Neues Glücksspielgesetz in Deutschland ab 1. Juli 2012
In Nordrhein-Westfalen bleibt beim Glücksspiel auch nach dem 1. Juli 2012 vorerst alles beim Alten und damit das Spielen im Internet verboten.
Dazu WestLotto Unternehmenssprecher Axel Weber: "Wir setzen alles daran, dass auch bei uns in NRW so schnell wie möglich online gespielt werden kann. Bis das soweit ist, können Spielinteressierte die umfangreichen Lotterieangebote und Sportwetten landesweit in allen Annahmestellen wie gewohnt spielen." Online-Lotterieangebote sowie auch Sportwetten privater Anbieter bleiben in Nordrhein-Westfalen damit zunächst nach wie vor illegal.
Während viele Teile der Bundesrepublik zum 1. Juli 2012 bereits nach den neuen bundes-einheitlichen Rahmenbedingungen spielen, greifen die Änderungen in Nordrhein-Westfalen erst mit der Verabschiedung durch den hiesigen Landtag.
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Neuer Glücksspiel-Staatsvertrag tritt in Kraft
Von heute an ist das Glücksspiel in Deutschland neu geregelt. 14 Bundesländer haben den neuen Staatsvertrag bereits bestätigt - ein Land mehr als für das Inkrafttreten notwendig. Schleswig-Holstein verweigerte die Zustimmung. Der neue Glücksspiel-Staatsvertrag sieht vor, dass die Länder weiterhin ein weitreichendes Monopol auf Lotterien und deren Einnahmen behalten. Der Glücksspielmarkt wird jedoch für private Anbieter geöffnet. Dies betrifft auch Sportwetten. Sie dürfen ebenso wie Lotterien auch wieder über das Internet abgeschlossen werden. Online-Casinospiele und Online-Poker bleiben verboten.
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Die Länder sind bereits zweimal – vor dem Bundesverfassungsgericht 2006 und dem Europäischen Gerichtshof 2010 – gescheitert, weil sie die angeführte Suchtbekämpfung nicht zur tatsächlichen Leitschnur des Glücksspielrechts gemacht haben, sondern inkohärent blieben. Ein drittes Scheitern können sich die Länder nicht leisten.
Hintergrund:
Deutsche Glücksspielpolitik zwischen Anspruch und Wirklichkeit
Glückspielmonopol (GlüStV) unzulässig !
Lotto-Chef - Stypmann bezweifelt allerdings, dass der neue Staatsvertrag mit dem EU-Recht vereinbar ist. „Das Grundproblem sehe ich bei der Begrenzung auf 20 Konzessionen für Sportwetten. Wir hatten schon mal ein Urteil in Italien, da war das Monopol auf 80 begrenzt. Da hat der 81. geklagt und Recht bekommen.“ weiterlesen
Mit dem neuen Staatsvertrag wollen die Länder ein weitreichendes Monopol auf Lotterien und Glücksspiel aufrechterhalten - und damit auch auf die Einnahmen.
Sie argumentieren dabei mit dem Schutz vor Sucht und Kriminalität. Die privaten Anbieter fordern dagegen, dass der rund zehn Milliarden Euro schwere deutsche Markt liberalisiert wird und haben dabei Unterstützung aus Kiel erhalten, wo die Landesregierung aus dem Länderverbund ausgeschieden ist.
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Steuerprivileg für Pferdewetten von Bundestag und Bundesrat beschlossen
Im Windschatten der Euro-Beschlüsse zum Fiskalpakt und ESM haben Bundestag und Bundesrat am Freitag eine Sonderbehandlung von Pferdewetten beschlossen. Wie das Nachrichtenmagazin "Focus" berichtet, sollen sie anders als bisher nicht mehr mit 16,66 Prozent, sondern nur noch mit fünf Prozent besteuert werden. Für Lotterien bleibt es dagegen beim bisherigen Steuersatz.
Künftig sind allerdings auch Sportwetten steuerpflichtig, wenn die Verträge übers Internet oder bei einem Anbieter im Ausland abgeschlossen werden. Die Veranstalter von Pferderennen in Deutschland sollen einen Teil der Erlöse aus der Wettsteuer zurückerhalten.
Für die Neuregelung stimmten Union, FDP und SPD, die sich im Vermittlungsausschuss bei der Einkommensteuer für "natürliche Personen" bislang nicht auf eine Entlastung einigen konnten.
Quelle: dts Nachrichtenagentur
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Zukunft der deutschen Vollblutpferdezucht vorerst gesichert
Ein von den Koalitionsfraktionen eingebrachter Änderungsantrag enthält maßgebliche Anpassungen zum Schutz der deutschen Vollblutpferdezucht. Das Rennwett- und Lotteriegesetz - unverändert seit 1922 - regelt die Besteuerung von Pferdewetten und die Rückzahlung von bis zu 96 Prozent des daraus resultierenden Steueraufkommens zum Zwecke der Pferdezucht. Weiter zum vollständigen Artikel ...
s.a. Mit der Änderung des "Rennwett- und Lotteriegesetzes" verändert sich auch die seit 1922 bestehende Staatsfinanzierung der Rennvereine und Pferdezüchter in einem Maße, die bei der EU-Kommission schlafende Hunde wecke. Derzeit bekommen die Zuchtvereine 96 Prozent der Rennwettsteuern als Subvention zurück.
