Nach Art.19 Abs. 4 GG darf der Zugang zu den Gerichten und den vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden1. Dies muss auch der Richter bei der Auslegung prozessualer Normen beachten. Er darf ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht durch eine überstrenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer „leer laufen“ lassen2. Formerfordernisse dürfen nicht weiter gehen, als es durch ihren Zweck geboten ist, da von ihnen die Gewährung des Rechtsschutzes abhängt3. Dies gilt für die Begründungsanforderungen nach § 24 EGGVG ebenso wie für die Darlegungsanforderungen nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO.
Quelle
- vgl. BVerfGE 40, 272, 274; 78, 88, 99; 88, 118, 124
- vgl. BVerfGE 77, 275, 284; 96, 27, 39
- vgl. BVerfGE 88, 118, 125
- vgl. BVerfGK 2, 45, 50; 5, 45, 48; 14, 211, 214 f.
- vgl. BVerfGE 51, 176, 187
- vgl. BVerfGE 60, 253, 266
- vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl.2011, § 24 EGGVG Rn. 1; Rauscher/Pabst, MünchKomm-ZPO, 3. Aufl.2008, § 24 EGGVG Rn. 2 f.; jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung
Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Willkürverbot;
faires Verfahren (Recht auf ein); Öffentlichkeit des Verfahrens (Auszug)
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
Das Recht auf ein faires Verfahren hat seine Wurzeln im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten und Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 86, 288 ; 118, 212 ; 122, 248 ) und gehört zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens (vgl. BVerfGE 38, 105 ; 46, 202 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09 u.a. -, juris, Rn. 111).
Am Recht auf ein faires Verfahren ist die Ausgestaltung des Strafprozesses zu messen, wenn und soweit keine spezielle verfassungsrechtliche Gewährleistung existiert (vgl.
BVerfGE 57, 250 ; 109, 13 ; 122, 248 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09 u.a. -, juris, Rn. 111).
Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt erst vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Fachgerichte
ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben worden ist (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 63, 45 ; 64, 135 ; 70, 297 ; 86, 288 ; 122, 248 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09 u.a. -, juris, Rn. 112).
Im Rahmen dieser Gesamtschau sind nicht nur die Rechte des Beschuldigten, insbesondere prozessuale Rechte und Möglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde wahrnehmen
und Übergriffe der staatlichen Stellen oder anderer Verfahrensbeteiligter angemessen abwehren zu können, sondern auch die Erfordernisse einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege in den Blick zu nehmen (vgl.
BVerfGE 122, 248 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09 u.a. -, juris, Rn. 113).
Der Beschwerdeführer ist auch nicht in seinem Recht auf ein faires Strafverfahren (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt.
Der Beschwerdeführer ist auch nicht in seinem Recht auf ein faires Strafverfahren (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt.
1. Das Recht auf ein faires Verfahren hat seine Wurzeln im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten und Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 57, 250 <274 f.>;
86, 288 <317>; 118, 212 <231>; 122, 248 <271>) und gehört zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens (vgl. BVerfGE 38, 105 <111>; 46, 202 <210>; BVerfG, Beschluss
des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09 u.a. -, juris, Rn. 111). Am Recht auf ein faires Verfahren ist die Ausgestaltung des Strafprozesses zu messen, wenn und soweit keine spezielle verfassungsrechtliche Gewährleistung
existiert (vgl. BVerfGE 57, 250 <274 f.>; 109, 13 <34>; 122, 248 <271>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09 u.a. -, juris, Rn. 111).
Das Recht auf ein faires Verfahren enthält keine in allen Einzelheiten bestimmten Ge- oder Verbote; vielmehr bedarf es der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten.
Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt erst vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Fachgerichte ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen
nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben worden ist (vgl. BVerfGE 57, 250 <275 f.>; 63, 45 <61>; 64, 135 <145 f.>; 70, 297 <308 f.>; 86, 288 <317 f.>; 122, 248
<272>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09 u.a. -, juris, Rn. 112). Im Rahmen dieser Gesamtschau sind nicht nur die Rechte des Beschuldigten, insbesondere prozessuale Rechte und
Möglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde wahrnehmen und Übergriffe der staatlichen Stellen oder anderer Verfahrensbeteiligter angemessen abwehren zu können, sondern auch die Erfordernisse einer funktionstüchtigen
Strafrechtspflege in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfGE 122, 248 <272 f.>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09 u.a. -, juris, Rn. 113). Pressemitteilung vom 29.12.2011
Verfassungsbeschwerde (Auszug)
Zum grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 103 Absatz 2 GG
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
Zum grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 103 Absatz 2 GG
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
Rn 38
cc) Für die Rechtsprechung folgt aus dem Erfordernis gesetzlicher Bestimmtheit ein Verbot analoger oder gewohnheitsrechtlicher Strafbegründung oder Bußgeldbewehrung. Dabei ist “Analogie” nicht nur im engeren technischen Sinn zu verstehen; ausgeschlossen ist vielmehr jede Rechtsanwendung, die über den Inhalt einer gesetzlichen Sanktionsnorm hinausgeht. Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesbestimmung ist der in der Norm zum Ausdruck gekommene objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in dem sie steht. Dabei kommt im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht der grammatikalischen Auslegung eine herausgehobene Bedeutung zu; hier zieht der - aus Sicht des Normadressaten zu bestimmende - Wortsinn einer Vorschrift die unübersteigbare Grenze (vgl. BVerfGE 71, 108 <114 ff.>; 73, 206 <234 ff.>; 92, 1 <11 ff.>; 105, 135 <157>; 126, 170 <197>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. November 2009 - 1 BvR 2717/08 -, NJW 2010, S. 754 <755>).
Rn 39
Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn die Sanktionsnorm sich - wie hier - aus einem gesetzlichen Blanketttatbestand und einer diesen ausfüllenden Behördenentscheidung zusammensetzt. Der Schutzzweck des Art. 103 Abs. 2 GG darf nicht dadurch unterlaufen oder ausgehöhlt werden, dass das eigentliche Verbot sich für den Adressaten nicht schon aus der Gesetzesnorm sondern erst aus der behördlichen Festlegung erschließt. Auch dann muss der Bereich sanktionierten Verhaltens im vorhinein in Gesetzesnorm und Verwaltungsentscheidung für den Adresstaten hinreichend klar erkennbar festgelegt sein, was der Auslegung auch der verwaltungsbehördlichen Konkretisierung durch die Strafgerichte entsprechende Grenzen setzt.
Dies gilt nicht nur für Straf-, sondern auch für Bußgeldtatbestände (vgl. BVerfG, NJW 2010, 754; NJW 1986, 1671), so dass auch der Bußgeldtatbestand der §§ 24 StVG, 2 Abs. 3 a S. 1, 2, 49 Abs. 1 Ziff. 2 StVO am Maßstab des Art. 103 Abs. 2 GG zu messen ist.
Verfassungsbeschwerde (Auszug)
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
„Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 23. Januar 2007 - 13 Sa 954/06 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.“
„Mit seiner rechtzeitig eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer unter anderem die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG).“ Rn 14
„Dazu gehöre, nicht durch Kostenbarrieren von der Verfolgung berechtigter Interessen und geschützter Positionen auf dem Rechtsweg abgehalten zu werden oder zu deren Durchsetzung aussichtslose und zugleich kostenträchtige Gerichtsverfahren führen zu müssen.“ Rn 15
Die Verfassungsbeschwerde betrifft Artikel 103 Absatz 1
(Anspruch auf rechtliches Gehör) des Grundgesetzes. (Auszug)
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
(Anspruch auf rechtliches Gehör) des Grundgesetzes. (Auszug)
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2394/08 -
vom 16.9.2010
vom 16.9.2010
a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 42, 364 <367 f.>; 47, 182
<187>). Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings nur dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (BVerfGE 25, 137 <140>; 34, 344 <347>; 47,
182 <187>). Denn grundsätzlich geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Vorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (BVerfGE 40,
101 <104 f.>; 47, 182 <187>). Die Gerichte sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (BVerfGE 13, 132 <149>; 42, 364 <368>;
47, 182 <187>). Deshalb müssen, wenn das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches
Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfGE 27, 248 <251 f.>; 42, 364 <368>; 47, 182 <187 f.>).
