des EuGH ergibt sich, dass Beschränkungen des Glücksspiels, die in den Schutzbereich der Dienstleistungs- bzw. Niederlassungsfreiheit eingreifen können, dem Anliegen gerecht werden müssen, die Gelegenheit zum Spielen wirklich zu vermindern und die Tätigkeit in diesem Bereich kohärent und systematisch zu begrenzen (vgl. EuGH, Urteil vom 6. März 2007, Placanica u.a. Slg. 2007, I, 1891, Rn. 52; ferner EuGH, Urteil vom 6. November 2003, Gambelli u.a. Slg. 2003, I, 13031, Rn. 67; dazu vgl. jüngst Ennuschat, in: Aktuelle Probleme des Rechts der Glücksspiele, 2008, S. 63f).“(s.Anlage)
Es ist zu erwarten, dass nach der Hartlauer-Entscheidung der EuGH in Zukunft das Kohärenzgebot einer strengeren Prüfung unterziehen wird.
„Die Kommission, verschiedene nationale Gerichte sowie der Wissenschaftliche Dienst des Schleswig-Holsteinischen Landtages gehen von der Notwendigkeit einer Kohärenz der Glücksspielpolitik insgesamt aus (zuletzt VG Schleswig, Beschluss vom 30. Januar 2008 – 12 A 102/06; Aufforderungsschreiben der Kommission vom 31.1.08, Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Schleswig-Holsteinischen
Landtages, Umdruck 16/1460, S. 22ff). Danach macht die Forderung des EuGH nach einer kohärenten und systematischen Regulierung eine Bewertung der jeweiligen Spielformen und deren Regulierung in Abhängigkeit von den ihnen immanenten tatsächlichen Gefahrenpotentialen seitens des nationalen Gesetzgebers erforderlich. Beschränkungen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit müssen demnach in sich geschlossene, am Suchtpotential der jeweils eingegrenzten Glücksspielaktivitäten ausgerichtete verhältnismäßige Regelungsstrategien erkennen lassen.“
„Eine Außerachtlassung wesentlicher suchtrelevanter Bereiche bei gleichzeitiger Monopolisierung anderer, nachweislich weniger suchtrelevanter Glücksspielbereiche kann damit den Anforderungen einer geschlossenen und in sich stimmigen Gesamtregelungsstrategie nicht mehr entsprechen. Nach dieser Auffassung steht es dem nationalen Gesetzgeber zwar frei, Teilregelungen auf dem Glücksspielsektor zu treffen, er muss dabei jedoch von solchen Regelungen absehen, die den Glücksspielsektor insgesamt unterschiedlich behandeln, indem einzelne suchtrelevante Bereiche in nicht nachvollziehbarer Weise aus dem Regulierungskonzept ausgeklammert werden. Letzterer Auffassung ist zu folgen. Ein Koheränzgebot für die gesamte Glücksspielpolitik der Mitgliedstaaten entspricht allein den sich aus den Grundfreiheiten ergebenden
Grundsätzen der Diskriminierungsfreiheit und Verhältnismäßigkeit im Primärrecht der Gemeinschaft, die einer sektoral unterschiedlichen Behandlung der verschiedenen Facetten des Glückspiels ohne einen näheren Bezug zum jeweiligen Suchtpotential der regulierten Aktivitäten nicht zulässt.“ (Prof. Caspar, s. Anlage)
Und genau dies ist auch bei meinem langlaufendem Wissenswettbewerb der Fall !
Da es schon an einer schnellen Spielfolge fehlt, kann ein mehrmonatiges Quiz-Turnier niemals ein Glücksspiel sein.
Bei einem Startgeld von lediglich 19,00 € ist eine Vermögensgefährung ebenfalls ausgeschlossen. Das vorgesehene Spiel ist transparent – der Jugendschutz ist gewahrt (entspr.§ 3 der neuen Gewinnspielsatzung sogar übererfüllt) – Ausschluss übersteigerter Mehrfachteilnahme wird durch Banküberweisung gewährleistet wodurch die Freischaltung zum Spiel ca. 6 – 8 Tage dauert.