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Lotto-Gesellschaften erwarten durch Staatsvertrag Mehreinnahmen
Der staatliche Sportwettenanbieter Oddset will sich in der Rechtsform einer GmbH neu aufstellen. Mittelfristig wird ein Umsatz von einer Milliarde Euro angestrebt - nach zuletzt etwa 175 Millionen Euro. „Oddset stellt sich dem künftigen Wettbewerb und wird sich um eine Konzession bewerben“, sagte Horak. „Wir sind zuversichtlich, dass wir sie auch von den Ländern zugesprochen bekommen.“ Oddset werde sich dann auch als Sponsoring-Partner am Markt betätigen. Der neue Glücksspielstaatsvertrag soll nach Zustimmung in mindestens 13 der 16 Bundesländer am 1. Juli in Kraft treten. Damit halten die Bundesländer am staatlichen Lottomonopol fest.Der Steuersatz bei Sportwetten wird auf 5 Prozent auf die Einsätze gesenkt. Online-Casinospiele und Online-Poker bleiben verboten. Der Vertrieb von Sportwetten und Lotterien über das Internet wird aber wieder zugelassen. Die privaten Glücksspielanbieter werfen den staatlichen Gesellschaften vor, sich mit dem Vertrag auf Kosten der Konkurrenz sanieren zu wollen.
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"Es gibt keine europarechtskonforme Lösung, die staatlichen Anbietern das Internet öffnet und es für private begrenzt. Der derzeit diskutierte Staatsvertrag wird deshalb vor dem EuGH genau so scheitern wie sein Vorgänger" so Arp.
Es wird künftig wieder möglich sein, für die Sportwetten Werbung zu machen, vor allem in den Fußballstadien. Unter anderem wird ODDSET beim Double-Sieger Borussia Dortmund präsent sein, in Rheinland-Pfalz natürlich auch beim FSV Mainz 05 und dem 1. FC Kaiserslautern. Neu ist seit dem 1. Juli 2012 auch, dass die Lottogesellschaften ihre Spielangebote wie Lotto, GlücksSpirale, Keno, Spiel 77, Super 6 und Eurojackpot wieder im Internet verkaufen können. "Internet gehört zu Lotto Rheinland-Pfalz, weil es den Vertriebsweg komplett macht. Es unterstützt und ergänzt die Arbeit der Annahmestellen, die nach wie vor die starke Säule des Unternehmens bilden", sagt der Aufsichtsratsvorsitzende Barbaro. Und Geschäftsführer Schössler ergänzt: "An der Stärke unserer Annahmestellen wird sich nichts ändern. Das Internet ist ein zweiter Vertriebsweg, der den Annahmestellen nicht die Kunden wegnehmen, sondern die Online-Lottospieler, die bislang bei illegalen Anbietern gespielt haben, wieder zurück in die Legalität holen wird." Quelle: Lotto Rheinland-Pfalz GmbH
LOTTO Hessen wird Premium-Partner der Eintracht
Eintracht-Aufstieg und neue ODDSET Deutschland Sportwetten GmbH führen zu engerer Zusammenarbeit
Das von SPORTFIVE vermittelte Sponsorenpaket umfasst neben der klassischen Banden- und Stadionwerbung auch weiterführende Werbe- und Kommunikationsleistungen, z.B. Kooperationen in den Vereinsmedien und gemeinsame Promotionaktionen. Quelle: Lotterie-Treuhandgesellschaft mbH Hessen
Die weitere Ausweitung des Glücksspiels zeigt, dass es erneut nicht um die Eindämmung von Suchtgefahren geht. Nach wie vor stehen finanzielle Interessen im Vordergrund.
Lotto-Gesellschaften erwarten Mehreinnahmen - Neue Regeln fürs Glücksspiel in Deutschland
Ab Sonntag gelten neue Regeln für das Glücksspiel in Deutschland. Die Lotto-Gesellschaften der Länder müssen sich mit privaten Anbietern messen, hoffen aber auch auf höhere Umsätze.
Die mit Umsatzeinbußen kämpfenden staatlichen Lotto-Gesellschaften hoffen mit dem neuen Glücksspielstaatsvertrag auf deutlich mehr Einnahmen. Sie wollen dabei auch von der Öffnung des Sportwetten-Marktes für private Konkurrenten profitieren und in dem Milliarden-Geschäft mit ihrem Anbieter Oddset mitmischen. "Wir wollen - speziell durch diesen verbesserten Staatsvertrag - die Umsätze mittelfristig erhöhen", sagte Bayerns Lotto-Chef Erwin Horak der Nachrichtenagentur dpa in Berlin. Ein Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission befürchtet Horak trotz der von Brüssel aufgeworfenen Fragen zum neuen Staatsvertrag nicht. Aus Sicht des Lotto-Chefs ist für Brüssel eher der Umgang mit Automaten in Spielhallen das größere Problem. "Hierauf wird Brüssel das Hauptaugenmerk legen - auf dieses Nicht- Zusammenpassen von regulierten Lotterien und Sportwetten und quasi unregulierten Spielautomaten." Weiter zum vollständigen Artikel ...
Spielhallengesetz und Glücksspielstaatsvertrag – Grüne:
Schlecht gemachte Gesetze statt wirksame Bekämpfung der Spielsucht
Zum ebenfalls im Landtag behandelten Glückspielstaatsvertrag der Bundesländer erklärt Frömmrich: „Den Glückspielstaatsvertrag lehnen wir ab, weil er die Entscheidung des Europäischen Gerichtshof aus dem Jahre 2010 nicht umsetzt. Der EuGH stellte fest, dass die deutschen Regelungen die Glückspiele nicht in kohärenter und systematischer Weise begrenzen.“
So widerspreche etwa die im Staatsvertrag vorgesehene begrenzte Anzahl von Konzessionen der Dienstleistungsfreiheit und unterschiedliche Regelungen beim Internetspiel zugunsten von Sportwetten seien ebenso nicht kohärent. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum etwa das sogenannte „kleine Spiel“ am Münzautomat im Kasino anderen Regelungen unterliege als in der Spielhalle.
Anzustreben sei vielmehr eine rechtssichere Lösung, die kohärent und in systematischer Weise das Glücksspiel – in der Spielhalle und im Casino – regele und der Bekämpfung der Spielsucht sowie der Verhinderung von Illegalem Spiel diene, erklärte Jürgen Frömmrich.