Dergleichen Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht wesentliche, das Kernvorbringen eines Beteiligten darstellende Tatsachen unberücksichtigt lässt. Geht das Gericht auf den wesentlichen
Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen,
sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist (BVerfGE 86, 133 <146>; vgl. auch BVerfGE 47, 182 <189>). Daraus ergibt sich eine Pflicht der Gerichte,
die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und -verteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen in den Entscheidungsgründen zu verarbeiten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Dezember 2006
- 2 BvR 722/06 -, juris; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. November 2005 - 2 BvR 1090/05 -, juris).
b) Nach diesem Maßstab verletzt der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 21. Oktober 2008 den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör, da er nicht erkennen lässt, dass
das Gericht den Kern seines Tatsachenvortrags zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat.
aa) Die wesentliche Begründung des Beschlusses, für vorsätzliches Handeln des Beschuldigten als Untersuchungsführer lägen nicht einmal Anhaltspunkte vor, ist auf der Basis des Tatsachenvortrags
des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar. Dies lässt darauf schließen, dass das Oberlandesgericht diesen Tatsachenvortrag nicht berücksichtigt hat.
Der Beschwerdeführer hat in seinem Klageerzwingungsantrag wiederholt dargelegt, dass er den Beschuldigten mehrfach auf die Rechtslage hingewiesen und sogar einschlägige Rechtsliteratur angeführt
habe. Soweit das Oberlandesgericht davon auszugehen scheint, dass der damalige Bevollmächtigte des Beschwerdeführers dem Untersuchungsführer lediglich seine persönliche Rechtsauffassung mitgeteilt haben
könnte, die von diesem als zutreffend, aber auch als unrichtig gewertet worden sein könnte, schöpft es den Vortrag des Beschwerdeführers nicht im gebotenen Maße aus. Sein damaliger Bevollmächtigter
hat den Untersuchungsführer vielmehr umfassend auf die tatsächliche Rechtslage hingewiesen. Die gleichwohl getroffene Feststellung des Oberlandesgerichts, es seien schon keine Anhaltspunkte erkennbar, dass der Untersuchungsführer
die Rechtslage zutreffend erkannt haben könnte, ist so fernliegend, dass sie nur dadurch erklärt werden kann, dass das Oberlandesgericht den Vortrag des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen hat. Das
Oberlandesgericht hält es für möglich, dass der Beschuldigte als Untersuchungsführer die Vorschrift des § 74 StPO sowie diejenige des § 56 Abs. 4 Satz 2 BDO übersehen
haben könnte. Es ist nicht nachvollziehbar, dass das Oberlandesgericht bei dieser Feststellung nicht auf die das Gegenteil belegenden Schreiben des damaligen Bevollmächtigten des Beschwerdeführers eingegangen
ist, obwohl die Ermittlungsakten zur üblichen Beurteilungsgrundlage im Klageerzwingungsverfahren gehören (vgl. Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, StPO-Kommentar, 5. Bd., 26. Auflage 2008, § 173
Rn. 1 und 3; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 28. März 2002 - 2 BvR 2104/01 -, NJW 2002, S. 2859 <2860>). Dies gilt namentlich für die
Schreiben vom 7. Dezember 2001 und vom 2. Mai 2002. Diese Schreiben weisen nicht nur auf die fraglichen Vorschriften hin und erläutern deren wesentlichen Inhalt. Das Schreiben vom 2. Mai 2002 gibt auch
die entscheidende, die Rechtslage umfassend darstellende Stelle des auch vom Untersuchungsführer zu Rate gezogenen Kommentars zur Bundesdisziplinarordnung unter Kennzeichnung als wörtliches Zitat und Nennung der
Fundstelle wieder. Mit diesem Tatsachenvortrag ist die - nicht näher begründete - Annahme des Oberlandesgerichts, es fehlten schon Anhaltspunkte dafür, dass sich der Untersuchungsführer tatsächlich
informiert habe, unvereinbar.
