Dienstag, 5. Juni 2012

BVerfG: Begründungserfordernisse bei der Anfechtung von Justizverwaltungsakten

Bundesverfassungsgerichtsbeschlüsse: 2 BvR 211/12 vom 5. April 2012; 2 BvR 2394/08 vom 16.9.2010; BvR 1682/07 vom 1.12.2010; 1 BvR 519/10 vom 15.09.2011; 2 BvR 2405/11 vom 14.03.2012 s.u.

Nach Art.19 Abs. 4 GG darf der Zugang zu den Gerichten und den vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden1. Dies muss auch der Richter bei der Auslegung prozessualer Normen beachten. Er darf ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch eine überstrenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer „leer laufen“ lassen2. Formerfordernisse dürfen nicht weiter gehen, als es durch ihren Zweck geboten ist, da von ihnen die Gewährung des Rechtsschutzes abhängt3. Dies gilt für die Begründungsanforderungen nach § 24 EGGVG ebenso wie für die Darlegungsanforderungen nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO.

Quelle
  1. vgl. BVerfGE 40, 272, 274; 78, 88, 99; 88, 118, 124
  2. vgl. BVerfGE 77, 275, 284; 96, 27, 39
  3. vgl. BVerfGE 88, 118, 125
  4. vgl. BVerfGK 2, 45, 50; 5, 45, 48; 14, 211, 214 f.
  5. vgl. BVerfGE 51, 176, 187
  6. vgl. BVerfGE 60, 253, 266
  7. vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl.2011, § 24 EGGVG Rn. 1; Rauscher/Pabst, MünchKomm-ZPO, 3. Aufl.2008, § 24 EGGVG Rn. 2 f.; jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung
vgl.:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Willkürverbot;
faires Verfahren (Recht auf ein); Öffentlichkeit des Verfahrens
(Auszug)
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- (2 BvR 2405/11) -
vom 14.03.2012



Das Recht auf ein faires Verfahren hat seine Wurzeln im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten und Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 86, 288 ; 118, 212 ; 122, 248 ) und gehört zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 46, 202 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09 u.a. -, juris, Rn. 111).
Am Recht auf ein faires Verfahren ist die Ausgestaltung des Strafprozesses zu messen, wenn und soweit keine spezielle verfassungsrechtliche Gewährleistung existiert (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 109, 13 ; 122, 248 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09 u.a. -, juris, Rn. 111).
Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt erst vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Fachgerichte ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben worden ist (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 63, 45 ; 64, 135 ; 70, 297 ; 86, 288 ; 122, 248 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09 u.a. -, juris, Rn. 112).
Im Rahmen dieser Gesamtschau sind nicht nur die Rechte des Beschuldigten, insbesondere prozessuale Rechte und Möglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde wahrnehmen und Übergriffe der staatlichen Stellen oder anderer Verfahrensbeteiligter angemessen abwehren zu können, sondern auch die Erfordernisse einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfGE 122, 248 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09 u.a. -, juris, Rn. 113).

Der Beschwerdeführer ist auch nicht in seinem Recht auf ein faires Strafverfahren (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt.
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1. Das Recht auf ein faires Verfahren hat seine Wurzeln im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten und Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 57, 250 <274 f.>; 86, 288 <317>; 118, 212 <231>; 122, 248 <271>) und gehört zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens (vgl. BVerfGE 38, 105 <111>; 46, 202 <210>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09 u.a. -, juris, Rn. 111). Am Recht auf ein faires Verfahren ist die Ausgestaltung des Strafprozesses zu messen, wenn und soweit keine spezielle verfassungsrechtliche Gewährleistung existiert (vgl. BVerfGE 57, 250 <274 f.>; 109, 13 <34>; 122, 248 <271>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09 u.a. -, juris, Rn. 111).
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Das Recht auf ein faires Verfahren enthält keine in allen Einzelheiten bestimmten Ge- oder Verbote; vielmehr bedarf es der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten. Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt erst vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Fachgerichte ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben worden ist (vgl. BVerfGE 57, 250 <275 f.>; 63, 45 <61>; 64, 135 <145 f.>; 70, 297 <308 f.>; 86, 288 <317 f.>; 122, 248 <272>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09 u.a. -, juris, Rn. 112). Im Rahmen dieser Gesamtschau sind nicht nur die Rechte des Beschuldigten, insbesondere prozessuale Rechte und Möglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde wahrnehmen und Übergriffe der staatlichen Stellen oder anderer Verfahrensbeteiligter angemessen abwehren zu können, sondern auch die Erfordernisse einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfGE 122, 248 <272 f.>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09 u.a. -, juris, Rn. 113).    Pressemitteilung vom 29.12.2011     