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s. Gewerbliche "Geldspielgeräte" versus "Einarmige Banditen"
Piratenpartei kritisiert den Glücksspielstaatsvertrag
»Der Staatsvertrag ignoriert die Bedeutung von Glücksspielangeboten im Internet. Statt Nutzer vor den Suchtgefahren zu schützen, werden Anbieter und Nutzer kriminalisiert« Weiter zum vollständigen Artikel ... (zu den Datenschutzbedenken u.a S.47)
Staatsrechtler halten den "neuen" Glücksspielstaatsvertrag für rechtswidrig ! weiterlesen
Prof. Dr. Friedhelm Hufen, Professor für Öffentliches Recht - Staats- und Verwaltungsrecht an der Universität Mainz: Verfassungsrechtliche Bedenken gegen Glücksspielstaatsvertrag und Ländergesetze - Geplante Maßnahmen zur Eindämmung des gewerblichen Geld- Gewinnspiels größtenteils unverhältnismäßig. weiterlesen
Spielsucht: Forscher bemängeln nutzlose Regeln
Deutscher-Suchtkongress: Der Glücksspieländerungsstaatsvertrag ist höchst umstritten. Insbesondere fehlt es an einer kohärenten Regulierung der Glücksspiele.
Wenn Pathologiegesetzgebung zur pathologischen Gesetzgebung wird.
Verfasssungsrechtler Prof. Dr. Friedhelm Hufen über das Menschenbild des Grundgesetzes.
Der Staat hat Grundrechte zu schützen und Sicherheit zu gewährleisten, nicht aber Freiheit inhaltlich zu gewähren. Das Glück des Einzelnen ist primär dessen Aufgabe, nicht Aufgabe des Staates.
Dieses Grundprinzip formulierte der Herrenchiemsee-Entwurf zum Grundgesetz in Art. 2 noch ebenso unnachahmlich klar wie verständlich "Jedermann hat die Freiheit innerhalb der Schranken der Rechtsordnung und der guten Sitten alles zu tun und zu lassen, was die Rechte anderer nicht verletzt.“ Dieser Satz enthält aber exakt den Kern der gesamten Grundrechtsordnung des Grundgesetzes: Die prinzipielle Vermutung für die Freiheit und die ebenso prinzipielle Begründungsbedürftigkeit jeder Freiheitseinschränkung.
Dem allen widerspricht zutiefst die Vorstellung, die den Staat für die Glückseligkeit des Menschen verantwortlich macht und ihm deshalb die Legitimation verleiht, den Menschen sozusagen zu seinem eigenen Glück zu zwingen.
Das freiheitliche Grundkonzept des Grundgesetzes enthält eine ungeheure Zumutung: die Freiheit, Fehler zu begehen, sich selbst zu schädigen, die eigene Gesundheit zu gefährden - möglicherweise sogar mit fatalen Konsequenzen. Weiter zum vollständigen Artikel ... Den äußerst beachtenswerten Beitrag von Professor Dr. Friedhelm Hufen finden sie hier: (pdf-download)
Sportwetten werden grundsätzlich steuerpflichtig
Unter anderem soll der Entwurf des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrags ein Glücksspielrecht in Deutschland schaffen, das dem Recht der EU und dem Verfassungsrecht entspricht. Quelle: Landtag in NRW
Ob die Abgeordneten die EuGH-Rechtsprechung kennen ? weiterlesen
Es ist schon erstaunlich, wie gering der Kenntnisstand unserer Volksvertreter über die EU-Rechtsprechung ist. weiterlesen Costa-Urteil: Europäischer Gerichtshof verschärft Anforderungen an die Vergabe von Glücksspielkonzessionen weiterlesen Kommissionsschreiben: Es ist derzeit noch nicht ersichtlich, dass das staatliche Monopol im Bereich der Sportwetten und Lotterien in seiner derzeitigen Ausgestaltung mit höherrangigem Recht vereinbar wäre. weiterlesen
Der Mitgliedstaat muss seine Regulierungskonzepte mit seinen föderalstaatlichen Untergliederungen kohärent abstimmen. Nach Ziffer 54 des EuGH-Urteils Dickinger & Ömer (C-347/09) vom 15. September 2011 muss der Mitgliedstaat dann die Gesamtkohärenz, also die EU-rechtliche Geeignetheit und Erforderlichkeit bezogen auf den gesamten Mitgliedstaat, zur „Vergewisserung“ damit befasster nationaler Gerichte nachweisen!
Wirtschaftsminister Jörg Bode zur Stellungnahme der EU-Kommission zum Glücksspielstaatsvertrag:
Meine Bedenken, die ich bereits Ende letzten Jahres geäußert habe, bestätigen sich damit leider. Insbesondere zeigt sich, dass die für alle Beteiligten notwendige Rechtssicherheit auch mit diesem Glücksspieländerungsstaatsvertrag nicht erreicht werden wird. weiterlesen
Die Grundlage der Demokratie ist die Volkssouveränität und nicht die Herrschaftsgewalt eines obrigkeitlichen Staates.
Nicht der Bürger steht im Gehorsamsverhältnis der Regierung, sondern die Regierung ist dem Bürger im Rahmen der Gesetze verantwortlich für ihr Handeln. Der Bürger hat das Recht und die Pflicht, die Regierung zur Ordnung zu rufen, wenn er glaubt, dass sie demokratische Rechte missachtet! (Dr. Gustav Heinemann Bundespräsident 1969-74)
"Den Grundrechten kommt insoweit eine Vergewisserungsfunktion zu, die geeignet ist, Untertanengeist und obrigkeisstaatliche Attitüde zu überwinden. Hierzu gehört, dass der Bürger sich auf seine Grundrechte beruft - auf sie pocht, und nicht der einzelne hat darzulegen, dass er zum Handeln berechtigt (befugt, ermächtigt) ist; der Staat muss umgekehrt seine Maßnahmen am Maßstab der Grundrechte rechtfertigen." (Prof. Dr. Ipsen, Staatsrecht II, 10. Auflg., Rn. 61+65).