bb) Schließlich ist die Begründung des Oberlandesgerichts angesichts des Tatsachenvortrags des Beschwerdeführers auch insoweit nicht nachvollziehbar, als sie die Gründe unbeachtet lässt,
aus denen der Untersuchungsführer die Ablehnungsgesuche über Monate unbearbeitet gelassen haben könnte. Auf die möglichen Motive des Beschuldigten hat der Beschwerdeführer im Klageerzwingungsantrag
wiederholt hingewiesen. Diese subjektiven Beweggründe sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für das Vorliegen eines schwerwiegenden Rechtsverstoßes im Sinne des Rechtsbeugungstatbestands von Bedeutung
(vgl. BGHSt 47, 105 <113 f.>). Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb die mögliche Motivation des Beschuldigten als Untersuchungsführer unbeachtet geblieben ist. Entsprechende Anhaltspunkte bietet
vorliegend bereits der Beschluss des Bundesdisziplinargerichts, welches dort auf seinen Eindruck hinweist, der Untersuchungsführer habe eine Entscheidung über die Ablehnungsgesuche „verhindern“ bzw. einer solchen
„aus dem Weg gehen“ wollen. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auf Ausführungen des Untersuchungsführers hingewiesen, in denen dieser, selbst nachdem das Bundesdisziplinargericht das Ablehnungsgesuch
für begründet erklärt hatte, deutlich machte, dass er trotz der in diesem Beschluss benannten Verstöße gegen die Strafprozess- und die Bundesdisziplinarordnung und in Kenntnis dieses Beschlusses noch
immer der Ansicht sei, „korrekt“ gehandelt zu haben. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die zu dieser Einschätzung führenden Beweggründe unberücksichtigt geblieben sind, waren dem Untersuchungsführer
die einschlägigen Vorschriften zum Zeitpunkt dieser Äußerung doch bekannt.
Vor diesem Hintergrund ist die Annahme des Oberlandesgerichts, für eine bewusste Missachtung der als zutreffend erkannten Rechtslage lägen nicht einmal Anhaltspunkte vor, unverständlich und kann
nur dadurch erklärt werden, dass es den Tatsachenvortrag des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat. Diese fehlende Berücksichtigung des Kernvortrags des Beschwerdeführers
verletzt ihn in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG.
c) Da die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs Erfolg hat, bedarf es keiner Entscheidung, ob die angegriffenen Entscheidungen - insbesondere hinsichtlich der vom Oberlandesgericht angeführten
Begründung, dem Untersuchungsführer sei selbst dann, wenn er die Rechtslage zutreffend erkannt hätte, nicht nachzuweisen, dass er trotz dieser Einsicht anders verfahren sei - zugleich willkürlich sind
und ob sie den aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Anforderungen gerecht werden.
21
d) Der Beschluss beruht auf dem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Oberlandesgericht bei Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers
eine andere Entscheidung getroffen hätte. Insbesondere in Anbetracht der vorliegend unbeachtet gebliebenen Hinweise auf die Kenntnis des Beschuldigten als Untersuchungsführer von der Rechtslage ist es nicht ausgeschlossen,
dass das Gericht entweder die Einstellung der Ermittlungen beanstandet oder aber zumindest eigene Ermittlungen (§ 173 Abs. 3 StPO) angestellt hätte, um die Bedeutung des Verhaltens des Beschuldigten für
die Annahme hinreichenden Tatverdachts näher zu untersuchen. Es geht aus der Entscheidung auch nicht hervor, dass der Klageerzwingungsantrag aus Sicht des Oberlandesgerichts aus anderen Gründen in der Sache keinen
Erfolg haben könnte.
2. Auch der auf die Gehörsrüge hin ergangene Beschluss vom 5. Dezember 2008 ist gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob dieser
Beschluss einen eigenständigen Grundrechtsverstoß enthält. Wird eine gerichtliche Entscheidung wegen eines Grundrechtsverstoßes aufgehoben, erstreckt sich die Aufhebung auch auf nachfolgende Entscheidungen,
welche auf Rechtsbehelfe hin ergangen sind und die vorangegangene Entscheidung bestätigen (vgl. BVerfGE 4, 412 <424>).
3. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist schließlich auch zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt.