In der neuen Spieleverordnung von 2006 wurde der Stundenverlust bei Geldspielautomaten pro Gerät von 60,00 € auf 80,00 € erhöht. Die Spieldauer wurde von 12 Sekunden auf nur noch 5 Sekunden pro Spiel verkürzt, wobei der Spieleinsatz 0,20 € nicht übersteigen und der Gewinn höchstens 2 € betragen darf. Für die Gewinnspielsatzung wurden mögliche Verluste von 10,00 €/Std sowie 30,00 €/Tag diskutiert.
Die Grundlage des Glücksspiel-Staatsvertrages ist die Bekämpfung der Spielsucht.
Auch in meinem Fall wurde dieser Umstand als Totschlagsargument bemüht, obwohl es keine einzige wissenschaftliche Studie gibt, die eine gesellschaftlich relevante Spielsucht für ein Quizspiel belegen könnte! Nach den derzeitigen Erkenntnissen in der Glücksspielforschung gilt das Spielen um Geld insbesondere dann als besonders suchtgefährdend, wenn es mit einer raschen Spielabfolge (hohe Ereignisfrequenz) und einer kurzen Zeitspanne zwischen dem Geldeinsatz und der Bekanntgabe des Spielergebnisses unter Auszahlung eines möglichen Gewinnes verbunden ist.
Wider besseren Wissens wurde von Seiten der Behörde und des Gerichts einfach die Spielsuchtgefahr unterstellt. Die vom EuGH vorgeschriebene Überprüfung eines möglichen Suchtpotentials wurde von der Behörde und dem Gericht ignoriert.
Ein unzulässiges Verbot, da keinerlei Spielsuchtgefährdung vorlag !
Dem Spielverlauf nach, kann es bei dem Wissenswettbewerb eine Spielsuchtgefahr die die rigorosen und überzogenen Maßnahmen der Behörde rechtfertigen würden, nie gegeben haben !
Die Behörde Mittelfranken widerspricht sich auch selbst mit ihrem Schreiben vom 27.3.2009 (Kopie liegt bei), in dem sie zum Schluss kommt, dass es sich bei dem 2. Konzept nicht um ein Glücksspiel i. Sinne d. Glückspielstaatsvertrages handelt !
Da sich die beiden Spielverläufe um lediglich 100 Personen also 0,2 % von 48.000 Teilnehmern unterscheiden, kann die angebliche Spielsuchtgefahr auch bei dem ursprünglichen Spielverlauf nicht vorgelegen haben !
Die Behörde und das Gericht unterstellen jedoch eine Suchtgefahr mit dem Ziel, den Ablehnungsbescheid auch damit begründen zu können!
Vor dem Hintergrund keiner, oder bestenfalls einer nur geringen, zu vernachlässigenden Suchtgefahr durch das veranstaltete Gewinnspiel, das dann durch eine juristische Interpretation der Aufsichtsbehörde, zum Glücksspiel gemacht wurde, ist es nicht verhältnismäßig, den Verkauf meiner Immobilie über den ungewöhnlichen Weg eines Quiz-Turnier-Spieles zu stoppen, da die Maßnahmen der Behörde und des VG nicht zur Suchtbekämpfung dienen konnten !