Neben der EU-Kommisssion hatte auch das Bundesverfassungsgericht mit mehreren Beschlüssen die Einhaltung höherrangigen Rechts und der eigenen Vorgaben aus dem Urteil vom 28.03.2006, durch die Monopolbetriebe, angemahnt. In seinem Beschluss vom 14.10.08 (1 BvR 928/08) bestätigt das Bundesverfassungsgericht erneut das Werbeverbot der Lottogesellschaften. Unter der Rn 26 wird auf das Willkürverbot hingewiesen: "Aus der Zielsetzung des Staatsvertrags, dem sachlichen Zusammenhang der Vorschriften mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 115, 276 <314, 318>) sowie den Materialien zu dem Staatsvertrag lassen sich Zweck und Inhalt ausreichend ermitteln, und objektive Kriterien gewinnen, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden und Gerichte ausschließen (vgl. BVerfGE 21, 73 <80>)."
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 14.10.2008
Az.: 1 BvR 928/08 (Auszug)
Hier wird erneut betont, unter welchen engen Bedingungen ein Glücksspielmonopol zulässig ist um verfassungskonform zu sein.
Unter der Rn 10 geht das BverfG auf die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) ein und bestätigt: “ Der Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG kommt in Betracht, wenn ein Akt der öffentlichen Gewalt die Innehabung und Verwendung vorhandener Vermögensgüter begrenzt, ...(vgl. BVerfGE 30, 292 <334>; 84, 133 <157>; 85, 360 <383>).”
Rn 15
Über die Voraussetzungen der für das Jahr 2008 befristeten Übergangsfrist
Rn 15/16/17
Wird auf die Grundrechtseinschränkung gem. Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) hingewiesen. (vgl. BVerfGE 7, 377 <378>).
Rn 25
Zwar finden sich in den §§ 33c ff. der Gewerbeordnung (GewO) Regelungen zu Spielgeräten sowie anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeiten. § 33h GewO stellt jedoch klar, dass diese Vorschriften auf die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen grundsätzlich nicht anwendbar sind.
Rn 16/26/39/47 Werbeverbot
Die in § 5 Abs. 1 bis 4 GlüStV enthaltenen Vorschriften über die Werbung für Glücksspiele einschließlich des in Absatz 3 normierten Verbots der Fernseh-, Internet- und Telefonwerbung. Dies gilt sowohl hinsichtlich der in § 4 Abs. 2 und § 5 Abs. 2 Satz 1 GlüStV enthaltenen Bezugnahmen auf die “Ziele des § 1” als auch mit Blick auf das Verbot der “auffordernden, anreizenden oder ermunternden” Werbung sowie der Internetwerbung in § 5 Abs. 2 Satz 1 bzw. Abs. 3 GlüStV. Aus der Zielsetzung des Staatsvertrags, dem sachlichen Zusammenhang der Vorschriften mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 115, 276 <314,>) sowie den Materialien zu dem Staatsvertrag lassen sich Zweck und Inhalt ausreichend ermitteln und objektive Kriterien gewinnen, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörden und Gerichte ausschließen (vgl. BVerfGE 21, 73 <80>).
Die in § 5 Abs. 1 bis 4 GlüStV normierten Werbeverbote und Werbebeschränkungen sind ebenfalls erforderlich, um die mit dem Staatsvertrag angestrebten Ziele - namentlich die Verhinderung und Bekämpfung der Glücksspielsucht - zu erreichen. Nach Einschätzung der Landesgesetzgeber ist die Spielleidenschaft zwar an sich unerwünscht, aber nicht völlig zu verhindern. Allerdings kann durch das Verbot unangemessener und unsachlicher Werbung, die zur Teilnahme am Glücksspiel auffordert, anreizt oder ermuntert und damit die Glücksspielsucht fördert, einer Ausweitung der Spielleidenschaft entgegengewirkt werden. Alternativen zu den Werbeverboten sind nicht ersichtlich, zumal es widersprüchlich wäre, zunächst appellative Formen der Werbung zuzulassen, um anschließend die hierdurch geförderte Spielleidenschaft der Bevölkerung begrenzen zu wollen.
Rn 40/48 Internetverbot
Das Verbot der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet (§ 4 Abs. 4 GlüStV) ist geeignet, problematisches Spielverhalten einzudämmen. Das Spielen per Internet ist durch ein hohes Maß an Bequemlichkeit sowie durch eine zeitlich unbeschränkte Verfügbarkeit des Angebots gekennzeichnet. Hinzu kommt ein im Vergleich zur Abgabe des Lottoscheins in der Annahmestelle höherer Abstraktionsgrad, der geeignet ist, das virtuelle Glücksspiel in der Wahrnehmung des Spielers aus seinem Bedeutungszusammenhang herauszulösen und insbesondere die Tatsache des Einsatzes - und möglichen Verlustes von Geld - in den Hintergrund treten zu lassen. Die Möglichkeiten des Internet-Glücksspiels zu beschneiden, bedeutet, die Umstände der Teilnahme für den Einzelnen zu erschweren und ihm den Vorgang des Spielens bewusster zu machen. Hierdurch kann einem Abgleiten in problematisches Spielverhalten entgegen gewirkt werden. Hinzu kommt, dass nach wie vor erhebliche Bedenken bestehen, ob sich bei einer Teilnahme an Glücksspielen per Internet der im Rahmen der Suchtprävention besonders wichtige Jugendschutz effektiv verwirklichen lässt (vgl. BVerfGE 115, 276 <315>). Auch zur Vermeidung derartiger Präventionslücken ist das Internetverbot das geeignete Mittel.