Eine Annahme ist nach § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG dann angezeigt, wenn die geltend gemachte Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten besonderes Gewicht hat oder
den Beschwerdeführer in existenzieller Weise betrifft. Besonders gewichtig ist eine Grundrechtsverletzung, die auf eine generelle Vernachlässigung von Grundrechten hindeutet oder wegen ihrer Wirkung geeignet ist,
von der Ausübung von Grundrechten abzuhalten. Eine geltend gemachte Verletzung hat ferner dann besonderes Gewicht, wenn sie auf einer groben Verkennung des durch ein Grundrecht gewährten Schutzes oder einem geradezu
leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen beruht oder rechtsstaatliche Grundsätze krass verletzt (BVerfGE 90, 22 <25>).
Im vorliegenden Fall hat die festgestellte Verletzung besonderes Gewicht, da der Beschluss vom 21. Oktober 2008 die aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Anforderungen leichtfertig verkennt. Er lässt
jede vertiefte Auseinandersetzung mit dem Kernvortrag des Beschwerdeführers vermissen; objektive Umstände, aus denen Hinweise für das Vorliegen der inneren Tatseite folgen könnten, bleiben vollkommen unbeachtet.
Das Oberlandesgericht stützt sich allein auf die Aussage des Untersuchungsführers, er habe die Rechtslage nicht gekannt, und hält diese Aussage für unwiderlegbar. Diese Auffassung hätte nach Würdigung
des Vorbringens des Beschwerdeführers zumindest näher untermauert werden müssen. Dass eine solche Begründungsleistung fehlt, lässt auf ein leichtfertiges Übergehen des Anspruchs des Beschwerdeführers
auf rechtliches Gehör schließen. Schließlich hat das Bundesverfassungsgericht im vorliegenden Klageerzwingungsverfahren bereits im Beschluss vom 4. September 2008 der Grundrechtsverletzung, die durch
die erste Entscheidung des Oberlandesgerichts verursacht wurde, implizit besonderes Gewicht beigemessen. Es besteht kein Grund, dies nunmehr abweichend zu bewerten.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
-2 BvR 211/12-
vom 5. April 2012
vom 5. April 2012
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn K…,
gegen a) | den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 28. November 2011 - 2 VAs 11/11 -, |
b) | den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Celle vom 31. Oktober 2011 - 2 Zs 2189/11 -, |
c) | den Bescheid der Staatsanwaltschaft Hildesheim vom 21. Juni 2011 - NZS 17 Js 23314/97 - |
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Richter Gerhardt,
die Richterin Hermanns
und den Richter Müller
die Richterin Hermanns
und den Richter Müller
gemäß
§ 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 5. April 2012 einstimmig
beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die formalen Anforderungen an die Begründung eines Antrags im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG.
I.
2
Der Beschwerdeführer, ein montenegrinischer
Staatsangehöriger, wurde durch Urteil des Landgerichts Hildesheim vom
11. März 1998 wegen Mordes und versuchten Totschlags zu einer
lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.
3
1. Die Staatsanwaltschaft Hildesheim lehnte mit
angegriffenem Bescheid vom 21. Juni 2011 ab, von der weiteren
Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach Ablauf von 14 Jahren
abzusehen (vgl. § 456a StPO). Die Generalstaatsanwaltschaft Celle wies
die dagegen gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers mit
angegriffenem Bescheid vom 31. Oktober 2011 als unbegründet zurück. Die
weitere Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe sei aufgrund der
Schwere der Schuld und der mangelnden Aufarbeitung der
straftatursächlichen Persönlichkeitsdefizite aus spezialpräventiven
Gründen wegen der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers geboten. Die
persönlichen, insbesondere familiären Gründe müssten hinter dem
öffentlichen Interesse an der weiteren Vollstreckung zurücktreten.
4
2. Das Oberlandesgericht Celle verwarf den Antrag des
Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff. EGGVG mit
angegriffenem Beschluss vom 28. November 2011 als unzulässig, da er den
Begründungsanforderungen nach § 24 Abs. 1 EGGVG nicht genüge.
5
a) Nach § 24 Abs. 1 EGGVG müsse ein Antragsteller
geltend machen, durch die angefochtene Maßnahme oder ihre Ablehnung in
eigenen Rechten verletzt zu sein. Die bloße Behauptung einer
Rechtsverletzung genüge nicht. Erforderlich sei vielmehr eine - wenn
auch zunächst in groben Zügen - die Schlüssigkeitsprüfung ermöglichende
Sachdarstellung, also der Vortrag von Tatsachen, die im Falle ihres
Zutreffens ergäben, dass dem Verurteilten zumindest unter einem
denkbaren Gesichtspunkt die beanspruchten Rechte zustehen und die
Behörde diese verletzt.