Die Behörde und das VG München setzten sich über die Rechtsprechung des BverfG, des Europäischen Gerichtshofes und den Vorgaben der Europäischen Kommission hinweg, indem diese einfach die Verhältnismässigkeit und den Auslandsbezug negierten.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sind die Anforderungen des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann erfüllt, wenn die Beschränkungen die „Gelegenheiten zum Spiel wirklich vermindern“ (EuGHE 2003, 13031 [Gambelli], Rn. 67; EuGHE 2007, 1891 [Placanica], Rn. 53 m.w.N.; so auch Europäische Kommission, Aufforderungsschreiben vom 10. April 2006 zur Einleitung des Vertragsverletzungsverfahren
Nr. 2003/4350, S. 5. Der Europäische Gerichtshof betont weiter, dass die Mitgliedstaaten sich nicht auf das legitime Ziel der Suchtbekämpfung (als Teil der öffentlichen Sozialordnung) berufen können, wenn sie „die Verbraucher dazu anreizen und ermuntern, an Glücksspielen teilzunehmen, damit der Staatskasse Einnahmen zufließen“ (EuGHE 2003, 13031 [Gambelli], Rn. 69, 72). Ähnlich formuliert es auch die Europäische Kommission als einen gemeinschaftsrechtswidrigen Missstand, wenn die Kunden zu einer aktiven Teilnahme am Glücksspiel eingeladen werden (Schriftsatz der vom 10. Dezember 2007 – JURM [2007] 170/PD/hb in den verb. Rs. C-316/07 u.a., ZfWG 2008, 94 ff., Rn. 49). Zusammenfassend lässt sich damit festhalten, dass die gemeinschaftsrechtliche Vorgabe, dass zur Verwirklichung des Ziels insbesondere der Suchtbekämpfung die Beschränkungen kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeit beitragen müssen, der verfassungsrechtlichen Vorgabe, dass eine konsequente Ausrichtung am Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und Bekämpfung der Spielsucht materielle Regelungen und strukturelle Sicherungen erforderlich macht, entspricht.
Wie dem Schreiben vom 27.3.2009 entnommen werden kann, hat mir die Regierung von Mittelfranken unzulässigerweise auch noch die Fortführung meines neuen Spieles untersagt, indem der RStV zur Anwendung gebracht wurde. Manche Behörden wollen damit das gesamte Internet kontrollieren.
„DAS INTERNET IM GRIFF DER REGULIERER? - Das Internet wird durch diese Nutzungsänderung mehr und mehr den Regeln des Fernsehens und des Rundfunkrechts unterworfen. Bestimmte Online-Nutzungen bedürfen bereits heute einer rundfunkrechtlichen Genehmigung.“ veröffentlichte die BLM - Internetregulierung (s. Anlage)
Der Bay. VGH hat mehrere Bestimmungen der Gewinnspielsatzung (RStV) für rechtswidrig und damit unwirksam erklärt. (Urteil v. 28.10.09, Az. 7 N 09, 1377-noch nicht rechtskräftig)
Der RStV und die Gewinnspielsatzung insbesondere die Anwendung des 8 a für Telemedien werden auch als europarechtswidrig angesehen. (s. Prof. Caspar v. 21.4.08)
In meinem Verfahren schreibt die Regierung von Mittelfranken am 3.2.2009 an das VG München auf Seite 2 unter III.:
„Europarecht steht der Anwendung des Glückspielstaatsvertrages nicht entgegen.
1. Europarecht ist in der vorliegenden Sache schon bereits thematisch überhaupt nicht einschlägig. Denn ein grenzüberschreitender Sachverhalt, der für die Anwendbarkeit von Europarecht unabdingbare Voraussetzung ist, ist hier nicht einmal ansatzweise erkennbar.“
auf Seite 3 steht ferner:
„2. Der Glückspielstaatsvertrag ist mit Europarecht vereinbar.
An der Vereinbarkeit des Glückspielstaatsvertrages mit Europarecht kann ......kein ernsthafter Zweifel mehr bestehen.
Das der Glückspielstaatsvertrag mit Europarecht vereinbar ist, entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs .....“
Diese Behauptungen wurden vom VG München übernommenen und finden sich auf Seite 8:
„Europarecht sei im vorliegenden Fall bereits thematisch nicht einschlägig, da kein grenzüberschreitender Sachverhalt erkennbar sei: Der Antragsteller betreibe das Glücksspiel von Deutschland aus, ihm werde lediglich das Veranstalten des Glücksspiels in Bayern, d.h. gegenüber Spielteilnehmern, die sich zum Zeitpunkt der Spielteilnahme in Bayern aufhalten, untersagt, die Erfüllung dieser Verpflichtung sei auch technisch problemlos möglich. Abgesehen davon sei die Vereinbarkeit des Glückspielstaatsvertrags mit Europarecht in einer Vielzahl verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen, auch des BayVGH, bestätigt worden, hieran könne seit der Mitteilung der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 20. Mai 2008 und den Schlussanträgen des Generalanwalts beim EuGH vom 14. Oktober 2008 in der Rechtssache C-42/07 kein ernsthafter Zweifel mehr bestehen.“
und auf Seite 14 des Beschlusses vom 9.2.2009:
„Da dem Antragsteller lediglich die Veranstaltung und Vermittlung des angebotenen Spiels bezogen auf das Gebiet des Freistaats Bayern untersagt wird, ist ein Europarechtsbezug, der zur Unanwendbarkeit des § 4 Abs. 4 GlüStV im konkreten Fall wegen Verstoßes gegen Gemeinschaftsrecht führen könnte nicht gegeben.“
Dass dies so nicht richtig sein kann, ergibt sich daraus, dass die div. deutschen Vorlageverfahren zum GlüStV noch gar nicht in einem Hauptsacheverfahren durch den EuGH behandelt wurden. Die erste mündliche Verhandlung soll im Dezember 2009 vor dem Europäischen Gerichtshof stattfinden.