Auch hinsichtlich der Erforderlichkeit des Verbots der Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet (§ 4 Abs. 4 GlüStV) ergeben sich keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Es ist nicht ersichtlich, welche alternativen Maßnahmen in Betracht kämen, um den spezifischen Gefährdungen des Glücksspiels bei der Nutzung dieses Mediums wirksam zu begegnen. Wie bereits angesprochen, können im Internet die Spielverträge bequem und rund um die Uhr von zuhause aus abgeschlossen werden. Die hiermit einhergehenden Effekte der Gewöhnung und Verharmlosung sind systemimmanent, weshalb sie auch nicht durch Beschränkungen oder Auflagen ausgeglichen werden können. Ebenfalls nicht anderweitig zu lösen sind die spezifischen Gefährdungen jugendlicher Spieler.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 10.11.2008 Az.: 1 BvR 2783/06
1. Der Sofortvollzug einer Untersagungsverfügung gegenüber einem privaten Vermittler von Sportwetten ist rechtswidrig, so lange das Land selbst sich nicht um die Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Sportwetten-Urteil bemüht.
2. Dies erfordert z.B. dass auch das staatliche bzw. staatlich konzessionierte Glücksspiel-Angebot nicht über eine sachliche Information hinaus beworben wird. Eine entsprechende Verfügung an das staatlich konzessionierte Unternehmen, die ihrerseits erst des Vollzugs bedarf, ist hierzu nicht ausreichend.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 15. April 2009
2 BvR 1496/05
Entscheidung über Verfassungsbeschwerden gegen die Anordnung der Durchsuchung von Geschäftsräumen wegen des Verdachts der unerlaubten Veranstaltung von Glücksspielen Rn. 33 f. – juris, BVerfGK 15, 330) - (vgl. S. 5).
Darin hatte das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich einen staatlichen Strafanspruch verneint, wenn der strafbewehrte Ausschluss privater Wettunternehmer von der gewerblichen Veranstaltung von Sportwetten wegen des rechtswidrigen Staatsmonopols verfassungswidrig ist. (vgl. S. 5)
Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 20.03.2009
Az.: 1 BvR 2410/08
Eine verfassungsrechtliche Überprüfung der vollen Kohärenz wurde gerade noch nicht vorgenommen und ist einem Hauptsacheverfahren vorbehalten. So ist durch die erkennenden Gerichte in jedem Fall die volle Kohärenz des Auftritts der Monopolbetriebe zu prüfen. (Rn.14, 29,46; zugleich BA S. 7,11, 13, 14). Hervorzuheben ist der verfassungsrechtliche Prüfungsmaßstab. Das Bundesverfassungsgericht hebt für die verfassungsrechtliche Beurteilung nicht auf die bloße Beseitigung des Regelungsdefizits ab. Maßstab ist vielmehr die "vollständige Konsistenz der rechtlichen und tatsächlichen Monopolausgestaltung" (Rn. 24- BA S. 10). Nach dem Bundesverfassungsgericht darf die Ausgestaltung des staatlichen Monopols also auch in tatsächlicher Hinsicht keine grundlegenden Defizite mehr aufweisen (Rn. 24 und 44 – BA S. 13 unten unter bb). Pressemitteilung
Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 21.01.2008
Az.: 1 BvR 2320/00
Ein staatliches Monopol für Sportwetten ist mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn es konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet ist.
Bundesverfassungsgericht, Urteil v. 28.03.2006
Az.: 1 BvR 1054/01
Ein staatliches Monopol für Sportwetten ist mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn es konsequent am Ziel der Bekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtet ist. Nach Überzeugung des Bundesverfassungsgerichts können weder die fiskalischen Interessen des Staates noch eine gemeinnützige Verwendung der Einnahmen legitime Ziele für eine Einschränkung der Berufsfreiheit nach Art. 12 des Grundgesetzes sein.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 27.04.2005
Az.: 1 BvR 223/05
Gegenstand des Beschlusses ist die Verletzung der Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) durch die Außerachtlassung gemeinschaftsrechtlich begründeter subjektiver Rechte der Veranstalter und Vermittler von Sportwetten im Rahmen von verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren.
Nachweis konkreter Gefahren für das Gemeinwohl erforderlich
Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit von Untersagungsbescheiden ist nur zulässig, wenn im Einzelfall konkrete Gefahren für das Gemeinwohl gegeben sind. Allgemeine Behauptungen zu Gefahren des unerlaubten Glücksspiels begründen kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung. Nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 27.04.2005 reichen die abstrakten Gefahren des Glücksspiels gerade nicht aus, um die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu rechtfertigen.
Quelle: Rechtsgutachten Prof. Widmaier, S. 40ff
Hinsichtlich der Strafbarkeit der Vermittlung von Sportwetten in EU-Ausland stellte das Bundesverfassungsgericht in besagtem Beschluß fest, daß
„angesichts der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in Sachen Gambelli .[…] und ihrer Rezeption in Rechtsprechung und Literatur […] erhebliche Zweifel an der gemeinschaftsrechtlichen Vereinbarkeit des § 284 StGB […] nicht ohne Verstoß gegen das Willkürverbot ausgeschlossen werden könnten.“ (a.a.O. S. 13)
Weiter heißt es in dem Beschluß:
„Angesichts dieser Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs könnte im verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren die Konformität der deutschen Rechtslage mit Gemeinschaftsrecht kaum ohne eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof festgestellt werden. Sie kann daher auch nicht bei der Bewertung des besonderen Vollzugsinteresses in verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren als ausreichend sicher behandelt werden.“ (Rn. 33 und 35).