Verfassungsbeschwerde  (Auszug)
Zum grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 103 Absatz 2 GG

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- (1 BvR 519/10) -
vom 15.09.2011

Rn 38
cc) Für die Rechtsprechung folgt aus dem Erfordernis gesetzlicher Bestimmtheit ein Verbot analoger oder gewohnheitsrechtlicher Strafbegründung oder Bußgeldbewehrung. Dabei ist “Analogie” nicht nur im engeren technischen Sinn zu verstehen; ausgeschlossen ist vielmehr jede Rechtsanwendung, die über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht. Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesbestimmung ist der in der Norm zum Ausdruck gekommene objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in dem sie steht. Dabei kommt im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht der grammatikalischen Auslegung eine herausgehobene Bedeutung zu; hier zieht der - aus Sicht des Normadressaten zu bestimmende - Wortsinn einer Vorschrift die unübersteigbare Grenze (vgl. BVerfGE 71, 108 <114 ff.>; 73, 206 <234 ff.>; 92, 1 <11 ff.>; 105, 135 <157>; 126, 170 <197>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. November 2009 - 1 BvR 2717/08 -, NJW 2010, S. 754 <755>).
Rn 39
Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn die Sanktionsnorm sich - wie hier - aus einem gesetzlichen Blanketttatbestand und einer diesen ausfüllenden Behördenentscheidung zusammensetzt. Der Schutzzweck des Art. 103 Abs. 2 GG darf nicht dadurch unterlaufen oder ausgehöhlt werden, dass das eigentliche Verbot sich für den Adressaten nicht schon aus der Gesetzesnorm sondern erst aus der behördlichen Festlegung erschließt. Auch dann muss der Bereich sanktionierten Verhaltens im vorhinein in Gesetzesnorm und Verwaltungsentscheidung für den Adresstaten hinreichend klar erkennbar festgelegt sein, was der Auslegung auch der verwaltungsbehördlichen Konkretisierung durch die Strafgerichte entsprechende Grenzen setzt.

Dies gilt nicht nur für Straf-, sondern auch für Bußgeldtatbestände (vgl. BVerfG, NJW 2010, 754; NJW 1986, 1671), so dass auch der Bußgeldtatbestand der §§ 24 StVG, 2 Abs. 3 a S. 1, 2, 49 Abs. 1 Ziff. 2 StVO am Maßstab des Art. 103 Abs. 2 GG zu messen ist.


Verfassungsbeschwerde  (Auszug)
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- (BvR 1682/07) -
vom 1.12.2010

„Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 23. Januar 2007 - 13 Sa 954/06 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.

„Mit seiner rechtzeitig eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer unter anderem die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG).“ Rn 14

„Dazu gehöre, nicht durch Kostenbarrieren von der Verfolgung berechtigter Interessen und geschützter Positionen auf dem Rechtsweg abgehalten zu werden oder zu deren Durchsetzung aussichtslose und zugleich kostenträchtige Gerichtsverfahren führen zu müssen.“ Rn 15