Der Anwendungsbereich des EG-Vertrages ist eröffnet, wenn eine grenzüberschreitende Dienstleistung vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) reicht es für die Einschlägigkeit der europäischen Grundfreiheit der Dienstleistungsfreiheit aus, dass die Dienstleistung selbst die Grenze überschreitet, ohne dass Leistungserbringer oder Leistungsempfänger die Grenze überschreiten; hierbei handelt es sich um eine sogenannte Korrespondenzdienstleistung. Besonders, nachdem Anmeldungen aus allen möglichen Ländern erfolgten. Die Teilnehmer stammen u.a. aus Österreich, Frankreich, Spanien bis Costa Rica, den Vereinigten Arabischen Emiraten bis nach Neuseeland und vielen weiteren Ländern.
Weder die Behörde noch das VG München ist dem Anwendungsvorrag des Gemeinschaftsrechts trotz Hinweises meiner Anwältin gefolgt. (s. S. 15 - 20 der beigefügten Klage vom 28.1.2009)
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteile vom 15. Juli 1964 – Rs. 6/64 [Costa/E.N.E.L.], Slg. 1964, 1253 [1269 ff.], und vom 9. März 1987 – Rs. 106/77 [Simmenthal] –, EuGHE 1978, 629, Rn. 13 ff.) besteht aus Art. 10 EGV und dem als Struk-turprinzip des Gemeinschaftsrechts entwickelten Grundsatz des „effet utile“ für nationale Gerichte die Pflicht, gemeinschaftsrechtswidriges nationales Recht von sich aus außer Anwendung zu lassen (vgl. zum Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts auch BVerfG, Urteile vom 8. April 1987 – 2 BvR 687/85 –, BVerfGE 75, 223 [244 f.] m.w.N., und vom 28. Januar 1992 – 1 BvR 1025/82 u.a. [Nachtbackverbot] –, BVerfGE 85, 191 [204]).
Hinsichtlich der Nichtanwendung nationaler Gesetze wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit ist zwar eine besonders sorgfältige Prüfung und auch Zurückhaltung geboten. Bei hinreichend manifesten Verstößen nationaler Rechtsnormen gegen das Gemeinschaftsrecht sind die nationalen Gerichte zu deren Nichtanwendung jedoch nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. (s. VG Berlin, Urteile VG 35 A 108.07 und 35 A 15.08, so auch VG Freiburg, Urteil vom 16. April 2008 – 1 K 2683/07 –, zitiert nach juris, Rn. 27; Bay. Verwaltungsgerichtshof vom 03.04.2009).
Die weiteren Ausführungen des VG zu Nr: 265 der Schlußanträge auf Seite 14 des Beschlusses vom 9.2.2009 im Hinblick auf den auf Online-Spiele über das Risiko für das Entstehen echter Spielsucht und übermäßiger Ausgaben, wie Kontinuität und jederzeitige Verfügbarkeit des Spieleangebots etc. können auf mein angebotenes Spiel nicht angewandt werden, da gerade die für Online-Spiele typische schnelle Spielfolge und eine Gewinnmöglichkeit fehlt. Betonen möchte ich, dass das alte, wie auch das „neue“ Spielkonzept kein typisches Internetspiel war und ist, da nur der 1. Spielteil, die Vorauswahl ohne Gewinnmöglichkeit im Internet statt finden soll(te). Da der 2. Spielteil mit Gewinnmöglichkeit im Rahmen einer Veranstaltung „offline“ stattfindet/stattfinden sollte, kann von einem Internetspiel überhaupt nicht gesprochen werden.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass Internet-Pferdewetten in Deutschland nicht verboten sind ! Dass eine kohärente und systematische Begrenzung der Spieltätigkeit im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ohnehin bis heute in Deutschland nicht umgesetzt wurde, ist offensichtlich.