Da der EuGH für alle Mitgliedstaaten verbindlich das Recht der Europäischen Union (Anmerkung 1) auslegt, gilt die Norm als Recht der Europäischen Union, so wie sie durch die im Urteil verkündete Auslegung zu verstehen ist, für alle Mitgliedstaaten und − in der Regel − ex tunc, d. h. rückwirkend. Anders formuliert: Der EuGH stellt fest, wie eine Vorschrift als Recht der Europäischen Union immer schon und von allen hätte verstanden werden müssen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) ist gemeinsamer Gerichtshof und höchstes Gericht der Europäischen Union. Seine Urteile sind für alle Gerichte und alle Bürger in der EU bindend. Nationale Gesetze und Gerichtsurteile müssen der Rechtsprechung des EuGH angepasst werden.
Mit dem am 16. Februar 2012 verkündeten Urteil in den verbundenen Rechtssachen Costa u.a. (Rs. C-72/10 und C-77/10) hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die europarechtlichen Anforderungen konkretisiert und verschärft. Entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung bestätigt der EuGH erneut, dass strafrechtliche Sanktionen nicht verhängt werden dürfen.
Mit Verweis auf die bisherige EuGH-Rechtsprechung (vgl. u.a. Engelmann, Zenatti, Gambelli und Placanica sowie das Vertragsverletzungsverfahren Kommission/Italien, Rs. C-260/04) muss die Konzessionsvergabe transparent sein, d.h. "auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruhen, damit der Ermessensausübung durch die nationalen Behörden Grenzen gesetzt werden". Eine Vergabe "unter der Hand" ist unzulässig. Für die rechtswidrig von der Konzessionsvergabe ausgeschlossenen Wirtschaftsteilnehmer muß es einen effektiven Rechtsschutz geben. (Rn. 51). Dieser dürfe nicht weniger günstig ausgestaltet sein als für entsprechende Sachverhalte innerstaatlicher Art (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz). In diesem Kontext ist daran zu erinnern, dass die öffentlichen Stellen, die Konzessionen auf dem Gebiet der Glücksspiele vergeben, die Grundregeln der Verträge, insbesondere die Art. 43 EG und 49 EG, sowie den Gleichbehandlungsgrundsatz, das Verbot der Diskriminierung und das daraus folgende Transparenzgebot zu beachten haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juni 2010, Sporting Exchange, C 203/08, Slg. 2010, I 4695, Randnr. 39, sowie vom 9. September 2010, Engelmann, C 64/08, Slg. 2010, I 0000, Randnr. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung). Den bisherigen Konzessionsinhabern, die sich auf dem Markt bereits etablieren konnten, dürften daher keine zusätzlichen Wettbewerbsvorteile eingeräumt werden (Rn. 53). Ansonsten werde der rechtswidrige Ausschluss aufrechterhalten und verstärkt. Dies stelle eine weitere Verletzung der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit dar und verstoße gegen den Gleichbehandlungs- und Effektivitätsgrundsatz.
Demnach war bereits die Konzessionsvergabe an die staatlichen Lottogesellschaften unionsrechtswidrig. Dadurch handelt es sich in Wahrheit um ein unions- und verfassungswidriges Finanzmonopol in Form eines Kartells. Entsprechend den EU-Vorgaben sind die unionsrechtswidrig verliehenen Altkonzessionen in einem transparenten, diskriminierungsfreien und wettbewerbsoffenen Verfahren neu zu verteilen. (vgl.u.a. EuGH, Rs. Costa/Engelmann)
Die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union binden in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden.
Nach den Feststellungen des EuGH vom 08.09.2010, wurden die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts aus dem Urteil vom 28.03.2006 nicht eingehalten, wodurch der Ausschluss privater Anbieter, wegen des dadurch rechtswidrigen Staatsmonopols, wie 2006 erneut verfassungswidrig ist.
Durch die Entscheidungen des EuGH zur deutschen Rechtslage wurde den Gerichten verbindlich vorgegeben, wie die nationalen Vorschriften ausgestaltet sein müssen, damit diese nicht länger gegen Europarecht verstoßen. Durch die Urteile des Europäischen Gerichtshofs ist eine konstitutive Änderung der Rechtslage eingetreten, die direkt und ex tunc auf das materielle Recht einwirkt.
Die Urteile bewirken eine Änderung der deutschen Rechtsnormen, da diese nunmehr entgegen der bisherigen Praxis entsprechend der europäischen Rechtsprechung auszulegen sind. Gleichzeitig steht damit aber auch fest, wie die Regelungen auch zuvor hätten ausgelegt werden -müssen, um nicht gegen Europarecht zu verstoßen.
Diese Rechtsprechung des EuGH hat sogar dazu geführt, dass die Bundesländer die Regelungen des Glücksspielstaatsvertrags, also die rechtliche Grundlage, abändern und nicht wie ursprünglich vorgesehen einfach nur verlängern. Die EU-Kommission hat einen ersten Entwurf der 15 Bundesländer als europarechtswidrig zurückgewiesen. Auch diese Tatsache zeigt, dass es den 15 Ländern bis heute immer noch nicht gelungen ist, ein gemeinschaftskonformes Regelwerk zu schaffen.
Mit dem durch die 15 Bundesländer am 15.12.2011 unterzeichneten 1. GlüÄndStV wird erneut nicht den Anforderungen des Unionsrechts gefolgt. So fehlt es dem neuen GlüStV nach wie vor an einer belastbaren Rechtfertigung für ein ausschließlich staatliches Lotterieangebot. (EuGH Rs. C-347/09 Dickinger/Ömer, Rn 54; EuGH Rs. C-316/07 Stoß u. a., Randnr. 71; EuGH Rs.C-42/02, Lindman, Slg. 2003, I-13519, Rn. 25 und 26; EuGH, Rs. C-67/98, Zenatti, Schlußanträge von GA Fenelly, Slg. 1999, I-7301, Rn. 29.)
Die Neufassung des Glücksspielstaatsvertrages durch die Bundesländer zur Sicherung des Glücksspielmonopols ist nach der Einschätzung von Professor Dr. Kurt Biedenkopf "ein unzulässiger Kartellvertrag."