Die Verfassungsbeschwerde betrifft Artikel 103 Absatz 1
(Anspruch auf rechtliches Gehör)
des Grundgesetzes. (Auszug)
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2394/08 -
vom 16.9.2010
14
a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 42, 364 <367 f.>; 47, 182 <187>). Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings nur dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (BVerfGE 25, 137 <140>; 34, 344 <347>; 47, 182 <187>). Denn grundsätzlich geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Vorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (BVerfGE 40, 101 <104 f.>; 47, 182 <187>). Die Gerichte sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (BVerfGE 13, 132 <149>; 42, 364 <368>; 47, 182 <187>). Deshalb müssen, wenn das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfGE 27, 248 <251 f.>; 42, 364 <368>; 47, 182 <187 f.>). Dergleichen Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht wesentliche, das Kernvorbringen eines Beteiligten darstellende Tatsachen unberücksichtigt lässt. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist (BVerfGE 86, 133 <146>; vgl. auch BVerfGE 47, 182 <189>). Daraus ergibt sich eine Pflicht der Gerichte, die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und -verteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen in den Entscheidungsgründen zu verarbeiten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2006 - 2 BvR 722/06 -, juris; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2005 - 2 BvR 1090/05 -, juris).
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b) Nach diesem Maßstab verletzt der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 21. Oktober 2008 den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör, da er nicht erkennen lässt, dass das Gericht den Kern seines Tatsachenvortrags zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat.
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aa) Die wesentliche Begründung des Beschlusses, für vorsätzliches Handeln des Beschuldigten als Untersuchungsführer lägen nicht einmal Anhaltspunkte vor, ist auf der Basis des Tatsachenvortrags des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar. Dies lässt darauf schließen, dass das Oberlandesgericht diesen Tatsachenvortrag nicht berücksichtigt hat.
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Der Beschwerdeführer hat in seinem Klageerzwingungsantrag wiederholt dargelegt, dass er den Beschuldigten mehrfach auf die Rechtslage hingewiesen und sogar einschlägige Rechtsliteratur angeführt habe. Soweit das Oberlandesgericht davon auszugehen scheint, dass der damalige Bevollmächtigte des Beschwerdeführers dem Untersuchungsführer lediglich seine persönliche Rechtsauffassung mitgeteilt haben könnte, die von diesem als zutreffend, aber auch als unrichtig gewertet worden sein könnte, schöpft es den Vortrag des Beschwerdeführers nicht im gebotenen Maße aus. Sein damaliger Bevollmächtigter hat den Untersuchungsführer vielmehr umfassend auf die tatsächliche Rechtslage hingewiesen. Die gleichwohl getroffene Feststellung des Oberlandesgerichts, es seien schon keine Anhaltspunkte erkennbar, dass der Untersuchungsführer die Rechtslage zutreffend erkannt haben könnte, ist so fernliegend, dass sie nur dadurch erklärt werden kann, dass das Oberlandesgericht den Vortrag des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen hat. Das Oberlandesgericht hält es für möglich, dass der Beschuldigte als Untersuchungsführer die Vorschrift des § 74 StPO sowie diejenige des § 56 Abs. 4 Satz 2 BDO übersehen haben könnte. Es ist nicht nachvollziehbar, dass das Oberlandesgericht bei dieser Feststellung nicht auf die das Gegenteil belegenden Schreiben des damaligen Bevollmächtigten des Beschwerdeführers eingegangen ist, obwohl die Ermittlungsakten zur üblichen Beurteilungsgrundlage im Klageerzwingungsverfahren gehören (vgl. Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, StPO-Kommentar, 5. Bd., 26. Auflage 2008, § 173 Rn. 1 und 3; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 28. März 2002 - 2 BvR 2104/01 -, NJW 2002, S. 2859 <2860>). Dies gilt namentlich für die Schreiben vom 7. Dezember 2001 und vom 2. Mai 2002. Diese Schreiben weisen nicht nur auf die fraglichen Vorschriften hin und erläutern deren wesentlichen Inhalt. Das Schreiben vom 2. Mai 2002 gibt auch die entscheidende, die Rechtslage umfassend darstellende Stelle des auch vom Untersuchungsführer zu Rate gezogenen Kommentars zur Bundesdisziplinarordnung unter Kennzeichnung als wörtliches Zitat und Nennung der Fundstelle wieder. Mit diesem Tatsachenvortrag ist die - nicht näher begründete - Annahme des Oberlandesgerichts, es fehlten schon Anhaltspunkte dafür, dass sich der Untersuchungsführer tatsächlich informiert habe, unvereinbar.
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bb) Schließlich ist die Begründung des Oberlandesgerichts angesichts des Tatsachenvortrags des Beschwerdeführers auch insoweit nicht nachvollziehbar, als sie die Gründe unbeachtet lässt, aus denen der Untersuchungsführer die Ablehnungsgesuche über Monate unbearbeitet gelassen haben könnte. Auf die möglichen Motive des Beschuldigten hat der Beschwerdeführer im Klageerzwingungsantrag wiederholt hingewiesen. Diese subjektiven Beweggründe sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für das Vorliegen eines schwerwiegenden Rechtsverstoßes im Sinne des Rechtsbeugungstatbestands von Bedeutung (vgl. BGHSt 47, 105 <113 f.>). Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb die mögliche Motivation des Beschuldigten als Untersuchungsführer unbeachtet geblieben ist. Entsprechende Anhaltspunkte bietet vorliegend bereits der Beschluss des Bundesdisziplinargerichts, welches dort auf seinen Eindruck hinweist, der Untersuchungsführer habe eine Entscheidung über die Ablehnungsgesuche „verhindern“ bzw. einer solchen „aus dem Weg gehen“ wollen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auf Ausführungen des Untersuchungsführers hingewiesen, in denen dieser, selbst nachdem das Bundesdisziplinargericht das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt hatte, deutlich machte, dass er trotz der in diesem Beschluss benannten Verstöße gegen die Strafprozess- und die Bundesdisziplinarordnung und in Kenntnis dieses Beschlusses noch immer der Ansicht sei, „korrekt“ gehandelt zu haben. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die zu dieser Einschätzung führenden Beweggründe unberücksichtigt geblieben sind, waren dem Untersuchungsführer die einschlägigen Vorschriften zum Zeitpunkt dieser Äußerung doch bekannt.
