Freitag, 16. März 2012

VG Stuttgart: „Kein unerlaubtes Glücksspiel“

Möbel Mahler bekommt Recht
Möbel Mahler hatte mit seiner Klage vor dem Stuttgarter Verwaltungsgericht Erfolg. Die pfiffige Werbeaktion ist kein unerlaubtes Glücksspiel, stellten die Richter fest. Grund der Klage war ein Verbot des Regierungspräsidiums. weiterlesen

Richter erlauben Wetterwetten zu Werbezwecken
Sind Wetten auf das Wetter illegales Glücksspiel? Nein, sagen die Richter am Verwaltungsgericht Stuttgart. weiterlesen

"Wenn es regnet, Kaufpreis zurück" – Werbeaktion ist kein unerlaubtes Glücksspiel

Kaufpreis stellt kein Entgelt für Erwerb einer Gewinnchance dar
Eine Werbeaktion mit dem Slogan: „Sie bekommen die Ware geschenkt, wenn es am .... regnet“ stellt kein (grundsätzlich verbotenes) Glücksspiel im Sinne von § 3 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrages dar. Dies entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart.
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Unerlaubtes Glücksspiel? - „Wenn es regnet, Kaufpreis zurück“
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht
Das Verwaltungsgericht(VG) Stuttgart hat mit Urteil vom 15.03.2012 (Az.: 4 K 4251/11) klargestellt, dass ein Einrichtungshaus, das mit der Aktion „Sie bekommen die Ware geschenkt, wenn es am Tag X regnet" wirbt, kein verbotenes Glücksspiel betreibt. weiterlesen

Die Abgrenzung des ohne weiteres zulässigen Gewinnspiels zum genehmigungspflichtigen Glücksspiel gibt trotz der vom EuGH veranlassten deutlich liberalisierten höchstrichterlichen Rechtsprechung in Deutschland bisweilen doch hin-und wieder Anlass zum Streit.
Das Regierungspräsidium hielt diese Aktion für ein Glücksspiel iS § 3 Abs. 1 des Glücksspielstaatsvertrags. Die Aktion sei eine Art Wette auf den Eintritt eines ungewissen Ereignisses. Die Teilnahme setze die Entrichtung eines Kaufpreises in Höhe von mindestens 100 Euro voraus, so dass der Kaufpreis ein Entgelt iS § 3 Abs. 1 GlüStV darstelle. Außerdem seien Promotions dieser Art eine Art Einstiegsdroge in das Glücksspiel, wobei es in diesem Fall an der gebotenen staatlichen Überwachung fehle.
Dieser Auffassung erteilte das Verwaltungsgericht Stuttgart eine Absage. Der Kaufpreis sei kein Entgelt für den Erwerb einer Gewinnchance, sondern schlicht der Gegenwert für die Ware.
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Unentgeltliches Glücksspiel als Werbeaktion
Die Teilnahme an einem Gewinnspiel, das zwar den Abschluss eines Kaufs voraussetzt, aber kein zusätzliches Vermögensopfer erfordert, erfolgt unentgeltlich und ist daher kein Glücksspiel im Sinne des § 3 GlüStV.
So die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart in dem hier vorliegenden Fall einer Klägerin, die in B. ein Einrichtungshaus betreibt. Unter dem Slogan „Sie bekommen die Ware geschenkt, wenn es am …. regnet“ plant die Klägerin eine Werbeaktion.

Hier sind die Aufsichtsbehörden aktiv und schießen über das Ziel der Suchtbekämpfung hinaus.
Andererseits tolerieren die Aufsichtsbehörden die Werbevergehen des Deutschen Lottoblocks und unternehmen nichts.

Diesen Missstand hat bereits der EuGH zum Gegenstand seiner Urteile gemacht.
In der Folge wurde vom BVerwG ein praktisches Werbeverbot ausgesprochen.


zuletzt aktualisiert: 15.07.2012