Es ist deshalb eine geradezu groteske Verdrehung der Tatsachen, wenn die Erläuterungen der Länder zu ihrem 1.GlüÄndStV davon sprechen, der Glückspielstaatsvertrag sei in seinen Zielen und Einzelregelungen von der Rechtsprechung gebilligt worden (Erläuterungen vom 13.10.2011 A I. 2. ). Vom EuGH über das Bundesverwaltungsgericht und die Oberverwaltungsgerichte ist inzwischen das glatte Gegenteil der Fall. weiterlesen (Erläuterungen vom 7.12.2011 pdf-download)
Der hessische Justizminister Jörg-Uwe Hahn sagte, „ich fürchte seit Jahren, dass das, was Deutschland macht, nicht mit EU-Recht vereinbar ist“. Quelle
Das staatliche Wettmonopol dient eher der Sicherung einer staatlichen Einnahmequelle und wirkt in keiner Weise der Entstehung von Spielsucht wirksam entgegen.
Dies entschied das Verwaltungsgericht Gera mit Urteil vom 14.12.2010 Aktenzeichen:5 K 155/09
Das Verwaltungsgericht Potsdam hat nunmehr unter Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 08.09.2010 festgehalten, dass das staatliche Wettmonopol gemeinschaftswidrig ist und war. Daneben stellt das Gericht fest, dass die zuständigen Behörden / Lotteriegesellschaften eine zur Entwicklung und Stimulation der Spieltätigkeit geeignete Politik der Angebotserweiterung betreiben würden, aus der sich das Bestreben ergäbe, die aus dieser Tätigkeit fließenden Einnahmen zu maximieren. Glücksspielrecht
Beschränkungen dürfen nur der Sucht- und Kriminalitätsbekämpfung dienen - und nicht finanziellen Interessen ! Weiter zum vollständigen Artikel ...
In seinem Urteil vom 8. September 2010 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass das im aktuellen Glücksspielstaatsvertrag verankerte Sportwettmonopol für staatliche Anbieter nicht gerechtfertigt ist. Zur Begründung verwies er u. a. auf intensive Werbekampagnen der Inhaber des staatlichen Glücksspielmonopols, die der Suchtprävention als notwendiger Grundlage eines Glücksspielmonopols zuwiderlaufen würden. Quelle
EuGH (AZ: C-119/05) bekräftigt: EU-Recht steht über nationalem Recht
Nationale Gesetze dürfen sich nicht über EU-Recht hinwegsetzen Das Recht der Europäischen Union steht über nationalem Recht. Diesen Grundsatz hat der Europäische Gerichtshof (EuGH), das höchste Gericht der EU, am 18. Juli 2007 in Luxemburg mit einem Urteil in einem Streit über Unternehmensbeihilfen in Italien bekräftigt. Nationale Gerichte dürfen sich laut dem Richterspruch nicht über EU-Recht hinwegsetzen und müssen gegebenenfalls heimische Gesetze und Vorschriften außer Acht lassen. Weiter zum vollständigen Artikel ...
Wegen der Rechtsprechung (Ausweitung statt Eindämmung des Glücksspiels) wurden die Ziele des "Neuen" Glücksspielstaatsvertrag neu formuliert.
Entwurf vom 04.04.2012 (pdf-download)
"§ 1 Ziele des Staatsvertrages
Ziele des Staatsvertrages sind gleichrangig
1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
2. durch ein ausgewogenes / begrenztes attraktives Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,"
Fassung vom 22.05.2012 (pdf-download)
"1 Ziele des Gesetzes sind gleichrangig
1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
2. durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,
3. den Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten,
4. sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt, die mit den Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden,
5. einen sicheren und transparenten Spielbetrieb zu gewährleisten und
6. Gefahren für die Integrität des sportlichen Wettbewerbs beim Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten vorzubeugen."
Mit dem „alten“ GlüStV (01.01.2008) sollte das Glücksspielangebot noch begrenzt werden:
(GlüStV pdf-download)
" Ziele des Staatsvertrages sind
1. das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
2. das Glücksspielangebot zu begrenzen und den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein Ausweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern,.."
Um die Einnahmen zu maximieren wurde das bisherige Ziel, einer Eindämmung von Glücksspielangeboten offiziell aufgegeben und damit anerkannt, dass das bisherige Ziel der Verordnung lediglich vorgeschoben war.
In der Fassung vom 22.05.2012 lautet der Passus nun wie folgt:
"2. durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb ...."
Durch den Glücksspielstaatsvertrag (GlüStv 2012) soll der Markt für Glücksspiele noch weiter ausgeweitet werden. Weiter zum vollständigen Artikel ...
Der Staat darf nicht einerseits das Lotteriemonopol mit dem Schutz vor Spielsucht begründen, dann aber selbst mit hohen Jackpots ausdrücklich zur Teilnahme an Lotterien anreizen ! Mit der Herausstellung von Jackpots bis 90 Millionen € werde sicherlich nicht die Spielsuchtbekämpfung verfolgt.Im Rahmen der sogenannten "Experimentierphase" wird das Monopol selbst nicht evaluiert, hier enthalten sich die L 15 jeglicher Experimentieransätze!