19
Vor diesem Hintergrund ist die Annahme des Oberlandesgerichts, für eine bewusste Missachtung der als zutreffend erkannten Rechtslage lägen nicht einmal Anhaltspunkte vor, unverständlich und kann nur dadurch erklärt werden, dass es den Tatsachenvortrag des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. Diese fehlende Berücksichtigung des Kernvortrags des Beschwerdeführers verletzt ihn in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG.
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c) Da die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs Erfolg hat, bedarf es keiner Entscheidung, ob die angegriffenen Entscheidungen - insbesondere hinsichtlich der vom Oberlandesgericht angeführten Begründung, dem Untersuchungsführer sei selbst dann, wenn er die Rechtslage zutreffend erkannt hätte, nicht nachzuweisen, dass er trotz dieser Einsicht anders verfahren sei - zugleich willkürlich sind und ob sie den aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Anforderungen gerecht werden.
21
d) Der Beschluss beruht auf dem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Oberlandesgericht bei Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers eine andere Entscheidung getroffen hätte. Insbesondere in Anbetracht der vorliegend unbeachtet gebliebenen Hinweise auf die Kenntnis des Beschuldigten als Untersuchungsführer von der Rechtslage ist es nicht ausgeschlossen, dass das Gericht entweder die Einstellung der Ermittlungen beanstandet oder aber zumindest eigene Ermittlungen (§ 173 Abs. 3 StPO) angestellt hätte, um die Bedeutung des Verhaltens des Beschuldigten für die Annahme hinreichenden Tatverdachts näher zu untersuchen. Es geht aus der Entscheidung auch nicht hervor, dass der Klageerzwingungsantrag aus Sicht des Oberlandesgerichts aus anderen Gründen in der Sache keinen Erfolg haben könnte.
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2. Auch der auf die Gehörsrüge hin ergangene Beschluss vom 5. Dezember 2008 ist gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob dieser Beschluss einen eigenständigen Grundrechtsverstoß enthält. Wird eine gerichtliche Entscheidung wegen eines Grundrechtsverstoßes aufgehoben, erstreckt sich die Aufhebung auch auf nachfolgende Entscheidungen, welche auf Rechtsbehelfe hin ergangen sind und die vorangegangene Entscheidung bestätigen (vgl. BVerfGE 4, 412 <424>).
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3. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist schließlich auch zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt.
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Eine Annahme ist nach § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG dann angezeigt, wenn die geltend gemachte Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten besonderes Gewicht hat oder den Beschwerdeführer in existenzieller Weise betrifft. Besonders gewichtig ist eine Grundrechtsverletzung, die auf eine generelle Vernachlässigung von Grundrechten hindeutet oder wegen ihrer Wirkung geeignet ist, von der Ausübung von Grundrechten abzuhalten. Eine geltend gemachte Verletzung hat ferner dann besonderes Gewicht, wenn sie auf einer groben Verkennung des durch ein Grundrecht gewährten Schutzes oder einem geradezu leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen beruht oder rechtsstaatliche Grundsätze krass verletzt (BVerfGE 90, 22 <25>).
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Im vorliegenden Fall hat die festgestellte Verletzung besonderes Gewicht, da der Beschluss vom 21. Oktober 2008 die aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Anforderungen leichtfertig verkennt. Er lässt jede vertiefte Auseinandersetzung mit dem Kernvortrag des Beschwerdeführers vermissen; objektive Umstände, aus denen Hinweise für das Vorliegen der inneren Tatseite folgen könnten, bleiben vollkommen unbeachtet. Das Oberlandesgericht stützt sich allein auf die Aussage des Untersuchungsführers, er habe die Rechtslage nicht gekannt, und hält diese Aussage für unwiderlegbar. Diese Auffassung hätte nach Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers zumindest näher untermauert werden müssen. Dass eine solche Begründungsleistung fehlt, lässt auf ein leichtfertiges Übergehen des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör schließen. Schließlich hat das Bundesverfassungsgericht im vorliegenden Klageerzwingungsverfahren bereits im Beschluss vom 4. September 2008 der Grundrechtsverletzung, die durch die erste Entscheidung des Oberlandesgerichts verursacht wurde, implizit besonderes Gewicht beigemessen. Es besteht kein Grund, dies nunmehr abweichend zu bewerten.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
-2 BvR 211/12-
vom 5. April 2012

 In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
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GerhardtHermanns    Müller


EGGVG - Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
§ 24
(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(2) Soweit Maßnahmen der Justiz- oder Vollzugsbehörden der Beschwerde oder einem anderen förmlichen Rechtsbehelf im Verwaltungsverfahren unterliegen, kann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erst nach vorausgegangenem Beschwerdeverfahren gestellt werden.