Die Regierung von Mittelfranken schreibt ferner am 3.2.2009 an das VG München auf Seite 4 unter V.:
„Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass – auch infolge der umfangreichen Medienberichterstattung über die Hausverlosung des Antragstellers – erhebliche Nachahmungseffekte zu registieren sind, die sich einer sehr großen Zahl von entsprechenden Anfragen bei der Regierung von Mittelfranken und bei anderen Glückspielaufsichtsbehörden manifestiert. Derartige Bestrebungen lasse die zeitnahe Gefahrenabwehr als geboten erscheinen“
Auf Seite 7, 2. Absatz wird die Glückspielaufsichtsbehörde Mittelfranken noch massiver:
„...Erste Nachahmungen finden sich bereits im Internet, und viele weitere sind angekündigt. Angesichts dessen ist es zum Zwecke des in § 1 Nr. 3 GlüStV angesprochenen Spielerschutzes angebracht, die ersten illegalen deutschen Hausverlosungen zügig zu unterbinden, um zu verhindern, dass derartige illegale Glückspiele noch größere Ausbreitung finden, zumal viele Bürger aus dem Umstand, dass die Hausverlosung tatsächlich durchgeführt wird, irrtümlich auf ihre Rechtmäßigkeit schließen.“
Mit diesen manipulativen und in der Sache falschen Schreiben wurde das VG beeinflusst.
Gefahr für wen – für die erwachsenen Teilnehmer oder für die innere Sicherheit ?
Aus der übermittelten E-Mail der Bay. Staatsregierung vom 2.2.2009 lässt sich der Tenor des Gerichtsbeschlusses bereits herauslesen.
Indem das Gericht einer politischen Vorgabe folgte war das Gericht in seiner Entscheidung nicht unabhängig und das Verfahren nicht fair.
Was haben „Anfragen von Nachahmern“ bei den Aufsichtsbehörden mit der rechtlichen Einordnung meines Falles zu tun ? Die Beurteilung über die Rechtmäßigkeit kann nicht von der Anzahl von Anfragen von Nachahmern abhängig sein. Diese muß neutral erfolgen ! Meine Anwältin: „Die Regierung von Mittelfranken will mit dem massiven Vorgehen gegen das Gewinnspiel im Raum München offensichtlich ein Exempel statuieren.“
Kohärent, systematisch und diskriminierungsfrei war die Vorgehensweise der Behörde und des Verwaltungsgerichtes jedenfalls nicht, wie die angefügten Behördenschreiben und der Gerichtsbeschluß vom 9.2.2009 beweisen. Im Übrigen ist die Untersagungsverfügung durch diese „Null-Toleranz-Strategie“ unverhältnismäßig und wegen des daraus resultierenden Ermessensfehlers rechtswidrig. Eine Einbeziehung und Berücksichtigung des tatsächlichen Auftritts der Lotteriegesellschaften, die nach den klaren Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofes vorgegeben ist, unterblieb.
So wurde noch am 9.3.09 vom LG München I gegen den Freistaat Bayern wegen verbotswidriger Werbung entschieden. (33 O 4084/09 vom 9.3.09/10.6.09)
Auch das Verwaltungsgericht Mainz konstatiert ein verfassungsrechtliches Defizit des Sportwettenmonopols (Az. 6 L 770/09.MZ) und bezieht in seinen Beschluss vom 4. September 2009 die u.a. die tatsächliche Anzahl der Lottoannahmestellen mit ein.
Auch sind gegen die Landeslotteriegesellschaften seit Inkrafttreten des Glücksspielstaats-vertrags zum 1. Januar 2008 bereits zahlreiche Gerichtsentscheidungen ergangen, die nachdrücklich belegen, dass die Monopolanbieter die verfassungsgerichtlichen Vorgaben laufend missachten.