6
b) An einem solchen, aus sich heraus verständlichen
Sachvortrag fehle es hier. Der Beschwerdeführer trage keine Tatsachen
vor, aus denen sich ergebe, dass die Staatsanwaltschaft bei ihrer
Entscheidung von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wäre oder
die gesetzlichen Grenzen des ihr in § 456a StPO eingeräumten Ermessens
überschritten hätte.
7
Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung seien die
Umstände der Tat, die Schwere der Schuld, die Größe des bisher verbüßten
Teils der Strafe und das öffentliche Interesse an einer nachhaltigen
Vollstreckung mit den Belangen des Antragstellers, insbesondere seiner
sozialen und familiären Situation abzuwägen. Daher erfordere eine die
Schlüssigkeitsprüfung ermöglichende Sachverhaltsdarstellung insbesondere
die Mitteilung der Feststellungen zur Sache des gegen den Antragsteller
zu vollstreckenden Urteils. Hierzu enthalte der Antrag jedoch keine
ausreichenden Angaben. Die bloße Mitteilung, es habe sich um eine
Beziehungstat vor dem Hintergrund finanzieller Schwierigkeiten
gehandelt, bei der der Beschwerdeführer seinen Schwiegervater erstochen
und seine Schwiegermutter mit Stichen in den Bauch verletzt habe, genüge
insoweit nicht.
II.
8
Der Beschwerdeführer sieht sich dadurch in seinem
Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt, dass das Oberlandesgericht
Celle die Begründungsanforderungen nach § 24 Abs. 1 EGGVG überspannt
habe.
III.
9
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
10
1. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Celle verletzt den Beschwerdeführer zwar in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG.
11
a)
Nach Art. 19 Abs. 4 GG darf der Zugang zu den
Gerichten und den vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus
Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl.
BVerfGE 40, 272 <274>; 78, 88 <99>; 88, 118
<124>).
Dies muss auch der Richter bei der Auslegung prozessualer Normen
beachten. Er darf ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes
Rechtsmittel nicht durch eine überstrenge Handhabung
verfahrensrechtlicher Vorschriften ineffektiv machen und für den
Beschwerdeführer „leer laufen“ lassen (vgl. BVerfGE 77, 275
<284>; 96, 27 <39>).
Formerfordernisse dürfen nicht weiter gehen, als es durch ihren Zweck
geboten ist, da von ihnen die Gewährung des Rechtsschutzes abhängt (vgl.
BVerfGE 88, 118 <125>). Dies gilt für die
Begründungsanforderungen nach § 24 EGGVG ebenso wie für die
Darlegungsanforderungen nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO.
12
Die erhöhten Darlegungsanforderungen im
Klageerzwingungsverfahren, die das Bundesverfassungsgericht für zulässig
erachtet hat (vgl. BVerfGK 2, 45 <50>; 5, 45 <48>; 14, 211
<214 f.>), sind jedoch nicht auf das Verfahren nach §§ 23 ff.
EGGVG übertragbar. Während der Verletzte einer Straftat kein subjektives
Recht auf Erhebung der öffentlichen Klage gegen den der Tat
Verdächtigen hat (vgl. BVerfGE 51, 176 <187>), ist Gegenstand des
Verfahrens nach §§ 23 ff. EGGVG eine unmittelbare Verletzung eines
subjektiven Rechts des Antragstellers durch eine staatliche Maßnahme
oder ihre Ablehnung bzw. Unterlassung (vgl. § 24 Abs. 1 EGGVG). Insoweit
handelt es sich um klassische Eingriffe - hinsichtlich der Ablehnung
eines positiven Bescheids gilt dies hier jedenfalls deshalb, weil
dadurch dem Beschwerdeführer die Wiedererlangung der persönlichen
Freiheit verwehrt wird. Die Grundrechtsrelevanz führt dazu, dass Art. 19
Abs. 4 GG besondere Bedeutung gewinnt (vgl. BVerfGE 60, 253 <266>)
und an den Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz jedenfalls nicht
dieselben strengen Anforderungen wie im Klageerzwingungsverfahren
gestellt werden können.
