Dienstag, 27. März 2012

Bad Homburg: Die Vergabe der Spielbankkonzession geht in die entscheidende Phase

Geheime Kommandosache - Die FDP beklagt mangelnde Transparenz.
Die Frage, wer künftig die Spielbankkonzession innehat, ist nicht zuletzt durch die Bewerbung der Kur äußerst heikel. Als die Stadt im Jahr 2000 über die Vergabe der Spielbankkonzession verhandelte, kam es zu einer Indiskretion. Inhalte der vertraulichen Diskussion waren in der Presse gelandet. weiterlesen

Spielhallengesetz Schleswig-Holstein

Mit den Stimmen von CDU und FDP hat der Schleswig-Holsteinische Landtag auf seiner Sitzung am 23. März 2012 das von der Landesregierung vorgelegte Gesetz zur Errichtung und zum Betrieb von Spielhallen (Spielhallengesetz) verabschiedet.

Im Einvernehmen mit dem Innen- und Rechtsausschuss sowie dem Wirtschaftsausschuss des Landtages ist mit den Stimmen der Fraktionen von CDU und FDP der Gesetzentwurf der Landes-regierung in der von den Ausschüssen empfohlenen Fassung angenommen worden (LT-Drs. 17/2338; die Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf sind in der Gegenüberstellung in der rechten Spalte durch Fettdruck kenntlich gemacht!).

Abweichend von dem Gesetzentwurf der Landesregierung, wonach Spielhallen ursprünglich zwi-schen 03:00 Uhr und 10:00 Uhr schließen sollten, gilt jetzt eine Sperrzeit von 05:00 Uhr bis 10:00 Uhr. Darüber hinaus dürfen Spielhallen-Betreiber künftig in einem Gebäude oder Gebäu-dekomplex bis zu 24 Geldspielgeräte (Doppelkonzession) auch weiterhin betreiben. Für mehr als 24 Geldspielgeräte (Mehrfachkonzession) gilt eine Übergangsfrist von 15 Jahren nach Erteilung der Konzession. Weitere Änderungen sind:

- Für die Bezeichnung einer Spielhalle sind die Wörter "Casino" und "Spielbank" einzeln oder in Kombination mit anderen Wortbestandteilen unzulässig.
- Das Aufstellen und der Betrieb von Wettterminals sind unzulässig.
- In einer Spielhalle muss eine ordnungsgemäße Beaufsichtigung durch die Anwesenheit einer geschulten Aufsichtsperson gewährleistet sein.

Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung (im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein) in Kraft.
Quelle: Landtag Schleswig-Holstein


Entsprechend der bisherigen EuGH-Rechtsprechung muss die Konzessionsvergabe transparent sein, d.h. "auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruhen, damit der Ermessensausübung durch die nationalen Behörden Grenzen gesetzt werden". Eine Vergabe "unter der Hand" ist unzulässig. Alle interessierten Wirtschaftsteilnehmer müssen "auf der Grundlage sämtlicher einschlägiger Informationen an Ausschreibungen teilnehmen können". Bedingungen und Modalitäten des Vergabeverfahrens müssen "klar, genau und eindeutig formuliert" sein. Negative Auswirkungen müssen für die Bewerber bestimmt und vorhersehbar sein.  EuGH: Urteil Rs. C-72 und C 77/10 Costa u.a.