So wird seitens der staatlichen Monopolanbieter den klaren Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofes in der damaligen Hauptsacheentscheidung oft nicht nachgekommen wie eine Vielzahl von Urteilen zeigen.
Soweit teilweise Verwaltungsgerichte diese tatsächliche Ausgestaltung gar nicht näher überprüfen oder Werbemaßnahmen der staatlichen Lotteriegesellschaften als "Regelungsdefizite" eingeordnet haben, so ist dies schon insoweit nicht nachvollziehbar, als sowohl das Bundesverfassungsgericht wie auch der Europäische Gerichtshof in ihrer ständigen Rechtsprechung den Gerichten vorgeben, insbesondere die tatsächliche Ausgestaltung, also den tatsächlichen Auftritt der Lotteriegesellschaften zu überprüfen.
Betrachtet man den Gesamtauftritt der Lotteriegesellschaften, so erkennt man leicht, dass sich an diesem tatsächlichen Auftritt faktisch nichts geändert hat, da die Vertriebsnetze über tausende von Lottoannahmestellen bis heute genauso gleich geblieben sind, wie wesentliche Teile der Werbung für die einzelnen Produkte der Lotteriegesellschaften.
Das Verwaltungsgericht Arnsberg nimmt einen Verstoß des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) gegen die Art. 43 und 49 des EG-Vertrages (EG) sowie des durch den EuGH vorgegebenen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und somit gegen höherrangiges Recht an. Beschlüsse vom 07.10.2009 (Aktenzeichen: 1 L 243/09)
So stellte das VG Berlin am 28.08.2009 (Az. 35 L 335.09) fest: „Das Sportwettenmonopol verstoße gegen höherrangiges Recht. Das Monopol sei auch deshalb unverhältnismäßig und somit verfassungsrechtlich nicht tragfähig, weil die staatliche Förderung des gewerblichen Automatenspiels (als der Glücksspielart mit der höchsten Suchtgefahr) durch die jüngste Änderung der Spielverordnung und die Nichtbefolgung von Expertenratschlägen zur Reduzierung der dadurch hervorgerufenen Steigerung der Suchtgefahren den mit dem Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) vorgeblich verfolgten Zwecken des Spielerschutzes und der Suchtprävention diametral widerspreche (Rn. 10). Im Ergebnis werde zudem statt einer Verminderung lediglich eine Wanderbewegung der Spielsüchtigen von streng regulierten zu weniger streng regulierten Glücksspielen bewirkt.“
Der Gesetzgeber hat bei Geldspielgeräten definiert, dass von „unangemessen hohen Verlusten in kurzer Zeit“ nicht die Rede sein kann, wenn der Einsatz pro Stunde auf € 80,00 limitiert ist.
D. h., ein Geldspielgerät i. S. d. § 33 c GewO nach § 284 StGB ist dann kein Glückspiel, wenn pro Stunde ein höherer Verlust als € 80,00 nicht möglich ist. (auf Grundlage des § 33f Abs.1 GewO erlassenen SpielV (BGBl. I. 2006, 280) mit Wirkung vom 01.01.2006)
Diese Betragsgrenze wird vorliegend bei weitem nicht erreicht, da für die Teilnahme an der Qualifizierungsrunde für das Finalspiel lediglich einmalig 19,-- € ohne weitere Zusatzkosten zu entrichten sind.
Gleiches gilt für die Frage, ob die weiterhin bestehende Erlaubnis, Pferdewetten im Internet zu bewerben und zu veranstalten, mit den Verboten in den §§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 3 und Abs. 4 GlüStV in Einklang zu bringen ist.
Ob bei einer solchen Gesamtbetrachtung insbesondere unter Berücksichtigung der Automatenspiele, denen besondere Suchtgefährdungen zukommen sollen, noch von einer kohärenten Bekämpfung der Spielsucht und einer systematischen und diskriminierungsfreien Rechtsprechung gesprochen werden kann, erscheint zweifelhaft.