Die Verweigerung, das Sportwettenmonopol oder das Lotteriemonopol, den Pferdewetten- oder den Automatenspielmarkt einer experimentell-regulatorischen Evaluation zu unterziehen, legt die rechtsmissbräuchliche Zweckrichtung der "Experimentierphase" nach dem GlüÄndStV-E offen. Statt ergebnisoffen und diskriminierungsfrei Daten zur besseren Fundierung der einen oder anderen regulatorischen Lösung zu sammeln und auszuwerten, um dann ggf. auch den durch die schließlich gewählte Monopoloption bewirkten Eingriff in die Grundrechte bzw. Grundfreiheiten der ausgeschlossenen Dienstleister – zur "Vergewisserung" damit befasster nationaler Gerichte (EuGH-Urteil Dickinger & Ömer) – verhältnismäßig zu gestalten, schafft die "Experimentierphase" ein weiteres unionsrechtlich missbräuchliches Mittel zur – nach der "Experimentierphase" – dann nachhaltigen Abwehr von Konkurrenz aus dem EU-Ausland. weiterlesen
Das BVerwG stellte am 01.06.2011 fest: (Az: 8 C 2.10 Rn. 45)
Eine Monopolregelung, die auf diese zwingenden Gründe des Allgemeininteresses gestützt wird, muss ebenso wie ihre Anwendung in der Praxis geeignet sein, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beiträgt (EuGH, Urteile vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01, Gambelli u.a. - Slg. 2003, I-13031 Rn. 67, vom 3. Juni 2010 - Rs. C-258/08, Ladbrokes - NVwZ 2010, 1081 Rn. 21 sowie vom 8. September 2010, Markus Stoß u.a., a.a.O. Rn. 88 ff. und Carmen Media, a.a.O. Rn. 55, 64 ff.). Innerhalb dieses sog. Kohärenzgebots lassen sich zwei Anforderungen unterscheiden. Zum einen muss der Mitgliedstaat die Gemeinwohlziele, denen die beschränkende Regelung dienen soll und die diese legitimieren sollen, im Anwendungsbereich der Regelung auch tatsächlich verfolgen; er darf nicht in Wahrheit andere Ziele - namentlich solche finanzieller Art - anstreben, welche die Beschränkung nicht legitimieren könnten (EuGH, Urteile vom 21. Oktober 1999 - Rs. C-67/98, Zenatti - Slg. 1999, I-7289 Rn. 35 ff., vom 6. November 2003, Gambelli, a.a.O. Rn. 67 ff. und vom 8. September 2010, Carmen Media, a.a.O. Rn. 65; vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2010 a.a.O. Rn. 77, 80). Zum anderen darf die in Rede stehende Regelung nicht durch die Politik in anderen Glücksspielsektoren konterkariert werden.
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Aus der bisherigen Rechtsprechung des EuGH ergibt sich, das Maßnahmen, die nicht dazu beitragen die Wetttätigkeiten in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen, nicht mit dem Ziel gerechtfertigt werden können, Anreize zu überhöhten Ausgaben für das Spielen zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, gegen die Art. 43 EG und 49 EG verstößt. (Winner Wetten C-409/06, Rn 68)
Beschränkungen der Grundfreiheiten im Bereich des Glücksspiels müssen effektiv dem Ziel dienen die Gelegenheiten zum Spiel tatsächlich zu vermindern, und nicht dazu, eine Finanzierungsquelle zu erschließen.
Nachdem der EuGH die Anwendbarkeit seiner Entscheidungen auf den effet utile 122 stützte, so hat er dieses Begründungsmuster später ergänzt um eine Argumentation, die auf die Treuwidrigkeit des mitgliedstaatlichen Verstosses abstellt.
Die unmittelbare Anwendung der Richtlinie soll verhindern, dass der Mitgliedstaat aus seiner Nichtbeachtung des Gemeinschaftsrechts Nutzen zieht. 123
122 EuGH Urt. v. 03.12.1974 Rs 41/74 van Duyn, Slg. 1974, 1337ff. (1348, Tz. 12)
123 EuGH, Urt. v. 05.04.1979 Rs.148/78 Ratti, Slg. 1979, 1629 ff. (1642, Tz.22)
Quelle: (s. S. 82) Verwaltungsvertrag und Gesetz: eine vergleichende Untersuchung ... von Elke Gurlit
Ideen der Europäischen Kommission zur Regulierung von Online-Glücksspiel
Die Europäische Kommission stellte am Mittwoch einen ersten Plan zur europaweiten Regulierung des Online-Glücksspiels vor. Insbesondere wurde angeraten, attraktive legale Möglichkeiten zum Glücksspiel zu schaffen. Im Herbst will die Kommission einen detaillierten Plan vorlegen, der möglichst alle relevanten Punkte dieses Themas angeht und auf dessen Grundlage in Folge Richtlinien beziehungsweise konkrete Gesetze erlassen werden können. Weiter zum vollständigen Artikel ... Originaltext in Englisch
Grundrechte
Seit Ende der 60er-Jahre hat der EuGH immer wieder erklärt, dass die Achtung der Grundrechte fester Bestandteil der allgemeinen Rechtsgrundsätze sei, für deren Einhaltung er zu sorgen habe. Als Anknüpfungspunkt bieten sich ihm die gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten und die völkerrechtlichen Verträge über den Schutz der Menschenrechte, unter ihnen die EMRK, an. Mit Art. 6 Abs. 3 ging diese Rechtsprechung in das Primärrecht ein. Mit dem Beitritt zur EMRK wurde die Glaubwürdigkeit des EU-Grundrechtssystems und der EU-Politik gestärkt.
Neben der – selbstverständlichen - Beachtung der Standards der EU-Grundrechte-Charta (insbesondere Art. 1 bis 4, 47 bis 50) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (insbesondere Art. 1 bis 3, 6 und 7) wird darauf zu achten sein, dass die allgemeine Handlungsfreiheit der EU-Bürger nicht durch eine einseitig an der Durchsetzung der (wirtschaftlichen) Grundfreiheiten ausgerichtete Gesetzgebung unangemessen eingeschränkt wird. Hierauf sollte insbesondere bei strafrechtlichen Annexregelungen (Art. 83 Absatz 2 S. 2 AEUV) geachtet werden. Entsprechendes gilt für den Stellenwert sozialer Grundrechte und Schutzniveaus im Vergleich zu den Grundfreiheiten.
Quelle: EU-Justizpolitik nach dem Vertrag von Lissabon, S.6
zuletzt aktualisiert: 07.07.2012