13
b) Hieran gemessen ist der Zugang des Beschwerdeführers
zu gerichtlichem Rechtsschutz in verfassungswidriger Weise beschränkt
worden.
14
aa) Die vom Oberlandesgericht Celle verlangte, eine
Schlüssigkeitsprüfung ermöglichende Darlegung schränkt den Zugang zu
gerichtlichem Rechtsschutz zwar noch nicht unverhältnismäßig ein.
Art. 19 Abs. 4 GG fordert nicht zwingend eine Auslegung des § 24 EGGVG
im Sinne der „Möglichkeitstheorie“, wonach lediglich ein Sachverhalt
vorgetragen werden muss, aus dem sich ein möglicher Rechtsanspruch
ergeben kann, der verletzt sein könnte (vgl. Meyer-Goßner, StPO,
54. Aufl. 2011, § 24 EGGVG Rn. 1; Rauscher/Pabst, MüKo-ZPO, 3. Aufl.
2008, § 24 EGGVG Rn. 2 f.; jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung). Die
vom Oberlandesgericht Celle aufgestellten Anforderungen bewegen sich
auch unterhalb der strengen Darlegungsanforderungen für das
Klageerzwingungsverfahren.
15
bb) Das Oberlandesgericht Celle hat jedoch dadurch, dass
es die Annahme einer fehlenden Begründung des Antrags auf gerichtliche
Entscheidung allein darauf gestützt hat, dass hinreichende Ausführungen
zu den strafrechtlichen Urteilsfeststellungen fehlten, das Grundrecht
des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Die formale
Sichtweise des Oberlandesgerichts Celle, wonach der Sachverhalt nur
durch Ausführungen im Antrag selbst und nicht durch Beifügung und
Inbezugnahme entsprechender Schriftstücke dargelegt werden kann, führt
zur Verweigerung der inhaltlichen Schlüssigkeitskontrolle. Dies gilt
umso mehr, als der Beschwerdeführer dem Oberlandesgericht Celle offenbar
den Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Celle vorgelegt hat, in dem
die wesentlichen Urteilsfeststellungen wiedergegeben und gewürdigt
worden sind.
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2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist jedoch
nicht zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19
Abs. 4 GG angezeigt. Ein besonders schwerer Nachteil im Sinne von § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG ist dann nicht anzunehmen, wenn deutlich
abzusehen ist, dass der Beschwerdeführer auch im Falle einer
Zurückverweisung an das Ausgangsgericht im Ergebnis keinen Erfolg haben
würde (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Dies ist vorliegend der Fall.
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Der Antrag des Beschwerdeführers auf gerichtliche
Entscheidung müsste auch bei einer erneuten Befassung vom
Oberlandesgericht Celle als unzulässig verworfen werden, weil er nicht
hinreichend im Sinne von § 24 EGGVG begründet worden ist. Aus seinen
Ausführungen ergibt sich nicht, dass die Ermessensentscheidung nach
§ 456a StPO fehlerhaft sein könnte. Der Beschwerdeführer hat sich nicht
hinreichend mit den beiden entscheidenden Abwägungsgesichtspunkten des
Bescheides der Generalstaatsanwaltschaft Celle - der Schwere der Schuld
einerseits und der mangelnden Aufarbeitung der straftatursächlichen
Persönlichkeitsdefizite andererseits - auseinandergesetzt. Er hat
lediglich Abwägungskritierien, die auch die Generalstaatsanwaltschaft
Celle herangezogen hat, anders als diese gewichtet.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Gerhardt | Hermanns | Müller |
EGGVG - Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz
§ 24
(1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig,
wenn der Antragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre
Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(2) Soweit Maßnahmen der Justiz- oder Vollzugsbehörden der Beschwerde oder einem anderen förmlichen Rechtsbehelf im Verwaltungsverfahren unterliegen, kann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erst nach vorausgegangenem Beschwerdeverfahren gestellt werden.
(2) Soweit Maßnahmen der Justiz- oder Vollzugsbehörden der Beschwerde oder einem anderen förmlichen Rechtsbehelf im Verwaltungsverfahren unterliegen, kann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erst nach vorausgegangenem Beschwerdeverfahren gestellt werden.