Das VG München hat mein langlaufendes Quiz-Turnierspiel auch noch mit einem Telefongewinnspiel aus dem Jahr 2003 verglichen, das fast immer mit der Eingabe der Telefonnumer schon zu Ende ist und eine wertende Gesamtbetrachtung gerade nicht vorgenommen.
Im Umkehrschluss hätte man leicht erkennen können, dass letztendlich die persönlichen Fähigkeiten den Ausschlag geben, ob der ausgelobte Gewinn erlangt wird. Auch mit sehr viel Glück war bei meinem Wissensspiel nichts zu gewinnen. Da sich die 100 Teilnehmer für die ursprünglich geplante Verlosung erst über das Quizturnier qualifizieren mussten, war die geplante und nicht durchgeführte Miniverlosung auch kein öffentliches Glückspiel.
Der Gerichtsbeschluss wird auch hier kommentiert (s. Anlage)
Es stellt sich natürlich die Frage, wenn zur Ausermittlung von 100 Finalisten für die ursprüglich geplane Offline-Verlosungsrunde aus 48.000 Teilnehmern mit mehreren Spielrunden durch Wissensfragen die richtig beantwortet werden, später nur 100 mal das Los entscheidet, nicht vielleicht doch offensichtlich ist, dass der ganz überwiegende Teil des gesamten Spiels auf Geschicklichkeit und nur ein sehr geringer Teil auf zufallsbezogenes Glücksspiel entfällt.
Durch die Falschanwendung des Europarechts ist die Verfügung vom 27.1. und vom 27.3.2009 der Behörde und das Verwaltungsgerichtsverfahren vom 9.2.2009 als europarechtswidrig anzusehen.
Dass mir durch die überzogene Festsetzung des Streitwertes auf 300.000,-- € jeglicher Rechtsweg abgeschnitten wurde, ist ganz offensichtlich. Die üblichen Streitwerte gegen Buchmacher und Spotvermittlern liegen bei nur 15.000,-- bis 30.000,- EUR.
Um mich zu kriminalisieren wird der Ablehnungsbescheid des VG München vom 11.2.2009 als Grundlage für ein vermeintliches Vergehen nach § 284/287 StGB herangezogen (Az. 5 KLs 382 Js 35199/09 LG München I).
Hilfreich ist weiter – etwa für Fragen der Strafbarkeit und Ordnungswidrigkeit -, dass die Kommission bestätigt, dass die gemeinschaftsrechtliche Beurteilung des Monopolsystems nicht einfach von der Frage der Anwendbarkeit des präventiven Erlaubnisvorbehaltes abgekoppelt werden darf, wie das einzelne Verwaltungsgerichte versucht haben. Wenn das Sportwettenmonopol mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist, kann dem Veranstalter oder Vermittler diese Vorschrift oder die Strafvorschrift schlicht nicht entgegengehalten werden. Das gehört an sich zu den geläufigen Konsequenzen des Anwendungsvorrangs und hätte spätestens nach dem Gambelli-Urteil oder Placanica-Urteil eine Selbstverständlichkeit sein müssen, die aber leider - aus welchen Gründen auch immer – selbst bei Gerichten mitunter missachtet wird.
Von den Strafverfolgungsbehörden wird mir vorgeworfen nicht bis zum 10.6.2009 verlost zu haben, obwohl ein Neustart des geänderten Spieles in unzulässiger Weise mit dem Schreiben vom 27.3.2009 gerade durch die Behörde Mittelfranken verboten wurde.
Mein ursprüngliches Spielkonzept sollte nie ein Glückspiel i. S. des GlüStV und § 284 StGB werden, wesshalb ich bereits im Vorfeld anwaltschaftliche Beratung in Anspruch nahm und mein Vorhaben frühzeitig (Oktober 2008) der zuständigen Aufsichtsbehörde auch vorstellte.
Richtig ist vielmehr, dass ich mich rechtzeitig (seit Oktober 2008) um die Rechtmässigkeit meines Vorhabens bemüht habe. Dies lässt sich der beigefügten Stellungnahme meiner Anwältin vom 30.1.2009 entnehmen, wie auch die rechtliche Einschätzung und der Spielverlauf. Die Äusserungen der bis 1.1.2009 zuständigen Behörde, das der Wissensanteil überwiegen müsse, steht auch in einem Artikel der Passauer Neue Presse vom 24.12.2008.
www.pnp.de/nachrichten/artikel.php?cid=29-22588744&Ressort=bay&BNR=0
Dem Antwortschreiben vom 23.1.2009, auf das Anhörungsschreiben vom 15.1.09, meiner Anwältin Wotsch an die Regierung von Mittelfranken, lässt sich auf Seite 6 entnehmen: “Sollten Sie einzelne Ausgestaltungsmodalitäten des Gewinnspiels unseres Mandanten weiter als problematisch betrachten, bitte ich um eine entsprechende Mitteilung. Unser Mandant ist gerne bereit, zusammen mit ihrer Behörde einzelne Spielmodalitäten ggf. anzupassen“.
Auf diesen Vorschlag ging die Regierung Mittelfranken, als unabhängige Kontrollbehörde, gar nicht ein und erließ stattdessen unverzüglich das Verbot zum 27.1.2009.
„Selbst wenn man das gesamte Gewinnspiel als sog. „gemischtes Spiel“ sehen sollte, führt eine wertende Gesamtbetrachtung zu einem deutlichen Überwiegen des Geschicklichkeitselements. Die Teilnehmer können nicht nur einfach passiv ein Los kaufen (wie bei einer Lotterie), sondern müssen über mehrere Runden und mehrere Wochen hinweg zahlreiche Fragen beantworten, um die Chance zu haben, einen der Preise zu gewinnen. Es ist daher eine erhebliche Aktivität der Teilnehmer erforderlich. Anders als bei klassischen Glücksspielen gibt es keine schnelle Ziehungsfrequenz, sondern vielmehr muss der Teilnehmer über mehrere Wochen „bei der Stange“ bleiben und sich durch zahlreiche Fragen „durchbeißen“. Hinsichtlich des danach noch verbleibenden sehr kleinen Anteils Gewinner (wie dargestellt 0,208% der ursprünglichen Teilnehmerzahl) geht es nur noch um die Aufteilung der unterschiedlichen Gewinne, nicht mehr jedoch um die in § 3 Abs. 1 GlüStV aufgeworfene Frage, ob der Gewinn vom Zufall abhängt,“ schreibt mein Anwalt am 12.2.09.
Den Schriften des Zentrums für angewandt Rechtswissenschaft der Universität Karlsruhe (TH), Band 9 kann unter: „Das „Glücksspiel“ im Sinne des StGB“ auf Seite 103 entnommen werden:
„Nach anderer Auffassung ist der Geschicklichkeitsteil in Form der Quizfrage das wesentliche Element des Gesamtgeschehens. Ein Wissensquiz werde nicht zum Glücksspiel, weil ein technischer Auswahlfilter vorgeschaltet sei, oder eine Auslosung nachfolge. Letztendlich würden die persönlichen Fähigkeiten den Ausschlag geben, ob der ausgelobte Gewinn erlangt wird.“ (Albert/Müller MMR aktuell, 12/2004, V/V f; Ernst , MMR 2005, 735/739 und ITRB 2006, 86/89.)
Glauben Sie nicht auch, dass die Sinnhaftigkeit der entsprechenden Gesetze konterkariert wird, wenn die verbietende Behörde selbst in ihrem Schreiben vom 27.3.2009 feststellt, dass durch die minimale Veränderung des Spielverlaufes von ca. 0,208 % (100 aus 48 000) aus einem vermeintlichen Glückspiel dann ein zulässiges Geschicklichkeitsspiel wird ? (Anlage)
Die deutsche Rechtslage ist unverhältnismäßig und ungerechtfertigt.
Das Verfahren erscheint diskriminierend und willkürlich. Es sollte Nachahmer abschrecken, mich diskreditieren und ruinieren !
Ich bitte Sie meine Beschwerde anzunehmen und ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland einzuleiten zur Durchsetzung der durch den EuGH vorgegebenen Rechtsgrundsätze.
Mit freundlichen Grüßen
Volker Stiny
Anlagen im Text erwähnt
update 11.05.2010